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Urteil Appellationsgericht (BS - ZB.2018.42 (AG.2019.553))

Zusammenfassung des Urteils ZB.2018.42 (AG.2019.553): Appellationsgericht

Die Ehefrau hat Vorsorgeunterhalt für die Dauer des Scheidungsverfahrens beantragt und diesen auch begründet. Die Vorinstanz hat die Anrechnung abgelehnt, obwohl der Antrag rechtzeitig und substantiiert gestellt wurde. Die Ehefrau hat eine monatliche Vorsorgelücke von CHF5528.61 berechnet, die aus verschiedenen Anteilen besteht. Der Ehemann hält die Zusprechung von Vorsorgeunterhalt für die Dauer des Scheidungsverfahrens für nicht gerechtfertigt. Die Vorinstanz hat den Vorsorgeunterhalt fälschlicherweise abgelehnt, obwohl der Antrag ordnungsgemäss gestellt wurde.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZB.2018.42 (AG.2019.553)

Kanton:BS
Fallnummer:ZB.2018.42 (AG.2019.553)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid ZB.2018.42 (AG.2019.553) vom 27.06.2019 (BS)
Datum:27.06.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens
Schlagwörter: Ehefrau; Ehemann; Kinder; Unterhalt; Unterhalts; Berufung; Entscheid; Einkommen; Scheidung; Betreuung; Ehemannes; Vorinstanz; Scheidungs; Ehegatten; Akten; Recht; Obhut; Kinderzulagen; Eltern; Arbeit; Unterhaltsbeitrag; Scheidungsverfahren; Massnahme; Über; Berechnung; ährend
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ;Art. 113 BGG ;Art. 124b ZGB ;Art. 129 ZGB ;Art. 163 ZGB ;Art. 179 ZGB ;Art. 268 ZPO ;Art. 276 ZGB ;Art. 285 ZGB ;Art. 286 ZGB ;Art. 296 ZPO ;Art. 308 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 314 ZPO ;Art. 316 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 42 BGG ;Art. 92 ZPO ;
Referenz BGE:108 II 77; 115 II 206; 117 II 353; 127 III 474; 128 III 411; 129 III 417; 138 III 289; 138 III 625; 138 III 97; 140 III 337; 141 III 328; 141 III 376; 142 III 502; 142 III 612; 144 III 349; 144 III 377; 144 III 481;
Kommentar:
-, Kommentar Scheidung, Art. 179 ZGB ZG, 2017

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZB.2018.42 (AG.2019.553)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht


ZB.2018.42

ZB.2018.43


ENTSCHEID


Vom 27. Juni2019



Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin




Parteien

A____ Berufungskläger/Berufungsbeklagter

[...] Kläger

vertreten durch [...], Advokat,

[ ]

gegen


B____ Berufungsklägerin/Berufungsbeklagte

[...] Beklagte

vertreten durch [...], Advokat,

[ ]


Gegenstand


Berufungen gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 28. September 2018


betreffend vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens


Sachverhalt


A____ (Ehemann) und B____ (Ehefrau) heirateten [...] 1999 in Basel. Aus der Ehe sind die gemeinsamen Kinder C____, geb. [...] 2003, und D____, geb. [...] 2006, hervorgegangen. Die Ehegatten leben seit dem 5. November 2012 getrennt. Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 16. Oktober 2014 wurde den Parteien die elterliche Obhut gemeinsam übertragen. Mit Entscheid vom 3. März 2015 verpflichtete das Zivilgericht den Ehemann, der Ehefrau ab 1. Mai 2015 einen vorauszahlbaren monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 7900.- zuzüglich die Hälfte der Kinderzulagen zu bezahlen, wovon je CHF1900.- zuzüglich die Hälfte der Kinderzulagen für die Kinder bestimmt seien. Dabei ging das Gericht von einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF15232.- und einem Bedarf von CHF5735.- aus. Der Bedarf der Ehefrau wurde mit CHF9029.- beziffert. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Berufung des Ehemannes wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 23. Oktober 2015 ab.


Am 12. Oktober 2016 reichte der Ehemann beim Zivilgericht Scheidungsklage ein. Am 11. November 2016 fand eine erste Kinderanhörung und am 12. Januar 2017 eine erste Einigungsverhandlung statt. Mit Verfügung vom 12. Januar 2017 wurde eine Erziehungsbeistandschaft für das Kind C____ errichtet. Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 verlangte die Ehefrau mit Wirkung ab 1. April 2016 für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen angemessen erhöhten Unterhaltsbeitrag. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 kündigte das Zivilgericht an, das Begehren betreffend vorsorglichen Unterhalt werde voraussichtlich anlässlich der im Anschluss an die zweite Einigungsverhandlung behandelt. Mit Eingabe vom 31. Mai 2017 beantragte der Ehemann, der Gesamtunterhaltsbeitrag an die Ehefrau und die Kinder von CHF8100.- sei mit sofortiger Wirkung und für die Dauer des Verfahrens auf CHF4000.- herabzusetzen. Weiter sei die strittige Unterhaltsfrage nicht anlässlich der Einigungsverhandlung, sondern nach angeordnetem Schriftenwechsel zu behandeln. Mit Verfügung vom 2.Juni 2017 kündigte das Zivilgericht für den Fall der Nichteinigung der Ehegatten einen zweiten Schriftenwechsel über die Frage der vorsorglichen Anpassung der Unterhaltsbeiträge an. Anlässlich der zweiten Einigungsverhandlung vom 8. Juni 2017 wurden sich die Parteien über die Scheidungsnebenfolgen nicht einig. Mit Verfügung vom gleichen Tag des Zivilgerichts wurden auf Antrag der Ehegatten deren Begehren um vorsorgliche Abänderung der Unterhaltsbeiträge bis zum Widerruf durch eine Partei sistiert. In seiner Klagbegründung vom 7. September 2017 beantragte der Ehemann, der Unterhaltsbeitrag von CHF8100.- an die Ehefrau sei für die Dauer des Scheidungsverfahrens mit Wirkung ab 31. Mai 2017 aufzuheben und der Ehemann bei seiner Bereitschaft zu behaften, für die Dauer des Scheidungsverfahrens die Krankenkassenprämien der Kinder sowie deren Schulkosten, Ferienlager, Deutschkurse und U-Abos zu bezahlen. Mit Eingabe vom 9. November 2017 beantragte die Ehefrau die Abweisung dieses Antrags und die sofortige Aufhebung der geteilten Obhut unter Zuweisung der alleinigen Obhut an die Ehefrau unter Festlegung eines angemessenen Umgangsrechts des Ehemannes. Danach sei eine aktualisierte Unterhaltsberechnung vorzunehmen. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 beantragte der Ehemann die Abweisung der Anträge der Ehefrau. Am 19. Januar 2018 fand eine zweite Kinderanhörung statt. Die Ehefrau reichte mit Eingabe vom 19. Januar 2018 die Klagantwort ein. Die Instruktionsverhandlung fand am 4. Juli 2018 statt. Am 28. September 2018 verfügte das Zivilgericht folgende Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens:

1. Der Antrag der Ehefrau auf Aufhebung der geteilten Obhut für die Dauer des Scheidungsverfahrens wird abgewiesen.

2. Der in Ziffer 2 des Entscheides vom 3. März 2015 festgelegte Unterhaltsbeitrag bleibt bis und mit Dezember 2017 unverändert.

3. In Abänderung des vorgenannten Entscheides wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt mit Wirkung ab 1. Januar 2018 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF5627.00 zuzüglich die Hälfte der Kinderzulagen zu bezahlen, wovon je CHF1187.00 zuzüglich die Hälfte der Kinderzulagen für die Kinder bestimmt sind.

4. Es wird festgehalten, dass der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 3 hiervor auf einem Einkommen des Ehemannes von netto CHF15165.00 (inkl. 13. Monatslohn und Anteil Geschäftsauto) zuzüglich CHF400.00 Kinderzulagen und einem Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF5464.00 (inkl. 13. Monatslohn) beruht. Der Bedarf des Ehemannes beläuft sich auf CHF5310.00. Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich auf CHF5549.00.

5. Mit Wirkung ab Juli 2018 wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF6829.00 zuzüglich die Hälfte der Kinderzulagen zu bezahlen. Davon sind CHF1187.00 pro Kind (exkl. Kinderzulagen) als Bar- und CHF2090.00 als Betreuungsunterhalt für D____ bestimmt.

6. Es wird festgehalten, dass der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 5 hiervor auf einem Einkommen des Ehemannes von netto CHF15165.00 (inkl. 13. Monatslohn und Anteil Geschäftsauto) zuzüglich CHF400.00 Kinderzulagen und einem hypothetischen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF3279.00 bei einem Pensum von 60% beruht. Der Bedarf des Ehemannes beläuft sich auf CHF4910.00. Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich auf CHF5369.00.

7. Mit Wirkung ab Januar 2019 wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF6274.00 zuzüglich die Hälfte der Kinderzulagen zu bezahlen. Davon sind CHF1187.00 pro Kind (exkl. Kinderzulagen) als Bar- und CHF1078.00 als Betreuungsunterhalt für D____ bestimmt.

8. Es wird festgehalten, dass der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 7 hiervor auf einem Einkommen des Ehemannes von netto CHF15165.00 (inkl. 13. Monatslohn und Anteil Geschäftsauto) zuzüglich CHF400.00 Kinderzulagen und einem hypothetischen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF4371.00 bei einem Pensum von 80% beruht. Der Bedarf des Ehemannes beläuft sich auf CHF5010.00. Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich auf CHF5449.00.

9. Die Gerichtskosten von CHF5000.00 zuzüglich Dolmetscherkosten von CHF787.50 werden beiden Ehegatten je zur Hälfte auferlegt.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen.


Gegen diesen Entscheid haben beide Parteien mit Eingaben jeweils vom 15. Oktober 2018 Berufung ans Appellationsgericht erhoben. Der Ehefrau beantragt mit ihrer Berufung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zurückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Eventualiter sei die geteilte Obhut sofort aufzuheben und die Kinder seien unter die alleinige Obhut der Ehefrau zu stellen unter Festlegung eines angemessenen Umgangsrechts des Ehemannes. Weiter seien eventualiter die vom Ehemann an die Ehefrau und die Kinder zu leistenden Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 7. April 2017 bis zum 31. Dezember 2018 monatlich auf insgesamt CHF12019.- zuzüglich der an den Ehemann ausbezahlten Kinderzulagen festzusetzen. Für die Zeit ab 1. Januar 2019 seien die vom Ehemann an die Ehefrau und die Kinder zu leistenden Unterhaltsbeiträge monatlich auf insgesamt CHF13384.- zuzüglich der an den Ehemann ausbezahlten Kinderzulagen festzusetzen. Unter o/e-Kostenfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren. Die Ehefrau ersucht um Bewilligung des Kostenerlasses für das Berufungsverfahren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Ehefrau, der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Berufungsantwort vom 29. Oktober 2018 beantragt der Ehemann die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung inkl. Verfahrensantrag der Ehefrau.


Der Ehemann beantragt mit seiner Berufung, die Ziffern drei bis acht des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben und er, der Ehemann, sei bei seiner Bereitschaft zu behaften, der Ehefrau ab 1. Januar 2018 unter dem Titel Barunterhalt für die beiden Söhne einen Unterhaltsbeitrag von je CHF1187.- zuzüglich der Hälfte der Kinderzulagen und unter dem Titel Ehegattenunterhalt einen Unterhaltsbeitrag von CHF1350.- zu bezahlen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Die Ehefrau beantragt in ihrer Berufungsantwort vom 29. Oktober 2018 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung des Ehemannes. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Ehefrau die Zusammenlegung der beiden Berufungsverfahren, eventualiter seien die Verfahrensakten in der von der Ehefrau erhobenen Berufung beizuziehen.


