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Urteil Verwaltungsgericht (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:B 2009/121
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2009/121 vom 03.12.2009 (SG)
Datum:03.12.2009
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:UrteilAusländerrecht, Art. 63 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG (SR 142.20). Rechtmässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung eines seit 1983 in der Schweiz lebenden Staatsangehörigen aus Mazedonien wegen Straftaten, die mit Freiheitsstrafen von 3 Jahren geahndet wurden (Verwaltungsgericht, B 2009/121).
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführer; Schweiz; Niederlassung; Ausländer; Widerruf; Niederlassungsbewilligung; Massnahme; Behandlung; Drogen; Verurteilt; Recht; Freiheit; Ambulante; Freiheitsstrafe; Wiege; Entscheid; Interesse; Kinder; Busse; Können; Ambulanten; Rückfall; Grobe; Heroin; Vorinstanz; Gutachter; Betäubungsmittelgesetz
Rechtsnorm: Art. 44 StGB ; Art. 8 EMRK ; Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:122 II 433; 125 II 526;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid
Urteil vom 3. Dezember 2009

Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli

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In Sachen

D. R.,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. A. gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung

hat das Verwaltungsgericht festgestellt:

  1. ./ D. R., geb. 1976, ist Staatsangehöriger von Mazedonien. Er gelangte 1983 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen im Kanton St. Gallen wohnhaften Eltern. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 30. Dezember 1996 heiratete er in seinem Heimatstaat seine Landsfrau O. D. 1997 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 3. September 1999 wurde die Tochter Leonita und am 30. Dezember 2000 der Sohn Denis geboren. Die Ehefrau und die beiden Kinder verfügen ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung.

    Mit Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans vom 20. Juni 2006 wurde festgestellt, dass die Eheleute getrennt leben. Die beiden Kinder wurden unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt. Dem Vater wurde ein Besuchsrecht eingeräumt, und er wurde zu Unterhaltsleistungen verpflichtet.

    Zwischen 2002 und 2009 wurde D. R. wiederholt straffällig und wegen verschiedener Delikte bestraft. Unter anderem wurde er am 9. November 2006 wegen mehrfachen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben wurde.

    D. R. ist beim Betreibungsamt Sennwald mit laufenden Betreibungen von Fr. 25'850.20 und 20 Verlustscheinen von insgesamt Fr. 34'305.40 verzeichnet. Beim Betreibungsamt Buchs ist er mit laufenden Betreibungen von Fr. 45'797.25 und 24 Verlustscheinen über Fr. 49'745.95 verzeichnet. Der offene Saldo beim Sozialamt Sennwald beträgt

    Fr. 13'281.85. Der Rückstand an Alimentenzahlungen beträgt Fr. 43'186.50.

    Mit Verfügung vom 20. April 2009 widerrief das Ausländeramt die Niederlassungsbewilligung von D. R. und wies diesen an, die Schweiz am Tag der Beendigung der ambulanten Massnahme zu verlassen. Zur Begründung führte es an,

    D. R. habe zu schweren Klagen Anlass gegeben. Sein Verschulden wiege aus fremdenpolizeilicher Sicht schwer. Das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung überwiege sein privates Interesse, in der Schweiz bleiben zu können.

  2. ./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob D. R. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 5. Mai 2009 Rekurs, der vom Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 23. Juni 2009 abgewiesen wurde.

C./ Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 9. Juli und 1. September 2009 erhob D.

  1. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung des Ausländeramts bzw. der Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements seien aufzuheben und es sei von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, es könne nicht pauschal davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei künftig weder gewillt noch fähig, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig. Auch sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Mazedonien nicht zuzumuten. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

    Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2009 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.

    Darüber wird in Erwägung gezogen:

    1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 9. Juli und 1. September 2009 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

    2. Nach Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 62 lit. a oder b AuG erfüllt sind (lit. a), wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. b) oder wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Masse auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. c). Die Niederlassungsbewilligung von Ausländern, die sich seit mehr als fünfzehn Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 lit. b AuG widerrufen werden. Nach Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde.

      1. Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 lit. b und Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG. Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr gelten als längere Freiheitsstrafen im Sinn von Art. 62 lit. b AuG und bilden einen Grund für den Widerruf der Niederlassung (Urteil des Bundesgerichts 2C_295/2009 vom

        25. September 2009, E. 4.2., vgl. auch VerwGE B 2008/199 vom 9. Juli 2009, in:

        www.gerichte.sg.ch). Der Beschwerdeführer wurde am 9. November 2006 zu einer

        Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG ist beim Beschwerdeführer somit erfüllt. Dies wird denn auch in der Beschwerde zu Recht nicht bestritten oder in Frage gestellt.

