Zusammenfassung des Urteils ZB.2015.55 (AG.2015.863): Appellationsgericht
Die Parteien haben einen Vertrag über die Durchführung von Bildungsmessen abgeschlossen, der eine Unterlassungsklausel beinhaltet. Die Berufungsbeklagte beantragte beim Gericht, den Berufungsklägerinnen die Durchführung von Messen zu verbieten, da sie gegen die Unterlassungsklausel verstossen hätten. Das Zivilgericht erliess eine vorsorgliche Massnahme, die den Berufungsklägerinnen die Durchführung der Messen untersagte. Die Berufungsklägerinnen legten gegen diesen Entscheid Berufung ein, die jedoch abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 6600 wurden den Berufungsklägerinnen auferlegt. Das Geschlecht der Person, die verloren hat, ist weiblich (d)
Kanton: | BS |
Fallnummer: | ZB.2015.55 (AG.2015.863) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 22.12.2015 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Vorsorgliche Massnahme |
Schlagwörter: | Berufung; Berufungsbeklagte; Berufungsklägerin; Berufungsklägerinnen; Entscheid; Vertrag; Recht; Messe; Messen; Massnahme; Berufungsbeklagten; Zivilgericht; Unterlassung; Interesse; Verbot; Parteien; Rechtsschutz; Schaden; Vertrags; Anspruch; Sicherheit; Gericht; Anordnung; Verletzung; Bildung; Bildungs |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 113 BGG ;Art. 261 ZPO ;Art. 264 ZPO ;Art. 292 StGB ;Art. 315 ZPO ;Art. 42 BGG ;Art. 42 OR ;Art. 59 ZPO ;Art. 98 OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss |
ZB.2015.55
ENTSCHEID
vom 22.Dezember2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer
Parteien
A____ Berufungsklägerin 1
[ ] Gesuchsbeklagte 1
B____ Berufungsklägerin 2
[ ] Gesuchsbeklagte 2
beide vertreten durch Rechtsanwalt [ ] und/oder Fürsprecher [ ],
[ ]
gegen
C____ Berufungsbeklagte
[ ] Gesuchstellerin
vertreten durch lic. iur. [ ], Advokat
[ ]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 2. November 2015
betreffend vorsorgliche Massnahme
Sachverhalt
Die Parteien schlossen am 2./10. Juli 2014 einen Vertrag betreffend die Durchführung der Bildungs- und Lehrmittelmessen Didacta Schweiz Basel und Worlddidac Basel 2014. Im Vertrag wurde festgehalten, dass sie eine langfristige Zusammenarbeit betreffend Durchführung der Messen anstrebten und dass sie zu diesem Zweck rechtzeitig Vertragsverhandlungen über eine Zusammenarbeit ab 2015 aufnehmen würden. Die Vertragsbeendigung wurde auf den 31. Dezember 2014 vereinbart. Für den Fall, dass die Parteien bis 31. Dezember 2014 keinen Vertrag über die weitere Durchführung der Messen in den weiteren Jahren ab 2016 abgeschlossen haben sollten, verpflichteten sie sich, auch zwei Jahre nach Vertragsbeendigung in der Schweiz keine anderen Messen durchzuführen, direkt indirekt zu unterstützten sich daran zu beteiligen, welche mit dem Inhalt der Messen Didacta Schweiz Basel und Worlddidac Basel, wie sie in Ziffer 1 des Vertrages definiert sind, vergleichbar sind (Vertrag Ziffer 14 Abs. 3). Im November 2014 wurden die Messen in Basel durchgeführt. Im Dezember 2014 teilten die Berufungsklägerinnen der Berufungsbeklagten mit, dass sie in Zukunft die Bildungsmessen mit der D____ AG durchführen würden. Am 16. beziehungsweise 17. Juni 2015 veröffentlichten die Berufungsklägerin 1 und die D____ AG identische Medienmitteilungen, denen zu entnehmen war, dass sie vereinbart hatten, die beiden bedeutendsten Bildungsmessen der Schweiz Didacta Suisse und Worlddidac vom 8. bis 10. November 2016 erstmals auf dem D____-Gelände durchzuführen. Gleichzeitig solle zudem eine zweitägige, internationale Fachkonferenz stattfinden.