Mit begründeter Verfügung vom 31. Oktober 2018 hat die Verfahrensleitung den Antrag der Ehefrau, ihrer Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen. Zugleich wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenüber der Ehefrau verzichtet. Der Ehemann hat den ihm mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 auferlegten Kostenvorschuss in Höhe von CHF2000.- fristgerecht geleistet.


Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.



Erwägungen


1.

1.1 Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist das Gesuch der Ehefrau um Abänderung der gemäss Art. 176 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) vom Eheschutzgericht verfügten Regelung zur Obhut sowie betreffend den Ehegatten- und Kindesunterhalt im mittlerweile angehobenen Scheidungsverfahren. Der entsprechende, gestützt auf Art. 276 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) getroffene Entscheid über die beantragte vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren ist gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO grundsätzlich mit Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF10000.- beträgt. In Fällen wie dem vorliegenden, bei dem sowohl Unterhaltspflichten als auch die Zuteilung der Obhut über die Kinder strittig sind, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich eine Interessenabwägung zwischen dem finanziellen und dem ideellen Interesse der Klagpartei vorzunehmen, um die Angelegenheit als vermögensrechtliche nicht vermögensrechtliche zu qualifizieren (BGE 108 II 77 E. 1a S. 78; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 308 N 43). Darauf kann vorliegend aber verzichtet werden, da der erforderliche Streitwert angesichts der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau und die Kinder ohnehin erreicht wird (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO).


1.2 Über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens ist nach Art. 276 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO im summarischen Verfahren zu entscheiden (Leuenberger, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Band II, Anh. ZPO Art. 276 N 21). Der angefochtene Entscheid wurde den Parteien am 4. Oktober 2018 zugestellt. Mit ihren Eingaben vom 15. Oktober 2018 haben die Parteien rechtzeitig innert der Zehntagesfrist von Art. 314 Abs. 1 ZPO und im Übrigen auch formgerecht Berufung erhoben. Auf die Rechtsmittel ist demnach einzutreten. Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG, SG 154.100) ist zur Beurteilung das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig. Mit der Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Dem Appellationsgericht kommt damit volle Kognition zu (Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Vorbem. zu den Art. 308-318 N 15).


1.3 Nach Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen aufgrund der Akten entscheiden. In Summarverfahren ist allerdings regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 314 N 19 und Art. 316 N 7, AGE ZB.2016.17 vom 23. Februar 2017 E. 1.3). Der vorliegende Entscheid kann somit unter Verzicht auf eine Verhandlung auf dem Zirkulationsweg ergehen.


2.

2.1 Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt unter Einschluss der Regelung der Kinderunterhaltsbeiträge der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art.296 Abs.1 ZPO auch im Berufungsverfahren (vgl. Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3.Auflage, Zürich 2016, Art.296 ZPO N5, 8). Die Parteien sind aber auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes und insbesondere im Rahmen des summarischen Verfahrens nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl.Art.160 Abs.1 ZPO; Schweighauser, a.a.O., Art.296 ZPO N10ff.; ders., in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3.Auflage, Bern 2017, Band II, Anh. ZPO Art.296 N11 ff., mit Hinweisen). Folglich tragen sie auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-Somm/Hostettler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3.Auflage, Zürich 2016, Art.272 N 11; Six, Eheschutz, 2.Auflage 2014, Rz1.01; AGE ZB.2017.10 vom 14.Dezember 2017 E.1.6.2). Eheschutzmassnahmen werden im summarischen Verfahren mit der ihm eigenen Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkung angeordnet; es genügt blosses Glaubhaftmachen (BGer 5A_148/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4, BGE 127 III 474 E. 2b/bb S. 478). Lehre und Rechtsprechung gehen grundsätzlich davon aus, dass auf aufwendige Beweismassnahmen verzichtet werden kann (BGer 5A_610/2012 vom 20.März 2013 E.1.3 mit weiteren Hinweisen). Entsprechendes muss auch für die im summarischen Verfahren nach den Vorschriften des Eheschutzes zu treffenden vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens gelten. Weiter gilt für Kinderbelange die Offizialmaxime, gemäss der das Gericht grundsätzlich ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art.296 Abs.3 ZPO). Demgegenüber gilt in vermögensrechtlichen Belangen der Ehegatten die Dispositions- und die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 276 Abs.1 Satz 2 i.V.m. Art.272 ZPO; Sutter-Somm/Stanischewski, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3.Auflage, Zürich 2016, Art. 276 N 42 m.H.).


2.2 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren grundsätzlich nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Von dieser Regelung umfasst sind sowohl echte als auch unechte Noven (Spühler, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage 2017, Art. 317 N 5). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelt Art. 317 Abs.1ZPO die Möglichkeiten der Parteien, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, abschliessend und ist eine analoge Anwendung von Art.229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren jedenfalls im Bereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime ausgeschlossen (BGE 138 III 625 E. 2.2 S.627 f.). Hingegen ist gemäss jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichts in Kindsbelangen eine strikte Anwendung von Art.317 Abs.1 ZPO im Lichte von Art. 296 Abs. 1 ZPO nicht angemessen, weshalb Noven auch zuzulassen sind, ohne dass die kumulativen Voraussetzungen von Art.317 Abs. 1 ZPO vorliegen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351). Ohnehin ist es dem Gericht unbenommen, in Erforschung des Sachverhalts von Amtes wegen von sich aus unabhängig von Art. 317 Abs. 1 ZPO Beweise abzunehmen (BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5; 5A_876/2014 vom 3. Juni 2015 E.4.3.3.; BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 413).


2.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Abänderung der nach Art.176 Abs.1 Ziff. 1 und Abs. 3 ZGB vor Hängigkeit der Scheidungsklage durch das Eheschutzgericht verfügten Obhutsregelung und Unterhaltsbeiträge zugunsten der Ehefrau und der Kinder. Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter; für die Aufhebung Änderung ist nach Einleitung des Scheidungsverfahrens das Scheidungsgericht zuständig (Art.276 Abs. 2 ZPO), das dabei die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendet (Art.276 Abs. 1 ZPO mit Hinweis auf Art.176ff.ZGB). Mit der Abänderung verliert die Massnahme ihren Charakter als eheschutzrechtliche und wird zu einer vorsorglichen Massnahme im Scheidungsverfahren (Sutter-Somm/Stanischewski, a.a.O., Art. 276 N 38). Die Voraussetzungen für die Aufhebung Änderung einer Eheschutzmassnahme durch das Scheidungsgericht sind identisch mit denjenigen für die Aufhebung Abänderung einer durch dieses angeordneten vorsorglichen Massnahme. Vorsorglichen Massnahmen kommt nur beschränkte Rechtskraft zu, deshalb sind sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. auch Art. 268 Abs. 1 ZPO) abänderbar. Demnach kann eine Eheschutzmassnahme geändert aufgehoben werden, wenn sich die Umstände seit dem Erlass dauernd und erheblich geändert haben sich die vorsorgliche Massnahme nachträglich als ungerechtfertigt erweist bzw. die damaligen Umstände unzutreffend gewürdigt wurden (Art. 268 Abs.1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB; BGE 141 III 376 E.3.3 S.378, BGer 5A_597/2013 vom 4. März 2014 E.3.4; Sutter-Somm/Stanischewski, a.a.O., Art. 276 N 33 f. m.H.). Dabei sind die Anforderungen an die Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit nach Art.179 Abs.1 ZGB geringer als bei der Abänderung nachehelicher Unterhaltsbeiträge nach Art.129 ZGB (vgl.BGE 138 III 97 E.2.3.1 S. 100 mit Hinweisen). Wird vorgetragen, dass mit einer verfügten Obhutsregelung das Kindswohl nicht bestmöglich gewahrt ist, muss eine Abänderung der Regelung grundsätzlich möglich sein und sind an die Erheblichkeit der Veränderung der Verhältnisse keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Dies folgt aus der Vorrangstellung des Kindeswohls, das Richtschnur für jegliches staatliches Handeln im Zusammenhang mit Kinderbelangen bildet (statt vieler BGer 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.2; BGE 141 III 328 E. 5.4 S. 340). Jedenfalls nicht nötig für eine Umteilung der Obhut ist, dass die aktuell gelebte Obhut das Kindswohl geradezu gefährdet (BGE 142 III 502 E. 2.5 S. 511).


2.4 Sind die Voraussetzungen für eine Abänderung von Unterhaltsbeiträgen erfüllt, so setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens neu fest, wobei auch die übrigen Berechnungselemente, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, der aktuellen Situation anzupassen sind, ohne dass diesbezüglich eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vorliegen müsste (BGer 5A_136/2014 vom 5.November 2014 E.3.2 mit Hinweis auf BGE 138 III 289 E. 11.1.1 S. 292 [betreffend nachehelicher Unterhalt]; AGE ZB.2015.38 vom 21.Oktober 2015 E.2; Wullschleger, FamKommentar Scheidung, 2. Auflage, Bern 2011, Band I, Art. 286 ZGB N 10b). Da der Entscheid über die Anordnung von Eheschutzmassnahmen in beschränktem Masse materielle Rechtskraft entfaltet, kann ein Begehren um Abänderung dieser Massnahmen nur eine Anpassung an die neuen Verhältnisse zum Gegenstand haben, nicht aber eine regelrechte neue Festsetzung des Unterhalts (BGer 5A_516/2013 vom 2.April 2014E.3.3 mit Hinweisen). Die Abänderung soll nicht dazu benutzt werden, um nach Art einer Wiedererwägung dieselbe Angelegenheit vollkommen neu aufzurollen (Vetterli, FamKommentar Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Band I, Art. 179 ZGB N 5). Auch Veränderungen, die bereits zum Zeitpunkt des zu Grunde liegenden Urteils voraussehbar waren und bei der Festsetzung des abzuändernden Unterhaltsbeitrages berücksichtigt worden sind, können keinen Abänderungsgrund bilden (BGE 138 III 289 E.11.1.1 S.292; 131 III 189 E.2.7.4 S. 199, beide zu Art. 129 Abs. 1 ZGB).


3.

3.1 Die Ehefrau beantragt im Eventualantrag die Aufhebung der bisherigen alternierenden Obhut und die Zuteilung der alleinigen Obhut an sich. Zusammengefasst macht sie sinngemäss geltend, die Eltern seien auf der Paarebene in einem Ausmass zerstritten, das auch die Kommunikation auf der Elternebene beinahe verunmögliche und damit das Kindswohl kompromittiere (diese Situation für die Kinder pures Gift darstellt. Die gemeinsame Obhut kann nur funktionieren, wenn beide Eltern über ein minimales Mass an Kommunikationskompetenz verfügen und es z.B. nicht nötig haben, die Kinder als Boten zu verwenden, Berufung der Ehefrau, S.6). Bereits im Zeitpunkt der Verfügung der alternierenden Obhut seien seitens der involvierten Fachpersonen Zweifel daran geäussert worden, dass dieses Modell vorliegend das Kindswohl am besten wahre, und dieses sei vor allem deshalb gewählt worden, weil es bereits gelebt worden war. In der Zwischenzeit zeigten sich nun bei beiden Kindern gewisse somatische Probleme, die auf den Stress mit diesem Betreuungsmodell und die anhaltenden elterlichen Konflikte, denen sie wegen des Modells ausgesetzt seien, zurückzuführen seien (Berufung Ehefrau S. 6). Sinngemäss bringt sie damit vor, die neuen gesundheitlichen Probleme der Kinder zeigten, dass die getroffene Obhutsregelung sich als ungerechtfertigt bzw. nicht adäquat erweise.


3.2 Der Ehemann hält an der geteilten Obhut fest und führt dazu aus, für den Zuteilungsentscheid sei einzig der diesbezügliche Wunsch der Kinder relevant, welche die geteilte Obhut aufrechterhalten möchten (Berufungsantwort Ehemann S. 3).


