Der Beschwerdeführer reiste 1993 im Alter von 10 Jahren mit seiner Mutter und den drei Schwestern zu seinem Vater in die Schweiz und erhielt 1996 die Niederlassungsbewilligung. Er wurde bereits als Jugendlicher straffällig. Das Kriminalgericht bestrafte ihn schliesslich mit 3 3/4 Jahren Zuchthaus wegen Raufhandels, gewerbsmässigen, teilweise bandenmässigen Diebstahls, einfachen Raubes, mehrfach qualifizierten Raubes, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruches. Das Amt für Migration verfügte seine Ausweisung nach dem Austritt aus dem Strafvollzug.
Aus den Erwägungen:
3.- a) Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz oder aus einem Kanton ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung soll jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 ANAV).
b) Verübt ein Ausländer ein Verbrechen oder Vergehen, hat bereits der Strafrichter die Möglichkeit, die strafrechtliche Landesverweisung anzuordnen (Art. 55 StGB in der Fassung vom 6.10.2006). Sieht er davon ab oder wird die Landesverweisung probeweise aufgeschoben, steht dies der fremdenpolizeilichen Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG nicht entgegen (BGE 129 II 216 Erw. 3.2).
c) Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz eingereist ist. Ausgeschlossen ist eine Ausweisung jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst bei Ausländern der "zweiten Generation" nicht, die hier geboren sind und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben; von der Ausweisung ist diesfalls aber nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Sie kommt namentlich dann in Betracht, wenn der Ausländer besonders schwere Gewalt-, Sexualoder Betäubungsmitteldelikte begangen und wenn er wiederholt delinquiert hat. Nach der Praxis drängt sich Zurückhaltung auch dann auf, wenn es sich beim Betroffenen zwar nicht um einen Ausländer der "zweiten Generation" handelt, aber doch um eine Person, die ausgesprochen lange hier gelebt hat. Solche Ausländer dürfen in der Regel ebenfalls nicht schon wegen einer einzelnen Straftat ausgewiesen werden, selbst wenn diese ernsthafter Natur ist. Vielmehr ist eine Ausweisung grundsätzlich erst bei wiederholten Straftaten von einigem Gewicht angebracht. Unter Berücksichtigung aller entscheidenden Umstände kann zwar auch eine einzelne Verurteilung wegen einer besonders schwerwiegenden Straftat zur Ausweisung führen, doch ist diese bei sehr langer Anwesenheit in der Regel erst anzuordnen, wenn eine sich zusehends verschlechternde Situation vorliegt, d.h. wenn der Ausländer, statt sich zu bessern, mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer schwerere Straftaten zuschulden kommen lässt (Zünd, in: Uebersax/ Münch/Geiser/ Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 6.32; BG-Urteile 2A.571/2005 vom 17.1.2006, Erw. 2.2 und 2A.283/2005 vom 17.8.2005, Erw. 2.2, mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung).
d) Der Beschwerdeführer wurde zu einer Zuchthausstrafe von 3 3/4 Jahren sowie zu einer bedingt ausgesprochenen Landesverweisung von 7 Jahren verurteilt. Damit ist der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG unbestrittenermassen erfüllt. Die Vorinstanz führt zudem den Ausweisungsgrund von lit. b dieser Bestimmung an, d.h. die Unfähigkeit oder der mangelnde Wille, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen. Eine ausdrückliche Begründung, inwiefern der Beschwerdeführer diesen Ausweisungsgrund erfüllt hat, führt sie indessen nicht an. Eine Straftat stellt zwar einen Verstoss gegen die geltende Ordnung dar, indes sind die Ausweisungsgründe von lit. a und b nicht deckungsgleich. Nicht jedes straffällige Verhalten lässt darauf schliessen, dass der Betroffene nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die geltende Ordnung einzufügen. Dazu ist eine gewisse Unbelehrbarkeit und eine Kontinuität der Verstösse erforderlich. Der Beschwerdeführer musste indes seit dem Kriminalgerichtsurteil nicht mehr bestraft werden. Zudem gab er in beruflicher Hinsicht zu keinen Klagen Anlass. Der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG wurde ihm folglich zu Unrecht vorgehalten. Der Ausweisungsgrund der gerichtlichen Bestrafung bleibt indessen bestehen, sodass einzig die Angemessenheit der Massnahme umstritten bleibt.
