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Urteil Appellationsgericht (BS - SB.2016.84 (AG.2017.390))

Zusammenfassung des Urteils SB.2016.84 (AG.2017.390): Appellationsgericht

Die Staatsanwaltschaft hat Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts eingelegt, das vier Beschuldigte wegen Betäubungsmittelhandels und Geldwäscherei verurteilt hat. Die Beschuldigten wurden schuldig gesprochen und zu Freiheitsstrafen verurteilt. Es gab Uneinigkeiten bezüglich der Mengen und Umsätze der Betäubungsmittel, die den Beschuldigten zugeschrieben wurden. Die Staatsanwaltschaft forderte höhere Strafen und Geldstrafen. Das Gericht entschied, dass die Anklage bezüglich der Geldwäscherei das Akkusationsprinzip verletzte und stellte das Verfahren in diesem Punkt ein. Die Berufungsklägerin beanstandete die Festlegung der Mengen und Umsätze, aber das Gericht bestätigte die Berechnungen. Letztendlich wurden die Urteile bestätigt, und die Beschuldigten wurden entsprechend verurteilt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2016.84 (AG.2017.390)

Kanton:BS
Fallnummer:SB.2016.84 (AG.2017.390)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2016.84 (AG.2017.390) vom 18.05.2017 (BS)
Datum:18.05.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:ad 1: Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung und gewerbsmässiger Handel) ad 2: Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a und b des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung), Fälschung von
Schlagwörter: Beschuldigte; Beschuldigten; Betäubungsmittel; Berufung; Urteil; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Über; Abnehmer; BetmG; Anklage; Freiheitsstrafe; Person; Menge; Bande; Recht; Vorinstanz; Verbrechen; Läufer; Akten; Verfahrens; Verteidigung; Untersuchungs; Handel
Rechtsnorm: Art. 104 StPO ;Art. 105 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 147 StPO ;Art. 19 BetmG;Art. 252 StGB ;Art. 286 StGB ;Art. 30 StPO ;Art. 329 StPO ;Art. 381 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 389 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 48 BGG ;Art. 49 StGB ;Art. 8 StPO ;Art. 82 StPO ;Art. 9 StPO ;
Referenz BGE:109 IV 143; 120 IV 330; 124 IV 127; 124 IV 86; 129 IV 188; 133 I 33; 134 IV 97; 136 IV 1; 138 IV 120; 141 IV 132;
Kommentar:
Donatsch, Schweizer, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 391 OR, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2016.84 (AG.2017.390)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2016.84

URTEIL

vom 18. Mai 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Eva Christ,

Dr. Marie-Louise Stamm, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin

Binningerstrasse21, 4001 Basel

und

A____, geb. [...] Berufungskläger 1

c/o [...] Beschuldigter 1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____, geb. [...] Berufungskläger 2

c/o [...] Beschuldigter 2

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

C____, geb. [...] Berufungskläger 3

c/o [...] Beschuldigter 3

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

D____, geb. [...] Anschlussberufungskläger

c/o [...] Beschuldigter 4

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 17. März 2016

betreffend

ad1: Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung und gewerbsmässiger Handel) und Geldwäscherei (schwerer Fall)


ad2: Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung und gewerbsmässiger Handel), Fälschung von Ausweisen, Hinderung einer Amtshandlung, rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt


ad3: Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung und gewerbsmässiger Handel) und Geldwäscherei (schwerer Fall)


ad4: Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung und gewerbsmässiger Handel) und Geldwäscherei (schwerer Fall)


Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 17. März 2016 wurde A____ (Beschuldigter 1) des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR812.121) (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger Handel) schuldig erklärt und verurteilt zu 6½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 7. Mai 2015. Das Strafverfahren gegen A____ wegen Geldwäscherei (schwerer Fall) wurde gemäss Art. 329 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) eingestellt. Mit genanntem Urteil wurde sodann B____ (Beschuldigter 2) des Verbrechens nach Art.19 Abs. 2 lit. a und b BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung), der Fälschung von Ausweisen, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und verurteilt zu 4½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 20. März 2015. Das Strafverfahren gegen B____ wegen Geldwäscherei (schwerer Fall) wurde gemäss Art. 329 StPO eingestellt; gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO eingestellt wurde zudem das Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung. Die gegen B____ am 23. Oktober 2013 vom Ministère public du canton de Genève wegen geringfügigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.-, abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Untersuchungshaft vom 22. bis 23. Oktober 2013, Probezeit 3 Jahre, sowie die am 1. November 2013 vom Ministère public du canton de Genève wegen Vergehens nach Art.19 Abs.1 BetmG bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF30.-, abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Untersuchungshaft vom 31. Oktober bis 1. November 2013, Probezeit 3 Jahre, wurden vollziehbar erklärt. Der ebenfalls im gleichen Verfahren beurteilte C____ (Beschuldigter 3) wurde des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung) schuldig erklärt und verurteilt zu 4½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 23.März 2015. Das Strafverfahren gegen C____ wegen Geldwäscherei (schwerer Fall) wurde gemäss Art. 329 StPO eingestellt. Schliesslich wurde D____ (Beschuldigter 4) des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung) schuldig erklärt und verurteilt zu 2½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 7. Mai 2015, davon 1½Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2Jahren. Das Strafverfahren gegen D____ wegen Geldwäscherei (schwerer Fall) wurde gemäss Art. 329 StPO eingestellt. Ausserdem wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft hinsichtlich aller vier Beschuldigten mit Schreiben vom 23. März 2016 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 8. September 2016 Berufung erklärt und diese mit Eingabe vom 7. November 2016 begründet. Sie beantragt, die Beschuldigten 1, 2 und 3 wegen qualifizierter Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b und c des Strafgesetzbuches (StGB, SR311.0) und den Beschuldigten 4 wegen qualifizierter Geldwäscherei nach Art.305bis Ziff. 1 und 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen; sodann seien die Beschuldigten 2, 3 und 4 neben des mengen- und banden- auch des gewerbsmässigen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG und der Beschuldigte 2 überdies wegen Hinderung einer Amtshandlung schuldig zu sprechen. A____ sei zu einer Freiheitsstrafe von 9½ Jahren sowie einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.-, B____ zu einer Freiheitsstrafe von 6¾ Jahren sowie einer Geldstrafe von 50Tagessätzen zu CHF 30.-, C____ zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren sowie einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.- und D____ zu einer Freiheitsstrafe von 4¼ Jahren und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.- zu verurteilen.

Bereits im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung haben im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung die Beschuldigten 1, 2 und 3 Berufung angemeldet, wobei der Beschuldigte 1 mit selbst verfasstem Schreiben vom 21. März 2016 und der Beschuldigte 2 mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. März 2016 die Berufungsanmeldung wiederholt haben. Mit Eingabe vom 9. September 2016 hat A____, vertreten durch Advokat [...], Berufung erklärt und diese mit Eingabe vom 7. November 2016 begründet; er beantragt die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von maximal 4 (bzw. gemäss den Ausführungen im Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung maximal 4½) Jahren. Mit Eingabe vom 10. September 2016 hat B____, vertreten durch Advokat [...], Berufung erklärt und diese mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 begründet; er beantragt die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2½ Jahren, davon 20 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Mit Eingabe vom 29.August 2016 hat C____, vertreten durch Advokat [...], Berufung erklärt und diese mit Eingabe vom 7. November 2016 begründet; er beantragt einen vollumfänglichen Freispruch sowie die Zusprechung einer Haft- und Parteientschädigung. Mit Eingabe vom 29. September 2016 hat D____, vertreten durch Advokatin [...], Anschlussberufung erklärt und diese mit Eingabe vom 6.Dezember 2016 begründet; er beantragt, das erstinstanzliche Urteil sei wegen Verletzung des Akkusationsprinzips aufzuheben und er sei mangels rechtsgenügender Anklage vollumfänglich freizusprechen; ausserdem beantragt er die Zusprechung einer Haft­entschädigung. Mit separaten Eingaben vom 9. Januar 2017 hat die Staatsanwaltschaft mit Bezug auf den Beschuldigten 2 eine Berufungsantwort und mit Bezug auf den Beschuldigten 4 eine Anschlussberufungsantwort eingereicht und die kostenpflichtige Abweisung der entsprechenden Rechtsmittel beantragt. Mit Eingabe vom 9.Februar 2017 hat der Beschuldigte 2, mit Eingabe vom 13. Januar 2017 der Beschuldigte 3 und mit Eingabe vom 8. Februar 2017 der Beschuldigte 4 eine Berufungsantwort eingereicht und dabei jeweils die vollumfängliche Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft beantragt; der Beschuldigte 1 hat innert Frist keine Berufungsantwort eingereicht.

In der Berufungserklärung von B____ vom 10. September 2016 hat dieser sodann die Beweisanträge gestellt, es sei ihm und der Verteidigung Einsicht in die Untersuchungsakten von E____, F____, G____, H____, I____, J____, K____, L____ und M____ zu gewähren und es seien die genannten Personen als Auskunftspersonen / Zeugen zu befragen; in der Berufungsbegründung vom 6.Dezember 2016 und in der Berufungsantwort vom 9. Februar 2017 sind diese Beweisanträge wiederholt worden. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 1. März 2017 ist die beantragte Einsicht in die Untersuchungsakten sämtlicher aufgeführter Personen unter Vorbehalt eines anders lautenden Beschlusses des Gerichts nicht gewährt worden. Mit Verfügung vom 5. April 2017 hat die Verfahrensleitung sodann entschieden, die als Zeugen/Auskunftspersonen beantragten Personen F____, G____, I____, J____ und M____ nicht zur Berufungsverhandlung zu laden; demgegenüber sind die weiteren Personen E____, H____, K____ und L____ als Auskunftspersonen geladen worden. Schliesslich ist mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 13. September 2016 allen vier Beschuldigten antragsgemäss die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt worden. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 11. Januar 2017 ist zudem die Haftentlassung von D____ per 6. Januar 2017, um deren Prüfung mit Schreiben des Strafvollzugs vom 16. Dezember 2016 ersucht und die in der Folge seitens des Beschuldigten 4 mit Stellungnahme vom 9.Januar 2017 beantragt worden ist, abgelehnt worden.

An der Berufungsverhandlung vom 18. Mai 2017 sind die Beschuldigten und die als Auskunftspersonen geladenen vier Personen befragt worden. Die Staatsanwaltschaft und die Rechtsvertreter der Beschuldigten sind zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Gegen das Urteil des Strafgerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist eine Kammer des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Während die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO ohne weiteres zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert ist, haben die Beschuldigten ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb sie zur Ergreifung eines Rechtsmittels und damit zur Erhebung der Berufung bzw. (im Falle des Beschuldigten 4) gemäss Art.400 Abs. 3 lit. b StPO auch zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungen sind nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden. Ebenso ist die Anschlussberufung nach Art. 400 Abs. 3 sowie Art. 401 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgerecht erklärt worden. Auf die Berufungen und die Anschlussberufung ist somit einzutreten.