3.3 Die Vorinstanz hat von einer Aufhebung der alternierenden Obhut im Rahmen des vorliegenden summarischen Massnahmeverfahrens abgesehen und dazu zusammengefasst erwogen, das aktuelle Obhutsmodell sei auf Empfehlung von Fachpersonen angeordnet worden und es sei nicht ersichtlich, dass die Zuteilung der alleinigen Obhut an die Ehefrau die behaupteten negativen Auswirkungen des konfliktuellen elterlichen Verhältnisses auf die Kinder vermindern könnte. Auch bei alleiniger Obhut eines Elternteils mit einem Besuchsrecht des anderen wären die Kinder den massiven elterlichen Spannungen ausgesetzt, solange diese keinen Weg zu einer (besseren) Kommunikation fänden (angefochtener Entscheid E. 2.6).


3.4 Das Gericht richtet sich bei der Zuteilung der Obhut ausschliesslich nach dem Kindeswohl und beantwortet dabei die Frage, bei welchem Elternteil das Kind aller Wahrscheinlichkeit nach am besten aufgehoben sein wird im Hinblick auf seine körperliche, seelisch-geistige und soziale Entwicklung (statt vieler BGE 117 II 353 E. 3 S. 354 f.; BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615). Nach der Erziehungsfähigkeit, die nur in Ausnahmefällen zu verneinen ist und auch vorliegend bezüglich beider Ehegatten nicht in Frage steht, ist die tatsächliche Betreuungssituation zu berücksichtigen. Relevante Kriterien sind nach der Rechtsprechung insbesondere, ob die Bereitschaft und Möglichkeit besteht, sich persönlich um das Kind zu kümmern, und die Qualität und Kontinuität einer bestehenden Betreuungslösung (statt vieler BGE 142 III 612 E.4.3 S. 616; BGer 5A_768/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2.1). Sind diesbezüglich keine grösseren Unterschiede zwischen den beiden Elternteilen auszumachen, kommt auch der Stabilität der Verhältnisse eine wichtige Bedeutung zu (statt vieler BGer 5A_529/2014 vom 18. Februar 2015 E.5). Mit zunehmendem Alter der Kinder gilt es auch einen vom Kind geäusserten Wunsch betreffend die Zuteilung zu berücksichtigen (statt vieler BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616). Schliesslich ist auch die Kooperationsfähigkeit der Eltern untereinander und gegenüber Dritten ein Kriterium, das sich generell auf das Kindswohl auswirken kann (vgl. BGE 115 II 206 E. 4b S. 210), zudem stellt sie im Falle der alternierenden Obhut Voraussetzung für deren erfolgreiche Umsetzung dar. Eine alternierende Obhut verbietet sich jedoch nicht schon beim Vorliegen eines angespannten Verhältnisses zwischen den Elternteilen; diese Feindseligkeiten müssen dazu führen, dass ein Zusammenwirken bezüglich der Kinderbelange nicht möglich ist mit der Folge, dass das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einem Ausmass ausgesetzt ist, das dem Kindswohl abträglich ist (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615 f.; BGer 5A_241/2018 vom 18. März 2019 E. 5.1).


3.5 Für die Beibehaltung des vorliegenden Modells spricht zwar zunächst, dass es seit langer Zeit so gelebt wird und ein Betreuungsmodell gemäss der zitierten Rechtsprechung selbst bei schlechtem Einvernehmen der Eltern nur zurückhaltend abzuändern ist. Argumente der Kontinuität und Stabilität des gelebten Modells verlieren jedoch an Bedeutung, wo die Betreuungssituation den Interessen des Kindes zuwiderläuft, wie dies vorliegend von der Ehefrau behauptet wird. Indes wird die Kritik der Ehefrau durch die Äusserungen der Kinder in den Kindsanhörungen vom 11. November 2016 und vom 19. Januar 2018 (beide Akten 4) nur teilweise bestätigt. Die Kinder bestätigen in der jüngsten Anhörung grundsätzlich, dass die Kommunikation zwischen den Eltern nicht funktioniere, es zu häufigen Streiten wegen des Wohnwechsels komme und sie teilweise als Boten eingesetzt würden. C____ bestätigt weiter, dass er viel krank sei und seine Abdominalbeschwerden abgeklärt worden seien; er gibt auch an, den Wohnwechsel manchmal als stressig zu empfinden. Davon abgesehen äussern jedoch beide den klaren Wunsch, dieses Betreuungsmodell beizubehalten, das sie als gut für sich betrachten (Protokoll Anhörung vom 19. Januar 2018, Akten 4). Bereits in der Befragung vom 11. November 2016 hatten beide Kinder ausgesagt, dass sie die Beibehaltung des Wechselmodells wünschten, mit dem sie zufrieden seien. C____ sagte weiter aus, die Schulsituation belaste ihn mehr als die Wohnsituation. Die Vorinstanz stellte angesichts des Alters der zweifelsfrei urteilsfähigen Kinder zu Recht deren Willen beim Entscheid über eine Abänderung der Betreuungssituation in den Vordergrund (vgl. zur entscheidenden Bedeutung des Kindeswillens BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.2). Dies umso mehr, als in der vorliegenden Situation der gelebten hälftigen Betreuung und des Alters der zwei Kinder das Risiko eines induzierten Kindeswillens als eher klein einzustufen ist (vgl. Büchler/Enz, Der persönliche Verkehr. Unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswillens, in: FamPra.ch 4/2018, S. 911 ff., 920 f.). Die Vorinstanz erwog zutreffend, angesichts dessen bestehe im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme kein Anlass, das von Fachpersonen empfohlene Modell aufzugeben, zumal auch die eingesetzte Beiständin die Aussagen der Ehefrau betreffend Gefährdung des Kindswohls nicht bestätigen könne. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass damit einzig gehäufte gesundheitliche Probleme von C____ und damit verbundene Schulabsenzen belegt sind. Ein Zusammenhang zum konfliktuellen Elternverhältnis ist zwar im Bereich des Möglichen; aufgrund C____ Aussage mögen jedoch auch die Schul- bzw. Peer Group-Situation (Mit-)Ursache des allfälligen funktionellen Bauchwehs sein. Jedenfalls ist auch nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu erwarten, dass die gerichtliche Übertragung der alleinigen Obhut an die Ehefrau entgegen dem klar geäusserten Willen der Kinder bei gleichzeitig weiterbestehender geringer Kooperationsbereitschaft der Eltern geeignet wäre, diese gesundheitlichen Beschwerden zu limitieren (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.6). Auf eine Befragung der Kinderanwältin kann angesichts der obigen Ausführungen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Damit ist der Antrag der Ehefrau auf alleinige Zuteilung der Obhut über C____ und D____ abzuweisen.


4.

4.1 Die Vorinstanz erwog bezüglich des Antrags der Ehefrau auf Erhöhung der Unterhaltsbeiträge an diese und die Kinder zusammengefasst, es fehle an der Erheblichkeit der veränderten Verhältnisse, weshalb eine Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung des Ehemanns nicht in Frage komme (E. 3). Die Ehefrau kritisiert in ihrer Berufung, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Unterhaltsberechnung vorgenommen, ohne umfassende Kenntnis über die finanziellen Verhältnisse des Ehemannes (Einkommen und Bedarf) zu haben, die dieser verschleiert habe. Der Ehemann habe - gemeint ist wohl seit dem Eheschutzentscheid - einen grossen Karriereschritt gemacht und verdiene bedeutend mehr (Berufung Ehefrau S. 9).


4.2 Die Vorinstanz führte im Zusammenhang mit der Festlegung des Firmenanteils an den Wohnungskosten des Ehemanns aus, die Ehefrau habe es unterlassen, den Unterhaltsbeitrag zu beziffern, was aufgrund der Dispositionsmaxime zumindest im Bereich des ehelichen Unterhalts geboten gewesen wäre (angefochtener Entscheid E. 3.2). Sie verwies weiter bezüglich der Forderung der Ehefrau, der Ehemann habe die Buchhaltung der von ihm betriebenen Gesellschaften, die E____ GmbH und die F____ GmbH, offenzulegen, darauf, dass es aufgrund des summarischen Charakters des Massnahmeverfahrens genüge, wenn fragliche Tatsachen glaubhaft gemacht würden, und es seien lediglich mehr weniger liquide Beweismittel abzunehmen. Angesichts dessen könne auf den Lohnausweis für das Jahr 2016 und die Aussagen des Treuhänders des Ehemanns abgestellt werden (angefochtener Entscheid E. 3.3 f.). Hiergegen wendet sich die Ehefrau in ihrer Berufung unter Hinweis darauf, dass die instruierende Zivilgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 7. Mai 2018 anstatt einer Replik die Erörterung und Präzisierung des Sachverhalts und die Festlegung allfälliger Beweisanordnungen anlässlich der Einigungsverhandlung in Aussicht gestellt habe. An der Instruktionsverhandlung vom 4.Juli 2018 habe ihr Parteivertreter ausdrücklich nachgefragt, ob er die Unterhaltsberechnungen nochmals präsentieren müsse, nachdem mit der Klagantwort die Unterhaltsberechnung der Ehefrau ausführlich dargelegt worden sei und alle im Gerichtssaal die entsprechenden Ausführungen und Akten kannten. Zudem habe sie mit der Klagantwort eine Unterhaltsberechnung eingereicht und mehrmals - vergeblich - die Edition der Steuerakten der E____ GmbH sowie der F____ GmbH und eine amtliche Erkundigung beim G____, Arbeitgeberin des Ehemanns bzw. der zwei von ihm betriebenen Gesellschaften, verlangt. Diese Beweiserhebungen müssten vom Zivilgericht bzw. vom Berufungsgericht nachgeholt werden (Berufung Ehefrau S. 7-10). Der Ehemann konzediert in der Berufungsantwort, die Aktengrundlagen des Scheidungs- und des Massnahmeverfahrens seien nicht getrennt worden. Allerdings seien die Unterhaltsbeiträge in den beiden Verfahren differenziert zu berechnen und es seien jeweils separate Anträge zu stellen, was die Ehefrau für die vorsorglichen Massnahmen unterlassen habe. Es reiche auch nicht aus, die Anspruchsvoraussetzungen im Bereich der vorsorglichen Massnahmen einzig mit Ausführungen im Scheidungsverfahren zu substantiieren (Berufungsantwort Ehemann S. 4).


