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Urteil Appellationsgericht (BS - DGZ.2021.1 (AG.2021.238))

Zusammenfassung des Urteils DGZ.2021.1 (AG.2021.238): Appellationsgericht

Zusammenfassung: Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren entschieden, dass die Ehefrau die Vollstreckung einer Anordnung zur Familientherapie nicht aufschieben kann. Es wurde festgestellt, dass die Kinder und der Ehemann einen erheblichen Nachteil erleiden würden, wenn der Kontakt nicht wie vorgesehen wieder aufgenommen wird. Die Gerichtskosten wurden der Ehefrau auferlegt, und sie muss auch die Parteientschädigung des Ehemanns und des Kindesvertreters tragen. Die Ehefrau hat eine Frist zur Mitteilung der Therapie-Termine erhalten. Der Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts DGZ.2021.1 (AG.2021.238)

Kanton:BS
Fallnummer:DGZ.2021.1 (AG.2021.238)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid DGZ.2021.1 (AG.2021.238) vom 29.04.2021 (BS)
Datum:29.04.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um vorsorglichen Aufschub der Vollstreckbarkeit
Schlagwörter: Ehefrau; Ehemann; Entscheid; Kinder; Zivil; Zivilgericht; Recht; Entscheids; Gesuch; Zivilgerichts; Psych; Besuch; Kontakt; Kindes; Kindern; Gutachten; Familientherapie; Erinnerungskontakt; Berufung; Besuchsrecht; Ehemanns; Verfahren; Verfügung; Rechtsmittel; Kindesvertreter; Gesuchs; Aufschub; Vollstreckung; Vollstreckbarkeit; Ehegatten
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ;Art. 113 BGG ;Art. 261 ZPO ;Art. 274 ZGB ;Art. 299 ZPO ;Art. 315 ZPO ;Art. 319 ZPO ;Art. 325 ZPO ;Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:138 III 378;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts DGZ.2021.1 (AG.2021.238)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht


DGZ.2021.1


ENTSCHEID


vom 29.April2021



Mitwirkende


lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri




Parteien


A____ Gesuchstellerin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen


B____ Gesuchsgegner

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]


Gegenstand


Gesuch um vorsorglichen Aufschub der Vollstreckung


betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren



Sachverhalt


A____ (nachfolgend Ehefrau), geboren [...] 1976, und B____ (nachfolgend Ehemann), geboren [...] 1977, heirateten [...] 2001 in [...]. Aus der Ehe gingen zwei gemeinsame Kinder hervor, C____, geboren [...] 2006, und D____, geboren [...] 2008.

Mit Entscheid vom 13. Dezember 2016 legte das Kantonsgericht Basel-Landschaft im Rahmen eines Eheschutzverfahrens den persönlichen Verkehr zwischen den beiden Kindern und dem Ehemann fest. Das Kantonsgericht errichtete eine Beistandschaft mit den Aufgaben, das Besuchsrecht zu überwachen, zu begleiten und darauf hinzuwirken, dass die Kinder beim Ehemann übernachten, das Besuchsrecht ausgebaut und das Ferienrecht in Gang gesetzt werden könne. Die Ehegatten wurden aufgefordert, die Kinder für die Übergabe zum anderen Elternteil zu motivieren, möglichst wenig Konfliktpotenzial zu schaffen, vor den Kindern nicht schlecht über den anderen Elternteil zu reden und darauf hinzuwirken, dass sich auch andere Familienangehörige vor den Kindern nicht schlecht über den anderen Elternteil äussern.

Nach einer Eskalation zwischen den Ehegatten bei einer Übergabesituation mit Einsatz der Polizei sistierte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [...] (nachfolgend KESB) mit superprovisorischem Entscheid vom 10. Februar 2017 die persönlichen Kontakte zwischen dem Ehemann und den Kindern. Am 28. Februar 2017 wurde der superprovisorische Entscheid bestätigt und E____ zum Beistand der Kinder ernannt. Auf Empfehlung des Beistandes hob die KESB die Sistierung der Kontakte mit Entscheid vom 15. Juni 2017 wieder auf.

Gemäss Bericht des Beistands vom 7. März 2018 wurde der persönliche Verkehr zwischen dem Ehemann und den Kindern nach Aufhebung der Sistierung bis hin zu gemeinsamen Ferien ausgebaut. Gleichzeitig hätten sich Schwierigkeiten bezüglich des Umgangs des Ehemanns mit dem Beistand, der Ehefrau und den Kindern gezeigt.

Gemäss einer Polizeimeldung kam es am 11. März 2018 in Anwesenheit der Kinder zu einem Streit zwischen den Ehegatten und einem Hausbewohner. Mit superprovisorischem und vorsorglichem Entscheid vom 21. März und 27. April 2018 lehnte die KESB eine Sistierung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Ehemann und den Kindern ab. Dies aufgrund des Wunsches der Kinder, den Kontakt zum Ehemann beizubehalten. Die KESB erteilte dem Ehemann Weisungen.

