VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
U 22 6
1. Kammer
Vorsitz Audétat
RichterIn Meisser und von Salis
Aktuarin Maurer
URTEIL
vom 20. Juni 2023
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Andrina Bundi,
Beschwerdeführer
gegen
Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA
I. Sachverhalt:
1. A._____, geboren 1978, reiste am 1. Juli 2007 zur Stellensuche in die Schweiz ein, wofür ihm für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 17. Februar 2008 eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche erteilt wurde. Für seine Tätigkeit als Maler im August 2007 wurde ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit erteilt. Die Erwerbstätigkeit gab A._____ nach fünf Tagen wieder auf, weshalb diese Bewilligung wiederum in eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche umgewandelt wurde. Am 27. November 2007 heiratete A._____ die Schweizer Staatsangehörige B._____ und nahm deren Familiennamen an. Aufgrund der Heirat wurde ihm bis zum 17. Februar 2013 eine Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt, die anschliessend bis zum 17. Februar 2015 verlängert wurde. In den Jahren 2008 und 2009 kamen die gemeinsamen Kinder zur Welt. Die Familie wurde ab 1. Januar 2009 von der Gemeinde C._____ sozialhilferechtlich unterstützt.
2. Nachdem A._____ am 16. Februar 2015 erneut um Verlängerung seiner Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA ersucht hatte, tätigte das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (nachfolgend AFM) diverse Abklärungen in Bezug auf dessen Einkommens- und Arbeitssituation sowie den Gesundheitszustand seiner Ehefrau. In der Folge verlängerte das AFM die Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA um zwei Jahre bis zum 17. Februar 2017, und forderte ihn gleichzeitig auf, sich intensiv um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Das AFM machte ihn wiederum darauf aufmerksam, dass bei der nächsten Verlängerung der Aufenthalts-bewilligung erneut eine Überprüfung seines Aufenthaltes vorgenommen werde, sofern nach wie vor eine Fürsorgeabhängigkeit bestehe.
3. Mit Gesuch vom 16. Dezember 2016 beantragte A._____ wiederum die Verlängerung seiner Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nach Überprüfung der wirtschaftlichen Situation (Beizug Arbeitsbemühungen und Betreibungsregisterauszug sowie Anfragen beim RAV, der ALK, der IV-Stelle und beim Gemeindesozialamt C._____) und der Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das AFM mit Verfügung vom 7. Juni 2017 die Verlängerung der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz per 20. Juli 2017. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 3. Juli 2017 wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden (nachfolgend DJSG) am 16. Februar 2018 ab.
4. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend Verwaltungsgericht) hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. August 2019 im Verfahren U 18 7 gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung, insbesondere zur Einholung eines Amtsberichts betreffend das Kindeswohl, und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Darüber hinaus bestätigte das Gericht das Vorliegen eines Widerrufsgrundes gemäss Art. 63 AIG, weil A._____ bislang nicht habe aufzeigen können, weshalb ihm der Einstieg in die Arbeitswelt bislang misslungen sei und aus welchen Gründen dies fortan möglich sein sollte.
5. Die von der Vorinstanz beauftragte Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (KJP) legte am 23. März 2020 das nachgesuchte Gutachten vor.
6. Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 beantragte der neue Rechtsvertreter von A._____ beim DJSG die Gutheissung der Verwaltungsbeschwerde vom 3. Juli 2017 und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA; eventualiter sei A._____ zu verwarnen. Im Zuge weiterer Abklärungen erhielt das DJSG die Mitteilung der KESB Mittelbünden/Moesa vom 13. August 2020, dass sie das Abklärungsverfahren Kindesschutz ohne weitere Massnahmen abgeschlossen habe. Weiter holte das DJSG bei der Wohnsitzgemeinde von A._____ einen aktuellen Auszug betreffend Sozialhilfe ein, der per 8. September 2020 Sozialhilfebezüge von insgesamt CHF 413'654.55 aufwies.
