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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:ZB.2015.21 (AG.2015.428)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid ZB.2015.21 (AG.2015.428) vom 22.06.2015 (BS)
Datum:22.06.2015
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Getrenntleben
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Unterhalt; Recht; Unterhalts; Berufungsbeklagten; Vorinstanz; Entscheid; Ehegatte; Partei; Ehegatten; Parteien; Ehemann; Betrag; Gericht; Ehefrau; Berufungsklägers; Einkommen; Wohnkosten; Leistung; Eheschutz; Eheliche; Monatlich; Verfahren; Unterhaltsanspruch; Regelung; Entscheids; Über; Auflage
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ; Art. 123 ZPO ; Art. 125 ZGB ; Art. 163 ZGB ; Art. 163f ZGB ; Art. 172 ZGB ; Art. 176 ZGB ; Art. 188 ZPO ; Art. 272 ZPO ; Art. 308 ZPO ; Art. 314 ZPO ; Art. 316 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:121 I 97; 129 III 417; 130 III 537; 134 III 581;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss



ZB.2015.21


ENTSCHEID


vom 22.Juni2015



Mitwirkende


Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer




Parteien


A____ Berufungskläger

[ ]

vertreten durch MLaw [ ], Rechtsanwalt,

[ ]

gegen


B____ Berufungsbeklagte

[ ]

vertreten durch lic. iur. [ ], Advokatin,

[ ]


Gegenstand


Berufung gegen einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin

vom 9. Dezember 2014


betreffend Getrenntleben


Sachverhalt


Die Ehegatten A____ und B____ sind seit dem [ ] 2002 verheiratet. Nach einem zurückgezogenen Gesuch der Ehefrau vom 17.Juni 2014 beantragte der Ehemann mit Eingabe vom 21.Juli 2015 seinerseits die Regelung des Getrenntlebens. Mit Entscheid des Einzelgerichts in Familiensachen vom 9.Dezember 2014 erging folgende Regelung des Getrenntlebens:


1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird festgehalten, dass die Ehefrau die eheliche Wohnung per 1. Oktober 2014 verlassen hat.

2. Die eheliche Wohnung wird dem Ehemann zugeteilt.

3. Der Antrag der Ehefrau auf Überschreibung des Mietvertrags betreffend die eheliche Wohnung auf den Ehemann wird abgewiesen.

4. Die Ehefrau wird verpflichtet, dem Ehemann an den Unterhalt mit Wirkung ab 1.Oktober 2014 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF2'100.00 zu bezahlen.

5. Es wird festgehalten, dass dieser Unterhaltsbeitrag auf einem monatlichen Einkommen der Ehefrau von netto CHF5'820.00 inkl. 13. Monatslohn und einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Ehemannes aus selbständiger Tätigkeit von monatlich CHF 1'057.00 beruht. Der Bedarf des Ehemannes beläuft sich auf CHF 2'911.00 ohne Krankenkassensubventionen. Der Ehemann bezieht zurzeit Sozialhilfe. Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich auf CHF3'408.00 bei einer reduzierten Miete von CHF 1'330.00.

6. Der Ehemann hat Krankenkassensubventionen zu beantragen. Sofern und soweit er Subventionen erhält, vermindert sich obgenannter Unterhaltsbeitrag. Der Ehemann hat die Ehefrau umgehend bzw. bis spätestens Ende Januar 2015 über den Entscheid des Amtes für Sozialbeiträge zu informieren. Ferner hat der Ehemann seine derzeitige maximal 40% Erwerbstätigkeit bis 1.März 2015 auf 100% zu erhöhen. Sollte dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein, hat er bis 1.März 2015 dem Gericht zu belegen, dass er nicht mehr als 40% erwerbstätig sein kann und sich für die Differenz bei der Arbeitslosenkasse sowie bei der Invalidenversicherung anzumelden und um Taggelder zu bemühen. Seine Bemühungen hat er ebenfalls dem Gericht bis spätestens 1.März 2014 (recte 2015) mitzuteilen.

7. Der Ehemann hat ferner umgehend mitzuteilen, wenn er die eheliche Wohnung mit einer anderen Person teilt.

8. Der Antrag des Ehemannes auf Gütertrennung wird abgewiesen.

9. Es wird festgehalten, dass sich die Parteien bezüglich Aufteilung des Mobiliars gemäss dem Entscheid beigefügter Mobiliarliste mit folgender Änderung geeinigt haben:

Der Ehemann behält das komplette Doppelbett, zwei Matratzen sowie zwei Drucker.

10. Die Ehefrau trägt die Gerichtskosten von CHF 1'200.00 zuzüglich CHF 105.00 Dolmetscherhonorar sowie eine Parteientschädigung an den Ehemann von CHF 3396.20 inkl. Auslagen, zuzüglich CHF 271.70 MWSt..


Auf Gesuche der Ehegatten vom 16. und 22.Dezember 2014 ist ihnen dieser Entscheid schriftlich begründet mit Schreiben vom 24.März 2015 eröffnet worden. Der Ehemann hat in der Folge am 2.April 2015 gegen diesen Entscheid Berufung erhoben und folgende Rechtsbegehren gestellt: (1.) Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids sei insofern aufzuheben, als dass die Berufungsbeklagte zu verpflichten sei, ihm für die Zeit des Getrenntlebens ab 1. Oktober 2014 einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'287.- zu leisten; Ziffer 5 des Entscheides sei entsprechend anzupassen. (2.) Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids sei ersatzlos aufzuheben. (3.) Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, ihm CHF2'481.-, zzgl. 5% Zins seit dem 1.August 2014, zu leisten; eventualiter sei die Angelegenheit zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (4.) Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, ihm jeweils spätestens bis im Februar des Folgejahres unaufgefordert Belege, insbesondere den Lohnausweis, zu allfällig ausbezahlten beziehungsweise nicht ausbezahlten finanziellen Zusatzleistungen des Arbeitgebers (wie Boni, Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke) zukommen zu lassen und ihm innert 30 Tage nach Zahlung der jeweiligen Zusatzleistungen die Hälfte des ausbezahlten (Netto-) Betrages zukommen zu lassen. (5.) Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, ihm einen Prozesskostenbeitrag von CHF3'500.-, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu leisten. Eventualiter seien ihm die unentgeltliche Rechtspflege und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. (6.) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Berufungsbeklagten. Mit Verfügung vom 13.April 2015 hat der Instruktionsrichter den Antrag auf Leistung des Prozesskostenvorschusses abgewiesen. Mit Eingabe vom 20.April 2015 hat der Berufungskläger einen Arztbericht von Dr. med. [ ] nachgereicht. Mit ihrer Berufungsantwort vom 23.April 2015 beantragt die Berufungsbeklagte die vollumfängliche, kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werde. Auf die Ziff. 3 und 4 der Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter seien auch diese Begehren vollumfänglich abzuweisen; subeventualiter sei die Angelegenheit in Bezug auf die Ziff.3 der Berufung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 5.und am 26.Mai 2015 haben die Vertreter der Parteien ihre Honorarnoten eingereicht.


Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist die Regelung des Getrenntlebens durch das Einzelgericht in Familiensachen und mithin eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art.176 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Dieser ist gemäss Art. 308 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF10000.- beträgt (Art.308 Abs. 2 ZPO). Die strittige Regelung der ehelichen Unterhaltspflicht stellt eine vermögensrechtliche Angelegenheit dar (Rudin, in Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art.51 BGG N 13). Massgebend für die Bestimmung des Streitwerts im Sinne von Art.308 Abs.2 ZPO sind die bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids vorgebrachten Erklärungen der Parteien und nicht der erstinstanzliche Entscheid selbst oder die Rechtsmittelanträge (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.Auflage 2013, Art. 308 ZPO N40). Dieser Streitwert ist vorliegend, angesichts der im Streit stehenden und der vor erster Instanz verlangten Unterhaltsbeiträge für den Ehemann (CHF2333.- monatlich), ohne Zweifel erfüllt (vgl. Art.92 Abs. 2 ZPO).


Über vorsorgliche Massnahmen nach den Artikeln 172-179 ZGB ist im summarischen Verfahren zu entscheiden (Art.271 lit. a ZPO). Die vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art.311 ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist demzufolge grundsätzlich einzutreten. Inwieweit auf die einzelnen Rechtsbegehren eingetreten werden kann, wird jeweils gesondert zu prüfen sein.


Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.310 ZPO).


1.2 Gemäss §10 Abs.1 und 2 in Verbindung mit §9 Abs.3 Ziff.1 lit.c des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SG221.100) ist zur Beurteilung der Berufung der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig.


1.3 Nach Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. In Summarverfahren ist allerdings regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (vgl. dazu Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.Auflage 2013, Art. 314 ZPO N13 und Art. 316 ZPO N 7).

1.4 Für das Berufungsverfahren gilt gemäss Art. 271 lit. a in Verbindung mit Art.272 ZPO die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Sutter-Somm/Vontobel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 272 ZPO N 12).


2.

Einleitend rügt der Berufungskläger unter dem Titel Prozessverlauf/Vorbemerk-ungen, dass die vorinstanzliche Hauptverhandlung am 8.September 2014 nur 58Minuten gedauert habe, dass es dabei zu keiner eigentlichen Befragung der Parteien gekommen sei und dass er nur gerade gefragt worden sei, ob er mit dem Getrenntleben einverstanden sei. Die von der Gegenpartei eingereichten Belege seien an die alte Büroadresse seines Anwalts gesandt worden und diesem somit in der Verhandlung neu gewesen. Aufgrund des knappen Zeitbudgets der Vorinstanz sei es nicht möglich gewesen, eine Pause für deren Lektüre einzuschalten. Da die Novenstellungnahme seines Vertreters nicht habe zu Ende geführt werden können und die Verhandlung nach 60 Minuten abgebrochen worden sei, sei die Novenstellungnahme mit Eingabe vom 10.September 2014 schriftlich erstattet worden. Darauf habe die Berufungsbeklagte Gelegenheit erhalten zur schriftlichen Stellungnahme. Schliesslich seien an der Hauptverhandlung bedauerlicherweise wegen des ungenügenden Zeitbudgets keine Vergleichsgespräche möglich gewesen.


Aus diesen Rügen leitet der Berufungskläger in rechtlicher Hinsicht allerdings nichts ab. Insbesondere macht er - zu Recht - keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, sodass auf diese Rügen nicht weiter einzutreten ist.


3.

3.1 Strittig ist unter den Ehegatten zunächst die Regelung der Unterhaltspflicht.


Auch nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts findet in einem Eheschutzverfahren der Unterhaltsanspruch der Ehegatten seine Grundlage in der gesetzlichen Regelung der Wirkung der Ehe im Allgemeinen, geregelt in den Art. 163ff. ZGB (BGE 130 III 537 E.3.2 S. 541 mit Hinweisen; vgl. auch AGE ZB.2011.37 vom 12.April 2012 E. 2.4.2). Bei der Berechnung des Unterhalts hat der Richter von der bisherigen Aufgabenteilung und vereinbarten Teilung der Lasten auszugehen und diese soweit abzuändern, als trennungsbedingte Mehrkosten angemessen zu verteilen sind (BGE 5A_860/2011 vom 11. Juni 2012 E. 4.1.1). Es ist daher eine Lösung zu finden, die es den Ehegatten erlaubt, soweit als möglich ihren Lebensstandard beizubehalten. Entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz erfolgt diese Berechnung in der Praxis bei kinderlosen Ehegatten nach der zweistufigen Methode und unter Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes (vgl. Wullschleger/Lötscher, Aus der Praxis des Einzelgerichts in Familiensachen Basel-Stadt, in: BJM 2008 S. 1 ff., 14 ff.; Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.] FamKomm Scheidung, 2.Auflage 2011, Art. 176 ZGB N 23 ff., N 27; Six, Eheschutz, 2. Auflage 2014, S.103). Dabei wird der Grundbedarf der beiden Eheleute ermittelt und dem ehelichen Einkommen gegenübergestellt. Ein allfälliger Einkommensüberschuss wird entsprechend dem Gleichbehandlungsgrundsatz hälftig verteilt. Bei der Bedarfsberechnung ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen; das familienrechtliche Existenzminimum eines jeden Ehegatten setzt sich aus seinem Grundbetrag sowie Zuschlägen für die Wohnkosten, Krankenkassenprämien und weitere Gesundheitskosten, sowie Berufsauslagen und - ausser in Mangelfällen - allfälligen weiteren Auslagen zusammen (vgl. AGE ZB.2011.36 vom 18.September 2012 E. 3.1 mit Hinweisen; ZB.2011.37 vom 12.April 2012 E. 2.4.2; sowie Lötscher/Wullschleger, a.a.O., S. 21 ff.; Six, a.a.O., S.108). Diese auch von der Vorinstanz beachteten Grundsätze werden von den Parteien zu Recht nicht bestritten.


3.2 Mit seiner Berufung bestreitet der Berufungskläger zunächst die vorinstanzliche Feststellung des Bedarfs der Berufungsbeklagten.