Für die Kinder wurde im Verfahren vor der KESB und allfälligen Rechtsmittelinstanzen eine Verfahrensvertretung im Sinn von Art. 299 Abs. 1 ZPO durch Rechtsanwältin F____ angeordnet. Aufgrund des Eheschutzverfahrens zwischen den Eltern vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft [...] wurde für die Kinder zudem eine Vertretungsbeistandschaft im Sinn von Art.308 Abs. 2 ZGB mit Frau F____ als Beiständin errichtet. Sie erhielt die Aufgabe, die Kinder in anderen Zivil- und Strafverfahren zu vertreten, in denen sowohl ein Kind Partei betroffen ist und zugleich mindestens ein Elternteil. Frau F____ amtierte sodann auch im Scheidungsverfahren vor dem Zivilgericht Basel-Stadt als Kindsvertreterin, bis sie das Mandat Ende Juli 2020 krankheitsbedingt niederlegte. An ihrer Stelle wurde Advokat G____ eingesetzt.

Am 31. Mai 2018 sistierte die KESB den persönlichen Verkehr zwischen dem Ehemann und den Kindern ein weiteres Mal superprovisorisch. Mit vorsorglichem Entscheid vom 19. Juli 2018 wurde der Kontakt zu C____ sistiert, jener zu D____ auf einen wöchentlichen Nachmittag eingeschränkt.

Die KESB fällte am 23. Mai 2019 folgenden Entscheid:

«1. In Bestätigung des vorsorglichen Entscheids vom 19.07.2018 bleibt der persönliche Verkehr zwischen C____ mit dem Vater B____ gestützt auf Art. 273 Abs. 3 i.V.m. Art. 274 Abs. 2 ZGB vorsorglich bis auf weiteres vollumfänglich sistiert.

2. In teilweiser Abänderung des vorsorglichen Entscheids vom 19.07.2018 wird der persönliche Verkehr zwischen D____ mit dem Vater B____ gestützt auf Art. 273 Abs. 3 i.V.m. Art 274 Abs. 2 ZGB im nachstehenden Umfang festgelegt:

2.1. Donnerstagnachmittag 12:00 bis 19:00 Uhr. [ ]

2.2. Einen Samstag im Monat zwischen 10:00 Uhr und 20:00 Uhr, beginnend im Juni [ ].»

Der Ehemann reichte mit Klage vom 8. März 2019 beim Zivilgericht Basel-Stadt die Scheidung ein. Er beantragte unter anderem ein vierzehntägliches Besuchsrecht für beide Kinder von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr und jeweils donnerstags nach Schulschluss von 12.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie vier Wochen gemeinsame Ferien pro Jahr.

Anlässlich einer Einigungsverhandlung vom 28. Mai 2019 im Rahmen des Scheidungsverfahrens kam es zu einer Vereinbarung zwischen den Ehegatten. Gemäss dieser sollte der Entscheid der KESB vom 23. Mai 2019 vorerst gelten mit der Massgabe, dass der Beistand von den ihm damit übertragenen Aufgaben entbunden wird. Diese sollten teilweise auf die damalige Kindesvertreterin, Frau F____, übertragen werden. In Abänderung von Ziff. 2.2 des Entscheids der KESB vom 23.Mai 2019 vereinbarten die Ehegatten, dass der Kontakt zwischen dem Ehemann und D____ jeden dritten Sonntag des Monats stattfinde. Im Weiteren stimmten die Parteien einer Beauftragung der Fachstelle Familienrecht der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (KJPK BS) mit einem interventionsorientierten Gutachten zu. Das Gutachten sollte Empfehlungen zum Kontaktrecht und zur Notwendigkeit einer Beistandschaft erarbeiten. Die Parteien verpflichteten sich, bis zum Vorliegen des Gutachtens auf Anträge hinsichtlich des Kontaktrechts zu verzichten. Mit Entscheid vom 28. Mai 2019 genehmigte das Zivilgericht die Vereinbarung. Aufgrund der Rückmeldung der KJPK BS vom 24.Juni 2019, wonach der Sohn C____ bei ihnen durch die Fachstelle [ ] betreut werde, wurde der Auftrag für das interventionsorientierte Gutachten schliesslich an die Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland (KJP BL) erteilt.

Mit Eingaben vom 15. November 2019 und 13. Dezember 2019 monierte der Ehemann die Erschwerung bzw. Verhinderung der Ausübung seines Kontaktrechtes mit D____ durch die Ehefrau. Er beantragte dem Gericht, die Ehefrau zur Einhaltung der Vereinbarung anzuhalten und die Besuchstage über Weihnachten festzulegen. Zur Stellungnahme aufgefordert beantragte die Ehefrau mit Eingabe vom 17.Dezember 2019 die vorläufige Sistierung der Besuche, weil D____ ab sofort keine Besuche mehr beim Ehemann wolle. Der Entscheid bezüglich des weiteren Vorgehens betreffend Besuchsrecht sei der KJP BL zu übertragen. Mit Eingabe vom 10. März 2020 erkundigte sich der Ehemann über den Stand des Verfahrens. Er beklagte sich erneut darüber, dass er seinen Sohn D____ seit Dezember 2019 nicht mehr gesehen habe und das in Auftrag gegebene Gutachten immer noch nicht vorliege. Er beantragte dem Gericht, das Verfahren entsprechend weiterzuführen und die hängigen Anträge zu behandeln. Der Zivilgerichtspräsident stellte mit Verfügung vom 13. März 2020 fest, dass das Besuchsrecht gemäss Ziff.4 der Vereinbarung vom 28. Mai 2019 nach wie vor in Kraft sei, und forderte die Ehefrau auf, sich an diese Vereinbarung zu halten. Des Weiteren erkundigte er sich bei der KJP BL wann mit dem im August 2019 angeordneten Gutachten gerechnet werden könne.