      2. Ob auch der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG besteht, kann offen bleiben. Der Beschwerdeführer ist gravierend verschuldet. Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz ist er beim Betreibungsamt Sennwald mit laufenden Pfändungen von Fr. 25'850.20 und

20 Verlustscheinen über insgesamt Fr. 34'305.40 und beim Betreibungsamt Buchs mit laufenden Betreibungen von Fr. 45'797.25 und 24 Verlustscheinen über total

Fr. 49'745.95 verzeichnet. Der offene Saldo beim Sozialamt Sennwald beträgt Fr. 13'281.85; zudem beträgt der Rückstand an Alimentenzahlungen gemäss Feststellung des Sozialamtes Buchs Fr. 43'186.50. Dabei ist allerdings zu

berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit 1983 in der Schweiz aufhält und dass er unter anderem im Zusammenhang mit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit erhebliche Schulden einging. Neben der erwähnten Verurteilung wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde er allerdings noch wiederholt wegen anderer Delikte verurteilt. Im Streitfall braucht aber nicht abschliessend über die Anwendung von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG entschieden zu werden.

2.3. Art. 63 AuG gewährt der zuständigen Behörde beim Entscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligungen einen Ermessensspielraum. Der Tatbestand ist als "Kann-Bestimmung" formuliert. Das Gesetz schreibt nicht zwingend den Widerruf der Niederlassung vor, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist anzuordnen, wenn er bei sorgfältiger Abwägung der Interessen verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, SR 101, abgekürzt BV). Die Behörden berücksichtigen gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Ausländer und seiner Familie drohenden Nachteile ins Gewicht fallen (Weisungen des Bundesamts für Migration, Ziff. 8.2.1.2). Dabei sind umso strengere Anforderungen an den Widerruf einer Niederlassung bzw. an eine Wegweisung zu stellen, je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war.

Es ist aber in Betracht zu ziehen, dass der Widerruf der Niederlassung und die Wegweisung selbst gegenüber Ausländern der zweiten Generation, welche ihr gesamtes Leben in der Schweiz verbracht haben, grundsätzlich zulässig ist (Weisungen des Bundesamts für Migration, Ziff. 8.2.1.2.1. mit Hinweis auf BGE 122 II 433 ff.). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist eine Wegweisung im übrigen umso eher zulässig, wenn der Ausländer selbst nach längerer Anwesenheit in der Schweiz sich nicht oder nur wenig integriert hat, hauptsächlich mit Landsleuten zusammen ist, enge Beziehungen zu seinem Heimatland pflegt sowie dessen Sprache spricht (vgl. BGE 2A. 540/2001 vom 4. März 2002).

2.4. Das Untersuchungsamt Altstätten bestrafte den Beschwerdeführer am 18. Juni 2002 wegen Beschäftigens eines Ausländers ohne Bewilligung mit einer Busse von Fr. 300.--. Am 15. Oktober 2003 bestrafte es ihn wegen grober Verletzung von

Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 800.--. Für die Löschung im Strafregister wurde eine Probezeit von zwei Jahren festgesetzt. Das Bezirksgericht Dielsdorf sprach den Beschwerdeführer am 9. November 2006 des mehrfachen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu drei Jahren Zuchthaus. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben. Das Untersuchungsamt Altstätten bestrafte D. R. am 6. Mai 2008 wegen Übertretung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer durch verspätetes Anmelden bei Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons zu einer Busse von Fr. 200.--. Am

11. November 2008 sprach das Untersuchungsamt Altstätten den Beschwerdeführer ausserdem der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig und verurteilte ihn, teilweise im Zusatz zum Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 9. November 2006, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 50.--. Der Vollzug der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Am 27. Januar 2009 sprach das Untersuchungsamt Altstätten gegenüber dem Beschwerdeführer eine Busse von Fr. 1'000.-- wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes durch Erwerb, Besitz und Konsum von Heroin aus.