1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzlich Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO), doch kann es zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Wie erwähnt sind vorliegend seitens der Staatsanwaltschaft sämtliche Verfahrenseinstellungen, der (entgegen dem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft) bezüglich der Beschuldigten 2, 3 und 4 unterbliebene Schuldspruch wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (gewerbsmässiger Handel) sowie hinsichtlich aller Beschuldigten der Strafpunkt angefochten. Während sich die Berufung bzw. Anschlussberufung der Beschuldigten 3 und 4 gegen den jeweiligen Schuldspruch richten, haben die Beschuldigten 1 und 2 ihre Berufungen auf den Strafpunkt beschränkt. Allerdings ist zu beachten, dass sowohl in der Berufung der Staatsanwaltschaft als auch in derjenigen von B____ im Rahmen der Ausführungen zur Strafzumessung unter anderem die von der Vorinstanz zugrunde gelegte Betäubungsmittelmenge als unzutreffend erachtet wird (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 8 in Verbindung mit S.5f.; Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 5; Berufungsbegründung Beschuldigter 2 S. 5 ff.), so dass insoweit der mass­gebliche Sachverhalt zu erstellen sein wird, ohne dass damit aber die (nicht in Frage gestellte und offensichtlich gegebene) mengenmässige Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zur Disposition stehen würde. Da sich sodann die seitens der Staatsanwaltschaft geforderte (und damit die Möglichkeit auch einer reformatio in melius eröffnende) erneute Festlegung der massgeblichen Betäubungsmittelmengen auch auf A____ bezieht, muss angesichts der Verknüpfung von gehandelter Menge und erzieltem Umsatz bzw. Gewinn notwendigerweise auch für den Beschuldigten 1 über das Vorliegen des im angefochtenen Urteil bejahten Qualifikationsgrundes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (gewerbsmässiger Handel) erneut befunden werden können, da andernfalls eine Abweichung des im Schuld- und im Strafpunkt zugrunde gelegten Sachverhalts möglich wäre (wobei bezüglich der mengenmässigen Qualifikation gemäss lit. a das oben zum Beschuldigten 2 Gesagte gilt). Im Übrigen dürfte eine Überprüfung des entsprechenden Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG auch durch die Berufung von A____ selbst abgedeckt sein, da die Frage des Vorliegens eines zusätzlichen Qualifikationsgrundes (neben den offensichtlich erfüllten gemäss lit. a und b) primär im Rahmen der Strafzumessung Bedeutsamkeit erlangt (vgl. zur Rechtsnatur der Qualifikationen gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG Fingerhuth/Schlegel/Jucker, Kommentar BetmG, 3.Auflage, Zürich 2016, Art. 19 N 173 f.). Jedenfalls aber wäre eine erneute Beurteilung dieser Frage im Lichte des nachstehend Ausgeführten (vgl. E. 2.3) ohnehin im Sinne von Art. 404 Abs. 2 StPO zwecks Verhinderung eines in sich widersprüchlichen und insofern unbilligen Entscheides geboten. Damit ergibt sich zusammenfassend, dass vorliegend mangels Anfechtung der Schuldspruch wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung) sowohl betreffend A____ als auch betreffend B____ in Rechtskraft erwachsen ist. Ebenfalls mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind die weiteren Schuldsprüche betreffend B____ wegen Fälschung von Ausweisen und wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts, die Vollziehbarerklärung der beiden gegen B____ vom Ministère public du canton de Genève am 23.Oktober 2013 und am 1. November 2013 bedingt ausgesprochenen Geldstrafen von 25 bzw. 100 Tagessätzen zu CHF 30.-, die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung aller vier Beschuldigten.

1.4 Wie erwähnt hat der Verteidiger von B____ in der Berufungserklärung (wie schon im erstinstanzlichen Verfahren) Antrag auf Einsicht in die Untersuchungsakten diverser Drogenabnehmer und Einvernahme ebendieser Personen im zweitinstanzlichen Verfahren gestellt; an diesen Beweisanträgen hat er in der Berufungsverhandlung ausdrücklich festgehalten (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 3). Zur Begründung führt er an, der Grundsatz der Verfahrenseinheit gebiete, dass ein Beschuldigter Einsicht in die Untersuchungsakten mitbeschuldigter Personen nehmen könne, andernfalls eine wirkungsvolle Verteidigung nicht möglich sei. Insbesondere setze die Wahrnehmung des Rechts auf Stellen von Ergänzungsfragen die Einsichtnahme in die Untersuchungsakten derjenigen Personen, welche den Beschuldigten belasten mit welchen er im Zusammenhang mit seinen Straftaten in Verbindung gebracht werde, voraus. Nichts zu ändern vermöge insoweit der Umstand, dass in die Verfahrensakten des Beschuldigten Fotokopien bestimmter Aktenstücke aus den Verfahrensakten mitbeschuldigter Personen übernommen worden seien, da dem Beschuldigten und der Verteidigung hinsichtlich der Relevanz solcher Unterlagen eine eigene Beurteilungsmöglichkeit zustehe. Vorliegend bestünden klare Anhaltspunkte, dass die fraglichen Drogenabnehmer im massgeblichen Zeitraum und im gleichen Quartier von anderen Läufern Drogen entgegengenommen hätten; damit bestehe die Aussicht, dass es dem Beschuldigten 2 mittels Einsicht in die Untersuchungsakten dieser Drogenabnehmer (und darauf gestützter Ergänzungsfragen an diese Personen) möglich sein werde, sich gegen den unberechtigten Vorwurf, jede Bestellung auf das Bestelltelefon sei durch ihn ausgeliefert worden, zur Wehr zu setzen. Entsprechend sei die Befragung derjenigen Personen, die bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt worden seien, zu wiederholen, da aufgrund fehlender Einsicht in die Untersuchungsakten der Befragten bisher keine geeigneten Ergänzungsfragen hätten gestellt werden können; überdies seien die erstinstanzlich befragten Drogenabnehmer als Auskunftspersonen einvernommen worden, obwohl sie, soweit ihr Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei, als Zeugen zu befragen seien. Soweit erstinstanzlich gar keine Befragung erfolgt sei, habe bisher überhaupt keine Möglichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen bestanden. Sämtliche angeführten Personen würden im Übrigen auch als Entlastungszeugen beantragt.

Wie vorstehend ausgeführt hat die Verfahrensleitung vier der genannten Personen zwecks Befragung als Auskunftspersonen zur Berufungsverhandlung geladen und die weiteren Beweisanträge des Beschuldigten 2 abgewiesen. Diesem Entscheid hat sich das Gericht aus den folgenden Gründen angeschlossen: Ein Akteneinsichtsrecht steht gemäss Art. 101 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO den Parteien zu. Bei gegebenen Voraussetzungen können auch andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 StPO Akteneinsicht verlangen (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 101 N 7). Der Beschuldigte2 ist jedoch in den gegen die von seiner Verteidigung genannten Drogenbezüger geführten Verfahren weder Partei im Sinne von Art. 104 StPO noch anderer Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 105 StPO. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Verteidigung angerufenen Grundsatz der Verfahrenseinheit, wonach Straftaten unter anderem dann gemeinsam verfolgt und beurteilt werden, wenn Mittäterschaft Teilnahme vorliegen (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Eine entsprechende Konstellation, die nicht lediglich die wechselseitige Akteneinsicht, sondern eine Verfahrensvereinigung zur Folge hätte, ist vorliegend gerade nicht ersichtlich, wobei im Übrigen mit Blick auf die Anzahl involvierter Personen auch aus sachlichen Gründen eine Trennung der Verfahren geboten wäre (vgl. Art. 30 StPO und hierzu Schmid, a.a.O., Art. 30 N 2). Sind demnach die Verfahren gegen die einzelnen namentlich bekannten Betäubungsmittelkonsumenten zu Recht getrennt geführt worden, so hat dies zwangsläufig zur Folge, dass dem Beschuldigten 2 hinsichtlich dieser Verfahren keine Parteirechte zustehen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es dem Beschuldigten 2 bzw. dessen Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, aufgrund der bestehenden Aktenlage den befragten Betäubungsmittelbezügern Ergänzungsfragen zu stellen, haben doch insbesondere die auf die Handlungen der Beschuldigten bezogenen Einvernahmen der fraglichen Konsumenten Eingang ins vorliegende Verfahren gefunden. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass im Rahmen der nachfolgenden materiellen Beurteilung bei Bestimmung der massgeblichen Betäubungsmittelmenge einerseits auf Hochrechnungen verzichtet wird und andererseits die jeweilige Beteiligung des Beschuldigten 2 bei Bestellungen über die vom Beschuldigten 1 verwendeten Telefonnummern primär über die im Rahmen der Telefonkontrolle dokumentierten Anweisungen und über Observationen sowie sekundär durch insoweit klare und in den Akten befindliche Angaben von Bezügern belegt ist (vgl. E. 2.2.1.1 und E. 2.2.1.2). Entsprechend gibt es entgegen dem Vorbringen der Verteidigung keine Anhaltspunkte dafür, dass sich den Untersuchungsakten der gegen die genannten Konsumenten geführten Verfahren Hinweise auf eine geringfügigere Tatbeteiligung des Beschuldigten 2 entnehmen liessen. Waren demnach der Beschuldigte 2 und seine Verteidigung anlässlich der Befragung der Betäubungsmittelbezüger F____, G____ und I____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in der Lage, diesen Ergänzungsfragen zu stellen, so ist hiermit das dem Beschuldigten zustehende Konfrontationsrecht gewahrt (vgl. zu diesem BGer 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2.1; BGE 133 I 33 E. 3.1 S.41, 131 I 476 E. 2.2 S. 480 f., 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f. und E. 4.2 S. 157) und eine Wiederholung der Beweisabnahme im Rahmen des Berufungsverfahrens im Lichte von Art. 389 StPO nicht angezeigt. Eine andere Einschätzung ist auch mit Blick auf die Befragung als Auskunftsperson (und nicht wie von der Verteidigung für den Fall des rechtskräftigen Abschlusses des gegen die befragte Person geführten Strafverfahrens beantragt als Zeuge) nicht geboten: Während Art. 178 lit. f StPO für den Fall eines noch laufenden Strafverfahrens die Befragung als Auskunftsperson vorsieht, statuiert die von der Verteidigung angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 6B_1178/2016 vom 21. April 2017 E. 2.4, 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.5.3) insoweit lediglich die Zulässigkeit eines nach Abschluss des Strafverfahrens vorgenommenen Rollenwechsels im Sinne einer Befragung als Zeuge, jedoch keine entsprechende Pflicht (vgl. auch Schmid, a.a.O., Art. 178 N 14). Im Gegenteil hat das Bundesgereicht an anderer Stelle festgehalten, grundsätzlich behalte eine beschuldigte Person auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ihre Verfahrensrolle bei, weshalb sie als Auskunftsperson zu befragen sei (BGer 6B_1039/2014 vom 24.März 2015 E. 2.4.1); während das damit einhergehende Fehlen einer Aussagepflicht insbesondere mit Blick auf die Möglichkeit einer Revision sachgerecht erscheint, ist hinsichtlich des Beweiswerts der Aussagen festzuhalten, dass einem Zeugen gegenüber einer Auskunftsperson kein höheres Gewicht zukommt, sondern insoweit die konkrete Aussagenwürdigung entscheidend ist. Entbehrlich erscheinen im Weiteren die beantragte Einvernahme von J____ und M____, haben doch beide keine den Beschuldigten 2 belastenden Aussagen gemacht, während auf eine Befragung als Entlastungszeugen in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. zu deren Zulässigkeit BGE 136I229 E.5.3 S.236f.; BGer 6B_421/2015 vom 16.Juli2015 E.2.3, 6B_764/2013 vom 26.Mai2014 E.4.3, 6B_358/2013 vom 20.Juni2013 E.3.4) verzichtet werden kann, da nach dem vorstehend zur materiellen Beurteilung Ausgeführten auch Hinweise der Befragten auf eine Auslieferung von Betäubungsmitteln durch Drittpersonen an der bezüglich des Beschuldigten 2 erstellten Betäubungsmittelmenge nichts zu ändern vermöchten. Demgegenüber hat aufgrund der belastenden Aussagen und der bislang nicht erfolgten Konfrontation eine Einvernahme von E____, H____, K____ und L____ im zweitinstanzlichen Verfahren zu erfolgen, wobei diese nach dem Gesagten als Auskunftspersonen zu befragen sind. Wenn dabei die Auskunftsperson E____ anlässlich der Berufungsverhandlung (wie bereits die Auskunftsperson G____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) die Aussage verweigert hat, so sind deren früher getätigte Aussagen gleichwohl verwertbar, da die Aussageverweigerung als sachlicher Grund einer Einschränkung des Konfrontationsrechts gilt, die resultierende Unmöglichkeit der Stellung von Ergänzungsfragen nicht durch die staatlichen Behörden zu vertreten ist und überdies vorliegend den entsprechenden Aussagen keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt (vgl. zu den entsprechenden Voraussetzungen Schleiminger Mettler, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 147 StPO N 27, 33d, 33f ff.).

