Zusammenfassung des Urteils VD.2016.93 (AG.2017.855): Appellationsgericht
Die Eltern von C____ haben Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 17. März 2016 erhoben, der die Erweiterung der Beistandschaft über den Beigeladenen in Bezug auf die Verwaltung seines Vermögens betrifft. Nach verschiedenen Wechseln von Beistandspersonen und Diskussionen über die Vermögensverwaltung wurde die Beschwerde letztendlich abgewiesen, da das Kindesvermögen gefährdet war und eine Vermögensverwaltungsbeistandschaft als angemessener Schutz und Verwaltung erforderlich war. Die Kosten des Verfahrens tragen grundsätzlich die Beschwerdeführenden, jedoch wird aufgrund der Vorgeschichte und der mangelnden Kooperation mit der Beiständin auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet. Die Beschwerde wurde abgewiesen, es werden keine Kosten erhoben, und dem Vertreter der Beschwerdeführenden wird ein Pauschalhonorar von CHF 2000.- zuzüglich 8% MWSt aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | VD.2016.93 (AG.2017.855) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 21.12.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Ernennung einer neuen Beiständin gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB und Art. 325 Abs. 1 ZGB |
Schlagwörter: | ühren; Beiständin; Beschwerdeführenden; Eltern; Entscheid; Beistand; Kindes; Vermögens; Verwaltung; Verfahren; Massnahme; Eingabe; Kindesvermögen; Beistandsperson; Vertreter; Interesse; Beistandschaft; Interessen; Verfügung; Kindesvermögens; Erwachsenenschutz; Instruktionsrichterin; Liegenschaft; Vermögensverwaltung; Antrag; Kindsvermögen; Gericht |
Rechtsnorm: | Art. 113 BGG ;Art. 29 BV ;Art. 306 ZGB ;Art. 314 ZGB ;Art. 318 ZGB ;Art. 325 ZGB ;Art. 404 ZGB ;Art. 42 BGG ;Art. 450 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2016.93
URTEIL
vom 21.Dezember2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[ ]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
Sohn
C____ Beigeladener
[...]
Beiständin: D____, Advokatin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 17. März 2016
betreffend Erweiterung der Beistandschaft über den Beigeladenen in Bezug auf die Verwaltung seines Vermögens gemäss Art. 325 Abs. 1 ZGB
Sachverhalt
Mit Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt (heute: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) vom 25. Oktober 2012 wurde für C____, geb. [...], eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 und aArt.392 Ziff. 2 ZGB errichtet. Die damalige Beiständin erhielt den Auftrag, die Interessen von C____ im Zusammenhang mit der Gewährung eines Darlehens an seine Eltern zu wahren. In der Folge wurden nacheinander mehrere Berufsbeiständinnen des Amtes für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) als Mandatsträgerinnen eingesetzt. Zuletzt wurde die Massnahme mit Entscheid vom 17.März 2016 auf Frau E____, Berufsbeiständin ABES, übertragen, welche zusätzlich den Auftrag und die Befugnis erhielt, gestützt auf Art. 325 Abs. 1 ZGB das Vermögen von C____ anzulegen und zu verwalten.
Gegen diesen Entscheid haben die Eltern von C____, Herr und Frau A____ und B____, mit Eingabe vom 17. April 2016 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Am 23. September 2016 fand zwischen den Beschwerdeführenden und der Beiständin ein Vergleichsgespräch statt, in dessen Folge eine Vereinbarung geschlossen und das Beschwerdeverfahren bis auf Widerruf sistiert wurde.
Mit Schreiben vom 21. November 2016 informierte die Beiständin das Appellationsgericht darüber, dass sie das Amt per 9. Dezember 2016 niederlege. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. November 2016 verfügte die Instruktionsrichterin, dass das Beschwerdeverfahren bis zum nächsten Entscheid der KESB sistiert bleibe, da es aufgrund des bevorstehenden Wechsels der Beistandsperson sinnvoll scheine, abzuwarten, ob mit der neuen Beistandsperson eine einvernehmliche Lösung gefunden werde.