3.2.1 Er rügt als Erstes die Höhe der angenommenen Wohnkosten der Ehefrau. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, die von der Berufungsbeklagten geltend gemachten Wohnkosten mit einem Mietzins von CHF 2300.-, inklusive Parkplatzmiete und Nebenkosten von CHF 500.-, seien überhöht und angemessen zu reduzieren. Auszugehen sei von Wohnkosten für eine Wohnung, welche von ihrer Grösse und Anzahl Zimmer her dem eigentlichen Wohnzweck diente. Bei einer alleinstehenden Person sollten sich die Wohnkosten auf nicht wesentlich mehr als CHF 1000.- belaufen. Der Berufungskläger akzeptiere in seiner Eingabe vom 10.September 2014 einen Mietzins der Berufungsbeklagten von CHF1329.85, weshalb Wohnkosten im Betrag von CHF 1330.-, inklusive Nebenkosten, zu berücksichtigen seien. Diese Darstellung rügt der Berufungskläger als aktenwidrig. Er habe mit der genannten Eingabe vielmehr ausgeführt, es sei von Wohnkosten von CHF 1200.- auszugehen, und nur im Sinne einer Eventualbegründung festgehalten, dass jeder Betrag über CHF1329.85 schon mietrechtlich unzulässig sei. Damit habe er aber keine Wohnkosten in diesem Betrag anerkannt. Die Berufungsbeklagte habe auch nie in Abrede gestellt, dass ein genügendes Angebot an Wohnungen mit Mietkosten bis CHF1200.- bestehe.


3.2.2 Wie die Berufungsbeklagte zu Recht zu anerkennen scheint, kann entgegen der Feststellung der Vorinstanz nicht davon gesprochen werden, dass der Berufungskläger mit seiner Eingabe vom 10.September 2014 Wohnkosten der Berufungsbeklagten im Betrag von CHF1330.- akzeptiert hätte. Immerhin ergibt sich aus dem Protokoll der Verhandlung vom 8.September 2014, dass sein Vertreter ausgeführt hat, anerkannt werde ein Mietzins von maximal CHF 1500.-. Der Mietvertrag sei innert Frist von der Ehefrau anzufechten. Diese Aussage kann so verstanden werden, dass ein Mietzins in einer Höhe anerkannt werde, welche mietrechtlich zulässig ist. Es stellt sich daher die Frage, ob sich Mietkosten in dieser Höhe auch ohne Anerkennung des Berufungsbeklagten rechtfertigen lassen.


Bei der Festsetzung angemessener Wohnkosten kommt dem Sachgericht im summarischen Eheschutzverfahren ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BGer 5A_751/2011 vom 22.Dezember 2011 E. 5.3.1). Die Berufungsbeklagte weist mit ihrer Berufungsantwort darauf hin, dass die Ehegatten vor ihrer Trennung beabsichtigt hätten, gemeinsam in die nun von ihr bewohnte Wohnung in C____ einzuziehen. Dies hat sie bereits in der Verhandlung der Vorinstanz vom 8.September 2014 ausführen lassen. Es ist von Seiten des Berufungsklägers nicht bestimmt bestritten worden. In seiner Eingabe vom 10.September 2014 hat er zudem anerkannt, dass die Ehegatten ursprünglich den Plan gehabt hätten, eine Eigentumswohnung zu kaufen; von diesem Plan sei er aber seit März 2014 ausgeschlossen worden, weshalb die Berufungsbeklagte ihre hohen Wohnkosten alleine zu vertreten habe. Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Die Veränderung der früheren Wohnsituation entsprach offenbar bereits vor der Trennung der Parteien ihrem gemeinsamen Plan. Zu diesem Zweck haben die Eltern der Berufungsbeklagten in C____ eine Wohnung erworben, die sie ihr nun vermieten. Berücksichtigt man, dass die von der Vorinstanz angerechneten Wohnkosten der Berufungsbeklagten in Relation zu ihrem eigenen Einkommen als angemessen erscheinen und dass vorliegend kein Mangelfall besteht, sondern dass im Gegenteil nach Deckung des gemeinsamen familienrechtlichen Existenzbedarfs ein kleiner gemeinsamer Überschuss zu verteilen ist, hat die Vorinstanz ihren Beurteilungsspielraums durch die Anrechnung von Wohnkosten von CHF1330.- und damit im Umfang des vom Berufungsklägers selber errechneten, mietrechtlich Zulässigen, nicht überschritten. Die von der Vorinstanz berücksichtigten Wohnkosten der Berufungsbeklagten von CHF1330.- sind somit nicht zu beanstanden.


3.3 Weiter bestreitet der Berufungskläger die der Berufungsbeklagten angerechneten Krankenversicherungskosten. Die Vorinstanz hat bei der Berufungsbeklagten neben den Kosten ihrer obligatorischen Versicherung nach KVG von CHF421.85 auch die Prämien für die freiwillige Zusatzversicherung nach VVG von CHF69.90, und somit insgesamt CHF492.-, berücksichtigt. Dem hält der Berufungskläger entgegen, dass von Krankenversicherungskosten von CHF413.- auszugehen sei. Die Prämie für Zusatzversicherungen nach VVG falle bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums ausser Betracht. Solche unnötigen Kosten seien mit den Mitteln aus dem Grundbetrag oder aus dem Überschussanteil zu tragen. Weiter sei die Höhe der Krankenkassenprämie gemäss KVG am neuen Wohnort der Berufungsbeklagten von CHF413.- massgebend; ausserdem sei dem Mitarbeiterrabatt Rechnung zu tragen. Die Berufungsbeklagte hält dieser Auffassung zunächst zutreffend entgegen, dass auch bei der Bemessung des Bedarfs des Berufungsklägers die Prämien für dessen eigene Versicherung nach VVG berücksichtigt worden sind. Zutreffend ist allerdings, dass die monatlichen Kosten der ihm angerechneten Spitalzusatzversicherung und Zusatzversicherung für Auslandreisen nach VVG bloss CHF8.40 betragen. Es ist aber festzustellen, dass nach der baselstädtischen Praxis im Eheschutz bei der Berechnung des familienrechtlichen Grundbedarfs der Ehegatten grundsätzlich die Kosten der aktuellen Versicherung, unter Einschluss von allfälligen Zusatzversicherungen nach VVG, berücksichtigt werden, da es den Ehegatten nicht zugemutet werden soll, in der oft vorübergehenden, finanziell angespannten Zeit ihrer Trennung ihren bisherigen Versicherungsschutz zu schmälern, zumal nach der Kündigung einer Zusatzversicherung je nach Risikobeurteilung ein erneuter entsprechender Versicherungsschutz nicht mehr in jedem Fall erreicht werden kann (Wullschleger/Lötscher, a.a.O., S.24). Soweit die entsprechende Versicherungsdeckung unterschiedlich ist, entspricht dies der bisherigen Regelung unter den Ehegatten, auf deren Bestand sie diesbezüglich vertrauen dürfen. Dies muss zumindest dann gelten, wenn, wie hier, keine Mankosituation besteht.