7. Am 15. Februar 2021 sistierte das DJSG das Verwaltungsbeschwerde-verfahren auf Gesuch hin; gleichzeitig wies es A._____ darauf hin, im Zeitraum bis zum 31. Oktober 2021 konkrete Arbeitsbemühungen nachzuweisen und einen allfälligen Stellenantritt zu melden.
8. Am 16. August 2021 liess A._____ vermelden, dass es ihm gelungen sei, im ersten Arbeitsmarkt eine Stelle im Bereich Sicherheitsdienste zu finden. Gemäss eingereichtem Arbeitsvertrag und der Lohnabrechnung arbeitete A._____ im Juli 2021 auf Stundenbasis 57 Stunden à CHF 25.35 (inkl. Ferienzuschlag). Daraufhin nahm das DJSG das sistierte Verfahren wieder auf.
9. Das DJSG wurde am 2. September 2021 durch das AFM darüber orientiert, dass der Anspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente verneint worden war.
10. Der Beschwerdeführer teilte dem DJSG am 30. September 2021 mit, dass er seine Anstellung verloren habe, nachdem er sich am 3. September 2021 am Fuss verletzt habe und in der Folge zu 100 % arbeitsunfähig geworden sei. Aus den Lohnabrechnungen Juli – September 2021 ergebe sich indes, dass er eine Arbeitnehmereigenschaft begründet habe.
11. Am 27. Oktober 2021 wies die Einwohnergemeinde C._____ auf Nachfrage des DJSG hin aus, dass seit September 2020 weitere CHF 45'393.50 an Sozialhilfe an A._____ bzw. dessen Familie ausbezahlt worden seien, was einem neuen Total von CHF 458'991.45 entspreche.
12. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 wies das DJSG die Beschwerde von A._____ ab, unter Gutheissung des URP-Gesuchs inkl. Beiordnung eines Rechtsvertreters. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass erhebliche öffentliche Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegten, auch unter Berücksichtigung der Kindeswohl-interessen.
13. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Januar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Verlängerung der Daueraufenthalts-bewilligung EU/EFTA; eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Verwarnung des Beschwerdeführers. Weiter beantragte er die unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts sowie die aufschiebende Wirkung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. Er begründete seine Rechtsbegehren im Wesentlichen damit, dass die aufenthalts-beendende Massnahme der intakten Familie nicht zugemutet werden könne und mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer von 14 Jahren, der damit einhergehenden sprachlichen und sozialen Integration, der Familiensituation – insbesondere betreffend die minderjährigen Kinder – und der praktisch fehlenden Kontakte in seinem Heimatland unverhältnismässig und damit rechtswidrig sei. Auf der anderen Seite lägen einzig fiskalische Interessen vor, nicht aber qualifizierte öffentliche Interessen wie Sicherheit und Ordnung.
14. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Januar 2022 erteilte der zuständige Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
15. In seiner Vernehmlassung vom 11. Februar 2022 beantragte das DJSG (nachfolgend Beschwerdegegner) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Es betonte darin, dass die Wegweisung mit dem Kindeswohl zu vereinbaren sei. Hingegen wiege schwer, dass der Beschwerdeführer und seine Familie seit 2009 ununterbrochen und damit fast während der gesamten seitherigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers (2007) Sozialhilfe beziehe und es während der gesamten Zeit seitens des bald 44-jährigen Beschwerdeführers keine ernsthaften Bemühungen gegeben habe und gebe, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es entspreche bloss einem Muster des Beschwerdeführers, dass er sich zwar sporadisch bei Firmen bewerbe, es aber in der Folge kaum je zu einem Stellenantritt komme und wenn doch, eine einmal erhaltene Anstellung jeweils rasch wieder aufgegeben werde. Somit fehle es am effektiven Willen, dauerhaft am Erwerbsleben teilzunehmen, was sich im Übrigen nicht mit dem Gesundheitszustand der Ehefrau begründen liesse, habe diese doch selber angegeben, für die Erziehung der Kinder auch bei deren Hausaufgaben bzw. allgemein im Alltag nicht viel Unterstützung zu benötigen.
