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Urteil Verwaltungsgericht (SG - B 2004/190)

Zusammenfassung des Urteils B 2004/190: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hat entschieden, dass der Nachkauf von fehlendem Altersguthaben in der beruflichen Vorsorge nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen wird. Dies liegt daran, dass die reglementarische Einkaufsregelung ein Leistungsziel vorsieht, welches nicht erreicht werden kann. Das Gericht hob den Entscheid der Vorinstanz auf und wies die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an das Steueramt zurück. Die Kosten des Verfahrens wurden je zur Hälfte dem Staat und den Beschwerdegegnern auferlegt. Der Richter war Prof. Dr. U. Cavelti, und die Gerichtskosten betrugen CHF 2'000.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts B 2004/190

Kanton:SG
Fallnummer:B 2004/190
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2004/190 vom 15.11.2005 (SG)
Datum:15.11.2005
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Steuerrecht, Art. 81. Abs. 2 BVG (SR 831.40), Art. 9 Abs. 2 FZG (SR 831.42)
Schlagwörter: Vorsorge; Kaufs; Altersguthaben; Bundes; Beitrags; Steuerbehörde; Reglement; Beiträge; Abzug; Leistungsziel; Kanton; Steuerbehörden; Bestimmungen; Entscheid; Recht; Vorsorgeeinrichtung; Aufzinsung; Kaufsregelung; Grundsatz; Beitragsprimat; Verwaltungsgericht; Verwaltungsrekurskommission; Personalversicherung; Beurteilung; Leistungen
Rechtsnorm: Art. 15 BV ;Art. 33 DBG ;Art. 66 BV ;Art. 79a BV ;Art. 8 BV ;Art. 80 BV ;Art. 81 BV ;
Referenz BGE:116 Ia 270; 120 Ib 202;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2004/190

sowie Art. 45 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Nachkauf von fehlendem Altersguthaben in der beruflichen Vorsorge mit Beitragsprimat. Den Steuerbehörden kommt eine eigenständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich einer reglementarischen Einkaufsregelung zu, unabhängig davon, ob diese bereits anlässlich einer aufsichtsrechtlichen Überprüfung als mit den gesetzlichen Bestimmungen für übereinstimmend befunden wurde. Der im vorliegenden Fall getätigte Nachkauf wird nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen, weil die reglementarische Einkaufsregelung ein Leistungsziel vorsieht, welches über die ordentliche Beitragszahlung sowie unter Berücksichtigung einer generell zulässigen Aufzinsung der Altersguthaben von 1.5% nicht erreicht werden kann (Verwaltungsgericht, B 2004/190).

B 2004/190

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN

Steuerrecht, Art. 81. Abs. 2 BVG (SR 831.40), Art. 9 Abs. 2 FZG (SR 831.42) sowie Art. 45 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Nachkauf von fehlendem Altersguthaben in der beruflichen Vorsorge mit Beitragsprimat. Den Steuerbehörden kommt eine eigenständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich einer reglementarischen Einkaufsregelung zu, unabhängig davon, ob diese bereits anlässlich einer

aufsichtsrechtlichen Überprüfung als mit den gesetzlichen Bestimmungen für übereinstimmend befunden wurde. Der im vorliegenden Fall getätigte Nachkauf wird nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen, weil die reglementarische Einkaufsregelung ein Leistungsziel vorsieht, welches über die ordentliche Beitragszahlung sowie unter Berücksichtigung einer generell zulässigen Aufzinsung der Altersguthaben von 1.5% nicht erreicht werden kann (Verwaltungsgericht, B 2004/190).