Die KJP BL teilte mit Schreiben vom 19. März 2020 mit, dass das angeordnete Gutachten bis Ende April 2020 fertig gestellt werde. Die Ehefrau beharrte mit Schreiben vom 23. März 2020 auf ihren Anträgen auf Sistierung des Besuchsrechts des Ehemanns gegenüber C____ und auf Übertragung des Entscheids zum weiteren Vorgehens an die KJP BL. Am 25. März 2020 erliess das Zivilgericht die folgende Verfügung:

«1. [ ]

2. Die Beklagte wird auf Ziff. 2 der Verfügung vom 13. März 2020 verwiesen («Das Besuchsrecht gemäss Ziff. 4 der Vereinbarung vom 28. Mai 2019 ist nach wie vor in Kraft. Die Beklagte wird hiermit aufgefordert, sich an diese Vereinbarung zu halten.») Demzufolge wird der Antrag der Beklagten auf Sistierung des Besuchsrechts des Kindsvaters (hiermit auch formell) abgewiesen.

3. Weitere Verfügungen folgen nach Vorliegen des Gutachtens der Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland.»

Die Ehefrau beantragte die Begründung dieser Verfügung und focht sie in der Folge mit «Beschwerde» vom 14. April 2020 an. Sie beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung des Zivilgerichts vom 25. März 2020 und von Ziff. 4 der Vereinbarung vom 28. Mai 2019. Das Besuchsrecht des Ehemanns sei bis zum Vorliegen des Gutachtens der KJP BL zu sistieren. Eventualiter sei die Verfügung des Zivilgerichts vom 25. März 2020 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Mit «Beschwerdeantwort» vom 7.Mai 2020 beantragte der Ehemann die vollumfängliche Abweisung des Rechtsmittels. Am 15.Mai 2020 ging beim Zivilgericht das Gutachten der KJP BL vom 13. Mai 2020 ein. Die damalige Kindesvertreterin beantragt im Rechtsmittelverfahren vor dem Appellationsgericht mit Stellungnahme vom 27. Mai 2020 im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung des Zivilgerichts vom 25. März 2020 und die Gutheissung des Rechtsmittels. In Abänderung von Ziff. 4 der Vereinbarung der Parteien vom 28.Mai 2019 und in Abänderung von Ziff. 2.1 des Entscheids der KESB vom 23.März 2019 sei das Besuchsrecht des Ehemanns gegenüber C____ zu sistieren. Im Übrigen sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die damalige Kindesvertreterin die superprovisorische Sistierung des Besuchsrechts des Ehemanns gegenüber C____. Als Beweismittel reichte sie unter anderem das Gutachten der KJP BL vom 13. Mai 2020 ein. Gestützt auf die Stellungnahme der damaligen Kindesvertreterin und das Gutachten sistierte die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts mit Verfügung vom 29.Mai 2020 das Besuchsrecht des Ehemanns gegenüber D____ superprovisorisch. Mit Entscheid vom 25. November 2020 (BEZ.2020.24) hiess das Appellationsgericht die Berufung der Ehefrau gut, hob die Verfügung des Zivilgerichts vom 25.März 2020 auf und sistierte das Besuchsrecht des Ehemanns gegenüber D____ vorsorglich für die Zeit bis zum neuen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten über die vorsorgliche Regelung des Besuchsrechts für die Dauer des Scheidungsverfahrens.

Am 9. Februar 2021 fand vor dem Zivilgerichtspräsidenten in Anwesenheit der Ehegatten und ihrer Rechtsvertreterinnen sowie des Kindesvertreters eine zweite Einigungsverhandlung statt. Nachdem Vergleichsgespräche gescheitert waren, forderte der Zivilgerichtspräsident die Verfahrensbeteiligten dazu auf, Verfahrensanträge zu den Kinderbelangen zu stellen. Der Ehemann verwies in erster Linie auf seine Eingabe vom 14. Juli 2020. Zudem beantragte er insbesondere die Durchführung von mindestens zwei Erinnerungskontakten zwischen ihm und den Kindern pro Jahr sowie einer angeordneten Beratung der Ehegatten bei Dipl.-Psych. H____. Der Kindesvertreter beantragte insbesondere, die Ehegatten seien zu verpflichten, eine angeordnete Beratung bei Dipl.-Psych. H____ zwecks Wiederaufnahme und Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen den Kindern und dem Ehemann zu besuchen und es seien zwei Erinnerungskontakte zwischen den Kindern und dem Ehemann zu verfügen. Die Ehefrau beantragte die Sistierung des Besuchsrechts des Ehemanns und die Abweisung der Anträge betreffend angeordnete Beratung und Erinnerungskontakte (Verhandlungsprotokoll vom 9. Februar 2021 S. 6-8).