Mit Einzelentscheid der KESB vom 6. Dezember 2016 wurde ein Antrag des Vertreters der Beschwerdeführenden auf Auszahlung eines Kostenvorschusses an ihn aus dem Kindsvermögen abgelehnt. Auf die dagegen erhobene Beschwerde (VD.2016.247) trat das Verwaltungsgericht zufolge Gegenstandslosigkeit nicht ein und schrieb das Verfahren als erledigt ab, nachdem zwischenzeitlich am 15. Juni 2017 eine Akontozahlung an den Anwalt aus dem Kindsvermögen durch die KESB geleistet worden war.
Mit Entscheid vom 22. Dezember 2016 verfügte die KESB die Ernennung von D____ zur neuen Beiständin. Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 ersuchte die Vertreterin der KESB darum, im sistierten Verfahren einen Entscheid zu fällen, da der Entscheid der Erweiterung der Massnahme für C____ gemäss Art. 325 Abs.1 ZGB nunmehr beinahe ein Jahr zurückliege und sich das Vermögen seitdem in einer Art Schwebezustand befinde. Der Vertreter der Eltern beantragte hingegen mit Schreiben vom 21. Juni 2016, dass die Sistierung weiterhin aufrechterhalten werde, da erst jetzt - aufgrund der Bezahlung des Kostenvorschusses - zweckmässige Gespräche mit der neuen Beiständin durchgeführt werden könnten. Mit Verfügung vom 23. Juni 2017 hat die Instruktionsrichterin angeordnet, dass ohne schriftlicher Widerspruch der KESB innert Frist bis 19. Juli 2017 das Verfahren weiterhin bis auf Widerruf, längstens bis 31. Dezember 2017, sistiert bleibe. Die KESB hat innert Frist keinen schriftlichen Widerruf eingereicht.
Mit Eingabe vom 1. September 2017 ersuchte der Vertreter der Beschwerdeführenden das Gericht nunmehr darum, die Sistierung aufzuheben und ein Urteil zu fällen. Mit Verfügung vom 5. September 2017 hat die Instruktionsrichterin diese Eingabe der KESB sowie der beigeladenen Beiständin zur Stellungnahme zugestellt mit der Bitte, die seit dem 24. Juni 2017 ergangenen Akten zu ergänzen. Die KESB hat sich dazu am 27. September 2017 vernehmen lassen und beantragt ebenfalls die Fällung eines Urteils bzw. die Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge. Die Beiständin des Beigeladenen hat sich mit Stellungnahme vom 27. September 2017 mit dem Antrag um Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen und ihre Akten in der Angelegenheit eingereicht.
Mit Verfügung vom 29. September 2017 hat die Instruktionsrichterin den Parteien ihre jeweiligen Eingaben gegenseitig zur Kenntnis zugestellt und den Vertreter der Beschwerdeführenden aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, ob an der Beschwerde festgehalten werde das Angebot eines kostenlosen Rückzugs angenommen werde. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2017 haben die Beschwerdeführenden mitteilen lassen, dass sie weiterhin an der Beschwerde festhielten und die Fällung eines Entscheids wünschten.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 hat die Instruktionsrichterin diese Eingabe der Gegenpartei zur Kenntnis zugestellt und den Parteien mitgeteilt, dass der Entscheid schriftlich ergehen werde. Der Entscheid ergeht somit auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Die Eltern sind einerseits aufgrund ihrer gesetzlichen Vertretungsbefugnis gegenüber dem minderjährigen Kind zur Beschwerde legitimiert, aber auch in ihrem eigenem Namen, da ihnen die Vermögensverwaltungsbefugnis entzogen worden ist.
1.2 Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450 f. ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR. 272).
1.3 Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG kann die Präsidentin statt eine mündliche Verhandlung anzusetzen auch eine blosse Beratung anordnen den Entscheid mit Zirkulationsbeschluss herbeiführen. Der vorliegende Entscheid ergeht gemäss Verfügung der Instruktionsrichterin schriftlich (vgl. Sachverhalt).