16. In seiner Replik vom 3. März 2022 hielt der Beschwerdeführer unverändert an seinen Rechtsbegehren fest und begründete diese zusätzlich damit, dass seine Wegweisung der Allgemeinheit höhere Folgekosten bereiten würde, als wenn man ihn bei seiner Familie belassen würde, und somit nicht im öffentlichen Interesse liegen könne. Gleichwohl werde er sich weiterhin um eine wirtschaftliche Integration bemühen.
17. Am 14. März 2022 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Duplik.
18. Am 4. Juli 2022 liess der Beschwerdeführer den Arbeitsvertrag vom 23. Juni 2023 mit der D._____ AG (Aushilfe im Stundenlohn) sowie die Honorarnote seines Rechtsvertreters einreichen.
19. In seinem Schreiben vom 12. Juli 2022 hielt der Beschwerdegegner unverändert an seinem Rechtsbegehren fest, wobei er hinsichtlich des eingebrachten Arbeitsvertrages keine wesentliche Veränderung der Sachlage erblickte.
20. Mit Eingabe vom 25. August 2022 liess der Beschwerdeführer die Lohnabrechnungen Juli 2022 (18.33 Stunden, Nettolohn CHF 385.55) und August 2022 (38.82 Stunden, Nettolohn CHF 918.80) der D._____ AG einreichen.
21. Am 5. September 2022 verzichtete der Beschwerdegegner auf eine weitere Stellungnahme.
22. Mit Schreiben vom 27. September 2022 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Mandatsübergabe per 1. Oktober 2022 an Rechtsanwältin MLaw Andrina Bundi an.
23. Im Nachgang zu seiner Vernehmlassung reichte der Beschwerdegegner dem Verwaltungsgericht am 22. November 2022 die E-Mail-Korrespondenz der Ehefrau des Beschwerdeführers mit dem AFM vom 19. bis 21. November 2022 zu den Akten, worin sie sich über die Unzumutbarkeit der Ehe mit dem Beschwerdeführer beklagte, weil dieser es wieder nicht geschafft habe, eine Arbeitsstelle zu behalten, und sich nach den Folgen einer Abschiebung bzw. einer Ehetrennung –scheidung erkundigte.
24. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 zeigte sich die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erstaunt über die E-Mail-Nachrichten der Ehefrau. Tatsache sei, dass die Familie nach wie vor intakt sei, zusammen wohne und gemeinsam viel lache. Die Ehefrau leide immer wieder an depressiven Episoden, die familiäre Situation mache ihr stark zu schaffen. Zudem habe sie am 3. Juli 2022 ihren Vater verloren und die Mutter leide an einer fortschreitenden Demenz sowie an einer chronischen Lungenerkrankung, weshalb sie in einem Heim lebe. Der Beschwerdeführer habe seine letzte Arbeitsstelle verloren, da die Arbeitgeberin im Winter die Mitarbeiterzahl habe reduzieren müssen; der Beschwerdeführer sei als zuverlässig und fleissig eingestuft worden und sei hilfsbereit zu seinen Kollegen gewesen. Der Beschwerdeführer belegte im Weiteren, dass er sich umgehend wieder beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet und verschiedene Bewerbungen versandt habe. Schliesslich hielt er fest, dass selbst eine Trennung von seiner Ehefrau an seiner ausländerrechtlichen Stellung nichts ändern würde.
