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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:VD.2017.212 (AG.2018.222)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid VD.2017.212 (AG.2018.222) vom 07.02.2018 (BS)
Datum:07.02.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Errichtung einer Beistandschaft
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführerin; Vermögen; Person; Werden; Entscheid; Beistand; Massnahme; Beistandschaft; Beiständin; Vertretung; Vertretungsbeistandschaft; Schwächezustand; Disp-Ziff; Entscheids; August; Vermögensverwaltung; Sicher; Finanzielle; Werden; Zugriff; Diesen; Verwaltungsgericht; Selbst; Vorliegend; Stellt; Liegenden; Entsprechend; Konto-Nr; Konten
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ; Art. 17 ZGB ; Art. 388 ZGB ; Art. 389 ZGB ; Art. 391 ZGB ; Art. 394 ZGB ; Art. 395 ZGB ; Art. 409 ZGB ; Art. 42 BGG ; Art. 450 ZGB ; Art. 450a ZGB ;
Referenz BGE:140 III 49;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht


VD.2017.212


URTEIL


vom 7.Februar2018



Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Stephan Wullschleger,

lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth




Beteiligte


A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen


Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel


B____ Beigeladene 1

[...]


C____ Beigeladene 2

[...]


D____ Beigeladene 3

[...]


E____ Beigeladener 4

[...]



Gegenstand


Rekurs gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenen­schutzbehörde vom 17. August 2017


betreffend Errichtung einer Beistandschaft


Sachverhalt


Die Geschwister B____, C____, D____ und E____ gelangten mit Gefährdungsmeldung vom 1. Mai 2017 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) und ersuchten um Prüfung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen für ihre Mutter A____. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass ihre Mutter seit eineinhalb Jahren Kontakt mit einer Internetbekanntschaft in Malaysia pflege, die sie selber noch nie persönlich getroffen habe. Dieser Person namens F____ soll sie bereits über CHF 470'000.- überwiesen haben. Durch die aktuelle Situation würde sich Frau A____ in Bezug auf ihre finanzielle Zukunft in ihren eigenen Interessen schädigen. Innerfamiliäre Lösungsversuche seien erfolglos geblieben.


Mit Entscheid vom 2. Mai 2017 sperrte die KESB im Sinn einer superprovisorischen Massnahme die vorhandenen Bankkonten von A____. Nach einem Gespräch mit der Betroffenen wurde der angeordnete Entzug des Zugriffs auf zwei Konten (Konto der [ ] [ ]bank, IBAN [ ] und Konto-Nr. [ ] bei der [ ] Bank [...]) als vorsorgliche Massnahme weitergeführt und bis zum 18. August 2017 befristetet. Für dieselbe Dauer wurde ihre [ ] [ ]card (Konto-Nr. [ ]) gesperrt. A____ wurde dabei nebst dem regelmässig eingehenden Unterhaltsbeitrag ein Betrag von ca. CHF 10'000.- zur freien Verfügung zugestanden.


Nachdem am 22. Juni 2017 ein erneutes Gespräch mit A____ geführt worden war, verfügte die KESB mit Entscheid vom 17. August 2017, dass für A____ eine Beistandschaft errichtet werde. Sie ernannte G____ zur Beiständin und übertrug ihr folgende Aufgaben (Disp.-Ziff.3):

a) für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und sie bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, mit Ausnahme der Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen.

b) A____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:

- ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten,

- das Erledigen von Zahlungen,

- die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B. Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),

- ihr im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen.


Gemäss Disp.-Ziff. 4 des Entscheids der KESB wurde A____ der Zugriff betreffend folgende Konten entzogen:

a) Konto der [ ] [ ]bank, IBAN [ ], lautend auf A____;

b) Konto-Nr. [ ] bei der [ ] Bank [...], lautend auf A____;

c) [ ] [ ]card der [ ], Konto-Nr. [ ].

Auf diese Konten hat die Beiständin das alleinige Zugriffs- und Verfügungsrecht.


