Aus den Erwägungen:
Der Gemeinderat hat als Baubewilligungsbehörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (§ 195 Satz 1 PBG sowie § 53 VRG). Dabei ist es ihm unbenommen, sich gegebenenfalls beraten zu lassen. So ist es zunächst unbedenklich, wenn sich der Gemeinderat zu Tatund Rechtsfragen durch Sachverständige beraten und sich gegebenenfalls Gutachten erstellen lässt. Derartige Massnahmen entbinden den Gemeinderat indes selbstverständlich nicht von der Verantwortung für den Entscheid. Falls der Gemeinderat im Rahmen der Prüfung des Bauvorhabens ein Gutachten einholt, darf er dieses folglich keineswegs unbesehen übernehmen, sondern er hat diesfalls namentlich zu prüfen, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist. Der Gemeinderat darf insbesondere eine rechtsrelevante Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn er davon überzeugt ist (vgl. Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl. Bern 1984, S. 136). Erst wenn sich der Gemeinderat als Baubewilligungsbehörde nach eingehender Würdigung der Expertise davon überzeugen lässt, dass der Sachverständige schlüssige Ergebnisse geliefert hat und - aus seiner Sicht - nach sorgfältiger Prüfung des Beweisergebnisses keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen, darf er dem Gutachten folgen und sich bei seiner eigenen Entscheidfindung darauf berufen. Für den Beweiswert der Expertise ist entscheidend, ob der Bericht umfassend ist, auf hinreichenden Untersuchungen beruht, in der Darlegung der Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Die Vorinstanz hat mit Recht ferner klargestellt, dass der Gemeinderat das Ermessen, das ihm gegebenenfalls bei der Beurteilung des Bauvorhabens bzw. Teilen davon da und dort mehr oder weniger weitgehend zustehen mag, selbstredend nicht an Fachleute delegieren kann, sondern er hat das ihm zustehende Ermessen eigens voll auszuschöpfen. Nur so kommt der Gemeinderat der übertragenen Kompetenz zur Beurteilung von Bauvorhaben in rechtsgenüglicher Weise nach. Soweit sich der Gemeinderat vor Verwaltungsgericht sinngemäss von diesem skizzierten Prüfungsprogramm distanzieren will, zielen seine Argumente an der im kantonalen Gesetz klar definierten und bindenden Kompetenzordnung vorbei. Unerheblich sind insbesondere Überlegungen, die darauf abzielen, den Beurteilungsvorgang bei kleineren Gemeinden in einem anderen Licht zu sehen, als bei grösseren Gemeinden, denn die klare Rechtslage lässt eine derartige «Differenzierung» nicht zu. Damit hat es in diesem Punkt sein Bewenden, ohne dass das Gericht in diesem Zusammenhang zu rechtspolitischen Überlegungen Stellung zu nehmen hätte.
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