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Urteil Appellationsgericht (BS - VD.2023.56)

Zusammenfassung des Urteils VD.2023.56: Appellationsgericht

Der Fall betrifft eine Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bezüglich des Stromspar-Bonus 2020. Die Rekurrentinnen, vertreten durch verschiedene Anwälte, hatten ihren Anspruch auf den Bonus verloren, da sie die Frist zur Einreichung des Antrags nicht eingehalten hatten. Das Amt für Umwelt und Energie hatte dies aufgrund der geltenden Regeln abgelehnt. Der Rekurs wurde kostenpflichtig abgewiesen. Der Regierungspräsident überwies den Fall ans Verwaltungsgericht, welches einen Kostenvorschuss verlangte. Die Rekurrentinnen beantragten die Aufhebung des Entscheids und die Auszahlung des Bonusbetrags. Das Verwaltungsgericht prüfte die Zuständigkeit und Legitimität des Rekurses und entschied auf dem Zirkulationsweg unter Einbezug der Vorakten. Letztendlich wurde die Verwirkung des Anspruchs auf den Strompreis-Bonus bestätigt, da die Verjährungsfrist nicht eingehalten wurde.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VD.2023.56

Kanton:BS
Fallnummer:VD.2023.56
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung: Verwaltungsgericht Dreiergericht
Appellationsgericht Entscheid VD.2023.56 vom 08.05.2024 (BS)
Datum:08.05.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Verwirkung; Recht; Verjährung; Forderung; Bonus; Verordnung; Abgabe; Frist; Rückerstattung; Verwirkungsfrist; Forderungen; Rekurrentin; Frist; Strompreis-Bonus; Rekurrentinnen; Gesetze; Anspruch; Rekurs; Lenkungsabgabe; Gesetzes; Regel; Entscheid; Bundesgericht; Regierung; Regelung; Staat; Regierungsrat; önne
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ;Art. 127 BV ;Art. 164 BV ;Art. 24 TStG ;Art. 29 BV ;Art. 42 BGG ;Art. 8 BV ;
Referenz BGE:101 Ib 348; 125 V 266; 128 I 113; 135 V 163; 135 V 74; 136 II 187; 137 II 266; 139 II 460; 140 II 384; 141 II 169; 147 I 478;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VD.2023.56



Geschäftsnummer: VD.2023.56 (AG.2024.306)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 08.05.2024 
Erstpublikationsdatum: 27.06.2024
Aktualisierungsdatum: 28.06.2024
Titel: Stromspar-Bonus 2020 (Beschwerde beim BG hängig)
 
 

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2023.56

 

URTEIL

 

vom 8. Mai 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                    Rekurrentin 1

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

und/oder C____, Advokat,

[...]

 

D____                                                                                    Rekurrentin 2

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

und/oder C____, Advokat,

[...]

 

gegen

 

Amt für Umwelt und Energie

Hochbergerstrasse 158, 4057 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 6. Februar 2023

 

Stromspar-Bonus 2020

 


Sachverhalt

 

Mit Schreiben vom 13. August 2020 informierte das Amt für Umwelt und Energie (AUE) die Betriebe darüber, dass gemäss dem Beschluss des Regierungsrats Basel-Stadt vom 11. August 2020 die Frist zur Einreichung eines Antrags auf den Arbeitsplatz-Bonus 2019 rückwirkend vom 30. Juni 2020 auf den 30. September 2020 verlängert werde. Der Regierungsrat möchte damit den Unternehmen, die durch die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie bereits stark gefordert seien, administrativ entgegenkommen. Diese Verlängerung gelte einmalig für den Antrag auf den Arbeitsplatz-Bonus 2019. Die Anträge müssten aber bis am 30. September 2020 eingereicht sein, ansonsten verfalle der Anspruch auf den Bonus. Mit E-Mail vom 14. Juli 2021 fragte E____, Mitglied des Kaders der [...] beim AUE nach, ob es möglich sei, die Antragsformulare für den Strompreis-Bonus 2020 für die Firmen [...] und [...] (heute A____; Rekurrentin 1) sowie [...] (heute D____; Rekurrentin 2; zusammen die Rekurrentinnen bzw. «F____») auf elektronischem Weg zu erhalten. Am 26. Juli 2021 antwortete ein für den Stromspar-Fonds zuständiger Sachbearbeiter des AUE per E-Mail, dass das Programm diese Möglichkeit nicht bieten würde. Die Anträge würden jeweils als Massenversand an alle Betriebe geschickt. Am 22. September 2021 gelangte E____ per E-Mail an den Sachbearbeiter und fragte, ob es die Möglichkeit gebe, ein PDF-Formular zu erhalten. Die Papieranträge hätten es offensichtlich nicht alle zu ihm geschafft – mitunter, weil der Versand an unterschiedlichste Adressen innerhalb des Hauses erfolge und viele Mitarbeitende seit letztem Jahr im Homeoffice arbeiteten. Mit E-Mail vom 23. September 2021 wurde E____ vom Sachbearbeiter darüber informiert, dass er in der E-Mail vom 14. Juli 2021 nicht registriert habe, dass es sich bei der Anfrage um den Bonus 2020 gehandelt habe. Die Frist zur Einreichung der Anträge 2021 [recte: 2020] sei am 30. Juni 2021 abgelaufen. Falls die definitive Veranlagungsverfügung [der Steuerverwaltung] allerdings erst nach dem 30. Juni 2021 ausgestellt worden sei erst kurz vor diesem Datum, könnten die Anträge noch auf eine Bonusberechtigung geprüft werden. Am 24. September 2021 reichte E____ die Antragsangaben und die Anlagen für den Arbeitsplatz-Bonus 2020 der Rekurrentinnen per E-Mail dem AUE zur Prüfung ein. Am 30. September 2021 informierte eine für den Stromspar-Fonds zuständige Sachbearbeiterin E____ per E-Mail dahingehend, dass das AUE am Entscheid vom 23. September 2021 festhalten müsse, da alle Betriebe gleich behandelt werden müssten.

 

Auf entsprechende Aufforderung hin, stellte der damalige Leiter der Abteilung Finanzen und Administration des AUE den Rekurrentinnen mit E-Mail vom 10. November 2021 einen Entwurf einer Verfügung betreffend Nichtauszahlung der Stromspar-Boni 2020 zu und setzte ihnen eine Frist zur Ausübung des rechtlichen Gehörs. Innert erstreckter Frist nahmen die Rekurrentinnen am 13. Januar 2022 zum Verfügungsentwurf Stellung und beantragten, dass ihnen die Stromspar-Boni 2020 auszubezahlen seien. Am 28. April 2022 verfügte das AUE, dass den Rekurrentinnen kein Strompreis-Bonus für das Jahr 2020 ausgerichtet werden könne, weil die Frist zur Einreichung eines Antrags per 30. Juni 2021 geendet habe. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) mit Entscheid vom 6. Februar 2023 kostenfällig ab.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 15. Februar 2023 erhobene und am 31. März 2023 begründete Rekurs an den Regierungsrat. Die Rekurrentinnen beantragen, den Rekurs gutzuheissen und den Entscheid des WSU vom 6. Februar 2023 sowie die Verfügung des AUE vom 28. April 2022 aufzuheben. Demzufolge seien den Rekurrentinnen die Arbeitsplatzboni 2020 für die Gesellschaften mit den sfb-Nr. [...] ([...]), [...] ([...]) sowie [...] ([...]) auszubezahlen (Ziff. 1). Eventualiter sei der Rekurs gutzuheissen, der Entscheid des WSU vom 6. Februar 2023 sowie die Verfügung des AUE vom 28. April 2022 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz, eventualiter an die verfügende Behörde, zurückzuweisen (Ziff. 2). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer (Ziff. 3). Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 21. April 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid, woraufhin der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 27. April 2023 einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 3'000.– verlangte, welcher in der Folge fristgerecht bezahlt wurde. Das WSU beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2023 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentinnen bezogen hierzu mit Eingabe vom 23. August 2023 replicando Stellung. Mit Eingaben vom 9. Oktober 2023, 18. Oktober 2023 und 27. Oktober 2023 haben sich das WSU und die Rekurrentinnen ergänzend vernehmen lassen.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der Vorakten.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1         Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 21. April 2023 in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VPRG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.

 

1.2         Die Rekurrentinnen sind als Adressatinnen des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung Abänderung. Sie sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

 

1.3         Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht nicht richtig angewendet von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler: VGE VD.2022.206 vom 31. März 2023 E. 1.2).

