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Urteil Verwaltungsgericht (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:S 01 608
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid S 01 608 vom 27.09.2002 (LU)
Datum:27.09.2002
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 28 Abs. 2 IVG; Art. 69 ff. und 74 IVV. Eingliederungsmassnahmen gehen Rentenleistungen grundsätzlich vor. Die Festsetzung jeglicher Leistungen setzt dabei die Abklärung der Verhältnisse voraus. Eine Verfügung ist von Amtes wegen aufzuheben, wenn aufgrund der bisher getroffenen Abklärungen und der Aktenlage nicht überprüft und nachvollzogen werden kann, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer Eingliederungsmassnahme gegeben und ob die zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen verhältnismässig und zweckmässig sind.
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführer; IV-Stelle; Eingliederung; Beruf; Verfügung; Rente; Eingliederungsmassnahme; Prüfen; Eingliederungsmassnahmen; Zumutbar; Recht; Abklärung; Berufliche; Beschwerdeführers; Berufsberatung; Akten; Landwirt; Hinweisen; Beruflichen; Selbständig; Verwaltung; Massnahme; Leistung; Person; Angefochtene; Materiell; Schadenminderungspflicht; Gesundheitszustand
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:113 V 32; 116 V 279; 117 V 18; 120 V 373; 121 V 195; 125 V 414;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
A leidet seit 1998 an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom bei Morbus Scheuermann und mit Spondylolysthesis L5/S1. Der Versicherte ist seit 1989 selbständig erwerbender Landwirt. Mit Anmeldung vom 27. April 1999 ersuchte er um Hilfsmittel der IV. Diese sprach ihm mit Verfügung vom 17. Februar 2000 eine Kapitalhilfe in Form eines selbstamortisierenden Darlehens für die Anschaffung eines Futterwagens im Betrage von Fr. 7002.- zu. Am 25. April 2001 machte der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter eine IV-Rente geltend. Mit Verfügung vom 28. November 2001 sprach die IV-Stelle dem Versicherten folgende Leistung zu: Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeit durch die Berufsberatung der IV-Stelle.

Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 18. Dezember 2001 fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen u.a. mit folgenden Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Verwaltung zurückzuweisen. Zudem sei das Gesuch des Versicherten um Ausrichtung von Invalidenrenten materiell zu prüfen und anschliessend nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zu verfügen. Mit Vernehmlassung vom 1. März 2002 beantragte die IV-Stelle, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.

Aus den Erwägungen:

1. - Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

Auf den Antrag des Beschwerdeführers, die IV-Stelle sei anzuweisen, das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung von Invalidenrenten materiell zu prüfen, ist nicht einzutreten, da diesbezüglich bisher keine Verfügung ergangen ist und es daher an einem Anfechtungsgegenstand bzw. an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt.

2. - (...)

3. - Zu prüfen ist weiter, ob die angefochtene Verfügung (...) in materieller Hinsicht zu Recht erlassen wurde.

a) Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, auszugehen sei von seinem Gesuch vom 25. April 2001, mit welchem er eine Invalidenrente beantragt habe. Dessen ungeachtet, habe die IV-Stelle nun berufsberatende Massnahmen sowie die Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeit verfügt, ohne dass mögliche Verweisungstätigkeiten medizinisch abgeklärt worden seien. Er sei seit mehreren Jahren als selbständig erwerbender Landwirt tätig und betreibe eine Ferkelaufzucht. Diese bilde das Rückgrat seiner landwirtschaftlichen Existenz. Dieser langjährige Familienbetrieb ermögliche eine solide Einkommensgrundlage. Die IV-Stelle selbst habe ihm Kapitalhilfe gewährt, um ihm eine seinem Leiden angepasste Bewirtschaftung zu ermöglichen. Ein Berufswechsel in dieser Situation wäre ihm nicht zumutbar, folglich sei auch die angeordnete berufsberatende Massnahme nicht zumutbar, da in seinem Fall weder Eingliederungsmassnahmen noch Umschulungsmassnahmen opportun seien. Er bestreite auch, dass er in einem anderen Bereich ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte, sei er doch mehr als zwanzig Jahre in der Landwirtschaft tätig.

b) Die IV-Stelle macht demgegenüber geltend, nach dem Grundsatz Eingliederung vor Rente sei die IV-Stelle gesetzlich verpflichtet, vor der Prüfung der Rentenfrage Massnahmen zu prüfen, welche zu einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit führen könnten. Medizinische Berichte zu möglichen Verweisungstätigkeiten seien für diese Prüfung nicht vorausgesetzt. Dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Eingliederungsmassnahmen verunmöglichte, ergäbe sich nicht aus den medizinischen Akten. Aufgrund der Rückenprobleme scheine die Tätigkeit als selbständiger Landwirt nicht ideal zu sein. Sie habe daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in einer anderen Tätigkeit nicht ein höheres Erwerbseinkommen erzielen könnte, zumal eine noch fast 30-jährige berufliche Aktivitätsdauer bestehe. Die Auffassung des Beschwerdeführers widerspreche dem Grundsatz Eingliederung vor Rente.

