Zusammenfassung des Urteils B 2005/165: Verwaltungsgericht
Zusammenfassung: H.I., ein Staatsangehöriger von Mazedonien, wurde wegen verschiedener Straftaten rechtskräftig verurteilt und vom Ausländeramt für fünf Jahre aus der Schweiz ausgewiesen. Er erhob Beschwerde, da er die Ausweisung als unverhältnismässig ansah, insbesondere aufgrund der speziellen Bedürfnisse seiner Tochter F., die auf heilpädagogische Früherziehung angewiesen war. Das Verwaltungsgericht entschied jedoch, dass die Ausweisung gerechtfertigt sei und wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2.000 wurden H.I. auferlegt.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2005/165 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 15.11.2005 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | UrteilAusländerrecht, Art. 10 Abs. 1 lit. a und Art. 11 Abs. 3 ANAG (SR 142.20). Rechtmässigkeit der Ausweisung eines mit einer Landsfrau verheirateten mazedonischen Staatsangehörigen für die Dauer von fünf Jahren nach Verurteilung zu 34 Monaten Zuchthaus wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und weiterer Delikte sowie verschiedener SVG- Bussen nach Aufenthalt von rund 16 Jahren in der Schweiz (Verwaltungsgericht B 2005/165). |
Schlagwörter: | Kinder; Schweiz; Mazedonien; Ausweisung; Entwicklung; Bericht; Therapie; Verwaltung; Früherziehung; Förderung; Recht; Ausländer; Eltern; Beschwerdeführers; Verwaltungsgericht; Tochter; Verfügung; Entscheid; Heilpädagogin; Spiel |
Rechtsnorm: | Art. 8 EMRK ; |
Referenz BGE: | 120 Ib 130; 125 II 107; 125 II 526; 129 II 216; |
Kommentar: | - |
Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli
In Sachen
H.I.,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. M., gegen
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz, betreffend Ausweisung
hat das Verwaltungsgericht festgestellt:
./ a) H.I., geboren 1972, ist Staatsangehöriger von Mazedonien. Er gelangte 1988 im Rahmen des Familiennachzugs der Eltern in die Schweiz und ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Er ist seit 1994 mit seiner Landsfrau Mukadese, geboren 1972, verheiratet. Diese reiste mit dem gemeinsamen Sohn Skelkim, geboren 1995, am
22. Dezember 2000 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Am 1. Oktober 2001 wurde die Tochter F. geboren.
b) 1998/1999 wurde H.I. wegen Uebertretungen des Strassenverkehrsgesetzes mit drei Bussen von Fr. 300.--, Fr. 360.-- und Fr. 450.-- bestraft. Am 9. August 2001 büsste ihn das Untersuchungsamt Gossau wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung mit Fr. 210.--.
Das Obergericht des Kantons Thurgau sprach H.I. im Berufungsverfahren mit Urteil vom 22. Januar 2004 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen
Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit 34 Monaten Zuchthaus.
Mit Verfügung vom 4. April 2005 wies das Ausländer-amt H.I. für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz aus. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Betroffene habe zu schweren Klagen Anlass gegeben. Das fremdenpolizeiliche Verschulden wiege vor allem in bezug auf die Verurteilung wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz schwer.
./ Gegen die Ausweisung erhob der Betroffene durch seine Rechtsvertreterin Rekurs, der vom Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 1. September 2005 abgewiesen wurde.
./ Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. September 2005 erhob H.I. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid sowie die Verfügung des Ausländeramts seien aufzuheben, es sei von einer Ausweisung abzusehen und ihm die Kontrollfrist für die Niederlassungsbewilligung antragsgemäss zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, die Ausweisung sei unverhältnismässig. Insbesondere wird geltend gemacht, die Tochter F. sei zwingend auf eine heilpädagogische Früherziehung angewiesen, welche ihr in Mazedonien nicht gewährt werde. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. September 2005 auf Abweisung der Beschwerde.
Darüber wird in Erwägung gezogen:
./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 16. September 2005 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
./ Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a) wenn sein Verhalten im allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b).