 

1.4         Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; zum Ganzen VGE VD.2019.239 vom 28. Januar 2020).

 

1.5         Der Verfahrensleiter hat die Rekurrentinnen mit Verfügung vom 21. Juli 2023 darauf aufmerksam gemacht, dass sie anstelle einer schriftlichen Replik die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung beantragen könnten. Innert Frist ist indes kein solcher Antrag eingegangen bzw. haben die Rekurrentinnen eine umfassende schriftliche Replik eingereicht, sodass von einem Verzicht auf die Durchführung einer Parteiverhandlung ausgegangen werden und der Entscheid auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann (§ 25 Abs. 2 VRPG).

 

2.

2.1         Die Rekurrentinnen rügen zunächst eine Verletzung des Gewaltenteilungs- und Legalitätsprinzips und machen – unter anderem in Auseinandersetzung mit diversen, von der Vorinstanz angeführten Vergleichsurteilen – geltend, als Bestandteil einer Lenkungsabgabe seien beim Stromspar-Bonus die strengen Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinn zu beachten. Demnach müssten die wesentlichen Elemente der Abgabe im Gesetz selbst festgehalten sein (Rekursbegründung Rz. 10 ff.). Zur Beurteilung dieser Frage kann zunächst die Rechtsprechung zur Frage der Anforderungen an die gesetzliche Grundlage für die Verwirkung von Ansprüchen bei anderen Lenkungsabgaben herangezogen werden.

 

2.1.1

2.1.1.1  Wer grosse Mengen von fossilem Brenn- Treibstoff verbraucht wer durch die Einführung der CO2-Abgabe in seiner internationalen Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt würde, wird gemäss Art. 9 Abs. 1 des bis am 31. Dezember 2012 geltenden Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen vom 8. Oktober 1999 (aCO2-Gesetz, SR 641.17) von der Abgabe befreit, wenn er sich dem Bund gegenüber verpflichtet, die CO2-Emissionen zu begrenzen. Sind die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung gegeben, so wird die Abgabe gemäss Art. 9 Abs. 5 des aCO2-Gesetzes zurückerstattet. Gemäss Art. 11 Abs. 1 des aCO2-Gesetzes regelt der Bundesrat das Verfahren für die Erhebung und die Rückerstattung der Abgabe auf Kohle. Gemäss Art. 11 Abs. 2 des aCO2-Gesetzes gelten für die Erhebung und die Rückerstattung der Abgabe auf den übrigen fossilen Energieträgern die Verfahrensbestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung. Gemäss Art. 18 Abs. 4 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG, SR 641.61) regelt der Bundesrat das Rückerstattungsverfahren. Gemäss Art. 14 Abs. 2 der bis am 31. Dezember 2012 geltenden Verordnung über die CO2-Abgabe vom 8. Juni 2007 (aCO2-Verordnung, SR 641.712) sind Rückerstattungsgesuche für die bezahlten Abgaben aus dem Vorjahr beziehungsweise dem im Vorjahr abgelaufenen Geschäftsjahr bis zum 30. Juni einzureichen. Gemäss Art. 14 Abs. 3 aCO2-Verordnung verwirkt der Rückerstattungsanspruch, wenn das Gesuch nicht fristgerecht eingereicht wird. Gemäss Art. 31 Abs. 1 des seit dem 1. Januar 2013 geltenden Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen vom 23. Dezember 2011 (CO2-Gesetz, SR 641.71) wird die CO2-Abgabe Betreibern von Anlagen bestimmter Wirtschaftszweige auf Gesuch hin zurückerstattet, sofern sie sich gegenüber dem Bund verpflichten, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 in einem bestimmten Umfang zu vermindern und jedes Jahr darüber Bericht zu erstatten. Für die Erhebung und die Rückerstattung der CO2-Abgabe gelten gemäss Art. 33 Abs. 1 des CO2-Gesetzes die Verfahrensbestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung. Wie bereits erwähnt, regelt gemäss Art. 18 Abs. 4 MinöStG der Bundesrat das Rückerstattungsverfahren. Gemäss Art. 98 Abs. 2 der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen vom 30. November 2012 (CO2-Verordnung, SR 641.711) ist ein Rückerstattungsgesuch bis zum 30. Juni einzureichen für die bezahlte CO2-Abgabe aus dem Vorjahr bzw. dem im Vorjahr abgelaufenen Geschäftsjahr. Gemäss Art. 98 Abs. 3 CO2-Verordnung verwirkt der Anspruch auf Rückerstattung, wenn das Gesuch nicht fristgemäss eingereicht wird. In der für die Frage der Zulässigkeit der Verwirkungsfrist massgebenden Hinsicht unterscheiden sich das CO2-Gesetz und die CO2-Verordnung nicht vom aCO2-Gesetz und von der aCO2-Verordnung (vgl. BVGer A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 3.3.1).

 

2.1.1.2  Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist die Verwirkungsfrist gemäss Art. 14 Abs. 3 aCO2-Verordnung und Art. 98 Abs. 3 CO2-Verordnung verfassungskonform (BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 3.3 [zu Art. 98 Abs. 3 CO2-Verordnung], A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 3.3 [zu Art. 98 Abs. 3 CO2-Verordnung]; vgl. BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 7 f. [zu Art. 14 Abs. 3 aCO2-Verordnung]; BVGer A-2032/2013 vom 27. August 2014 E. 3 [zu Art. 14 Abs. 3 aCO2-Verordnung]). Unter Vorbehalt einer Relativierung der Unterscheidung zwischen Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen im Hinblick auf das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage handelt es sich gemäss dem Bundesgericht bei der Statuierung der weder im aCO2-Gesetz noch im MinöStG ausdrücklich vorgesehenen Verwirkungsfrist für den Anspruch auf Rückerstattung der CO2-Abgabe um einen gesetzesvertretenden Rechtssatz, der nicht Gegenstand einer Vollziehungsverordnung sein kann, sondern eine Delegationsnorm in einem Gesetz im formellen Sinn voraussetzt, die den Bundesrat zum Erlass einer gesetzesvertretenden Verordnung ermächtigt (vgl. BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6.3 und 7.1 sowie BGer 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6.3 und 7.1 [betreffend den Anspruch auf Rückerstattung der Mineralölsteuer]). Das gleiche gilt für den Anspruch auf Rückerstattung der Mineralölsteuer (vgl. BGer 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6.3 und 7.1).

 

