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Urteil Verwaltungsgericht (LU - V 09 45)

Zusammenfassung des Urteils V 09 45: Verwaltungsgericht

Der srilankische Staatsangehörige A erhielt eine Jahresaufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen, aber sein Gesuch für eine Aufenthaltsbewilligung für die srilankische Staatsangehörige B zur Vorbereitung der Heirat wurde vom Amt für Migration abgelehnt. Eine Beschwerde beim Justiz- und Sicherheitsdepartement blieb erfolglos, und A reichte daraufhin eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Es wurden verschiedene rechtliche Bestimmungen diskutiert, darunter die Möglichkeit, Entscheide anzufechten, bei denen kein gesetzlicher Anspruch auf Bewilligung besteht. Die Überprüfung des Falles durch das Verwaltungsgericht erfolgte unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze und Vorschriften, insbesondere in Bezug auf Ermessensentscheidungen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts V 09 45

Kanton:LU
Fallnummer:V 09 45
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid V 09 45 vom 05.06.2009 (LU)
Datum:05.06.2009
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Rechtsmittelweg und Kognition in ausländerrechtlichen Beschwerdesachen.
Schlagwörter: Recht; Verwaltungsgericht; Entscheid; Ermessen; Ermessens; Erteilung; Bewilligung; Bundes; Verwaltungsgerichts; Behörde; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Ausländer; Bewilligungen; Sachverhalt; Justiz; Entscheide; Rechtsanspruch; Bundesrecht; Überprüfung; Sachverhalts; Parteien; Verfahren; Anträge; Amtes; Staatsangehörige; Sicherheitsdepartement
Rechtsnorm: Art. 110 BGG ;Art. 111 BGG ;Art. 113f BGG ;Art. 191b BV ;Art. 8 EMRK ;Art. 97 BGG ;
Referenz BGE:133 I 189;
Kommentar:
Koller, Schott, Basler Kommentar zum BGG, Art. 95 BGG SR, 1996

Entscheid des Verwaltungsgerichts V 09 45

Der srilankische Staatsangehörige A erhielt die Jahresaufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen. Das von ihm im Februar 2008 gestellte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die srilankische Staatsangehörige B zwecks Vorbereitung der Heirat wies das Amt für Migration ab. Eine dagegen beim Justizund Sicherheitsdepartement eingereichte Verwaltungsbeschwerde blieb erfolglos (Entscheid vom 30.1.2009). Gegen diesen Entscheid erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Aus den Erwägungen:

1. - a) (...)

b/aa) Im Kanton Luzern ist das Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 1. Dezember 1948 massgebend (NG; SRL Nr. 5). Daneben ist für die hier umstrittene Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an eine ausländische Staatsangehörige die Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 13. November 2007 (SRL Nr. 5a) zu beachten. Gemäss § 19 NG in der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Fassung kann gegen die in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Entscheide beim Justizund Sicherheitsdepartement Verwaltungsbeschwerde geführt werden. Gegen den Beschwerdeentscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Damit unterliegen im Vergleich zur früheren Regelung sämtliche Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen der verwaltungsinternen und der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, und zwar unabhängig davon, ob auf deren Erteilung ein bundesrechtlicher Rechtsanspruch (Sondernorm des Bundesrechts, einschliesslich Bundesverfassungsrecht) ein völkerrechtlicher, aus einem Staatsvertrag abgeleiteter Rechtsanspruch besteht geltend gemacht wird.

bb) Gemäss § 148 lit. a VRG können Entscheide beim Verwaltungsgericht angefochten werden, die mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden können und Bundesrecht anwenden. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG schliesst die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen aus, auf deren Erteilung weder nach dem Bundesrecht noch nach dem Völkerrecht ein Rechtsanspruch besteht. Daraus könnte abgeleitet werden, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung von Bewilligungen, über deren Erteilung die Behörden nach Ermessen befinden, nicht zulässig ist. Dies trifft aber nicht zu, weil der Gesetzgeber ausdrücklich in § 19 NG eine abweichende und besondere Regel getroffen hat (vgl. auch § 148 lit. c VRG).

Soweit ein Entscheid des Justizund Sicherheitsdepartements betreffend eine Bewilligung angefochten wird, für welche kein gesetzlicher Anspruch besteht, ist somit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls gegeben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dann allerdings nur mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG anfechtbar.

cc) (...)

2. - (...)

3. - a) Wird das Verwaltungsgericht als zweite Rechtsmittelinstanz angerufen, sind die Normen über die beschränkte Überprüfung anwendbar (§§ 152-155 VRG). Danach können die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (§ 152 lit. a VRG) und die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens (§ 152 lit. b VRG), gerügt werden. Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids massgebend (§ 153 VRG). Ferner ist das Novenverbot zu beachten (§ 154 VRG). Danach können die Parteien die im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellten Anträge nicht ausdehnen inhaltlich ändern (§ 154 Abs. 1 VRG). Neue Tatsachen können die Parteien vorbringen, soweit der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (§ 154 Abs. 2 VRG). Schliesslich darf das Verwaltungsgericht über die zur Sache gestellten Anträge nicht hinausgehen (§ 155 VRG).