Am 10. Februar 2021 fällte das Zivilgericht den folgenden Entscheid betreffend vorsorgliche Regelung des Kontakts- bzw. Besuchsrechts:

«1. Es wird angeordnet, dass sich die Kindseltern (jeweils einzeln) baldmöglichst in eine Familientherapie bei Dipl. Psych. H____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP und Mediatorin, begeben. Ziel dieser Therapie soll insbesondere die Aufgleisung von Erinnerungskontakten und die spätere mögliche Ausweitung der Besuchskontakte des Kindsvaters mit seinen beiden Söhnen C____ und D____ sein.

Die Kindseltern haben dem Gericht umgehend die ersten Therapie-Termine mitzuteilen und diese Termin-Vereinbarungen zu dokumentieren.

Sollten sich die Kindseltern dieser Anordnung widersetzen, behält sich das Gericht ausdrücklich vor, die Erziehungsfähigkeit der Kindseltern gutachterlich abklären zu lassen.

2. Spätestens bis zum Beginn der Schulsommerferien 2021 soll mindestens ein Erinnerungskontakt des Kindsvaters mit seinen Söhnen C____ und D____ stattfinden. Ein weiterer Erinnerungskotakt soll im zweiten Halbjahr 2021 stattfinden.

3. Das Kontakt- bzw. Besuchsrecht des Kindsvaters gemäss Vereinbarung vom 28.Mai 2019 wird bis zur Wahrnehmung der beiden Erinnerungskontakte gemäss Ziff. 2 sistiert.

4. Die Kindseltern werden verpflichtet, konstruktiv mit den involvierten Behörden und Fachleuten zusammenzuarbeiten, mit dem Ziel, den persönlichen Verkehr zwischen den Kindern und dem Kindsvater wiederaufzunehmen.

5. Der Kindsvater wird bei seiner Bereitschaft behaftet, inskünftig Drittpersonen und aussenstehende Institutionen nicht länger in den Familienkonflikt zu involvieren.

6. Die KESB [...] wird angewiesen, für C____ und D____, geb. [ ] und [ ], umgehend eine neue Beistandsperson zu ernennen. Die Beistandsperson hat die Kindseltern insbesondere bei der Organisation der Erinnerungskontakte gemäss Ziff. 2 zu unterstützen und zu begleiten.

7. [ ]

8. [ ]

9. [ ]»

Dieser Entscheid wurde ohne schriftliche Begründung eröffnet. Mit Eingabe vom 19.Februar 2021 verlangte die Ehefrau eine schriftliche Begründung.

Mit Eingabe vom 19. März 2021 teilte der Ehemann dem Zivilgericht mit, dass die mit Entscheid vom 10. Februar 2021 angeordnete Familientherapie von Dipl.-Psych. H____ beendet worden sei. Er habe seine Termine wahrgenommen, zuletzt am 15. März 2021. Gleichentags habe die Psychologin erwähnt, dass sich die Ehefrau nie bei ihr gemeldet habe. Die mit dem Ehemann bereits vereinbarten Termine im April und Mai 2021 seien abgesagt worden. Die Psychologin habe es sehr bedauert, dass die Ehefrau keine Bereitschaft zu einer Aufarbeitung und Lösung zeige, könne ohne Intervention des Gerichts aber nichts ausrichten. Der Ehemann beantragte dem Zivilgericht, die Erziehungsfähigkeit rasch gutachterlich abklären zu lassen, falls sich die Ehefrau nicht doch noch umgehend und nachweislich zu den verordneten Sitzungen anmelde und diese auch wahrnehme.

Am 22. März 2021 erliess der Zivilgerichtspräsident folgende Verfügung:

«1. [ ]

2. Die Beklagte erhält eine unerstreckbare Frist bis 12. April 2021 zur Mitteilung und Dokumentation der ersten Therapie-Termine bei Dipl. Psych. H____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP und Mediatorin (entsprechend Ziff. 1 des Entscheides vom 10. Februar 2021).

3. [ ]»

Mit Eingabe an das Appellationsgericht vom 30. März 2021 beantragt die Ehefrau, die Vollstreckung von Ziff. 1 des Entscheids des Zivilgerichts vom 10. Februar 2021 sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme aufzuschieben.

Mit Verfügung vom 31. März 2021 schob der Appellationsgerichtspräsident die Vollstreckbarkeit von Ziff. 1 des Entscheids des Zivilgerichts vom 10. Februar 2021 superprovisorisch auf, stellte das Gesuch dem Ehemann und dem Kindesvertreter zu und gab ihnen Gelegenheit, schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Der Kindesvertreter beantragte mit Stellungnahme vom 16. April 2021 die Abweisung des Gesuchs der Ehefrau. Der Ehemann stellte mit Gesuchsantwort vom 19. April 2021 die folgenden Anträge: Der Antrag der Ehefrau um Aufschiebung der Vollstreckung von Ziff. 1 des Entscheids des Zivilgerichts vom 10.Februar 2021 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei abzuweisen. Die superprovisorisch erfolgte Aufschiebung der Vollstreckbarkeit gemäss Verfügung des Appellationsgerichts vom 31. März 2021 sei aufzuheben. In Vollstreckung des Entscheids des Zivilgerichts vom 10. Februar 2021 sei der Ehefrau erneut wie in Ziff. 2 der Verfügung vom 22. März 2021 eine angemessene Frist von maximal drei Wochen zur Mitteilung und Dokumentation der ersten Therapie-Termine bei Dipl.-Psych. H____ anzusetzen.