2.1.1.3  Gemäss den erwähnten Bundesgerichtsurteilen zu den Ansprüchen auf Rückerstattung der CO2-Abgabe und der Mineralölsteuer betrifft die Verwirkung einen wesentlichen Aspekt der Rechte und Pflichten der Einzelnen, indem sie bestehende Rechte untergehen lässt. Grundsätzlich bedürfe eine Verwirkungsfrist daher einer Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn, wobei eine Gesetzesdelegation nicht ausgeschlossen sei (vgl. BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6.2 und 7 sowie 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6.2 und 7). Diese Erwägungen erwecken den Eindruck, das Bundesgericht erachte die Statuierung einer Verwirkungsfrist für den Rückerstattungsanspruch als grundlegende Bestimmung über die Rechte von Personen im Sinn von Art. 164 Abs. 1 lit. c der Bundesverfassung (BV, SR 101) und damit als wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinn von Art. 164 Abs. 1 BV. Wie die folgende Analyse der Urteile zeigt, kann dies jedoch nicht der Fall sein: Gemäss dem Bundesgericht und dem Bundesverwaltungsgericht ermächtigt Art. 18 Abs. 4 MinöStG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 des aCO2-Gesetzes den Bundesrat zum Erlass gesetzesvertretender Rechtssätze im Bereich der Rückerstattung der CO2-Abgabe (vgl. BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 7 f.; BVGer A-2032/2013 vom 27. August 2014 E. 3.1.2, A-5414/2012 vom 19. Juni 2014 E. 3.1.2). Gemäss Art. 164 Abs. 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen in den in Art. 164 Abs. 1 lit. a-g BV genannte Regelungsbereichen. Gemäss Art. 164 Abs. 2 BV können Rechtsetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die BV ausgeschlossen wird. Die Übertragung der Befugnis zum Erlass wichtiger rechtsetzender Bestimmungen und damit insbesondere grundlegender Bestimmungen in den in Art. 164 Abs. 1 BV genannten Regelungsbereichen wird durch diese Bestimmung ausgeschlossen (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.2; Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Auflage, Basel 2016, 2728 f. und 2733). Aus dem Gewaltenteilungsprinzip und dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 1 BV) folgt, dass die Zulässigkeit der Delegation von Rechtssetzungskompetenzen vom Gesetzgeber an die Regierung bundesverfassungsrechtlich voraussetzt, dass die Delegation nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, dass die Delegation in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen ist, dass sich die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und dass das Gesetz im formellen Sinn selbst die Grundzüge der Regelung enthält, soweit sie die Stellung der Rechtsunterworfenen schwerwiegend berührt (vgl. BGE 128 I 113 E. 3c; BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 7, 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 7). Gemäss dem Bundesgericht enthält Art. 18 Abs. 4 MinöStG alle Bestimmungen, die gemäss der Rechtsprechung zu Art. 164 BV, dem Gewaltenteilungsprinzip und dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht im Gesetz im formellen Sinn enthalten sein müssen, damit die Übertragung der Kompetenz zum Erlass gesetzesvertretender Rechtssätze im Bereich der Rückerstattung der CO2-Abgabe auf die Exekutive zulässig ist (vgl. BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 8.3, 2C_744/2014 8.2 [betreffend den Anspruch auf Rückerstattung der Mineralölsteuer]). Das gleiche gilt für den Anspruch auf Rückerstattung der Mineralölsteuer (vgl. BGer 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 8.2). Die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs ist weder im aCO2-Gesetz noch im MinöStG ausdrücklich geregelt (vgl. BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 7.1, 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 7.1 [betreffend den Anspruch auf Rückerstattung der Mineralölsteuer]). Somit kann die Statuierung einer Verwirkungsfrist für den Anspruch auf Rückerstattung der CO2-Abgabe gemäss dem Bundesgericht keine grundlegende Bestimmung über die Rechte von Personen im Sinn von Art. 164 Abs. 1 lit. c BV den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung der Abgabe gemäss Art. 164 Abs. 1 lit. d BV und damit keine wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinn von Art. 164 Abs. 1 BV darstellen und kann die Statuierung einer Verwirkungsfrist nicht zu den Grundzügen der Regelung der Rückerstattung der CO2-Abgabe gehören. Das gleiche gilt für den Anspruch auf Rückerstattung der Mineralölsteuer.

 

2.1.2      Wer flüchtige organische Verbindungen (VOC) einführt wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt selbst verwendet, entrichtet dem Bund gemäss Art. 35a Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) eine Lenkungsabgabe. Abgabepflichtig sind die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz (ZG, SR 631.0) Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland (Art. 35c Abs. 1 lit. a USG). Der Ertrag der Abgabe auf VOC wird einschliesslich Zinsen nach Abzug der Vollzugskosten gleichmässig an die Bevölkerung verteilt (Art. 35a Abs. 9 USG). Von der Abgabe befreit sind gemäss Art. 35a Abs. 3 USG VOC, die als Treib- Brennstoff verwendet werden (lit. a), durch- ausgeführt werden (lit. b) so verwendet behandelt werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt gelangen können (lit. c). Kann erst nach der Abgabeerhebung nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung gegeben sind, so werden die Abgaben gemäss Art. 35c Abs. 2 USG zurückerstattet. Gemäss der gleichen Gesetzesbestimmung kann der Bundesrat die Anforderungen an den Nachweis festlegen und die Rückerstattung ausschliessen, wenn sie einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde. Gemäss Art. 35c Abs. 3 USG regelt der Bundesrat das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf VOC. Ist die Ein- Ausfuhr betroffen, so gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung. Wer eine Abgabebefreiung im Sinn von Art. 35a Abs. 3 lit. c USG beansprucht, muss gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV, SR 814.018) eine VOC-Bilanz erstellen. Rückerstattungsansprüche, die nicht die Ausfuhr betreffen, können gemäss Art. 18 Abs. 5 VOCV nur nach Abschluss des Geschäftsjahrs gestellt werden und verwirkten gemäss Art. 19 Abs. 1 VOCV in der bis am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung (nachfolgend aVOCV), wenn die entsprechenden Anträge nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs gestellt wurden. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht ist in der Ermächtigung, die Anforderungen an den Nachweis des Rückerstattungsanspruchs festzulegen, auch die Befugnis enthalten, den Zeitpunkt des Rückerstattungsantrags und die Verwirkung des Anspruchs zu regeln, ist die Gesetzesdelegation in Art. 35c Abs. 2 USG zulässig, hat der Bundesrat mit Art. 10 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 5 VOCV sowie Art. 19 Abs. 1 aVOCV seine delegierte Kompetenz nicht überschritten und verstossen diese Bestimmungen nicht gegen übergeordnetes Recht (BVGer A- 7518/2006 vom 28. Juli 2009 E. 3.1.2 f.). Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich zweifelsfrei, dass die Statuierung einer Verwirkungsfrist für den Anspruch auf Rückerstattung der Abgabe auf VOC keine wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinn von Art. 164 Abs. 1 BV darstellt und nicht zu den Grundzügen der Regelung der Rückerstattung gehört (vgl. BVGer A-7518/2006 vom 28. Juli 2009 E. 1.4.2 und 3.1.2). Die Erwägung, dass öffentlichrechtliche Ansprüche durch Zeitablauf untergehen, entspreche zudem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen (BVGer A-7518/2006 vom 28. Juli 2009 3.1.2), spricht im Übrigen dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht nur die Verjährung, sondern auch die Verwirkung öffentlichrechtlicher Forderungen als allgemeinen Rechtsgrundsatz qualifiziert.

 

2.1.3      Das Bundesverwaltungsgericht hat die Qualifikation der Statuierung einer Verwirkungsfrist als wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinn von Art. 164 Abs. 1 BV auch für den Anspruch auf Rückerstattung der Tabaksteuer verneint. Der Tabaksteuer unterliegen unter anderem die im Inland gewerbsmässig hergestellten, verbrauchsfertigen Tabakfabrikate (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Tabaksteuergesetzes [TStG, SR 641.31]). Die Steuer auf im Inland hergestellte Tabakfabrikate wird dem Steuerpflichtigen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a TStG zurückerstattet für Tabakfabrikate, die unter Zollüberwachung über die vom BAZG bestimmten Zollstellen ins Zollausland ausgeführt in einen ausländischen Zollfreiladen nach Art. 17 Abs. 1bis des Zollgesetzes (ZG, SR 631.0) verbracht werden. Die Frist für die Einreichung von Rückerstattungsgesuchen und das Verfahren werden gemäss Art. 24 Abs. 2 TStG durch die Tabaksteuerverordnung (TStV, SR 641.311) bestimmt. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a TStV muss die steuerpflichtige Person Gesuche um Rückerstattung der Steuer innerhalb eines Jahres nach der Ausfuhrveranlagung einreichen. Diese unselbständige, gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung statuiert eine Verwirkungsfrist (BVGer A- 3454/2010 vom 19. August 2011 E. 3.2.1 und 3.2.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht verwarf die Ansicht der Steuerpflichtigen, dass es sich bei der Frist für die Rückerstattung um eine wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinn von Art. 164 Abs. 1 lit. d BV handle. Verwirkungsfristen würden zwar oft auf Gesetzesstufe verankert, weil sie empfindlich in die Rechtsstellung der Betroffenen eingreifen. Sie könnten aber durchaus auch auf Verordnungsebene vorgesehen werden (BVGer A-3454/2010 vom 19. August 2011 E. 3.2.1).

 

2.1.4      In mehreren Urteilen betreffend die Verrechnungssteuer erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass Verwirkungsfristen aus Gründen der Rechtssicherheit und weil sie empfindlich in die Rechtsstellung des Betroffenen eingriffen, in der Regel in einem Gesetz im formellen Sinn verankert sein müssten. Die Statuierung von Verwirkungsfristen auf Verordnungsstufe sei indessen nicht ausgeschlossen (BVGer A-6777/2013 vom 9. Juli 2015 E. 2.4.2, A-578/2015 vom 17. August 2015 E. 2.3.2, A-1878/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.6.1 und A-633/2010 vom 25. August 2010). Auch diese Praxis spricht dafür, dass die Statuierung einer Verwirkungsfrist für Forderungen der Einzelnen gegenüber dem Staat keine wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinn von Art. 164 Abs. 1 BV darstellt. Die Frage, ob § 13 Abs. 4 der Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus (SG 772.140) einen Fall regelt, in dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine gesetzliche Grundlage auf Verordnungsstufe genügt, kann aufgrund der vom WSU zitierten Urteile betreffend die Verrechnungssteuer (BVGer A-578/2015 vom 17. August 2015, A-6777/2013 vom 9. Juli 2015, A-1878/2014 vom 28. Januar 2015, A-633/2010 vom 25. August 2010) allerdings mangels Vergleichbarkeit der Verhältnisse nicht beantwortet werden.