Mit Gesuch vom 25. Juni 2015 stellte die Berufungsbeklagte beim Zivilgericht folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei den Gesuchsbeklagten unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art.292 StGB zu untersagen, einzeln gemeinsam
a. vom 8. bis 10. November 2016 die Bildungsmessen «Worlddidac» und «Didacta Suisse» sowie
b. vom 8. bis 9. November 2016 die Fachkonferenz «World Education Conference» in Bern durchzuführen, direkt indirekt zu unterstützen sich an diesen Bildungsmessen bzw. der Fachkonferenz zu beteiligen.
2. Für den Fall der Widerhandlung gegen die Verbote gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 sei den Gesuchsbeklagten zudem je einzeln eine Ordnungsbusse von CHF 5000.00 und/oder eine Ordnungsbusse von CHF1000.00 für jeden Tag der Zuwiderhandlung anzudrohen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsbeklagten.
Mit Stellungnahme vom 7. August 2015 beantragten die Berufungsklägerinnen, es sei das Massnahmegesuch kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; eventualiter, soweit wider Erwarten ein vorsorgliches Verbot gegen die Berufungsklägerinnen verhängt werde, sei die Anordnung des Verbots von der vorgängigen Leistung einer Sicherheit von CHF 5 Mio. durch die Berufungsbeklagte abhängig zu machen.
Nach einem weiteren Schriftenwechsel hiess das Zivilgericht das Massnahmegesuch mit Entscheid vom 2. November 2015 gut. Es verbot den Berufungsklägerinnen unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB, einzeln gemeinsam vom 8. bis 10. November 2016 die Bildungsmessen «Worlddidac» und «Didacta Suisse» sowie vom 8. bis 9. November 2016 die Fachkonferenz «World Education Conference» in Bern durchzuführen, direkt indirekt zu unterstützen sich an diesen Bildungsmessen beziehungsweise der Fachkonferenz zu beteiligen. Die Gerichtskosten von CHF6600.00 wurden einstweilen der Berufungsbeklagten auferlegt. Die ausserordentlichen Kosten wurden einstweilen wettgeschlagen. Die Anordnung dieser Massnahme wurde nicht von der Leistung einer Sicherheit durch die Berufungsbeklagte abhängig gemacht.
Am 16. November 2015 erhoben die Berufungsklägerinnen gegen diesen Entscheid Berufung beim Appellationsgericht. Darin beantragen sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei die Anordnung des Verbots von der vorgängigen Leistung einer Sicherheit von CHF 5 Mio. durch die Berufungsbeklagte abhängig zu machen. Schliesslich beantragen die Berufungsklägerinnen, die Vollstreckbarkeit des vorinstanzlich verhängten Verbots sei für die Dauer des Berufungsverfahrens auszusetzen. Die Berufungsbeklagte beantragt in ihrer Berufungsantwort vom 30. November 2015 die Abweisung der Berufung. Zudem sei der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Die Berufungsklägerinnen haben am 8. Dezember 2015 eine Stellungnahme zur Berufungsantwort eingereicht, mit der sie an ihren Berufungsanträgen festhalten.
Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Die wesentlichen Standpunkte der Parteien ergeben sich aus den nachstehenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; ZPO) grundsätzlich mit Berufung anfechtbar. Die Berufungsklägerinnen haben der Berufungsbeklagten im Vorfeld des Verfahrens eine Abfindungssumme von maximal CHF 200000.- angeboten (angefochtener Entscheid E. 5.3.6). Mit Blick darauf und auf die in der Höhe unangefochten geblieben Gebühr der Vorinstanz von CHF 6600.- wird der Streitwert vorliegend mit CHF 200000.- geschätzt. Die Streitwertgrenze für die Zulässigkeit der Berufung von CHF 10000.- ist vorliegend demnach überschritten. Die Berufungsklägerinnen haben die Berufung zudem fristgemäss und im Übrigen auch formgerecht eingereicht, weshalb auf sie einzutreten ist. Zuständig zur Beurteilung der Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SG 221.100; EG ZPO]).
2.
2.1 Das Zivilgericht hält im angefochtenen Entscheid zutreffend fest, dass für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme die Berufungsbeklagte glaubhaft machen muss, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt wird eine entsprechende Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus dieser Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 ZPO); ferner, dass die Anordnung der Massnahme dringlich und dass die Massnahme selbst verhältnismässig ist (angefochtener Entscheid E. 4).