Gegen diesen Entscheid hat A____ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 12. September 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt. Die KESB verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme. Mit Schreiben vom 1.Oktober 2017 reichte E____ eine Stellungnahme ein.


Das Verwaltungsgericht führte am 7.Februar 2018 eine Verhandlung durch, anlässlich der die Beschwerdeführerin, die als Beiständin vorgesehene G____ vom Amt für Beistandschaften sowie H____ von der KESB befragt worden sind und das Wort erhalten haben. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Parteistandpunkte und die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR210] i.V.m. §17Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG, SG 212.400]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen der Art.450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, SR272) in sinngemässer Ergänzung der kantonalen Erlasse (§19 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 450 ff. ZGB).


1.2 Die Beschwerdeführerin ist als von der Verbeiständung betroffene Person nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.


1.3 Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Steck, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450a N 4 und N9).


2.

2.1 Die Vorinstanz führte aus, dass die Beschwerdeführerin wiederholt Opfer von betrügerischen Handlungen geworden sei. Es bestehe weiterhin die Gefahr, dass sie auf Drängen/Fragen Dritter finanzielle Verpflichtungen eingehe und hohe Geldbeträge von ihren Konten beziehe. Obwohl sie sich der Selbstschädigung bewusst sei, würde sie dennoch wiederholt und unbekümmert Geld an ihre Internetbekanntschaft F____ überweisen, was zeige, dass die Beschwerdeführerin den Realitätsbezug im Bereich der Einkommens- und Vermögensverwaltung teilweise verloren habe und dementsprechend eingeschränkt sei. Auf den Konten der Beschwerdeführerin befinde sich ein nicht unerhebliches Guthaben, das de facto ihre Altersvorsorge darstelle. Es müsse befürchtet werden, dass sie weiterhin den Kontakt zu F____ pflege und dieses Geld ohne Sicherstellung durch die Behörden gefährdet wäre.


2.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, sie habe zwar unkonventionell, aber selbstverantwortlich gehandelt. Sie habe jederzeit gewusst, was sie tue und welche Konsequenzen aus ihren Handlungen entstehen könnten. Daher sei die Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar, dass sie vor sich selbst geschützt werden müsse.


2.3 Der Sohn der Beschwerdeführerin weist in seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2017 darauf hin, dass seine Mutter ihre gesamten Ersparnisse zugunsten von F____ ausgegeben habe. Ab dem kommendem Jahr werde sie von ihrer AHV-Rente leben. In den vergangenen zehn Jahren habe sie hingegen von mehr als CHF7'000.- monatlich gelebt. Sie schädige sich daher in höchstem Masse selbst. Ihre Taten würden zeigen, dass sie die Situation nicht im Griff habe und immer noch an den Betrüger F____ glaube, auch wenn sie die Realität so verbiege, dass es zu keinen Konflikten mit ihren Kindern und Mitmenschen komme.


3.

3.1 Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art.390 Abs.1 Ziff.1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art.394 Abs.1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes gemäss Art.390 Abs.1 ZGB bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen. Diese Form der Beistandschaft kann auch gegen den Willen der hilfsbedürftigen Person angeordnet werden. Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB).


3.2 Vorliegend handelt es sich nicht um einen typischen Fall einer Verbeiständung. Die Beschwerdeführerin leidet unbestrittenermassen weder an einer geistigen Behinderung noch an einer psychischen Störung. Umstritten ist, ob von einem vergleichbaren in der Person liegenden Schwächezustand auszugehen ist. Die Variante des Schwächezustands stellt einen Auffangtatbestand dar. Dieser ist restriktiv zu handhaben, das heisst ein Schwächezustand kann nur dann Anlass zur Errichtung einer Beistandschaft sein, wenn er im Hinblick auf die Hilfsbedürftigkeit einer Person mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung vergleichbar ist (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7043). Dies schliesst es aus, eine Person allein deshalb zu verbeiständen, weil sie in einer Art und Weise mit ihrem Geld umgeht, die nach landläufiger Auffassung unvernünftig ist (BGer 5A_773/2013 vom 5.März 2014 E.4.1).