Das Bezirksgericht Dielsdorf hielt in seinem Urteil zur Frage eines Aufschubs der Strafe und der vom Staatsanwalt beantragten ambulanten Massnahme im Sinn von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB fest, dass im Gutachten dem

Angeschuldigten eine Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit zufolge Heroinabhängigkeit zum Tatzeitpunkt attestiert werde. Hinzu gekommen sei eine Alkoholabhängigkeit, die einen episodischen Verlauf genommen habe, weshalb die Massnahmebedürftigkeit ausgewiesen sei. Seit seiner Einweisung in die Untersuchungshaft lebe der Angeklagte abstinent, was grösstenteils auf seine sofortige Therapiewilligkeit zurückzuführen sei. An der Massnahmewilligkeit bestünden keine Zweifel, denn er befinde sich seit längerem freiwillig in einer Gesprächstherapie in Behandlung. Zwischen der Tat und der Suchtproblematik sowie der Alkoholabhängigkeit bestehe gemäss Gutachten ein kausaler Zusammenhang. Das Gutachten führe zudem aus, dass es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten gebe, die für diese Patienten einen gewissen Erfolg versprechen würden. Eine gegen den Willen des Angeklagten angeordnete Behandlung in einer stationären Unterbringung würde jedoch nicht zum Erfolg führen. Es lasse sich eine ambulante Behandlung in einem breit abgestützten Setting vertreten. Der Gutachter komme zum Schluss, dass auch eine Massnahme nach Art. 44 StGB (wegen der Drogensucht) in Frage komme. Sicher sei Therapie erforderlich, welche die Legalprognose des Angeklagten deutlich verbessere. In der Therapie werde die psychische Entwöhnungsbehandlung von einer Gesprächstherapie begleitet. Bezüglich des Aufschubs der Strafe halte das Gutachten fest, dass keine fachspezifische Notwendigkeit für den Strafaufschub bestehe; allerdings bestehe der Sinn der Behandlung in der konstanten Abstinenz des Angeklagten, was sinnvollerweise in dessen Freiheit zu erproben sei. Somit rechtfertige es sich, den Vollzug der auszufällenden Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 Satz 1 StGB zwecks ambulanter Behandlung aufzuschieben.

Der Gutachter PD Dr. Mario Gmür hielt in seinem Gutachten vom 7. April 2006 fest, dass die Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers einer Therapie bedürfe, bei der Ziele und Methoden mit einem einzigen Begriff "Abstinenz" zu fassen seien. Durch die rund sieben Monate dauernde Untersuchungshaft habe der Beschwerdeführer den körperlichen Entzug bereits bewerkstelligt. Prognostisch günstig sei die Tatsache, dass er früher auch schon die Abhängigkeit (damals von Alkohol) wieder habe überwinden können. Auch seine zum Teil guten Ich-Funktionen resp. sozialen Bewährungen und auch sein Wille zur Abstinenz seien als günstige Faktoren zu bezeichnen. Eine stationäre Behandlung sei nicht erforderlich, wobei diese Feststellung auf den Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung zu beziehen sein werde. Bei Rückfällen in einen

Substanzmissbrauch müsste später allenfalls auch einmal eine Hospitalisierung ins Auge gefasst werden. Bei erfolgreicher Behandlung sei die Legalprognose deutlich verbessert. Die Frage einer Behandlung gegen den Willen des Exploranden stehe nicht zur Diskussion. Auf die Frage des Gerichts hielt der Gutachter fest, dass beim Beschwerdeführer aus forensisch-psychiatrischer Sicht bei Rückfällen in den Drogenkonsum eine erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten bestehe.

Der Beschwerdeführer transportierte mit seinem Personenwagen mehrere Kilogramm Heroin in die Schweiz. Mit dem Erlös aus dem Drogentransport beabsichtigte er nach eigenen Angaben, seine Schulden zu reduzieren. Bei schwerwiegenden Delikten gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie bei wiederholter Straffälligkeit und Verurteilungen zu längeren Freiheitsstrafen ist von einem schweren Verstoss und einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Ausländers auszugehen (BGE 125 II 526 ff; 129 II 215 ff.).

Fest steht weiter, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2007/2008 offensichtlich einen Rückfall in den Drogenkonsum hatte. Er wurde vom Untersuchungsamt Altstätten am 27. Januar 2009 der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im fraglichen Zeitraum durch Erwerb, Besitz und Konsum von ca. 50 Gramm Heroin schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt.

