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Urteil Aufsichtsbehörden und Kommissionen (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:AU 11 21
Instanz:Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung:Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen
Aufsichtsbehörden und Kommissionen Entscheid AU 11 21 vom 11.05.2012 (LU)
Datum:11.05.2012
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 58 Abs. 1 BeurkG. Verletzung der Interessenwahrungspflicht.
Schlagwörter: Notar; Interessen; Beschwerdegegner; Interessenwahrungspflicht; Anwalt; Urkunde; Verfahren; Rechtsstreit; Urkundsperson; Beurkundung; Vertreten; Beurkundete; Verletzt; Funktion; Streits; Testament; Erblasserin; Unparteilichkeit; Bezirksgericht; Vertrat; Parteien; Bundesgerichts; Urteil; Verfügung; Notariatsrecht; Aufsichtsbehörde; Urkundspersonen; Anwaltlich; Unabhängiger; Zeuge
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
§ 58 Abs. 1 BeurkG. Verletzung der Interessenwahrungspflicht.



Die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen kam in einem Disziplinarbeschwerdeverfahren zum Schluss, dass der Beschwerdegegner (Notar) die Interessenwahrungspflicht nach § 58 Abs. 1 BeurkG verletzt hat und disziplinierte diesen mit einem Verweis.



Aus den Erwägungen:

7.2. Jene Notare, welche gleichzeitig als Rechtsanwälte tätig sind, sind gehalten, die Unvereinbarkeitsbestimmungen sowohl des Notariatsrechts als auch jene des Anwaltsrechts zu respektieren (Urteil des Bundesgerichts 2C_407/2008 vom 23.10.2008 E. 3.3 mit Hinweisen; Fellmann, Komm. zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Art. 12 BGFA N 111d). Der Anwalt/Notar hat sich jeder Tätigkeit zu enthalten, wenn ein von ihm beurkundetes Testament in irgendeiner noch so entfernten Weise zum Gegenstand eines Streits wird, ansonsten er die Interessenwahrungspflicht verletzt (LGVE 2010 I Nr. 33). Wenn der Anwalt gleichzeitig als Notar praktiziert, darf er in einer Streitsache, die einen von ihm zuvor öffentlich beurkundeten Sachverhalt betrifft, keine der beteiligten Parteien vertreten. Aus der Beurkundung eines Testaments in der Funktion als Notar resultiert eine zeitlich unbefristete Treuepflicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_518/2009 vom 9.2.2010 E. 4). Nach der Beurkundung verbietet die Pflicht zur Unparteilichkeit dem gleichzeitig als Anwalt tätigen Notar, in einem Rechtsstreit, dessen Gegenstand eine von ihm errichtete Urkunde bildet, eine der beteiligten Parteien anwaltlich zu vertreten; er hat allen Beteiligten in einem Prozess als unabhängiger Zeuge zur Verfügung zu stehen. Die Interessenwahrungspflicht des Notars gehört zu den Minimalanforderungen des Bundesrechts. Sie folgt aus dem Gebot der Rechtsgleichheit (Pfammatter, Komm. zum Notariatsrecht des Kantons Bern, Bern 2009, Art. 37 NG N 1 und 12). Das Verbot anwaltlicher Tätigkeit bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit einer Urkunde ist Ausfluss der Unparteilichkeitspflicht, lässt sich aber auch damit begründen, dass die Urkundsperson nicht die Gültigkeit ihrer Urkunden und damit letztlich die Professionalität ihres eigenen Handelns im Rechtsstreit selber vertreten soll (Christian Brückner, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, N 904).



7.3. Der Beschwerdegegner beurkundete am 27. Oktober 2008 in seiner Funktion als Notar den Erbvertrag und die öffentliche Urkunde zur Übertragung von Grundeigentum zwischen der Erblasserin X. und deren Sohn Y. Im vom Beschwerde­führer vor dem Bezirksgericht angehobenen Erbschaftsprozess vertrat der Beschwerdegegner den Beklagten Y. Mit Schreiben vom 11. Januar 2012 teilte A. dem Bezirksgericht mit, dass Y. ihn an Stelle des Beschwerdegegners mit der Wahrung seiner Interessen im bezirksgerichtlichen Verfahren betraut habe. Indem der Beschwerdegegner im bezirksgerichtlichen Verfahren Y. vertrat, hat er die Interessenwahrungspflicht gegenüber der Erblasserin X. verletzt. Der Beschwerdegegner hätte das Mandat von Y. ablehnen und sich im erbrechtlichen Verfahren allen Beteiligten als unabhängiger Zeuge zur Verfügung halten müssen.



Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen, 11. Mai 2012 (AU 11 21)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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