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Urteil andere Verwaltungsbehörden (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:JSD 2004 8
Instanz:andere Verwaltungsbehörden
Abteilung:Justiz- und Sicherheitsdepartement
andere Verwaltungsbehörden Entscheid JSD 2004 8 vom 06.01.2004 (LU)
Datum:06.01.2004
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Artikel 38 Absatz 1 BVO. Ausländischen Personen mit einer blossen Aufenthaltsbewilligung wird der Familiennachzug grundsätzlich nur noch bewilligt, wenn dieser den Ehepartner und sämtliche Kinder umfasst und die Kinder höchstens 14 Jahre alt sind.



Schlagwörter: Familie; Kinder; Familiennachzug; Schweiz; Kindern; Bewilligungspraxis; Vorinstanz; Nachgezogen; Bewilligt; Erreicht; Integration; Sprachlich; Wird; Müssen; Zurechtfinden; Umgebung; Fremden; Kulturell; Fällt; Schwerer; älter; Wirtschaftliche; Angezeigt; Altersmässig; Praxis; Bewilligt; Interesse; Altersjahr
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
4.1. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, wird im Kanton Luzern ausländischen Personen mit einer Jahresaufenthaltsbewilligung (B) der Familiennachzug grundsätzlich nur bewilligt, wenn er die ganze Familie umfasst (LGVE 1999 III Nr. 3). Damit soll die Einheit der Familie gewahrt bleiben. Nach bisheriger Praxis wurde der Familiennachzug ferner grundsätzlich nur dann bewilligt, wenn die Kinder bei der Einreichung des Gesuches das 16. Altersjahr noch nicht erreicht hatten (LGVE 1999 III Nr. 3). Per 1. Februar 2003 hat die Vorinstanz ihre Bewilligungspraxis insofern angepasst, als der Nachzug von Kindern grundsätzlich nur noch bewilligt wird, wenn diese das 14. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach nur die ganze Familie nachgezogen werden kann, scheint beispielsweise dann angezeigt, wenn ein altersmässig grösserer Abstand zwischen den Kindern besteht und eines oder einige von ihnen als sogenannte Nachzügler erscheinen. Eine andere Praxis führt lediglich zu einer Verzettelung der Familie, was gerade nicht dem Sinn und Zweck des Familiennachzuges entspricht.

Eine Anpassung der bisherigen Bewilligungspraxis war insofern angezeigt, als die Integration erst spät nachgezogener Jugendlicher schwerer fällt, da sie sich in einer sprachlich und kulturell fremden Umgebung zurechtfinden müssen. Es muss das Ziel sein, Jahresaufenthalter und ihre Kinder besser in der Gesellschaft zu integrieren. Je früher die Kinder in der Schweiz leben, desto besser kann dieses Ziel erreicht werden. Erfahrungen zeigen, dass Jugendliche, die älter als 16 Jahre alt sind, bei uns schwierig in Strukturen einzubinden sind. Oft verfügen sie weder über einen Schulabschluss noch finden sie eine Lehrstelle. Da sie in der Schweiz keine Schule besucht haben, beherrschen sie auch kaum die deutsche Sprache. Daher sind ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt sehr gering. In vielen Fällen sind sie arbeitslos. Sie beziehen oft Arbeitslosenentschädigung oder Fürsorgeleistungen. Je früher sie altersmässig bei uns integriert werden, umso günstigere Möglichkeiten bieten sich für sie, eine vorteilhafte persönliche Zukunft in unserem Land zu schaffen. Dass die Betroffenen ein Interesse haben, ihren Familienmitgliedern eine Arbeitstätigkeit und ein Leben in der Schweiz zu ermöglichen, ist durchaus nachvollziehbar und verständlich. Ein solches Interesse ist aber wirtschaftlicher Natur und hat mit Familiennachzug und mit den dahinterstehenden Gedanken nichts zu tun. Gerade bei älteren Kindern, die erst später in die Schweiz geholt werden sollen, ist in der Regel davon auszugehen und zu vermuten, dass es vorwiegend um solche wirtschaftliche Gründe und nicht um das Zusammenführen der Familie geht. Ein Gesuch, mit welchem nicht eine Zusammenführung der Familie beabsichtigt wird, sondern den Kindern unter dem Deckmantel des Familiennachzugs eine Aufenthaltsund Arbeitsbewilligung in der Schweiz verschafft werden soll, ist aber rechtsmissbräuchlich und deshalb nicht zu schützen. Wie bereits erwähnt, liegt es auf der Hand, dass spät nachgezogenen Jugendlichen die Integration schwerer fällt, da sie sich in einer kulturell und sprachlich fremden Umgebung zurechtfinden müssen. Insbesondere aufgrund der bestehenden arbeitsmarktlichen Situation und den Integrationsschwierigkeiten erscheint dies problematisch. Die von der Vorinstanz per 1. Februar 2003 vorgenommene Änderung der Bewilligungspraxis ist daher durchaus gerechtfertigt. Auf diese Bewilligungspraxis verwies im Übrigen auch der Regierungsrat in seiner Stellungnahme zu dem auf seinen Antrag hin vom Grossen Rat am 24. Juni 2003 als erheblich erklärten Postulat P 794/2002 von Ruth Keller über den Familiennachzug von Ausländerinnen und Ausländern aus Nicht-EU-Staaten (vgl. Verhandlungen des Grossen Rates 2003 S. 1008). (Justizund Sicherheitsdepartement, 6. Januar 2004)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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