Zusammenfassung des Urteils B 2005/178: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hat entschieden, dass der ausländische Ehegatte einer niedergelassenen Ausländerin keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat, wenn die Ehe getrennt ist. Die Verweigerung der Verlängerung wegen verschiedener Straftaten und mangelnder Integration wurde als angemessen erachtet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Schweiz zu verlassen, da er wiederholt straffällig geworden war und sich nicht in die Ordnung des Landes eingefügt hatte. Das Justiz- und Polizeidepartement wies den Rekurs ab, da die öffentlichen Interessen an der Ausweisung den privaten Interessen des Beschwerdeführers überwogen. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde, da die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als recht- und verhältnismässig erachtet wurde.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2005/178 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 20.12.2005 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Ausländerrecht, Art. 4, Art. 11 Abs. 3 und 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20), Art. 8 EMRK (SR 0.101). Der ausländische Ehegatte einer niedergelassenen Ausländerin hat keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe getrennt ist. Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen verschiedener Straftaten und mangelnden Willens zur Integration ist verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2005/178). |
Schlagwörter: | Aufenthalt; Schweiz; Aufenthaltsbewilligung; Ausländer; Verwaltung; Verlängerung; Entscheid; Recht; Ausländeramt; Interesse; Anspruch; Verwaltungsgericht; Interessen; Ausweisung; Verfahren; Verfügung; Ehefrau; Ehegatte; Mutter; Verhalten; Justiz; Polizeidepartement; Vorinstanz; Familie; Heimat; Erteilung |
Rechtsnorm: | Art. 8 EMRK ; |
Referenz BGE: | 120 Ib 131; 125 II 529; 128 II 148; 129 II 215; |
Kommentar: | - |
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN
Ausländerrecht, Art. 4, Art. 11 Abs. 3 und 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20), Art. 8 EMRK (SR 0.101). Der ausländische Ehegatte einer niedergelassenen Ausländerin hat keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe getrennt ist. Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen verschiedener Straftaten und mangelnden Willens zur Integration ist verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2005/178).
Urteil vom 20. Dezember 2005
Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin Dr. R. Hirt
In Sachen R.H.,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. L.K., gegen
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz, betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt:
./ a) R.H., geboren 1976, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, reiste am
12. August 1990 im Rahmen des Familiennachzuges mit seiner Mutter zum Vater in die Schweiz ein. Seither verfügt er über eine Aufenthaltsbewilligung. Vom 14. Januar 2001 bis zum 7. März 2003 war R.H. mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet; die Ehe blieb kinderlos. Seit 25. Mai 2004 ist er mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau verheiratet. Die Ehegatten leben seit Ende Oktober 2004 getrennt und haben keine gemeinsamen Kinder.
Am 23. November 1999 verlängerte das Ausländeramt dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung mit Hinweis auf ein gegen ihn laufendes Strafverfahren nur "ausnahmsweise" und unter dem Vorbehalt der Anordnung fremdenpolizeilicher Massnahmen für den Fall, dass ein rechtskräftiges Urteil ergehe. Mit Verfügung vom
19. Oktober 2000 verweigerte ihm das Ausländeramt die Niederlassungsbewilligung. Zur Begründung hielt es im wesentlichen fest, aufgrund der zahlreichen strafrechtlichen Verfehlungen habe R.H. sein Gastrecht in der Schweiz wiederholt in schwerwiegender Weise missbraucht. Ferner habe er sich als Arbeitskraft nicht bewährt und sich gegenüber dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum nicht kooperativ gezeigt. In der Folge wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung jeweils erneut nur noch unter dem genannten Vorbehalt verlängert, letztmals bis zum 5. September 2003.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2004 lehnte das Ausländeramt das Gesuch von R.H. um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und forderte ihn auf, den Kanton St. Gallen bis zum 14. März 2004 zu verlassen. Zur Begründung hielt das Ausländeramt im wesentlichen fest, dass R.H. die Niederlassungsbewilligung bereits im Oktober 2000 aus den gleichen Gründen verweigert worden sei, ohne dass er daraus die Lehren gezogen hätte. Sein Verhalten lasse darauf schliessen, dass er nicht gewillt nicht fähig sei, sich in die in der Schweiz geltende Ordnung einzufügen. Es lägen damit die Ausweisungsgründe von Art. 9 Abs. 2 lit. b und Art. 10 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) vor.
Seinen dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 2. April 2004 ab. Es kam zum Schluss, dass R.H. sein Gastrecht in der Schweiz wiederholt missbraucht und seine bisherigen Chancen nicht genutzt habe. Die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz vermöchten die ausländerrechtlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht zu überwiegen. Die angefochtene Verfügung erweise sich daher als recht- und verhältnismässig.