25. Am 16. Januar 2023 ersuchte der zuständige Instruktionsrichter das Regionalgericht Viamala um Auskunft über die Rechtshängigkeit eines Eheschutz- Scheidungsverfahrens der Eheleute A._____ und B._____. Mit Schreiben vom 7. Februar 2023 verneinte das Regionalgericht Viamala die Rechtshängigkeit eines Eheschutz- Scheidungsverfahrens und kündigte antragsgemäss an, dem Verwaltungsgericht die Rechtshängigkeit eines solchen Verfahrens bis am 30. Juni 2023 mitzuteilen.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und den angefochtenen Entscheid wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Departementsverfügung vom 3. Dezember 2021 (vgl. Akten des Beschwerdeführers [Bf-act. 2]; Akten des Beschwerdegegners [Bg-act. 64]), mit welcher der Beschwerdegegner die Beschwerde gegen die Verfügung des AFM vom 7. Juni 2017 betreffend die Nichtverlängerung der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA infolge langjähriger selbstverschuldeter Fürsorgeabhängigkeit abgewiesen hatte. Die sich damit erstmals befassende Departementsverfügung vom 16. Februar 2018 wurde vom Verwaltungsgericht im Verfahren U 18 7 mit Urteil vom 20. August 2019 aufgehoben und zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an den Beschwerdegegner zurückgewiesen (Bg-act. II/11). Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungs-rechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem eidgenössischem Recht endgültig sind. Die Departementsverfügung vom 3. Dezember 2021 ist nicht endgültig, so dass sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht darstellt. Als formeller und materieller Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung Änderung auf (Art. 50 VRG), zumal er direkt nachteilig von der Wegweisung aus der Schweiz betroffen ist. Das Verwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 i.V.m. Art. 38 f. VRG) einzutreten ist.
2. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Nichtverlängerung der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die damit einhergehende Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz mit Verfügung des AFM vom 7. Juni 2017, erneut bestätigt und geschützt durch den vorliegend angefochtenen Beschwerdeentscheid des Beschwerde-gegners vom 3. Dezember 2021, zu Recht erfolgt ist. Streitgegenstand bildet zum einen die Frage, ob der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) erfüllt ist und zum anderen, ob die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung überwiegen.
3.1. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger. Gestützt auf seine Heirat mit einer Schweizer Bürgerin und des Familiennachzugs-gesuchs seiner Ehefrau erhielt er eine Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA (vgl. Bg-act. I/28). Mit seiner Ehefrau hat der Beschwerdeführer zwei Kinder, geboren 2008 und 2009. Mit Verweis auf die Erwägungen 4 und 5 des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden (VGU) U 18 7 (Bg-act. II/11) ist nach wie vor festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) hat. Ein solcher ergibt sich hingegen gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG; demnach haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizer Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesem zusammenwohnen. Der Beschwerdeführer lebt zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern in der gemeinsamen Wohnung in der Gemeinde C._____.
3.2. Der Anspruch nach Art. 42 AIG erlischt unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Ein Widerrufsgrund liegt unter anderem dann vor, wenn die Ausländerin der Ausländer eine Person, für die sie er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG).
3.2.1. Praxisgemäss setzt Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG die konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Abhängigkeit von der Sozialhilfe voraus. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Für die Beurteilung der Frage, ob die Fürsorgeabhängigkeit erheblich ist, sind die bereits ausgerichteten Beträge zu berücksichtigen. Ausgehend von den bisherigen und gegenwärtigen Verhältnissen ist die künftige finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuschätzen. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung soll in Betracht fallen, wenn eine Person bereits beträchtliche Leistungen bezogen hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Inwiefern dies auf Selbstverschulden zurückzuführen ist, spielt erst bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit eine Rolle (Urteile des Bundesgerichts 2C_592/2020 vom 28. April 2022 E.5.1, 2C_937/2020 vom 18. Februar 2021 E.4.1 und 2C_131/2020 vom 4. Mai 2020 E.3.1).
3.2.2. Bei der Beurteilung des Verfahrens U 18 7 hatte der Beschwerdeführer für sich und seine Familie während rund zehn Jahren infolge Langzeitarbeits-losigkeit von der Gemeinde C._____ Unterstützungsbeträge in der Höhe von CHF 271'488.45 (per 31. Dezember 2016 [Bg-act. I/38]) ausbezahlt erhalten (vgl. auch Bg-act. I/10 und I/13); bei einem monatlich ausbezahlten Betrag von CHF 3'280.90 sind im Jahr 2017 nochmals rund CHF 40'000.00 Unterstützungsbeträge dazugekommen; dazu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits in der vorherigen Wohnsitzgemeinde E._____ Unterstützungsleistungen im Gesamtbetrag von CHF 5'316.85 bezog (Bg-act. I/42 und I/47).