2.2 Nach einer eingehend begründeten Auslegung der einschlägigen Vertragsklausel kommt das Zivilgericht zum Schluss, dass der Berufungsbeklagten ein vertraglicher Unterlassungsanspruch zustehe und dass dessen Verletzung drohe (angefochtener Entscheid E. 5, mit Fazit in E. 5.6). Es sei von der Berufungsbeklagten glaubhaft gemacht worden, dass die Parteien beim Vertragsschluss bereit waren, eine Unterlassungspflicht bis 31. Dezember 2016 zu akzeptieren (E. 5.3.7). Dass die Berufungsklägerinnen für November 2016 in Bern Messeveranstaltungen angekündigt haben und durchzuführen planen, ist unbestritten.
2.3 Weiter bejaht das Zivilgericht auch das Vorliegen eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils (angefochtener Entscheid E. 6). Dazu wird im Wesentlichen erwogen, eine gesuchstellende Partei habe ein Bedürfnis nach sofortigem Rechtsschutz darzulegen. Ein Rechtsschutzinteresse am Erlass einer vorsorglichen Massnahme setze eine Gefährdungslage voraus, die die gesuchsbeklagte Partei durch ihr Verhalten entstehen lasse, indem sie den Anspruch bereits verletzt habe zu verletzen drohe. Zudem habe die gesuchstellende Partei glaubhaft zu machen, dass bei Zuwarten bis zum Entscheid im Hauptprozess durch eine bereits bestehende Verletzung eine Gefährdung des materiellen Anspruchs dieser, so wie er bestehe (das heisst die Realvollstreckung), vereitelt würde seine gehörige Befriedigung wesentlich erschwert wäre, dass ihr ungeachtet der Möglichkeit nachträglichen Vollzugs ein nicht leicht zu ersetzender Schaden anderer Nachteil drohe. Eine vereitelte Realerfüllung stelle einen solchen Nachteil dar. Die Gefährdung Verzögerung der Vollstreckung eines Anspruchs, der primär auf Realerfüllung und nicht auf Schadenersatz gehe, genüge bereits, denn der rein ökonomische spätere Ausgleich begründe keinen vollwertigen Ersatz. Der Umstand, dass die gesuchstellende Partei mittels Schadenersatzklage eine Wiedergutmachung erreichen könnte, stelle keinen Grund dar, um eine vorsorgliche Massnahme zu verweigern. Die gesuchstellende Partei habe einen Anspruch auf Erfüllung in natura. Weiter müsse ein Element der Dringlichkeit gegeben sein. Die Ersetzbarkeit des Nachteils durch Geld ändere nichts an der Dringlichkeit, wenn der Anspruch der gesuchstellenden Partei auf Realerfüllung gerichtet sei. Lasse sich dasselbe Ziel hingegen durch den richterlichen Endentscheid erreichen, so fehle es an der Dringlichkeit (angefochtener Entscheid E.6.1).
Dem Einwand der Berufungsklägerinnen, wonach ein rein abstraktes Interesse an der Erfüllung in natura nicht ausreiche, um den nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bejahen, hält das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid entgegen, dass die Berufungsbeklagte einen Anspruch auf Erfüllung des Unterlassungsanspruchs habe und die Beseitigung des rechts- bzw. vertragswidrigen Zustands gemäss Art. 98 Abs. 2 und 3 OR verlangen könne. Es sei der Berufungsbeklagten nicht zuzumuten, mit der Durchsetzung ihres Anspruchs bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens zuzuwarten, weil dieses voraussichtlich nicht vor November 2016 mit einem vollstreckbaren Entscheid abgeschlossen sein würde. Ohne die vorsorgliche Massnahme würde die vertragliche Unterlassungspflicht der Berufungsklägerinnen faktisch gegenstandslos und die Berufungsbeklagte müsste sich mit einem Schadenersatzanspruch begnügen. Dies stehe im Widerspruch zum Prinzip der Realerfüllung (angefochtener Entscheid E. 6.3).
2.4 Das Zivilgericht hält die Anordnung der Massnahme auch für verhältnismässig, weil das Interesse der Berufungsbeklagten an der Einhaltung des Vertrages das Interesse der Berufungsklägerinnen, die vertragswidrig angesetzten Messen nicht verschieben zu müssen, überwiege. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass die Berufungsklägerinnen das Risiko, die angesetzten Messen verschieben zu müssen, bewusst eingegangen seien, und damit hätten rechnen müssen, dass die Berufungsbeklagte auf der vertraglichen Unterlassungspflicht bestehen würde (angefochtener Entscheid E. 7).
3.