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden beantragen mit der Beschwerde, es sei der Entscheid der KESB vom 17. März 2016 aufzuheben und die Massnahme zum Schutze des Kindesvermögens wie bis anhin gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB anzuordnen. Demzufolge sei auf die Ausdehnung der Massnahme gemäss Art. 325 Abs. 1 ZGB zu verzichten bzw. es sei weiterhin der Familie die Befugnis zuzugestehen, das Kindsvermögen zu verwalten (Beschwerde S. 1). Weiter sei eine Beistandsperson einzusetzen, die türkisch spreche. Eventualiter sei eine private Beiständin ein privater Beistand einzusetzen, alles unter o/e Kostenfolge und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (a.a.O.).
2.2 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 17. März 2016 erwogen, die ausscheidende Beiständin ersuche in ihrem Schlussbericht darum, die bestehende Massnahme zu erweitern und zusätzlich die Verwaltung des Vermögens von C____ auf die künftige Beistandsperson zu übertragen. Die Abklärungen der KESB hätten ergeben, dass die Erweiterung der Kompetenzen der Beiständin zur Wahrung der Interessen von C____ notwendig sei. Aufgrund der Art und Höhe des Kindesvermögens und dessen Zweckbestimmung seien bezüglich Verwaltung besondere Fachkenntnisse erforderlich. Es habe sich auch gezeigt, dass die Eltern im Zusammenhang mit der Anlage des Kindesvermögens Unterstützung bräuchten. Hinzu komme, dass die Eltern beabsichtigten, mit einem Darlehen des Sohnes ein Mehrfamilienhaus zu erwerben, und sich somit in einer Interessenkollision befänden. Da wichtige Anlageentscheidungen anstünden und insbesondere die Eltern ein mögliches Kaufobjekt gefunden hätten, sei C____ deshalb zum Schutz seiner Interessen dringend auf Unterstützung einer Beistandsperson angewiesen und es bestehe vorliegend die Notwendigkeit, dass die Beiständin die ihr übertragenen Aufgaben unverzüglich an die Hand nehmen könne. Deshalb, so die KESB, werde einer allfälligen Beschwerde gestützt auf Art. 450 c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.
Die KESB hat in der Folge entschieden, die neu eingesetzte Beiständin erhalte weiterhin den Auftrag, gestützt auf Art. 306 Abs. 2 ZGB die Interessen von C____ im Zusammenhang mit der Gewährung eines Darlehens an seine Eltern zu wahren (Ziff. 4 des Entscheids). Zusätzlich erhalte die Beiständin den Auftrag und die Befugnis, gestützt auf Art. 325 Abs. 1 ZGB das Vermögen von C____ anzulegen und zu verwalten (Ziff. 5 des Entscheids).
3.
3.1 Die Art. 324 und 325 ZGB regeln den Schutz des Kindesvermögens und dienen der Abwendung einer konkret drohenden Gefahr für dasselbe (Breitschmid, in: Basler Kommentar ZGB, Art. 324/325 Ziff. 1). Gemäss Art. 325 Abs. 1 ZGB überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung des Kindsvermögens einem Beistand, wenn der Gefährdung desselben nicht auf andere Weise begegnet werden kann. Die Übertragung der Verwaltung des Kindesvermögens beschränkt sich damit auf Fälle, in denen der Gefährdung nicht anders - etwa durch Inventar des Kindesvermögens periodische Rechnungsstellung (Art. 318 Abs. 1 und 2 ZGB) die Hinterlegung von Sachleistungen, anderer Sicherleistung sowie weiterer Massnahmen (Art.324 Abs. 1 und 2 ZGB) - begegnet werden kann. Sie ist somit subsidiär (Breitschmid, in: Basler Kommentar ZGB, Art. 324/325 Ziff. 14).
3.2 Vorliegend wurde die Verwaltung der durch die F____-Versicherung als Schadenersatz für den minderjährigen C____ ausbezahlten rund CHF 2 Mio von der Vormundschaftsbehörde ursprünglich den Eltern belassen (CD act. 7/1 S. 164). Erst als die Eltern, die sich damals von Dr.G____ beraten und vertreten liessen, aus diesem Vermögen eine Wohn- und Geschäftsliegenschaft in H____ mittels eines Darlehens von C____ an sie selber kaufen wollten, wurde am 25.Oktober 2012 wegen Interessenkollision eine Beistandschaft gemäss Art.306 Abs.2 ZGB errichtet (CD act.7/1 S.147, 152). Die gegen diese Beistandschaft erhobene Beschwerde haben die Eltern wieder zurückgezogen (CD act. 7/1 S.144). In der Folge wurde jedoch aus Rentabilitätsgründen durch die Beschwerdeführenden selber auf den Kauf der Liegenschaft in H____ verzichtet (CD act. 7/1 S.141).