1.5 Die Verteidigerin von D____ macht (wie schon in erster Instanz) geltend, aufgrund des Umstands, dass die konkreten Tatvorwürfe nicht in der Anklageschrift selbst, sondern in einer Separatbeilage aufgeführt seien, liege eine Verletzung des Akkusationsprinzips vor.

Gemäss dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR101) sowie aus Art. 6 Ziff 1 und 3 lit. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten und in Art. 9 Abs.1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts Anklage erhoben hat. Während somit die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens bestimmt (Umgrenzungsfunktion), bezweckt der Anklagegrundsatz zugleich auch den Schutz der Verteidigungsrechte und die Garantie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion) (BGE 141 IV 132 E.3.4.1 S. 142 f., 140 IV 188 E. 1.3 S. 190, 133 IV 235 E. 6.2 S. 244 f.). Gemäss Art.325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift unter anderem möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Dabei hat die Anklage den Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 141 IV 132 E.3.4.1 S. 142 f., 140 IV 188 E. 1.3 S. 190).

Vorliegend hat die Vorinstanz die seitens des Beschuldigten 4 geltend gemachte Verletzung des Akkusationsprinzips mit zutreffender Begründung verneint (vgl. angefochtenes Urteil S. 42 f.). Als entscheidend erweist sich, dass die Anklageschrift neben allgemeinen Angaben zu Organisation und Vorgehensweise der Beschuldigten eine detaillierte Auflistung der den Beschuldigten zur Last gelegten Drogenhandelsaktivitäten enthält. Diese ist nach Bezügern gegliedert, wobei die einzelnen Abnehmer teilweise namentlich, ansonsten jedenfalls über die verwendete Telefonnummer bzw. in einigen Fällen blosser Observation unbekannt gebliebener Bezüger über die Umschreibung der näheren Umstände der observierten Übergabe individualisiert werden. Dabei werden für jeden Bezüger gesondert die fragliche Zeitspanne, die jeweiligen Gesamtmengen und Gesamtumsätze (beide gegebenenfalls wiederum aufgeschlüsselt nach Massgabe der jeweils beteiligten Beschuldigten) sowie teilweise weitere Angaben, insbesondere zu Übergabeorten, Preisen, Codes und näherer Identifikation der Bezüger, ausgewiesen. Schliesslich erfolgt für jeden Abnehmer ein Verweis auf die entsprechende Ziffer der Separatbeilage 1, in welcher die einzelnen Absatzhandlungen und tatrelevanten Vorgänge aufgelistet sind. Damit sind zum einen bereits aufgrund der in der Anklageschrift als solcher enthaltenen Angaben die grundlegenden Aspekte der den Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen umschrieben, womit die Umgrenzungsfunktion der Anklage gewahrt wird. Zum andern erlauben die präzisen Verweise auf die jeweils einschlägige Ziffer der Separatbeilage1 eine einfache Zuordnung der dort wiederum nach Abnehmern differenzierten und sodann chronologisch geordneten Tathandlungen. Damit wird auch die Informationsfunktion der Anklage gewährleistet und ist die Kenntnis der erhobenen Vorwürfe und eine effektive Verteidigung gegen diese ohne weiteres möglich, da entgegen dem Vorbringen in der Anschlussberufungsbegründung des Beschuldigten 4 gerade nicht Tatvorwürfe aus den Akten zusammenzuklauben sind, sondern die gewählte Darstellungsform angesichts der Vielzahl einzelner Tathandlungen im Gegenteil als übersichtlicher erscheint und eine leichtere Orientierung erlaubt.

1.6 Die Vorinstanz hält fest, hinsichtlich des in Ziff. 1.6.2 der Anklageschrift gegen alle vier Beschuldigten erhobenen pauschalen Vorwurfs, sie hätten die Betäubungsmittelerträge auf unbemerkte Weise wieder in den legalen Wirtschaftskreislauf einfliessen lassen und durch ihr Vorgehen den Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei erfüllt, werde das den Beschuldigten konkret zur Last gelegte Verhalten in der Anklageschrift nicht ansatzweise dargelegt. Damit verletze die Anklageschrift in diesem Punkt das Akkusationsprinzip, weshalb das Verfahren betreffend qualifizierte Geldwäscherei bezüglich aller Beschuldigten einzustellen sei (angefochtenes Urteil S. 43 f.). In ihrer Berufungsbegründung macht die Staatsanwaltschaft geltend, auch wenn die von den Beschuldigten gewählte Vorgehensweise nicht nachgewiesen werden könne und es tatsächlich unbekannt geblieben sei, unter welchen genauen Umständen diese die eingenommenen Drogengelder zum Verschwinden gebracht hätten, gehe aus dem Gesamtkontext der Anklageschrift hinreichend hervor, dass den Beschuldigten vorgehalten werde, sie hätten in den aufgeführten Tatzeitspannen in Basel unrechtmässig eingenommene, aus einem Verbrechen herrührende Gelder verschwinden lassen und so dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen. Damit sei der Umgrenzungs- und Informationsfunktion Genüge getan.

Dieser Ansicht der Staatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass aufgrund der in E.1.5 dargelegten Vorgaben des Akkusationsprinzips und mit Blick auf den in Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO umschriebenen Inhalt der Anklageschrift die den Beschuldigten zur Last gelegten konkreten Geldwäschereihandlungen in der Anklageschrift genannt sein müssen. Unbehelflich ist es, wenn die Staatsanwaltschaft unter dem Titel der materiellen Beurteilung des Geldwäscherei-Vorwurfs festhält, bei jeder nur denkbaren den Drogenerlös betreffenden Verhaltensweise der Beschuldigten handle es sich zwingend um eine gemäss Art. 305bis StGB strafbare Vereitelungshandlung (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 4), vermag diese Einschätzung doch nichts daran zu ändern, dass unter dem Titel des Anklagegrundsatzes und insbesondere mit Blick auf die Möglichkeit, sich gegen die Tatvorwürfe zu verteidigen, die konkret in Frage stehenden Vereitelungshandlungen benannt werden müssten. Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft, wonach bereits die Entgegennahme der kontaminierten Gelder von anderen Bandenmitgliedern bzw. die Übergabe an eigene Hintermänner eine tatbestandsmässige Vereitelungshandlung darstelle. Denn unabhängig davon, ob diese Einschätzung materiell zutreffend wäre, sind jedenfalls auch diese Handlungen in Ziff. 1.6.2 der Anklageschrift nicht umschrieben. Ist demnach die Vorinstanz zu Recht von einer Verletzung des Akkusationsprinzips ausgegangen, so würde dies grundsätzlich dazu führen, dass die Anklage zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen wäre (vgl. Art. 329 Abs. 2 StPO), wobei eine Rückweisung auch noch im Berufungsverfahren erfolgen könnte (Art. 379 in Verbindung mit Art. 329 Abs. 2 StPO; vgl. auch Schmid, a.a.O., Art. 329 N 10). Allerdings ist eine solche vorliegend nicht angezeigt, ist doch zu erwarten, dass eine Umschreibung der konkreten Vereitelungshandlungen, sofern solche hätten eruiert werden können, bereits erfolgt wäre und weitere Abklärungen in diesem Punkt ergebnislos bleiben würden. Entsprechend ist in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid das Strafverfahren wegen qualifizierter Geldwäscherei hinsichtlich aller vier Beschuldigten zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips einzustellen.

2.

2.1 Die Anklageschrift wirft den Beschuldigten vor, Teil einer Bande gewesen zu sein, die seit spätestens Anfang Januar 2015 im Raum Basel dem unbefugten Betäubungsmittelhandel nachgegangen sei. Dabei habe von den im vorliegenden Verfahren Beschuldigten A____ die höchste Position eingenommen, indem er auf mindestens mittlerer Hierarchiestufe positioniert die Organisation und Logistik des schwergewichtig auf die Umgebung Haltingerstrasse in Basel ausgerichteten Heroinverkaufs übernommen habe. Insbesondere habe er die von zahlreichen Abnehmern per SMS telefonisch auf die jeweils benutzte Bestellnummer aufgegebenen Bestellungen entgegengenommen, Ort und Zeit der Übergabe sowie den Kaufpreis vereinbart und anschliessend (nach anfänglich vereinzelt eigenhändiger Auslieferung) andere Bandenmitglieder mit der Auslieferung betraut. Als für die Auslieferung zuständiger Läufer habe zunächst vom 5. Januar 2015 bis zu seiner Festnahme am 20.März 2015 B____ fungiert, der überdies für die Auffüllung der im Verkaufsgebiet angelegten Depots mit den täglich zu verkaufenden Kleinmengen zuständig gewesen sei. Seine Nachfolge habe spätestens ab dem 29. März 2015 D____ angetreten, der in der Folge bis zu seiner Festnahme am 7. Mai 2015 (wobei gleichentags auch A____ festgenommen wurde) insbesondere für die Auslieferungen zuständig gewesen sei. Der spätestens ab dem 12. Januar 2015 bis zu seiner Festnahme am 23. März 2015 ebenfalls zur Bande gehörige C____ habe sich einerseits um den direkten Verkauf gekümmert, indem er zum Teil allein Auslieferungen übernommen und zum Teil B____ zu den durch diesen durchgeführten Übergaben begleitet und dabei ausnahmsweise auch Preisabsprachen durchgeführt habe. Andererseits sei er auch für das Abfüllen des Heroins und für das Auffüllen der Depots zuständig gewesen. Insgesamt hätten sich die einzelnen Beschuldigten entsprechend den unterschiedlichen Zeiträumen ihrer Bandenmitgliedschaft die folgenden Heroin-Gesamtmengen und Gesamtumsätze anrechnen zu lassen: im Falle von A____ 12,917 Kilogramm bzw. CHF 202775.-, im Falle von B____ 9,242 Kilogramm bzw. CHF 146840.-, im Falle von C____ (gemäss der in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgten Korrektur der Anklageschrift [vgl. Prot. HV Akten S. 4928]) 9,079 Kilogramm bzw. CHF 144330.- und im Falle von D____ 3,675 Kilogramm bzw. CHF 55935.-.

Während die Vorinstanz hinsichtlich der Tatbeteiligung und der Bandenzugehörigkeit sowie der jeweils umschriebenen Rolle aller vier Beschuldigten den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet hat, ist sie von wesentlich tieferen Heroin-Mengen ausgegangen. Grund dafür ist (abgesehen von korrekterweise vorgenommenen kleineren Korrekturen [vgl. angefochtenes Urteil S.46f.]) primär der Umstand, dass sich die den Beschuldigten zur Last gelegten Aktivitäten zwar insbesondere zu Beginn auf polizeiliche Observationen und in der Folge auf umfangreiche Telefonüber-wachungen stützen, dass aber für die Zeit vom 13. Februar 2015 bis am 5. Mai 2015 die Überwachung der vom Beschuldigten1 verwendeten Bestellnummern zufolge Aufenthalts des Beschuldigten 1 im Ausland nicht zur Aufzeichnung seiner über das Mobiltelefonnetz geführten Kommunikation führte, soweit nicht (wie im Falle von F____ und I____) durch Überwachung der auf Seiten der Abnehmer benützten Rufnummern entsprechende Ergebnisse vorliegen. Die in der Anklageschrift ausgewiesenen Betäubungsmittelmengen basieren daher zu einem beträchtlichen Teil auf Hochrechnungen, mittels deren im genannten Zeitraum (bzw. gegebenenfalls einem Teil desselben) für diverse Abnehmer die Bezüge quantifiziert werden sollen. Da die Vorinstanz mangels weiterer Plausibilisierung (wie sie insbesondere durch klare Aussagen der entsprechenden Abnehmer denkbar wäre) nicht auf die Hochrechnungen abgestellt hat, ist sie unter Zugrundelegung der in der Anklageschrift spezifizierten Tatzeiträume von den folgenden Heroin-Gesamtmengen ausgegangen: im Falle von A____ 5851 Gramm, im Falle von B____ 4726,9 Gramm, im Falle von C____ 4614,9 Gramm und im Falle von D____ 1099,2 Gramm (vgl. angefochtenes Urteil S. 47 ff.).