4.3 Der im angefochtenen Entscheid unter dem Titel Tatsachen nachgezeichnete Verfahrensablauf zeigt auf, dass die Ehefrau am 2. Januar 2017 mit Einreichung diverser Unterlagen im Hinblick auf die erste Einigungsverhandlung vom 12. Januar 2017 eine Erhöhung ihres Unterhaltsbeitrags wegen der entstehenden Vorsorgelücke durch die Einreichung der Scheidungsklage geltend machte (Akten 4/4). Der Ehemann beantragte darauf mit der Scheidungsklagbegründung vom 7. September 2017 bereits für die Dauer des Scheidungsverfahrens die Aufhebung des Unterhaltsbeitrags an die Ehefrau und eine Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge, da die Ehefrau voll erwerbsfähig sei (Akten 4/24). Die Ehefrau nahm demgegenüber zunächst mit Eingabe vom 9. November 2017 lediglich zum Unterhalt während des Scheidungsverfahrens Stellung und ersuchte zugleich um Umteilung der Obhut an sich alleine, letzterer Antrag verbunden mit dem Begehren auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrags. Dabei befasste sie sich vor allem mit ihrer fehlenden Erwerbsfähigkeit (Akten 4/26 f.). Am 19. Januar 2018 reichte die Ehefrau die Klagantwort ein. Darin monierte sie im Zusammenhang sowohl mit der Unterhaltsberechnung (Akten 4/30 Ziff. 24) als auch der Begründung ihres güterrechtlichen Anspruchs die undurchsichtige finanzielle Situation der Beteiligungen des Ehemannes (Akten 4/30 Ziff. 33) und beantragte jeweils die Einreichung sämtlicher Geschäftsunterlagen der E____ GmbH sowie der F____ GmbH für die Jahre 2015, 2016 und 2017 durch den Ehemann und bezüglich des güterrechtlichen Anspruchs zusätzlich eine gerichtlich anzuordnende Begutachtung der Buchhaltungen und geschäftlichen Vorgänge der beiden Gesellschaften (Akten 4/30 Ziff. 33 ff.). Der Klagantwort wurde eine tabellarische Unterhaltsberechnung als integrierender Bestandteil d[ies]er Klagantwort beigelegt; die diesbezüglichen Ausführungen in der Klagantwort zum Bedarf des Ehemannes beschränken sich auf die Punkte Grundbedarf und Wohnkosten des Ehemanns, für die das mittlerweile gefestigte Konkubinat des Ehemannes zu berücksichtigen sei (Akten 4/30 Ziff. 20 f.). Der geltend gemachte Vorsorgeunterhalt wurde eingehend begründet (Akten 4/30 Ziff. 19) und dessen Berechnung mit separater Beilage ausgewiesen. Am 7. Mai 2018 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin den Verzicht auf ein Replikrecht und lud zu einer Vergleichsverhandlung bezüglich des vorsorglichen Unterhalts, die am 4. Juli 2018 stattfand. Sollte kein Vergleich erzielbar sein, würde durch das Gericht entschieden. Vorgängig rügte die Ehefrau mit Eingaben vom 25. Mai 2018 (Akten 4/37) und vom 12. Juni 2018 (Akten 4/40) die vom Ehemann eingereichten Unterlagen zu seiner Einkommenssituation als ungenügend und beantragte eine amtliche Erkundigung beim G____ zum aktuell an den Ehemann bezahlten Honorar. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 4. Juli 2018 wiederholte die Ehefrau ihre Anträge bezüglich amtlicher Erkundigung beim G____ und bezüglich der Herausgabe der Buchhaltungen bzw. Steuerakten der beiden Gesellschaften (Verhandlungsprotokoll vom 4. Juli 2018 S. 2, Akten 4).


4.4 Zunächst gilt es festzuhalten, dass, soweit eine Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge zur Diskussion steht, gemäss den obigen Ausführungen zu den Prozessmaximen (E. 2.1) sämtliche Rügen in der Berufung der Ehefrau näher zu prüfen und allenfalls zwei verschiedene Berechnungen anzustellen sind. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist sodann in Eheschutzverfahren, in denen wie vorliegend neben dem Ehegattenunterhalt auch der Kindesunterhalt neu festzulegen bzw. abzuändern ist, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners insgesamt nach der Untersuchungsmaxime abzuklären (BGer 5P.252/2005 vom 4. August 2005 E. 2.3; Schwander, Basler Kommentar ZGB I, 6.Auflage 2018, Art.176 N6a). Darüber hinaus ist aufgrund der fehlenden Trennung der Aktengrundlagen von Scheidungsklage- und Massnahmeverfahren und der Instruktion durch die befasste Zivilgerichtspräsidentin Prozessstoff, der im Rahmen von Scheidungsklage und Klagantwort eingebracht worden ist, auch im vorliegenden Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen zu berücksichtigen. Angesichts der in der vorstehenden Erwägung enthaltenen Auflistung der Tatsachen kann der Antrag auf Einholung einer amtlichen Erkundigung beim G____ nicht als nicht erhoben verspätet qualifiziert werden. Auch erscheint eine solche Erkundigung vor dem Hintergrund der langen Dauer des Massnahmeverfahrens nicht als unverhältnismässig aufwändig. Schliesslich tätigte das Zivilgericht auch bei der IV-Stelle Basel-Stadt eine amtlichen Erkundigung und begnügte sich nicht mit den liquiden Beweisen unter Hinweis auf den summarischen Charakter des Verfahrens (Verfügung des Zivilgerichts vom 20. Juni 2017, Akten 4/19). Auch die Frage des Vorliegens eines gefestigten Konkubinats wurde in der Klagantwort thematisiert und es wurden dazu Beweisanträge gestellt. Gleiches gilt für die verlangte Offenlegung der Buchhaltungen und Steuerunterlagen der beiden Gesellschaften des Ehemannes, ein Antrag, der auch in der Instruktionsverhandlung vom 4. Juli 2017 nochmals wiederholt wurde. Zuletzt wurde auch der Vorsorgeunterhalt bereits in der Eingabe vom 2. Januar 2017 sowie in der Klagantwort ausführlich thematisiert und für die Dauer des Verfahrens rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage beantragt.


4.5 Trotz den rechtzeitig und gültig eingebrachten Anträgen kann indes im vorliegenden Verfahren auf weitere Beweisabnahmen verzichtet werden. Die Ehefrau macht geltend, es sei nicht tolerierbar, dass der Ehemann über seine Einkommens- und Vermögenssituation keine Transparenz schaffe. Dieser habe es in der Hand, sein Einkommen selber zu steuern und selber zu entscheiden, welche Erträge der Gesellschaften ihm als Lohn ausbezahlt und welche in der GmbH thesauriert würden (Berufung Ehefrau S. 9). Diese Kritik der Ehefrau ist zwar grundsätzlich berechtigt, da zwischen Ehegatten ein Recht auf Auskunft betreffend die finanziellen Verhältnisse besteht. Stünden geltend gemachte Ansprüche aus Güterrecht der Ehefrau zur Beurteilung, so wären aufgrund des Anstellungsverhältnisses des Ehemannes und seiner Beteiligungen weitere Beweiserhebungen zur Ermittlung des Vermögenszuwachses angezeigt; anders verhält es sich in diesem Verfahren, das sich mit der Anpassung von Unterhaltsbeiträgen befasst. Zwischen den Ehegatten markiert der zuletzt vor dem Getrenntleben bzw. während des Getrenntlebens gelebte Lebensstandard die Obergrenze des zuzusprechenden Unterhaltsbeitrags (vgl. E. 6.1). Demgegenüber sollen Kinder an einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse eines Elternteils partizipieren; im vorliegend gelebten Modell der alternierenden Obhut erfahren die Kinder jedoch jedenfalls Teilhabe an einer verbesserten Einkommenssituation des Ehemanns, da sie die Hälfte der Zeit bei ihm verbringen. Bei einem allfällig tatsächlich höheren, im Unternehmen des Ehemannes thesaurierten Einkommen bliebe zudem die Frage unbeantwortet, ob es sich hierbei um eine Sparquote um einen Anteil am während des Getrenntlebens gelebten Lebensstandards handelt. Die Behauptungen der Parteien widersprechen sich. Da es sich vorliegend um ein Summarverfahren handelt und eine gewisse Überschussverteilung vorgenommen werden kann, müssen diese Fragen nicht in diesem Verfahren geklärt werden.


4.6 Die Ehefrau macht wie bereits in der Klagantwort geltend, es sei sowohl beim Grundbetrag als auch bei den Wohnkosten zu berücksichtigen, dass der Ehemann in einem gefestigten Konkubinat mit H____ lebe. Der Ehemann bestreitet dies; die Freundin habe immer noch ihre eigene Wohnung und wolle nicht mit dem Ehemann zusammenziehen, was sie nicht daran hindere, manchmal die Betreuung der Kinder zu übernehmen (Berufungsantwort Ehemann S. 7 f.). Die Vorinstanz hat dem Ehemann den Grundbetrag für Alleinerziehende zugestanden, da die Freundin des Ehemannes nach wie vor eine eigene Wohnung habe bzw. etwas anderes durch die Ehefrau nicht belegt worden sei (angefochtener Entscheid E. 7.1). Die Kinder der Ehegatten haben in der Anhörung vom 11. November 2016 (Akten 4) präzise die Lebenssituationen der Eltern in Bezug auf die ihnen zur Verfügung stehenden Zimmer und neue Partnerschaften geschildert. Aufgrund dieser Ausführungen ist glaubhaft, dass die Freundin des Ehemannes bei diesem wohnt, wenn er sich in Basel aufhält. Im Geltungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes ist diese Aussage zu berücksichtigen. Dies würde dazu führen die gemeinschaftlichen Kosten für das Wohnen anteilig auf den Ehemann, die Kinder und die Freundin des Ehemannes aufzuteilen und im Bedarf entsprechend reduzierend zu berücksichtigen (BGE 138 III 97 E. 2.3.2 S. 100). Allerdings ist vorliegend zu beachten, dass die finanziellen Verhältnisse komfortabel sind. Deshalb kann berücksichtigt werden, dass der Ehemann neben einer vollen Erwerbstätigkeit die Kinder hälftig betreut. Dies ist ihm nur deshalb möglich, weil er zu Hause arbeitet und seine Freundin ihn bei der Betreuung unterstützt (vgl. dazu ebenfalls Protokoll Anhörung vom 11. November 2016, Akten 4). Diese Betreuung kann durch das Zugestehen eines vollen Grundbetrages für Alleinerziehende in Höhe von CHF1350.- anstelle des von der Ehefrau beantragten halben Grundbetrags für Paare von CHF850.- als abgegolten angesehen werden. Bei dem von der Vorinstanz dem Bedarf des Ehemanns angerechneten Mietzins von CHF660.- handelt es sich zudem im grundsätzlich wohlhabenden Umfeld um einen angemessenen Betrag für eine Einzelperson. Dieser ist angesichts der vom Ehemann erbrachten Doppelleistung von voller Erwerbstätigkeit und anteiliger Kinderbetreuung nicht noch mehr herabzusetzen, selbst wenn die Partnerin mehrheitlich bei ihm wohnt.


4.7 Eine Abänderung der vom Ehemann zu leistenden Unterhaltsbeiträge aufgrund (erheblich) verbesserter Einkommensverhältnisse des Ehemannes eines verringerten Bedarfs zufolge Annahme eines nunmehr gefestigten Konkubinats kommt nach dem Gesagten nicht in Betracht. Eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge könnte jedoch auch durch die geltend gemachte Erhöhung des Bedarfs der Ehefrau gerechtfertigt sein. Dieser Frage ist nachfolgend in E. 6 und 8.8 f. nachzugehen.


5.

5.1 Nach Behandlung der Frage einer Erhöhung der Unterhaltspflicht befasste sich die Vorinstanz damit, ob das Begehren des Ehemannes gutzuheissen und dessen Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Ehefrau zu reduzieren aufzuheben sei. Sie erachtete die Erzielung eines Nettolohns bei einem 100%-Pensum von CHF5464.- (inkl. 13. Monatslohn) unter dem vom 15. Januar bis 14. Juli 2018 mit der I____ AG befristet abgeschlossenen Arbeitsvertrag gegenüber dem bisher massgeblichen (hypothetischen) Einkommen von CHF2700.- als erhebliche Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Ehefrau. Diese Veränderung sei auch als dauerhaft einzustufen, handle es sich doch nicht um eine nur vorübergehende Schwankung in der Leistungsfähigkeit, sondern um einen Schritt in Richtung mittel- bis langfristige Wiedereingliederung der Ehefrau ins Erwerbsleben im kaufmännischen Bereich (4.4 f). Ausgehend von dieser Feststellung nahm die Vorinstanz eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge vor. Für die Zeit des Arbeitseinsatzes bei der I____ AG rechnete sie der Ehefrau deren Verdienst voll an. Für die Zeit nach Beendigung dieses Arbeitseinsatzes hielt die Vorinstanz für die Ehefrau ein 100%-Pensum mit einem Verdienst im Umfang des bei der I____ AG erzielten grundsätzlich für möglich - wenn auch nicht für zumutbar (vgl. E. 6.7 f.) - und erachtete dabei die bestehende Invalidität im Umfang von 25% als nicht relevant, da diese durch die Eingliederungsunterstützung der IV kompensiert werde (E. 6.3 f.).