4.- a) Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe
(BGE 129 II 216 Erw. 3.1). Es gibt indes keine feste Regel, ab welcher Dauer einer Freiheitsstrafe eine Ausweisung in jedem Fall gerechtfertigt ist. Insbesondere ist die Zweijahresregel hier nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer - abgesehen davon, dass er mit seiner Schweizer Freundin nicht verheiratet ist - nicht erst seit kurzem in der Schweiz lebt (BG-Urteile 2A.283/2005 vom 17.8.2005, Erw. 3.2 sowie 2A.422/2005 vom 9.11.2005, Erw. 2.2, mit Hinweis auf Urteil i.S. Reneja, BGE 110 Ib 201).
Der Beschwerdeführer bringt vor, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass in einem Appellationsverfahren eine geringere Strafe ausgesprochen worden wäre. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bleibt indes kein Raum, im ausländerrechtlichen Verfahren die Beurteilung des Strafrichters in Bezug auf die Strafzumessung zu relativieren, wenn ein Strafurteil nicht angefochten wird (BG-Urteil 2A.283/2005 vom 17.8.2005, Erw. 3.2, mit Hinweis). Der Einwand des Beschwerdeführers ist somit nicht zu hören und das Strafmass von 3 3/4 Jahren Zuchthaus bleibt ein gewichtiger Ausgangspunkt für die Interessenabwägung.
b) Der Beschwerdeführer beging allein, mehrheitlich aber als Mitglied einer Bande verschiedene Raubüberfälle. Er nahm dabei eine führende Rolle in der Gruppe ein, beteiligte sich aktiv und gewalttätig. Die jungen Männer überfielen mehrmals Passanten, um sich Geld für den Ausgang zu besorgen. Sie überwältigten ihre Opfer mit körperlicher Gewalt, benutzten teilweise Pfefferspray oder eine Teleskopstahlrute. Der Beschwerdeführer schlug die Opfer mehrmals mit der Faust ins Gesicht. Am 23. April 2002 überfiel der Beschwerdeführer allein einen Spielsalon, wobei er auch hier dem Aufseher einen Faustschlag ins Gesicht versetzte. Zweimal überfiel die Gruppe Taxifahrer, wobei der Beschwerdeführer einmal einen Schraubenzieher gegen den Hals des Opfers drückte und beim zweiten Mal den Chauffeur von hinten mit der Teleskopstahlrute um den Hals würgte. Der Beschwerdeführer beging auch mehrere Einbruchsdiebstähle. Der gesamte Deliktsbetrag der zwischen Februar und Juni 2002 begangenen Delikte beläuft sich auf Fr. 22''000.-- (Diebstahl, Raub und Sachbeschädigung). Im Rahmen der Strafuntersuchung fiel auf, dass der Beschwerdeführer Gewalt als legitimes Mittel erachtete, um auf verbale Provokationen zu reagieren.
c) Ein weiteres Strafverfahren wegen sexueller Nötigung wurde zwar eingestellt, auffallend war indes die unbeteiligte Haltung des Beschwerdeführers gegenüber dieser Frau, die in der Folge mehrfach sexuell belästigt und vergewaltigt worden war. Es war dem Beschwerdeführer bewusst, dass die junge Frau nur wegen ihm mit dem letzten Zug nach Wolhusen gefahren war, wobei er ihr sogar eine Rückfahrmöglichkeit nach Luzern versprochen hatte. Bereits im Zug hatte er mit dieser Frau Zärtlichkeiten ausgetauscht; als es aber in Z nicht zum Geschlechtsverkehr kam, zog er sich zum Übernachten zu Kollegen zurück und kümmerte sich nicht weiter um den Verbleib des Mädchens. Dies, obwohl er es offenbar für eine Frau als unverantwortlich erachtete, sich einer ganzen Gruppe ihr bisher unbekannter Kosovo-Albaner anzuschliessen. Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer offenbar hinnahm, dass Übergriffe seiner Kollegen stattfinden konnten, wobei er später jegliche Verantwortung von sich wies.