Die Ausweisung kann befristet, aber nicht für weniger als zwei Jahre, unbefristet ausgesprochen werden (Art. 11 Abs. 1 ANAG). Sie soll nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG).
Art. 10 Abs. 1 ANAG ist eine typische "Kann-Bestimmung". Das Gesetz schreibt beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht zwingend die Anordnung einer Ausweisung vor, sondern es räumt der Verwaltung diesbezüglich einen Ermessensspielraum ein. Das Verwaltungsgericht ist zur Ueberprüfung der Angemessenheit einer Verfügung eines Entscheides nicht befugt (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Es darf daher auch bei der Prüfung der Angemessenheit im Sinne von Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG nicht sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Prüfung der Opportunität bzw. der Zweck-
mässigkeit der Massnahme - anstelle des Ermessens der Verwaltung stellen (VerwGE vom 11. November 2003 i.S. M.B.A. mit Hinweis auf VerwGE vom 17. August 1999 i.S.
J. und S.R.; BGE 125 II 107). Es kann nur überprüfen, ob der Entscheid der Verwaltung auf einer Ueberschreitung bzw. einem Missbrauch des Ermessens beruht und damit rechtswidrig ist (GVP 1996 Nr. 9 mit Hinweisen).
Für die Beurteilung der Angemessenheit der Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG bzw. der Verhältnismässigkeit sind namentlich die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum ANAG, SR 142.201). In der Prüfung der Angemessenheit im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG, das heisst der Verhältnis-
mässigkeit, geht auch diejenige auf, ob die Massnahme im Blick auf den Anspruch auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) verhältnismässig bzw. als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (BGE 120 Ib 130 f.).
Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie grober Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Zuchthausstrafe von 34 Monaten bestraft. Aufgrund dieser Verurteilung sind die Voraussetzungen für eine Ausweisung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG offensichtlich erfüllt.
Im folgenden ist zu prüfen, ob die Ausweisung für die Dauer von fünf Jahren verhältnismässig ist.
Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 216).
Das Obergericht des Kantons Thurgau hielt in seinem Urteil fest (S. 50 f., S. 79), es sei der Wille des Beschwerdeführers gewesen, als Mitglied einer Drogenbande mit den Streckmittellieferungen seinen Beitrag zum Heroinhandel zu leisten. Er habe gewusst, wozu das Streckmittel verwendet werde bzw. verwendet werden sollte, und er habe dies auch gewollt. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei im oberen mittleren Bereich anzusiedeln. Er sei selbst nicht drogensüchtig gewesen und habe in erster Linie Geld verdienen wollen. Er habe nicht nur mit geringem eigenem kriminellen Antrieb gehandelt; es sei sein eigener Entscheid gewesen, sich am Streckmittel- und Heroinhandel zu beteiligen, um zu versuchen, seine finanzielle Situation zu verbessern. Der Handel betraf eine Menge von 1,475 Kilogramm Heroin und 6,5 Kilogramm Streckmittel. Dasselbe Motiv sei im übrigen auch den Ende 1999 begangenen Diebstählen zugrunde gelegen. Der Beschwerdeführer habe somit eine beträchtliche kriminelle Energie aufgewiesen. Unter diesen Umständen ist das Verschulden des Beschwerdeführers auch in fremdenpolizeilicher Hinsicht als schwer zu qualifizieren. Insbesondere ist bei Drogendelikten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein
strenger Massstab anzulegen (BGE 125 II 526). Aufgrund der Verurteilung ist daher ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers gegeben. Eine Ausweisung setzt übrigens nicht mehrere Verurteilungen voraus. Bei schweren Straftaten ist es zulässig, einem Ausländer aufgrund einer einmaligen Delinquenz die Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz abzusprechen. Die öffentliche Ordnung und Sicherheit würde in unerträglicher Weise beeinträchtigt, wenn Ausländer, die ihr Gastrecht in schwerer Weise missbraucht haben, nach Verbüssung der Strafe weiterhin in der Schweiz bleiben dürften (VerwGE vom 16. August 2005 i.S. D.I., B 2005/97, zur Zeit in: www.gerichte.sg.ch, mit Hinweis auf VerwGE vom 6. Dezember 2002 i.S. S.D., bestätigt vom Bundesgericht mit Urteil 2A.38/2003 vom 31. Januar 2003).
Zugunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er bereits seit mehr als sechzehn Jahren in der Schweiz lebt. Diese relativ lange Aufenthaltsdauer fällt zu seinen Gunsten ins Gewicht. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 1998/99 wegen verschiedener SVG-Delikte und 2001 wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gebüsst wurde. Die Verurteilung durch das Obergericht Thurgau betraf ausserdem zwei Einbruchdiebstähle, die der Beschwerdeführer im Jahr 1999 begangen hatte, sowie ein SVG-Vergehen im Jahr 2001. Der Beschwerdeführer wurde somit nach einem Aufenthalt in der Schweiz von weniger als zwölf Jahren straffällig, was die bisherige lange Aufenthaltsdauer in gewissem Mass relativiert.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Kinder. Die Ehefrau und der ältere Sohn leben erst seit Dezember 2000 in der Schweiz. Die Ehefrau verbrachte somit 28 Jahre ihres Lebens in Mazedonien. Unter diesen Umständen ist eine Rückkehr der Ehefrau in den Herkunftsstaat nicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden. Dies gilt auch mit Bezug auf den rund zehnjährigen Sohn. Ob er die mazedonische Sprache beherrscht, was in der Beschwerde bestritten wird, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Die Familie des Beschwerdeführer gehört dem albanischen Bevölkerungsteil an. Die Ehefrau des Beschwerdeführers spricht mit der Tochter albanisch, wie im Bericht des heilpädagogischen Dienstes festgehalten ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Sohn wie auch seine Mutter das Albanische beherrschen. Es ist jedenfalls nicht glaubhaft, dass ein rund zehnjähiges Kind, das mit
seiner Mutter bzw. seinen Eltern zusammenlebt, nach einem Aufenthalt von lediglich etwa fünf Jahren in der Schweiz seine Muttersprache völlig verlernt. Deshalb sind darüber keine weiteren Beweise zu erheben. Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen des Obergerichts (S. 78) der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben an der Befragung vom 18. Mai 2000 einen Kredit für einen Hausbau in Mazedonien aufgenommen hat. Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich noch enge Kontakte mit Mazedonien pflegt und eine Rückkehr jedenfalls nicht mit ausserordentlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Nicht gesondert zulasten des Beschwerdeführers ist die Sozialhilfeabhängigkeit der Ehefrau zu gewichten, da diese offensichtlich infolge der Straffälligkeit bzw. der Inhaftierung des Ehemannes in finanzielle Schwierigkeiten geriet.
Eine Verurteilung wegen qualifizierten Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gefängnisstrafe von 34 Monaten - die Einbruchdiebstähle und das SVG-Delikt fielen bei der Bemessung der Zuchthausstrafe nur geringfügig ins Gewicht, und das Obergericht bezeichnete die Strafe von 34 Monaten sogar als eher mild - lässt eine Ausweisung von fünf Jahren als verhältnismässig erscheinen und entspricht der ständigen Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. VerwGE vom 12. September 2003 i.S.
H.R. und vom 6. Dezember 2002 i.S. S.D., bestätigt vom Bundesgericht mit Urteil 2A. 38/2003 vom 31. Januar 2003; daneben auch VerwGE vom 11. November 2003 i.S.
M.A. und vom 25. Oktober 2000 i.S. T.T). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann beim Beschwerdeführer nicht von einer einmaligen Delinquenz gesprochen werden. Wie erwähnt, hatte er 1998/99 verschiedene SVG-Delikte und Einbruchdiebstähle begangen, und im Jahr 2001 wurde er wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gebüsst. Am 20. April 2005 wurde er erneut wegen einer SVG- Uebertretung mit Fr. 400.-- gebüsst. Bei dieser Sachlage kann eine gewisse Rückfallgefahr nicht verneint werden, und es überwiegt das öffentliche Interesse an der Fernhaltung das private Interesse am Verbleib in der Schweiz.
Zu prüfen ist, ob aufgrund der Entwicklungsstörung der Tochter F. eine Ausweisung unverhältnismässig ist.