5.2 Die Ehefrau moniert an diesen vorinstanzlichen Erwägungen, ihr sei höchstens die Erzielung desjenigen Einkommens möglich, das ihr bereits mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 23. Oktober 2015 angerechnet worden war. Zunächst könne der befristete Arbeitsvertrag bei der I____ AG nicht als massgeblich betrachtet werden. Sie verweist dazu auf eine Bescheinigung ihres IV-Coaches, wonach dieser Arbeitseinsatz lediglich aufgrund seiner persönlichen Beziehungen zustande gekommen sei und aus wirtschaftlichen Gründen sowie nicht erfüllter Leistungsfähigkeit nicht habe weitergeführt werden können (Akten 4/3). Nach beinahe 20Jahren ohne Tätigkeit im kaufmännischen Bereich und ohne ein kaufmännisches Diplom und in Anbetracht ihres Alters sei eine Anstellung im kaufmännischen Bereich praktisch unmöglich; sie belegt diese Aussage mit zahlreichen Kopien von erfolglosen Bewerbungsbemühungen. Aufgrund dessen werde auch ihr Jahreslohn für 2018 unter dem bisherigen monatlichen Durchschnitt von CHF2700.- liegen. Damit handle es sich um eine typische vorübergehende Schwankung der Leistungsfähigkeit, die keinen Abänderungsgrund für die Unterhaltsbeiträge darstelle, keinesfalls könne der vorübergehende sechsmonatige Verdienst als bleibende Änderung gelten (Berufung Ehefrau S. 13). Die Ehefrau kritisiert weiter die fehlende Berücksichtigung ihrer Invalidität von 25% durch die Vorinstanz. Zur Einschränkung der Erwerbsfähigkeit komme noch jene im Haushalt im selben Ausmass hinzu. Ein anrechenbares hypothetisches Einkommen müsse daher aufgrund der seit dem Eheschutzentscheid eingetretenen Invalidität um 25% gekürzt werden, so resultiere bei einem hypothetischen Einkommen von 80% etwa ein die Invalidität berücksichtigendes von 60% (Berufung Ehefrau S. 16 f.) und bei einem solchen von 60% bloss ein reduziertes von 45%.


5.3 Der Ehemann führt aus, der Ehefrau sei ab 1. Januar 2018 ein 100%-Pensum mit dem von der Vorinstanz ihrer Berechnung zugrunde gelegten Nettoeinkommen von CHF5464.- anzurechnen, womit sie für ihren Bedarf selber aufkommen könne (Berufung Ehemann S. 3).


5.4 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Einkommenssteigerung durch die Anstellung der Ehefrau bei der I____ AG nicht nur als erhebliche, sondern auch als dauerhafte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 179 ZGB anzusehen ist. Zwar trifft zu, dass der Arbeitsvertrag mit der I____ AG nur auf eine bestimmte Dauer abgeschlossen war und sich während des Arbeitseinsatzes abzeichnete, dass eine Verlängerung gar die Überführung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht in Frage kam. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, hat die Ehefrau aber mit ihrem Einsatz bei der I____ AG eine für den Arbeitsmarkt wichtige Arbeitserfahrung sammeln können und grundsätzlich den Wiedereinstieg gemeistert und damit die Voraussetzung für einen dauerhaften Verbleib im Arbeitsprozess in dieser Branche geschaffen. Der Argumentation des Vertreters der Ehefrau, es handle sich nur um eine typische vorübergehende Schwankung der Leistungsfähigkeit, kann demnach nicht gefolgt werden.


5.5 Ist das Gericht der Ansicht, dass eine eheschutzrechtliche Massnahme anzupassen ist, so wirkt der entsprechende Anpassungsentscheid grundsätzlich nur für die Zukunft mit Eintritt der Rechtskraft des Abänderungsentscheids. Die Vorinstanz hat indes vorliegend erwogen, es wäre angesichts der Doppelbelastung des Vollzeit erwerbstätigen und hälftig betreuenden Ehemannes stossend, wenn der tatsächlich erzielte Verdienst der Ehefrau im ersten Halbjahr 2018 nicht angerechnet würde. Sie hat damit grundsätzlich zu Recht aus Gründen der Billigkeit eine rückwirkende Änderung der Unterhaltsbeiträge bereits ab Januar 2018 vorgenommen.


6.

6.1 Die Ehefrau macht mit ihrer Berufung geltend, ihr Bedarf sei um einen Anteil Vorsorgeunterhalt zu erhöhen und Vorsorgeunterhalt ab Einleitung des Scheidungsverfahrens zuzusprechen. In der Beilage zu ihrer Klagantwort errechnet sie eine monatliche durch vorsorglichen Unterhalt zu schliessende Vorsorgelücke von insgesamt CHF5528.61, die sich aus einem Anteil AHV von CHF664.85, einem Anteil BVG von CHF1063.76 sowie einem Zuschlag standesgemässe Lebensführung von CHF3800.- zusammensetzt (Akten 4/31).


6.2 Die Vorinstanz hat die Anrechnung eines Vorsorgeunterhalts abgelehnt, da dieser weder substantiiert noch rechtsgültig beantragt worden sei (angefochtener Entscheid E. 7.3). Dem ist zu widersprechen. Der Vorsorgeunterhalt wurde bereits mit Eingabe vom 4. Januar 2017 im Hinblick auf die Einigungsverhandlung für den Unterhalt während des Scheidungsverfahrens zunächst noch unbeziffert beantragt (Akten 4/4) und sodann in der Klagantwort beziffert und ausführlich begründet (Akten 4/30 Ziff. 19). Angesichts der auch vom Ehemann zugestandenen Komplexität der Aktenlage sowie der Tatsache, dass der Ehemann die Scheidungsklage und das Herabsetzungsbegehren betreffend den vorsorglichen Unterhalt in einer Rechtsschrift verfasst hatte, hätte der beantragte Vorsorgeunterhalt auch während des Scheidungsverfahrens berücksichtigt werden müssen, auch wenn er in der von der Ehefrau erst separat verfassten Klagantwort beziffert und begründet worden ist. Die Vorinstanz scheint diese Sachlage verkannt zu haben, erwähnt sie doch unter den Tatsachen die Eingabe der Ehefrau vom 4. Januar 2017 nicht. Der Ehemann bringt inhaltlich gegen die Zusprechung von Vorsorgeunterhalt für die Dauer des Scheidungsverfahrens vor, die baldige Scheidung stehe einem Vorsorgeunterhalt grundsätzlich entgegen. Zudem habe die Ehefrau nach Erhalt der Hälfte der Pensionskassenguthaben des Ehemannes und mit einem (hypothetischen) Verdienst von monatlich mindestens CHF5400.- keine Vorsorgelücken zu gewärtigen (Berufungsantwort Ehemann S. 9).


6.3 Mit der Revision der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Bestimmungen des ZGB zum Vorsorgeausgleich wurde der Zeitpunkt für die Teilung der Pensionskassenguthaben vorverlegt. Massgeblich ist neu der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens, während nach bisheriger Regelung die Austrittsleistungen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils berechnet wurden. Folge dieser neuen Regelung ist, dass die während des Scheidungsverfahrens geäufnete Austrittsleistung nicht mehr hälftig geteilt wird. In der Literatur wurde moniert, die sich ergebende Vorsorgelücke müsse über den ehelichen Unterhalt geschlossen werden können. Dieser Zeitraum sei weder durch den retrospektiven Vorsorgeausgleich noch durch den prospektiven Vorsorgeunterhalt gedeckt, weshalb einzig vorsorgliche Massnahmen in Frage kämen (Jungo/Grütter, FamKommentar Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Band I, Art. 124b ZGB N 28). Mit BGer 5A_14/2019 vom 9.April2019 (zur Publikation vorgesehen) liegt nun der erste höchstrichterliche Entscheid zu dieser Frage vor. Das Bundegericht kommt zum Schluss, dass einzig Art.163 ZGB als Anspruchsgrundlage für vorsorglichen Vorsorgeunterhalt in Frage käme, was jedoch aus verschiedensten Gründen zu verneinen sei. Demnach besteht auch im vorliegenden Massnahmeverfahren kein Raum für die Zusprechung von vorsorglichem Vorsorgeunterhalt und ist der entsprechende Antrag der Ehefrau abzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass dem Anliegen der Ehefrau der Schliessung einer während des Scheidungsverfahrens entstehenden Vorsorgelücke vom Scheidungsgericht bei der Festlegung des mit Klagantwort beantragten nachehelichen Unterhaltsbeitrags Rechnung getragen werden kann.


7.

7.1 Strittig ist zwischen den Parteien weiter, ob und in welcher Höhe Unterhaltsbeiträge ab Juli 2018 festzusetzen sind. Aufgrund der weiterhin bestehenden Betreuungspflichten gegenüber den Kindern nahm die Vorinstanz an, der Ehefrau sei es zumutbar, ihre Erwerbstätigkeit gegenüber dem Eheschutzentscheid auf (nur) 80% auszudehnen. Dabei sei ihr eine Übergangsfrist von sechs Monaten bis zum 31. Dezember 2018 zu gewähren, während der ihr ein hypothetisches Einkommen für ein 60%-Pensum angerechnet werde (E. 6.5-6.8).


7.2 Obwohl Art. 163 f. ZGB sowie Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB die für die Bemessung des Unterhalts während eines Scheidungsverfahrens grundsätzlich massgeblichen Normen auch bei Absehbarkeit der Scheidung sind (vgl. unten E.8.2), sind gemäss jüngerer höchstrichterlicher Rechtsprechung auch die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien mit einzubeziehen und gewinnt das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Ehegatten an Bedeutung. So darf auch vom tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsvermögen eines Ehegatten abgewichen und ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wenn von der betreffenden Partei zusätzliche Anstrengungen zur Verbesserung der Erwerbslage erwartet werden dürfen und die Realisierung eines höheren Einkommens tatsächlich auch möglich erscheint (Isenring/Kessler, Basler Kommentar ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 163 N 24). Die Bestimmung der zumutbaren hypothetischen Eigenversorgung ist anhand der in Art.125 Abs. 2 Ziff. 1-8 ZGB genannten Kriterien unter Berücksichtigung sämtlicher konkreten Umstände vorzunehmen (Hausheer/Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Kapitel 5, N 05.88). Massgebend sind dabei namentlich die persönlichen Fähigkeiten zur Steigerung des Beschäftigungsgrads im Rahmen einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit, die Betreuungspflichten für Kinder, die Ehedauer, die Aufgabenteilung während der Ehe, das Alter und die Gesundheit der berechtigten Person sowie deren berufliche Ausbildung (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 05.88 f.; Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 163 ZGB N 24).


7.3 Vorliegend gilt es zunächst mehrere Elemente zu berücksichtigen, welche die Erwerbsmöglichkeiten der Ehefrau limitieren. Zum einen ist die Ehefrau mit einer ehebedingten Schlechterstellung auf dem Arbeitsmarkt konfrontiert. Die Ehefrau als 47-jährige Frau französischer Muttersprache, deren Erwerbstätigkeit im Administrativbereich 15 Jahre zurückliegt (vgl. die Aufstellung der Versicherungszeiten, Akten 4/21), dürfte angesichts der langen Erfahrungslücke und der enormen Veränderungen im IT-Bereich nicht in der Lage sein, ein durchschnittliches Einkommen im Finanzdienstleistungsbereich gemäss Lohnstrukturerhebungtabelle 2012 (LSE-Tabelle) TA 1 Ziffer 65 von brutto CHF6335.- zu erzielen. Diesem ehebedingten Nachteil hat das Eheschutzgericht bereits in der bisherigen Unterhaltsregelung insofern Rechnung getragen, als der Ehefrau lediglich ein Einkommen aus ihrer neuen beruflichen Tätigkeit als medizinische Masseurin angerechnet worden ist. Der Zentralwert für den Bruttolohn in diesem Bereich liegt gemäss LSE 2012 TA 1 Ziffern 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen) rund 23% niedriger als im Versicherungsbereich. Auf diesen Wert hat auch die Invalidenversicherung bei der Abklärung der Invalidität der Ehefrau abgestellt (Akten 4/21). Seit dem Eheschutzentscheid sind nun zum andern gesundheitliche Probleme aufgetreten, welche die Leistungsfähigkeit der Ehefrau um 25% herabsetzen, wie sich aus der Verfügung der Invalidenversicherung vom 27. März 2017 ergibt (Akten 4/21). Wie die Ehefrau zu Recht geltend macht, ist eine medizinisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die Festlegung des hypothetischen Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und dies entgegen den Ausführungen der Vorinstanz unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht nicht (BGer 5A_757/2013 vom 14. Juli 2014 E. 3.2 m.H.). Die von der Vorinstanz angeführte Eingliederungshilfe der Invalidenversicherung bestand nun offenbar darin, die Ehefrau wieder in ihrem früheren Tätigkeitsbereich einzugliedern, wo die gesundheitliche Beeinträchtigung der Ehefrau keine Nachteile zeitigt. Bei der I____ AG handelte es sich denn auch um ein Versicherungsunternehmen. Die Vorinstanz hat zu Recht der sowohl durch die Umschulung als auch durch die lange Berufsferne bedingten Leistungsreduktion mit einer unter dem Durchschnittswert liegenden Lohnhöhe Rechnung getragen. Da die Invalidität der Ehefrau in diesem Tätigkeitsbereich keine Auswirkungen auf deren Leistungsfähigkeit hat, bleibt daneben unter diesem Titel aber kein Raum für eine Reduktion der möglichen Einkommenssteigerung.