Nach über einem Jahr meldete sich am 13. Dezember 2013 ein neuer Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden bei der KESB und erklärte, die Beschwerdeführenden empfänden die Auflagen der eingesetzten Beiständin als derart einschränkend, dass sie beschlossen hätten, das Kapital im Interesse einer gesicherten Zukunft von C____ und der ganzen Familie in ihrer früheren Heimat anzulegen (CD act. 7/1 S.128 f.). Eine inzwischen neu eingesetzte und die Muttersprache der Beschwerdeführenden sprechende Beiständin hielt in einer Besprechungsnotiz fest, dass die Eltern nicht verstünden, dass das ausbezahlte Kapital nicht der ganzen Familie gehöre. Zudem würden sich die Eltern mit zahlreichen weiteren Fragen an sie wenden, da sie deren Sprache spreche und ihre Kultur kenne (CD act. 7/1 S. 123).
Es folgten diverse Wechsel, Entlassungen und Wiederbeauftragungen von Personen, welche die Eltern in der Frage der Geldanlage privat berieten. Von einem Liegenschaftskauf in der Türkei wurde wieder Abstand genommen. Auch bei der Person der Beiständin ergab sich ein erneuter Wechsel. Ein weiterer Versuch der Beschwerdeführenden, ein Objekt zu kaufen, scheiterte an der Kurzfristigkeit der Kauf-Offerte (CD act. 7/1 S.91). Die KESB tätigte diverse Abklärungen zur Finanzierungs- und Kaufsmöglichkeit einer Renditeliegenschaft, wobei bei den Beschwerdeführenden auch die Vorstellung bestand, dass die ganze Familie in der Liegenschaft leben könnte (CD act. 7/1 S.106, 69). Parallel dazu fanden auch Berechnungen über den Anteil, der den Beschwerdeführenden als Entschädigung für ihre Betreuungs- und Pflegeleistungen aus dem ausbezahlten Kapital ausgerichtet werden sollte, statt (CD act. 7/1 S.53, 50, 47). Je konkreter die Abklärungen wurden, desto komplexer erwies sich der Wunsch der Beschwerdeführenden, selber eine Liegenschaft mittels Darlehen mit der ihnen ausbezahlten Entschädigung zu erwerben (CD act. 7/1 S.1, 34). Im Rechenschaftsbericht der Beiständin vom Dezember 2015 wurde denn auch beantragt, die rechtliche Massnahme zu erweitern. Diese müsse die Vermögensverwaltung umfassen, denn der Vater benötige dringend Unterstützung, um ein geeignetes Kaufobjekt zu finden. Das Geld müsse dringend gut angelegt werden, damit es nicht weiterhin Minuszinsen einbringe auf der Bank (CD act. 7/2 S.68 f.).
Im Jahr 2016 gingen die Diskussionen zwischen Beiständin und KESB einerseits und den Beschwerdeführenden und deren Berater andererseits über die Möglichkeit und die konkrete Abwicklung eines Liegenschaftenkaufs weiter. Die Beiständin und die KESB zogen ihrerseits Fachberatung bei, als die Beschwerdeführenden ihnen immer wieder neue Kaufsobjekte unterbreiteten resp. unterbreiten liessen. Aber auch die Meinungen der Fachleute zu den verschiedenen Kaufsobjekten fielen kontrovers aus (CD act. 7/2 131, 94, 36).