2.2

2.2.1

2.2.1.1 Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Berufung an den angeklagten Mengen fest und macht geltend, die Hochrechnungen seien korrekt ausgefallen. So ergebe sich aus den Telefonüberwachungen der beiden Abnehmer F____ und I____ und aus den Ergebnissen der Telefonüberwachung von A____ ab dem 5. Mai 2015, dass die Verkäufe während der Zeit, in der keine Ergebnisse aus der Überwachung der von A____ benutzten Bestellnummern vorlägen, in gleichem Ausmass fortgesetzt worden seien. Auch würden die Mengenberechnungen durch die Aussagen der namentlich bekannten Abnehmer gestützt; so habe insbesondere G____ die ihm vorgehaltenen Bezugsmengen bestätigt. Im Übrigen ergebe sich auch aus Sicherstellungen von Heroin aus den von der Bande angelegten Depots, dass der Verkauf im Zeitraum, für welchen die Hochrechnungen erfolgten, fortgesetzt worden sei.

Zwar wird die Weiterführung des Betäubungsmittelhandels für die fragliche Zeit in der Tat dadurch dokumentiert, dass in den Telefonüberwachungen von F____ und I____ Bestellungen über die von A____ verwendeten Bestellnummern aufgeführt sind, was von der Vorinstanz denn auch keineswegs verkannt worden ist (vgl. angefochtenes Urteil S. 49). Indessen würde eine Quantifizierung mittels Hochrechnungen für diejenigen Abnehmer und Zeiträume, bezüglich derer gerade keine entsprechenden Überwachungsergebnisse vorliegen, voraussetzen, dass nicht bloss die Fortsetzung der Drogenhandelsaktivitäten als solche, sondern auch die den Beschuldigten konkret zur Last gelegten Mengen durch weitere Beweismittel, namentlich die Aussagen der fraglichen Abnehmer, plausibilisiert würden (vgl. AGE SB.2016.31 vom 19. März 2017 E. 2.2). Dies insbesondere deshalb, weil die von der Staatsanwaltschaft gewählte Berechnungsmethode, wonach sich eine vorgängig nachträglich beobachtete durchschnittliche wöchentliche Bezugsmenge auf die Zeit der Überwachungslücke übertragen lasse, ausser Acht lässt, dass ein Bezug bei mehr als einem Händlerkreis durchaus üblich ist und auch vorliegend von verschiedenen namentlich bekannten Abnehmern nachweislich praktiziert wurde. Entsprechend kann die für einen bestimmten Zeitraum erstellbare Bezugsmenge nicht unbesehen auf einen anderen Zeitraum übertragen werden. Dass es im vorliegenden Fall aber an den hierfür erforderlichen nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der jeweiligen Abnehmer fehlt, hat die Vorinstanz mit zutreffender und detaillierter Begründung, auf die verwiesen werden kann, dargetan (vgl. angefochtenes Urteil S. 49 ff.): So mangelt es an entsprechenden Aussagen naturgemäss in denjenigen Fällen, in denen die Identität der Abnehmer nicht bekannt geworden ist. Doch auch soweit bei namentlich bekannten Bezügern die in der Anklageschrift genannten Mengen teilweise auf Hochrechnungen basieren (was ausser bei F____ stets der Fall ist), vermögen deren Aussagen die fraglichen Mengen nicht zu stützen, da entsprechende Vorhalte entweder bestritten aber in pauschaler und stereotyper Weise bejaht wurden, wobei auch letzteres entgegen der Staatsanwaltschaft für eine Plausibilisierung der vorgenommenen Hochrechnungen nicht ausreicht. An dieser Einschätzung hat sich denn auch aufgrund der Aussagen der in der Berufungsverhandlung einvernommenen Auskunftspersonen nichts geändert (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 7 ff.). Sie gilt im Übrigen auch für den im angefochtenen Urteil in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich erwähnten E____, hat dieser die massgeblichen Vorhalte doch durchgängig bestritten (vgl. nur Akten S.3729 f. und 3762 f.). Damit ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf die von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Hochrechnungen abgestellt hat.

2.2.1.2 In der von B____ erhobenen Berufung wird (mit Blick auf die Strafzumessung, aber inhaltlich die Sachverhaltserstellung betreffend) ausgeführt, während die Läufertätigkeit als solche und deren Zeitraum nicht bestritten würden, sei die von der Vorinstanz angenommene Menge deutlich zu hoch. Zur Begründung wird darauf verwiesen, neben B____ habe es zahlreiche andere Läufer gegeben, die für die gleiche Organisation Heroin an die gleichen Abnehmer ausgeliefert hätten, weshalb ihm nicht alle Lieferungen, denen Bestellungen über die Bestellnummern dieser Organisation zugrunde lagen, sondern nur ein kleiner Bruchteil derselben zugerechnet werden könnten. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die Person N____ hingewiesen, von welchem namentlich der Abnehmer G____ das Heroin hauptsächlich bezogen haben soll.

Festzuhalten ist zunächst, dass, nachdem auf die Hochrechnungen der Staatsanwaltschaft nicht abgestellt wird, die den Beschuldigten zur Last gelegten Betäubungsmittelmengen (neben einigen durch Observationen belegten Übergaben bzw. aufgrund von Sicherstellungen nachgewiesenen Mengen) primär auf den mittels Telefonüberwachungen eruierten Bestellungen auf die von A____ verwendeten Bestellnummern beruhen (vgl. die Übersicht gemäss SB [Separatbeilage] 1 und die entsprechenden Protokolle in SB 4-13). Damit stellt sich entsprechend dem Vorbringen der Verteidigung lediglich die Frage, ob bei den über A____ laufenden Bestellungen die Auslieferungen jeweils durch B____ (bzw. nach dessen Festnahme durch D____) erfolgten ob bei entsprechenden Bestellungen auch andere Läufer zum Einsatz kamen. Allfällige weitere Bezüge der fraglichen Abnehmer bei anderen Händlerkreisen, die somit gerade nicht über die von A____ verwendeten Bestellnummern initiiert wurden, sind in den vorliegend noch in Frage stehenden Betäubungsmittelmengen demnach von vornherein nicht enthalten. Während nun für die zu Beginn des Tatzeitraums erfolgten Bezüge, die mittels Observationen eruiert wurden, aufgrund ebendieser Observationen auch die jeweilige Beteiligung des Beschuldigten 2 nachgewiesen ist, ergibt sich bezüglich der mittels Telefonüberwachung eruierten Mengen folgendes Bild: Zunächst ist bei denjenigen Bestellungen, die aufgrund der Überwachung der von A____ verwendeten Bestellnummern bekannt wurden, in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle auch die durch A____ über die gleiche Nummer telefonisch per SMS an B____ (bzw. später D____) erfolgte Anweisung zur Auslieferung dokumentiert, womit die jeweilige Läufertätigkeit der Beschuldigten 2 und 4 belegt ist. Anders präsentiert sich die Beweislage, soweit bei den Abnehmern F____ und I____ die den Beschuldigten zur Last gelegten Mengen für den Zeitraum der (die Bestellnummern betreffenden) Überwachungslücke auf der Überwachung der Telefonnummern dieser beiden Abnehmer beruhen, da insoweit selbstredend nur die Bestellungen, jedoch keine Anweisungen an den die Auslieferung durchführenden Läufer ersichtlich sind. Indessen muss auch insoweit die jeweilige Auslieferung durch B____ (bzw. später D____) aus folgenden Gründen als erstellt gelten: Zum einen hat F____ anlässlich der Konfrontation mit den Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sehr klar festgehalten, wenn er auf die A____ zuzuordnenden Bestellnummern angerufen habe, sei die Auslieferung stets durch B____ bzw. später D____, jedoch nicht durch andere Personen erfolgt (Prot. HV Akten S. 4939), was denn auch die seitens der Verteidigung zitierte frühere Aussage, in welcher F____ für einen spezifischen Vorhalt die Läufereigenschaft des Beschuldigten 2 in Abrede stellte, relativiert. Schon insoweit ist zudem bezüglich der von der Verteidigung ins Spiel gebrachten Person N____ zu berücksichtigen, dass von F____ im gegen ihn geführten Verfahren auch im gleichen Zeitraum erfolgte Bezüge bei N____ zugestanden worden waren (Akten S.4090 f.), so dass er offenkundig zwischen Bezügen bei diesem und solchen über die von A____ verwendete Bestellnummer unterscheidet. Teilweise unklar bzw. widersprüchlich sind demgegenüber die Angaben von I____, die im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung davon sprach, mehrheitlich sei B____ (aber auch mehrheitlich noch eine dritte Person) gekommen und in unmittelbarer Abfolge festhielt, ein bis zwei Mal sei eine andere Person gekommen bzw. es seien ein bis zwei andere Personen gekommen, abschliessend jedoch wieder ausführte es seien immer der Beschuldigte 2 4 gekommen (vgl. Prot. HV Akten S. 4943 und 4946). Indessen lässt sich gerade hinsichtlich der (gemäss der Verteidigung zentralen) Person von N____ den Vorhalten in den Einvernahmen von I____ entnehmen, dass mit diesem jeweils eine direkte telefonische bzw. per SMS geführte Kommunikation über eine spezifisch von ihm verwendete Telefonnummer stattfand (vgl. Akten S.4350f., 4378 f.), womit bereits aufgrund der abweichenden Vorgehensweise eine Auslieferung durch N____ bei Bestellungen über die von A____ verwendete Nummer ausgeschlossen werden kann (vgl. zu den direkten Kontakten der Abnehmer mit N____ [der demnach sowohl die Bestellungen entgegennahm als auch selbst auslieferte] auch die Hinweise in Akten S.4090 [betreffend F____] und 4216 [betreffend G____] sowie die Vorhalte in Akten S. 3644 ff. [betreffend E____] und 4274 ff. [betreffend H____]). Dem entspricht denn auch die Einschätzung weiterer Abnehmer, wonach es sich bei den Beschuldigten einerseits und N____ (und allfälligen weiteren Personen) andererseits (in Abweichung von der wohl versehentlich an einer Stelle in einem Vorhalt sich findenden Bezeichnung von N____ als Läufer von A____ [Akten S. 4409]) um konkurrierende Händlerkreise gehandelt habe (so etwa H____ in Prot. Berufungsverhandlung S. 9; vgl. auch die SMS-Kontakte zwischen F____ und N____ vom 23. Februar 2015 [ab 16:27:15] in SB 4). Zusammenfassend ist demnach sowohl aufgrund des Umstands, dass bei Vorliegen von Ergebnissen aus der Überwachung der Bestellnummern ganz überwiegend auch Anweisungen an B____ (bzw. später D____) belegt sind, als auch mit Blick auf die Angaben von F____ zur Ausschliesslichkeit, mit der bei Bestellungen über die von A____ verwendeten Telefonnummern die Beschuldigten2 und 4 als Läufer erschienen seien, davon auszugehen, dass auch im Falle der aus der Überwachung der von I____ verwendeten Telefonnummer bekannt gewordenen Bezüge ausschliesslich diese beiden Beschuldigten als Läufer fungierten. Gleiches muss sodann für die wenigen Fälle gelten, in denen eine Anweisung trotz vorliegender Ergebnisse aus der Überwachung der Bestellnummern nicht dokumentiert ist, wobei dies gerade beim von der Verteidigung hervorgehobenen Abnehmer G____ lediglich ein einziges Mal (beim letzten Bezug vom 27. Januar 2015) der Fall ist. So erscheint es von vornherein unwahrscheinlich, dass bei jeweils in unmittelbarer zeitlicher Nähe dokumentierter Lieferung (vgl. im Falle von G____ die beiden weiteren am 27. Januar 2015 sowie die am Vor- und am Folgetag erfolgten Übergaben) durch den Beschuldigten2 (bzw. 4) für eine einzelne Lieferung plötzlich ein anderer Läufer hätte eingesetzt werden sollen, zumal es ohne weiteres erklärbar ist, dass es in einzelnen Fällen, beispielsweise bei persönlichem Kontakt des Läufers zu A____ im fraglichen Zeitpunkt, nicht wie üblich zu einer in der Telefonüberwachung ersichtlichen Anweisung kam. Umgekehrt ist überdies zu berücksichtigen, dass sich in den fraglichen Fällen anhand der Überwachung der Bestellnummern auch keine Anweisungen an andere Personen als den Beschuldigten2 (bzw. 4) eruieren liessen. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die von der Vorinstanz für die den einzelnen Beschuldigten zur Last gelegten Tatzeiträume berechneten Mengen (im Sinne nachweisbarer Mindestmengen) zutreffend sind und (neben dem für die Gesamtmenge von 5851 Gramm verantwortlichen A____) auf die beiden Läufer Teilmengen im Umfang von 4726,9 Gramm B____) bzw. 1099,2 Gramm (D____) und auf C____ (vgl. zu dessen Tatbeteiligung E. 2.2.3) 4614,9 Gramm entfallen.

