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Urteil Verwaltungsgericht (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:V 01 251
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid V 01 251 vom 06.09.2002 (LU)
Datum:06.09.2002
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 21 Abs. 2 RPG; §§ 15 Abs.1 lit. d, 22 Abs. 3 und 77 ff. PBG. Eine Baubeschränkung, die Bestandteil eines Reglementes zu einem Gestaltungsplan ist, lässt sich nur in dem dafür vorgesehenen Verfahren abändern.
Schlagwörter: Gestaltungsplan; Gemeinderat; Verfahren; Entscheid; Reglement; Vorinstanz; Gemeinderates; Vorschriften; Verwaltungsgericht; Hinblick; Gestaltungspläne; Angefochtene; Verfügung; Nutzungspläne; Rechtsgrundlage; Akten; Terrasse; Erwähnt; Hinsichtlich; Bauherrschaft; Angefochtenen; Richtlinie; Prüfen; Reichen; Beschwerde; Überlegungen; Erwägungen; Bauvorhaben; Baubeschränkung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Der Gemeinderat X erteilte A, B, C und D die Bewilligung für den Ausund Umbau eines Wohnhauses, welches innerhalb eines Gestaltungsplangebietes liegt. Im Sommer 2001 überprüften die Behörden die Einhaltung der massgeblichen Bauvorschriften. Dabei stellten sie fest, dass nicht nach den bewilligten Plänen gebaut worden war. Daraufhin reichte die Bauherrschaft ein Gesuch für weiterreichende Anbauten im Bereich des Untergeschosses sowie für eine Verbreiterung der Terrasse ein. Am 13. September 2001 verfügte der Gemeinderat, dass das Planänderungsgesuch in Bezug auf eine Verbreiterung des Balkons nicht bewilligt werden könne. In der Begründung stellte er sich auf den Standpunkt, im Gestaltungsplangebiet seien besondere Richtlinien zu beachten. Die Bauherrschaft setze sich hinsichtlich der maximal zulässigen Dimensionierung der Terrasse darüber hinweg. Gegen diesen Entscheid reichte die Bauherrschaft Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein.

Aus den Erwägungen:

5. - a) Die Vorinstanz spricht in der Begründung ihres Entscheides ausschliesslich eine Bestimmung des Gestaltungsplanes an, die sie für verletzt erachtet. Welche Bestimmung bzw. Richtlinie sie konkret meint, lässt sich weder dem angefochtenen Entscheid selbst noch der Vernehmlassung des Gemeinderates zur Beschwerde zweifelsfrei entnehmen. In den Erwägungen des angefochtenen Entscheides erwähnt der Gemeinderat lediglich ein Schreiben vom 31. August 1995, worin er «Richtlinien» für Bauvorhaben erlassen habe. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.

Zunächst ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Baubeschränkung jedenfalls vor dem 31. August 1995 nicht in Kraft stand. Abweichendes lässt sich weder aus dem bei den Akten liegenden Gestaltungsplan noch aus den nicht datierten, ebenfalls bei den Akten liegenden sogenannten «Vorschriften über die Bauund Nutzungsweise» im Gestaltungsplan herleiten. Im Gegenteil wird etwa unter Art. 4 der letztgenannten Vorschriften ausdrücklich zugestanden, dass auch «offene Gebäudeteile», wie «Balkone» selbst über die «Perimeterlinie» reichen können.