Urteil vom 15. November 2005

Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin Dr. R. Hirt

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In Sachen

Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung I/1, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz, und

B. und G. H.-H.,

Beschwerdegegner,

betreffend

Einkommens- und Vermögenssteuern 2001 hat das Verwaltungsgericht festgestellt:

  1. ./ G. H.-H., geb. 1944, ist bei der C. unselbständig erwerbstätig und wohnt zusammen mit ihrem Ehemann B. H. im eigenen Einfamilienhaus in S. Das Ehepaar verfügt zudem über Grundeigentum in F. Für die Steuerperiode 2001 deklarierten sie unter Abzug von Fr. 49'310.-- für den Nachkauf von Altersguthaben in die X. Personalversicherung, bei welcher G. H.-H. seit 1985 versichert ist, ein steuerbares Einkommen von Fr. 56'337.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 554'516.--. Die Veranlagungsbehörde liess u.a. den Nachkaufsbetrag von Fr. 49'310.-- nicht zum Abzug zu und setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. 106'300.-- fest. Das steuerbare Vermögen wurde entsprechend der Deklaration mit Fr. 554'000.-- veranlagt. Die gegen die Veranlagungsverfügung erhobene Einsprache hiess das Kantonale Steueramt mit Entscheid vom 26. Januar 2004 teilweise gut und liess einen abzugsfähigen Beitrag im Umfange von Fr. 8'845.-- zu und setzte das steuerbare Einkommen entsprechend auf Fr. 97'500.-- fest. Das steuerbare Vermögen blieb unverändert.

  2. ./ Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben B. und G. H.-H. mit Eingabe vom 25. Februar 2004 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission und beantragten, es sei die Nachkaufssumme von Fr 49'310.-- in die Pensionskasse der Ehegattin vollumfänglich steuerlich zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend verringere sich das steuerbare Einkommen um die Differenz zur bisher akzeptierten Nachkaufssumme um Fr. 40'465.--.

    Mit Entscheid vom 17. November 2004 hiess die Verwaltungsrekurskommission den Rekurs gut. Sie erwog im wesentlichen, es sei angezeigt, dass die Steuerbehörde im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes grundsätzlich nicht von der aufsichtsrechtlichen Beurteilung eines Vorsorgereglements abweiche. Weil die Aufsichtsbehörde im vorliegenden Fall das Reglement geprüft habe und weil dieses Reglement eine übliche Vorsorgeregelung vorsehe, sei auch der Nachkauf von Altersguthaben, der dem genehmigten Reglement entspreche, zum Abzug zuzulassen.

    Schliesslich treffe auch die Auffassung des kantonalen Steueramtes, wonach die dynamische Berechnung der Nachkaufstabelle dazu führe, dass das für die reglementarisch vorgesehenen Leistungen notwendige Sparkapital nicht mit ordentlichen Beiträgen erreicht werden könne, nicht zu, da die der Nachkaufstabelle zugrunde liegende Verzinsung nicht kalkulatorischer Natur sei.

  3. ./ Mit Eingaben vom 2. Dezember 2004 und vom 25. Januar 2005 erhob das Kantonale Steueramt gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragt, der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 26. Januar 2004 zu bestätigen, unter Kostenfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen geltend gemacht, die Steuerbehörden seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht an die Prüfung der Reglemente durch die Vorsorgeaufsichtsbehörden gebunden. Die Nachkaufsregelung der X. Personalversicherung genüge den Anforderungen der Planmässigkeit und Kollektivität nicht, da das Leistungsziel – 65% Rente des letzten versicherten Lohnes – in einer normalen Laufbahn nicht erreicht werden könne.

    Die Verwaltungsrekurskommission beantragt in der Vernehmlassung vom 16. Februar 2005 die Abweisung der Beschwerde. Ebenso tragen B. und G. H.-H. mit Stellungnahme vom 5. März 2005 auf Abweisung der Beschwerde an.

    Mit Replik vom 14. April und Ergänzung vom 3. Mai 2005 hält das Kantonale Steueramt am gestellten Antrag fest. Die Verwaltungsrekurskommission beantragt in der Duplik vom 26. Mai 2005 die Abweisung der Beschwerde. Das Ehepaar H.-H. hat auf die Duplik verzichtet.