Die hiergegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde mit Entscheid vom 17. August 2004 teilweise gutgeheissen. Das Verwaltungsgericht wies die Streitsache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an das Ausländeramt zurück und wies die Beschwerde im übrigen ab. Ausschlaggebend für die teilweise Gutheissung war die nachträgliche Verheiratung von R.H. mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau, was eine wesentliche Änderung der Rechtslage bewirkte. Das Gericht erwog im wesentlichen, die Ausweisung von R.H. stelle einen Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Art. 8 der Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt EMRK) dar, weshalb auch die Interessen der Ehefrau in die Interessenabwägung miteinbezogen werden müssten.
In der Folge tätigte das Ausländeramt weitere Abklärungen, u.a. in Bezug auf die Arbeitssituation von R.H. und seiner Ehefrau sowie über deren finanzielle Verhältnisse. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 teilte es dem damaligen Rechtsvertreter von
R.H. mit, dass es Kenntnis von einem Strafverfahren gegen R.H. und seine Ehefrau wegen Verdachts auf Herstellung bzw. In-Umlaufsetzens von Falschgeld habe und daher den Ausgang dieses Strafverfahrens abwarte, bevor es über den weiteren Aufenthalt im Rahmen des Familiennachzugs entscheide. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2004 wurden die diesbezüglichen Strafverfahren aufgehoben. Am 2. Januar 2005 musste R.H. - nachdem er total betrunken auf der Strasse liegend aufgefunden worden war - wegen Fremd- und Eigengefährdung in polizeilichen Gewahrsam genommen werden. Am 13. Januar 2005 meldete das Einwohneramt der Stadt Wil, dass R.H. von seiner Ehefrau getrennt lebe und sein Aufenthaltsort unbekannt sei. Das Ausländeramt veranlasste daher eine polizeiliche Befragung der Ehefrau, die am 10. Februar 2005 stattfand. Am 15. Februar 2005 wurde auch R.H. polizeilich befragt.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2005 wies das Ausländeramt das erneute Begehren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Zur Begründung führte es aus, nachdem die Ehegatten seit Oktober 2004 keinen gemeinsamen Haushalt mehr führten, könne sich R.H. weder auf Art. 17 Abs. 2 ANAG noch auf Art. 8 EMRK berufen. Darüber hinaus hielt es ihm erneut die strafrechtlichen Verfehlungen, die Nichtbewährung am Arbeitsplatz sowie die zahlreichen Betreibungen vor.
./ Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 23. September 2005 ab. Es führte hiezu im wesentlichen aus, dass R.H. seit dem Getrenntleben von seiner Ehegattin keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mehr habe. R.H. sei im November 2002 vom Bezirksgericht U. wegen schweren Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121, abgekürzt BetmG), gegen das Waffengesetz (SR 514.54, abgekürzt WG) sowie das Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01) zu einer Gefängnisstrafe von zwölf Monaten, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, verurteilt worden. Damit sei der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a
ANAG gegeben. Da er auch seinen finanziellen Verpflichtungen immer nur schleppend nachkomme, ein unbefriedigendes berufliches Verhalten zeige und mit den Arbeitsmarkt- und Arbeitslosenbehörden nicht kooperiere, sei auch der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG erfüllt. Die Ausweisung sei zudem verhältnismässig. Auch wenn R.H. knapp die Hälfte seines Lebens in der Schweiz verbracht habe, sei es ihm zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren. In beruflicher Hinsicht sei es ihm trotz der langen Anwesenheit nicht gelungen, sich zu integrieren. Schliesslich sei er volljährig und stehe in keinem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zur in der Schweiz lebenden Mutter seinen Geschwistern, weshalb diese Beziehungen nicht dem Schutz von Art. 8 EMRK unterstehen würden und es ihm zumutbar sei, diese Beziehungen mittels gegenseitiger Besuchsaufenthalte zu pflegen.
./ Mit Beschwerdeeingabe vom 10. Oktober 2005 und Ergänzung vom 9. November 2005 erhob R.H. durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragt, der Entscheid des Justiz- und Polizeidepartements vom 23. September 2005 bzw. die Verfügung des Ausländeramtes vom 2. Mai 2005 seien aufzuheben sowie das Ausländeramt sei anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung ordentlich zu verlängern; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung bringt er im wesentlichen vor, dass er seine prägendsten Jugendjahre in der Schweiz verbracht habe und auch seine nächsten Verwandten, d.h. die Mutter und vier von fünf Geschwistern, in der Schweiz leben würden. Zudem habe hinsichtlich seiner Straffälligkeit eine Verhaltensveränderung stattgefunden und es gehe von ihm keine gegenwärtige und zukünftige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Schliesslich habe er auch sein berufliches Leben in den Griff bekommen und sei zwischen den Jahren 2000 und 2003 immer beim gleichen Arbeitgeber tätig gewesen. Seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz würden somit die öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung eindeutig überwiegen.