7.4 Die Ehefrau sagte anlässlich der Einigungsverhandlung vor Zivilgericht aus, sie könne dies nicht stemmen mit der Arbeit (Verhandlungsprotokoll vom 4. Juli 2018, Akten 4) und sie lag mit dieser Einschätzung in Bezug auf die konkrete Anstellung bei der I____ AG möglicherweise richtig, wurde doch wie bereits ausgeführt dieses Arbeitsverhältnis gemäss ihren Aussagen entgegen dem bei Antritt der Stelle gehegten Wunsch der Ehefrau nicht verlängert. Allerdings handelte es sich bei dieser Anstellung um eine Vollzeitstelle, während die Vorinstanz der Ehefrau unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit lediglich ein (endgültiges) Pensum von 80% zurechnete (vgl. nachstehende E. 7.5 f.). Es leuchtet ein, dass ein Teilzeitpensum eine bessere Vereinbarkeit von Arbeit und Familie mit sich bringt und auch mehr Zeit für Erholung lässt als eine Vollzeitanstellung. Die Ehefrau blieb bis zur Berufungserhebung ohne Erwerb, was durch die eingereichten zahlreichen Arbeitsbemühungen belegt ist (Akten 3/3). Aufgrund des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnis mit der I____ AG im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung vor Zivilgericht gerade noch fortbestand, sind diese Nachweise von Arbeitsbemühungen gemäss den obigen Ausführungen (E. 2.2) als Noven zu berücksichtigen. Auch die weder datierte noch unterzeichnete Bestätigung des IV-Coaches (Akten 3/4), wonach der Arbeitsvertrag bei der I____ AG durch besondere Beziehungen zustande gekommen sein soll, erscheint nicht unplausibel. Das Berufungsgericht teilt jedoch trotz dieser nachgewiesenen Schwierigkeiten der Ehefrau bei der Suche nach einer Anstellung im Finanz- und Versicherungsbereich nicht die Ansicht, ihre Integration ins normale Erwerbsleben sei praktisch unmöglich (Berufung der Ehefrau S. 12). Wie bereits ausgeführt kann sie bei der Stellensuche nun auf ihre einschlägige sechsmonatige Arbeitserfahrung bei der I____ AG zurückgreifen, mit der sie den Wiedereinstieg in die Finanz- und Versicherungsbranche grundsätzlich gemeistert hat. Ohnehin handelt es sich bei der Ehefrau nicht um eine klassische Wiedereinsteigerin, da sie bereits bis zu dieser Anstellung viele Jahre selbständig als nichtmedizinische Masseurin tätig war. Damit blieb sie in den Arbeitsmarkt integriert, woraus ihr bei der Stellensuche trotz der grundlegenden inhaltlichen Unterschiede der beiden Tätigkeitsbereiche ein Vorteil erwächst.


7.5 Das Berufungsgericht schliesst sich grundsätzlich mit gleichlautender Begründung den Ausführungen der Vorinstanz zum zumutbaren Umfang des gegenüber dem Eheschutzentscheid zu erweiternden Arbeitspensums an. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung unter Hinweis auf die jüngste höchstrichterliche Rechtsprechung (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 S. 497) erwogen, aufgrund der gegenüber dem Eheschutzentscheid etwas geringeren Betreuungspflichten für die zwei Söhne sei der Ehefrau eine Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit auf 80% zuzumuten. Auf die entsprechenden Ausführungen in E. 6.5-6.7 des angefochtenen Entscheids sei an dieser Stelle verwiesen. Die Bejahung der Zumutbarkeit einer 80%-Anstellung der Ehefrau steht zunächst im Einklang mit der jüngsten, die 10/16-er Regel ablösenden Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Schulstufenmodell, wonach eine Wiederaufnahme einer 80%-Tätigkeit des betreuenden Elternteils mit Eintritt des jüngsten Kindes in die Sekundarstufe I grundsätzlich zumutbar erscheint (BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.7.6). Diese Rechtsprechung berücksichtigt für Fälle einer normalen kindlichen Entwicklung, dass adoleszente Kinder trotz wachsender Autonomie in der Bewältigung ihres Alltags und der laufend ausgedehnten Betreuung seitens der Schule weiterhin der Begleitung und Betreuung durch ihre Eltern bedürfen. Dass dies auf den jüngeren Sohn der Ehegatten auch in concreto zutrifft, ist durch dessen Aussagen in der Kinderanhörung und dessen jüngere Krankheitsgeschichte mit schulischen Fehlzeiten belegt (vgl. obenstehende E. 3.4). Daher kommt auch das Berufungsgericht zum Schluss, dass trotz des höheren Alters der Kinder gegenüber der Sachlage im Zeitpunkt des Eheschutzentscheids der Ehefrau lediglich die Aufnahme einer Tätigkeit von 80% zuzumuten ist.


7.6 Was den Zeitpunkt der zumutbaren Ausdehnung der Erwerbsarbeit der Ehefrau anbelangt, so gilt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass der betroffenen Person eine angemessene Frist einzuräumen ist zur Umsetzung der durch den Änderungsentscheid festgesetzten Vorgaben (BGer 5A_454/2017 vom 17. Mai 2017 E. 6.1.1., BGE 129 III 417 E. 2.2 S. 420 f.). Da erst mit diesem zweitinstanzlichen Entscheid die Pflicht der Ehefrau zur Ausdehnung der Erwerbstätigkeit von 60% auf 80% bejaht wird, berechnet sich die vorliegend zu gewährende Übergangsfrist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Entscheids an. Unerheblich ist dabei entgegen der Ansicht des Ehemanns, dass die Ehefrau bereits bei Antritt ihrer befristeten Stelle bei der I____ AG wusste, dass sie sich um eine Anstellung ab dem zweiten Halbjahr 2018 bemühen musste; zu diesem Zeitpunkt durfte sie davon ausgehen, dass lediglich eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 60% von ihr erwartet wurde. Dies auch angesichts dessen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts bezüglich des Wechsels von der 10/16er-Regel zum Schulstufenmodell vom September vergangenen Jahres datiert. Demnach ist eine gesonderte Unterhaltsberechnung für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 31. August 2019 vorzunehmen.


8. Unterhalt Phase 1 (1.1.2018 bis 31.6.2018)

8.1 Der Ehemann stellt sich nicht gegen die von der Vorinstanz für das erste Halbjahr 2018 festgestellten Einkommen von CHF20629.-, Gesamtbedarf von CHF14923.- und Überschuss von CHF6336.- (Berufung Ehemann S. 3). Er kritisiert hingegen die hälftige Aufteilung des Überschusses auf die Ehegatten. Die Vorinstanz hat dieses Vorgehen mit der lebensprägenden Dauer der Ehe und der Tatsache, dass den Unterlagen zu den Vermögensverhältnissen keine Sparquote zu entnehmen sei, begründet (angefochtener Entscheid E. 8.3). Der Ehemann moniert, die Vorinstanz begründe die hälftige Überschussteilung mit der hälftigen Kinderbetreuung aufgrund der alternierenden Obhut und nehme damit unzulässigerweise eine Vermischung der beiden Grundsätze vor (Berufung Ehemann S. 3 f.). Die Vorinstanz äussere sich weiter nicht explizit dazu, welche Berechnungsmethode sie anwende. Da sämtliche durch das Getrenntleben hervorgerufenen Mehrkosten berücksichtigt worden seien, habe die Vorinstanz sinngemäss die einstufig-konkrete Methode angewandt (Berufung Ehemann S. 4). Nachdem vorliegend sehr gute finanzielle Verhältnisse vorlägen und der Ehemann während der Ehe eine Sparquote nachweisen könne, sei für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge die einstufige Berechnungsmethode anzuwenden und das Einkommen des Ehemannes, das nicht der Befriedigung der Bedürfnisse der bisherigen Lebensführung der Familie diene, diesem gänzlich zu belassen (Berufung Ehemann S. 4 f.). Nach sechs Jahren Trennung ohne dass je Aussicht auf Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes bestanden habe, sei nun die Ehefrau nicht mehr berechtigt, über Unterhaltszahlungen am gleich hohen Lebensstandard (des Ehemanns) zu partizipieren. Die Beteiligung am Überschuss finde im Übrigen schon dadurch statt, dass die überdurchschnittlich hohen Mietkosten der Ehefrau vollumfänglich beim Bedarf berücksichtigt würden und der Grundbedarf verdoppelt worden sei (Berufung Ehemann S. 5 f.). Dass die Familie eine Sparquote erzielt habe, zeige sich daran, dass die Ehefrau im Verlauf der Ehe CHF41700.15 und der Ehemann CHF 107246.- auf ihre Sparen 3-Konten hätten einzahlen können. Zudem habe der Ehemann in sieben Jahren bis zu ihrer Trennung im Juni 2012 ca. CHF145000 zur Amortisation ihres Wohneigentums in Frankreich leisten können. Jährlich sei daher von einer erwirtschafteten gemeinsamen Sparquote von CHF30000.- auszugehen (Berufung Ehemann S. 7).


8.2 Grundlage des ehelichen Unterhaltsanspruchs bleibt, auch wenn mit einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens nicht mehr zu rechnen ist, die eheliche Beistands- und Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB, (angefochtener Entscheid E. 5.1 m.H. auf BGE 140 III 337 E. 4.2.1 S. 338). Demnach richtet sich der Anspruch eines Ehegatten auf Unterhaltsbeiträge während der Dauer des Scheidungsverfahrens grundsätzlich nach denselben Kriterien, wie sie in Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB für den Eheschutz vorgesehen sind (Sutter-Somm/Stanischewski, a.a.O., Art. 276 N 11). Massgeblich sind somit grundsätzlich, namentlich bei langandauernden und lebensprägenden Ehen, der zuletzt gelebte gemeinsame eheliche Lebensstandard sowie die (wirtschaftliche) Leistungsfähigkeit der Ehegatten (BGer 5A_323/2014 vom 15.Oktober 2014 E. 4). Kann dieser aufgrund trennungsbedingter Mehrkosten nicht aufrechterhalten werden, haben die Ehegatten Anrecht auf den gleichen Lebensstandard (BGer 5A_445/2014 vom 28. August 2014 E. 4.1). Dauert die Trennung schon lange an, rechtfertigt es sich, auf die während der Trennung gelebten Verhältnisse abzustellen.