    Darüber wird in Erwägung gezogen:

    1. ./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt StG; Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 196 Abs. 1 StG). Die Eingaben vom 2. Dezember 2004 und 25. Januar 2005 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 196 Abs. 1 StG sowie Art. 161 Abs. 1 StG in

      Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

    2. ./ Strittig ist einzig, ob der im vorliegenden Fall getätigte Nachkauf von Altersguthaben bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens abgezogen werden kann. Dabei ist vorweg zu prüfen, welche Bedeutung der aufsichtsrechtlichen Prüfung des Pensionskassenreglements im Hinblick auf die steuerliche Beurteilung zukommt. Anschliessend ist der Abzug materiellrechtlich zu würdigen.

      1. aa) Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40, abgekürzt BVG) wacht die Aufsichtsbehörde darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten. Hierzu überprüft die Aufsichtsbehörde u.a. die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften. Nach den vorinstanzlichen Erwägungen gehören zu den gesetzlichen Vorschriften auch die in Art. 80 ff. BVG enthaltenen steuerrechtlichen Bestimmungen. Deshalb sei steuerlich abziehbar, was dem Reglement entspreche und als mit dem Gesetz vereinbar anerkannt worden sei. Da die kantonale Aufsichtsbehörde das Pensionskassenreglement, inkl. der Nachkaufsregelung, überprüft und gutgeheissen habe, sei es im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes angezeigt, dass die Steuerbehörde von der Beurteilung durch die Aufsichtsbehörde nicht mehr abweiche. Dieser Auffassung ist, wie im folgenden dargelegt wird, nur bedingt Folge zu leisten.

        bb) Die Aufnahme der in Art. 80 ff. BVG enthaltenen steuerrechtlichen Bestimmungen ins Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge erfolgte hauptsächlich gestützt auf Art. 34quater Abs. 5 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874. Damit sollte einerseits der Zusicherung im damaligen Abstimmungskampf Rechnung getragen werden, wonach das Drei-Säulen-Prinzip keine steuerliche Benachteiligung von Institutionen Beitragszahlern gegenüber der Volkspension zur Folge haben werde, und anderseits sollte damit ein Teil der Steuerharmonisierung im Interesse der Entwicklung der beruflichen Vorsorge vorweggenommen werden (vgl. Botschaft des Bundesrates zum

        Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom

        1. Dezember 1975, BBl 1976 I 213 ff.).

          In seiner Botschaft über die Anpassung der direkten Bundessteuer an das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge vom 1. Mai 1984 (siehe BBl 1984 II 725 ff.) hielt der Bundesrat fest, dass den steuerrechtlichen Vorschriften im BVG der Charakter von Grundsatzbestimmungen zukomme, welche der Ausführung in den eidgenössischen und kantonalen Steuergesetzen bedürften. Lehre und Rechtsprechung haben hierzu festgehalten, dass die steuerrechtlichen Bestimmungen in Art. 80 ff. BVG zwar für die Kantone verbindliche, aber doch nur Grundsatzvorschriften darstellten, die für die Veranlagung der Steuerpflichtigen nicht anwendbar seien, ohne dass der Kanton sie in seiner Steuergesetzgebung ausführe; Grundlage für die Veranlagung kantonaler kommunaler Steuern könne nur das kantonale Recht sein (BGE 116 Ia 270 ff. mit Hinweisen auf die entsprechende Literatur). Diese Auffassung wird auch in der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts bestätigt (vgl. den von den Beteiligten angeführten Entscheid des Bundesgerichts vom 13. Februar 2004, 2A.408/2002, bei dem es um die Beurteilung einer

          überobligatorischen Spareinrichtung ging).

          cc) Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich, dass die Beurteilung des Pensionskassenreglements durch die kantonale Aufsichtsbehörde für die Veranlagung der Beschwerdegegnerin insofern nicht maßgeblich ist, als es der kantonalen Steuerbehörde obliegt, unter Berücksichtigung der kantonalen steuerrechtlichen Bestimmungen und der einschlägigen Praxis hierzu die Abzugsfähigkeit von Nachkäufen von fehlendem Altersguthaben zu prüfen. Dies umso mehr, als der Steuerbehörde im Rahmen des Prüfungsverfahrens zur Steuerbefreiung einer Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 80 Abs. 2 BVG auch die Aufgabe zukommt, das Reglement als solches zu beurteilen. Die für die Steuerbehörden verbindlichen Grundsatzbestimmungen der Art. 80 ff. BVG sowie der Grundsatz der Rechtssicherheit gebieten lediglich, dass die Steuerbehörden nur in begründeten Fällen ein von der Aufsichtsbehörde für mit den gesetzlichen Bestimmungen übereinstimmend erklärtes