3.2.3. Schon damals erschienen die Arbeitsbemühungen des Beschwerde-führers als wenig glaubhaft (vgl. dazu VGU U 18 7 vom 20. August 2019 E.6.2.3 und 6.2.4) und dessen Aussichten, sich aus der Sozialhilfeabhängigkeit lösen zu können, wurden negativ bewertet. Diese Auffassung hat sich zwischenzeitlich klarerweise bestätigt: So belief sich der Saldo an Sozialhilfe, welche von der Gemeinde C._____ an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde, per Ende Oktober 2021 auf ein neues Total von CHF 458'991.45 (Bg-act. II/63). Die Arbeitsbemühungen waren in den letzten zwei bis drei Jahren nicht gerade gänzlich erfolglos, doch vermögen zwei kurze Anstellungen auf Stundenlohnbasis während jeweils ein paar wenigen Monaten mit einem Gesamtarbeitseinkommen von wenigen tausend Franken das Gesamtbild nicht entscheidend zu verändern. Dem Beschwerdeführer gelang es seither nicht, auf dem ersten Arbeitsmarkt dauerhaft eine Stelle aufzuweisen. So war er ab September 2019 beim Dock Graubünden (Arbeitsintegration, zweiter Arbeitsmarkt) angestellt, dessen Fokus bei der Arbeitsintegration aus dem zweiten Arbeitsmarkt liegt. Dabei war der Beschwerdeführer im Juli und August 2020 fast durchgehend krankgeschrieben (vgl. Bg-act. II/46 und 48). Schliesslich hatte er ab 8. Juli 2021 eine Anstellung bei der F._____ GmbH ohne garantierte regelmässige Stundenanzahl bis lediglich September 2021 inne (Bg-act. II/59). Das Gericht sieht keinen Anhaltspunkt, dem Beschwerdeführer den Status als Arbeitnehmer zuzuerkennen. Vielmehr ist gestützt auf diese Erkenntnisse nicht nur – wie bereits im Jahr 2019 – nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft für seinen Lebensunterhalt besorgt sein wird, sondern es ist praktisch schon ausgewiesen, dass er in Zukunft nicht in der Lage sein wird, selbständig für seinen Lebensunterhalt sorgen zu können. Der Beschwerdeführer vermag in keiner Art und Weise aufzuzeigen, weshalb ihm der Einstieg in die Arbeitswelt bislang misslungen ist und aus welchem Grund dies fortan möglich sein sollte. Die vorliegende Bezugshöhe und Bezugsdauer genügen den Massstäben von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG. So hat das Bundesgericht den Tatbestand schon bei deutlich geringerer Höhe und Dauer angenommen (vgl. dazu die in den Urteilen des Bundesgerichts 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 in E.2.1, 2C_263/2016 vom 10. November 2016 in E.3.1.3 und 2C_268/2011 vom 22. Juli 2011 in E.6.2.3 zusammengefasste Praxis). Der Beschwerdegegner hat damit zu Recht den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG als erfüllt betrachtet.
3.3 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt nicht automatisch zum Erlöschen des Aufenthaltsanspruchs. Rechtmässig ist die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nur dann, wenn sie sich nach der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erweist. Dabei sind die öffentlichen und privaten Interessen sowie die Integration zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG; BGE 139 I 145 E.2.2 und 135 II 377 E.4.3).