8.3 Der Kindesunterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet, wobei die Eltern gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes sorgen (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Nach neuem Recht setzt sich der Kindesunterhalt aus Natural-, Bar- und Betreuungsunterhalt zusammen (vgl. Art.285 Abs. 2 ZGB). Der Barbedarf der Kinder soll deren Bedürfnissen sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern gerecht werden (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Pflegt die unterhaltspflichtige Person einen hohen Lebensstil, so hat auch das Kind grundsätzlich Anspruch auf eine grosszügig Unterhaltsbemessung (BGer 5A_85/2017 vom 19. Juni 2017 E. 6.1). Zwar besteht kein absoluter oberer Rahmen, jedoch bleibt der Grundsatz zu beachten, dass Unterhalt dem laufenden Verbrauch und einer nur beschränkten Ersparnisbildung dient, nicht aber einer systematischen Vermögensbildung. Massgeblich ist die effektive Lebensstellung beider Eltern, so dass das Kind sich nicht auf den tieferen Lebensstandard des betreuenden Elternteils beschränken muss, sondern kraft Unterhaltszahlungen am höheren Lebensstandard des Unterhaltspflichtigen teilhaben soll (Fountoulakis, Basler Kommentar ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 285 N 32).


8.4 Das Gesetz schreibt weder bezüglich Ehegatten- noch Kindesunterhalt eine bestimmte Berechnungsmethode vor. Häufig findet in der Praxis in komfortablen finanziellen Verhältnissen die einstufig-konkrete Berechnungsmethode Anwendung. Aber entgegen der Ansicht des Ehemannes kann auch in sehr guten finanziellen Verhältnissen mit Einkommen von CHF17000.- CHF20000.- die Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung die angemessene und zulässige Berechnungsmethode sein (vgl. BGer 5A_776/2015 E.4.3; 5A_409/2015 vom 13.August 2015 E.3.3). Dabei wird der betreibungsrechtliche Grundbedarf um verschiedene Positionen, wie einen Anteil Wohnkosten, Mobilitätskosten, Krankheitskosten und Versicherungsprämien, Schulkosten sowie andere ausgewiesene Kosten, erweitert. Hinzu kommen weiter allfällige Drittbetreuungskosten. Berücksichtigt wird bei den Ehegatten auch ein Betrag für laufende Steuern (BGer 5A_425/2015 vom 5. Oktober 2015 E. 3.3). Anschliessend wird der Betreuungsunterhalt hinzugerechnet. In einem weiteren Schritt wird eine bestehende Sparquote zugunsten des Unterhaltspflichtigen ausgeschieden und danach die Überschussverteilung vorgenommen, an der grundsätzlich auch die Kinder Anteil haben (vgl. zum Ganzen Fountoulakis, a.a.O., Art.285 N 9).


8.5 Der Betreuungsunterhalt dient dazu, die Präsenz des betreuenden Elternteils wirtschaftlich sicherzustellen, indem dessen Lebenskosten zu decken sind, sofern dieser selbst nicht dafür aufkommen kann. Die Lebenshaltungskosten berechnen sich auf der Grundlage des erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Fountoulakis, a.a.O., Art. 285 N 43 f.). Für die Bemessung des Betreuungsunterhalts bei teilweiser Erwerbstätigkeit der betreuenden Person wurden in der Literatur die Anwendung der Betreuungsquoten- und der Lebenshaltungskosten- bzw. Defizitmethode diskutiert. Das Appellationsgericht hat in verschiedenen Entscheiden der Betreuungsquotenmethode den Vorzug gegeben (vgl. grundlegend AGE ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5, ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 3.3). Das Bundesgericht hat diese Streitfrage nun mit BGE 144 III 377 dahingehend entschieden, dass der Lebenshaltungskostenmethode der Vorzug zu geben sei, da es nicht auf den Zeitaufwand ankommen soll, den der betreuende Elternteil für die Betreuung statt für die Erwerbstätigkeit einsetzt. Demnach erhält der betreuende Elternteil die betragsmässige Differenz zwischen Bedarf und Einkommen als Betreuungsunterhalt ersetzt. Unterhaltsrechtlich unberücksichtigt bleibt grundsätzlich die Kinderbetreuung am Wochenende und zu Randzeiten (BGE 144 III 377 E. 7.1.3 S. 385). Betreuungsunterhalt kann gemäss der Lebenshaltungskostenmethode auch geschuldet sein, wenn die Eltern wie vorliegend die Kinderbetreuung zu annähernd gleichen Teilen übernehmen. Voraussetzung ist auch hier, dass ein Elternteil aufgrund der Betreuung nicht in der Lage ist, seine Lebenshaltungskosten voll zu decken, während der andere Elternteil ausreichend leistungsfähig ist (BGE 144 III 377 E.7.1.3 S. 385 f.; Botschaft vom 29.November 2013, BBl 2014 529 ff., 576 f.).


8.6 Vorliegend hat die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Ehemannes die (erweiterte) Existenzminimum-Berechnung mit Überschussbeteiligung angewendet. Sie ist dabei von einem dem familiären Lebensstandard entsprechenden, erweiterten familienrechtlichen Existenzminimum ausgegangen. Anders als bei der einstufig-konkreten Methode hat sie weder für die Ehegatten noch die Kinder sämtliche konkret bestehenden Bedarfspositionen, wie bspw. Ausgaben für Hobbies o.ä., eingesetzt (vgl. aber BGer 5A_425/2015 E. 3.3, der im Ergebnis auch eine Mischform von konkreter Bedarfsberechnung und Überschussverteilung als zulässig erachtet hat). Auch wurde der Grundbetrag nicht verdoppelt, wie dies bei der einstufig-konkreten Methode gelegentlich vorkommt; wenn der Ehemann die Einsetzung eines Grundbetrags für die Ehefrau von CHF1350.- als Verdoppelung bezeichnet, ist dies nicht nachvollziehbar. In seiner Klagbegründung vom 7. September 2017 hat der Ehemann beantragt, es sei kein Ehegattenunterhalt geschuldet, und sich im Übrigen darauf beschränkt zu begründen, weshalb die Ehefrau in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt selbst zu decken. Er hat es unterlassen, eventualiter für den Fall, dass ein Unterhalt zugesprochen würde, eine bestimmte Berechnungsmethode zu postulieren eine Sparquote zu behaupten. Zwar hat er mit Eingabe vom 13. Februar 2017 unter anderem eine Liste mit Amortisationszahlungen für eine Wohnung in Frankreich eingereicht, die zwischenzeitlich verkauft worden sein soll (Akten 4/9 und 4/10). Aus dieser Liste geht hervor, dass die Amortisationen auch nach der Trennung 2012 bis ins Jahr 2015 fortgesetzt wurden. Damit ist jedoch lediglich eine Vermögensbildung in Höhe von monatlich rund CHF1725.- bis 2015 nachgewiesen, hingegen fehlt der Nachweis für eine aktuelle Sparquote aufgrund von getätigten Einzahlungen auf Sparen 3-Konten für andere Zwecke. Die Steuererklärungen des Ehemannes für die Jahre 2014/2015 enthalten keine entsprechenden Abzüge (Akten 4/9 und 4/10) und diejenige der Ehefrau für das Jahr 2016 weist einen Abzug in Höhe von CHF2700.- auf (Akten 4/31). Daher ist davon auszugehen, dass nach der Trennung keine bzw. nur unregelmässig Einzahlungen auf Sparen 3-Konten vorgenommen wurden und die Mehrkosten der Trennung diese früher bestehende Sparquote aufgebraucht haben. Eine aktuelle Sparquote ist damit nicht nachgewiesen. Daher bleibt es bei der Anwendung der (erweiterten) Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung, wobei die hälftige Verteilung auf die Ehegatten ohne Ausscheidung von Anteilen für die zwei Kinder, wie sie von der Vorinstanz vorgenommen wurde, insofern zu einem sachgerechten Ergebnis führt, als die Ehegatten die Obhut alternierend ausüben und die Kinder daher zu gleichen Teilen mit ihren Eltern zusammenleben.


8.7 Nach den obigen Ausführungen ist die Vorinstanz für die Monate Januar bis Juni 2018 richtigerweise von einem Einkommen des Ehemannes (ohne Kinderzulagen) von monatlich CHF15165.- und einem Bedarf (inkl. Steueranteil vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 7.1) von CHF5310.- ausgegangen. Nachdem sich mit diesem Entscheid an der Obhutszuteilung nichts ändert, bleibt es beim Ehemann auch mit der Anrechnung von je CHF630.- monatlich für den Bedarf der Kinder (angefochtener Entscheid E. 7.2). Die Ehefrau macht geltend, ihr sei ein grösserer Anteil des Bedarfs der Kinder anzurechnen, da sie für sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit den Freizeitaktivitäten und Kleideranschaffungen aufkomme (Berufung Ehefrau S. 20). In der vorliegend angewandten Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussbeteiligung werden die Ausgaben für Hobbies und Bekleidung mit dem Grundbetrag abgegolten. Kosten für Hobbies, die von den Kindern ganzjährig und damit auch in den Wochen betrieben werden, in welchen die Kinder beim Ehemann leben, sollten von den Ehegatten hälftig getragen werden. Die Ehefrau legt jedoch keine Belege dazu ins Recht, dass einzig sie die Freizeitaktivitäten und Kleiderkäufe der Kinder finanziert, so dass es bei der hälftigen Aufteilung des Grundbetrags der Kinder bei hälftiger Betreuung durch die Ehegatten bleibt.


8.8 Mit der Vorinstanz ist der Ehefrau für das erste Halbjahr 2018 ihr Einkommen von monatlich CHF5464.- für ihre Vollzeitanstellung anzurechnen. Im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Berechnung des Bedarfs rügt die Ehefrau zum einen, dieser seien für die Krankenkassenprämien die veralteten Zahlen von 2017 zugrunde gelegt worden. Aus den Akten ergibt sich, dass der Eingabe der Ehefrau vom 9.November 2017 (Akten 4/26), mit welcher zum Unterhalt während des Scheidungsverfahrens Stellung genommen wurde, die aktuellen Zahlen für 2018 beigelegt wurden (Akten 4/27). Folglich ist auf diese abzustellen und der Bedarf der Ehefrau für die Position Krankenkassenprämien für sich um CHF53.- (CHF 597.10 anstatt CHF544.-) und für C____ um CHF7.- (CHF152.50 anstatt CHF146.-) zu erhöhen. Die Ehefrau macht wie schon vor erster Instanz Kosten von CHF150.- für die Benutzung ihres Scooters geltend, da sie damit rechnen müsse, im grössten Notfall auch eine Stelle als Schichtarbeiterin mit Arbeitsbeginn um 04:00 Uhr annehmen zu müssen. Die Ehefrau macht nicht geltend, dass sie für ihre Anstellung bei der I____ AG auf die Benützung ihres Scooters angewiesen gewesen sei, so dass eine Berücksichtigung eines entsprechenden Betrages unter dem Titel der Mobilitätskosten nicht in Betracht kommt. Für die Ehefrau ergibt sich daher gemäss der im Übrigen nicht zu beanstandenden Berechnung der Vorinstanz zunächst ein Bedarf von CHF5602.- (inkl. Steueranteil, vgl. angefochtener Entscheid E. 7.3). Für den Bedarf von C____ sind der Ehefrau CHF1294.- und für denjenigen von D____ CHF1287.- anzurechnen (ohne Steueranteil) (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.4).