2.2.1.3 Was schliesslich die aufgrund der entsprechenden Mengen berechneten Umsätze betrifft, so erweist sich das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, wonach die Vor­instanz zu Unrecht pauschal vom tiefsten Verkaufspreis von CHF 70.- pro Minigrip à 5 Gramm ausgegangen sei (vgl. Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 6), als unzutreffend, da (selbst unter Ausserachtlassung des Umstands, dass wiederholt Minigrips gratis abgegeben wurden und Teil der Gesamtmenge auch die nicht verkauften Betäubungsmittel, die aus den Depots sichergestellt wurden, sind) bei den im angefochtenen Urteil auf S.52 ausgewiesenen Mengen und Umsätzen für die Beschuldigten 1-3 rein rechnerisch Durchschnittspreise von mehr als CHF 70.- resultieren, die sich unter Berücksichtigung der vorerwähnten Umstände noch weiter erhöhen. Indessen ist aufgrund des erstinstanzlichen Urteils nicht nachvollziehbar, wie die Umsätze konkret berechnet wurden, da bezüglich der massgeblichen Preise lediglich eine (zutreffende) Korrektur vorgenommen wird, indem für den Abnehmer E____ generell von einem Verkaufspreis von CHF 70.- pro Minigrip ausgegangen wird (angefochtenes Urteil S. 47), die Berechnung der Umsätze unter Zugrundelegung einerseits der gegenüber der Anklage reduzierten Mengen, andererseits der für die jeweils zu berücksichtigenden Bezüge in der Anklageschrift genannten Preise (unter Einbezug der erwähnten Korrektur) jedoch zu anderen Zahlen führt. Auszugehen ist demnach entsprechend den massgeblichen Tatzeiträumen von folgenden Umsätzen: im Falle von A____ CHF 88905.-, im Falle von B____ CHF73620.-, im Falle von C____ CHF 72260.- und im Falle von D____ CHF 14235.- (wobei für letzteren an sich ein Betrag von CHF 15285.- resultieren würde, dieser jedoch um CHF 1050.- zu reduzieren ist, da die Anklage im Falle der vollständig gemäss Anklageschrift zu berücksichtigenden Bezüge von F____ fälschlicherweise für D____ einen um diesen Betrag zu tiefen [und entsprechend für B____ einen um diesen Betrag zu hohen] Umsatz ausweist und dieser Betrag aufgrund der Bindung an den angeklagten Sachverhalt nicht erhöht werden kann).

2.2.2 Während sowohl bezüglich B____ als auch (nach Wegfall der formellen Einwände) bezüglich D____ weder deren Tatbeteiligung als solche noch die konkret eingenommene Rolle als Läufer in Frage gestellt werden, stellt sich A____ in seiner Berufung mit Blick auf die Strafzumessung (aber inhaltlich die Sachverhaltserstellung betreffend) auf den Standpunkt, seine Rolle sei von der Vorinstanz unzutreffend umschrieben worden. So habe er zwar am Telefon Bestellungen entgegen genommen, einen gewissen Spielraum bei der Preisfestsetzung gehabt und oft Gratis-Minigrips an regelmässige Bezüger verteilt. Nicht nachgewiesen sei jedoch, dass er den Drogenhandel selbst organisiert habe und Vorgesetzter der anderen Beschuldigten gewesen sei. Auch habe er bezüglich Preisen und Gratisportionen lediglich Weisungen ausgeführt. Den Posten als Telefonist habe er erhalten, weil er als einziger der Gruppierung die hiesige Sprache beherrsche. Im Übrigen habe er mit dieser Tätigkeit ein weitaus grösseres Risiko als die anderen Beschuldigten auf sich genommen, obwohl er in der Hierarchie des Drogenrings die gleiche Stufe wie alle anderen innegehabt habe.

Dieser Einschätzung ist in Übereinstimmung mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil S. 53 f.), auf die verwiesen werden kann, entgegenzuhalten, dass A____ (entgegen seinen wie aufgezeigt ambivalenten Darlegungen) sowohl bezüglich im Einzelfall erfolgenden Preisnachlässen wie auch bezüglich der Abgabe von Gratis-Minigrips über einen gewissen Handlungsspielraum verfügte und sich in diesem Punkt gerade von den als Läufern tätigen Beschuldigten2 und 4 unterschied. Ist er schon insofern einer höheren Hierarchiestufe zuzuordnen, so kommt auch in seinen Anweisungen an die ihrerseits weisungsgebundenen Läufer und in der über deren Tätigkeit durch entsprechende Rückfragen ausgeübten Kontrolle eine Art Vorgesetztenfunktion zum Ausdruck; dem entspricht es, dass sich beispielsweise der unbekannte Abnehmer Basar 052, als er sich über das Verhalten des Läufers beschweren wollte, an A____ wandte (vgl. die Nachweise in SB 1 S. 65). In der Absprache der Übergabemodalitäten mit den Abnehmern und den anschliessenden Anweisungen an die Läufer kommt schliesslich auch eine mindestens das Tagesgeschäft umfassende Organisationstätigkeit des Beschuldigten 1 zum Ausdruck. Unbehelflich sind schliesslich dessen Ausführungen betreffend das von ihm eingegangene Risiko, zumal sich jedenfalls das Risiko einer Festnahme (erst recht beim vom Beschuldigten 1 über längere Zeit praktizierten Agieren aus dem Ausland) im Vergleich mit den Läufern als wesentlich geringer präsentiert. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Rolle von A____ zutreffend umschrieben hat.

2.2.3 Schliesslich stellt C____ wie erwähnt den Antrag, er sei vollumfänglich freizusprechen. Zur Begründung macht er geltend, aus dem Umstand, dass er in den zahlreichen Telefonkontrollen nicht vorkomme, ergebe sich, dass er mit der ganzen Sache nichts zu tun habe. Weder aus den von der Vorinstanz angeführten Beweisen noch aus dem Umstand, dass es sich bei A____ um seinen Bruder handle, lasse sich auf seine Beteiligung am Betäubungsmittelhandel schliessen. Er sei lediglich aus familiären Gründen in die Nähe von Delikten gelangt, ohne an diesen teilzunehmen.

Die Vorinstanz hat sich mit der Frage der Tatbeteiligung von C____ eingehend auseinandergesetzt (vgl. angefochtenes Urteil S. 44 ff.), wobei gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann. Ein Bezug des Beschuldigten 3 zu den Handlungen des Beschuldigten 1 und 2 ergibt sich bereits aus den Observationen, die ihn einerseits in Begleitung von B____ und andererseits bei einschlägigen Aktivitäten in bestimmten als Drogendepots genutzten Rabatten zeigten (vgl. insb. Akten S. 1410 ff., 1419 f., 1421 ff., 1463 ff., 1558 ff.). Mit diesen Beobachtungen decken sich gewisse Hinweise einzelner Abnehmer, wonach C____ zu Beginn des Tatzeitraums vereinzelt bei den durch B____ ausgeführten Übergaben von Betäubungsmitteln anwesend gewesen sei (vgl. insb. E____ in Akten S. 3464 f. und F____ in Akten S.3987f. und Prot. HV Akten S. 4939). Weitere Hinweise auf die Verbindung von C____ mit den Beschuldigten 1 und 2 sowie die von C____ ausgeübten Tätigkeiten liefern seine DNA-Spuren, die sich einerseits an einem Minigrip mit Heroin, das in einem der fraglichen Depots sichergestellt wurde (vgl. Akten S. 1484 [sowie zur Erklärung der fehlerhaften Orts- und Zeitangaben der fraglichen Spur angefochtenes Urteil S. 45]), und andererseits in der (aufgrund entsprechender DNA-Spuren) auch von den anderen Beschuldigten genutzten Wohnung finden (vgl. Akten S.314ff. [in Verbindung mit S. 1484]). In Rechnung zu stellen ist schliesslich, dass die Erklärungen von C____ zu Gründen und Ablauf seiner Anwesenheit in Basel widersprüchlich und äusserst unglaubhaft anmuten: So führte er in der Berufungsverhandlung zunächst aus, er sei hierhergekommen, um Arbeit zu suchen, habe jedoch mit seinem bereits hier anwesenden Bruder A____ nie Kontakt gehabt (Prot. Berufungsverhandlung S. 4). Nachdem letzterer spontan festgehalten hatte, er habe seinerseits seine Familie in Albanien kontaktiert und gesagt, er gehe in der Schweiz einer normalen Arbeit nach, weshalb C____ mit dieser Vorstellung nach Basel gekommen sei und er [A____] ihm in der Folge hier bei einem Treffen gesagt habe, er solle ihm fernbleiben (Prot. Berufungsverhandlung S. 5), führte C____ aus, er habe von seiner Schwägerin erfahren, dass A____ in Basel arbeite, doch habe ihm dieser abgeraten hierher zu kommen mit der Begründung, es habe hier keine Arbeit; gleichwohl sei er hierhergekommen, um Arbeit zu finden und andernfalls gleich wieder abzureisen; zwar habe er keine Arbeit gefunden, habe aber gewartet und so seien die Tage vergangen (Prot. Berufungsverhandlung S. 6). Diese Ausführungen sind nicht geeignet den aufgrund der Observationen, der Angaben bestimmter Abnehmer sowie der DNA-Spuren gezogenen Schluss auf eine Beteiligung des Beschuldigten 3 an den Drogenhandelsaktivitäten der anderen Beschuldigten zu entkräften. Dabei ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil S. 53 f.) davon auszugehen, dass C____ primär Aufgaben ausführte, bei denen kein direkter Kontakt zu den Abnehmern bestand, indem er unter anderem für das Auffüllen der Depots sowie (plausibilisiert durch seine mit Heroin kontaminierten Kleider [vgl. Akten S. 1893 f.]) das Abpacken der Betäubungsmittel zuständig war. Offen bleiben muss demgegenüber, ob ihm auch eine Überwachungsfunktion hinsichtlich der Läufer zukam, zumal lediglich für den Beginn des Tatzeitraums eine Begleitung von B____ bei Betäubungsmittelübergaben als erstellt gelten kann und sich die einmalig erwähnte Absprache von Konditionen mit dem Abnehmer E____ lediglich auf die allgemeine Preisstruktur (Mengenrabatt) und nicht wie im Falle von A____ auf Preisnachlässe im Einzelfall bezieht, so dass C____ in dieser Hinsicht kein eigener Handlungsspielraum nachgewiesen werden kann. Entsprechend kann auch nicht als erstellt gelten, dass C____, wie von der Staatsanwaltschaft dargelegt, eine hierarchisch höhere Position als B____ eingenommen und gewissermassen als Mittelsmann zwischen diesem und A____ figuriert hätte. Vielmehr muss er mangels entsprechender Nachweise der gleichen Hierarchiestufe wie B____ zugeordnet werden. Was schliesslich die C____ zur Last gelegte Betäubungsmittelmenge bzw. den entsprechenden Umsatz betrifft, so ergibt sich beides aufgrund des durch sein erstes In-Erscheinung-Treten und seine Festnahme eingegrenzten Tatzeitraums, da ihm die in dieser Zeit von der mit den anderen Beschuldigten gebildeten Bande (vgl. hierzu E. 2.3) umgesetzten Betäubungsmittelmengen zuzurechnen sind.