3.3.1. Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) bzw. der inhaltlich identische Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) schützen im Zusammenhang mit der Bewilligung respektive Beendigung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E.1.3.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 2C_246/2022 vom 31. Januar 2023 E.5.1, 2C_293/2020 vom 24. Juli 2020 E.4.2.2 und 2C_269/2018 vom 23. April 2019 E.4.3). Der sich im Land aufhaltende Angehörige muss über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, etwa über das Schweizer Bürgerrecht die Niederlassungsbewilligung, verfügen (BGE 144 II 1 E.6.1, 135 I 143 E.1.3.1 und 130 II 281 E.3.1 mit Hinweisen). Ist es dieser Person ohne Schwierigkeiten möglich bzw. zumutbar, das Familienleben zusammen mit der von der Wegweisung betroffenen Person andernorts zu pflegen, liegt kein Eingriff in ein konventionsrechtlich geschütztes Rechtsgut vor (vgl. BGE 142 II 35 E.6.1, 139 I 330 E.2.1 mit Hinweisen). Wird in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut der Achtung des Privat- und Familienlebens eingegriffen, ist auch eine Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen; diese entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AIG und kann grundsätzlich in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_39/2016 vom 31. August 2016 E.3.1, 2C_91/2014 vom 18. Dezember 2014 E.4.1, je mit Hinweisen).
3.3.2. Zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit ist zunächst zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau und Kinder zugemutet werden kann, ihr gemeinsames Leben im Ausland zu führen. Konkret ist die Frage zu beantworten, ob es der Ehefrau und den Kindern 'ohne Schwierigkeiten' möglich und zumutbar ist, mit dem Beschwerdeführer nach Deutschland auszureisen. Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit einer Schweizer Staatsangehörigen verheiratet und lebt mit ihr in ungetrennter Ehe. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es der Ehefrau gänzlich ohne Schwierigkeiten möglich wäre, mit dem Beschwerdeführer auszureisen, nachdem sie ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat und gesundheitlich angeschlagen ist (vgl. dazu VGU U 18 7 E.7.3 [Bg-act. II/11]; Bericht des KSGR vom 3. Dezember 2021 [Bf-act. 7]). Die gemeinsamen Kinder, welche ebenfalls seit ihrer Geburt in der Schweiz leben, waren im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 3. Dezember 2021 dreizehn- und elfjährig. Beide Kinder besuchten zu diesem Zeitpunkt in C._____ die Schule und erbrachten dort mittlere bis gute schulische Leistungen (vgl. Departementsverfügung vom 3. Dezember 2021 [Bg-act. II/64 S. 22]). Auch für die Kinder wäre eine Integration in den Schulbetrieb in Deutschland mit gewissen Schwierigkeiten verbunden. Grundsätzlich würden sich die Kinder hinsichtlich einer Ausreise allerdings noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E.6.3 und 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E.3.4.3). Die Ausreise nach Deutschland ist deshalb für die Familienangehörigen als 'nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar“ zu beurteilen. Damit ist der Schutzbereich der Achtung des Privat- und Familienlebens berührt und eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung trägt (vgl. BGE 144 I 266 E.3.7, 135 I 153 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_208/2016 vom 21. Dezember 2016 E.5.1, 2C_145/2016 vom 14. November 2016 E.3.3, 2C_155/2014 vom 28. Oktober 2014 E.5.3 und 2C_147/2014 vom 26. September 2014 E.5.3).
3.3.3. Die Notwendigkeit einer Interessenabwägung ergibt sich somit – nebst Art. 96 AIG – auch aus Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 2 und 3 BV sowie Art. 8 EMRK. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er einen Akt bildet, der sich in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, für das wirtschaftliche Wohl des Landes und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer als nötig erweist. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E.6.1 mit Hinweisen). Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein 'herausragendes soziales Bedürfnis' gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer 'fairen' Interessenabwägung entspricht (BGE 139 I 330 E.2.2).
