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Urteil Verwaltungsgericht (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:A 90 116
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Abgaberechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid A 90 116 vom 17.06.1991 (LU)
Datum:17.06.1991
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 27 a Abs. 1 GGStG. Einspracheverfahren; Kosten. Wird der Steuerpflichtige trotz Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder gemahnt noch mit einer Ordnungsbusse belegt, dürfen ihm die Kosten des Einspracheverfahrens nicht überbunden werden.
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführer; Verfahrenskosten; GGStG; überbunden; Seien; Ordnungsbusse; Einspracheverfahren; Nachgekommen; Pflichtigen; Unbestritten; Verfahrenspflichten; Fehlt; Gemahnt; Belegt; Einreicht; Verlangten; Voraussetzung; überbinden; Teilweise; Selbsteinschätzung; Unvollständig; Beweismittel; Erforderlichen; Rügt; Belegt; Veranlagungsbehörde; Mahnung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm mit dem angefochtenen Einspracheentscheid amtliche Kosten überbunden worden seien. In der Vernehmlassung führt der Beschwerdegegner dazu aus, eigentliche Verfahrenskosten seien erst im Einspracheverfahren angefallen, die gemäss § 27 a Abs. 1 GGStG dem Beschwerdeführer auferlegt worden seien.

Nach § 27a GGStG wird nach erfolgloser Mahnung von der Veranlagungsbehörde mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 500.- belegt, wer die Selbsteinschätzung oder die erforderlichen Beweismittel nicht oder unvollständig einreicht. Die Verfahrenskosten können in diesem Fall ganz oder teilweise dem Pflichtigen überbunden werden. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Verfahrenspflichten nicht nachgekommen ist. Indes wurde er deswegen weder gemahnt noch mit einer Ordnungsbusse belegt. Somit fehlt es an dieser in § 27 a GGStG verlangten Voraussetzung, um ihm die Verfahrenskosten aus dem Einspracheverfahren zu überbinden. Daher ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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