Mit Eingabe vom 27. April 2021 reichte die Ehefrau dem Appellationsgericht ihre Berufung (ZB.2021.22) gegen den unterdessen schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts vom 10. Februar 2021 ein und machte geltend, diese sei auch für das vorliegenden Verfahren relevant. Zudem äusserte sie sich kurz zu den Stellungnahmen des Ehemanns und des Kindesvertreters und legte den Entscheid der KESB vom 23. Mai 2019 ins Recht.

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten (F.2019.86) im schriftlichen Verfahren.



Erwägungen


1.

Zuständig zum Erlass vorsorglicher Massnahmen vor Rechtshängigkeit der Hauptsache sind die Präsidentinnen Präsidenten des in der Hauptsache zuständigen Gerichts (§41 Abs.1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG154.100]). Über Berufungen gegen Entscheide des Zivilgerichts entscheidet das Appellationsgericht (§88 Abs.1 GOG). Damit ist für den Entscheid über das Gesuch der Ehefrau vom 30.März 2021, die Vollstreckung von Ziff. 1 des Entscheids des Zivilgerichts vom 10.Februar 2021 im Sinn einer vorsorglichen Massnahme aufzuschieben, der Appellationsgerichtspräsident zuständig.

2.

2.1 Ein Entscheid, der nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist, das die Vollstreckbarkeit von Gesetzes wegen hemmt, ist ohne gegenteilige Anordnung ab der Eröffnung im Dispositiv vollstreckbar. Solange die schriftliche Begründung nicht vorliegt, ist es der unterliegenden Partei aber nicht möglich, ein Rechtsmittel zu erheben und zu beantragen, diesem sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Um sich in der Zwischenzeit gegen eine drohende Vollstreckung zur Wehr zu setzen, kann die unterliegende Partei nach Rechtsprechung und Lehre in sinngemässer Anwendung von Art.261 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) bei der Rechtsmittelinstanz den vorsorglichen Aufschub der Vollstreckbarkeit beantragen (vgl. AGE DGZ.2019.10 vom 17. Dezember 2019 E. 4.1; Kantonsgericht BL 430 12 374 vom 18.Dezember 2012 E. 1,41012 182 vom 19. Juni 2012 E. 1; Kantonsgericht SG ZV.2014.64 vom 17. Juni 2014 E.2; Hoffmann-Nowotny, in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Basel 2013, Art. 325 N23; Seiler, Die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, in: BJM 2018 S. 65, 90; Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019 [nachfolgend Staehelin/Bachofner, Zivilprozessrecht], § 26 N 17 und 43; Staehelin/Bachofner, Vollstreckung im Niemandsland, in: Jusletter 16. April 2012 [nachfolgend Staehelin/Bachofner, Jusletter], N1-4, 8f. und 13-15). Im Ergebnis läuft ein Gesuch um eine solche vorsorgliche Massnahme auf ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für das in Aussicht genommene Rechtsmittel hinaus. Für die Beurteilung des Gesuchs gelten deshalb die zu Art. 315 Abs.5 und Art. 325 Abs. 2 ZPO entwickelten Grundsätze (Kantonsgericht SG ZV.2014.64 vom 17.Juni 2014 E.3; vgl. AGE DGZ.2019.10 vom 17. Dezember 2019 E. 4.1; vgl. im Ergebnis auch Staehelin/Bachofner, Jusletter., N15 f.). Grundsätzlich muss die gesuchstellende Partei glaubhaft machen, dass ihr bei sofortiger Vollstreckung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. Kantonsgericht SG ZV.2014.64 vom 17. Juni 2014 E.3; Kantonsgericht BL 430 12 374 vom 18. Dezember 2012 E. 1, 410 12 182 vom 19. Juni 2012 E. 1; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 325 N 6; Staehelin/Bachofner, Jusletter., N16). Dieser Nachteil ist gegen die Nachteile abzuwägen, die der Gegenpartei bei einem Aufschub der Vollstreckbarkeit drohen (vgl. Kantonsgericht SG ZV.2014.64 vom 17.Juni204 E. 3; Kantonsgericht BL 430 12 374 vom 18. Dezember 2012 E.1,41012182 vom 19.Juni 2012 E. 1; Staehelin/Bachofner, Jusletter, N 16; Steininger, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art.315 N11; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 315 ZPO N 14b). Schliesslich dürfen auch die Erfolgschancen des Rechtsmittels berücksichtigt werden (Kantonsgericht SG ZV.2014.64 vom 17.Juni 2014 E. 3; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 325 N 6; vgl. Staehelin/Bachofner, Jusletter, N 16).

