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Urteil Verwaltungsgericht (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:V 92 71
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid V 92 71 vom 21.06.1993 (LU)
Datum:21.06.1993
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 138 Abs. 1 PBG. Begriff des gewachsenen Terrains. Für die Ermittlung des gewachsenen Terrains ist in zeitlicher Hinsicht eine Schranke zu setzen.
Schlagwörter: Terrain; Aufschüttung; Gelände; Gewachsen; Regierungsrat; Gewachsene; Grundstück; Geländeverlauf; Gewachsenen; Erwägung; Entscheid; Bewilligung; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Bestanden; Natürliche; Untersuchungsgrundsatz; Zeitlich; Ermittelt; Grundstücken; Vorgenommen; Aufschüttungen; Bleiben; Unüberbauten; Flugaufnahme; Soll; Verletzung; Abgrabung; Angestellt; Gemeinderat
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Mit Entscheid vom 21. Februar 1991 erteilte der Gemeinderat von X dem Beschwerdeführer A die Bewilligung zum Bau eines Einfamilienhauses. Hiegegen führten Herr und Frau B Verwaltungsbeschwerde. Der Regierungsrat bestätigte den Entscheid des Gemeinderates unter hier nicht interessierenden Bedingungen. Hiegegen lassen Herr und Frau B Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen.

Aus den Erwägungen:

2. - Wie bereits gesagt, ist nach dem rechtserheblichen, gewachsenen Terrain auf dem Baugrundstück zu fragen. Beim «gewachsenen Terrain» handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. § 138 Abs. 1 PBG), der auslegungsbedürftig ist. Grundsätzlich entspricht das gewachsene Terrain dem natürlichen Geländeverlauf. Falls auf einem Grundstück schon verschiedentlich Aufschüttungen vorgenommen wurden, gilt als natürlich gewachsenes Terrain in erster Linie diejenige Höhe über Meer, die bei früheren Bauarbeiten in genehmigten Bauplänen festgelegt worden ist.

a) Wird ein Gelände erstmals überbaut, gilt nach der Praxis des Regierungsrates derjenige Geländerverlauf als natürlich gewachsen, der seit mindestens 10 Jahren ohne Aufschüttungen oder Abgrabungen bestanden hat (LGVE 1989 III Nr. 20). Es kann offenbleiben, ob die von der Vorinstanz angeführte Frist von 10 Jahren in jedem Fall massgebend sein soll. Es ist jedenfalls richtig, für die Ermittlung des gewachsenen Terrains bei unüberbauten Grundstücken in zeitlicher Hinsicht eine Schranke zu setzen. Seit Jahrhunderten wird das Gelände von Menschen vielfältig verändert. Dessen Urzustand kann demnach kaum mehr ermittelt werden. Diskutieren kann man angesichts dieses Umstandes bloss, ob irgendeine bestimmte frühere, historische und damit immer nur relativ natürliche Terraingestaltung rechtserheblich und damit massgebend sein soll. Im Grundsatz kann dem nicht so sein, denn eine solche Betrachtungsweise führte zu völlig unpraktikablen Lösungen. Das Ergebnis wäre dem Zufall ausgeliefert, könnte doch kein einheitlicher Zeitpunkt bestimmt und die seitherige Entwicklung nicht oder nicht umfassend ermittelt werden (so auch: AGVE 1984 Nr. 53 Erw. 3).

b) Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass im Jahre 1973 auf dem strittigen Grundstück eine Aufschüttung vorgenommen wurde. Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid die Voraussetzungen für eine nachträgliche Bewilligung dieser Aufschüttung bejaht und zudem festgehalten, dass die Beseitigung dieser Aufschüttung nicht verlangt werden dürfe. Die Beschwerdeführer setzen sich mit den Erwägungen, die der Regierungsrat zur Erteilung der Bewilligung dieser Aufschüttung aus dem Jahre 1973 angestellt hat, nicht auseinander, weshalb sich hiezu Weiterungen erübrigen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 208 ff.; Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, S. 119 f.; Pfeifer, Der Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime im Verwaltungsverfahren, S. 123 ff.).

c) Der Regierungsrat hat sodann geprüft, wie das Terrain vor der genannten Aufschüttung aus dem Jahre 1973 verlaufen ist. Gestützt auf eine Flugaufnahme aus dem Jahre 1971 hat er hierüber Beweiserhebungen angestellt. Die besagte Flugaufnahme gibt den Geländeverlauf vor 21 Jahren wieder. Es stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz darüber hinaus Erhebungen über den Terrainverlauf hätte anstellen müssen, der zeitlich noch weiter zurück liegt. Die Frage ist mit Blick auf die unter Erwägung 2 a gemachten Überlegungen in der Regel zu verneinen. Dabei kann, wie bereits festgehalten, dahingestellt bleiben, ob der von der Vorinstanz angeführte Zeithorizont von 10 Jahren bei unüberbauten Grundstücken in keinem Fall überschritten werden sollte. Im vorliegenden Verfahren hat der Regierungsrat den Geländeverlauf sogar bis ins Jahr 1971, d. h. über 20 Jahre, zurückverfolgt. Diese Sachverhaltsabklärung ist hinreichend, weshalb ihm keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zur Last gelegt werden kann. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ihm in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen werden, hat er doch auf LGVE 1989 III Nr. 20 verwiesen und damit klargestellt, dass derjenige Geländeverlauf als natürlich gewachsen gelte, der seit mindestens 10 Jahren ohne Aufschüttung oder Abgrabung bestanden habe.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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