3.3.4. Bei der Interessenabwägung sind namentlich die Schwere des Verschuldens an der Sozialabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- wie im Heimatland. Die Gründe, aus denen eine Person sozialhilfeabhängig geworden ist, müssen jeweils in die Beurteilung miteinbezogen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_370/2021 vom 28. Dezember 2021 E.3.3 und 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E.5.1, je mit weiteren Hinweisen). Von Bedeutung sind auch die Nachteile, welche dem Ehepartner den Kindern erwachsen würden, müssten sie dem Betroffenen in dessen Heimat folgen (BGE 143 I 21 E.5.1, 142 II 35 E.6, 139 I 330 E.2.2, 135 II 377 E.4.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_185/2021 vom 29. Juni 2021 E.6.1, 2C_1062/2018 vom 27. Mai 2019 E.4.1 und 2C_887/2018 vom 4. Dezember 2018 E.2.2.2). Bei der Abwägung ist insbesondere auch das Kindeswohl angemessen zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgericht 2C_260/2017 vom 2. November 2017 E.4.3 und 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E.4.2).
3.3.5. Im Verfahren U 18 7 hat der Beschwerdeführer vorgebracht, seine Wegweisung bzw. eine Trennung der Familie würde das Kindswohl konkret gefährden, da seine Ehefrau aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage sei, die Kinder alleine zu betreuen. Ein Umzug der gesamten Familie nach Deutschland habe sodann negative Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder und seiner Ehefrau sei ein solcher nicht zumutbar. Das Gericht war damals der Ansicht, dass diese Aspekte von der Vorinstanz ungenügend abgeklärt worden waren (vgl. VGU U 18 7 vom 20. August 2019 E.7.7). Diese Abklärungen wurden mittlerweile getätigt. So hat die beauftragte Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (KJP) in ihrem Gutachten vom 23. März 2020 festgehalten, dass die mit einer Wegweisung allenfalls verbundene Kindeswohl-gefährdung etwa vergleichbar sei mit der Belastung, welcher die Kinder bei einer elterlichen Scheidung Trennung ausgesetzt wären. Ein Umzug der Gesamtfamilie nach Deutschland wurde sodann gutachterlich ebenfalls als zumutbar erachtet (Bg-act. II/21 S. 50). Mit dieser Einschätzung liegen nun die im Verfahren U 18 7 noch fehlenden Grundlagen zu den Auswirkungen einer Wegweisung auf die Kinder bzw. die Zumutbarkeit einer Umsiedlung der ganzen Familie nach Deutschland vor.
3.3.6. Weil sowohl eine Wegweisung des Beschwerdeführers als auch die Umsiedlung der ganzen Familie nach Deutschland von der Fachstelle als zumutbar erachtet wird, und der Beschwerdeführer auch angesichts der konkret drohenden Wegweisung nicht im Stande war, eine dauerhafte berufliche Tätigkeit aufzunehmen, hat sich die Situation in der Interessenabwägung bzw. bei der Frage der Verhältnismässigkeit und Zumutbarkeit klarerweise und deutlich zu Lasten des Beschwerdeführers entwickelt. Seit März 2020 sind neue Umstände eingetreten, der Vater der Ehefrau ist gestorben und deren Mutter leidet an einer fortschreitenden Demenz sowie an einer chronischen Lungenerkrankung, weshalb sie im Heim lebt. Gegenüber der KJP gab die Mutter der Ehefrau im März 2020 noch an, ein zwei Mal die Woche bei der Familie auf Besuch zu sein, wobei es nicht erforderlich sei, dass sie ihre Tochter im Haushalt unterstütze, sie habe auch höchst selten zu den Kindern schauen müssen (Bg-act. II/21 S.14). Diese neuen Umstände wirken sich nicht entscheidend auf die rechtliche Würdigung aus. Dem Beschwerdeführer kommt auch nicht zu Gute, wenn er seine Langzeitarbeitslosigkeit mit Betreuungsaufwand für Kinder und Ehefrau ersetzt sehen will, hat doch die Ehefrau gegenüber der Fachstelle (KJP) dargelegt, dass sie sich ohne grosse Mühe um die Kinder kümmern könne und im Alltag keine wesentlichen Hilfeleistungen benötige (vgl. Bg-act. II/21 S. 16 ff. und 43 f.). Schliesslich bleiben Zweifel an der Aussage des Beschwerde-führers bezüglich dem Näheverhältnis zu seiner Familie, so hat er gegenüber der Fachstelle (KJP) angegeben, dass er eine Wohnsitznahme weit weg von der Grenze beabsichtige, müsste er tatsächlich ausreisen (vgl. dazu Bg-act. II/21 S. 25 'G._____ könne ihn dann in den Ferien besuchen kommen, aber er sei dann 700 Kilometer weit weg in Berlin, […].'). Überdies sind die beiden gemeinsamen Kinder mit 15 und 13 Jahren nochmals deutlich selbständiger geworden.