4. - a) Nach Art. 28 Abs. 2 IVG gehen Eingliederungsmassnahmen grundsätzlich den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht, wenn der Versicherte nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Die Verwaltung hat von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind. Die Anmeldung zum Leistungsbezug richtete sich somit auf sämtliche Ansprüche des betreffenden Versicherungszweiges, auch wenn die einzelnen Ansprüche nicht benannt werden (BGE 116 V 279; BGE 121 V 195).

Bei einem Versicherten, der ganz oder teilweise berufsunfähig geworden ist, muss bei der Frage der Eingliederung geprüft werden, ob ihm eine andere Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch der im Gebiet des Sozialversicherungsrechts allgemein gültige Grundsatz der Schadenminderungspflicht (BGE 120 V 373 Erw. 6b, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen; AHI 1998 S. 123 Erw. 3). Im Rahmen dieser Schadenminderungspflicht dürfen jedoch von einer versicherten Person keine realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Vorkehren verlangt werden (SVR 1995 UV Nr. 35 S. 106 Erw. 5b mit Hinweisen). Ein Berufswechsel fällt vor allem bei jüngeren versicherten Personen in Betracht, die noch eine lange Aktivitätsperiode vor sich haben. Ganz allgemein ist bei der Frage, ob einer versicherten Person eine erwerbliche Neueingliederung zumutbar ist, auf ihre persönlichen, beruflichen und sozialen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen (Locher, Die Schadenminderungspflicht im IVG, in: Festschrift 75 Jahre Eidgenössisches Versicherungsgericht, Bern 1992, S. 416 ff.). Als Richtschnur bei der Interessenabwägung kann nach der Rechtsprechung gelten, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (BGE 113 V 32 f. mit Hinweisen). Im Lichte dieser Grundsätze kann von einer versicherten Person, die noch einen beträchtlichen Teil ihrer Aktivitätsperiode vor sich hat, unter Umständen verlangt werden, dass sie - auch wenn sie bereits einer vom medizinischen Standpunkt aus zumutbaren Tätigkeit nachgeht (vgl. BGE 117 V 18 mit Hinweisen) - bei verschiedenen Eingliederungsmöglichkeiten jene zu wählen hat, welche nicht nur aus ärztlicher Sicht zumutbar ist, sondern auch einen möglichst hohen Verdienst erlaubt. So ist es einer bisher selbstständig erwerbstätig gewesenen versicherten Person unter Umständen zuzumuten, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sofern damit eine wesentlich bessere Verwertung der Restarbeitsfähigkeit erreicht werden kann (vgl. ZAK 1983 S. 256; SVR 1995 UV Nr. 35 S. 106 Erw. 5b; Locher, a.a.O., S. 417 mit weiteren Hinweisen; EVG-Urteil S. vom 3.7.2001 Erw. 2d/bb [I 396/00]).

b) Aufgrund dieser Rechtslage hat die IV-Stelle somit auch im vorliegenden Fall grundsätzlich die Frage der Eingliederung auch im Hinblick auf eine erwerbliche Neueingliederung zu prüfen, bevor sie über den Antrag auf IV-Rente verfügt, zumal beim Beschwerdeführer noch von einer erheblichen Aktivitätsdauer auszugehen ist.

Zu beachten ist aber, dass die Festsetzung jeglicher Leistungen die Abklärung der Verhältnisse voraussetzt (Art. 74 IVV). Wie dies zu geschehen hat, darüber geben die Art. 69 ff. IVV Auskunft. Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV muss sich die IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeitsund Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen. Zu diesem Zweck können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen und privaten Invalidenhilfe beigezogen werden. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung können sie die Versicherten auch zu einer Besprechung aufbieten. Der Versicherte untersteht einer Auskunftsund Mitwirkungspflicht (Art. 71 und 73 IVV).