Mit Verfügung der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen vom 15. April 2004 wurde dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für die heilpädagogische
Früherziehung der Tochter ab 18. März 2004 bis 31. Juli 2006 gewährt. Gemäss Schreiben von Dr. med. C. vom 6. August 2004 wurde bei F. ein allgemeiner schwerer Entwicklungsrückstand, vor allem in der Sprache, entsprechend einem Entwicklungsalter von 17 bis 23 Monaten, festgestellt, daneben eine Verzögerung des räumlichen Sehens. Als Behandlungsmassnahmen wurden eine heilpädagogische Frühförderung bis zur voraussichtlich 2006 stattfindenden Einschulung und augenärztliche Massnahmen vorgesehen. Ohne geeignete heilpädagogische Frühförderung würde die spätere schulische Förderung und die berufliche und soziale Integration massiv beeinträchtigt.
Der Heilpädagogische Dienst St. Gallen-Appenzell-Glarus hielt in seinem Bericht vom
9. September 2005 fest, die heilpädagogische Früherziehung sei am 20. April 2001 (richtig 2004) aufgenommen worden. Es finde wöchentlich eine Fördereinheit statt. Grobmotorisch wirke das Mädchen noch unsicher und ungeübt; es lerne aber schnell Neues dazu. Hinsichtlich der Sprache wurde festgehalten, F. nehme wenig Blickkontakt auf und wende sich von anderen Personen ab. Trotzdem öffne sie der Heilpädagogin die Haustüre jede Woche meist selbst und gebe die Hand zur Begrüs-sung. Das Mädchen verständige sich teilweise mittels Gesten und Lauten. Der trianguläre Blickkontakt sei seit zwei Monaten vermehrt zu beobachten. F. spreche einzelne alltagsbezogene Wörter in Albanisch, lehne eine Handlung ab und imitiere einige Tierstimmen. Ein schweizerdeutsches Kinderlied singe sie alleine nach, wobei sie den Wortlaut in etwa nachspreche. F. tobe oft lautstark und gebe so ihrem Unmut Ausdruck, insbesondere auch dann, wenn ihre Botschaften nicht verstanden würden. Hinsichtlich Kognition/Spielverhalten sowie visuelle und auditive Wahrnehmungen wurden keine Auffälligkeiten festgestellt. Die Beobachtungen wiesen darauf hin, dass sie gut höre. Bei den psychosozialen Kompetenzen wird festgehalten, F. schreie und trotze sehr viel. Oft sei der Grund nicht klar erkennbar. Die Stimmung von F. könne von einem Moment zum anderen ändern. Wenn sie tobe, so lasse sie sich kaum mehr beruhigen. Das Mädchen schreie täglich ein bis zwei Stunden. Es tyrannisiere in solchen Momenten seine Mutter. Die Selbständigkeit wird als unauffällig beurteilt. Abschliessend hält der Heilpädagogische Dienst fest, bei F. zeige sich ein heterogenes Entwicklungsprofil. Im feinmotorischen Bereich sei sie sehr geschickt, und sie könne für ihr Alter bereits schwierige Aufgaben lösen. In der Grobmotorik sei sie noch unsicher, aber bereit, Neues auszuprobieren. Es sei wichtig, dass F. ihr
Bewegungsrepertoire erweitern könne. Das Mädchen sollte auf Spielgeräte klettern, auf unebenem Untergrund gehen und mit Bällen spielen. Im sprachlichen Bereich und im Sozialverhalten zeige sich der grösste Entwicklungsrückstand. Es sei wichtig, dass F. immer wieder im Alltag und im Spiel in Kommunikation treten könne mit Bezugspersonen und anderen Kindern. F. solle die Möglichkeit gegeben werden, im Haushalt und beim Kochen mitzuhelfen. Besonders wichtig sei es, immer wieder in Spiel- und Handlungssituationen mit F. in Interaktion zu treten. Auf diese Weise könne die Sprach- und Sozialkompetenz erweitert werden. Sehr wichtig sei auch die Unterstützung und Anleitung der Eltern in ihrer erschwerten Erziehungssituation. Falle eine gezielte Förderung von F. weg, so könnte dies zu bleibenden Beeinträchtigungen in der Sprache, dem Sozialverhalten und der emotionalen Entwicklung führen. Zusätzlich zur heilpädagogischen Früherziehung wäre eine Eingliederung in eine kleine Kindergruppe sehr wichtig, wie dies in einer Spielgruppe möglich wäre.