          Vorsorgereglement anders beurteilen, ändern aber nichts an der Tatsache, dass den Steuerbehörden eine eigenständige Befugnis zur Beurteilung zukommt.

          Die im vorliegenden Fall maßgebliche Grundsatzbestimmung von Art. 81 Abs. 2 BVG wird auf Bundesebene in Art. 33 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11) sowie Art. 9 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern von Kantonen und Gemeinden (SR 642.14) sowie auf kantonaler Stufe in Art. 45 Abs. 1 lit. d StG konkretisiert. Hiernach können die gemäss Gesetz, Statut Reglement zum Erwerb von Ansprüchen auf Leistungen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge von den Einkünften abgezogen werden. Diese drei Artikel stimmen wortwörtlich überein, weshalb auch aus dieser Perspektive keine Gefährdung des Gebots der Rechtssicherheit zu erkennen ist.

          dd) Die eigenständige Prüfungsbefugnis der Steuerbehörden ergibt sich auch aus folgenden Überlegungen: Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise (Art. 113 Abs. 2 lit. a der Schweizerischen Bundesverfassung, SR 101). Ursprünglich ging man davon aus, dass dies der Fall sei, wenn die Leistungen der beruflichen Vorsorge zusammen mit denjenigen der AHV/IV durchschnittlich 60 Lohnprozenten entspreche (vgl. BBl 1976 I 157 f.). Das Prinzip der Angemessenheit war und ist auch aus steuerlicher Optik zentral: So kann eine

          Unternehmung die Durchführung ihrer Vorsorge zwar verschiedenen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge übertragen, von denen jede für eine Kategorie der Angestellten zuständig ist (z.B. Hilfsarbeiter/-innen, die Angestellten, das Kader, etc.). Die an die Vorsorgeeinrichtung geleisteten Beiträge müssen aber den Vorsorgebedürfnissen der Betriebsangehörigen angemessen sein. Die Steuerbehörden überprüfen deshalb offensichtlich übersetzte Zahlungen von Unternehmen an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge auf ihre Angemessenheit zum Vorsorgezweck und verweigern den Steuerabzug in jenen Fällen, in denen die Beiträge des Arbeitgebers nicht der beruflichen Vorsorge dienen (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 83, Sonderausgabe vom 16. Juni 2005 betreffend die 3. Etappe der BVG-Revision, S. 10 mit Hinweis auf das Kreisschreiben Nr. 1a der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom

        2. August 1986 über die Anpassung des BdBSt an das BVG, S.1).

        Das Prinzip der Angemessenheit findet zudem durch Inkrafttreten der Änderungen der

        3. Etappe der 1. BVG-Revision am 1. Januar 2006 seinen expliziten Niederschlag in Art. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.441.1, abgekürzt BVV2). Ein Vorsorgeplan gilt demgemäss als angemessen, wenn die reglementarischen Leistungen 70% des letzten versicherbaren AHV- pflichtigen Lohns nicht überschreiten die gesamten reglementarischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die der Finanzierung der Altersleistungen dienen, nicht mehr als 25% aller versicherbaren AHV-pflichtigen Löhne pro Jahr betragen. Bei Löhnen, die über dem oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG liegen, dürfen darüber hinaus die Altersleistungen aus der beruflichen Vorsorge und der AHV zusammen nicht mehr als 85% des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Lohns betragen (sog. Verbot der Überversicherung; vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 83, a.a.O., S. 4 & 10 ff). Die erst am 1. Januar 2006 in Kraft tretenden Änderungen können vorliegend grundsätzlich noch nicht zur Anwendung gelangen (Verbot der positiven Vorwirkung). Weil sie jedoch lediglich das bisher geltende Prinzip der Angemessenheit näher umschreiben und die aktuelle Praxis auf Verordnungsstufe verankern, können sie im Sinne einer Auslegung der Regelung herbeigezogen werden, unter deren Gesichtspunkte die Steuerbehörden vorsorgerechtliche Regelungen auf ihre Angemessenheit überprüfen.

