Art. 12 Abs. 1 lit. i BGFA. Der Anwalt, der seiner Rechenschaftspflicht gegenüber seinem Klienten nicht nachkommt, verletzt seine Berufspflichten. Er kann sich der Rechenschaftspflicht nicht mit dem Hinweis auf verjährte Forderungen, untergegangene Firmen oder mit Rechtsschutzversicherungen abzurechnende Mandate entledigen, wenn sein Klient eine Gesamtübersicht verlangt.
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Aus den Erwägungen:
Die Aufsichtsbehörde hat in ihrem Entscheid vom 9. Dezember 2008 festgehalten, nachdem der Beschwerdegegner sein Versäumnis einsehe und er sich dafür entschuldige, könne von ihm erwartet werden, dass er die noch fehlenden Abrechnungen innert Monatsfrist erstelle. Dieser Erwartung hat der Beschwerdegegner offensichtlich nicht entsprochen, indem er seit Zugang des Entscheids tatenlos geblieben ist.
(¿) Aus den Äusserungen des Beschwerdegegners und den gesamten Umständen hat die Aufsichtsbehörde im früheren Verfahren geschlossen, der Beschwerdegegner habe über Jahre für den Beschwerdeführer und dessen Gesellschaften sowie weitere Klienten eine eigentliche Vermögensverwaltung mit komplexen und vielfältigen Vorgängen betrieben und über seine Aktivitäten während rund 6 ½ oder mehr Jahren überhaupt nicht abgerechnet. Nachdem der Beschwerdegegner selber einräumt, dass die Grenzen zwischen den einzelnen Mandaten fliessend waren und gerade im Zusammenhang mit Zahlungen, Kostenvorschüssen usw. keine strikte Trennung herrschte, ist das Begehren des Beschwerdeführers nach einer Gesamtübersicht legitim. Kommt hinzu, dass er bereits früher nach dieser Gesamtübersicht verlangt hat, jedenfalls noch vor der Löschung der X. GmbH. Der Beschwerdegegner ist seit damals säumig, womit er sich heute nicht darauf berufen kann, die Gesellschaft sei zwischenzeitlich gelöscht und infolgedessen fehle es dem Beschwerdeführer an der Legitimation, eine umfassende Rechenschaftsablegung zu verlangen. Auch der Einwand des Beschwerdegegners, die Forderungen seien zwischenzeitlich verjährt, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Gesamtübersicht hat, worin selbst verjährte Ansprüche aufgeführt sind. Ebenso wenig vermag an diesem Ergebnis etwas zu ändern, dass ein Mandat mit einer Rechtsschutzversicherung abgerechnet werden sollte. Auftraggeber in jenem Mandat war nicht die Rechtsschutzversicherung. Diese bezahlt lediglich die vertraglich vereinbarten Leistungen, wie beispielsweise Anwaltsund Gerichtskosten. Trotz Bestehen einer solchen Versicherung bleibt der Anwalt ausschliesslich dem Auftraggeber selber rechenschaftspflichtig. Gerade im Hinblick auf die Gesamtübersicht hat der Beschwerdeführer ein legitimes Interesse zu wissen, was mit der Rechtsschutzversicherung abgerechnet wurde und wie viel die Rechtsschutzversicherung dafür bezahlt hat.
Es ergibt sich, dass der Beschwerdegegner, übrigens unabhängig von der eingangs erwähnten Erwartung der Aufsichtsbehörde, seiner Rechenschaftspflicht weiterhin nicht nachgekommen ist und damit seine Berufspflichten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. i BGFA verletzt hat.
Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte, 18. Oktober 2010 (AR 10 12)
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