8.9 Eine Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf der Ehegatten ergibt, dass die Ehefrau ihren Bedarf von CHF5602.- mit ihrem Einkommen von CHF5464.- nicht vollständig zu decken vermag. Da die Ehefrau in dieser Phase der Unterhaltsberechnung Vollzeit gearbeitet und nicht aufgrund der Kinderbetreuung ihre Erwerbstätigkeit eingeschränkt hat, scheidet eine Deckung des Mankos durch Zusprechung von Betreuungsunterhalt aus, wie die Vorinstanz richtig erwogen hat; die Lücke von CHF 138.-- ist durch Leistung von Ehegattenunterhalt zu schliessen (angefochtener Entscheid E. 8.1., vgl. oben stehende E. 8.5). Der Ehemann weist bei einem Einkommen von CHF15165.- und einem Bedarf von CHF5310.- eine deutliche Überdeckung auf. Der monatliche Barbedarf von C____ beträgt CHF1924.- und derjenige von D____ CHF1917.-; davon abzuziehen ist das eigene Einkommen in Form der Kinderzulagen in Höhe von je CHF200.-. Zwar ist bei hälftiger Betreuung der Barbedarf der Kinder grundsätzlich im Verhältnis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf beide Eltern zu verteilen. Da aber die Ehefrau ihren eigenen Bedarf nicht zu decken vermag, kommt vorliegend ihre Beteiligung am Barbedarf der Kinder nicht in Betracht. Demnach bezahlt der Ehemann für C____ einen monatlichen Kindesunterhalt von gerundet CHF1720.- (errechneter Betrag: CHF1724.-) und für D____ ebenfalls einen monatlichen Kindesunterhalt von gerundet CHF1720.- (errechneter Betrag: CHF1717.-), wobei davon je CHF630.- direkt beim Ehemann anfallen. Da die Kinder hälftig von den Ehegatten betreut werden, verbleibt auch nur die Hälfte der Kinderzulagen beim Ehemann und hat dieser der Ehefrau nebst der Hälfte der Kinderzulagen monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF1090.- für C____ und für D____ zu leisten. Eine Beteiligung der Kinder am Überschuss erübrigt sich wie oben ausgeführt bei diesem Betreuungsmodell. Der Überschuss ergibt sich aus einer Gegenüberstellung von Gesamteinkommen und Gesamtbedarf der Familie (CHF15165.- + CHF5464.- + CHF200.- + CHF200.- ./. (CHF5310.- + CHF5602.- + CHF1924.- + CHF1917.-) und beträgt CHF6276.-. Der monatliche Anspruch der Ehefrau auf Ehegattenunterhalt beläuft sich demnach gerundet auf CHF3280.- (Bedarf plus hälftiger Anteil Restüberschuss minus eigenes Einkommen).


9. Unterhalt Phase 2 (1.7.2018 bis 31.8.2019)

Auszugehen ist von einem anrechenbaren Einkommen der Ehefrau von CHF3278.- (60% von CHF5464.-) und einem aufgrund des Steueranteils gegenüber der Vorphase leicht tieferen Bedarf von CHF5422.- (vgl. zum Steueranteil angefochtener Entscheid E. 7.3). Der Ehemann weist für die zweite Berechnungsphase ein Einkommen von CHF15165.- (ohne Kinderzulagen) und einen ebenfalls leicht geänderten Bedarf von CHF4910.- auf (vgl. zum Steueranteil angefochtener Entscheid E. 7.1). Auch in dieser Phase gelingt es der Ehefrau nicht, ihre Lebenshaltungskosten selbst zu decken. Anders als für die Berechnungsphase 1, in der die Ehefrau zu 100% arbeitete, wird der Ehefrau aufgrund ihrer Betreuungspflichten für die vorliegende Berechnungsphase nur eine Arbeitstätigkeit von 60% angerechnet, weshalb die Deckung des Mankos von CHF2144.- gemäss den obigen Ausführungen (E.8.5) in diesem Fall durch Zusprechung von Betreuungsunterhalt (und nicht von Ehegattenunterhalt) erfolgt. Dieser errechnet sich unabhängig vom Umfang der Betreuung bzw. vom Arbeitspensum als Differenz zwischen den Lebenshaltungskosten und dem Einkommen des betreuenden Elternteils und entspricht vorliegend dem gerundeten Manko der Ehefrau von CHF2140.-. Dabei spricht gemäss der Lebenshaltungskostenmethode entgegen der Ansicht des Ehemannes die Tatsache der hälftigen Betreuung der Kinder nicht gegen die Zusprechung von Betreuungsunterhalt; ausschlaggebend ist vorliegend, dass die Ehefrau ihre Lebenshaltungskosten nicht zu decken vermag und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Ehemanns ausreicht, dieses Manko auszugleichen (vgl. obige E. 8.5; angefochtener Entscheid E. 5.5). Für den Barbedarf und das Einkommen der Kinder ergeben sich gegenüber der ersten Berechnungsphase keine Unterschiede, Gleiches gilt für die Frage der Aufteilung des Barunterhalts auf die Ehegatten. Wiederum hat der Ehemann für C____ und für D____ einen monatlichen Kindes(bar)unterhalt von gerundet je CHF1720.- zu leisten, und davon werden je CHF630.- beim Ehemann berücksichtigt. Da die Kinderzulagen hälftig der Ehefrau zukommen, bezahlt der Ehemann dieser nebst je CHF 100.-- Kinderzulagen für C____ und für D____ je monatlich CHF1090.- als Barunterhalt. Der Überschuss beträgt für diese Berechnungsphase CHF4670.- (CHF15165.- + CHF3278.- + CHF200.- + CHF200.- ./. [CHF4910.- + CHF5422.- + CHF1924.- + CHF1917.-]). Der monatliche Anspruch der Ehefrau auf Ehegattenunterhalt beläuft sich demnach gerundet auf CHF2340.- (Bedarf plus hälftiger Anteil Überschuss minus eigenes Einkommen minus Betreuungsunterhalt ergibt CHF2339.-).


10. Unterhalt Phase 3 (ab 1.9.2019)

Da der Ehefrau ab 1. September 2019 ein hypothetisches Einkommen von 80% angerechnet wird, ist eine dritte Unterhaltsberechnung ab diesem Datum vorzunehmen. Auszugehen ist demnach von einem Einkommen der Ehefrau von CHF4371.- (80% von CHF5464.-) und einem Bedarf unter Berücksichtigung der Steuern von CHF5502.- (vgl. zum Steueranteil angefochtener Entscheid E. 7.3). Das Einkommen des Ehemannes beträgt unverändert CHF15165.- (ohne Kinderzulagen) und dessen Bedarf CHF5010. - (vgl. zum Steueranteil angefochtener Entscheid E. 7.1). Auch mit der Erhöhung des zumutbaren Einkommens ist die Ehefrau ausserstande, ihre eigenen Lebenshaltungskosten gänzlich zu decken. Wiederum ist das gerundete Manko in Höhe von CHF1130.- in Form von Betreuungsunterhalt zu decken. Am Barbedarf und Einkommen der Kinder ändert sich auch in dieser Berechnungsphase nichts, wiederum scheidet eine anteilige Tragung des Barunterhalts durch die Ehefrau aus. Wie schon in den zwei ersten Berechnungsphasen hat der Ehemann einen monatlichen Barunterhalt für C____ und D____ von gerundet je CHF1090.- zuzüglich die Hälfte der Kinderzulagen zu leisten. Der hälftig auf die Ehegatten aufzuteilende Überschuss beträgt für diese Berechnungsphase CHF5583.- (CHF15165.- + CHF4371.- + CHF200.- + CHF200.- ./. [CHF5010.- + CHF5502.- + CHF1924.- + CHF1917.-]). Der monatliche Anspruch der Ehefrau auf Ehegattenunterhalt beläuft sich demnach gerundet auf CHF2790.- (Bedarf plus hälftiger Anteil Überschuss minus eigenes Einkommen minus Betreuungsunterhalt ergibt CHF2792.50).


11.

Gemäss Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auferlegt. Zwar ändert die vorliegende Zusammenlegung der zwei Berufungsverfahren zunächst nichts an deren getrennter Betrachtung in Bezug auf die Prozesskosten. Nach den obigen Ausführungen unterliegen beide Ehegatten mit ihren Berufungen grösstenteils bzw. vollständig und wird der vorinstanzliche Entscheid mit kleineren Abweichungen in der Berechnung der Unterhaltsbeiträge bestätigt. In Anbetracht des Prozessausgangs im jeweiligen Berufungsverfahren und gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO erweist es sich als angemessen, die Gerichtskosten für das vorliegende zusammengelegte Berufungsverfahren den Ehegatten hälftig aufzuerlegen und die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Bei diesem Prozessausgang bleibt es auch beim erstinstanzlich verfügten Kostenentscheid. Die Ehefrau beantragt für das vorliegende Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Angesichts der mit diesem Entscheid bestätigten Überschussbeteiligung ist eine Bedürftigkeit der Ehefrau, die Voraussetzung des Kostenerlasses darstellt, jedoch zu verneinen. Der vom Ehemann geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF2000.- ist mit den Gerichtskosten zu verrechnen, so dass die Ehefrau dem Ehemann unter diesem Titel CHF500.- zu bezahlen hat und im Übrigen die restlichen CHF1000.- zuhanden der Gerichtskasse leistet.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: In teilweiser Gutheissung der Berufung der Ehefrau sowie in Abweisung der Berufung des Ehemannes werden die Ziffern 3 bis 8 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 28. September 2018 (F.2016.615) aufgehoben und wie folgt geändert:


3. In Abänderung des vorgenannten Entscheids wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt mit Wirkung ab 1. Januar 2018 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF5460.00 zuzüglich die Hälfte der Kinderzulagen zu bezahlen, wovon je CHF1090.00 für C____ und für D____ als Barunterhalt sowie die Hälfte der Kinderzulagen für beide Kinder bestimmt sind.


4. Es wird festgehalten, dass der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 3 hiervor auf einem Einkommen des Ehemannes von netto CHF15165.00 (inkl. 13. Monatslohn und Anteil Geschäftsauto) zuzüglich CHF 400.00 Kinderzulagen und einem Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF5464.00 (inkl. 13. Monatslohn) beruht. Der Bedarf des Ehemannes beläuft sich auf CHF5310.00. Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich auf CHF5602.00.


5. Mit Wirkung ab 1. Juli 2018 wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF6660.00 zuzüglich die Hälfte der Kinderzulagen zu bezahlen. Davon sind je CHF1090.00 für C____ und für D____ als Barunterhalt sowie CHF2140.00 für D____ als Betreuungsunterhalt sowie die Hälfte der Kinderzulagen für beide Kinder bestimmt.


6. Es wird festgehalten dass der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 5 hiervor auf einem Einkommen des Ehemannes von netto CHF15165.00 (inkl. 13. Monatslohn und Anteil Geschäftsauto) zuzüglich CHF 400.00 Kinderzulagen und einem hypothetischen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF3278.00 bei einem Pensum von 60% beruht. Der Bedarf des Ehemannes beläuft sich auf CHF4910.00. Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich auf CHF5422.00.


7. Mit Wirkung ab 1. September 2019 wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF6100.00 zuzüglich die Hälfte der Kinderzulagen zu bezahlen. Davon sind je CHF1090.00 für C____ und für D____ als Barunterhalt sowie CHF1130.00 für D____ als Betreuungsunterhalt sowie die Hälfte der Kinderzulagen für beide Kinder bestimmt.


8. Es wird festgehalten dass der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 7 hiervor auf einem Einkommen des Ehemannes von netto CHF15165.00 (inkl. 13. Monatslohn und Anteil Geschäftsauto) zuzüglich CHF 400.00 Kinderzulagen und einem hypothetischen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF4371.00 bei einem Pensum von 80% beruht. Der Bedarf des Ehemannes beläuft sich auf CHF5010.00. Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich auf CHF5502.00.


Im Übrigen wird der Entscheid des Zivilgerichts vom 28. September 2018 inkl. Kostenentscheid bestätigt.


Das Gesuch der Ehefrau um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird für beide Berufungsverfahren abgewiesen.


Die Gerichtskosten für beide Berufungsverfahren von insgesamt CHF3000.- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Ehemanns von CHF2000.- verrechnet, so dass die Ehefrau dem Ehemann CHF500.- und an die Gerichtskasse CHF1000.- zu leisten hat.


Die Vertretungskosten werden in beiden Berufungsverfahren wettgeschlagen.


Mitteilung an:

- Ehefrau

- Ehemann

- Zivilgericht Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Susanna Baumgartner Morin


Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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