Das Ausländeramt hat die Möglichkeiten einer besonderen Förderung der Tochter in Mazedonien durch die schweizerische Botschaft in Skopje abgeklärt. Im Bericht der Botschaft vom 1. Februar 2005 wird festgehalten, heilpädagogische Frühförderung an und für sich sei in Mazedonien kein Begriff. Die Therapiemassnahmen ähnelten sich jedoch stark im praktischen Bereich (gemeinsames Handeln in Alltagssituationen, einfaches Werken, gemeinsames Spielen etc.). Jedoch würden diese Therapien nicht von Pädagogen durchgeführt, sondern von "erfahrenen Hilfskräften". Demzufolge könnten nicht alle Therapieansätze (Rhythmik, Wahrnehmungstherapie, Verhaltenstherapie etc.) mit dem in der Schweiz üblichen Standard verglichen werden. Da bei F. auch schwere sprachliche Behinderungen vorlägen, besuchte der beauftragte Botschaftsangestellte auch die Logopädistin in der Kinderabteilung des Staatsspitals in Skopje. Dort gebe es nur eine Person, die mit sprachlich behinderten albanischen Kindern arbeite. Sie verfüge leider nicht über eine fachliche Ausbildung, jedoch über jahrelange Erfahrung und arbeite unter Aufsicht der Logopädistin. Da die Therapiemassnahmen für albanisch-ethnische Kinder in Skopje somit recht spärlich ausfielen und das Herkunftsgebiet der Familie im ethnisch albanischen Teil Mazedoniens liegen würde, seien Abklärungen in Tetovo durchgeführt worden. Dort existiere ein Kindergarten, in dem sowohl "gesunde" wie auch retardierte Kinder betreut würden. Ebenfalls seien dort Kinder anzutreffen, die weit höhere mentale Defizite aufweisen würden als F. (z.B. leichtes Down-Syndrom). Noch stärker
behinderte Kinder würden in separaten Klassen unterrichtet müssten sogar in psychiatrische Kliniken eingewiesen werden. Für die Leiterin scheine F. eher ein leichterer Fall zu sein. Sehr wahrscheinlich würde sie in eine gemischte Klasse eingeteilt. Erfahrungsgemäss würden bei solchen gemischten Klassen die besten Resultate erzielt und leicht retardierte Kinder würden rasch aufholen. Fachspezifisches und diplomiertes Personal sei jedoch nicht vorhanden. Es handle sich meist um Lehrkräfte medizinische Fachleute (Krankenschwestern), welche eine zusätzliche Ausbildung im pädagogischen Bereich erhielten. Der Kindergarten sei in zwei Schichten aufgeteilt, die Kinder würden dort acht Stunden täglich verbringen. Die monatlichen Kosten würden € 25.-- betragen. Ebenfalls bestehe ein Angebot an pädagogischer Unterstützung in Form von Hausbesuchen, um die Elternteile (Umfeld) ebenfalls aktiv zu fördern und mitwirken zu lassen. Letztere müssten jedoch zusätzlich bezahlt werden. Ebenfalls sei ein Gespräch mit der Direktorin der Primarschule geführt worden. Es gebe dort eine Schulklasse vom ersten bis zum achten Schuljahr für pädagogisch anspruchsvollere Kinder. Die Lehrerin weise auf eine 30-jährige Erfahrung hin. Diese Schulung sei kostenlos. Ebenso trage das Bildungsministerium die Transportkosten für auswärtige Kinder. Die Sehstörung stelle dagegen kein Problem dar. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass die nötigen Infrastrukturen und Behandlungsmöglichkeiten in Mazedonien vorhanden seien, jedoch in keinem Falle mit den modernen Therapiemöglichkeiten in der Schweiz verglichen werden könnten. Demgegenüber wäre jedoch gemäss Fachleuten das albanischsprachliche Umfeld zugunsten von F.s Entwicklungsmöglichkeiten. Ebenfalls könnte durch diesen sprachlichen Vorteil die Mutter vermehrt in die Therapiemassnahmen einbezogen werden.