2.3 Die Vorinstanz hat das Verhalten aller Beschuldigten als Verbrechen nach Art.19 Abs. 2 lit. a und b BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung), dasjenige von A____ auch als Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (gewerbsmässiger Handel) qualifiziert.

Der Qualifikationsgrund der Gefährdung vieler Menschen gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beim Handel mit Heroin ab einer Menge reinen Wirkstoffs von 12 Gramm erfüllt (BGE 109 IV 143 E. 3b S. 145). Bandenmässige Begehung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG liegt in Übereinstimmung mit dem Begriff der Bandenmässigkeit im allgemeinen Strafrecht vor, wenn sich zwei mehr Täter mit dem ausdrücklich konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken, wobei gewisse Mindestansätze einer Organisation wie etwa Rollen- Arbeitsteilung erforderlich sind (BGE 124 IV 86 E. 2b S. 88, 124 IV 286 E. 2a S. 293; Fingerhuth/Schle­gel/Jucker, a.a.O., Art. 19 N 205). Für den Qualifikationsgrund von Art. 19 Abs. 2 lit.c BetmG, wonach der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz einen erheblichen Gewinn erzielt, setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung einen Umsatz von mindestens CHF 100000.- bzw. einen Gewinn von mindestens CHF 10000.- voraus (BGE 129 IV 188 E. 3.1 S. 190 ff., 129 IV 253 E. 2.2 S.255 f.).

Angesichts der vorliegend massgeblichen Betäubungsmittelmengen und unter Berücksichtigung der mittels forensisch-chemischer Gutachten ermittelten Wirkstoffgehalte zwischen 5,4 und 9,3 % (Akten S. 1460 ff., 1380 f.) hat die Vorinstanz zu Recht dafür gehalten, dass (selbst unter Zugrundelegung eines Reinheitsgehalts von lediglich 5 %) der Schwellenwert von 12 Gramm reinen Heroins mehrfach überschritten wurde und den Beschuldigten in subjektiver Hinsicht überdies bewusst sein musste, dass sie mit ihrer Tätigkeit die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen in Gefahr bringen würden (angefochtenes Urteil S. 53). Ebenfalls erfüllt ist neben dem Qualifikationsgrund gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG derjenige der bandenmässigen Begehung gemäss lit. b dieser Bestimmung, haben doch die Beschuldigten gemäss dem vorgängig erstellten Sachverhalt den Betäubungsmittelhandel in arbeitsteiligem Zusammenwirken betrieben, wobei ihr Wille auf die zukünftige Verübung einer Vielzahl einzelner Tathandlungen gerichtet war. Entsprechend sind auch die Beschuldigten C____ und D____ (welche die entsprechenden Schuldsprüche angefochten haben) des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG schuldig zu sprechen.

Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz demgegenüber, wenn sie bezüglich A____ auch den Qualifikationsgrund des gewerbsmässigen Handels bejaht: Während der von den Beschuldigten erzielte Gewinn unbekannt geblieben ist, erreicht der quantifizierbare Umsatz wie gesehen bei keinem der Beschuldigten die Schwelle von CHF 100000.-, wovon auch die Vorinstanz ausgeht (vgl. zum Ganzen E. 2.2.1.3). Nicht angängig ist es nun, wenn im angefochtenen Urteil, nachdem bezüglich der quantifizierbaren Menge die Hochrechnungen der Staatsanwaltschaft zu Recht nicht berücksichtigt worden sind (vgl. hierzu E. 2.2.1.1), unter Hinweis auf den während der (die Bestellnummern betreffenden) Überwachungslücke nachweislich fortgesetzten Betäubungsmittelhandel und den relativ geringfügigen zusätzlichen Umsatz, den der Beschuldigte 1 in dieser Zeit hätte erzielen müssen, um den Schwellenwert zu erreichen, das Erreichen ebendieses Schwellenwerts bejaht wird. Auch wenn die Feststellung der Fortführung des Betäubungsmittelhandels in der fraglichen Zeit wie vorgängig aufgezeigt zutrifft, ändert dies nichts daran, dass sich zufolge fehlender Indizien bzw. Plausibilisierungen (insbesondere mittels entsprechender klarer Aussagen von Abnehmern) eine Quantifizierung der fraglichen Mengen bzw. Umsätze nicht (und zwar auch nicht im Sinne einer bestimmten Mindestmenge) vornehmen lässt (vgl. zum Ganzen E. 2.2.1.1). Entsprechend kann auch für den massgeblichen Umsatz (wie bereits bei der Ermittlung der Menge) lediglich auf die mittels Telefonüberwachungen und Observationen eruierten Zahlen abgestellt werden, ohne dass diese vorliegend durch Hochrechnungen weiter erhöht werden dürften. Damit aber hat auch hinsichtlich des Beschuldigten A____, dem ein Umsatz in Höhe von CHF88905.- nachgewiesen werden kann, ein Schuldspruch wegen Verbrechens gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG zu unterbleiben, ohne dass insoweit ein formeller Freispruch zu ergehen hätte.

3.

Schliesslich beantragt die Staatsanwaltschaft bezüglich des Beschuldigten B____ einen Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB. Die Vorinstanz hat das Strafverfahren in diesem Punkt eingestellt mit der Begründung, dieses Vergehen sei im Verhältnis zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und den weiteren dem Beschuldigten 2 zur Last gelegten Delikte so geringfügig, dass eine Verfahrenseinstellung in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO geboten sei.

Gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO wird von der Strafverfolgung abgesehen, wenn der Straftat neben den anderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt. Zu beachten ist indessen, dass diese Bestimmung eine Entlastung der Strafverfolgungsbehörden von aufwendigen Ermittlungen bezweckt, während bei bereits geklärtem unbestrittenem Sachverhalt und einer mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbundenen rechtlichen Würdigung eine Strafverfolgung durchzuführen ist, da der Verzicht keinen massgeblichen Einfluss auf den Verfahrensaufwand hätte (Fiolka/Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 8 StPO N65f.).

Vorliegend ist der Fluchtversuch von B____ anlässlich seiner Festnahme am 20. März 2015 erstellt und aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch die Qualifikation als Hinderung einer Amtshandlung unstreitig gegeben (vgl. BGE 124 IV 127 E. 3 S. 129 ff.). Entsprechend hat antragsgemäss ein Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB zu ergehen.

4.

4.1 Die Strafzumessung betreffend hat die Vorinstanz zunächst für alle Beschuldigten festgehalten, dass es sich bei diesen um reine Moneydealer handle. Sodann hat sie unter Berücksichtigung insbesondere der von den einzelnen Beschuldigten eingenommenen Rolle sowie der ihnen jeweils zurechenbaren Betäubungsmittelmenge das Verschulden von A____ als sehr schwer, dasjenige von B____ und C____ als schwer und dasjenige von D____ im Vergleich zu den übrigen Beschuldigten als leichter eingestuft. Unter Einbezug auch der Täterkomponente hat sie für A____ eine Freiheitsstrafe von 6½ Jahren und sowohl für B____ als auch für C____ eine solche von 4½ Jahren als angemessen erachtet, während sie D____ wesentlich milder mit einer Freiheitsstrafe von 2½ Jahren, davon 1½ Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2Jahren, bestraft hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 56 ff.).

Wie einleitend erwähnt beantragt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung deutlich höhere Strafen, wobei sie sich neben den zusätzlichen Schuldsprüchen und der höheren Betäubungsmittelmenge zur Begründung insbesondere auf die Art und Weise des Tatvorgehens bezieht. Dabei geht sie von einer hierarchischen Abstufung aus, in der zuoberst A____ angesiedelt ist, während C____ als Mittelsmann zwischen diesem und dem Läufer B____ betrachtet wird. D____ wird schliesslich auch im Vergleich mit dem ebenfalls weisungsgebundenen B____ aufgrund der fehlenden Erfahrung und der geringeren Vertrautheit mit anderen Bandenmitgliedern eine hierarchisch tiefere Stellung attestiert.

Demgegenüber beruft sich A____ wie gesehen (vgl. E. 2.2.2) darauf, als blosser Telefonist habe er keine den anderen Beschuldigten übergeordnete Rolle innegehabt, weshalb seine Strafe nicht höher als diejenige der Mitbeschuldigten B____ und C____ ausfallen dürfe. B____ seinerseits macht neben dem Einwand der geringeren Betäubungsmittelmenge insbesondere geltend, hinsichtlich des Kriteriums der Verwerflichkeit des Handelns sei zu berücksichtigen, dass das Entdeckungsrisiko eines klassischen Läufers sehr hoch sei, die Polizei mit dem Zugriff auf den Beschuldigten während ca. 2½ Monaten zugewartet habe und mit dem ausgelieferten Heroin vorliegend keine neuen Süchtigen geschaffen worden seien. Das Mass an Entscheidungsfreiheit betreffend müsse sodann davon ausgegangen werden, dass die Behauptung, wonach der Beschuldigte 2 mit der Absicht, sich an Betäubungsmitteldelikten zu beteiligen, in die Schweiz eingereist sei, eine blosse Mutmassung darstelle und dieser im Gegenteil in der Hoffnung, eine legale Arbeit zu finden, hierhergekommen sei und sich in der Folge in einer misslichen Lage befunden habe. Zu wenig gewürdigt worden sei schliesslich das Teilgeständnis des Beschuldigten 2, da diesem angesichts der für ihn selbst und seine Familienangehörigen bestehenden Gefahr der Rache weitergehende Angaben nicht zumutbar seien. Während sich C____ zur Frage der Strafzumessung nicht näher äussert, verweist D____ insoweit (neben gewissen Elementen der Täterkomponente) insbesondere auf seine untergeordnete Rolle.

4.2 Hinsichtlich des Strafrahmens ist die Vorinstanz für alle Beschuldigten zutreffend vom qualifizierten Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, für das Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr angedroht ist, ausgegangen. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dabei wirkt sich das Vorliegen mehrerer der in Art. 19 Abs. 2 BetmG genannten Qualifikationsgründe straferhöhend aus (BGE 120 IV 330 E. 1 S. 331 ff.). Generell erweist sich sodann bei der Strafzumessung für Betäubungsmitteldelikte die vom jeweiligen Beschuldigten eingenommene Rolle bzw. die Hierarchiestufe, welcher er zuzuordnen ist, als zentrales Kriterium (vgl. hierzu Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014, S. 327, 332 ff.). Insbesondere kommt diesem Element tendenziell grössere Bedeutung als dem Kriterium der umgesetzten Menge zu; letzteres erfährt sodann auch insofern eine Relativierung, als bei der Strafzumessung (aufgrund einer gewissen Zufälligkeit des Umfangs des Tatzeitraums) neben der absoluten Menge auch der Intensität des deliktischen Handelns (im Sinne der umgesetzten Menge im Verhältnis zur dafür aufgewendeten Zeit) Rechnung zu tragen ist.