 

2.1.5      Ein Autor und das Kantonsgericht Basel-Landschaft vertreten die Ansicht, die Statuierung einer Verwirkungsfrist für Forderungen der Einzelnen sogar einer Gemeinde gegenüber dem Staat stelle eine wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinn von Art. 164 Abs. 1 BV bzw. § 36 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft dar, weshalb die Grundzüge der Verwirkung in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt werden müssten (Meier, Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, Diss. Freiburg, Zürich 2013, S. 27, 77 ff., 81 und 87; vgl. KGer BL 810 22 178 vom 5. Juli 2023 E. 6.4). Diese der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts widersprechende Ansicht überzeugt nicht. Dies gilt besonders in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die von der Verwirkung betroffenen Ansprüche für die Einzelnen nicht von wesentlicher Bedeutung sind. Der Stromspar-Bonus beträgt für Privatpersonen ca. CHF 60.– pro Person und Jahr (https://www.aue.bs.ch/energie/stromspar-fonds/bonus-fuer-privatpersonen.html, zuletzt besucht am 25. April 2024) und für Betriebe ca. 0.3 % der Arbeitslosenversicherung Lohnsumme pro Jahr (https://www.aue.bs.ch/energie/stromspar-fonds/bonus-fuer-betriebe.html, zuletzt besucht am 25. April 2024). Im Übrigen ist der vom Kantonsgericht Basel-Landschaft beurteilte Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar und scheint das Kantonsgericht die Möglichkeit der Ableitung von Verwirkungsfristen aus einem allgemeinen Rechtsgrundsatz grundsätzlich zu bejahen (vgl. KGer BL 810 22 178 vom 5. Juli 2023 E. 6.2).

 

2.1.6      Gemäss § 83 Abs. 1 KV erlässt der Grosse Rat alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in der Form des Gesetzes. Grundlegend und wichtig sind gemäss § 83 Abs. 2 KV Bestimmungen, für welche die Verfassung ausdrücklich das Gesetz vorsieht, sowie insbesondere Bestimmungen über die Grundzüge der Rechtsstellung des Einzelnen (lit. a), den Gegenstand der Abgaben, den Kreis der Abgabepflichtigen und die Bemessung der Abgaben mit Ausnahme der Gebühren von geringer Höhe (lit. b), Zweck, Art und Rahmen kantonaler Leistungen (lit. c) sowie die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Behörden (lit. d). Die Wichtigkeit einer Regelung bestimmt sich dabei nach der Intensität eines Eingriffs in die Rechte und Freiheiten des Einzelnen, der Zahl der von einer Regelung betroffenen Personen, der Bedeutung der Norm für das politische System, der finanziellen Tragweite einer Norm und der Akzeptierbarkeit von Massnahmen durch die davon berührten Menschen (VGE VD.2015.190 vom 6. September 2016 E. 3.2, VD.2012.229 vom 27. Juni 2013 E. 2.3; vgl. Rhinow/Schefer/Uebersax, a.a.O., N 2722 mit Verweis auf Müller/Uhlmann, Elemente einer Rechtssetzungslehre, 3. Auflage, Zürich 2013, N 230). Bezüglich der Frage, ob für die Statuierung einer Verwirkungsfrist für Forderungen der Einzelnen gegenüber dem Staat das Erfordernis der Gesetzesform gilt und eine solche daher in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten sein muss, ist die Regelung von § 83 KV mit derjenigen von Art. 164 Abs. 1 BV vergleichbar. Gemäss § 105 Abs. 2 KV erlässt der Regierungsrat rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung Gesetz dazu ermächtigt ist. Gemäss § 105 Abs. 2 KV kann das Gesetz vorsehen, dass der Regierungsrat weitere Bestimmungen erlässt, soweit sich das Gesetzgebungsverfahren dafür nicht eignet, wobei das Gesetz die Delegation auf einen bestimmten Bereich zu beschränken und ihren Rahmen festzulegen hat. Gestützt auf seine verfassungsmässige Stellung als oberste vollziehende Behörde hat der Regierungsrat gemäss § 105 Abs. 2 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 KV die Kompetenz zum Erlass von Vollziehungsverordnungen (vgl. VGE VD.2015.190 vom 6. September 2016 E. 3.2, VD.2013.187 vom 8. April 2014 E. 3.1 und VD.2012.229 vom 27. Juni 2013 E. 2.3; Buser, Grosser Rat, Regierungsrat, Verwaltung und Ombudsstelle, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 347, 389).

 

2.1.7      Die Statuierung der Verwirkungsfrist für den Anspruch auf den Strompreis-Bonus ist weder eine grundlegende noch eine wichtige Bestimmung und gehört auch nicht zu den Grundzügen der Regelung des Strompreis-Bonus. Zwar gilt die Verwirkungsfrist für den Anspruch auf den Strompreis-Bonus für alle Verbraucherinnen und Verbraucher, die der Lenkungsabgabe auf dem Stromverbrauch unterliegen, und damit für alle Haushalte und Betriebe im Kanton Basel-Stadt mit Ausnahme der Grossbezüger (vgl. § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 EnG) und hat die Verwirkung für die Betroffenen den Verlust ihres Anspruchs auf den Strompreis-Bonus zur Folge. Das Gewicht dieses Eingriffs in ihre Rechte ist aber relativ gering, weil der Erhalt des Strompreis-Bonus für sie angesichts seiner relativ geringen Höhe nicht von wesentlicher Bedeutung ist. Abgesehen davon, dass damit die Budget- und Planungssicherheit gewährleistet wird, ist die Verwirkung des Anspruchs auf den Strompreis-Bonus für das politische System nicht von Bedeutung. Der Teil der Einnahmen aus der Lenkungsabgabe auf dem Stromverbrauch, der aufgrund der Verwirkung von Ansprüchen auf den Strompreis-Bonus in einem Jahr nicht ausgeschüttet wird, wird auf das Folgejahr übertragen und mit den Lenkungsabgaben auf dem Stromverbrauch dieses Jahres ausgeschüttet (vgl. § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 5; INFRAS, Evaluation des Stromspar-Fonds Basel, 1. September 2023, S. 48 [Rekursbeilage 5]; vgl. angefochtener Entscheid E. 30-32; Rekursbegründung Rz. 33 f.; Vernehmlassung Rz. 28). Für den Kanton hat die Verwirkung von Ansprüchen auf den Strompreis-Bonus damit im Ergebnis keine finanziellen Auswirkungen. Für die Betroffenen ist die finanzielle Tragweite der Verwirkung angesichts der relativ geringen Höhe des Strompreis-Bonus relativ gering und ohne weiteres akzeptabel. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, entspricht diese Einschätzung der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur Verwirkung der Ansprüche auf Rückerstattung der CO2-Abgabe, der Mineralölsteuer, der Abgabe auf VOC und der Tabaksteuer.

 

2.2         Die Rekurrentinnen machen geltend, die Verwirkungsfrist für den Anspruch auf den Strompreis-Bonus müsse in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt werden, weil die Verwirkung zur Folge habe, dass die Lenkungsabgabe zu einer definitiven Steuer werde (vgl. Rekursbegründung Rz. 22). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Lenkungsabgaben sind öffentliche Abgaben, die nicht zur Deckung des Finanzbedarfs, sondern zur Verhaltensbeeinflussung erhoben werden (Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Auflage, Zürich 2016, S. 7). Sie zeichnen sich dadurch aus, dass ihr Ertrag zumindest grundsätzlich nicht zur Finanzierung von Staatsaufgaben verwendet wird (vgl. Reich, Steuerrecht, 3. Auflage, Zürich 2020, § 2 N 26 f.). Wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 2.1.7), wird der Teil der Einnahmen aus der Lenkungsabgabe auf dem Stromverbrauch, der aufgrund der Verwirkung von Ansprüchen auf den Strompreis-Bonus in einem Jahr nicht ausgeschüttet wird, in einem späteren Jahr an die Verbraucherinnen und Verbraucher ausgeschüttet, die der Lenkungsabgabe auf dem Stromverbrauch unterstehen. Damit ändert die Verwirkung von Ansprüchen auf den Strompreis-Bonus nichts daran, dass dem Kanton aus der Lenkungsabgabe auf dem Stromverbrach per Saldo kein Geld zufliesst und die Abgabe folglich als Lenkungsabgabe zu qualifizieren ist. Im Übrigen änderte auch die von den Rekurrentinnen behauptete Umwandlung in eine Steuer nichts daran, dass die Verwirkung der Ansprüche auf den Strompreis-Bonus die Betroffenen nicht härter trifft als die Verwirkung irgendwelcher anderer öffentlichrechtlicher Forderungen gleicher Höhe. Schliesslich stellt die Statuierung der Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs auch bei Steuern keine grundlegende wichtige Bestimmung dar, wie insbesondere die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Tabaksteuer zeigt (vgl. dazu schon E. 2.1.3).