      2. Nachdem feststeht, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich befugt ist, eine eigenständige Würdigung des getätigten Nachkaufs resp. des Vorsorgereglements vorzunehmen, ist zu prüfen, ob der getätigte Nachkauf zum Abzug zuzulassen sei nicht.

      aa) Gemäss Art. 81 Abs. 2 BVG sind die von den Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden an Vorsorgeeinrichtungen nach Gesetz reglementarischen Bestimmungen geleisteten Beiträge bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar. Wie gesagt handelt es sich hierbei um eine Grundsatzbestimmung, die der Konkretisierung in den Steuergesetzen des Bundes und der Kantone bedarf. Für die direkte Bundessteuer findet sich diese wie bereits ausgeführt in Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG und auf kantonaler Ebene in Art. 45 Abs. 1 lit. d StG.

      bb) Obwohl in diesen Bestimmungen nicht ausdrücklich aufgeführt sind grundsätzlich sowohl die ordentlichen Beiträge als auch die ausserordentlichen Beiträge für den Nachkauf von Altersguthaben (einmalig in Raten erbrachte Nachkaufssummen) abzugsfähig (Weidmann/Grossmann/ Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl., Bern 1999, S. 156; Zigerlig/Jud, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 33 DBG N 25). Gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 282 StG können die Beiträge für den Nachkauf von Altersguthaben in der beruflichen Vorsorge nicht abgezogen werden, wenn das Vorsorgeverhältnis vor dem 1. Januar 1985 begründet wurde und ein Anspruch auf Altersleistungen vor dem 1. Januar 2002 besteht.

      cc) Ebenso sieht das Freizügigkeitsgesetz (SR 831.42, abgekürzt FZG) vor, dass eine Vorsorgeeinrichtung, sofern sie ihre Leistungen in einem Leistungsplan festhält, dem Versicherten bei Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung zu ermöglichen hat, sich bis zu ihren vollen reglementarischen Leistungen einzukaufen (Art. 9 Abs. 2 FZG). Mit dem Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 19. März 1999 (AS 1999, 2381) hat der Gesetzgeber hierzu eine Einschränkung beschlossen und Art. 79a BVG eingeführt. Demgemäss ist ein Nachkauf vorsorgerechtlich und steuerlich nur noch möglich im Umfange des oberen Grenzbetrags nach Art. 8 Abs. 1 BVG, multipliziert mit der Anzahl Jahre vom Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung bis zum reglementarischen Rücktrittsalter. Die eben beschriebene Regelung des Freizügigkeitsgesetzes, wonach ein Versicherter im Rahmen von Art. 79a BVG fehlendes Altersguthaben nachkaufen können muss, stellt im Grunde genommen eine Durchbrechung des vorsorgerechtlichen Grundsatzes der paritätischen Finanzierung dar, welcher sich für den obligatorischen Bereich aus Art. 66 Abs. 1 BVG und für den überobligatorischen Bereich aus Art. 331 Abs. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts (SR 220) ergibt; hiernach müssen die Arbeitgeberbeiträge mindestens gleich hoch sein wie die Summe der Arbeitnehmerbeiträge.

      dd) Der Nachkauf von Altersguthaben dient der Verbesserung des Vorsorgeschutzes bis höchstens zum vollen reglementarischen Leistungsziel, also bis zur Höhe, nach welcher ein Versicherter Anspruch auf Leistungen haben könnte, wenn er in der vollen möglichen Zugehörigkeitsdauer zur Vorsorgeeinrichtung entsprechend dem Reglement Beiträge entrichtet hätte (vgl. Kreisschreiben Nr. 3 2001/2002 betreffend die