4.3

4.3.1 Was sodann die konkrete Strafzumessung für die einzelnen Beschuldigten betrifft, so ist für A____ hinsichtlich der das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges sowie Art und Weise des Tatvorgehens umfassenden objektiven Tatschwere festzuhalten, dass er (entgegen seinem Vorbringen und entsprechend seinem in E. 2.2.2 umschriebenen Tatbeitrag) äusserst umtriebig die Organisation mindestens des Tagesgeschäfts besorgt und dabei in der Detailgestaltung der Tatausführung weitgehend selbstbestimmt agiert hat. Hervorzuheben ist insofern vor allem eine gewisse Autonomie bei der Preisgestaltung, wie sie gerade auch in der Gewährung von Preisnachlässen der Abgabe von Gratis-Minigrips zum Ausdruck kommt. Als bestimmendes Element erweist sich sodann die von A____ gegenüber den Läufern ausgeübte Weisungsbefugnis, die überdies mit dem Umstand korrespondiert, dass der Beschuldigte 1 mit Ausnahme einzelner persönlicher Übergaben zu Beginn keine Frontarbeit mehr verrichtete. Auch wurden bezüglich seiner Enttarnung insofern gewisse Sicherheitsvorkehrungen ergriffen, als er seiner deliktischen Tätigkeit wie erwähnt über einen längeren Zeitraum hinweg vom Ausland aus nachging. Zusammenfassend ist A____ demnach einer mittleren Hierarchiestufe (Hierarchiestufe 3 im Sinne der Einteilung von Eugster/Frischknecht, a.a.O., S.336) zuzuordnen und ist sein Einwand, wonach er auf der gleichen Hierarchiestufe wie die beiden Beschuldigten B____ und C____ gestanden sei, zurückzuweisen. Erschwerend wirkt sich sodann der Umstand aus, dass der Beschuldigte 1 die erhebliche Menge von 5851 Gramm umgesetzt und dabei einen ebenfalls erheblichen finanziellen Umsatz von CHF 88905.- generiert hat, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass die deliktische Tätigkeit jedenfalls im Zeitraum, in welchem die Bestellnummern überwacht werden konnten, eine äusserst hohe Intensität aufweist. Zu Recht hat die Vorinstanz überdies zu Ungunsten von A____ die ausgeprägte Hartnäckigkeit gewürdigt, mit der er Abnehmer, zu denen der Kontakt zum Erliegen gekommen war, wiederholt kontaktierte und aktiv bearbeitete. Die subjektive Tatschwere betreffend ist sodann insbesondere das rein pekuniäre Motiv der deliktischen Tätigkeit des Beschuldigten 1 verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Zusammenfassend ist damit im Falle von A____ von einem schweren bis sehr schweren Verschulden auszugehen.

Die Täterkomponente betreffend kann bezüglich des Vorlebens auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 57) verwiesen werden, wobei das entsprechende Element vorliegend neutral zu werten ist. Hervorzuheben sind sodann zwei einschlägige Vorstrafen in Deutschland, wo der Beschuldigte 1 am 9. August 2002 unter anderem wegen Beihilfe zum unerlaubten gewerbsmässigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einem Jahr und einem Monat Freiheitsstrafe und am 31. März 2010 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde (Akten S. 14 f.). Zu Recht hat die Vorinstanz schliesslich das von A____ anlässlich der Hauptverhandlung abgelegte Teilgeständnis lediglich in sehr geringem Umfang zu seinen Gunsten berücksichtigt, erfolgte dieses doch angesichts einer (bezüglich des Gegenstands des Geständnisses) erdrückenden Beweislage.

Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponente erweist sich eine Freiheitsstrafe von 6½ Jahren als angemessen. Diese Strafhöhe erscheint insbesondere mit Blick auf das zentrale Kriterium der von A____ eingenommenen Rolle gerechtfertigt. Dass sich damit der Wegfall des Schuldspruchs wegen Verbrechens nach Art.19 Abs. 2 lit. c BetmG auf die Strafzumessung nicht auswirkt, erscheint zunächst insofern unproblematisch, als ein entsprechendes Verbesserungsgebot gerade nicht besteht (vgl. hierzu Lieber, in: Donatsch et al., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 391 N 13); zu beachten ist ausserdem, dass Umstände (wie vorliegend der im Falle des Beschuldigten 1 beträchtliche Umsatz), die einen in Art. 19 Abs. 2 BetmG umschriebenen Qualifikationsgrund noch nicht erfüllen, dennoch im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden können (vgl. BGE 120 IV 330 E. 1c/bb S. 333). Ist demnach A____ zu einer Freiheitsstrafe von 6½ Jahren zu verurteilen, so ist schon objektiv lediglich der unbedingte Strafvollzug möglich, wobei der Anrechnung der bereits erstandenen Haft nichts entgegensteht.

4.3.2 Betreffend B____ ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Strafzumessung in seinem Fall neben dem Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a undb BetmG und der lediglich mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen sanktionierten Hinderung einer Amtshandlung auch auf zwei weitere Schuldsprüche bezieht (vgl. E.1.3): Diese betreffen zum einen den Tatbestand der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB, für den Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe angedroht ist, zum andern den Tatbestand der rechtswidriger Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a und b des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20), für den eine Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr Geldstrafe gilt. Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB hat das Gericht bei einem Täter, der die Voraussetzungen mehrerer gleichartiger Strafen erfüllt, ausgehend von der für das schwerste Delikt festzulegenden Einsatzstrafe eine angemessene Erhöhung für die weiteren Delikte vorzunehmen; vorausgesetzt ist, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 138 IV 120 E.5 S. 122 f.; vgl. auch Ackermann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art.49 StGB N 86 ff.). Dabei sind bei der Wahl der Sanktionsart gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S.100). Zu beachten ist sodann, dass es das Bundesgericht als zulässig erachtet hat, im Rahmen der Festsetzung der Strafe mehrere Delikte bei enger sachlicher zeitlicher Verknüpfung in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten (vgl. BGer 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 2.2, 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E.2.4.2, 6B_652/2016 und 6B_669/2106 vom 28.März 2017 E. 2.6). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erweist es sich vorliegend als zutreffend, wenn die Vorinstanz nicht nur für das zur Beurteilung stehende Betäubungsmitteldelikt, sondern auch für die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und die Fälschung von Ausweisen, die mit den Drogenhandelsaktivitäten in engem Zusammenhang stehen, eine Freiheitsstrafe als zweckmässig erachtet und damit Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gebracht hat.

Hinsichtlich der objektiven Tatschwere des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a undb BetmG ist zunächst hervorzuheben, dass B____ die Rolle eines klassischen Läufers innehatte, der weisungsgebunden tätig wird und seinerseits über keine weiteren Unterstellten verfügt. Auch war er aufgrund seiner deliktischen Tätigkeit einem hohen Entdeckungsrisiko ausgesetzt, ohne dass spezifische Sicherheitsvorkehrungen zu seinen Gunsten erkennbar wären. Indessen war er in gleicher personeller Konstellation auf eine bestimmte Zeit tätig, selbst nicht süchtig und entsprechend als Lieferant auch nicht lediglich mit reinen Endverbrauchern, sondern (gerade hinsichtlich der Mehrzahl der namentlich bekannt gewordenen Abnehmer) auch mit Süchtigen, die angesichts der bezogenen Mengen ihrerseits einen Teil der Betäubungsmittel weiterveräusserten, in Kontakt. Entsprechend ist er einer tieferen Hierarchiestufe als A____, jedoch noch nicht der tiefsten Hierarchiestufe zuzuordnen (Hierarchiestufe 4 [und nicht 5] im Sinne der Einteilung von Eugster/Frischknecht, a.a.O., S. 336 f.). Die von B____ umgesetzte Heroinmenge von 4726,9 Gramm bzw. der damit generierte Umsatz von CHF 73620.- erweisen sich gerade mit Blick darauf, dass der Beschuldigte 2 bereits am 20. März 2015 festgenommen wurde, als erheblich, wobei auch in seinem Fall jedenfalls für die Zeit der Überwachung der Bestellnummern die hohe Intensität des deliktischen Handelns ins Auge sticht. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag B____ sodann aus dem von ihm angeführten Umstand, dass die Polizei ihn nicht durch sofortigen Zugriff von weiterer Delinquenz abhielt, trifft doch die staatlichen Organe keine entsprechende Pflicht und ist gerade in einem Fall bandenmässigen Betäubungsmittelhandels zwangsläufig ein gewisser Zeitraum für die Erhebung von Beweisen erforderlich, um den Beschuldigten das ihnen zur Last gelegte Verhalten letztlich überhaupt nachweisen zu können. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist sodann entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten 2 davon auszugehen, dass er bei Aufnahme seiner Betätigung im Betäubungsmittelhandel nicht in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt war, zumal auch bei der von ihm umschriebenen misslichen finanziellen Situation eine rechtserhebliche Einschränkung der Entscheidungsfreiheit zu verneinen wäre; hinzu kommt der Umstand, dass B____ bereits über eine einschlägige Vorstrafe des Ministère public du canton de Genève verfügt, das ihn mit Datum vom 1. November 2013 wegen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetmG mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.- sanktionierte, so dass er nicht behaupten kann, im Januar 2015 bei seiner (notabene unter Verstoss gegen das gegen ihn verfügte Einreiseverbot erfolgter) Einreise in die Schweiz von falschen Vorstellungen hinsichtlich der hiesigen Verhältnisse (insbesondere den Arbeitsmarkt betreffend) ausgegangen zu sein. Entsprechend wirkt sich denn auch in seinem Fall das rein pekuniäre Motiv seiner deliktischen Tätigkeit straferhöhend aus. Zusammenfassend ist damit im Falle von B____ von einem erheblichen bis schweren Verschulden auszugehen.

Hinsichtlich der Täterkomponente kann bezüglich des Vorlebens auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 58) verwiesen werden, wobei das entsprechende Element vorliegend neutral zu werten ist. Die Vorstrafen von B____ (neben der erwähnten einschlägigen eine weitere Sanktionierung durch das Ministère public du canton de Genève vom 23. Oktober 2013 wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls mit bedingt ausgesprochener Geldstrafe von 25Tagessätzen zu CHF 30.- sowie einer Busse von CHF 100.-) erweisen sich als relativ geringfügig, so dass sie sich (wie auch das Delinquieren während laufender Probezeit) nur leicht straferhöhend auszuwirken vermögen. Schliesslich hat die Vor­instanz dem Beschuldigten 2 sein Teilgeständnis zu Recht lediglich in geringem Umfang zugutegehalten; insbesondere erscheint die von B____ pauschal vorgetragene Gefährdung durch gegen ihn selbst seine Familienmitglieder gerichtete Racheakte zu wenig konkretisiert, um gegebenenfalls eine abweichende Einschätzung nahezulegen.

Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten und insbesondere mit Blick darauf, dass auch im Falle von B____ trotz Zuordnung zu einer tieferen Hierarchiestufe neben dem Qualifikationsgrund von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG auch derjenige der Bandenmässigkeit gemäss lit. b erfüllt ist, erweist sich eine Freiheitsstrafe von 4½ Jahren als angemessen, wobei diese Strafhöhe angesichts des vergleichsweise geringfügigen Charakters der weiteren mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte, die neben der Betäubungsmitteldelinquenz kaum ins Gewicht fallen, als schuldangemessene Gesamtstrafe erscheint. Aufgrund des Strafmasses ist lediglich der unbedingte Strafvollzug möglich, wobei der Anrechnung der bereits erstandenen Haft nichts entgegensteht. Für die Hinderung einer Amtshandlung ist schliesslich zwingend eine Geldstrafe auszusprechen, wobei dem relativ leichten Verschulden des Beschuldigten 2 eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF10.- angemessen ist.