3.3 Eine Gesamtsicht der diversen Besprechungsnotizen, Eingaben und Korrespondenzen führt zum Schluss, dass es im Rahmen einer Vermögensverwaltung durch die Eltern nicht möglich war, innert der kurzen Frist, die im heutigen Immobilienmarkt für den Kauf einer Liegenschaft zur Verfügung steht, die nötige Einwilligung der KESB für eine Vermögensanlage einzuholen. Es fehlte immer wieder an der zeitnahen Beschaffung der nötigen Informationen bezüglich der Rentabilität des Objektes und deren Finanzierbarkeit, die die KESB zur Klärung der kindesschutzrechtlichen Aspekte benötigte. Bereits Ende 2015 empfahl deshalb die abklärende Mitarbeiterin der KESB, für die Beistandschaft eine Fachperson in Finanzfragen einzusetzen (CD act. 7/2 S.160 f.). Die nach Ausscheiden der letzten amtlichen Beiständin eingesetzte private Beiständin ist nun eine in Finanzfragen erfahrene Anwältin, die für diese Aufgabe geeignet ist und im Übrigen auch noch weitere Problemfelder - beispielsweise im sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bereich - ausgemacht hat, welche es zu beachten gilt.
Dass die neu eingesetzte Beiständin nicht wie von den Beschwerdeführern gewünscht türkisch spricht, ist angesichts der Tatsache, dass vorliegend vor allem eine Beistandsperson mit Fachwissen in Bezug auf die Vermögensverwaltung gefragt ist, von den Beschwerdeführenden hinzunehmen - zumal die letzte türkischsprechende Beiständin in diesem Umstand durchaus nicht nur Vorteile erblickt hat (s. dazu oben E. 3.2, CD act. 7/1 S. 123) und zumindest der Beschwerdeführer, wie an der Vermittlungsverhandlung offensichtlich war, gut deutsch spricht.
Dem Einwand der Beschwerdeführenden schliesslich, mit einer Erweiterung der Massnahme würde den Eltern seitens der Behörden Misstrauen entgegengebracht (Eingabe Beschwerdeführer vom 3. Oktober 2017, Ziff. 6), ist entgegenzuhalten, dass sich die Empfehlung der Vermögensverwaltung des Kindesvermögens durch eine Expertin aufgrund der sich bei der Verwaltung eines so grossen Vermögens stellenden komplexen Probleme ohne Weiteres sachlich begründen lässt. Im Übrigen wurde anlässlich der oben genannten Besprechung im Dezember 2015 festgehalten, der Vater bemühe sich seit Jahren im Rahmen seiner Möglichkeiten um eine Verbesserung der Anlagestrategie (act. 7/2, S. 160). Dies zeigt, dass die Anstrengungen der Beschwerdeführer seitens KESB durchaus angemessen gewürdigt wurden.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die bisherigen Bemühungen, das Kindesvermögen durch die Eltern selber - unter Beachtung der gesetzlichen Schutzvorschriften - verwalten zu lassen, gescheitert sind. Das Vermögen hat seit der Auszahlung keinerlei Rendite erzielt sondern im Gegenteil mussten darauf Minuszinsen bezahlt werden (CD act. 7/2 S. 68). Wie die Eltern selbst in ihrer Beschwerde vorbringen, hat das Kindsvermögen in den letzten Jahren um fast CHF 400000.- abgenommen (Beschwerde Ziff. 6). Damit ist das Kindesvermögen gefährdet im Sinne von Art. 325 ZGB und kann gemäss den obigen Erwägungen nur mit der Errichtung einer Vermögensverwaltungsbeistandschaft angemessen geschützt und verwaltet werden. Andere Massnahmen, welche zielführend wären, sind nicht ersichtlich wurden bereits eingesetzt, ohne dass damit der Vermögensgefährdung hätte entgegengewirkt werden können. Damit ist die Massnahme subsidiär bzw. erforderlich und verhältnismässig (s. dazu oben E. 2.2). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
3.4 Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die jetzige Beiständin D____ habe durch ihre Arbeit das Vertrauensverhältnis zu ihnen zerstört (Replik vom 3. Oktober 2017), ist festzuhalten, dass die Einsetzung und Mandatsführung von D____ nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids vom 17. März 2016 bilden. Es ist deshalb vorliegend nicht weiter darauf einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 30 VRPG). Es ist jedoch festzuhalten, dass - obwohl anlässlich der Auszahlung der Schadenersatzsumme der Vertreter der Beschwerdeführenden den Antrag auf Errichtung einer Vermögensbeistandschaft gestellt hatte - die Vormundschaftsbehörde damals der Meinung war, es brauche keine Beistandschaft (CD act. 7/1 S. 164 f.). Es kann rückblickend mit Fug gefragt werden, ob es richtig war, den Eltern, die im Umgang mit Geld in der ausbezahlten Grössenordnung keinerlei Erfahrung hatten und auch der deutschen Sprache nur beschränkt mächtig sind, die Verwaltung zu überlassen, zumal aus diesem Vermögen auch ihr Anspruch auf Entschädigung der Pflegeleistungen zu befriedigen war.