    1. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich hielt in seinem Bericht vom

      15. Dezember 2008 fest, der Beschwerdeführer habe die Behandlung bei der Beratungsstelle der Sozialen Dienste Werdenberg meist regelmässig und zuverlässig wahrgenommen. Die familiäre Situation sei weitgehend stabil. Der Beschwerdeführer wohne weiterhin bei seinen Eltern, pflege überaus regelmässig den Kontakt zu seinen Kindern und nehme seine Rolle als Vater sehr gewissenhaft wahr. Beruflich habe er im Jahr 2008 Erfolge verzeichnen können. Er habe eine GmbH gegründet und habe seine Autowerkstatt wieder eröffnen können. Zeitweise könne er sogar einen Automechaniker beschäftigen und im Herbst 2008 habe er gar einen Lehrling einstellen können. Dadurch sei die organisatorische und finanzielle Belastung gestiegen. Diese Schwierigkeiten, aber auch die Beziehungsprobleme, gehe er in der Behandlung offen und aktiv an. So sei es ihm auch gelungen, zweimal einen kurzfristigen Drogenkonsum während des letzten Jahres aufzufangen und die Hintergründe und alten Muster dazu

      offen zu legen und zu bearbeiten. Der Beschwerdeführer befinde sich momentan in einer sensiblen Situation, in der er um die letztes Jahr erreichte Stabilität kämpfen müsse. Dennoch sei der behandelnde Therapeut zuversichtlich, dass gerade aufgrund der 2008 aufgetretenen Krisen alte Verhaltens- und Bewältigungsmuster verändert werden könnten und es dem Beschwerdeführer auch künftig gelingen werde, ein deliktfreies Leben zu führen. Im Januar 2009 finde die jährliche Prüfung der ambulanten Massnahme statt. Sie dauere bereits seit zwei Jahren und könne je nach Verlauf noch weitere drei Jahre fortgeführt werden.

      In strafrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wegen eines schweren Betäubungsmitteldelikts und grober Verletzung von Verkehrsregeln zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt wurde. Die anderen Verurteilungen sind nicht durchwegs von geringer Schwere. Insbesondere die am 15. Oktober 2003 ausgefällte Busse von Fr. 800.-- betraf ebenfalls eine grobe Verkehrsregelverletzung. Auch bei der am 11. November 2008 ausgefällten Busse wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflichten handelt es sich nicht um eine Bagatellstrafe. Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, die Bestrafung sei insofern zu relativieren, als ihm nicht angelastet worden sei, er habe trotz ausreichendem Einkommen keine Unterhaltsbeiträge bezahlt. Ihm sei vielmehr zum Vorwurf gemacht worden, er habe sich in Kenntnis seiner Unterhaltsverpflichtungen selbständig gemacht und somit aus eigenem Beschluss darauf verzichtet, seine Arbeitskraft im Rahmen des Zumutbaren optimal ökonomisch zu nutzen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist insoweit zu folgen, als es nachvollziehbar erscheint, dass jemand in seiner Situation in einer selbständigen Erwerbstätigkeit grössere Chancen erblickt als in einem Versuch, eine Anstellung zu finden.

      Weiter fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nicht ausschliesslich eine einzige schwerwiegende Straftat beging, sondern zahlreiche Straftaten, wobei insbesondere neben der Drogendelinquenz auch die beiden groben Verkehrsregelverletzungen ins Gewicht fallen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer trotz Probezeiten delinquierte. Erschwerend fällt weiter ins Gewicht, dass er auch während der ambulanten Massnahme rückfällig wurde und wieder Heroin konsumierte. Dieser Rückfall wird im Bericht des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich ungenügend erörtert. Insbesondere werden die Gründe für den Rückfall nicht dargelegt, und es wird

      letztlich nur der Hoffnung Ausdruck gegeben, es werde dem Beschwerdeführer auch künftig gelingen, ein deliktsfreies Leben zu führen. Dies ist ihm aber bis zum fraglichen Zeitpunkt gerade nicht gelungen.

      Angesichts der hohen Zahl der verhängten Strafen, der wiederholten Delinquenz trotz strafrechtlicher Sanktionen und der Dauer der Freiheitsstrafe von insgesamt drei Jahren muss das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers als hoch eingestuft werden. Aufgrund des Verhaltens nach der Verurteilung und des Rückfalls in den Drogenkonsum muss mit den Feststellungen des Gutachters von einer erheblichen Rückfallgefahr ausgegangen werden.

    2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es drohe ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine konkrete Gefahr für Leib und Leben, und zwar einerseits durch die beiden Brüder, welche Abnehmer der von ihm in die Schweiz transportierten Drogen gewesen und massgeblich aufgrund seiner Aussagen verurteilt worden seien. Einer der Brüder habe bereits zwei Drittel seiner Strafe verbüsst und sei ausgeschafft worden. Er sei zwar Serbe, stamme aber aus einem Dorf nahe der Grenze zu Mazedonien bzw. zu Kumanova, seinem Heimatort auf mazedonischer Seite. Dieser Mann habe ihm bereits Vergeltungsmassnahmen angedroht, sollte er wieder im Heimatort auftauchen. Es dürfe als notorisch betrachtet werden, dass solche Drohungen gegenüber sogenannten Verrätern schwerwiegend seien und im höchsten Grade ernst genommen werden müssten.