d) Im Rahmen der Strafuntersuchung zeigte sich der Beschwerdeführer geständig. Er berichtete von sich aus von weiteren Straftaten und gab bekannt, welche Mittäter aus seiner Clique (einer so genannten Peergruppe) jeweils beteiligt waren. Er gab an, nun reinen Tisch machen zu wollen. Die erneuten Raubüberfälle nach seiner ersten Inhaftierung sprechen aber deutlich gegen eine Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens, ebenso seine zweimalige Flucht aus dem vorzeitigen Strafvollzug. Während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers bei seinem Onkel im Kosovo, zu dem er anlässlich der zweiten Entweichung geflüchtet war, schien er aber zu einer gewissen Einsicht gereift zu sein. Gemäss seinen Ausführungen habe er in seinem Onkel erstmals einen Ansprechpartner gefunden, um über sein bisheriges deliktisches Verhalten reflektieren zu können. Der Beschwerdeführer kehrte sodann aus eigenem Antrieb in die Schweiz zurück, um sich dem Strafverfahren und den zu erwartenden Sanktionen zu stellen.
e) Der Staatsanwalt erachtete das Verschulden des Beschwerdeführers als sehr schwer wiegend. Die willkürliche Vorgehensweise und die erschreckende Brutalität, welche er zusammen mit seinen Komplizen bei den Raubtaten an den Tag gelegt habe, weise auf eine grosse kriminelle Energie hin. Als einziger Strafmilderungsgrund sei die Tatsache zu beachten, dass er zur Tatzeit noch nicht 20 Jahre alt gewesen sei (Art. 64 Abs. 9 StGB in der Fassung vom 6.10.2006). Der Strafrichter ist vom Strafantrag der Staatsanwaltschaft - 4 Jahre Zuchthaus, 7 Jahre Landesverweisung - abgesehen von der lediglich bedingt auferlegten Landesverweisung - nicht weit abgewichen, sodass weitgehend auf diese Einschätzung der Staatsanwaltschaft abgestellt werden kann.
f) Eine gewisse Besserung seiner Einstellung und seines Verhaltens scheint indes während des Strafvollzuges stattgefunden zu haben. Immerhin bemühte sich der Beschwerdeführer, einen Anteil des finanziell angerichteten Schadens einzelnen Opfern zu ersetzen. In der Strafanstalt Wauwilermoos trat er eine Anlehre als Metallbearbeiter an und schloss das erste Jahr erfolgreich ab; von einem Abschluss der Ausbildung sah er jedoch ab. Vom starken Cannabiskonsum konnte er indessen nicht abrücken. Dem Bericht des Psychotherapeuten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Schritt aus dem auf seine Peergruppe fixierten Jugendlichen zum jungen Erwachsenen geschafft zu haben scheine und er sich von seinem bisherigen sozialen Umfeld abzugrenzen gelernt habe. Im Zeitpunkt der bedingten Entlassung verfügte der Beschwerdeführer über eine Arbeitsstelle und konnte ein gutes Zwischenzeugnis vorweisen. Dieses korrekte Verhalten im Strafvollzug und seit der bedingten Entlassung ist zwar positiv zu würdigen, indes kann einer Bewährung in Unoder Halbfreiheit nicht hohe Bedeutung beigemessen werden. Würde allzu stark allein auf die seit der Tat verflossene Zeit abgestellt, wäre die Aufrechterhaltung der Anwesenheitsberechtigung um so wahrscheinlicher, je schwerer die Straftat war und je länger die ausgesprochene Strafe ausfiel, was nicht Sinn und Zweck von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG entspricht (BG-Urteil 2A.279/2003 vom 17.6.2003, Erw. 2.2.2).
g) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer innert eines relativ kurzen Zeitraums eine Vielzahl von Straftaten beging. Neben der besonderen Gefährlichkeit gewisser Raubüberfälle (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB) wurde auch die Gewerbsmässigkeit der Diebstähle bejaht. Durch dieses Verhalten offenbarte der Beschwerdeführer eine hohe kriminelle Energie. Die von der Jugendanwaltschaft bedingt ausgesprochene Einschliessung liess ihn offenbar unbeeindruckt und deren Einschätzung, dass keine weitergehende Massnahme notwendig sei, erwies sich später als falsch.