In der Berufung rügen die Berufungsklägerinnen eine falsche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz (Berufung Rz. 8 ff.). Zum einen seien die von der Berufungsbeklagten dargelegten Nachteile nur theoretischer und hypothetischer Natur. Es fehle daher am Verfügungsgrund und auch am Rechtsschutzinteresse. Zum anderen habe die Vorinstanz den Vertrag falsch ausgelegt: Verboten sei nur die Durchführung anderer Messen, nicht aber die Durchführung bisher durchgeführter Messen an einem anderen Ort, was die Berufungsklägerinnen nun geplant hätten.
Zum Interesse der Berufungsbeklagten an der Anordnung der Massnahme und zum nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil führen die Berufungsklägerinnen Folgendes aus: Vorliegend gehe es um ein vertragliches Konkurrenzverbot. Ein schutzwürdiges Interesse daran könne nur gegeben sein, wenn die Berufungsbeklagte tatsächlich eine Wettbewerbsstellung zu schützen hätte. Es brauche ein aktuelles Interesse am Erlass der Massnahme. Diese Voraussetzung ergebe sich aus Art. 59 Abs.1 ZPO, der über den Verfügungsgrund von Art. 261 Abs. 1 ZPO hinausgehe. Fehle bereits das Rechtsschutzinteresse, sei auf das Gesuch nicht einzutreten und stelle sich die Frage nach dem nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil gar nicht (Berufung Rz. 14 ff.). Auch Rechtsprechung und Lehre forderten ein konkretes, besonderes Interesse an der Realvollstreckung; die Vereitelung der Realvollstreckung genüge nicht (Berufung Rz. 17 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Rz. 20 mit Hinweisen auf die Lehre). Die Berufungsbeklagte werde durch die Messen im November 2016 nicht beeinträchtigt, denn sie plane ihrerseits keine Messen mehr im Bildungsbereich (Berufung Rz. 21). Die Vorinstanz habe auch die gebotene Interessenabwägung unterlassen und nicht berücksichtigt, dass die Berufungsbeklagte keinen spürbaren Nachteil erleide, die Berufungsklägerinnen hingegen die für November 2016 angesetzten Messen absagen und dadurch ihren üblichen zweijährigen Rhythmus unterbrechen müssten, wodurch sie einen Rufschaden, den Rückgang von Besucherzahlen, den Absprung die Verärgerung von Ausstellern sowie einen Verlust der Bekanntheit und einen Nachteil im Markt riskierten (Berufung Rz. 23).
Die Berufungsklägerinnen rügen auch die Auslegung der einschlägigen Vertragsklausel durch die Vorinstanz als falsch. Sie halten an ihrer Auffassung, die sie bereits vor Zivilgericht vertreten haben, fest: Die Klausel verbiete nur die Durchführung anderer Messen, nicht aber der gleichen, bisher durchgeführten Messen DIDACTA und WORLDDIDAC an einem anderen Ort. Nicht der Ort sei entscheidend, sondern der Inhalt einer Messe. Die Würdigung der Vorinstanz beruhe auf einem realitätswidrigen Rollenverständnis, bei dem Ort und Organisatorin bedeutender seien als die ideelle Trägerschaft/Marke und der Inhalt der Messe (Berufung Rz. 25 ff.). Die Berufungsklägerinnen halten indes fest, dass die Frage der Vertragsauslegung erst im Rahmen des Hauptverfahrens zuverlässig geklärt werden könne, was besondere Zurückhaltung bei der Verhängung des beantragten vorsorglichen Verbots gebiete (Berufung Rz. 28).
4.
Die Berufungsbeklagte hält sowohl die Auslegung des Vertrages als auch die Beurteilung der drohenden Verletzung sowie des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils durch das Zivilgericht für korrekt. Gemäss den unmissverständlichen und unzweideutigen Ziffern 1 und 14 des Vertrags sei den Berufungsklägerinnen untersagt, die Messen im November 2016 durchzuführen. Die Verletzung des zeitlich befristeten vertraglichen Verbots führe zu einer positiven Nachteilsprognose. Entgegen den Behauptungen der Berufungsklägerinnen setze der angefochtene Entscheid keineswegs Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund gleich (Berufungsantwort Rz.14 ff.).