Im vorliegenden Fall bestehen an den intellektuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin keine Zweifel. Sie regelt ihre täglichen finanziellen Geschäfte und auch grössere Vorhaben - wie den Wohnungswechsel - ohne Hilfe der Beiständin. Zudem weiss sie und legt ihren Kindern, der KESB und auch dem Gericht dar, was sie will. Allerdings ist die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, entsprechend ihren getätigten Aussagen in Bezug auf F____ zu handeln. Anlässlich des Gesprächs vom 16.Mai 2017 mit der KESB führte die Beschwerdeführerin aus, es liege sicher eine Selbstschädigung vor und sie sei sich auch bewusst, dass das Geld nun weg sei und sie die Konsequenzen zu tragen habe. Sie mache sich diesbezüglich jedoch keine Sorgen, da Geld immer irgendwie zu ihr gelange. Sie gab an, dass sie keine Zahlungen an F____ mehr leisten werde. Entgegen ihren Beteuerungen diente jedoch die von ihr am 2.Juni 2017 vorgenommene Überweisung von CHF 10'000.- nicht zur Begleichung von angeblichen Schulden bei einer Freundin, vielmehr liess sie diesen Betrag erneut ihrer Internetbekanntschaft in Malaysia zukommen. Zwar machte sie auch wiederholt geltend, F____ nun nicht mehr zu vertrauen, doch schrieb sie noch in ihrer Beschwerde vom 12. September 2017 an das Verwaltungsgericht, dass "der vermeintliche Betrüger nun eingetroffen sei". Auf Nachfrage anlässlich der Gerichtsverhandlung gab sie an, dass F____ mit einem Schlepperschiff nach Basel gekommen sei. Er hätte aber nicht einreisen können, da ihre Tochter ihn ja angezeigt habe. Sie sei aber überzeugt, dass er hier gewesen sei. Dies zeigt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor an die Geschichten glaubt, die ihr ihre Internetbekanntschaft erzählt. Ohne weitere Nachforschungen hat sie dem Mann verschiedene Male Geld überwiesen, wenn er sagte, er brauche es. Es ist daher davon auszugehen, dass sie von ihm abhängig ist. Das Abhängigkeitsverhältnis erscheint umso gravierender, als die Beschwerdeführerin ihm in der Vergangenheit bereits mehrmals grosse Geldsummen überwiesen hat, ohne dass sich der Bekannte zu einer Gegenleistung verpflichtet hätte. Damit ist die Beschwerdeführerin gefährdet, erneut Opfer von Betrügereien zu werden. Unter diesen Umständen ist ein Schwächezustand im Sinn von Art. 390 Abs.1 Ziff. 1 ZGB zu bejahen.


3.3 Bei dem verschenkten Geld handelte es sich neben den CHF200'000.-, die die Beschwerdeführerin selbst von einer Freundin der Familie erhalten hatte, um nochmals ungefähr CHF200'000.- aus der Pensionskasse. Damit hat die Beschwerdeführerin einen grossen Teil ihrer Altersvorsorge weggegeben, womit sie sich selbst in ihrer Wohn- und Lebensart sehr eingeschränkt hat. Anlässlich der Gerichtsverhandlung gibt sie zwar an, keinen Bezug zu diesem Geld gehabt zu haben, da es von ihrem geschiedenen Ehemann stamme. Zum Geld ihrer Eltern, das sie geerbt habe, habe sie eine andere Beziehung (Verhandlungsprotokoll S.2). Aufgrund ihrer bisherigen Beteuerung kann allerdings nicht einzig darauf abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin gibt an, grundsätzlich ein Vertrauen in Menschen zu haben (Gespräch vom 16. Mai 2017). Ihr gezeigtes Verhalten lässt daher Zweifel bestehen, ob sie die Erbschaft der Eltern tatsächlich für sich selbst verwenden würde. Das auszubezahlende Erbe beläuft sich auf ca.CHF300'000.-. Angesichts der bisherigen Lebensweise der Beschwerdeführerin ist sicherzustellen, dass ihr nicht einzig die AHV-Rente zum Leben bleibt. Eine weitere Selbstschädigung ist im vorliegenden Fall nicht in Kauf zu nehmen. Vielmehr ist das verbleibende Vermögen zu schützen.