2.2 Für den Entscheid über den vorsorglichen Aufschub der Vollstreckbarkeit sind die Tat- und Rechtsfragen bloss summarisch und vorläufig zu prüfen (vgl. AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.6 mit Nachweisen [betreffend summarische Prüfung der Rechtsfragen]; VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 4.3 [betreffend öffentliches Prozessrecht]; Sprecher, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 261 ZPO N 80 und 82 [betreffend summarische Prüfung der Tatfragen und vorläufige Prüfung der Rechtsfragen]; Huber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 268 N 1 [betreffend vorläufige Prüfung]; kritisch zur bloss summarischen Prüfung der Rechtsfragen Sprecher, a.a.O., Art. 261 ZPO N 84). Die vorstehenden und die nachstehenden Erwägungen beruhen daher auf einer bloss provisorischen und summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage und enthalten deshalb bloss provisorische und summarische Beurteilungen. Im Interesse der einfacheren Lesbarkeit der Begründung des vorliegenden Entscheids wird dies in den einzelnen Erwägungen nicht ausdrücklich erwähnt.

2.3 Bei Leistungsmassnahmen auf vorzeitige vorläufige Vollstreckung des behaupteten Anspruchs, die eine definitive Wirkung haben können, darf der Aufschub der Vollstreckbarkeit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur verweigert werden, wenn die Berufung von vornherein offensichtlich unzulässig unbegründet erscheint. Dabei geht das Bundesgericht von einer definitiven Wirkung aus, wenn der Streitigkeit keine über die vorsorgliche Massnahme hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BGE 138 III 378 E. 6.4 S. 381 f.). Die Verpflichtung der Ehefrau, sich in die Familientherapie zu begeben, stellt keine solche Leistungsmassnahme dar. Sie dient nicht der vorsorglichen vorzeitigen Vollstreckung eines behaupteten Anspruchs, sondern bloss der Förderung der angeordneten Erinnerungskontakte und einer möglichen späteren Ausweitung der Besuchskontakte. Mit dem Besuch der Familientherapie entfällt das Interesse an der Regelung des Kontakt- bzw. Besuchsrechts nicht (vgl. auch E. 3.1.4).

3.

3.1

3.1.1 Die Verpflichtung, sich in eine Familientherapie zu begeben, stellt einen Eingriff in die Persönlichkeit der Ehefrau dar.

3.1.2 Die Ehefrau behauptet, in der Ehe sei es immer wieder zu psychischen und physischen Übergriffen gekommen. Vor fünf Jahren sei der Ehemann vor den Kindern ihr gegenüber gewalttätig geworden. Daraufhin sei sie ins Frauenhaus geflüchtet (Gesuch S. 4). Der Ehemann bestreitet psychische und physische Übergriffe (vgl.Gesuchsantwort Ziff. 6). Der pauschale Verweis auf die gesamten Akten des Zivilgerichts genügt nicht zur Glaubhaftmachung der unsubstanziierten Behauptung der Ehefrau. Diese werden auch durch den Entscheid der KESB vom 23. Mai 2019 nicht gestützt. Damit sind psychische und physische Übergriffe des Ehemanns auf die Ehefrau in der Zeit vor ihrem Aufenthalt im Frauenhaus bei provisorischer und summarischer Beurteilung nicht glaubhaft. Im Übrigen änderten solche nichts an der Beurteilung des vorliegenden Gesuchs.

Weiter behauptet die Ehefrau, der Ehemann äussere sich immer wieder negativ über sie (Gesuch S. 5). Der Ehemann bestreitet dies ebenfalls (vgl. Gesuchsantwort Ziff.6). Soweit die Ehefrau in ihrer Auflistung (Gesuchsbeilage 5) konkrete negative Äusserungen des Gesuchstellers schildert (Einträge betreffend 17. November 2017, 24. September 2017, 18. September 2017 und Juni/Juli 2017, 23. Januar 2017, 7.oder 8. Juli 2016 und 30. März 2016), stützen sich ihre Schilderungen mit einer Ausnahme (Eintrag betreffend 7. 8. Juli 2016) ausschliesslich auf behauptete Angaben der Kinder. Die Angaben der Ehefrau und der pauschale Verweis auf die gesamten Vorakten genügen bei provisorischer und summarischer Beurteilung nicht zur Glaubhaftmachung, dass der Ehemann die behaupteten negativen Äusserungen gemacht hat und dass diese unwahr sind. Die behaupteten wiederholten negativen Äusserungen können daher nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen änderte auch ihre Berücksichtigung nichts am vorliegenden Entscheid.