Weiter argumentiert die Berufungsbeklagte, die Unterlassungspflicht im Vertrag sei nicht so formuliert, dass ihre Einhaltung nur gefordert werden könne, wenn die verlangende Partei ein eigenes konkurrenzierendes Vorhaben vorweise. Die zur Unterlassung verpflichtete Partei anerkenne mit dem Vertragsschluss die Wertung, dass die Verletzung eben dieser Klausel die geschützte Partei benachteilige (Berufungsantwort Rz. 15). Überdies sei unstreitig, dass zwischen den Parteien ein Konkurrenzverhältnis bestehe, dies bereits vor dem damaligen Vertragsschluss und erst recht jetzt, wo die Berufungsklägerinnen vertragswidrig Messen zusammen mit einer direkten Wettbewerberin der Berufungsbeklagten durchzuführen planten. Ohne vorsorgliche Massnahme hätten es die Berufungsklägerinnen in der Hand, vollendete Tatsachen auf dem Markt für Bildungsmessen in der Schweiz zu schaffen und der Berufungsbeklagten den Markteinstieg beziehungsweise den Ausbau der Marktposition zumindest beträchtlich zu erschweren. Weil ein ordentliches Gerichtsverfahren bis zum geplanten Messebeginn im November 2016 nicht abgeschlossen werden könne, wären die Berufungsklägerinnen entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung unterbruchslos am Markt präsent. Zweck des Konkurrenzverbots sei es, der Berufungsbeklagten Zeit zu verschaffen, um ein mehrere Konkurrenzprodukte aufzubauen (Berufungsantwort Rz. 17). Sie selbst sei auf jeden Fall an das vertragliche Verbot gebunden, auch wenn die Durchführung der Messen im November 2016 den Berufungsklägerinnen nicht verboten würde (Berufungsantwort Rz. 18). Schliesslich sei der Nachteil später gar nicht mehr zu ermitteln ersetzbar (Berufungsantwort Rz.19). Die Berufungsbeklagte hält fest, dass sie nie kommuniziert habe, keine Bildungsmessen mehr durchführen zu wollen; dies werde auch durch den Bericht des SRF-Regionaljournals vom 18. Juni 2015 (Gesuchsantwortbeilage 9.1) nicht belegt, wie es die Berufungsklägerinnen behaupteten (Berufungsantwort Rz. 22).
Schliesslich führt die Berufungsbeklagte aus, der Vorwurf, die Vorinstanz habe die erforderliche Interessenabwägung unterlassen, gehe ins Leere. In Erwägung 7 des angefochtenen Entscheids erfolge diese Abwägung im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit, womit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Genüge getan werde (Berufungsantwort Rz. 33).
5.
Die Berufungsklägerinnen halten in ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember an ihren Standpunkten fest. Insbesondere genüge ein hypothetischer Nachteil nicht für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme. Es fehle jeder Anhaltspunkt für den von der Berufungsbeklagten behaupteten Markteinstieg. Da die Berufungsklägerin ohnehin ab 2017 Messen durchführen könne, sei nicht ersichtlich, weshalb die Berufungsbeklagte durch die Messen im November 2016 auf lange Zeit benachteiligt werden sollte.
Im Vergleich zur Berufung neu behaupten die Berufungsklägerinnen in der Stellungnahme weiter, das Verbot sei zu unbestimmt und bereits deswegen aufzuheben. Dies zeige sich unter anderem darin, dass die Berufungsbeklagte mit Strafanzeigen drohe.
6.
6.1 Das Zivilgericht hat sich eingehend und sorgfältig mit der Auslegung des Vertrages auseinandergesetzt (siehe oben E. 2.2 sowie angefochtener Entscheid E. 5). Es ist zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass der Berufungsbeklagten gemäss Vertrag ein Anspruch gegen die Berufungsklägerinnen auf Unterlassung der Durchführung der für November 2016 geplanten Messen zusteht. Die Berufung setzt sich mit den eingehenden Erwägungen des Zivilgerichts kaum auseinander (oben E. 3). Zudem halten die Berufungsklägerinnen fest, dass die Frage der Vertragsauslegung erst im Rahmen des Hauptverfahrens zuverlässig geklärt werden könne, was besondere Zurückhaltung bei der Verhängung des beantragten vorsorglichen Verbots gebiete (Berufung Rz. 28). Eine substantiierte Darlegung der Gründe, weshalb die Auslegung des Vertrages in welchen Punkten falsch sein soll, erfolgt nicht. Ob sich die Berufung in diesem Punkt überhaupt genügend konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, kann indes offen bleiben, weil die Auslegung des Vertrages im angefochtenen Entscheid in jeder Hinsicht zutrifft. Die Behauptung in der Berufung, wonach gleiche Messen an einem anderen Ort zulässig sein sollen, ist mit dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vereinbarung nicht in Einklang zu bringen.