 

2.3         Die Rekurrentinnen machen im Weiteren geltend, die Rechtsprechung zur Abgabe auf VOC lasse sich nicht auf den Strompreis-Bonus übertragen, weil die Abgabe auf VOC nur einen kleinen spezialisierten Wirtschaftszweig erfasse und die Lenkungsabgabe auf dem Stromverbrauch alle Privatpersonen und Betriebe auf dem Kantonsgebiet (vgl. Rekursbegründung Rz. 20). Diesbezüglich ist zunächst zu präzisieren, dass Grossbezüger grundsätzlich von der Lenkungsabgabe auf dem Stromverbrauch befreit sind (vgl. § 28 Abs. 1 und 2 EnG sowie § 6 Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus). Entgegen der Ansicht des WSU (vgl. Vernehmlassung Rz. 20) kann dem unterschiedlichen Adressatenkreis zwar nicht jegliche Relevanz abgesprochen werden, weil sich die Wichtigkeit einer Regelung unter anderem nach der Zahl der davon betroffenen Personen bestimmt (VGE VD.2015.190 vom 6. September 2016 E. 3.2, VD.2012.229 vom 27. Juni 2013 E. 2.3). Der unterschiedliche Adressatenkreis stellt aber keinen hinreichenden Grund dafür dar, die Statuierung der Verwirkungsfrist für den Anspruch auf den Strompreis-Bonus anders als die Statuierung der Verwirkungsfrist für die Abgabe auf VOC als wichtige grundlegende Bestimmung zu qualifizieren.

 

2.4

2.4.1      Falls im Hinblick auf das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage strikt zwischen Verjährung und Verwirkung unterschieden würde, könnte in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Verwirkung der Ansprüche auf Rückerstattung der CO2-Abgabe und der Mineralölsteuer die Ansicht vertreten werden, bei der Statuierung der Verwirkungsfrist für den Anspruch auf den Strompreis-Bonus in § 13 Abs. 4 der Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus handle es sich um einen gesetzesvertretenden Rechtssatz, der nicht Gegenstand einer Vollziehungsverordnung sein könne, sondern eine Delegationsnorm in einem Gesetz im formellen Sinn voraussetze, die den Regierungsrat zum Erlass einer gesetzesvertretenden Verordnung ermächtigt. Aus den weiter unten dargelegten Gründen kann im Hinblick auf das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage aber nicht an einer strengen Unterscheidung zwischen der Verjährung und der Verwirkung öffentlichrechtlicher Forderungen festgehalten werden (vgl. dazu E. 2.5).

 

2.4.2   § 41 EnG bestimmt unter dem Titel Übergangs- und Schlussbestimmungen, dass der Regierungsrat die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg erlässt. Das WSU macht geltend, damit bestehe eine Delegationsnorm in einem Gesetz im formellen Sinn (vgl. Vernehmlassung Rz. 12-14), wobei unklar bleibt, ob es der Ansicht ist, dass der Regierungsrat damit zum Erlass einer gesetzesvertretenden Verordnung bloss zum Erlass einer Vollziehungsverordnung (vgl. Stellungnahme vom 9. Oktober 2023 Rz. 2) ermächtigt wird. Wie die Rekurrentinnen zu Recht geltend machen (vgl. Rekursbegründung Rz. 17 f.; Replik Rz.11 f.), kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Regierungsrat mit § 41 EnG zum Erlass einer gesetzesvertretenden Verordnung ermächtigt wird. Gemäss § 5 Abs. 2 EnG regelt die Verordnung die Art und den Umfang der Anforderungen an den Energieeinsatz, gemäss § 29 Abs. 3 EnG beschliesst der Regierungsrat die Höhe der Lenkungsabgabe, gemäss § 34 Abs. 4 EnG kann der Regierungsrat auf dem Verordnungsweg eine Lohnsummengrenze festsetzen, unterhalb derer auf die Auszahlung des Strompreis-Bonus verzichtet werden kann, und gemäss § 37f EnG regelt der Regierungsrat die Einzelheiten betreffend die Entschädigung aufgrund der Einstellung der Gasversorgung in einer Verordnung. Falls § 41 EnG den Regierungsrat zum Erlass einer gesetzesvertretenden Verordnung ermächtigte, wären diese Delegationsnormen für bestimmte Bereiche überflüssig. Zudem spricht bereits der Begriff der Ausführungsbestimmungen für eine Vollziehungsverordnung (vgl. Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, N 316). Aus den vorstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Regierungsrat mit § 41 EnG bloss zum Erlass einer Vollziehungsverordnung auffordert. Damit wiederholt § 41 EnG die sich bereits aus § 105 Abs. 2 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 KV ergebende Kompetenz des Regierungsrats zum Erlass von Vollziehungsverordnungen und hat bloss deklaratorische Bedeutung (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 100; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N 316).

 

2.5

2.5.1      Die Verjährung ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz. Daher unterliegen öffentlichrechtliche Forderungen auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung der Verjährung. Dies gilt nicht nur für öffentlichrechtliche Forderungen des Staats gegen die Einzelnen, sondern auch für öffentlichrechtliche Forderungen der Einzelnen gegen den Staat (vgl. BGE 140 II 384 E. 4.2, 124 I 247 E. 5; BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6.2, 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6.2; Gadola, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, in: AJP 1995 S. 47, 48; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 153 und 767 f.; Moor/Poltier, Droit administratif, Band II, 3. Auflage, Bern 2011, S. 96 f.). Die allgemeinen Rechtsgrundsätze stellen eine eigene Rechtsquelle dar und stehen auf der Stufe der Gesetze (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 146 f.; vgl. Wiederkehr, in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, N 700 und 713). Folglich bedarf die Verjährung öffentlichrechtlicher Forderungen keiner ausdrücklichen Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn. Wenn ein Gesetz, das öffentlichrechtliche Forderungen begründet, keine Regelung der Verjährung Verwirkung dieser Forderungen enthält, liegt eine echte Gesetzeslücke vor (vgl. BGE 135 V 163 E. 5.3; BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6.2, 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6.2; Moor/Poltier, a.a.O., S. 96 f.).

 

2.5.2      Vollziehungsverordnungen führen die Bestimmungen des betreffenden Gesetzes durch Detailvorschriften näher aus und tragen damit zur verbesserten Anwendbarkeit des Gesetzes bei (vgl. BGE 139 II 460 E. 2.1). Sie dürfen weder die auszuführenden Gesetzesbestimmungen noch andere Gesetzesbestimmungen abändern aufheben (BGE 147 I 478 E. 3.7.1). Insbesondere dürfen sie Ansprüche, die aus dem Gesetz hervorgehen, nicht beseitigen (BGE 125 V 266 E. 6a; BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 2.4.3). Sie dürfen den Einzelnen auch keine neuen, nicht schon aus dem Gesetz folgenden Pflichten Beschränkungen ihrer Rechte auferlegen (vgl. BGE 147 I 478 E. 3.7.1, 139 II 460 E. 2.2). Demgegenüber dürfen mit Vollziehungsverordnungen (untergeordnete echte) Gesetzeslücken im Rahmen der gesetzlichen Zielsetzung geschlossen werden (vgl. BGE 139 II 460 E. 2.2, 125 V 266 E. 6b, 124 I 127 E. 3b; Wiederkehr, a.a.O., N 418). Somit darf der Verordnungsgeber mit der Regelung der Verjährung der durch das auszuführende Gesetz begründeten öffentlichrechtlichen Forderungen in einer Vollziehungsverordnung die echte Gesetzeslücke schliessen, die besteht, wenn eine entsprechende Regelung im Gesetz fehlt. Damit ermöglicht er den Vollzug des Gesetzes. Dabei werden mit der Regelung der Verjährung in der Vollziehungsverordnung keine durch das auszuführende Gesetz begründeten Forderungen beseitigt, weil sich der Grundsatz ihrer Verjährung bereits aus dem entsprechenden allgemeinen Rechtsgrundsatz ergibt und nur noch die Modalitäten der Verjährung zu regeln sind.