b) Die Normen über die beschränkte Überprüfung sind gestützt auf die Rechtsweggarantie (Art. 29a und Art. 191b Abs. 1 BV) und die Bestimmungen des BGG (Art. 110ff.) verfassungsund bundesrechtskonform auszulegen. Gemäss Art. 110 BGG gewährleisten die Kantone, die nach dem BGG ein Gericht einzusetzen haben, dass dieses selbst eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet.

aa) Das Verwaltungsgericht ist als einzige richterliche Behörde im innerkantonalen Verfahren eingesetzt. Daher muss es umfassend prüfen, ob der massgebende Sachverhalt richtig und vollständig zusammengetragen ist. Freie Sachverhaltsüberprüfung schliesst demnach eine Beschränkung auf eine Willkürprüfung aus. Der Untersuchungsgrundsatz wird deswegen aber nicht ausgeweitet. Die Parteien sind nach Massgabe des kantonalen Verfahrensrechts verpflichtet, Anträge zu stellen und in tatsächlicher Hinsicht ausreichend zu begründen, was folglich die Anwendung des Rügegrundsatzes nicht ausschliesst (Ehrenzeller, in: Basler Kommentar zum BGG, Basel 2008, N 8 und N 17ff. zu Art. 110).

bb) Das Verwaltungsgericht ist ferner verpflichtet, das massgebende Recht von Amtes wegen anzuwenden. Gestützt auf Art. 111 Abs. 3 BGG hat es mindestens die Rügen nach Art. 95-98 BGG zu prüfen. Als Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 in Verbindung mit Art. 97 BGG gilt auch der Ermessensmissbrauch, nicht jedoch die blosse Unangemessenheit einer Entscheidung. Besondere Schwierigkeiten bereitet die Abgrenzung zwischen der Ermessensausübung und der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe. Ein unbestimmter Rechtsbegriff eröffnet aufgrund seiner allgemeinen und relativ offenen Formulierung der rechtsanwendenden Behörde ebenfalls einen gewissen Entscheidungsspielraum. Die Handhabung unbestimmter Rechtsbegriffe unterliegt aber als Rechtsfrage - im Gegensatz zur Ermessensausübung - grundsätzlich einer uneingeschränkten Überprüfung (zum Ganzen: Schott, in: Basler Kommentar zum BGG, a.a.O., N 32ff. zu Art. 95; Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Nr. 1039).

cc) Damit ist erstellt, dass die beschränkte Überprüfung in Anwendung der Beschwerdegründe nach § 152 VRG zulässig ist. Insbesondere hält der Ausschluss der Ermessenskontrolle nach § 152 lit. b VRG vor Bundesrecht stand. Gleiches gilt für den Grundsatz, dass für die Beurteilung der Beschwerde die Sachund die Rechtslage zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids massgebend ist (§ 153 VRG). Auch das gesetzliche Novenverbot für das Verfahren vor der zweiten Instanz ist als bundesrechtskonform zu betrachten, denn weder das Prinzip der umfassenden Sachverhaltskontrolle noch der Grundsatz der Anwendung des massgebenden Rechts von Amtes wegen verlangen, dass die Parteien in zweiter Rechtsmittelinstanz ohne jede Einschränkung neue Tatsachen geltend machen andere Anträge stellen dürfen.

c) Das hier anwendbare AuG unterscheidet, wie schon sein Vorgängererlass, das ANAG, zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht, und Bewilligungen, worüber die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (BGE 133 I 189 E. 2.3). Aus den vorherigen Erwägungen ergeben sich folgende Feststellungen, was die gerichtliche Prüfung des Falles und die Kognition betrifft:

aa) Ist vor Verwaltungsgericht eine Bewilligung streitig, auf deren Erteilung Verlängerung die Rechtsordnung einen Anspruch gewährt, prüft das Gericht die Streitsache nach Massgabe der oben erwähnten Grundsätze. Wo die Anspruchsprüfung eine bestimmte Ausübung von Ermessen mit enthält, kann in der Hinsicht Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur ein qualifizierter Ermessensfehler sein (vgl. § 152 lit. b VRG).

bb) Wird das Verwaltungsgericht als zweite Rechtsmittelinstanz in einem Fall angerufen, wo die Behörde über die Erteilung und Verweigerung von Bewilligungen nach freiem Ermessen entscheidet, ist grundsätzlich die gleiche Kognition gegeben. Freilich beschränkt sich die umfassende Sachverhaltsprüfung und die Anwendung des massgebenden Rechts von Amtes wegen auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht von einer ausschliesslich ermessensgeprägten Entscheidung ausgehen durfte. Kann sich der Beschwerdeführer auf keine Vorschrift der Ausländergesetzgebung und auch nicht beispielsweise auf Art. 8 EMRK berufen, hat es bei der angefochtenen Ermessensentscheidung in der Regel sein Bewenden. Richtschnur ist immerhin Art. 96 Abs. 1 AuG, wonach die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer berücksichtigen. Eine Korrektur durch das Gericht kommt nur dort in Betracht, wo der Vorinstanz ein Ermessensmissbrauch vorzuwerfen ist.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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