In der Beschwerde wird vorgebracht, Ausländeramt und Rekursinstanz hätten den Sachverhalt in diesem Punkt unhaltbar festgestellt bzw. gewürdigt. Es sei bei weitem nicht so, dass F. in Mazedonien weiterhin die für ihre Gesundung erforderliche heilpädagogische Früherziehung zuteil werden könne. Vielmehr mache der Bericht der Schweizer Botschaft geradezu deutlich, dass in Mazedonien kein Therapieangebot bestehe, welches unter den Begriff der von F. benötigten heilpädagogischen Früherziehung subsumiert werden könnte. Gemeinsames Handeln in Alltagssituationen, einfaches Werken und gemeinsames Spielen habe mit den spezifischen therapeutischen Ansätzen, welche ausgebildete Heilpädagoginnen in der Schweiz
anwenden würden, so gut wie nichts gemeinsam. Eine fundierte Diagnostik und darauf abgestützte Ausgestaltung und laufende Anpassung der Therapie- und Förderungsmassnahmen sei einer Hilfskraft ohne den entsprechenden fachlichen Hintergrund einer ausgebildeten heilpädagogischen Früherzieherin offensichtlich ebenso wenig möglich wie der zwingend zum Therapieerfolg gehörende fachliche Austausch und die entsprechende Kooperation der Erzieherin mit weiteren Fachkräften wie Kinderärzten, Physiotherapeuten, Logopädinnen etc. Desgleichen fehle solchen Kräften auch das fachliche Know-How für die äusserst wichtige und oftmals grosses psychologisches Geschick verlangende Zusammenarbeit mit den Eltern. Wie die heilpädagogische Früherzieherin festhalte, sei die fachliche Unterstützung und Anleitung der Eltern aber für den Therapieerfolg sehr entscheidend. Im weiteren mache der Bericht der Botschaft deutlich, dass retardierte Kinder in Mazedonien nicht individuell und gezielt gefördert würden, sondern etwa in einen gemischten Kindergarten aufgenommen würden. Auch dies habe mit der Therapie, welche F. gemäss ärztlicher Bescheinigung benötige, überhaupt nichts gemeinsam und könne auch nicht als taugliche Ersatzmassnahme qualifiziert werden. Eine Einzeltherapie, wie sie F. benötige und wie sie ihr hier durch heilpädagogische Früherziehung zuteil werde, sei mit einer die individuelle Förderung und Begleitung des Kindes naturgemäss verunmöglichenden Klassenbildung auch nicht im Ansatz vergleichbar. Von einer Förderung auf der Vorkindergartenstufe, auf welche die heilpädagogische Früherziehung ausgelegt sei, sei insbesondere bezüglich des ethnisch albanischen Teils von Mazedonien überhaupt nicht die Rede, so dass bei einer objektiven Würdigung des Berichts angenommen werden müsse, dass Kindern im Vorschul- und Vorkindergartenalter wie F. überhaupt keine Behandlung zuteil würde. Entgegen der Haltung der Vorinstanz müsse bei einer objektiven Würdigung des Berichts der Schweizer Botschaft daher davon ausgegangen werden, dass es in Mazedonien keine Therapie gebe, welche die heilpädagogische Früherziehung, welche F. benötigte, auch nur im Ansatz ersetzen könnte.
F. wurde am 1. Oktober 2001 geboren. Die heilpädagogische Früherziehung wurde bis Mitte 2006 bewilligt. Diese umfasste bisher eine Förderlektion wöchentlich. Auch bei einem Verbleib in der Schweiz würde nach dem Eintritt in den Kindergarten eine heilpädagogische Förderung im Rahmen der schulischen Heilpädagogik durchgeführt, welche regelmässig in den Unterricht im Rahmen des Klassenverbands integriert ist.