Mit Vernehmlassung vom 15. November 2005 beantragt das Justiz- und Polizeidepartement die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Darlegungen im angefochtenen Entscheid sowie die Akten.
Darüber wird in Erwägung gezogen:
./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeschrift vom 10. Oktober 2005 sowie deren Ergänzung vom 9. November 2005 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
./ Nach Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Die Aufenthaltsbewilligung ist stets befristet (Art. 5 Abs. 1 ANAG). Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der betroffene Ausländer könne sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts eines Staatsvertrags berufen (BGE 128 II 148 mit Hinweisen).
aa) Art. 17 Abs. 2 ANAG ist eine solche Sondernorm: Der Ehegatte eines in der Schweiz niedergelassenen Ausländers hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ANAG).
bb) Nach übereinstimmenden Angaben haben sich die Ehegatten H. Ende Oktober 2004 getrennt, weshalb der Beschwerdeführer, wie er selbst in der Beschwerde richtig erkennt (vgl. act. 10 Ziff. 4), keinen auf Art. 17 Abs. 2 ANAG beruhenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mehr hat. Auch aus dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK statuierten Schutz des Privat- und Familienlebens kann der Beschwerdeführer weder im Hinblick auf seine Ehefrau noch im Hinblick auf seine Mutter sowie seine in der Schweiz wohnenden Geschwister einen Anspruch zu seinen Gunsten ableiten. Er ist heute 29 Jahre alt und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis liegt nicht vor, weshalb er sich nicht mehr auf die Bindung zur elterlichen Familie berufen kann (BGE 125 II 529). Ebenso wenig existiert ein Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Bosnien- Herzegowina, welcher dem Beschwerdeführer einen entsprechenden Anspruch einräumt.
Streitig ist somit einzig, ob die zuständige Behörde das ihr in Art. 4 ANAG eingeräumte Ermessen pflichtgemäss wahrgenommen hat.
aa) Nach Art. 10 Abs. 1 ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a) wenn sein Verhalten im allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b).
Das Verwaltungsgericht übt eine Rechtskontrolle aus (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Im Streitfall kann somit nur geprüft werden, ob die Verwaltung ihr Ermessen überschritten missbraucht hat und damit rechtswidrig handelte, als sie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte. Das Verwaltungsgericht hat den Ermessensspielraum der Verwaltung zu respektieren, wenn diese bei ihrem Entscheid von sachlichen und vernünftigen Überlegungen ausging, die im Einklang mit Sinn und Zweck des Gesetzes stehen (GVP 1996 Nr. 9 und 1998 Nr. 71).
bb) Wie bereits ausgeführt (vgl. oben, Erw. 2 a), besteht im vorliegenden Fall kein gesetzlicher Anspruch auf die Erteilung Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Ist beim Vorliegen bestimmter Umstände ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zulässig, so ist auch die Verweigerung der Bewilligungsverlängerung gerechtfertigt. Beim Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat die Fremdenpolizeibehörde eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei sie die bei der Ausweisung massgebenden Kriterien analog anzuwenden hat. Es sind dies namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die persönlichen und familiären Nachteile, die der Betroffene bei einer Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zu gewärtigen hat (Art. 11 Abs. 3 ANAG; Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum ANAG, SR 142.201).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mehr eine Aufenthaltsbewilligung sogar dann verweigert werden, wenn der Inhaber einen rechtlich geschützten Anspruch auf Verbleib in der Schweiz hat, beispielsweise wenn er mit einer niedergelassenen
Ausländerin mit einer Schweizerin verheiratet ist (GVP 1998 Nr. 71 mit Hinweis auf Pra 85/1996 Nr. 95).
Besteht wie im vorliegenden Fall kein Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, darf grundsätzlich auch bei leichteren Delikten als solchen, die eine Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe nach sich ziehen, die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert werden (BGE 120 Ib 131; GVP 1998 Nr. 71).
cc) Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 215). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 8. November 2002 des Bezirksgerichts U. wegen schwerer Widerhandlung gegen das BetmG, mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG, mehrfacher Widerhandlung gegen das WG und mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung zu einer Gefängnisstrafe von 12 Monaten, bedingt auf zwei Jahre, und unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 40 Tagen verurteilt. Strafschärfend wirkten sich dabei die begangene Tatmehrheit sowie die Vorstrafe vom 30. September 1996 aus. Damit wog das Verschulden schwer. Dem Beschwerdeführer wurde jedoch seine Geständnisbereitschaft zugutegehalten, welche sich strafmindernd auswirkte. Deutlich strafmindernd wirkte sich sodann die lange Dauer des Strafverfahrens aus (vgl. vorinst. act. S. 200).