Offen bleiben kann, ob die Vorinstanz auf der Grundlage der vom Berufungskläger eingereichten und für eine Frau [ ] eingeholten Offerte der D____ Versicherung von einer monatlichen Krankenkassenprämie nach KVG von CHF413.- anstatt CHF421.85 hätte ausgehen müssen. Im Ergebnis wirkt sich diese Differenz bezüglich des Unterhaltsanspruchs des Berufungsklägers aufgrund der hälftigen Überschussteilung in einem Umfang von lediglich CHF4.- aus. Diese Differenz bleibt auch unter Berücksichtigung der Anwendbarkeit des summarischen Verfahrens offensichtlich innerhalb der Rundungskompetenz der Vorinstanz und kann daher vernachlässigt werden. Aus der von der Berufungsbeklagten eingereichten Police ergibt sich, dass dieser der Kollektivvertrag für D____ Mitarbeiter zugrunde liegt; für einen zusätzlichen Mitarbeiter-Rabatt gibt es keine Hinweise, so dass ein solcher auch nicht berücksichtigt werden kann.


3.4

3.4.1 Weiter bestreitet der Berufungskläger die der Berufungsbeklagten angerechneten Krankheitskosten (Franchise und Selbstbehalt) von CHF83.- monatlich. Er macht geltend, die Berufungsbeklagte habe der Vorinstanz am 26.August 2014 zwar einen Beleg für die von ihr selbst zu tragenden Krankheitskosten in Form des Steuernachweises der D____ Versicherung für das Jahr 2012 eingereicht. Dies reiche ohne entsprechende Behauptung zivilprozessual aber nicht. Mit der Anrechnung der entsprechenden Krankheitskosten verletze die Vorinstanz die Dispositionsmaxime.


Es trifft zu, dass bezüglich des ehelichen Unterhaltsanspruchs bei der Regelung des Getrenntlebens die Dispositionsmaxime gilt. Der Berufungskläger verkennt aber deren Gehalt. Die Dispositionsmaxime bedeutet, dass die Parteien über den Streitgegenstand verfügen; das Gericht ist an die Rechtsbegehren der Parteien gebunden. Daraus folgt, dass einem Ehegatten im Rahmen der Regelung des Getrenntlebens grundsätzlich kein tieferer ehelicher Unterhaltsbetrag zugesprochen werden kann, als ihm der andere Ehegatte zugesteht. Vorliegend hat die Berufungsbeklagte beantragt, dem Berufungskläger keinen ehelichen Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. Demgegenüber ist das Gericht nicht an die rechtliche Begründung und, wenn wie im Eheschutzverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt, auch nicht an die tatsächlichen Behauptungen der Parteien gebunden. Das Gericht darf daher innerhalb der Anträge der Parteien auch Fakten berücksichtigen, die von den Parteien nicht ausdrücklich behauptet worden sind (vgl. Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.], Kommentar Scheidung Bd. II, Anh. ZPO Art. 272 N2). Die Berufungsbeklagte hat ihre Krankheitskosten im Eheschutzverfahren belegt und damit zumindest implizit deren Berücksichtigung bei ihrer Bedarfsrechnung geltend gemacht. Es bedarf keiner weiteren, expliziten Behauptung dieser Bedarfsposition für deren Berücksichtigung durch das Gericht. Die Vorinstanz durfte den von der Berufungsbeklagten eingereichten Beleg über ihre Krankheitskosten auf jeden Fall berücksichtigen.


3.4.2 Weiter rügt der Berufungskläger in diesem Zusammenhang, dass ein Steuernachweis für das Jahr 2012 die aktuellen Krankheitskosten der Berufungsbeklagten nicht zu belegen vermöge. Totalkosten von CHF689.30 vermöchten keinen Hinweis darauf zu geben, dass die Berufungsbeklagte öfter zum Arzt gehen müsse. Schliesslich könnte in jedem Fall nur ein Betrag von CHF338.95 berücksichtigt werden.


Zutreffend ist, dass mit dem Beleg für die im Jahr 2012 angefallenen Krankheitskosten die aktuelle Höhe der von der Berufungsbeklagten zu tragenden Krankheitskosten nicht bewiesen werden können. Es ist aber daran zu erinnern, dass im Eheschutzverfahren bezüglich der Regelung des ehelichen Unterhalts gemäss Art.271 lit.a ZPO das summarische Verfahren Anwendung findet und daher für bestrittene Tatsachen blosses Glaubhaftmachen genügt (Sutter-Somm/Vontobel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.Auflage 2013, Art.271 N12). Der Berufungskläger nennt keine besonderen Umstände, aus denen geschlossenen werden kann, dass für die Bestimmung der durchschnittlichen Selbstbehalts- und Franchisekosten der Berufungsbeklagten nicht auf den Beleg für das Jahr 2012 abgestellt werden könnte. Im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums durfte die Vorinstanz daher darauf abstellen. Richtig ist aber, dass mit diesem Beleg zwar insgesamt Rechnungsbeträge von CHF689.30 für Krankheitskosten ausgewiesen werden, die aufgrund der Franchise und des Selbstbehalts von der Berufungsbeklagten effektiv zu tragenden Krankheitskosten allerdings bloss CHF338.95 betragen. Daraus folgt ein monatlicher Betrag von CHF28.- statt CHF83.-.


3.5 Schliesslich macht der Berufungskläger geltend, dass die Vorinstanz der Berufungsbeklagten zu Unrecht einen Betrag von CHF50.- für ihre Hausrat- und Haftpflichtversicherung angerechnet habe. Da sie keine entsprechenden Kosten belegt habe, könne nur der von ihm anerkannte Betrag von CHF33.- berücksichtigt werden, sei es doch notorisch, dass die Hausrat- und Haftpflichtversicherung für eine alleinstehende Person nicht CHF600.- pro Jahr betrage. Der Berufungsbeklagten ist zwar zuzugestehen, dass auch diesbezüglich aufgrund der Geltung des summarischen Verfahrens keine hohen Beweisanforderungen gelten können. Aufgrund der hier fehlenden Belege hätte sich die Vorinstanz aber zur Bestimmung der Höhe dieser überhaupt nicht nachgewiesenen Kosten an jenen des Berufungsklägers, dem sie für seine Haushaltsversicherung einen Betrag von CHF29.- angerechnet hat, orientieren müssen. Der Bedarf der Berufungsbeklagten ist daher um die Differenz von CHF17.- auf den vom Berufungskläger anerkannten Betrag von CHF33.- zu reduzieren.


