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Urteil Regierungsrat (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:RRE Nr. 2859
Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Regierungsrat Entscheid RRE Nr. 2859 vom 22.07.1991 (LU)
Datum:22.07.1991
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Vollstreckung durch unmittelbaren Zwang. § 4, 212 VRG. Kommt bei der Vollstreckung unmittelbarer Zwang in Frage, ist nicht der Gemeinderat, sondern der Regierungsstatthalter Vollstreckungsbehörde. - Auf Verwaltungsbeschwerde gegen ein Verwaltungshandeln, das nicht einen Entscheid im Sinne des § 4 VRG enthält, ist nicht einzutreten.
Schlagwörter: Gemeinde; Gemeinderat; Verfügung; Luzern; Kantons; Beschwerde; Regierungsrat; Entscheid; Antrag; Gemeinderates; Verwaltungsbeschwerde; Heimatschein; Vollstreckung; Steuerdomizil; Beantragt; Heimatscheines; Sinne; Beschlusses; Zuhanden; Angefochtene; Aufzuheben; Gesetzes; Behandlung; Rechte; Pflichten; Begründet; Steuerdomizils; Personen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Am 22. Juli 1991 erliess der Gemeinderat Z an A, der ohne gesetzlich geregelten Wohnsitz war, aber wohnhaft in der Gemeinde Z, die nachfolgende Verfügung:

"1. Die Kantonspolizei Luzern, Posten X, wird mit dem Einzug des Heimatscheines von Herrn A beauftragt. Der Heimatschein ist der Einwohnerkontrolle Z zur formellen Anmeldung einzureichen.

2. Der kantonalen Steuerverwaltung Luzern wird zuhanden des zuständigen Einschätzungsexperten die Feststellung des Steuerdomizils von Herrn A, rückwirkend per 1. April 1987, beantragt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen, seit Zustellung, beim Regierungsrat des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde geführt werden. Die Beschwerdeschrift hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen."

Am 30. Juli 1991 beschwerte sich A beim Gemeinderat von Z über die Verfügung vom 22. Juli 1991 (Zustelldatum 24. Juli 1991). Am 31. Juli 1991 leitete der Gemeinderat Z die Eingabe im Sinne von § 12 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) dem Regierungsrat des Kantons Luzern als Verwaltungsbeschwerde zur weiteren Behandlung weiter. In seinem Überweisungsschreiben ersuchte er den Regierungsrat um Behandlung dieser Beschwerde und beantragte gleichzeitig deren Abweisung. Am 4. August 1991 erhob A zudem beim Regierungsrat des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung des Gemeinderates von Z vom 22. Juli 1991 sei aufzuheben.

1. Mit Verfügung vom 11. September 1989 hatte der Gemeinderat Z von A die Deponierung des Heimatscheines gefordert. Auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Verwaltungsbeschwerde ist der Regierungsrat des Kantons Luzern nicht eingetreten. Damit ist die Verfügung des Gemeinderates Z vom 11. September 1989 in Rechtskraft erwachsen.

Gemäss § 212 VRG ist für die Vollstreckung eines Entscheides des Gemeinderates, soweit unmittelbarer Zwang in Frage kommt, der Regierungsstatthalter zuständig.

Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat Z mit Verfügung vom 22. Juli 1991 die Kantonspolizei Luzern mit dem Einzug des Heimatscheines des A beauftragt. Zuständig für die Vollstreckung dieses Entscheides ist aber der Regierungsstatthalter. Der Gemeinderat Z war für eine Anordnung der Vollstreckungsmassnahme nicht zuständig. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen und Ziff. 1 des fraglichen Beschlusses des Gemeinderates Z vom 22. Juli 1991 aufzuheben.

2. Gemäss Ziff. 2 des Beschlusses vom 22. Juli 1991 beantragt der Gemeinderat der kantonalen Steuerverwaltung zuhanden des zuständigen Einschätzungsexperten, es sei rückwirkend auf den 1. April 1987 das Steuerdomizil von A festzustellen.

Nach § 4 VRG ergeht ein Entscheid im Sinne des Gesetzes, wenn eine diesem Gesetz unterstellte Behörde mit hoheitlicher Wirkung für den Einzelfall:

"a. Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründet, ändert oder aufhebt;

b. die rechtlichen Verhältnisse bestimmter Personen feststellt;

c. Begehren im Sinne von a. und b. abweist, nicht darauf eintritt oder sie als erledigt erklärt."

In Ziff. 2 des Beschlusses hat der Gemeinderat Z gegenüber dem Beschwerdeführer A keine Rechte und Pflichten in Verfügungsform begründet oder festgestellt, sondern lediglich zuhanden der kantonalen Steuerbehörde einen konkreten Antrag auf Feststellung des Steuerdomizils gestellt. Im Rahmen des Vollzugs des Steuergesetzes wird dieser Antrag durch die Steuerbehörde zu behandeln sein, wobei dem betroffenen A die gemäss Steuergesetz vorgesehenen Mitwirkungsrechte und Rechtsmittel offenstehen werden. Mangels anfechtbarem Gegenstand kann auf diesen Punkt der Beschwerde nicht eingetreten werden.



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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