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Urteil Regierungsrat (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:RRE Nr. 63
Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Regierungsrat Entscheid RRE Nr. 63 vom 16.01.1996 (LU)
Datum:16.01.1996
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Nichterneuerung eines Lehrauftrages. §§ 146 Absatz 1c und d ErzG. Gegen die Nichterneuerung eines Lehrauftrages ist die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat nicht gegeben.

Schlagwörter: Lehrauftrag; Erziehungs; Beschwerde; Entscheid; Beschwerdeführerin; Verhält; Schulpflege; Kulturdepartement; Sinne; Lehrbeauftragte; Erziehungsrat; Lehrauftrages; Dienstverhältnis; Verwaltungsgericht; Nichterneuerung; Regierungsrat; Abklärung; Verwaltungsbeschwerde; öffentlich-rechtliche; Primarschulpflege; Zuständig; Lehrer; Personal; Begründet; Erziehungsrates; Anhören; Rechtlicher; Einsatz; Sachlicher; Wird
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
1. Die Beschwerdeführerin war seit 1974 als Lehrbeauftragte an der Primarschule X tätig. 1994 teilte ihr die Schuldirektion mit, dass die Primarschulpflege beschlossen habe, den Lehrauftrag für 1994/95 nicht zu erneuern.

Auf eine dagegen beim Erziehungsrat des Kantons Luzern eingereichte Verwaltungsbeschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin verschiedene Rechtsverletzungen verfahrensrechtlicher Art rügte, trat dieser nicht ein. Soweit die Beschwerde als Aufsichtsbeschwerde zu betrachten war, wurde sie der zuständigen Instanz zur Behandlung überwiesen.

Gegen den Nichteintretensentscheid des Erziehungsrates reichte die Beschwerdeführerin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ein. Das Verwaltungsgericht trat auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls nicht ein. Es überwies die Akten im Sinne von § 12 Abs. 2 VRG dem Regierungsrat.

2. Nach § 146 Abs. 1d ErzG können erstinstanzliche personalrechtliche Entscheide des Erziehungsrates mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden, soweit das Personalgesetz es vorsieht.

Für eine Lehrstelle, die nicht durch Wahl besetzt werden kann oder deren Inhaber für mindestens sechs Monate beurlaubt ist, wird ein Lehrbeauftragter oder eine Lehrbeauftragte eingesetzt. Lehraufträge werden in der Regel pro Schuljahr oder für einen Teil des Schuljahres erteilt (§ 92 Abs. 1 ErzG). Für die Volksschulen ist das Erziehungsund Kulturdepartement nach Anhören der Schulpflege für den Einsatz von Lehrbeauftragten zuständig (§ 92 Abs. 3a ErzG). Beim Nichteintretensentscheid des Erziehungsrates (mangels sachlicher Zuständigkeit) vom 26. Januar 1995 handelt es sich somit nicht um einen erstinstanzlichen personalrechtlichen Entscheid im Sinne von § 146 Abs. 1d ErzG, sondern vielmehr um einen Entscheid im Rechtsmittelverfahren.

3. Es ist im folgenden zu prüfen, ob gegen die Nichterneuerung eines Lehrauftrages durch das Erziehungsund Kulturdepartement die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat im Sinne von § 146 Abs. 1c ErzG gegeben ist.

Mit einem Lehrauftrag wird ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf eine bestimmte Zeit begründet (§ 20 der Personalund Besoldungsverordnung für die Lehrer vom 25. April 1989, PBVOL). Bei Lehraufträgen von einer Gesamtdauer von mehr als einem Jahr gelten die Bestimmungen über die Angestellten im festen Dienstverhältnis. Die §§ 8 (Umgestaltung des Dienstverhältnisses), 15 (Beendigung des Angestelltenverhältnisses) und 61 (Wohnsitzpflicht) des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis vom 13. September 1988 (Personalgesetz, PG) finden jedoch keine Anwendung (§ 20 Abs. 2 PBVOL).

Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer an den Erziehungsrat gerichteten Beschwerde, der Entscheid der Primarschulpflege betreffend die Nichterneuerung ihres Lehrauftrages sei aufzuheben, und es sei die Sache im Sinne ihrer Begründung (in welcher sie verschiedene Rechtsverletzungen verfahrensrechtlicher Art rügte) zur erneuten Entscheidung an die Primarschulpflege zurückzuweisen.

Wie bereits ausgeführt wurde, ist das Erziehungsund Kulturdepartement nach § 92 Abs. 3a ErzG nach Anhören der Schulpflege für den Einsatz von Lehrbeauftragten an den Volksschulen zuständig. In der Praxis verhält es sich regelmässig so, dass der Lehrauftrag aufgrund des Umstandes, dass die Schulkoordination Aufgabe der Schulpflege ist (§ 107ff. ErzG) und diese überdies für die Wahl der Lehrer gemäss § 85a ErzG zuständig ist, auf Antrag bzw. Vorschlag - und nicht wie im Gesetz eigentlich vorgesehen nach Anhören der Schulpflege - durch das Erziehungsund Kulturdepartement erteilt wird. Mit dem Lehrauftrag wird ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit begründet. Mit Ablauf der Zeit erlischt das Verhältnis. Der Lehrauftrag hat keine Vorund Nachwirkungen. Ein Anspruch auf Neuerteilung besteht nicht. Für den Lehrauftrag gilt § 26 PG, gemäss welchem die Nichterneuerung eines Beamtenverhältnisses mittels begründetem Entscheid zu erfolgen hat, nicht. Die Nichterneuerung eines Lehrauftrages bedarf daher aus rechtlicher Sicht weder einer Begründung noch eines Entscheids. Ein Entscheid des Erziehungsund Kulturdepartementes liegt denn auch nicht vor. Es fehlt somit an einem Anfechtungsgegenstand im Sinne von § 146 Abs. 1c VRG. Soweit das Schreiben der Schuldirektion als Entscheid der Schulpflege über die Erteilung eines neuen Lehrauftrages zu qualifizieren wäre, müsste dieser mangels sachlicher Zuständigkeit als nichtig erklärt werden. Es besteht daher auch kein Raum für eine Überprüfung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verletzung von Verfahrensgarantien.

4. Es stellt sich schliesslich die Frage, welchen Stellenwert der von der Schulpflege im Hinblick auf einen erneuten Lehrauftrag vorgenommenen Abklärung beizumessen ist. Es besteht kein Zweifel daran, dass diese Abklärung entscheidend dafür war, dass sie dem Erziehungsund Kulturdepartement keinen Antrag bzw. Vorschlag auf Erteilung eines Lehrauftrages an die Beschwerdeführerin mehr stellte. Zwar war die Schulpflege zu einer solchen Abklärung nicht verpflichtet, nach § 107 ErzG, gemäss welchem sie den Unterricht und die Tätigkeit der Lehrer zu beaufsichtigen hat, aber berechtigt. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung von Verfahrensgarantien bei dieser von der Schulpflege vorgenommenen Abklärung geltend machen will, steht ihr einzig die Aufsichtsbeschwerde nach § 147bis Abs. 1 und Abs. 2a ErzG an den Bezirksinspektor zur Verfügung.

5. Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht auf Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) berufen. Diese Bestimmung bezieht sich lediglich auf Gerichtsverfahren, in denen über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage entschieden wird. Beim zu beurteilenden Fall handelt es sich indessen nicht um ein Gerichtsverfahren. Es liegt nicht einmal ein Entscheid im Sinne von § 4 VRG vor.

6. Nachdem aus den dargelegten Gründen die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat nicht gegeben ist, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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