5.- a) Der Beschwerdeführer versucht, sein Verhalten mit den schwierigen äusseren Umständen zu erklären: Durch die Kriege im Balkan sei der Familiennachzug schlecht vorbereitet erfolgt - gerade während der schweren Rezession in der Schweiz. In der Heimat habe der Beschwerdeführer in einem grossen Familienverband gelebt, wohingegen hier einzig sein Vater heimisch gewesen sei, welcher aber durch seine Arbeit wenig Zeit für die Familie gehabt habe. Dadurch habe es ihm an männlichen Vorbildern und Freunden gefehlt. Mit dem Beginn der Berufsschule und dem "unkontrollierten Kontakt mit der städtischen Bevölkerung" sei der Beschwerdeführer überfordert gewesen. Er habe sich in seine Clique junger Männer geflüchtet, mit denen er die Straftaten beging, und sei für seine Familie nicht mehr greifbar gewesen. Der Verlust des gewohnten Umfeldes und die Erkenntnis, dass einige seiner engen Verwandten den Krieg mit dem Leben bezahlen mussten, hätten ihn destabilisiert. Diese problematischen Umstände seien keinesfalls eine Entschuldigung für sein deliktisches Verhalten, liessen aber sein Verschulden als weniger gross erscheinen, da er auf diese Situation keinen Einfluss gehabt habe. Die Verurteilung und das Verschulden, das der Beschwerdeführer an den Delikten habe, könnten zwar zu einer Ausweisung führen; diese sei aber nicht angemessen, denn der Beschwerdeführer habe sich zwischenzeitlich entscheidend verändert.
Der Beschwerdeführer sei aus der Untersuchungshaft geflüchtet, um zu seinem Onkel (eine enge Bezugsperson) zu gelangen, welcher selber 15 Jahre in der Schweiz gelebt habe. Im Gespräch mit diesem habe er sein Verhalten reflektieren können und gelernt, offen über seine Gefühle zu sprechen. Auf Grund dieser neuen Einstellung sei er bereit gewesen, sich den Behörden zu stellen, Wiedergutmachung zu leisten und sein Leben in Ordnung zu bringen. Zu diesem Zweck sei er freiwillig in die Schweiz zurückgekehrt. Deshalb sei seinem nachfolgenden Wohlverhalten nicht jegliche Bedeutsamkeit abzusprechen, denn dieses basiere nicht auf einer reinen Anpassung an die institutionellen Verhältnisse, sondern sei das Resultat seiner Einsicht in das Unrecht seines bisherigen Verhaltens und der geglückten Neuorientierung. Er sei nun eine gereifte Persönlichkeit und resozialisiert in die Schweizer Gesellschaft.
b) Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht erst als Jugendlicher in die Schweiz kam, sondern bereits mit 10 Jahren, d.h. in einem gut anpassungsfähigen Alter. Er hatte die Möglichkeit, hier die Schule zu besuchen. Entsprechend gelang ursprünglich die Integration gut: Er lernte Deutsch, konnte die Schule abschliessen sowie sogar eine Berufslehre antreten und war schliesslich auch erwerbstätig. Der Eintritt ins Berufsleben ist dem Beschwerdeführer trotz der etwas angespannten wirtschaftlichen Situation (Rezession) in der Schweiz gut gelungen. Dass er sich ein Umfeld geschaffen hatte mit Freunden, die mit ihm Straftaten begingen, steht nicht im direkten Zusammenhang mit der damaligen politischen Situation im Balkan und der Problematik des eigentlich nicht geplanten Familiennachzuges. Gemäss den strafrechtlichen Ermittlungen war der Beschwerdeführer nicht in schlechte Gesellschaft geraten, sondern er war ein führendes Mitglied dieser Gruppe und prägte deren Verhalten massgebend mit. Zudem beging er auch allein ohne Einfluss eines Gruppenzwanges Gewaltdelikte. Ein negativer Einfluss des städtischen Umfeldes ist ebenso wenig ersichtlich, stammen doch alle Mitglieder der Clique aus der ländlichen Umgebung. Indes ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer durch den Verlust naher Verwandter im Krieg die Gewalt des Krieges miterlebte, was sich negativ auf die Entwicklung eines Jugendlichen auswirken kann. Die Schwierigkeiten des Familiennachzuges, wie Entwurzelung in prägender Lebensphase, ungewohnte Umgebung, neue Sprache, fehlender Rückhalt im Familienverband, belastende Kriegsoder Fluchterlebnisse, stellen Umstände dar, mit denen sich eine Vielzahl von jungen Migranten konfrontiert sehen. Entsprechend geprägter Hintergrund kann die Anforderungen der Integration und der Identitätsfindung als hoch erscheinen lassen, indes stellt dies keinen Freibrief für derart kriminelles Verhalten dar.