Schliessslich behauptet die Ehefrau, seit fünf Jahren mache der Ehemann ihr und den Kindern das Leben schwer und drohe er immer wieder, ihr anderen Personen etwas anzutun (Gesuch S. 4). Auch dies wird vom Ehemann bestritten (vgl. Gesuchsantwort Ziff. 6). Ob die einzelnen Vorwürfe in der Auflistung der Ehefrau (Gesuchsbeilage 5) glaubhaft sind, kann und muss im Rahmen der Beurteilung des vorliegenden Gesuchs nicht beurteilt werden. In ihrer Auflistung (Gesuchsbeilage 5) schildert die Ehefrau detailliert diverse Drohungen des Ehemanns gegen Verwandte von ihr (Sohn, Vater, Bruder und Nichte; vgl. insb. Einträge betreffend 2. Dezember 2019, Juni/Juli 2017, 1. April 2017, 1. Februar 2017, 23. Januar 2017, 15. Januar 2017) sowie Drohungen gegen die Ehefrau selbst (Einträge betreffend 9. März 2018, 2. Januar 2017 und 3. Februar August 2016). Die Schilderungen stützen sich grösstenteils auf behauptete Aussagen der Kinder. Drei Drohungen will die Ehefrau selbst gehört haben (vgl. Einträge betreffend 9. März 2018, 1. Februar 2017 und 3.Februar August 2016). Auch im Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland (KJP BL) vom 13. Mai 2020 (Gesuchsbeilage 8) finden sich Angaben zu Drohungen. Gemäss dem Beistand der Kinder hätten diese berichtet, dass der Ehemann ihnen gegenüber Drohungen gegen die Ehefrau, deren Eltern und den Beistand geäussert habe (S. 9). Die Eltern der Ehefrau hätten angegeben, sie hätten diverse Bedrohungen durch den Ehemann erlebt und von den Kindern von Drohungen gegen den Vater und den Bruder der Ehefrau erfahren (S. 12). Die Rechtsvertreterin der Ehefrau habe den Gutachterinnen mitgeteilt, der Ehemann habe die Ehefrau nach einer Gerichtsverhandlung mit den Worten bedroht, sie würde schon noch sehen, zu was er fähig sei (S. 15). Auch die Kinder hätten von Drohungen des Ehemanns berichtet (S. 16). Aus Sicht der Gutachterinnen ist davon auszugehen, dass der Ehemann durchaus im Affekt bedrohliche Äusserungen gemacht habe (S. 19). Die Glaubhaftigkeit der einzelnen Behauptungen betreffend die Drohungen kann und muss im Rahmen des vorliegenden Entscheids zwar nicht geprüft werden. Angesichts dessen, dass Drohungen von verschiedenen Personen geschildert worden sind, erscheint die Möglichkeit, dass der Gesuchsteller zumindest einen Teil der behaupteten Drohungen ausgesprochen hat, aber deutlich wahrscheinlicher als die Möglichkeit, dass alle diesbezüglichen Angaben unwahr sind. Damit sind Drohungen des Ehemanns gegenüber der Ehefrau bei provisorischer und summarischer Beurteilung glaubhaft. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass seit der letzten behaupteten Drohung bereits mehr als 16 Monate vergangen sind. Ebenfalls glaubhaft ist bei provisorischer und summarischer Beurteilung, dass seit rund fünf Jahren ein ausgeprägter Konflikt zwischen den Ehegatten besteht, der die Ehefrau und die Kinder stark belastet (vgl. insb. auch Gutachten der KJP BL vom 13. Mai 2020 S.18-20). Wer die Schuld daran trägt, kann und muss im Rahmen des vorliegenden Entscheids nicht beurteilt werden.