Fremdenpolizeilich besonders ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer durch An- und Verkauf von Betäubungsmitteln in erheblichem Umfange sowie durch die begangenen Verkehrsdelikte Dritte in schwerer Weise gefährdet hatte. Als nicht stichhaltig erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er sämtliche Straftaten mit Ausnahme des SVG-Deliktes vor mehr als acht Jahren begangen habe. Insbesondere ist erstellt, dass der Beschwerdeführer noch im Jahre 1999 unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug lenkte und zudem bis Ende 2000 Drogen konsumiert hatte. Bei dieser Sachlage besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, den Beschwerdeführer von der Schweiz fernzuhalten.
dd) Der Beschwerdeführer ist in seiner Heimat Bosnien und Herzegowina geboren, wuchs dort auf und besuchte während sieben Jahren die Primarschule. Seit August 1990 befindet er sich in der Schweiz. Unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismässigkeit gilt grundsätzlich, dass je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, umso strengere Anforderungen an die Anordnung einer Ausweisung zu stellen sind. Die Anwesenheitsdauer von knapp 15 Jahren wird im vorliegenden Fall allerdings insofern stark relativiert, als der Beschwerdeführer bereits nach knapp vier Jahren in der Schweiz erstmals und dann in der Folge vermehrt straffällig wurde.
ee) Im weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht nur durch seine Straffälligkeit getrübt wurde. So hat er seine ursprüngliche Lehrstelle nach nur drei Monaten abgebrochen, hat eine zumutbare Arbeitsstelle abgelehnt, ist den Weisungen des KIGA mehrmals nicht nachgekommen, vermochte nicht über eine längere Zeit beim gleichen Arbeitgeber tätig zu sein, und es wurde ihm wiederholt aufgrund seines Verhaltens (mangelhafte Arbeitseinstellung, unentschuldigtes Fernbleiben, etc.) eine Stelle gekündigt (vgl. hiezu den ausführlichen Entscheid der Vorinstanz, act. 2 S. 11 f.). Dass sich der Beschwerdeführer beruflich nicht zu integrieren vermochte, zeigt auch die Tatsache, dass er seine Stelle bei der C., wo ihm nebst einer bezahlten Ausbildung auch ein beruflicher Aufstieg offen gestanden hätte (vgl. vorinst. act. S. 252), aufgrund eigenen Fehlverhaltens erneut verloren hat. Ab November 2004 arbeitete er als Gipser bei der D. Gipsergeschäft GmbH, seit dem 12. Oktober 2005 ist er als Gipser bei der B. M. GmbH beschäftigt (vgl. act. 6). Auch bestanden per 25. Februar 2005 gegenüber dem Beschwerdeführer noch offene Betreibungen . im Umfange von total knapp Fr. 22'000.-- für die Jahre 2003 - 2004 (vgl. vorinst. act. S. 428 ff.). Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass eine nachhaltige Änderung des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht belegt ist.
ff) Des weitern ist der Beschwerdeführer mit knapp 29 Jahren volljährig und steht weder zur in der Schweiz wohnhaften Mutter noch zu seinen Geschwistern in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis. Von seiner Ehefrau lebt er getrennt, Kinder hat er keine. Im Hinblick darauf, dass er im Hause seiner Mutter in Bosnien eine Etage für sich ausgebaut hat und hierzu gar einen Kredit aufnehmen musste (vgl. vorinst. act. 252), ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nach vor mit seiner Heimat identifiziert und entsprechende Beziehungen zu Landsleuten unterhält. Somit erweist sich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er beim Verlassen der Schweiz aus einem stabilen Umfeld herausgerissen würde und sich eine Existenz in
einer ihm mittlerweile fremden Heimat aufbauen müsste, als nicht stichhaltig. Weder seine persönlichen noch seine familiären Verhältnisse sprechen für einen Verbleib und vermögen die öffentlichen Interessen an einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufzuwiegen.
Insgesamt erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung daher als recht- und verhältnismässig, und es ist dem Beschwerdeführer, der sein Gastrecht in der Schweiz wiederholt missbraucht hat und sich weder beruflich noch sozial zu integrieren vermochte, zumutbar, in sein Heimatland zurückzukehren. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP).
Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:
./ Die Beschwerde wird abgewiesen.
./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.
./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
V. R. W.
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin: Zustellung dieses Entscheides an:
den Beschwerdeführer
die Vorinstanz
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