Zusammenfassend zeigt sich, dass der Beschwerdeführer durch sein strafrechtliches Verhalten ein grosses öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung begründete und sein Verschulden als gross zu bewerten ist.
6.- Dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung ist das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen. Wie der Beschwerdeführer richtig anführt, sind dabei die Nachteile, die ihm, aber auch seiner Familie durch seine Ausreise drohen, zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 ANAV).
a) Der Beschwerdeführer lebt seit 13 Jahren in der Schweiz; er verliess seine Heimat im Alter von 10 Jahren. Es ist folglich von einer langen Aufenthaltsdauer auszugehen, wobei er während der auch prägenden Jugendzeit in der Schweiz lebte. Trotz dieser Aufenthaltsdauer ist ihm die Integration in die hiesigen Verhältnisse nicht oder nur sehr punktuell gelungen. Die Chance, eine Berufslehre zu absolvieren hat er nicht genutzt, sodass er lediglich als Hilfsarbeiter tätig sein konnte. Das relativ niedrige Einkommen eines Hilfsarbeiters kompensierte er mit dem Erlös aus seiner deliktischen Tätigkeit. Die deutsche Sprache beherrscht er mündlich sehr gut, schriftlich ist sein Ausdruck noch fehlerhaft. Der Beschwerdeführer scheint zwar grundsätzlich gerne zu arbeiten, jedoch haben sich seine fehlende Ausdauer und das mangelhafte Durchhaltevermögen während der Arbeit auch während des Strafvollzuges nicht verbessert, zumal er davon abgesehen hat, die Anlehre als Metallschlosser ein weiteres Jahr fortzuführen.
b) Der Beschwerdeführer streicht die Wichtigkeit der Beziehung zu seiner Schweizer Freundin hervor. Die Auswirkungen auf das Privatleben eines Betroffenen sind beachtlich (Art. 8 EMRK und Art. 13 BV). Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben seit Frühling 2001 mit ihr befreundet. Die Dauer der Beziehung und die Tatsache, dass die beiden selbst während des Strafvollzuges zusammenblieben, sprechen für eine gewisse Tiefe und Ernsthaftigkeit der Beziehung. Seine Freundin sei mittlerweile in seine Familie integriert und das Paar beabsichtige, später eine eigene Familie zu gründen. Es darf indes nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer bereits zur Zeit seines deliktischen Handelns mit ihr befreundet war.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Ausweisung würde seine Familie zerreissen. Seine Eltern, wie auch seine Schwestern hätten einen Anspruch auf nahen und regen Kontakt. Seine Ausweisung würden sie nur schwer verkraften können. Wie der Beschwerdeführer an anderer Stelle ausführt, ist aber die Grossfamilie bereits durch den Krieg aufgelöst worden. Weiter erscheint fraglich, ob die familiären Beziehungen sehr eng sein können, nachdem der Beschwerdeführer einzig seinem Onkel im Kosovo genügend Vertrauen entgegenbrachte, um über seine Fehler reden zu können. Entscheidend ist indes, dass sein soziales Umfeld in der Schweiz - seine Freundin und seine Familie - ihn nicht davon abhalten konnte, in schwerer Weise immer wieder straffällig zu werden.
c) Der Beschwerdeführer stellt die Zumutbarkeit der Rückkehr in den Kosovo in Frage. Die Situation im Kosovo, wie er sie in seinen ersten Lebensjahren erfahren habe, sei mit der heutigen nicht mehr vergleichbar. Seine Grossfamilie sei nicht mehr existent, es herrsche eine Nachkriegssituation und der gesellschaftliche Umgang habe sich völlig verändert. Er wäre deshalb bei einer erzwungenen Rückkehr in den Kosovo dort ebenso fremd, wie er damals hier fremd war, als er in die Schweiz kam.