b) Angesichts dieser Sachlage bleibt zu prüfen, ob die Vorschriften zum Gestaltungsplan im Jahre 1995 (oder allenfalls später) hinsichtlich des hier in Frage stehenden Kontextes tatsächlich verschärft worden sind, wie die Vorinstanz vor Verwaltungsgericht im Ergebnis glaubhaft zu machen scheint. Allem Anschein nach sollten mit einem im Jahre 1995 eingeleiteten Verfahren im Hinblick auf eine Änderung der Vorschriften zum Gestaltungsplan Einschränkungen hinsichtlich der Dimensionierung von Bauteilen an Gebäuden im Gestaltungsplanperimeter verankert werden. Eine lückenlose Aktenlage hierüber liegt dem Verwaltungsgericht indessen nicht vor. Insbesondere ist nicht belegt, dass der Gemeinderat ein Verfahren im Hinblick auf eine Änderung des Gestaltungsplans bzw. von Reglementsbestimmungen dazu abgewickelt hätte. Dass ein Verfahren im Hinblick auf eine Änderung des Gestaltungsplanes hätte durchgeführt werden müssen, wird deutlich, wenn Gestaltungspläne als «Nutzungspläne» im Sinne von § 15 Abs. 1 lit. d PBG verstanden werden (dazu: LGVE 1999 II Nr. 8 Erw. 6b, bestätigt in LGVE 2000 II Nr. 6 Erw. 4d). Gestaltungspläne beinhalten endgültige und verbindliche Bauvorschriften. Sie gehören - wie die anderen Nutzungspläne (vgl. Art. 21 Abs. 1 RPG) - zu den für den Grundeigentümer unmittelbar verbindlichen Rechtsgrundlagen (§ 15 Abs. 2 PBG). Die sachliche Zuständigkeit zum Entscheid über Gestaltungspläne liegt beim Gemeinderat (§ 17 Abs. 4 PBG). Wie die übrigen Nutzungspläne können auch Gestaltungspläne angepasst werden, falls sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (§ 22 Abs. 1 PBG). Dabei gilt es indessen strikte zu beachten, dass die Pläne und Reglemente nicht anders als in dem für ihren Erlass vorgeschriebenen Verfahren anzupassen sind (§ 22 Abs. 3 PBG). Auf den Gestaltungsplan bezogen folgt daraus, dass insbesondere § 77 PBG hätte beachtet werden müssen, falls sich der Gemeinderat dazu entschlossen hätte, ein Verfahren im Hinblick auf Änderungen von Bestimmungen zum Gestaltungsplan durchzuführen. Reglemente, die ausserhalb eines solchen Verfahrens aufgestellt werden, haben keine Drittwirkung, sondern sind allenfalls interne Weisungen, die nicht als hinreichende Rechtsgrundlage für eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung herhalten können.

Das von der Vorinstanz aufgelegte Schreiben des Gemeinderates vom 31. August 1995 stellt jedenfalls keine Verfügung dar, welche den Abschluss eines entsprechenden Gestaltungsplanänderungsverfahrens bilden könnte. Dieses Schriftstück ist insbesondere keine Verfügung, die - im Sinne einer behördlichen Genehmigung - bestätigte, dass der Gestaltungsplan etwa im Einvernehmen mit sämtlichen betroffenen Grundeigentümern im Verfahren nach § 77 Abs. 6 PBG angepasst worden wäre. Abgesehen davon wäre die in Frage stehende Baubeschränkung für Terrassen wohl kaum als derart geringfügig anzusehen, dass hiefür bloss das in § 77 Abs. 6 PBG vorgezeichnete Verfahren hätte gewählt werden können. Dass schliesslich das erwähnte Schreiben des Gemeinderates vom 31. August 1995 nicht als Reglement zum Gestaltungsplan gelten kann, lässt sich insbesondere aus dem Briefabschluss zweifelsfrei herleiten, wo ausdrücklich festgehalten wird, dass das in Frage stehende Reglement erst noch abzuändern sei und der erwähnte Brief nur gerade «Hinweise» für geplante Bauvorhaben enthalte. Entsprechende Hinweise oder Überlegungen des Gemeinderates vermögen indessen eine Genehmigung von - formell korrekt - angepassten Reglementsbestimmungen zum Gestaltungsplan nicht zu ersetzen.

c) Nach den vorangehenden Überlegungen ergibt sich, dass der Gemeinderat keine Rechtsgrundlage zu nennen vermag, auf die er sich bei seiner Entscheidung hätte stützen können. Mithin ist der angefochtenen Verfügung die Grundlage entzogen, weshalb der angefochtene Entscheid in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufzuheben ist. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird zu prüfen haben, ob die von den Beschwerdeführern beabsichtigten baulichen Massnahmen anderen baurechtlichen Bestimmungen entsprechen oder nicht.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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