c) Wie die Akten zeigen, hat sich der Beschwerdeführer am 27. April 1999 bei der IV angemeldet. Er hat Jahrgang 1966 und ist von Beruf Landwirt. Seit 1989 ist er selbständig. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Aus den Aufzeichnungen des Verlaufsprotokolls ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 30. September 1998 die Milchwirtschaft aufgegeben und seinen Betrieb auf Schweinehaltung umgestellt hat. Die Schweinehaltung besteht darin, dass der Beschwerdeführer Ferkel kauft, sie etwa 6 Wochen lang zu Jagern auffüttert und sie dann an die Mäster weiterverkauft. Wie sich aus dem Protokoll weiter entnehmen lässt, führt der Beschwerdeführer zudem ein Lohnunternehmen mit landwirtschaftlichen Maschinen als Dienstleistung. Seit Juni 1999 hat er deshalb zwei Angestellte. Gemäss Arztzeugnis von Dr. B vom 6. Mai 1999 leidet der Beschwerdeführer an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom mit Spondylolysthesis L5/S1, 6 mm, sowie Morbus Scheuermann der oberen LWS. In den Akten befindet sich weiter ein vom Beschwerdeführer am 28. April 1999 ausgefüllter Fragebogen, Unterlagen der Ausgleichskasse Luzern (IKSK-Auszüge, Beitragsverfügung, Lohnlisten), welche mit Schreiben vom 28. April 1999 von der IV-Stelle eingefordert wurden. Mit Verfügung vom 17. Februar 2000 wurde dem Beschwerdeführer die verlangte Kapitalhilfe in Form eines selbstamortisierenden unverzinslichen Darlehens im Betrage von Fr. 7002.05 zur Anschaffung eines Futterwagens gewährt. Dieser dient dem Versicherten bei der Fütterung der Schweine. Am 25. April 2001 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die IV-Stelle um Festsetzung der IV-Rente unter Auflage eines Arztzeugnisses von Dr. B vom 19. April 2001, der darin wie bereits in seinem früheren Arztzeugnis vom 6. Mai 1999 die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers mit 50% seit 27. August 1998, eventuell schon früher, beziffert. Er hält darin auch fest, dass sich in der beschriebenen Zeit keine wesentliche Verschlechterung eingestellt habe und der Zustand als stabil bezeichnet werden könne. Demgegenüber hält Dr. B in dem von der IV-Stelle eingeholten Arztbericht vom 9. Mai 2001 fest, dass der Gesundheitszustand stationär bzw. sich verschlechternd sei. Am 26. April 2001 hat die IV-Stelle bei der AK die IKSK-Auszüge, die Lohnlisten und Beitragsverfügungen einverlangt und dem Beschwerdeführer den Fragebogen für Landwirte zum Ausfüllen zugestellt. Da der Beschwerdeführer den Fragebogen nicht ausfüllte, ordnete die IV-Stelle am 10. Oktober 2001 ihm gegenüber das Mahnund Bedenkzeitverfahren an unter Androhung der Säumnisfolgen. Am 28. November 2001 erliess sie die angefochtene Verfügung. Da keine weiteren Akten über den Beschwerdeführer vorliegen, stellt sich die Frage, ob die IV-Stelle bis zu diesem Zeitpunkt die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen hatte, die für die Anordnung der Berufsberatung als Eingliederungsmassnahme nötig war.

d) Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Anspruch auf Leistungen nach Art. 15 IVG setzt voraus, dass der Versicherte an sich zur Berufswahl (oder zur beruflichen Neuorientierung) fähig, infolge seines Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 189 Erw. 2). Die Berufsberatung soll den Versicherten zu jener (beruflichen) Tätigkeit führen, in der er die seiner Neigung und Begabung gemässen Entfaltung findet. Als Massnahme fallen in Betracht insbesondere Berufswahlgespräche, Durchführung von Neigungsund Begabungstests sowie Abklärungsaufenthalte mit oder ohne praktische Arbeitsversuche (ZAK 1988 S. 176). Sämtliche Massnahmen nach Art. 15 IVG unterliegen überdies den allgemeinen Leistungsanforderungen gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG (Verhältnismässigkeit; vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 114).

Ob vorliegend die Voraussetzungen für die Anordnung der Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG gegeben sind, kann aufgrund der von der IV-Stelle bisher getroffenen Abklärungen der Verhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. oben) in keiner Art und Weise überprüft oder nachvollzogen werden. Auch kann aufgrund der Akten weder die Verhältnismässigkeit noch die Zweckmässigkeit dieser zugesprochenen Eingliederungsmassnahme beurteilt werden. Die angefochtene Verfügung ist daher von Amtes wegen aufzuheben. Für das weitere Vorgehen ist zu beachten, dass die IV-Stelle vor der Beurteilung der Rentenfrage zu prüfen hat, ob grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen nötig sind. Zu diesem Zweck und zur Klärung der weiteren Frage, welche Eingliederungsmassnahme allenfalls nötig ist, müssen die Akten entsprechend vervollständigt werden. In diesem Sinne wird die Sache zurückgewiesen. Erst wenn die Frage allfälliger Eingliederungsmassnahmen geklärt ist, kann die Rentenfrage materiell geprüft werden.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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