Auch die Errichtung der Interessenkollisions-Beistandschaft nach Art. 306 Abs.2ZGB erfolgte erst auf Antrag des Vertreters der Eltern (CD act. 7/1 S. 152). In der Folge kam es zu mehreren Wechseln der Beistandsperson. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die vierte Beistandsperson eingesetzt. Auch diese verliess ihre Stelle kurz nachdem im Rahmen eines Vergleichsgesprächs versucht wurde, eine Einigung betreffend der Vermögensanlage zu erzielen (act. 10). Unter diesen Umständen ist es verständlich, dass zwischen den Behörden und den Beschwerdeführenden kein minimales Vertrauensverhältnis aufgebaut werden konnte, um ihnen die Notwendigkeit einer Drittverwaltung des Vermögens entgegen der ursprünglichen behördlichen Auskunft vom 2012 nachvollziehbar zu machen.
Auch wenn die Beschwerdeführenden in der Sache unterliegen, ist aus diesem Grund auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten.
4.2 Die Beschwerdeführenden haben Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Diese kann jedoch nicht gewährt werden, da sie eine grössere Anwartschaft gegenüber dem Kindesvermögen haben. Aus diesem wurde bereits eine à-conto-Zahlung an den Anwalt getätigt (vgl. Stellungnahme Rechtsanwältin I____, act. 22 Ziff. 5). Es fehlt insoweit an der gemäss Art. 29 Abs. 3 BV für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorausgesetzten Hablosigkeit.
Die bezüglich der Gebühren getätigten Überlegungen führen jedoch zum Schluss, dass dem Anwalt der Beschwerdeführenden mindestens ein Teil des Aufwandes für dieses Verfahren zu entschädigen ist. Dass zwischen der letzten Beiständin, die mit dem angefochtenen Entscheid eingesetzt worden ist, und den Beschwerdeführenden keine konstruktive Zusammenarbeit entstehen konnte, ist im Wesentlichen auch auf das die Vorgeschichte wenig berücksichtigende Mandatsführungstempo und die baldige Niederlegung des Mandats nach der Vergleichsverhandlung zurückzuführen. Die mangelnde Kooperation mit der neuen Beiständin und die fehlende Bereitschaft, die Grenzen der eigenen Fähigkeiten zu erkennen, haben jedoch die Beschwerdeführenden zu verantworten. Deshalb rechtfertigt sich die Zusprechung einer Pauschale von CHF 2000.-, zuzüglich 8% MWSt an den Anwalt der Beschwerdeführenden als Anteil an die Parteikosten.
4.3 Die Beiständin macht mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 geltend, es sei ihr der Aufwand für dieses Verfahren als Parteientschädigung von den Beschwerdeführenden zu erstatten. Da sie jedoch - im Gegensatz zu einem für das Gerichtsverfahren eingesetzten Verfahrensbeistand - ihren Aufwand für das vorliegende Verfahren in ihrer Funktion als Beiständin des Beigeladenen erbracht hat, wird dieser Aufwand im Rahmen ihrer Entschädigung gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB und § 26 der Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (SG 212.410) bei der KESB geltend zu machen und von dieser zu berücksichtigen sein (vgl. dazu VGE VD.2014.45/46/133 vom 2. Dezember 2014 E. 5, VGE VD. 2014.137 vom 13. Januar 2015 E. 2.3).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem Vertreter der Beschwerdeführenden, [ ], wird für das Beschwerdeverfahren ein Pauschalhonorar von CHF 2000.-, zuzüglich 8%MWST von CHF 160.-, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beiständin
- KESB
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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