Aus dem Bericht des Heilpädagogischen Dienstes vom 9. September 2005 ergibt sich zudem, dass im sprachlichen Bereich und im Sozialverhalten ein Entwicklungsrückstand besteht und es wichtig ist, dass F. immer wieder im Alltag und im Spiel in Kommunikation mit Bezugspersonen und anderen Kindern treten könne. Dies zeigt, dass es auch die Heilpädagogin als wichtig erachtet, dass das Kind häufig in Kontakt mit anderen Kindern tritt. Solche Voraussetzungen wären beim Besuch eines gemischten Kindergartens, wie er in Mazedonien geführt wird, erfüllt. Auch die Eingliederung in eine Spielgruppe wird als wichtig qualifiziert, was bedeutet, dass das Schwergewicht der Förderung nicht nur auf die Behandlung durch die Heilpädagogin, sondern ebenso sehr auch auf die Eingliederung in eine Gruppe gelegt wird. Ohnehin findet die heilpädagogische Förderung lediglich einmal pro Woche statt und kann also nicht mit einer ständigen Therapie in einer spezialisierten Institution verglichen werden. Weiter steht fest, dass die Heilpädagogin die Wahrscheinlichkeit einer dauernden Beeinträchtigung nicht qualifiziert und jedenfalls nicht als erheblich als hoch beurteilt. Auffallend ist zudem, dass der Zwischenbericht vom 9. September 2005 gegenüber dem Bericht vom 4. November 2004 erhebliche Fortschritte des Kindes feststellt. Bereits in diesem Bericht wird sogar festgehalten, die Heilpädagogin habe bei
F. seit dem Frühjahr grosse Fortschritte feststellen können. Die im Frühling festgestellten Defizite in allen Entwicklungsbereichen seien damit natürlich nicht verschwunden. Aufgrund der positiven Entwicklung könne aber davon ausgegangen werden, dass F. einige davon wieder aufholen zumindest verringern könne. Eine Absetzung der heilpädagogischen Früherziehung zum jetzigen Zeitpunkt werde aber als verfrüht erachtet, denn offensichtlich benötige das Mädchen für eine gute Entwicklung sehr viel an Einfühlungsvermögen, Beziehungssicherheit und -konstanz sowie Wohlwollen seitens der Erziehungsbeauftragten.
Die Berichte zeigen auch, dass die Eltern einen wesentlichen Beitrag leisten können, um gute Voraussetzungen für eine weitere Entwicklung der Tochter zu schaffen. Wenn die Heilpädagogin in ihrem Bericht festhält, das Kind schaue bevorzugt Fernsehen und beschäftige sich kaum mit gleichaltrigen Kindern, so zeigt dies, dass eine wesentliche Voraussetzung für eine gedeihliche Entwicklung von den Eltern selbst geschaffen werden kann. Jedenfalls ist aufgrund der Berichte nicht dargetan, dass eine erhebliche Gefährdung für die Gesundheit des Kindes im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien besteht. Die Förderungsmöglichkeiten sind in Mazedonien zweifelsohne nicht im
gleichen Masse vorhanden wie in der Schweiz, doch kann auch nicht gesagt werden, es bestünden überhaupt keine Förderungsmöglichkeiten. Im Laufe der nun seit nahezu eineinhalb Jahren durchgeführten Frühförderung konnte auch die Mutter derart weit in die Behandlung einbezogen werden, dass sie befähigt ist, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Entwicklung des Kindes gezielt zu fördern.
Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers für die Dauer von fünf Jahren zu Recht bejaht hat und die Massnahme nicht gegen Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 8 EMRK verstösst. Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:
./ Die Beschwerde wird abgewiesen.
./ Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
V. R. W.
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung dieses Entscheides an:
den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwältin M.)
die Vorinstanz
am:
Rechtsmittelbelehrung:
Soweit eine Verletzung von Bundesrecht bzw. eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Bewilligung geltend gemacht wird (Art. 100 lit. b Ziff. 3 und Art. 104 lit. a und b OG), kann gegen diesen Entscheid innert dreissig Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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