6.2 Unbestritten ist, dass die Berufungsklägerinnen mit der Durchführung der Messen im November 2016 den glaubhaft gemachten vertraglichen Unterlassungsanspruch der Berufungsbeklagten zu verletzen drohen.
6.3 Umstritten ist hingegen die Beurteilung des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils beziehungswiese des Rechtsschutzinteresses.
Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn a) die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist eine Verletzung zu befürchten ist und b) ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Wie oben ausgeführt, geht das Zivilgericht vom Vorliegen eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils aus (siehe oben E. 2.3). Die Rüge der Berufungsklägerinnen, damit würde das Zivilgericht den Verfügungsanspruch mit dem Verfügungsgrund gleichsetzen, geht aus folgenden Gründen fehl:
Zum einen ist bei der vorliegenden zeitlich begrenzten Unterlassungspflicht die Erfüllung in natura - und darauf hat die Berufungsbeklagte Anspruch (siehe Güngerich, Berner Kommentar, Art. 261 ZPO N 37) - zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr möglich. Damit ist davon auszugehen, dass die Unmöglichkeit der Realerfüllung bereits für sich alleine einen nicht nur nicht leicht, sondern gar nicht mehr wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt. Sprecher hält fest, dass im Falle der Gefahr der Erschwerung Vereitelung der Vollstreckung des Anspruchs der Verfügungsgrund stets gegeben sei, ohne dass zusätzlich ein weiterer Nachteil glaubhaft gemacht werden müsse. Als Beispiel nennt er gerade die Verletzung eines vertraglichen Konkurrenzverbots (Sprecher, Basler Kommentar, Art. 261 ZPO N 23 f. und 28b). Wie der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil zu beurteilen ist, ergibt sich auch aus dem Zweck des vorsorglichen Rechtsschutzes. Kofmel Ehrenzeller hält fest, dass vorläufige Massnahmen dann zu gewähren seien, wenn die Gefahr bestehe, dass eine Partei aufgrund der ordentlichen Dauer des Verfahrens ihre subjektiven Rechte nicht voll verwirklichen könne; es gehe bei Art. 261 ZPO um effektiven Rechtsschutz (Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, Art. 261 ZPO N 1; vgl. auch Güngerich, a.a.O., Art.261 ZPO N 1). Schai unterscheidet bei der vereitelten Realerfüllung bei Unterlassungsansprüchen, ob diese eine zeitliche Begrenzung haben nicht (Schai, Vorsorglicher Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, Veröffentlichungen zum aargauischen Recht, Band 52, Zürich 2010, Rz. 190). Er fordert zwar auch bei den zeitlich begrenzten Unterlassungsansprüchen, dass der Gesuchsteller glaubhaft machen müsse, weshalb er gerade die Realerfüllung benötige beziehungsweise weshalb die Vereitelung ein qualifizierter Nachteil sein soll (Schai, a.a.O., Rz. 193). Das besondere Interesse der Berufungsbeklagten an der Realerfüllung ist vorliegend jedoch offensichtlich: Ohne vorsorgliches Verbot droht eine wesentliche Entleerung des zu schützenden Rechtsanspruchs und die vertragliche Unterlassungspflicht würde gegenstandslos (vgl. dazu statt vieler Leupold, Die Nachteilsprognose als Voraussetzung des vorsorglichen Rechtsschutzes, sic! 2000, S. 265 ff., 269 f.). Im Übrigen kann vollumfänglich auf die ausführlichen Hinweise im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (siehe oben E.2.3 sowie angefochtener Entscheid E. 6).