      Diese Ausführungen vermögen eine Unzumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zu begründen. Allgemeine Ausführungen über Drohungen und Rachegelüste von ehemaligen Komplizen sind bei verurteilten Straftätern häufig. Der Beschwerdeführer macht keine genauen Angaben, wer zu welchem Zeitpunkt und auf welche Art die fraglichen Drohungen gemacht hat.

    3. Fest steht, dass der Beschwerdeführer bereits seit 1983 und damit seit rund 27 Jahren in der Schweiz ansässig ist. Er war als siebenjähriger Schüler im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist. Die lange Aufenthaltsdauer ist

      unbestrittenermassen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer vermochte sich offensichtlich in der Schweiz nicht bzw. nur teilweise zu integrieren.

      Aufgrund des Berichts des psychiatrischen Gutachters gelang es ihm nicht, sich aus dem Einflussbereich seines in der Kultur des Herkunftslandes verhafteten Vaters zu lösen und sich den hiesigen Lebensgewohnheiten und Wertvorstellungen anzunähern. Unbegründet ist im weiteren das Argument, die Heroinabhängigkeit des Beschwerdeführers sei der Grund dafür und ausschlaggebend gewesen, dass er den fatalen Drogentransport in die Schweiz überhaupt ausgeführt habe. Diese Folge von Ursache und Wirkung wird vom psychiatrischen Gutachter verneint.

    4. Weiter fällt in Betracht, dass sich der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) berufen kann. Allerdings lebt er von seiner Ehefrau und den beiden Kindern getrennt. Die elterliche Obhut wurde der Mutter zugesprochen. Der Beschwerdeführer kann somit die Beziehung zu seinen Kindern nur im Rahmen von Besuchen pflegen. Zudem erfüllt er seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Kindern ungenügend. Bei dieser Sachlage steht eine Wegweisung in den Herkunftsstaat Art. 8 EMRK nicht entgegen bzw. befindet sich die Wegweisung im Einklang mit Art. 8 Ziff. 2 EMRK.

    5. Der Beschwerdeführer macht geltend, er bewege sich nicht vornehmlich im Kreis seiner Landsleute. Die von der Vorinstanz gemachte Feststellung sei unzulässig. Allerdings nennt er keine Schweizer Freunde und Bekannten, und aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, dass er enge Kontakte mit Schweizerinnen oder Schweizern pflegt. Fest steht weiter, dass er den Drogentransport gemeinsam mit Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien begangen hat. Unbegründet ist insbesondere auch das Argument, die Eheschliessung in Mazedonien sei deshalb zwingend notwendig gewesen, weil die Braut nicht über ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt habe und erst nach erfolgter Heirat im Rahmen des Familiennachzugs dem Ehemann in die Schweiz habe folgen können. Der Beschwerdeführer hätte für die Ehefrau eine

      Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat beantragen können. Dies hat er offenbar nicht gemacht.

      Wenig überzeugend ist im weiteren das Argument, der Beschwerdeführer habe sich beruflich aufgefangen und betreibe eine Garage, in der er einen Angestellten und einen Lehrling beschäftige. Der Beschwerdeführer ist als Inhaber eines Lehrabschlusses als Automonteur gar nicht berechtigt, Lehrlinge auszubilden (vgl. die verschiedenen

      Ausbildungsreglemente für Berufe der Automobilbranche, in: www.bbt.admin.ch). Er hat denn auch keinen Anstellungs- und keinen Lehrvertrag eingereicht. Als Automonteur bzw. Garagist hat der Beschwerdeführer indes die Möglichkeit, auch in seinem Heimatstaat beruflich Fuss zu fassen.

    6. Werden die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdeführers gegen seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz abgewogen, so erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig. Die schwerwiegende, über Jahre andauernde Delinquenz, das gravierende Betäubungsmitteldelikt bzw. die Strafe von drei Jahren Zuchthaus sowie der Rückfall während der ambulanten Massnahme rechtfertigen trotz des sehr langen Aufenthalts in der Schweiz einen Widerruf der Niederlassung, zumal der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau und den Kindern getrennt lebt und eine Rückkehr nach Mazedonien zumutbar ist. Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 13, Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98bis VRP).

Demnach hat das Verwaltungsgericht

zu Recht erkannt:

  1. ./ Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. ./ Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von

    Fr. 2'000.-- unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

  3. ./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

V. R. W.

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Versand dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic.iur. A.)

  • die Vorinstanz

am:

Rechtsmittelbelehrung:

Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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