 

2.5.3      In den erwähnten Bundesgerichtsurteilen zu den Ansprüchen auf Rückerstattung der CO2-Abgabe und der Mineralölsteuer erwog das Bundesgericht, dass die Verwirkung keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz darstelle und daher nicht unabhängig von einer gesetzlichen Grundlage gelte, weil sie für die Gläubiger schwerwiegendere Wirkungen habe als die Verjährung. Es liess aber ausdrücklich offen, ob es gerechtfertigt sei, im Hinblick auf das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage an einer strengen Unterscheidung zwischen der Verjährung und der Verwirkung öffentlichrechtlicher Forderungen des Staats und/oder gegen den Staat festzuhalten, obwohl nicht immer leicht feststellbar sei, ob der Gesetzgeber eine Verjährungs- Verwirkungsfrist statuiert habe, und insbesondere die Frage, ob nach dem Eintritt der Verjährung öffentlichrechtlicher Forderung Naturalobligationen bestehen blieben, in der Lehre umstritten sei (vgl. BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6.2, 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6.2). Aus den nachstehenden Gründen ist diese Frage zu verneinen.

 

2.5.4      Zwischen der Verwirkung und der Verjährung von Forderungen der Einzelnen gegen den Staat bestehen im öffentlichen Recht insbesondere die folgenden Unterschiede: Im Fall der Verwirkung erlischt die Forderung (BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6.1 f., 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6.1 f.; Moor/Poltier, a.a.O., S. 96 und 102). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und einem Teil der Lehre beseitigt die Verjährung nur die Klagbarkeit bzw. Erzwingbarkeit der Forderung und verbleibt nach dem Eintritt der Verjährung eine Naturalobligation, die erfüllt und zur Verrechnung gebracht werden kann, wenn sie zurzeit, wo sie mit einer anderen Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt gewesen ist (vgl. BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6.2, 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6.2; Moor/Poltier, a.a.O., S. 96). Gemäss einem anderen Teil der Lehre führt im öffentlichen Recht jedoch auch die Verjährung zum Erlöschen der Forderung und bleibt keine Naturalobligation übrig (Gadola, a.a.O., S. 55; Wiederkehr, a.a.O., N 709). Die Verwirkung ist von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGE 136 II 187 E. 6, 101 Ib 348; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 782; Wiederkehr, a.a.O., N 705). Die Verjährung öffentlichrechtlicher Forderungen der Einzelnen gegen den Staat ist hingegen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen, sondern nur auf Einrede hin und damit nur dann, wenn sich der Staat auf die Verjährung beruft (BGE 101 Ib 348; Gadola, a.a.O., S. 50 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 775; Meier, a.a.O., S. 95 und 279; Wiederkehr, a.a.O., N 708). Verwirkungsfristen können grundsätzlich nicht unterbrochen werden (BGE 136 II 187 E. 6; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 782; Wiederkehr, a.a.O., N 705; vgl. Moor/Poltier, a.a.O., S. 102). Die Verjährung öffentlichrechtlicher Forderungen kann dagegen unter Vorbehalt einer abweichenden Regelung des anwendbaren Rechts durch alle Handlungen, mit denen die Forderung gegenüber dem Schuldner in geeigneter Weise geltend gemacht wird, unterbrochen werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 765; vgl. BGE 135 V 74 E. 4.1 f.). Verjährungsfristen können zudem gehemmt werden. Unter Vorbehalt weitergehender gesetzlicher Hemmungsgründe ist eine Hemmung der Verjährungsfrist aber nur in Ausnahmefällen anzunehmen, insbesondere wenn die Gläubigerin ihre Forderung aus objektiven Gründen nicht geltend machen kann (vgl. Gadola, a.a.O., S. 54 f.; Moor/Poltier, a.a.O., S. 100; vgl. ferner Meier, a.a.O., S. 190 f. und 195 f.). Verwirkungsfristen hingegen können grundsätzlich nicht gehemmt werden (BGE 136 II 187 E. 6; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 782; Wiederkehr, a.a.O., N 705). Gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz sind Verwirkungsfristen einschliesslich solcher materiell-rechtlicher Art aber wiederherzustellen, wenn die Gläubigerin aus einem unverschuldeten und unüberwindbaren Grund verhindert gewesen ist, die Forderung innert der Frist geltend zu machen (vgl. BGE 136 II 187 E. 6; BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 2.5.5 und 3.5, A-2702/2018 E. 2.5.4 und 3.5; Wiederkehr, a.a.O., N 672; ablehnend für materiell-rechtliche Verwirkungsfristen Meier, a.a.O., S. 274). Die Wiederherstellung setzt voraus, dass das Versäumnis unverschuldet ist. Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten namentlich Unkenntnis der rechtlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit organisatorische Unzulänglichkeiten (BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 2.5.5, A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 2.5.4; vgl. Gadola, a.a.O., S. 57 f.; Wiederkehr, a.a.O., N 672).

 

2.5.5      Die Verjährung der öffentlichrechtlichen Forderungen der Einzelnen gegen den Staat liegt im öffentlichen Interesse. Dieses ergibt sich insbesondere daraus, dass die Verjährung der Rechtssicherheit und dem gesellschaftlichen Frieden dient und die Gläubiger motiviert, ihre Forderungen innert vernünftiger Frist geltend zu machen (vgl. Gadola, S. 48; Meier, a.a.O., S. 38 ff., 92 f. und 288 f.). Ein spezifisches öffentliches Interesse ergibt sich zudem daraus, dass mit der Verjährung öffentlichrechtlicher Forderungen gegen den Staat Budgetsicherheit hergestellt und dem Gemeinwesen eine zuverlässige Planung seiner Finanzen ermöglicht wird (Meier, a.a.O., S. 92 f. und 95). Da die Verjährung der öffentlichrechtlichen Forderungen der Einzelnen gegen den Staat im öffentlichen Interesse liegt, hat sich der Staat grundsätzlich auf die Verjährung zu berufen. Insbesondere können Budget- und Planungssicherheit nur gewährleistet werden, wenn der Staat verjährte Forderungen grundsätzlich nicht mehr erfüllt. Abweichungen von diesem Grundsatz können aufgrund des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV; § 8 Abs. 1 KV) nur in Ausnahmefällen zulässig sein (vgl. dazu Meier, a.a.O., S. 288 f.). Aufgrund des heutigen Professionalisierungsgrads der Verwaltung ist davon auszugehen, dass der Eintritt der Verjährung dem Staat regelmässig bewusst ist. Aus den vorstehenden Gründen hat die Verjährung in der Regel im Ergebnis gleich wie die Verwirkung zur Folge, dass die Forderung nach Ablauf der Frist für die Geltendmachung nicht mehr erfüllt wird. Mit der Wiederherstellung von Verwirkungsfristen wird ein ähnliches Ergebnis erzielt wie mit der Hemmung der Verjährungsfrist und können Härtefälle vermieden werden. Insgesamt ist die Verwirkung für die Gläubigerinnen nur wenig belastender als die Verjährung und ist dem Eingriff in die Rechtsposition der Gläubigerinnen durch die Verwirkung nur wenig mehr Gewicht beizumessen als demjenigen durch die Verjährung.

 

2.5.6      Mangels hinreichend gewichtiger Unterschiede, die im Hinblick auf das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage eine unterschiedliche Behandlung der Verjährung und der Verwirkung öffentlichrechtlicher Forderungen rechtfertigen könnten, ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz anzuerkennen, wonach öffentlichrechtliche Forderungen entweder verjähren verwirken. Damit unterliegen öffentlichrechtliche Forderungen auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung der Verjährung der Verwirkung und bedürfen sowohl die Verjährung als auch die Verwirkung öffentlichrechtlicher Forderungen keiner ausdrücklichen Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn. Wenn ein Gesetz, das öffentlichrechtliche Forderungen begründet, keine Regelung der Verjährung Verwirkung dieser Forderungen enthält, liegt eine echte Gesetzeslücke vor. Beim Schliessen dieser Gesetzeslücke hat der Verordnungsgeber die rechtsanwendende Behörde (vgl. zur Möglichkeit der Lückenfüllung durch den Verordnungsgeber die rechtsanwendende Behörde Rhinow/Schefer/Uebersax, a.a.O. N 2623) zunächst zu entscheiden, ob die Forderungen der Verjährung der Verwirkung unterliegen, und anschliessend deren Modalitäten zu regeln. Für den Entscheid, dass die Forderungen der Verwirkung unterliegen, und die Regelung der Modalitäten der Verwirkung genügt dabei eine Vollziehungsverordnung, weil sich der Grundsatz der Verwirkung Verjährung bereits aus dem entsprechenden allgemeinen Rechtsgrundsatz ergibt und der Verordnungsgeber mit den betreffenden Bestimmungen bloss den Vollzug des insoweit lückenhaften Gesetzes ermöglicht.