4.

4.1 Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzgesetzes darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Für die Errichtung besteht kein Raum, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch Angehörige oder Dritte hinreichend gewährleistet ist (vgl. BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51, Häfeli, in: FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 394 ZGB N 12.)


4.2 Mit dem angefochtenen Entscheid vom 17. August 2017 hat die KESB der Beiständin unter anderem aufgetragen, für eine hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen (Disp.-Ziff. 3a). Die Beschwerdeführerin leidet seit 30 Jahren an Hypothyreose. Sie legt dar, dass sie Medikamente und ärztliche Betreuung habe (Verhandlungsprotokoll S.3). Gemäss Aussagen der Beiständin ist die Beschwerdeführerin fit. In gesundheitlicher Hinsicht habe die Beiständin nichts zu tun gehabt, da sie nicht den Eindruck habe, sie müsse in diesen höchstpersönlichen Bereich intervenieren (Verhandlungsprotokoll S.6). Damit erscheint eine Beistandschaft in medizinischer Hinsicht nicht notwendig. Mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip ist daher Disp.-Ziff. 3a des KESB-Entscheids aufzuheben.


4.3 In finanzieller Hinsicht ist hingegen wie dargelegt ein Schwächezustand vorhanden. Die KESB hat aus diesem Grund die Vertretungsbeistandschaft mit der Vermögensverwaltung kombiniert. Im vorliegenden Fall tangiert die angeordnete Vertretungsbeistandschaft die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht. Sie soll in erster Linie sicherstellen, dass die Beschwerdeführerin ihr Vermögen nicht leichtfertig an Drittpersonen verschenkt. Bei Personen wie der Beschwerdeführerin, die aufgrund eines milderen Schwächezustandes zwar durchaus eigene Entscheidungen treffen können, die jedoch in besonderem Masse gefährdet sind, Opfer von Ausbeutung oder von langfristig erheblich schädlichen Fehlentscheidungen zu werden, bildet es Teil des staatlichen Schutzauftrages, der Betroffenen zwar grösstmögliche Freiheit bei der eigenen Lebensgestaltung zu gewähren, jedoch gleichzeitig Hilfen bereitzustellen (vgl. Bucher/Aebi-Müller, in: Berner Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 17 ZGB N 12).


Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie das Geld aus der Erbschaft zusammen mit ihren beiden Brüdern in eine Liegenschaft investieren möchte, sodass sie daraus Rendite ziehen könne. Würden die drei Geschwister eine Liegenschaft zu Miteigentum erwerben, wäre das Vermögen ebenfalls zu einem hohen Grad vor unbedachtem Weitergeben geschützt. Auch die Beiständin ist der Ansicht, dass eine solche Vermögensanlage ein denkbarer Weg wäre. Allerdings sind diese Pläne momentan noch nicht ausgereift und zu wenig konkret, als dass sie zum heutigen Zeitpunkt eine geeignete Massnahme darstellen würden. Indes hat die KESB die Beschwerdeführerin in diesen Bemühungen zu unterstützen und zu versuchen, zusammen mit ihr eine entsprechende Lösung zu suchen. In diesem Rahmen könnte die Vermögensverwaltung zwar grundsätzlich auch mit einer Mitwirkungsbeistandschaft sichergestellt werden. Die Priorisierung von gleichermassen in Betracht fallenden, aber unterschiedlich weitgehenden Varianten der Beistandschaft haben nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu erfolgen. Dieser fordert nicht, dass die einschneidendere Massnahme generell erst zum Zuge kommt, nachdem sich die mildere als unzureichend herausgestellt hat; die Vorkehr muss zwar so zurückhaltend wie möglich, gleichzeitig aber auch so wirksam wie nötig sein (BGer 5A_795/2014 vom 14. April 2015 E.4.3.1, 5A_617/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Anzuordnen ist somit von Beginn weg eine erfolgversprechende Massnahme. Da die Mitwirkungsbeistandschaft bei nicht funktionierender Zusammenarbeit gerade hinsichtlich der Pläne eines Immobillienkaufs faktisch zu einer Pattsituation führen kann, ist diese zwar mildere Form der Beistandschaft vorliegend nicht passend. Vielmehr ist die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung zu bestätigen.