3.6 Daraus folgt, unter Berücksichtigung der ansonsten nicht bestrittenen Berechnung der Vorinstanz, dass der Berufungsbeklagten ein familienrechtlicher Grundbedarf von CHF3336.- (Grundbetrag: CHF1200.-; Wohnkosten: CHF1330.-; Krankenkassenprämien: CHF492.-; Krankheitskosten: CHF28.-; U-Abo. CHF73.-; Hausrat- und Haftpflichtversicherung: CHF33.-; Steuern: CHF 180.-) anstatt CHF3408. anzurechnen ist. Mit dem nicht beanstandeten Bedarf des Berufungsklägers von CHF2911.- beträgt der gesamte familienrechtliche Existenzbedarf der Parteien daher CHF6247.-. Unter Berücksichtigung des ebenfalls nicht bestrittenen Gesamteinkommens der Parteien von CHF6877.- resultieren ein Überschuss von insgesamt CHF630.- und Überschussanteile der Parteien von je CHF315.-. Unter Berücksichtigung des Grundbedarfs des Berufungsklägers von CHF2911.- und seines Überschussanteiles von CHF315.- und nach Abzug seines eigenen, unbestrittenen Einkommens von CHF1057.- ergibt sich somit ein gerundeter Unterhaltsanspruch des Berufungsklägers von gerundet CHF2170.-. Dementsprechend sind der von der Vorinstanz auf CHF2100.- festgesetzte Unterhaltsbeitrag für den Berufungskläger zu erhöhen und Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids abzuändern. Aus den Erwägungen zur Berechnung des ehelichen Unterhalts folgt, dass auch der in Ziff. 5 des Dispositivs ausgewiesene Bedarf der Ehefrau entsprechend anzupassen ist.


4.

4.1 Der Berufungskläger beantragt die Aufhebung von Ziff. 6 des Dispositives des angefochtenen Entscheids. Damit ist er einerseits verpflichtet worden, Krankenkassensubventionen zu beantragen und die Berufungsbeklagte umgehend beziehungsweise bis spätestens Ende Januar 2015 über den entsprechenden Entscheid des Amtes für Sozialbeiträge zu informieren. Soweit er solche Subventionen erhalte, vermindere sich der Unterhaltsbeitrag. Andererseits wurde er verpflichtet, seine aktuelle, maximal 40%-ige Erwerbstätigkeit bis zum 1.März 2015 auf 100% zu erhöhen. Soweit dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, habe er dem Gericht bis am 1.März 2015 zu belegen, dass er nicht mehr als 40% erwerbstätig sein könne, und sich bei der Arbeitslosenkasse sowie bei der Invalidenversicherung anzumelden und um Taggelder zu bemühen. Seine entsprechenden Bemühungen habe er dem Gericht ebenfalls bis zum 1.März 2014 (recte 2015) mitzuteilen.


4.2

4.2.1 Mit seiner Berufung bestreitet der Berufungskläger zunächst die prozessuale und materiellrechtliche Zulässigkeit seiner Verpflichtung durch die Vorinstanz, Krankenkassensubventionen zu beantragen sowie seine Arbeitstätigkeit zu erhöhen oder sich um Erwerbsersatzeinkommen zu bemühen. Das Eheschutzgericht könne keine Partei verpflichten, in einem bestimmten Beschäftigungsgrad tätig zu sein. Darin kann dem Berufungskläger nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzustellen, dass mit Ziff.6 des angefochtenen Entscheids dem Berufungskläger nicht vollstreckbare Pflichten, sondern vielmehr Obliegenheiten auferlegt worden sind.


4.2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht hat jeder Ehegatte gemäss Art.163 Abs.1 ZGB nach seinen Kräften an den gebührenden Unterhalt der Familie beizutragen. Auch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes in einem Eheschutzverfahren bleibt diese Bestimmung Grundlage des ehelichen Unterhaltsanspruch (BGE 130 III 537 E.3.2 S.541). Der Unterhaltsanspruch richtet sich einerseits nach den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen, andererseits nach der Lebenshaltung, auf die sich die Ehegatten geeinigt haben (BGE 121 I 97 E.3b S.100 ff.). Bei einer definitiven Trennung der Ehegatten ist deshalb bereits im Eheschutzverfahren zu prüfen, ob dem Ehegatten, der nicht oder nur teilzeitlich einem Verdienst nachgeht, eine Ausdehnung seiner beruflichen Tätigkeit zuzumuten sei, um auf diese Weise an die nach der Trennung anfallenden Mehrkosten beizutragen. Allerdings darf das Eheschutzgericht die bisherige Lastenverteilung nicht so weit abändern, dass sie im Ergebnis in eine "Mini-Scheidung" mündet (BGer5A_651/2011 vom 26.April2011 E.6.1.3.2 mit Hinweisen; AGE ZB.2013.5 vom 17. Juli 2013 E. 2.3, AGEZB.2011.37 vom 12.April2012 E.2.4.2; Six, a.a.O., S.99). Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf deshalb unter diesen Kautelen vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Unterhaltsberechtigten abgewichen werden, falls und soweit dieser bei gutem Willen beziehungsweise bei zumutbarer Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. In diesem Falle ist ihm ein hypothetisch erzielbares Einkommen anzurechnen. Dabei ist ihm eine angemessene Frist zur Umstellung einzuräumen (BGE 129 III 417 E. 2.2 S. 421; 114 II 13 E. 5 S. 17; AGE ZB.2014.51 vom 16. April 2015 [mit Hinweis auf Schwenzer, in Schwenzer [Hrsg.], Kommentar Scheidung, 2.Auflage 2011, Art. 125 ZGB N 16 mit Hinweisen]; ZB.2013.5 vom 17. Juli 2013 E.2.3; Lötscher/Wullschleger, a.a.O., S.21).


4.2.3 Vorliegend ist zwar nicht bestritten, dass der Berufungskläger während der Dauer des gemeinsamen ehelichen Zusammenlebens zur Hauptsache von der Berufungsbeklagten unterhalten worden ist. Es ist aber nicht erstellt, welche Leistungen er im Gegenzug an den gemeinsamen Unterhalt beigesteuert hätte. Es besteht unter diesen Umständen nach Auflösung des gemeinsamen Haushaltes kein Schutz berechtigten Vertrauens in eine bisher gelebte Rollenteilung, welche der bisherigen Unterhaltsübung zu Grunde lag. Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Berufungskläger nach Art.163 ZGB verpflichtet ist, allenfalls vorhandene Reserven bezüglich seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszuschöpfen, ansonsten ihm ein höheres hypothetisches Einkommen angerechnet werden könnte.


Unbehelflich ist diesbezüglich auch die Berufung des Berufungsklägers auf den Grundsatz, dass im Eheschutzverfahren eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nur dann bestehe, wenn nicht auf eine während des gemeinsamen Haushalts gegebene Sparquote oder vorübergehend auf Vermögen zurückgegriffen werden könne (vgl. BGE 130 III 537 E. 3.2 S. S.542; Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, in: FamPra.ch 2014, S.339). Vorliegend ist zwar ein geringfügiger Überschuss über dem gemeinsamen familienrechtlichen Existenzbedarf erstellt. Dieser fliesst aber offensichtlich in eine leicht erhöhte Lebenshaltung der Ehegatten. Die Bildung einer Sparquote ist nicht erstellt.