4.3.3 Ausgangspunkt der Strafzumessung betreffend C____ ist der Umstand, dass diesem (wie bereits in E. 2.2.3 dargelegt) entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft keine Funktion als Mittelsmann zwischen A____ und B____ nachgewiesen werden kann. Die erstellbaren Tätigkeiten, so insbesondere die teilweise Anwesenheit bei der Übergabe von Betäubungsmitteln, das Auffüllen der Depots sowie das Abpacken von Betäubungsmitteln, sind demnach hierarchisch relativ tief angesiedelte und teilweise risikoreiche Tätigkeiten, die sich bezüglich der Hierarchiestufe mit den B____ zur Last gelegten vergleichen lassen. Hierfür spricht auch der Umstand, dass C____ keinerlei Weisungsbefugnisse gegenüber ihm unterstellten Personen nachweisbar sind. Offen bleiben muss, wie weit sein eigenes Handeln weisungsbestimmt war, wobei jedenfalls keine Hinweise auf einen Handlungsspielraum, wie er A____ zukam, vorliegen. Damit ist C____ der gleichen Hierarchiestufe wie B____ zuzuordnen (Hierarchiestufe 4 gemäss Eugster/Frischknecht, a.a.O., S. 336). Hinsichtlich der C____ zurechenbaren Betäubungsmittelmenge von 4614,9 Gramm und dem Umsatz von CHF 72260.- gilt, dass diese erheblich und gerade mit Blick auf den relativ kurzen Tatzeitraum (Festnahme am 23. März 2015) Ausdruck einer hohen Intensität der deliktischen Tätigkeit sind. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist sodann insbesondere das rein pekuniäre Motiv der deliktischen Tätigkeit des Beschuldigten 3 schulderhöhend in Anschlag zu bringen. Zusammenfassend ist demnach bei C____ von einem erheblichen bis schweren Verschulden auszugehen.

Hinsichtlich der Täterkomponente kann bezüglich des Vorlebens auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 59) verwiesen werden, wobei das entsprechende Element vorliegend neutral zu werten ist. Hervorzuheben ist eine zwar bereits länger zurückliegende, jedoch einschlägige und relativ gravierende Vorstrafe aus Deutschland: Mit Urteil vom 17. September 2001 verurteilte das Amtsgericht Kassel den Beschuldigten C____ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2Jahren und 9 Monaten (Akten S. 748).

Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten und insbesondere mit Blick darauf, dass auch im Falle von C____ neben dem Qualifikationsgrund von Art.19 Abs. 2 lit. a BetmG auch derjenige der Bandenmässigkeit gemäss lit. b erfüllt ist, erweist sich eine Freiheitsstrafe von 4½ Jahren als angemessen. Dass dabei das gleiche Strafmass wie im Falle von B____ als angemessen erachtet wird, obwohl bei C____ keine weiteren mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte vorliegen, ist (neben der vergleichsweise geringfügigen Bedeutung der entsprechenden von B____ begangenen Delikte) auf die relativ gravierende einschlägige Vorstrafe von C____ zurückzuführen. Aufgrund des Strafmasses ist lediglich der unbedingte Strafvollzug möglich, wobei der Anrechnung der bereits erstandenen Haft nichts entgegensteht.

4.3.4 Was schliesslich die konkrete Strafzumessung betreffend D____ betrifft, so stimmen die objektivierbaren Faktoren der von ihm eingenommenen Rolle mit dem bei B____ Ausgeführten überein: So betätigte sich auch D____ als klassischer weisungsgebundener und seinerseits nicht weisungsbefugter Läufer mit hohem Entdeckungsrisiko. Auch für ihn gilt allerdings, dass er als Nicht-Süchtiger und auf bestimmte Zeit in gleicher personeller Konstellation Tätiger, der überdies im Falle von F____ und I____ an Abnehmer lieferte, die angesichts der bezogenen Mengen ihrerseits einen Teil der Betäubungsmittel weiterveräusserten, nicht der untersten, sondern der zweituntersten Hierarchiestufe zuzuordnen ist (Hierarchiestufe 4 [und nicht 5] gemäss der Einteilung von Eugster/Frischknecht, a.a.O., S. 336 f.). Gewisse von der Staatsanwaltschaft konstatierte Unterschiede im Sinne eines sichereren Auftretens von B____ (vgl. Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 9) erweisen sich als graduell und dürften massgeblich dem Umstand geschuldet sein, dass D____ seine Tätigkeit als Läufer im Zeitpunkt der getroffenen Feststellungen erst neu aufgenommen hatte. Zu beachten ist sodann, dass zwar die von D____ umgesetzte Menge von 1099,2 Gramm und der damit generierte Umsatz von CHF 14235.- verglichen mit den anderen Beschuldigten wesentlich tiefer sind, dass aber auch in seinem Fall angesichts des kurzen Tatzeitraums von einer hohen Intensität des deliktischen Handelns ausgegangen werden muss. Die subjektive Tatschwere betreffend ist sodann auch in seinem Fall das rein pekuniäre Motiv schulderhöhend zu berücksichtigen, wobei der seitens der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgte Verweis auf missliche finanzielle und persönliche Verhältnisse nach Eintreffen in der Schweiz (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 14) auch in seinem Fall nicht als (sinngemäss geltend gemachte) rechtserhebliche Einschränkung der Entscheidungsfreiheit gelten kann. Zusammenfassend ist daher im Falle von D____ von einem mittelschweren bis erheblichen Verschulden auszugehen.

Hinsichtlich der Täterkomponente kann bezüglich des Vorlebens auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 60) verwiesen werden. Dabei führt auch im Falle von D____ die bestehende familiäre Situation nicht zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit. Ebenfalls nicht strafmindernd wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten 4 aus (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6 S. 2 ff.). Zu Recht hat die Vor­instanz dem Beschuldigten 4 jedoch sein relativ rasch erfolgtes und einigermassen umfassendes Geständnis zugutegehalten.

Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponente sowie mit Blick darauf, dass auch D____ neben dem Qualifikationsgrund von Art.19 Abs. 2 lit. a BetmG auch denjenigen der Bandenmässigkeit gemäss lit. b erfüllt hat, erweist sich die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Strafe von 2½ Jahren als deutlich zu tief. Ein entsprechendes Strafmass entspricht in etwa dem Bodypacker-Tarif (vgl. hierzu insbesondere AGE SB.2015.101 vom 12. April 2016 E. 3.2), obwohl der Beschuldigte 4 im Gegensatz zu einem Bodypacker kein gesundheitliches Risiko einging. Dem Verschulden von D____ angemessen ist demgegenüber (unter Berücksichtigung der Täterkomponente) eine Freiheitsstrafe von 3½ Jahren, wobei sich die Abweichung gegenüber den Beschuldigten 2 und 3 insbesondere aufgrund der Unterschiede bezüglich Betäubungsmittelmenge, Nachtatverhalten und Vorstrafen erklärt. Dabei ist im Unterschied zur erstinstanzlich ausgesprochenen Strafe schon aufgrund der Strafhöhe lediglich der unbedingte Vollzug möglich, wobei der Anrechnung der bereits erstandenen Haft nichts entgegensteht.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschuldigten die ihnen erstinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten sowie die jeweilige Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dabei ergibt sich sowohl mit Blick auf den unterschiedlichen Umfang der Anfechtung durch die einzelnen Beschuldigten wie auch aufgrund des nicht für alle Beschuldigten identischen Umfangs der Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft, dass A____ und B____ je im Umfang von 25 %, C____ im Umfang von 50 % und D____ im Umfang von 75 % unterliegen. Ausgehend von einer vollen Urteilsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF1600.- pro Beschuldigtem, haben demnach A____ und B____ eine reduzierte Urteilsgebühr von je CHF 400.-, C____ eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 800.- und D____ eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1200.- zu tragen.

5.2 Den amtlichen Verteidiger/innen ist für ihre Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei vollumfänglich auf die jeweiligen Honorarnoten abgestellt werden kann. Für Berufungsverhandlung und Nachbesprechung ist zusätzlich ein Zeitaufwand von vier Stunden zu vergüten. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen. Entsprechend der reduzierten Kostentragungspflicht bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Falle von A____ und B____ im Umfang von 25 %, im Falle von C____ im Umfang von 50 % und im Falle von D____ im Umfang von 75 % vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 17. März 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldspruch betreffend A____ wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs.2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung)

- Schuldsprüche betreffend B____ wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs.2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung), Fälschung von Ausweisen gemäss Art.252 des Strafgesetzbuches sowie rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a und b des Ausländergesetzes

- Vollziehbarerklärung der gegen B____ am 23. Oktober 2013 vom Ministère public du canton de Genève wegen geringfügigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 25 Tages­sätzen zu CHF30.-, abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Untersuchungshaft vom 22. bis 23. Oktober 2013, sowie der gegen B____ am 1. November 2013 vom Ministère public du canton de Genève wegen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.-, abzüglich 1Tagessatz für 1 Tag Untersuchungshaft vom 31. Oktober bis 1. November 2013

- Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände

- Entschädigung der amtlichen Verteidigung

A____ wird aufgrund des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs.2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung) verurteilt zu 6½Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 7. Mai 2015,

in Anwendung von Art. 51 des Strafgesetzbuches.

Das Strafverfahren gegen A____ wegen Geldwäscherei (schwerer Fall) wird zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips eingestellt.

B____ wird - neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs.2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung), Fälschung von Ausweisen sowie rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts - der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 4½Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 20.März 2015, sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF10.-,

in Anwendung von Art. 286 sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

Das Strafverfahren gegen B____ wegen Geldwäscherei (schwerer Fall) wird zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips eingestellt.

C____ wird des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung) schuldig erklärt und verurteilt zu 4½Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 23. März 2015,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 51 des Strafgesetzbuches.

Das Strafverfahren gegen C____ wegen Geldwäscherei (schwerer Fall) wird zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips eingestellt.

 D____ wird des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung) schuldig erklärt und verurteilt zu 3½Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 7. Mai 2015,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 51 des Strafgesetzbuches.

Das Strafverfahren gegen D____ wegen Geldwäscherei (schwerer Fall) wird zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips eingestellt.

A____ trägt die Kosten von CHF20217.15 und eine Urteilsgebühr von CHF5000.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF400.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

B____ trägt die Kosten von CHF13483.35 und eine Urteilsgebühr von CHF3000.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 400.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

C____ trägt die Kosten von CHF12428.45 und eine Urteilsgebühr von CHF3000.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF800.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

D____ trägt die Kosten von CHF10949.55 und eine Urteilsgebühr von CHF2000.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF1200.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger von A____, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF2490.- und ein Auslagenersatz von CHF300.30, zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF223.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF753.40 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger von B____, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF11120.- und ein Auslagenersatz von CHF264.40, zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF910.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF3073.80 bleibt Art.135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger von C____, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF4850.- und ein Auslagenersatz von CHF156.60, zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF400.55, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF2703.60 bleibt Art. 135 Abs.4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin von D____, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF5650.- und ein Auslagenersatz von CHF120.40, zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF461.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF4674.05 bleibt Art. 135 Abs.4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

Mitteilung an:

- Beschuldigter 1-4

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Ministère public du canton de Genève

- Strafgericht Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

- Bundesamt für Polizei

- Kantonspolizei Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Paul Wegmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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