      Begrenzung des Einkaufs für die berufliche Vorsorge der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 22. Dezember 2000 Ziff. 2, abgekürzt KS Nr. 3; H.-U. Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2005, N 1758). Weitere freiwillige Beiträge der Arbeitnehmer an die berufliche Vorsorge sind grundsätzlich ausgeschlossen, weil die berufliche Vorsorge durch die Grundsätze der Kollektivität und Planmässigkeit beherrscht wird. Nach dem Grundsatz der Kollektivität sind individuelle Vorsorgelösungen im Bereich der 2. Säule grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. nicht publizierte BGE 2A.223/2001 sowie 2P.127/2001, je E. 4b); zudem sind nach dem Grundsatz der Planmässigkeit die Finanzierung der Vorsorge in der Aufbauphase als auch ihre Durchführung auf der Leistungsseite in Statuten und Reglement zum voraus nach schematischen Kriterien festzulegen (BGE 120 Ib 202 ff.; M. Steiner, Beletage- Versicherung, Möglichkeiten und Grenzen aus steuerlicher Sicht, in: ASA 58 (1989) S. 631 f.).

      ee) Die Höhe des Nachkaufs richtet sich nach dem Altersguthaben, welches der Versicherte bei lückenloser Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung seit dem reglementarisch festgesetzten Beginn der Beitragspflicht angespart hätte. Von diesem wird dann das effektiv eingebrachte Altersguthaben in Abzug gebracht. Abgestellt wird bei dieser Berechnung auf die aktuellen Lohnverhältnisse im Zeitpunkt des Nachkaufs (vgl. Stauffer, a.a.O., N 1098 ff.). Bei Beitragsprimatkassen ist zu berücksichtigen, dass die Altersguthaben nicht nur durch die Beiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sondern auch durch die laufende Verzinsung geäufnet werden (Art. 15 Abs. 1 BVG). Anderseits entwickelt sich durch Teuerung etc. auch der massgebende Lohn des Versicherten. Zur Vorausberechnung der individuellen und kollektiven Auswirkungen der beruflichen Vorsorge ging man deshalb davon aus, dass die jährliche Vermögensrendite gleich hoch ist wie die jährliche Lohnentwicklung (sog. "goldene Regel", vgl. BBl 1976 I 163 ff.). Zur Berechnung der Deckungslücke hinsichtlich des Nachkaufs in fehlendes Altersguthaben werden in Anwendung der goldenen Regel deshalb lediglich die reglementarischen jährlichen Altersgutschriften addiert und von dem so errechneten hypothetischen Altersguthaben das bereits vorhandene Guthaben in Abzug gebracht (sog. statische Methode; die Schweizerische Steuerkonferenz hat sich bereits im Jahr 1999 mit der Nachkaufsproblematik befasst und ist zum Schluss gelangt, dass die Nachkaufstabellen nach der statischen Methode [d.h. ohne zusätzliche Aufzinsungen, vgl. unten] zu berechnen sind: vgl. Schweizerische

      Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, Anwendungsfälle A.3.1.4 und 3.1.5; auch die eidgenössische Steuerverwaltung folgt dieser Lösung, vgl. KS Nr. 3 Anhang I). Die Einberechnung einer Verzinsung bei der Anwendung der goldenen Regel entfällt grundsätzlich.

      Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass die im Rahmen des Beitragsprimats ausgerichteten Leistungen oftmals über jenen liegen, die sich aufgrund der soeben beschriebenen statischen Methode ergeben würden. Dies ist darauf zurück zu führen, dass viele Kassen trotz des Beitragsprimats ein bestimmtes Leistungsziel vorsehen, d.h. nicht alleine auf die ordentlichen Beiträge abstellen. Erreicht werden soll dieses Leistungsziel unter der Annahme, dass die Zinsentwicklung über der Lohnentwicklung liege. Bei bestehendem Nachkaufsbedarf ergibt sich hierbei jedoch das Problem, dass der Versicherte, um das Leistungsziel erreichen zu können, über die ordentlichen Beiträge hinaus nachkaufen muss, weil sich im Rahmen des Beitragsprimats die Höhe des Nachkaufs nach dem Altersguthaben richtet, welches der Versicherte bei lückenloser Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung seit dem reglementarisch festgesetzten Beginn der Beitragspflicht angespart hätte. Nebst den ordentlichen reglementarischen Beträgen müsste er also zudem das durch die Verzinsung zu äufnende Guthaben nachkaufen, um das Leistungsziel erreichen zu können. Ein fixes Leistungsziel im Rahmen des Beitragprimats erweist sich deshalb grundsätzlich als systemwidrig. Weil die goldene Regel jedoch keine volkswirtschaftliche Gesetzmässigkeit bedeutet (BBl 1976 I 163) und um eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Nachkaufsregelung zwischen Beitrags- und Leistungsprimatkassen zu vermeiden, rechtfertigt sich grundsätzlich eine Aufzinsung in begrenztem Umfange.

      Berechnungen im Zusammenhang mit der Veränderung des nominellen Bruttoinlandproduktes ergeben (vgl. hierzu Bundesamt für Statistik, www.bfs.admin.ch

      ->Themen

      • >Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung ->Kennzahlen), dass hinsichtlich der Nachkaufsregelung von einem Realzinssatz (Realzins = Differenz zwischen der Verzinsung des Altersguthabens und dem Lohnwachstum) von 1.5% ausgegangen werden kann. Es rechtfertigt sich deshalb, bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Nachkäufen in fehlende Beitragsjahre generell eine Aufzinsung von 1.5% zu

        berücksichtigen. Im Übrigen anerkennen auch die kantonalen Steuerbehörden eine Aufzinsung (vgl. St. Galler Steuerbuch 45 Nr. 13 Ziff. 3.1.). Der in diesem Zusammenhang anerkannte Realzins beträgt zwar lediglich 1%, doch ändert dies nichts an der Tatsache, dass eine dynamische Berechnung in der Praxis durchaus Anwendung findet und sich als sachgerechte Lösung erweist. Kann im Einzelfall eine langfristig abweichende Entwicklung zwischen den Löhnen und den Vermögensrenditen von über 1.5% nachgewiesen werden, so ist die nachgewiesene Überschussrendite massgebend.

        ff) Das Reglement der X. Personalversicherung sieht in Art. 17 Ziff. 1 folgende Altersgutschriften vor:

        Alterskategorien Jährliche Altersgutschriften in Prozenten des versicherten Lohnes 25 - 31 7%

        32 – 41 10%

        42 – 51 15%

        52 – 65 18%

        Nach der oben beschriebenen statischen Methode ergibt sich ein reglementarisches Altersguthaben der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des getätigten Nachkaufs (d.h. mit 57 Jahren) von 407% (= 7x7% + 10x10% + 10x15% + 6x18%) resp. von Fr. 114'074.-- (unter Berücksichtigung des versicherten Jahreslohnes von Fr. 28'028.-- gemäss Versicherungsausweis, vgl. vorinstanzl. act. 12, 1.23). Gemäss Aktenlage (vgl. vorinstanzl. act 12, 1.19) betrug die Austrittsleistung per 31. Dezember 2000 Fr. 121'205.--, das effektive Altersguthaben, wovon die Altersrente berechnet worden wäre, per selbigem Datum jedoch Fr. 106'991.--. Dieser Unterschied ist darauf zurückzuführen, dass die X. Personalversicherung im Jahr 1995 vom Leistungs- zum Beitragsprimat wechselte; weil die Beschwerdegegnerin bereits vor dem Wechsel bei der X. Personalversicherung versichert war, sind deshalb in der Austrittsleistung per 31.