Im Weiteren behauptet der Berufungskläger Vermögen der Berufungsbeklagten. Der Steuererklärung der Ehegatten für das Jahr 2012 kann ein deklariertes Vermögen von CHF182339 entnommen werden. Ob und in welchem Umfang der Verzehr dieses bestehenden Vermögens als zumutbar erscheint, ist aber anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls nach Massgabe des bisherigen Lebensstandards, der Grösse des Vermögens und der Dauer eines möglichen Vermögensverzehrs zu beurteilen. Vermögensverzehr zu Unterhaltszwecken hat insbesondere nur zu erfolgen, wenn sich das Einkommen der Ehegatten nicht steigern lässt (BGer 5P.472/2006 vom 15. Januar 2007, E. 3.2 mit Hinweisen; OGer ZH LE120041 vom 8.März 2013 E. 1.3.3). Vermögensverzehr hat zur Deckung des laufenden Unterhalts getrenntlebender Ehegatten daher nur dann zu erfolgen, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte die ihm zumutbaren Anstrengungen zur Ausschöpfung seiner eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erbringt. Zur Deckung des Unterhalts kann Vermögen bloss subsidiär herangezogen werden (BGE 134 III 581 E.3.3 S.583 f.; 138 III 289 E.11.1.2 S.292 zu Art. 125 ZGB). Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz daher berechtigt, den Berufungskläger in familienrechtlicher Hinsicht zur Ausschöpfung seines Potentials an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu verpflichten. Folge seiner Säumnis wäre nicht die Vollstreckung der verfügten Leistungspflicht, sondern die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens und die entsprechende Reduktion seines Unterhaltsanspruchs.


4.2.4 Das gewählte Vorgehen ist schliesslich auch prozessual zulässig. Es kann offen bleiben, inwieweit aus Art. 172 Abs. 3 ZGB ein numerus clausus der Eheschutzmassnahmen abgeleitet werden kann. Vorliegend findet die angefochtene Verfügung ihre Grundlage in Art. 172 Abs. 2 ZGB, indem inhaltlich die Ermahnung an den Berufungskläger erfolgt, im Hinblick auf die weitere Geltendmachung eines ehelichen Unterhaltsanspruchs die eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit umfassend auszuschöpfen. Diese Ermahnung findet ihre materiellrechtliche Grundlage wie ausgeführt in Art. 163 Abs. 1 ZGB.


4.3 Weiter macht der Berufungskläger mit Bezug auf einen Arztbericht von Dr.[ ] geltend, aufgrund seiner gesundheitlichen Situation seine Arbeitstätigkeit nicht erweitern zu können. Wie es sich damit verhält, kann indes offenbleiben. Mit der genannten Ziff. 6 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids ist der Berufungskläger nicht allein verpflichtet worden, seine derzeit teilzeitliche Erwerbstätigkeit bis zum 1.März 2015 auf eine vollzeitliche Arbeitstätigkeit zu erhöhen. Explizit für den Fall, dass ihm dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein sollte, ist er angehalten worden, sich für die Differenz bei der Arbeitslosenkasse sowie bei der Invalidenversicherung anzumelden und sich um Taggelder zu bemühen. In beiden Fällen hatte er seine entsprechenden Bemühungen der Vorinstanz bis spätestens am 1.März 2015 mitzuteilen. Es braucht daher im vorliegenden Verfahren nicht abgeklärt zu werden, inwieweit dem Berufungskläger die Erweiterung seiner bisherigen Arbeitstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen möglich und zumutbar ist. Die Berufungsbeklagte bestreitet die prozessuale Verwertbarkeit der entsprechenden Noveneingabe des Berufungsklägers vom 20.April 2015; diese Frage kann daher offen gelassen werden. Denn der Berufungskläger macht zu Recht nicht geltend, dass es ihm in familienrechtlicher Hinsicht nicht zumutbar wäre, im Falle der von ihm geltend gemachten, krankheitsbedingten Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit sich um ein entsprechendes Erwerbsersatzeinkommen zu bemühen und sich bei der Invalidenversicherung anzumelden.


4.4 An der Sache vorbei geht die weitere Rüge des Berufungsklägers, infolge seiner fehlenden beruflichen Qualifikationen und Sprachkenntnisse auf dem Arbeitsmarkte keine Chancen zu haben. Wie es sich damit verhält, kann nur auf der Grundlage echter entsprechender Suchbemühungen entschieden werden. Der Berufungskläger bestreitet nicht, bereits bisher trotz dieser geltend gemachten Einschränkungen selbständig berufstätig zu sein. Warum ihm eine unselbständige Erwerbstätigkeit unabhängig von den geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen deshalb grundsätzlich nicht möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Ein solcher Schluss wäre nur bei Nachweis echter Suchbemühungen möglich, wobei bereits darauf hinzuweisen ist, dass in familienrechtlicher Hinsicht daran höhere Anforderungen gestellt werden können, als sie die Arbeitslosenversicherung stellt (vgl. Maier, a.a.O., S.341 f.; Lötscher/Wullschleger, a.a.O., S.19)


5.

5.1 Im Weiteren rügt der Berufungskläger mit Bezug auf Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids eine Rechtsverweigerung, weil die Vorinstanz über seinen Antrag, die Berufungsbeklagte habe ihm einen Betrag von CHF2481.-, zuzüglich 5% Zins seit dem 1.August 2015 zu bezahlen, nicht entschieden habe. Es trifft zu und wird von der Berufungsbeklagten auch explizit nicht bestritten, dass die Vorinstanz sein in der vorinstanzlichen Verhandlung modifiziertes Rechtsbegehren nicht beurteilt hat.


