A. - Die 1938 geborene A bezog nach dem Hinschied ihres ersten Ehemannes eine Witwenrente der AHV, welche ab 1. November 1991 durch eine ganze einfache Invalidenrente abgelöst wurde. Diese gelangte aus Gründen der Wahrung des Besitzstandes weiterhin in der Höhe der zuvor ausgerichteten Witwenrente zur Auszahlung (1993: Fr. 1880.- im Monat). Am 20. August 1993 heiratete A in zweiter Ehe B, was sie der Verwaltung durch Einreichung des Ehescheins zur Kenntnis brachte.
B. - Mit Verfügung vom 18. Juli 1994 setzte die IV-Stelle Luzern die Höhe der ganzen einfachen Invalidenrente von A rückwirkend ab 1. September 1993 auf Fr. 1459.- herab, wobei sie der Rentenberechnung das massgebende durchschnittliche Erwerbseinkommen der Versicherten zugrundelegte. Diese Rente wurde bis Ende Januar 1994 befristet.
Mit Rückforderungs-Verfügung vom 18. Juli 1994 verpflichtete die IV-Stelle Luzern A, zu Unrecht bezogene Rentenleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 11505.- zurückzubezahlen.
C. - Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt A, die beiden Verfügungen vom 18. Juli 1994 seien aufzuheben, die IV-Stelle Luzern sei zu verpflichten, ihr weiterhin die bisherige Invalidenrente von Fr. 1880.- auszubezahlen, und die Verpflichtung zur Rückzahlung erhaltener Rentenbeträge sei aufzuheben; eventuell sei die Invalidenrente im Betrag von Fr. 1459.- weiter auszurichten und die Rückzahlungspflicht insoweit aufzuheben, als sie die Differenz zwischen diesem Betrag und Fr. 1880.- für die Zeit vom 1. September 1993 bis 31. Januar 1994 übersteige.
Aus den Erwägungen:
In den Erwägungen 2-5 stellt das Gericht fest, dass aufgrund der Wiederverheiratung und des inzwischen eingetretenen Anspruchs auf die Ehepaar-Altersrente die Voraussetzungen für eine Revision der von der Beschwerdeführerin bezogenen Invalidenrente erfüllt sind.
6. - Zu prüfen bleibt, ob die IV-Stelle zu Recht die revisionsweise Leistungsanpassung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Wiederverheiratung bzw. des Entstehens des Anspruchs auf die Ehepaar-Altersrente verfügt und von der Beschwerdeführerin Fr. 11505.- zurückverlangt hat. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 5 Differenzbeträgen à Fr. 421.- zwischen der in der Zeit vom 1. September 1993 bis 31. Januar 1994 bezogenen Invalidenrente von Fr. 1880.- und dem tatsächlichen Invalidenrentenanspruch von Fr. 1459.- sowie aus 5 Renten à Fr. 1880.-, welche in der Zeit vom 1. Februar 1994 bis Mai und Juli 1994 bezogen wurden.
a) Nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AHVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen (Renten und Hilflosenentschädigungen) zurückzuerstatten. AHV-rechtlich erfolgt somit die Leistungsanpassung grundsätzlich rückwirkend (ex tunc). Art. 49 IVG erklärt diese Gesetzesbestimmung im Bereich der Invalidenversicherung für sinngemäss anwendbar. In diesem Sinne ist vorzugehen, wenn der zur Wiedererwägung führende Fehler der Verwaltung bei der Beurteilung eines AHV-analogen Sachverhaltes (z. B. fehlende Versicherteneigenschaft, falsche Rentenberechnungen usw.) unterlaufen ist (vgl. BGE 119 V 432; SVR 1995 IV Nr. 58 Erw. 4a). Das Gleiche hat zu gelten, wenn nicht eine Wiedererwägung, sondern eine Revision wegen veränderter tatsächlicher Verhältnisse zur Diskussion steht.
Daneben kennt das Invalidenversicherungsrecht selber Bestimmungen, welche eine Leistungsanpassung grundsätzlich bloss mit Wirkung ex nunc et pro futuro vorsehen (Art. 85 Abs. 2 IVV). Dies ist dann der Fall, wenn ein spezifisch invalidenversicherungsrechtlicher Gesichtspunkt (z.B. alle Tatsachen, die im Bereich des Invaliditätsgrades von Bedeutung sind oder die Beurteilung der Notwendigkeit und Geeignetheit von medizinischen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen) zu prüfen ist. Auch hier gibt es aber Ausnahmen, welche eine rückwirkende Leistungsanpassung gestatten (vgl. Art. 85 Abs. 3 IVV in der bis 30. Juni 1992 gültig gewesenen und in der seit 1. Juli 1992 geltenden Fassung sowie Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; BGE 119 V 432; SVR 1995 IV Nr. 58 Erw. 4a). Zu nennen ist hier insbesondere der Tatbestand der Meldepflichtverletzung durch die versicherte Person.
b) Die Wiederverheiratung der Beschwerdeführerin hatte den Wegfall der Besitzstandswahrung zur Folge, welche auf der vor der Invalidenrente bezogenen AHV-Witwenrente basierte. Das Vollenden des 65. Altersjahres ihres Ehemannes begründete dessen Anspruch auf die Ehepaar-Altersrente der AHV und damit den Wegfall der Invalidenrente. Sowohl die Wiederverheiratung der Beschwerdeführerin als auch der An-spruch ihres Ehegatten auf die Ehepaar-Altersrente sind daher zweifelsfrei als AHV-analoger Sachverhalt und nicht als spezifisch invalidenversicherungsrechtliche Gesichtspunkte zu qualifizieren. Mit diesen beiden Tatsachen wurde weder der Invaliditätsgrad noch die (medizinisch/beruflich indizierte) Begründetheit einer Eingliederungsmassnahme oder ein anderer die Invalidität als solche betreffender Faktor beeinflusst. Vielmehr änderten sich damit die versicherungsmässigen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin in Koordination mit dem AHV-Recht. Bei dieser Sachlage hat aber die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen nach dem klaren Gesetzeswortlaut - anders als im Anwendungsbereich des Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV - unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Bezügers zu erfolgen. Es genügt, dass die Leistungen objektiv zu Unrecht ausbezahlt wurden (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AHVG; vgl. unveröffentlichtes EVG-Urteil E.S. vom 24.9.1992). Dass vorliegendenfalls die Meldepflicht - wie die IV-Stelle nunmehr zugesteht - nicht verletzt wurde, ist daher ohne Belang. Der Verordnungsgeber hat dementsprechend in der Zwischenzeit mit Wirkung seit 1. Juli 1992 die Bestimmung Art. 85 Abs. 3 Satz 1 IVV angepasst; sie lautet wie folgt: «Erhält eine IV-Stelle Kenntnis davon, dass eine Person bzw. ihr gesetzlicher Vertreter für sie Leistungen bezogen hat, auf die ihr ein Anspruch aus Gründen, die nicht in der Invalidität liegen, überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe zustand, so hat die IV-Stelle die Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages zu verfügen.»
Dies hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin nach gesetzlicher Vorschrift die zuviel bezogenen Rentenleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 11505.- zurückzuerstatten hat, worin auch keine Verletzung von Treu und Glauben zu sehen ist. Auch die Berechnungsgrundlagen hat die IV-Stelle in der Rückforderungs-Verfügung richtig dargelegt. Die angefochtenen Verfügungen sind daher rechtmässig.
Die gegen dieses Urteil eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist vom Eidgenössischen Versicherungsgericht abgewiesen worden.
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