 

2.5.7      Die Ansicht, dass nicht nur die Verjährung, sondern auch die Verwirkung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz darstellt und im Hinblick auf das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage nicht zwischen der Verjährung und der Verwirkung öffentlichrechtlicher Forderungen zu unterscheiden ist, wird auch in der Lehre vertreten. Wiederkehr nennt unter den Beispielen für allgemeine Rechtsgrundsätze nicht nur die Verjährung, sondern auch die Verwirkung (Wiederkehr, a.a.O., N 711 f.). Gemäss Mächler sind Verjährung und Verwirkung im allgemeinen Verwaltungsrecht allgemeine Rechtsgrundsätze, die auf der Stufe des Gesetzes stehen, und unterliegen öffentlichrechtliche Forderungen der Einzelnen gegenüber dem Staat daher auch ohne ausdrückliche Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn der Verwirkung Verjährung (Mächler, in: ZBl 2004 S. 612, 613; a.M. Moor/Poltier, a.a.O., S. 102).

 

2.5.8      Gemäss § 212 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, SG 211.100) verjähren «alle Ansprüche, für welche das Bundesrecht kantonale Gesetze keine andere Frist bestimmen», durch Ablauf von zehn Jahren (Abs. 1) und werden für die Verjährung die Vorschriften von Art. 127 f. des Obligationenrechts (OR, SR 220) anwendbar erklärt (vgl. zur Frage, auf welche Bestimmungen des OR sich der Verweis in § 212 Abs. 2 EG ZGB bezieht, VGE 615/2007 vom 19. November 2007 E. 2.3 und 735/1999 vom 9. Juni 2000 E. 3b; Ceresoli, Die Verjährung öffentlich-rechtlicher Forderungen nach basel-städtischem Recht, in: BJM 1992 S. 281, 283 ff. und 308). § 212 EG ZGB gilt auch für öffentlich-rechtliche Ansprüche (VGE 735/1999 vom 9. Juni 2000 E. 3b; Ceresoli, a.a.O., S. 283). Der Vorbehalt abweichender kantonaler Gesetze in § 212 Abs. 1 EG ZGB ermöglicht insbesondere auch die Einführung von Verwirkungsfristen (Ceresoli, a.a.O., S. 307). Da der Begriff der kantonalen Gesetze im materiellen Sinn verstanden werden kann, steht § 212 EG ZGB auch abweichenden Regelungen in kantonalen Verordnungen nicht entgegen (vgl. dazu Ceresoli, a.a.O., S. 298 ff., insb. S. 298 FN 96).

 

2.6

2.6.1      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass für die Statuierung einer Verwirkungsfrist für den Anspruch auf den Strompreis-Bonus eine Vollziehungsverordnung genügt sowie dass die Statuierung und Regelung der Verwirkungsfrist für den Anspruch auf den Strompreis-Bonus in § 13 Abs. 4 der Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus in die Kompetenz des Regierungsrats fällt und mit dem Gewaltenteilungsprinzip, dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und § 5 Abs. 1 KV), § 83 und § 105 Abs. 2 und 3 KV sowie § 212 EG ZGB vereinbar ist.

 

2.6.2      Falls die Statuierung der Verwirkungsfrist für den Anspruch auf den Strompreis-Bonus in § 13 Abs. 4 der Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts für verfassungswidrig erachtet würde, wäre die erwähnte Bestimmung nur insoweit unwirksam, als sie eine Verwirkung statuiert. Als Minus gegenüber der Verwirkung regelte § 13 Abs. 4 der Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus sinngemäss auch die Verjährung des Anspruchs auf den Strompreis-Bonus. Dafür genügt zweifellos eine Regelung in einer Vollziehungsverordnung, weil sich der Grundsatz der Verjährung des Anspruchs auf den Strompreis-Bonus bereits aus dem entsprechenden allgemeinen Rechtsgrundsatz ergäbe. Daher wäre im Sinn einer Teilunwirksamkeit davon auszugehen, dass § 13 Abs. 4 der Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus keine Verwirkung, sondern bloss eine Verjährung statuiert. In diesem Fall wären die Ansprüche der Rekurrentinnen verjährt. Indem es geltend gemacht hat, dass die Ansprüche verwirkt seien, hätte das AUE sich sinngemäss auf die Verjährung berufen. Daher hätte es die Auszahlung der Stromspar-Boni im Ergebnis auch bei Verneinung einer Verwirkung zu Recht verweigert.

 

3.

3.1

3.1.1      Die Rekurrentinnen machen im Weiteren geltend (Rekursbegründung Rz. 24 ff.), dass eine Verwirkungsfrist unverhältnismässig wäre, zumal es sich beim verspäteten Einreichen der Unterlagen um einen Bagatellverstoss handle. Ihr Vertreter habe die verfügende Behörde erstmals am 14. Juli 2021 und damit nur wenige Tage nach dem angeblichen Fristablauf von Ende Juni 2021 kontaktiert. Nach weiteren Kontakten sei ihnen dann im September 2021 mitgeteilt worden, dass die Frist ohnehin bereits abgelaufen sei. Wenig später hätten sie ihre Anträge umgehend eingereicht. Auch die Vorinstanz anerkenne die vom Bundesgericht (BGer 2C_678/2010 vom 5. Januar 2011 E. 3) vorgesehene Möglichkeit, dass im Lichte der Gesamtumstände insbesondere dann, wenn wie hier unerwartete, ungünstige Umstände vorlägen und der ordnungsgemässe Ablauf des Verfahrens nicht beeinträchtigt sei von einer scharfen Sanktion abgesehen werden könne. Wenn das WSU die Vergleichbarkeit der Fälle in Abrede stelle (in casu sei die Einreichung mit über zweieinhalbmonatiger Verspätung erfolgt, im erwähnten Bundesgerichtsentscheid dagegen nur um 14 Tage zu spät), sei dies falsch, sei die Einreichung doch nur darum erst im September vorgenommen worden, weil man im Juli keine entsprechende Auskunft erhalten habe insbesondere auch, da zu jenem Zeitpunkt alle involvierten Personen von einem Fristablauf im September ausgegangen seien. Andernfalls hätte man die Unterlagen nur wenig später bereits im Juli einreichen können. Die Kontaktaufnahme im Juli hätte daneben auch als implizites Fristverlängerungsgesuch aufgefasst werden können.

 

3.1.2      Im erwähnten Bundesgerichtsurteil sei in Erwägung gezogen worden, dass die Einreichung nach dem Stichtag aufgrund aussergewöhnlicher Personalfluktuation auf unerwarteten und ungünstigen Umständen beruhte und den ordnungsgemässen Ablauf nicht beeinträchtigte. Dies müsse umso mehr für eine globale Pandemie, welche in jeglicher Hinsicht aussergewöhnlich gewesen sei und die Betriebsabläufe der Rekurrentinnen teilweise auf den Kopf gestellt habe, gelten. Es liege auf der Hand, dass bei […] F____ eine Umstellung von jahrelangen Abläufen etwas schwieriger zu bewerkstelligen sei und […] auch noch während einer längeren Zeit mehr Arbeitnehmende im Home-Office arbeiteten als bei kleineren Betrieben. Wie im zitierten Bundesgerichtsurteil seien die notwendigen Unterlagen in den früheren Abrechnungsperioden zudem auch hier stets pünktlich eingereicht worden und hätten auch inhaltlich zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben. Vorliegend stünden Beträge von jährlich rund CHF [...] zur Diskussion, womit betreffend ein angebliches Fristversäumnis ein offensichtliches Versehen vorliegen müsse.