Es steht ausser Frage, dass sich die Lebensumstände im Kosovo seit seiner Ausreise verschlechtert haben, eine Ausweisung ihn treffen und sich auch auf seine Familie auswirken würde. Auch wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse im Kosovo im Allgemeinen zur Zeit schlecht sind, trifft dies für die Baubranche und das Autogewerbe nicht zu. Der Beschwerdeführer kann eine Anlehre als Metallschlosser und entsprechende Berufserfahrung (mit positivem Arbeitszeugnis) vorweisen, sodass seine Chancen, in seiner ehemaligen Heimat eine Arbeitsstelle zu finden, nicht schlecht stehen. Es wird nicht verkannt, dass in der Schweiz die besseren wirtschaftlichen Voraussetzungen bestehen, doch scheint dem Beschwerdeführer seine Heimat noch vertraut zu sein. Immerhin flüchtete er aus dem vorzeitigen Strafvollzug in den Kosovo und nicht zu seiner Freundin oder Familie in der Schweiz. Zudem ist es gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten fraglich, ob er die hiesigen Werte adaptiert hat, oder ihm nicht noch die Kultur seiner Heimat näher steht. Weiter bestand bis zum Eintritt in den Strafvollzug sein Freundeskreis grösstenteils aus jungen Männern gleicher Herkunft.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass eine erzwungene Neuorientierung im Kosovo unvergleichbar schwieriger sei, als der Übergang von der Halbfreiheit in die Freiheit in der Schweiz. In diesem Zusammenhang ist aber in Erinnerung zu rufen, dass beim fremdenpolizeilichen Entscheid über die Ausweisung Resozialisierungsüberlegungen, anders als beim Entscheid über eine Landesverweisung oder deren bedingen Aufschub, nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind (BGE 125 II 109 Erw. 2c). Auch wenn Schwierigkeiten, denen in der Heimat zu begegnen ist, in die umfassende Interessenabwägung einzubeziehen sind, ist nicht massgebend, wo die Resozialisierungschancen als besser einzuschätzen sind. Immerhin muss beachtet werden, dass im Kosovo ihn das soziale Umfeld dazu zu bewegen vermochte, sich seiner kriminellen Vergangenheit zu stellen, wohingegen in der Schweiz sein Umfeld - Familie und Freundin - ihn nicht von den Straftaten abhalten konnte. Angesichts der Art der begangenen Delikte kann trotz Wohlverhaltens im Strafvollzug und seit der bedingten Entlassung eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden. Dem Fremdenpolizeirecht obliegt indes die präventiv-polizeiliche Aufgabe, Ausländer, die keine Gewähr für die Einhaltung der Rechtsordnung bieten, von der Schweiz fernzuhalten. Zudem sind Prognosen über zukünftiges Wohlverhalten immer mit einer Unsicherheit behaftet (vgl. Zünd, Der Dualismus von strafrechtlicher Landesverweisung und fremdenpolizeilichen Massnahmen, in: ZBJV 129 [1993], S. 77 und S. 83). Gerade bei Gewaltdelikten ist die Rechtsprechung streng und selbst ein Restrisiko ist nicht hinzunehmen (BG-Urteil 2A.279/2003 vom 17.6.2003, Erw. 2.2.2).
Unter Berücksichtigung aller Aspekte ist das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung höher zu werten. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit abzuweisen und das Amt für Migration hat dem Beschwerdeführer eine neue angemessene Frist zur Ausreise anzusetzen.
Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 10. Mai 2007 abgewiesen (2A.16/2007).
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