Zum anderen haben sich die Parteien vertraglich darauf geeinigt, dass sie beide bis Ende 2016 keine anderen Messen durchführen. Dass die Berufungsbeklagte ein Interesse an dieser Unterlassung hat, ergibt sich bereits aus der Tatsache des entsprechenden Vertragsschlusses selbst. Die Berufungsklägerinnen habe ihrerseits einen entsprechenden Unterlassungsanspruch gegen die Berufungsbeklagte. Sinn und Zweck der Unterlassungsvereinbarung war und ist, dass bis Ende 2016 keine der Parteien derartige Messen in der Schweiz veranstaltet. Dies erklärt sich unter anderem vor dem Hintergrund, dass sich die Parteien gemäss Vertrag dafür einsetzen wollen, Absplitterungstendenzen zu vermeiden und die Entstehung von allfälligen Konkurrenzmessen zu verhindern (siehe Ziffer 14 des Vertrages; angefochtener Entscheid E. 5.1). Die Unterlassungspflicht wurde von den Parteien insbesondere nicht in Abhängigkeit von einem aktuellen Konkurrenzverhältnis vereinbart. Die Vereinbarung liegt klarerweise innerhalb der Schranken der Vertragsfreiheit. Die Bestimmungen zum arbeitsvertraglichen Konkurrenzverbot sind nicht anwendbar, wie bereits das Zivilgericht zutreffend festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 5.4). Ob und welche weiteren Interessen und Motive auf Seiten jeder der Parteien gestanden haben und stehen, ist vom Gericht nicht zu prüfen. Dies würde einen unzulässigen Eingriff in die Vertragsfreiheit bedeuten. Die Berufungsbeklagte ist zudem unbestrittenermassen in der Lage, Messen auch im Bereich Bildung zu organisieren. Die Berufungsklägerinnen behaupten zwar, die Berufungsbeklagte habe eine Tätigkeit in diesem Bereich ausgeschlossen, jedoch haben sie dies nicht glaubhaft machen können. Insbesondere aus dem Bericht des SRF-Regionaljournals (Gesuchsantwortbeilage 9.1) geht nicht hervor, dass die Berufungsbeklagte diesen Bereich für die Zukunft aufgegeben hätte. Vor diesem Hintergrund hat die Berufungsbeklagte nicht bloss ein hypothetisches Interesse an der Einhaltung des Vertrages.
Insgesamt sind die Voraussetzungen des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils und auch des Rechtsschutzinteresses erfüllt. Dabei spielt es keine Rolle, ob man die beiden Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtsschutz separat ineinander aufgehend prüft (siehe dazu Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., Art. 261 ZPO N 7, wo unter dem Titel Verfügungsgrund ausgeführt wird, dass neben dem Verfügungsanspruch ein genügendes Rechtsschutzinteresse - eben der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil - vorliegen müsse; Güngerich, a.a.O., Art. 261 ZPO N27, wonach der Verfügungsgrund das erforderliche Rechtsschutzinteresse im vorsorglichen Massnahmeverfahren darstelle). Das Verbot aufzuheben würde bedeuten, dass der Berufungsbeklagten der Rechtsschutz für ihren Anspruch auf Unterlassung, zu der sich die Berufungsklägerinnen freiwillig verpflichtet haben, verwehrt würde. Würde der Entscheid in der Hauptsache abgewartet, würde der Berufungsbeklagten genügender Rechtsschutz verwehrt (vgl. die Formulierung bei Güngerich, a.a.O., Art. 261 ZPO N 36).
6.4 Das Verbot betreffend Durchführung der Messen im November 2016 ist geeignet und notwendig, um die unbestrittene, drohende Verletzung des Unterlassungsanspruchs und die damit einhergehende Verunmöglichung der Erfüllung in natura zu verhindern. Eine mildere Massnahme ist vorliegend nicht denkbar. Auch eine Abwägung der Interessen beider Parteien führt zum Schluss, dass die Massnahme anzuordnen ist. Auf der einen Seite hat die Berufungsbeklagte das Interesse an der Einhaltung des Vertrages, an den sie selbst auch gebunden bleibt. Die Berufungsklägerinnen auf der anderen Seite haben als erfahrene Marktteilnehmerinnen gewusst hätten zumindest wissen müssen, worauf sie sich bei der Vertragsunterzeichnung einliessen (angefochtener Entscheid E. 5.4.2). Weshalb sie im Bewusstsein um ihre vertragliche Unterlassungspflicht nun Messen im November 2016 durchführen möchten, obwohl sie dies ein paar Wochen später vertragskonform tun könnten, ist nicht nachvollziehbar. Ihr Interesse am vertragsbrüchigen Verhalten überwiegt das Interesse der Berufungsbeklagten an der Einhaltung des Vertrages nicht.
Die Rüge der Berufungsklägerinnen, das Verbot sei zu unbestimmt und der Entscheid schon daher aufzuheben, wird in der Berufung nicht vorgebracht, sondern erst in der fakultativen Stellungnahme vom 8. Dezember 2015. Sie ist daher verspätet und nicht beachtlich. Überdies trifft sie auch nicht zu. Das Zivilgericht hat sich mit diesem Einwand auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass das Rechtsbegehren genügend bestimmt sei und daher zum Dispositiv erhoben werden könne (angefochtener Entscheid E. 9). Dem ist zu folgen. Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die angebliche Drohung mit Strafanzeigen durch die Besuchsbeklagte ein Hinweis auf eine ungenügende Bestimmtheit des Verbots sein soll.