        Dezember 2000 auch noch die vor 1995 erworbenen Ansprüche (Besitzstände) miteinberechnet (vgl. Reglement der X. Personalversicherung Art. 96). Vorliegend erfolgte hingegen kein Austritt, sondern es ist die Frage des zulässigen Nachkaufs im Jahr 2001 in eine nach dem Beitragsprimat geführte Kasse streitig, weshalb zur Berechnung des zulässigen Nachkaufs vom bereits bestehenden Altersguthaben per

        31. Dezember 2000 von Fr. 106'991.-- auszugehen ist.

        Aus dieser statischen Berechnung, bei welcher sich aufgrund der "goldenen Regel" die Lohn- und Zinsentwicklung gegenseitig neutralisieren und somit die Altersgutschriften lediglich zu addieren sind, ist ersichtlich, dass der Beschwerdegegnerin im Pensionsalter von 64 Jahren ein Altersguthaben von 533% des letzten versicherten Verdienstes zur Verfügung stehen würde. Zur Bestimmung der Altersrente bei Pensionierung würde ein Umwandlungssatz von 7.2% angewendet, welcher aber für jeden Monat, um den die Pensionierung vor dem Monatsersten nach vollendetem 65. Altersjahr erfolgt um 0.015% zu reduzieren wäre (vgl. Art. 31 Ziff. 2 des Reglements). Dies ergäbe im vorliegenden Fall (d.h. Pensionierungsalter) einen Umwandlungssatz von 7.02% (= 7.2% ./. 12x0.015%) und somit eine jährliche Altersrente von 37.4166%. Diese Altersrente würde dann aber deutlich unter dem von der X. Personalversicherung erklärten Leistungsziel von 65% des versicherten Lohnes (vgl. Art. 8 Ziff. 1 des Reglements) liegen. Das anvisierte Leistungsziel von 65% des versicherten Verdienstes kann weder über die ordentliche Beitragszahlung noch unter Berücksichtigung einer Aufzinsung von 1.5% geäufnet werden, weshalb sich die Nachkaufsregelung der X. Personalversicherung aus steuerlicher Sicht grundsätzlich als unzulässig erweist. Eine im Rahmen der dynamischen Methode erfolgte Aufzinsung von über 1.5% ist allerdings nicht schlechthin unzulässig, doch müssten diesfalls grundsätzlich Unterlagen beigebracht werden, die auch eine künftige Realverzinsung in diesem Umfang als realistisch erscheinen lassen.

        ff) Zusammenfassend steht somit fest, dass der getätigte Nachkauf im geltend gemachten Umfange steuerlich nicht zulässig ist. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an das Steueramt zurückzuweisen, als eine Neubeurteilung der zulässigen Höhe des Nachkaufsbetrages unter Berücksichtigung des Altersguthabens per Ende 2000 sowie einer Aufzinsung von 1.5% vorzunehmen ist. Der Betrag, welcher

        sich aus der Differenz zwischen der Austrittsleistung und dem Altersguthaben, beide per 31. Dezember 2000, ergibt, ist auf den sich ergebenden Nachkaufsbetrag anzurechnen.

    3. ./ Der Ausgang des Verfahrens entspricht einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde, da dem Begehren des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich entsprochen wird. Aufgrund der konkreten Konstellation ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Folglich sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte dem Staat und den Beschwerdegegnern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf die Erhebung des auf den Staat entfallenden Anteils ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).

Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'200.-- sind ebenfalls je zur Hälfte dem Staat und den Beschwerdegegnern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Auf die Erhebung des auf den Staat entfallenden Anteils ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).

Ausseramtliche Kosten sind bei einer hälftigen Auflage der amtlichen Kosten nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 832).

Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:

  1. ./ Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 17. November 2004 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Steueramt zurückgewiesen.

  2. ./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen je zur Hälfte zulasten des Staates und der Beschwerdegegner. Auf die Erhebung des

    Kostenanteils des Staates wird verzichtet.

  3. ./ Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen je zur Hälfte zulasten des Staates und der Beschwerdegegner. Auf die Erhebung des

    Kostenanteils des Staates wird verzichtet. Der Anteil der Beschwerdegegner an den amtlichen Kosten ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu verrechnen.

  4. ./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

V. R. W.

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer

  • die Vorinstanz

  • die Beschwerdegegner

am:

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StHG innert dreissig Tagen seit Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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