3.3.7. Aufgrund des Gesagten erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und ist somit abzuweisen.
4.1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. auch Art. 76 Abs. 1 VRG). Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 76 Abs. 3 VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung kann gutgeheissen werden, da die Angelegenheit nicht von vorneherein aussichtslos erschien, zumal es um eine für die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie grundlegende Fragestellung geht. In Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung der Rechtsanwälte in den Personen von Dr. iur. Valerio Priuli und MLaw Andrina Bundi werden somit die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Staatsgebühr wird praxisgemäss auf CHF 1'500.00 festgelegt. Hinzuweisen ist auf den Vorbehalt in Art. 77 VRG, wonach die erlassenen Gerichtskosten und die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung zu erstatten sind, wenn sich die Einkommens- Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers dereinst verbessern sollten.
4.2.1. Gemäss Art. 76 Abs. 3 VRG richtet sich die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung nach der Anwaltsgesetzgebung. Gemäss Art. 16 des kantonalen Anwaltsgesetzes (BR 310.100) setzt die mit der Sache befasste Instanz die Entschädigung der Anwältin des Anwaltes bei unentgeltlichen Rechtsvertretungen nach dem für eine sachgerechte Prozessführung notwendigen Zeitaufwand fest. Nach Art. 5 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) wird für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Honorar von CHF 200.00 pro Stunde zuzüglich notwendiger Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet.
4.2.2. Rechtsanwalt Dr. iur. Valerio Priuli machte mit Kostennote vom 4. Juli 2022 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'867.55 [bestehend aus: Honorar gemäss Zeitaufwand von 11.75 h à CHF 220.00, zzgl. eine Kleinspesenpauschale von 3 % und 7.7 % MWST] geltend. Rechtsanwältin MLaw Andrina Bundi machte ihrerseits mit Kostennote vom 10. Januar 2023 einen Betrag von insgesamt CHF 965.00, bestehend aus einem Aufwand von 4.35 h à CHF 200.00, Spesen von 3 % (CHF 26.00) plus 7.7 % MWST (CHF 69.00) geltend. Die geltend gemachten Aufwände erscheinen dem Gericht in der vorliegenden Angelegenheit als angemessen, womit von diesen auszugehen ist. Anstatt dem geltend gemachten und durch eine Honorarvereinbarung belegten Stundenansatz von CHF 220.00 (Bf-act. 1) ist gestützt auf den gemäss Art. 5 Abs. 1 HV zulässigen Stundenansatz von CHF 200.00 Rechtsanwalt Dr. iur. Valerio Priuli ein Betrag von CHF 2'606.90 (inkl. MWST) und Rechtsanwältin MLaw Andrina Bundi ein solcher von CHF 965.00 (inkl. MWST) zu erstatten.
4.3. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdegegner lediglich in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 78 Abs. 2 VRG).
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.1. In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen.
2.2. A._____ wird in den Personen von Rechtsanwalt Dr. iur. Valerio Priuli bzw. ab 27. September 2022 von Rechtsanwältin MLaw Andrina Bundi für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Rechtsanwalt Dr. iur. Valerio Priuli wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Gerichtskasse mit CHF 2'606.90 (inkl. MWST), Rechtsanwältin MLaw Andrina Bundi mit CHF 965.00 (inkl. MWST) entschädigt.
2.3. Wenn sich die Einkommens- Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG).
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilung]
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