7.
Ist ein Schaden für die Gegenpartei zu befürchten, kann das Gericht die Anordnung der Massnahme von der Leistung einer Sicherheit durch die gesuchstellende Partei abhängig machen (Art. 264 Abs. 1 ZPO). Liegen alle Voraussetzungen für den Erlass der beantragten Massnahme vor, steht es demnach im Ermessen des Gerichts, ob es von der gesuchstellenden Partei eine Sicherheit verlangt (Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., Art. 264 ZPO N 4). Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Sicherheit erfüllt wären, kann das Gericht davon absehen (Sprecher, a.a.O., Art.264 ZPO N 17). Die Glaubhaftmachung des befürchteten Schadens obliegt den Berufungsklägerinnen. Sie müssen den zukünftigen Schadenersatzanspruch soweit möglich substantiieren, insbesondere den Schaden, das Quantitativ und den Kausalzusammenhang (Sprecher, a.a.O., Art. 264 ZPO N 11 f. und 15).
Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid die Anordnung einer Sicherheitsleistung abgelehnt, weil weder der befürchtete Schaden noch die Schadenshöhe glaubhaft gemacht worden seien. Insbesondere könne nicht von einem behaupteten Umsatz von rund CHF 4 Mio. auf die Höhe eines allfälligen Schadens geschlossen werden (angefochtener Entscheid E. 8).
Die Berufungsklägerinnen sind der Meinung, die Vorinstanz habe zu Unrecht keine Sicherheitsleistung angeordnet und damit Art. 264 ZPO verletzt. Der mögliche Schaden liege auf der Hand. Die Höhe sei gemäss Art. 42 OR zu schätzen, wobei die Sicherheitsleistung mindestens in der Höhe des bisher von der Berufungsbeklagten bezahlten Entgelts von rund CHF 700000.- festzulegen sei, wobei richtig eher CHF5 Mio. seien, weil es um die Sicherstellung des maximal möglichen Schadens gehe (Berufung Rz. 29 ff.). Die Berufungsbeklagte bestreitet das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherheitsleistung (Berufungsantwort Rz.35ff.).
Auch mit den Behauptungen in der Berufung haben die Berufungsklägerinnen nicht im Ansatz substantiiert, ob und in welcher Höhe ein Schaden zu befürchten ist. Wie bereits das Zivilgericht zutreffend festgehalten hat, sagt der angebliche Umsatz nichts aus über einen möglichen Schaden. Dasselbe gilt für das angeblich von der Berufungsbeklagten bezahlte Entgelt im Zusammenhang mit den gemeinsam in der Vergangenheit durchgeführten Messen. Bereits aus diesem Grund ist von der Anordnung einer Sicherheitsleistung abzusehen. Hinzu kommt, dass die Hauptsacheprognose vorliegend deutlich zu Gunsten der Berufungsbeklagten ausfällt, was ebenfalls gegen die Auferlegung einer Sicherheitsleistung spricht. Eine Ungleichbehandlung der Parteien, wie sie die Berufungsklägerinnen dem Zivilgericht unterstellen, ist nicht ersichtlich.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Zivilgericht das Recht richtig angewendet hat, weshalb die Berufung abzuweisen ist. Der Entscheid des Zivilgerichts wird damit bestätigt.
9.
Mit dem Entscheid in der Sache erweist sich der Antrag auf Aufschub der Vollstreckung der Massnahme gemäss Art. 315 Abs. 5 ZPO als gegenstandslos.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Berufungsverfahrens den Berufungsklägerinnen in solidarischer Verbindung auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit Blick auf den geschätzten Streitwert von CHF 200000.- und die in der Höhe nicht angefochtenen Gerichtskosten des Zivilgerichts von CHF 6600.- (siehe dazu oben E.1) werden die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens mit CHF8000.- festgesetzt (§ 7 und § 11 Abs. 1 Ziffer 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren). Überdies bezahlen die Berufungsklägerinnen der Berufungsbeklagten in solidarischer Verbindung eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von CHF 7000.- zuzüglich CHF 560.- MWST (§ 4, § 10 Abs. 2 und § 12 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Berufung wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerinnen tragen in solidarischer Verbindung die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 8000.-.
Die Berufungsklägerinnen bezahlen der Berufungsbeklagten in solidarischer Verbindung eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von CHF7000.- zuzüglich CHF 560.- MWST.
Mitteilung an:
Berufungsklägerinnen 1 und 2
Berufungsbeklagte
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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