5.2 Unklar ist aber, was der Berufungskläger daraus in prozessualer Hinsicht ableiten möchte. Einerseits bezeichnet er sein diesbezügliches Rechtsbegehren als Rechtsverweigerungsbeschwerde, andererseits verlangt er damit aber die Gutheissung des vor erster Instanz nicht beurteilten Rechtsbegehrens, indem er dieses mit seinen Berufungsanträgen neu stellt. In prozessualer Hinsicht erscheint dabei massgebend, dass es sich bei der Berufung gemäss Art.318 Abs. 1lit. bZPO primär um ein reformatorisches Rechtsmittel handelt (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.Auflage 2013, Vobemerkungen zu Art. 308-319 N 16). Eine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt nach Art.318 Abs.1 lit.c Ziff.1 und 2 ZPO nur dann, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt worden ist oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. Eine Rechtsverweigerung ist daneben grundsätzlich nicht mit Berufung, sondern mit Beschwerde geltend zu machen (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.Auflage 2013, Art.319 N 16 ff). Offen bleiben kann vorliegend, ob die Rüge einer Rechtsverweigerung in speziellen Konstellationen wie dem vorliegenden Fall zur Vermeidung einer Gabelung des Rechtsweges auch mit der Berufung verbunden werden kann; denn bezüglich der entsprechenden Entscheidkompetenz des Berufungsgerichts käme wiederum Art.318 Abs.1 lit.c ZPO zur Anwendung. Vorliegend erweist sich das nicht beurteilte Rechtsbegehren mit Blick auf die Gesamtheit der Anträge des Berufungsklägers nicht als wesentlich. Vielmehr wird damit der geltend gemachte Unterhaltsanspruch leicht rückwirkend für die Vergangenheit erweitert. Zudem erscheint der Sachverhalt genügend liquid, so dass ein reformatorischer Entscheid getroffen werden kann.


5.3 Der Berufungskläger stützt den geltend gemachten Anspruch darauf, dass er während der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens dreimal den Mietzins bezahlt habe, während dies zuvor, während der ganzen zwölf Jahre des Zusammenlebens, immer die Berufungsbeklagte getan habe. Mit seinem Einkommen von CHF1000.-habe er neben seinen persönlichen Auslagen nicht auch noch die Miete bezahlen können. Dem hat die Berufungsbeklagte in der vorinstanzlichen Verhandlung entgegen gehalten, dass auch der Ehemann verpflichtet sei, den Mietzins zu bezahlen, wozu er offensichtlich auch in der Lage gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb jetzt die Ehefrau den Mietzins bezahlen müsse.


Darin ist der Berufungsbeklagten zu folgen. Wie oben ausgeführt sind die Ehegatten gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB verpflichtet, gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Der Berufungskläger gibt unumwunden zu, sein eigenes Einkommen allein für seine persönlichen Auslagen verwendet zu haben. Er macht nicht einmal geltend, dass er mit seinem durchschnittlichen Einkommen von CHF1057.- nach Massgabe seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an den gemeinsamen Unterhalt der Ehegatten beigetragen hätte. Offensichtlich ist es ihm aber während dreier Monate ohne weiteres möglich gewesen, die Mietzinsen aus seinen eigenen Mitteln zu decken. Dass er sich hierfür hätte verschulden oder auf berechtigte Ansprüche verzichten müssen, macht er nicht geltend. Seinem Rückforderungsbegehren fehlt somit jegliche Grundlage. Das entsprechende Rechtsbegehren ist daher abzuweisen.


6.

6.1 Schliesslich verlangt der Berufungskläger mit seiner Berufung die Verpflichtung der Berufungsbeklagten, ihm jeweils spätestens bis im Februar des Folgejahres unaufgefordert Belege, insbesondere den Lohnausweis, zu allfällig ausbezahlten bzw. nicht ausbezahlten finanziellen Zusatzleistungen des Arbeitgebers wie etwa Boni, Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke zukommen zu lassen und ihm innert 30Tagen nach Zahlung der jeweiligen Zusatzleistungen die Hälfe des ausbezahlten (Netto-) Betrages zukommen zu lassen. Zur Begründung dieses Begehrens macht er geltend, dass die Berufungsbeklagte in den Jahren 2013 und 2014 unbestrittenermassen neben ihrem ordentlichen Lohn zusätzliche finanzielle Leistungen des Arbeitgebers erhalten habe. Sie habe es unterlassen, einen Arbeitsvertrag einzureichen, der eine Beurteilung ihres Anspruchs auf Zusatzleistungen erlauben würde. Aufgrund der schwankenden Höhe dieser Ansprüche sei es zwar gerechtfertigt, diese zusätzlichen Lohnbestandteile vom Einkommen und der Unterhaltsberechnung auszuklammern, wie dies die Vorinstanz getan habe. Solche Ansprüche hätten aber, seinem Antrag entsprechend, gesondert berücksichtigt werden müssen.


Die Berufungsbeklagte hält mit ihrer Berufungsantwort entgegen, dass dieser Antrag im Berufungsverfahren erstmals gestellt worden sei. Im Berufungsverfahren sei es aber nicht möglich, neue Anträge zu stellen.


6.2 Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Berufungskläger mit seiner Eingabe vom 21.Juli 2014 beantragt, die Berufungsbeklagte sei für den Fall der Aufnahme des Getrenntlebens zu verpflichten, ihm angemessene, monatlich im Voraus zu leistende Unterhaltsbeiträge zu leisten. Weder in der Verhandlung vom 8.September 2014 noch mit seiner Eingabe vom 10.September 2014 hat er dieses Begehren weiter konkretisiert. Er hat allein das massgebende Einkommen der Berufungsbeklagten auf der Grundlage ihres Lohnausweises 2013 auf den Betrag von CHF 5947.25 beziffert.


Eine Klagänderung ist im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 227 Abs. 1 gegeben sind (lit. a) und sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (lit.b) (vgl. Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 317 N 86). Aus der Berufung (Ziff.12) ergibt sich, dass dem Berufungskläger bereits vor erster Instanz bekannt war, dass die Ehefrau Boni bezieht. Es liegen folglich keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor. Auf das erst im Berufungsverfahren gestellte Auskunftsbegehren und das damit zusammenhängende unbezifferte Leistungsbegehren kann somit nicht eingetreten werden.


Aufgrund des insoweit zu bestätigenden Entscheids der Vorinstanz wird auf der Grundlage der vom Berufungskläger zu edierenden Belege über die Ausschöpfung seiner eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit über seinen Unterhaltsanspruch auf eigenen Antrag oder auf Antrag der Berufungsbeklagten hin neu zu entscheiden sein. Der Berufungskläger wird in diesem Rahmen gegebenenfalls sein Auskunftsbegehren und das damit zusammenhängende Leistungsbegehren zu stellen haben.

7.

7.1 Daraus folgt, dass in teilweiser Gutheissung der Berufung der von der Berufungsbeklagten mit Wirkung ab Oktober 2014 zu leistende Unterhaltsbeitrag an den Berufungskläger von CHF 2100.- auf CHF 2170.- zu erhöhen ist. Dementsprechend ist die Regelung der Grundlagen des Unterhaltsanspruchs anzupassen. Im Übrigen ist der weit überwiegende Teil der Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Geht man zur Ermittlung des Streitwerts von einer rund dreijährigen Dauer der Regelung des Getrenntlebens bis zur Scheidung aus, so dringt der Berufungskläger lediglich im Betrag von CHF 2520.- durch, unterliegt aber im Betrag von CHF 4212.-. Hinzu kommt die Abweisung seines Antrags auf Zusprechung eines Betrages von CHF2481.- und seiner streitwertbezogen unbestimmten Anträge auf Aufhebung der Ziff. 6 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids und das Nichteintreten auf sein Auskunftsbegehren in Ziff. 4 seiner Rechtsbegehren. Daraus resultiert ein geschätzter Gesamtwert der im Berufungsverfahren gestellten Anträge von etwas über CHF25000.-. Der Berufungskläger dringt somit insgesamt zu weniger als 10% durch, weshalb ihm praxisgemäss die gesamten zweitinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.