Insbesondere in Bezug auf das Konto bei der [ ] [ ]bank (IBAN [ ]), auf das das Nachlassguthaben überwiesen wurde, sowie auf das Konto bei der [ ] Bank [...] (Nr. [ ]) mit einem Saldo von knapp CHF150'000.- (per 31. Dezember 2015) ist eine Zugriffsverweigerung geeignet und erforderlich, um das Vermögen zu schützen. Die entsprechenden Anordnungen der KESB sind damit verhältnismässig. Nicht nötig erscheint die Aufrechterhaltung des Zugriffsentzugs auf die Visa Bonuscard (Konto-Nr. [ ]). Diese Kreditkarte hat eine monatliche Limite von CHF5'000.- und deren Freigabe erhöht den Grad der Selbstbestimmung der Beschwerdeführerin und gibt ihr die Möglichkeit, zu zeigen, dass ihre Beteuerungen ernst gemeint sind, ohne dass ihr Vermögen stark gefährdet wird. Entsprechend ist Disp.-Ziff.4c des Entscheids de KESB vom 17. August 2017 zu streichen. Damit sowie dank den der Beschwerdeführerin aus deren Vermögen gestellten angemessene Beträge zur freien Verfügung (vgl. Art. 409 ZGB) wird der Umstand ausgeglichen, dass der Zugriff auf bestimmte Vermögenswerte eingeschränkt ist. Zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts und der Verhältnismässigkeit kann die Beschwerdeführerin somit immerhin über einen bestimmten Betrag frei verfügen.


Im Sinne der Verhältnismässigkeit ist es sodann unter den vorliegenden Umständen nicht angebracht, dass die Beiständin die Befugnis hat, die Post der Beschwerdeführerin zu öffnen. Folglich kann Disp.-Ziff.6 des angefochtenen Entscheids aufgehoben werden.


4.4 Mit diesen Anpassungen ist die angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung verhältnismässig und berücksichtigt die der Beschwerdeführerin verbleibende Selbständigkeit genügend.


5.

Insgesamt ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Allerdings unterliegt die Beschwerdeführerin im Hauptpunkt, da die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung geschützt wird. Dementsprechend hat sie die Verfahrenskosten mit einer reduzierten Urteilsgebühr zu tragen (§30 Abs.1 VRPG).



Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):


://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Disp.-Ziff. 3 des Entscheids der KESB vom 17.August 2017 wird wie folgt angepasst:

"Gestützt auf Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB werden der Beiständin im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung folgende Aufgaben übertragen:

a. (aufgehoben)

b. A____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:

- ihr Vermögen sorgfältig zu verwalten,

- ihr im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen."

Disp.-Ziff. 4 des Entscheids der KESB vom 17.August 2017 wird wie folgt angepasst:

"Gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB wird A____ der Zugriff betreffend folgende Konten entzogen:

a. Konto der [ ] [ ]bank, IBAN [ ], lautend auf A____;

b. Konto-Nr. [ ], lautend auf A____, bei der [ ] Bank [...];

c. (aufgehoben)"

Disp.-Ziff. 6 des Entscheids der KESB vom 17.August 2017 wird ersatzlos gestrichen.


Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.


Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 400.- (einschliesslich Auslagen).


Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beigeladene

- KESB

- G____, ABES


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bun-desgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzli-chen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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