 

3.1.3   Gemäss BGer 2C_678/2010 vom 5. Januar 2011 E. 3 kann die Sistierung der Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabefreien VOC gemäss Art. 22b Abs. 1 aVOCV unverhältnismässig sein, wenn die sanktionsauslösende Pflichtverletzung der Abgabepflichtigen bei Betrachtung der Gesamtumstände als eigentliche Bagatelle erscheint, welche auf unerwarteten, ungünstigen Umständen und nicht bloss auf Nachlässigkeit beruht hat und den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens nicht beeinträchtigt hat. Dieser Entscheid kann nicht dahingehend verallgemeinert werden, dass die Verwirkung einer öffentlichrechtlichen Forderung unter den vorstehend erwähnten Umständen unverhältnismässig sei. Damit würden die anerkannten strengeren Voraussetzungen der Wiederherstellung gesetzlicher (Verwirkungs-)Fristen (BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 2.5.5 und 3.5, A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 2.5.4 und 3.5, A-3454/2010 vom 19. August 2011 E. 2.3.3 und 4.1 f.; vgl. dazu auch E. 2.5.4), umgangen. Im Übrigen sind die im erwähnten Urteil statuierten Voraussetzungen im vorliegenden Fall ohnehin nicht erfüllt. Insbesondere hat die Covid-19-Pandemie – auch wenn die betriebsinternen Abläufe bei der F____ im Sommer 2021 nicht dem normalen Regelbetrieb entsprochen haben mögen (Rekursbegründung Rz. 52 ff.) – nach mehr als einem Jahr keinen unerwarteten Umstand mehr dargestellt.

 

3.1.4      Zudem muss – wie das WSU zutreffend geltend gemacht hat (Vernehmlassung Rz. 2, 24 f.) – festgehalten werden, dass Gegenstand der E-Mail von E____ vom 14. Juli 2021 an das AUE einzig die Frage war, ob es möglich sei, die Antragsformulare für den Strompreis-Bonus 2020 auf elektronischem Weg zu erhalten. Die Anfrage bezog sich somit einzig auf die digitale Verfügbarkeit der Antragsformulare und weder explizit noch implizit auf die Frist. Es hat sich demgemäss entgegen der Ansicht der Rekurrentinnen nicht um ein implizites Fristerstreckungsgesuch gehandelt. Aus dem Umstand, dass sie durch den Sachbearbeiter des AUE am 26. Juli 2021 nicht auf die abgelaufene Frist hingewiesen wurden, durften die Rekurrentinnen daher auch nicht schliessen, dass ihnen die Frist bis zum 30. September 2021 erstreckt worden wäre. Abgesehen davon, war die Frist am 14. Juli 2021 bereits abgelaufen, weshalb eine Fristerstreckung ohnehin nicht in Frage gekommen wäre. Auch die Berufung auf § 13 Abs. 3 5 der Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus (noch nicht vorliegende Informationen Unterlagen) ist zufolge Nichteinhaltung der Frist nicht möglich. Schliesslich ergibt sich aus den Akten, dass die Rekurrentinnen schlicht von einer falschen Frist ausgingen. So erkundigte sich E____ mit E-Mail an das AUE vom 23. September 2021, ob «die Abgabefrist abweichend vom Vorjahr (30.9.) auf den 30.06. vorgezogen wurde». Ganz offensichtlich war E____ als bei den Rekurrentinnen zuständiger Person die gemäss Verordnung geltende Frist also nicht bekannt, obwohl im Schreiben vom 13. August 2020 unmissverständlich auf die Einmaligkeit der Fristverlängerung hingewiesen worden ist. Dies wird von den Rekurrentinnen in der Rekursbegründung (Rz. 56) denn auch anerkannt. Insofern sind organisatorische Unzulänglichkeiten bzw. Unachtsamkeit für das Versäumen der Frist verantwortlich und die (strengen) Voraussetzungen der Wiederherstellung gesetzlicher (Verwirkungs-)Fristen (BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 2.5.5 und 3.5, A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 2.5.4 und 3.5, A-3454/2010 vom 19. August 2011 E. 2.3.3 und 4.1 f.; vgl. dazu auch E. 2.5.4) nicht erfüllt.

 

3.2

3.2.1      Selbst wenn eine Verwirkung gesetzes- und verhältnismässig wäre, so bedürfte es – so die Rekurrentinnen (Rekursbegründung Rz. 41 ff.) – für einen entsprechenden Eingriff in die Rechtsstellung der Gesuchstellenden im Sinne der Erforderlichkeit der Massnahme einer vorgängigen Mahnung. Dies gelte umso mehr, als die Antragsformulare vom AUE jeweils im Herbst verschickt würden und eine Frist enthielten, welche rund dreiviertel Jahre später ende. Eine Mahnung wäre ohne grossen Aufwand und auch systembedingt ohne weiteres möglich, sehe § 13 Abs. 5 der Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus doch vor, dass die Unterlagen auch nach Ende Juni noch eingereicht werden könnten. Ebenso denkbar wäre es, allen Betrieben, welche im Vorjahr eine Zahlung erhielten und im laufenden Jahr keinen Antrag gestellt hätten, eine kurze Nachfrist anzusetzen. Schliesslich wäre eine weitere Möglichkeit, die Formulare näher zum Fristablauf zu verschicken (zum Beispiel im März) eine verspätete Einreichung mit einer geringen Mahngebühr, ähnlich der Steuererklärung, zu versehen.

 

3.2.2      Im Jahr 2020 habe das AUE mit Schreiben vom 13. August 2020 die Corona-bedingte, rückwirkende Verlängerung der Frist für das Beitragsjahr angekündigt. Interessanterweise seien dort nochmals die Antragsformulare für das vergangene Jahr angehängt und gleichzeitig festgehalten worden, dies sei für den Fall, sollte man das Formular nicht mehr finden können. Die Behörde scheine sich also im Klaren darüber zu sein, dass zwischen dem Versand der Unterlagen im Herbst und dem vorläufigen Fristende im Juni viel Zeit verstreiche, in welcher der Antrag für den Stromsparfonds auch einmal untergehen könne.

 

3.2.3   Wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 2.5.4), können Verwirkungsfristen in der Regel nicht unterbrochen, gehemmt erstreckt werden und sind stets von Amtes wegen zu berücksichtigen. Bei einer Verwirkungsfrist tritt die Rechtsfolge damit unmittelbar mit Fristablauf ein. Diese Grundsätze gelten aber nicht absolut. Verwirkungsfristen können unter bestimmten Voraussetzungen im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit nämlich wiederhergestellt werden. Diese strengen Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht erfüllt (vgl. dazu E. 3.1.4). Daher kann der Ansicht der Rekurrentinnen, das AUE wäre über § 13 Abs. 3 und 5 der Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus hinaus zu einer Mahnung, Nachfrist Erinnerung verpflichtet gewesen, nicht gefolgt werden. Für eine solche Massnahme fehlte zudem ohnehin eine gesetzliche Grundlage (vgl. dazu A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 3.5). Ergänzend kann auf die zutreffende, diesbezügliche Erwägung der Vorinstanz (Rz. 25) verwiesen werden.

 

3.3         Da der Entscheid des Bundesgerichts BGer 2C_678/2010 vom 5. Januar 2011 E. 3 nicht verallgemeinert werden darf (vgl. dazu E. 3.1.3), muss auch nicht auf die Rüge der Rekurrentinnen, wonach der ordnungsgemässe Ablauf des Verfahrens nicht betroffen sei (Rekursbegründung Rz. 33 ff.), eingegangen werden. Ergänzend kann auf die überzeugenden diesbezüglichen Erwägungen im Entscheid des WSU vom 6. Februar 2023 verwiesen werden (Rz. 30 ff.). Was schliesslich die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör angeht (Rekursbegründung Rz. 9 und 12), ist festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV zwar auch der Anspruch auf Begründung eines Entscheids in einer Art und Weise, die sich mit den Vorbringen der betroffenen Person auseinandersetzt, fliesst. Die Begründungspflicht wird allerdings nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde – wie hier – nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich befasst und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Entscheidbehörde darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (VGE VD.2021.30 vom 17. Februar 2022 E. 4.3, VD.2019.184 vom 2. Dezember 2019 E. 2.2, VD.2015.222 und 223 vom 2. Juni 2016 E. 2.5.1; BGE 137 II 266 E. 3.2, 134 I 83 E. 4.1, 133 III 439 E. 3.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Base 2021, Rz. 343 ff.).

 

4.

Der Rekurs ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens tragen die Rekurrentinnen dessen Kosten (in solidarischer Verbindung). Diese werden auf CHF 3’000.– festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Die Rekurrentinnen tragen die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens in solidarischer Verbindung mit einer Gebühr in Höhe von CHF 3'000.–, einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3’000.– verrechnet.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrentinnen

-       Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

-       Regierungsrat Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

 



 
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