7.2 Zur Bestimmung der ordentlichen Kosten kann in Anwendung von § 11 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren (GerGebV; SG 154.810) die Gebühr auf das Anderthalbfache der vorinstanzlichen Gebühr (CHF 1200.-) und mithin auf den Betrag von CHF 1800.- festgesetzt werden. Zwar ist der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens wesentlich eingeschränkt worden; geht man aber von einem Streitwert des im Berufungsverfahren verbliebenen Unterhaltsstreits von über CHF 25000.- aus, so resultierte in Anwendung von §11 Abs.1 Ziff.1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 GerGebV eine deutlich höhere Gebühr. Hinzu kommt eine angemessene Parteientschädigung zugunsten der Berufungsbeklagten, welche entsprechend der von der Vertreterin der Berufungsbeklagten eingereichten Honorarnote vom 26.Mai 2015 auf CHF 1863.80, inklusive Auslagen, zuzüglich CHF 149.10 Mehrwertsteuer, festgesetzt wird. Diese Entschädigung erweist sich durchaus als angemessen: Ausgehend vom genannten Streitwert könnte in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 und Abs. 2 in Verbindung mit § 12 der Honorarordnung (HO; SG 291.400) ein Honorar, unter Berücksichtigung notwendiger Auslagen sowie der Mehrwertsteuer, von rund CHF 2200.- festgesetzt werden. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten somit eine Parteientschädigung von CHF2012.90 (inklusive Auslagen und CHF 149.10 Mehrwertsteuer) auszurichten. Die ihm teilweise zu bewilligende unentgeltliche Rechtspflege befreit ihn nicht von der Bezahlung der Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 188 Abs. 3 ZPO).


7.3 Für diesen Ausgang des Verfahrens beantragt der Berufungskläger die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Vorliegend übersteigt das monatliche Einkommen des Berufungsklägers von insgesamt CHF3227.- (eigenes Erwerbseinkommen: CHF1057.-, Unterhaltsanspruch: CHF2170.-) seinen unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 15% auf seinem Grundbetrag (CHF180.-) erweiterten und die Steuern berücksichtigenden Existenzbedarf (CHF2911.-) von insgesamt CHF 3091.- um CHF 136.-. Während bedürftige Ehegatten im Eheschutzverfahren grundsätzlich verpflichtet sind, mit dem während dreier Monate erzielbaren Überschuss an die Verfahrenskosten beizutragen, rechtfertigt es sich hier, den vom Berufungskläger zu tragenden Selbstbehalt, auch unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer, aufgrund des Überschusses während sechs Monaten zu bestimmen. Dem Berufungskläger ist somit ein abgerundeter Selbstbehalt von CHF800.- aufzuerlegen. Daraus folgt, dass die dem Berufungskläger aufzuerlegenden ordentlichen Kosten des Verfahrens zu Folge der teilweisen Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu Lasten der Staatskasse gehen.


Weiter ist seinem Vertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 122 Abs. 1 it. A ZPO). In familienrechtlichen Verfahren vermögensrechtlicher Natur ist sowohl der angemessene Aufwand wie auch die Höhe eines streitwertbezogenen Honorars zu beachten (vgl. § 17 Abs. 2 des Advokaturgesetzes [SG 291.100]; vgl. AGE ZB.2014.36/41 vom 19. Januar 2015 E. 4.2). Gemäss Honorarnote vom 5. Mai 2015 macht der Vertreter auf der Basis eines Aufwandes von 11 Stunden und 10 Minuten bei einem Stundenansatz von CHF 220.- sowie von Auslagen von CHF 75.60, ein Honorar von CHF 2532.30 geltend. Der Ansatz für die Vertretung im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung beträgt im Kanton Basel-Stadt CHF 200.- (vgl. BJM 2013 S. 331). Dem Vertreter des Berufungsklägers ist somit ein Honorar von CHF 2308.95 (CHF 2233.35, zuzüglich Auslagen 2493.65, aus der Gerichtskasse auszurichten. Dabei wird er im Umfang von CHF800.- auf den dem Berufungskläger auferlegten Selbstbehalt verwiesen und es wird ihm folglich noch der Betrag von CHF1693.65 aus der Gerichtskasse ausgewiesen wird (vgl. Emmel, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 118 N 13).


Der Berufungskläger wird darauf hingewiesen, dass die vom Staat aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege getragenen Leistungen von ihm nachgezahlt werden müssen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).


Der Antrag des Berufungsklägers auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses ist bereits mit begründeter Verfügung des instruierenden Präsidenten vom 13. April 2015 abgewiesen worden.


Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:


://: Soweit auf die die Berufung eingetreten wird, wird sie teilweise gutgeheissen und Ziff. 4 und 5 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 9.Dezember 2014 werden aufgehoben und wie folgt geändert:

4. Die Ehefrau wird verpflichtet, dem Ehemann an den Unterhalt mit Wirkung ab 1.Oktober 2014 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF2'170.00 zu bezahlen.

5. Es wird festgehalten, dass dieser Unterhaltsbeitrag auf einem monatlichen Einkommen der Ehefrau von netto CHF5'820.00 inkl. 13.Monatslohn und einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Ehemannes aus selbständiger Tätigkeit von monatlich CHF 1'057.00 beruht. Der Bedarf des Ehemannes beläuft sich auf CHF 2'911.00 ohne Krankenkassensubventionen. Der Ehemann bezieht zurzeit Sozialhilfe. Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich auf CHF 3'336.00 bei einer reduzierten Miete von CHF 1'330.00.


Im Übrigen wird der Entscheid des Zivilgerichts bestätigt.


Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1800.-. Diese Kosten gehen zufolge der ihm bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.


Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von insgesamt CHF2012.90, bestehend aus einem Honorar von CHF1770.80, Auslagen von CHF93.- sowie 8% MWST von CHF 149.10, zu bezahlen.


Dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers, [ ], Rechtsanwalt, wird zufolge teilweiser Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren, unter Berücksichtigung des vom Berufungskläger zu tragenden Selbstbehaltes von CHF 800.-, ein Honorar von CHF1693.65, inklusive Auslagen und 8% MWST, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.



APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Gerichtsschreiberin



lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.- in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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