3.1.3 Aus den vorstehenden Gründen ist es bei provisorischer und summarischer Beurteilung glaubhaft, dass die Familientherapie für die Ehefrau eine Belastung darstellt. Durch die Wahrnehmung der Therapie-Termine entsteht ihr daher ein Nachteil. Dieser ist nicht leicht wiedergutzumachen, weil die Therapiesitzungen nicht rückgängig gemacht werden können. Entgegen der Ansicht der Ehefrau (Gesuch S. 5) ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb diese Belastung unzumutbar gross sein sollte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Ehefrau und der Ehemann gemäss dem Entscheid vom 10. Februar 2021 jeweils einzeln in die Familientherapie bei Dipl.-Psych. H____ zu begeben haben und es damit im Rahmen der Therapie nicht zu einer Begegnung der Ehefrau mit dem Ehemann kommt. Dass die Ehegatten sich jeweils einzeln in die Familientherapie begeben ist gerichtlich angeordnet (Ziff.1) und nicht, wie von der Ehefrau vorgebracht (Berufung S. 4), eine blosse Behauptung der Gegenseite. Die Ehefrau macht geltend, in der Familientherapie solle sie unter Druck gesetzt werden, damit sie die Kinder motiviere, den Ehemann zu sehen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Ehemanns könne ihr dies nicht mehr zugemutet werden (Berufung S. 4 f. und 7). Dafür, dass in der Familientherapie unverhältnismässiger Druck auf die Ehefrau ausgeübt werden sollte, besteht kein Hinweis. Ob in der Familientherapie darauf hingearbeitet werden soll, dass die Ehefrau die Kinder zu Kontakten mit dem Ehemann motiviert, wie von der Ehefrau behauptet (Berufung S. 7), kann und muss im Rahmen des vorliegenden Entscheids nicht beurteilt werden. Gemäss der angefochtenen Ziff. 1 des Entscheids des Zivilgerichts vom 10. Februar 2021 ist das Ziel der angeordneten Familientherapie lediglich «insbesondere die Aufgleisung von Erinnerungskontakten und die spätere mögliche Ausweitung der Besuchskontakte des Kindsvaters mit seinen beiden Söhnen C____ und D____». Jedenfalls wäre die Familientherapie zur Förderung des Kindeswohls auch dann geeignet, wenn sie der Ehefrau bloss ermöglichte, ihre Ängste abzubauen zumindest einen Umgang damit zu finden, der eine Übertragung auf die Kinder verhindert (vgl. unten E.3.2.2). Die Ehefrau macht zwar geltend, es stelle sich die Frage, ob Erinnerungskontakte mit dem Ehemann gegen den Willen der Kinder zurzeit sinnvoll seien, wehrt sich aber ausdrücklich nicht gegen solche (Berufung S. 6 f.). Gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts vom 10.Februar 2021 soll spätestens bis zum Beginn der Schulsommerferien 2021 mindestens ein Erinnerungskontakt des Ehemanns mit den Kindern stattfinden. Ein weiterer Erinnerungskontakt soll im zweiten Halbjahr 2021 stattfinden (Ziff.2). Zudem verpflichtete das Zivilgericht die Ehegatten, konstruktiv mit den involvierten Behörden und Fachleuten zusammenzuarbeiten mit dem Ziel, den persönlichen Verkehr zwischen den Kindern und dem Ehemann wieder aufzunehmen (Ziff. 4). Diese Anordnungen wurden von der Ehefrau nicht angefochten. Aus dem Verhalten der Ehefrau ist zu schliessen, dass auch sie zumindest bei nicht erzwungenen Erinnerungskontakten keine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls befürchtet. Unter diesen Umständen ist es selbst bei Wahrunterstellung der nicht glaubhaft gemachten Behauptungen der Ehefrau betreffend das bisherige Verhalten des Ehemanns (vgl. dazu oben E. 3.1.2 Abs. 1 und 2) nicht nachvollziehbar, weshalb es ihr nicht zumutbar wäre, die Kinder zu Kontakten mit dem Vater zu motivieren. Schliesslich ist anzunehmen, dass die qualifizierte und erfahrene Psychologin, Dipl.-Psych. H____, die Familientherapie so durchführen wird, dass die Ehefrau dadurch trotz ihrer Belastungen keinen Schaden nimmt. Am 10. Februar 2021 ordnete das Zivilgericht an, dass sich die Ehegatten baldmöglichst in eine Familientherapie bei Dipl.-Psych. H____ zu begeben und dem Gericht umgehend die ersten Therapie-Termine mitzuteilen haben. Dieser Entscheid war ab der Eröffnung im Dispositiv am 12. Februar 2021 bis zum superprovisorischen Aufschub der Vollstreckbarkeit mit Verfügung vom 31. März 2021 vollstreckbar. Trotzdem meldete sich die Ehefrau nicht bei Dipl.-Psych. H____. Gemäss der Darstellung des Ehemanns bedauerte diese es sehr, dass es seitens der Ehefrau keinerlei Bereitschaft zu einer Aufarbeitung und Lösung gebe (Eingabe des Ehemanns vom 19. März 2021). Ob sich die Psychologin tatsächlich dahingehend geäussert hat, kann im Rahmen des vorliegenden Entscheids nicht abschliessend beurteilt werden. Entgegen der Ansicht der Ehefrau (vgl. Berufung S. 3) könnte eine entsprechende Äusserung der Psychologin aber nicht als Zeichen dafür betrachtet werden, dass sie gegenüber der Ehefrau voreingenommen wäre. Aus dem Bedauern über die Mitwirkungsverweigerung wäre vielmehr zu schliessen, dass auch die sachverständige Psychologin die angeordnete Familientherapie als erfolgversprechend betrachtet.

3.1.4 Die Ehefrau macht geltend, ohne den vorsorglichen Aufschub der Vollstreckung von Ziff. 1 des Entscheids des Zivilgerichts vom 10. Februar 2021 werde ihre Berufung gegen diese Anordnung sinnlos, weil sie die Familientherapie bereits absolviert habe, bevor die Berufungsinstanz über die Rechtmässigkeit ihrer Anordnung entschieden habe. Damit werde ihr faktisch ein Rechtsmittel genommen. Auch dies stelle einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar (vgl. Gesuch S. 4 f.; Berufung S. 3). Die Ehefrau hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass die Familientherapie im Zeitpunkt des Entscheids der Berufungsinstanz über ihre Berufung gegen Ziff. 1 des Entscheids des Zivilgerichts vom 10. Februar 2021 bereits abgeschlossen sein wird. Es ist vielmehr gut vorstellbar, dass die Familientherapie länger dauert als das Berufungsverfahren und daher auch im Zeitpunkt des Entscheids der Berufungsinstanz noch ein aktuelles Interesse an der Beurteilung der Berufung der Ehefrau besteht. Im Übrigen änderte auch die Berücksichtigung des von der Ehefrau geltend gemachten zusätzlichen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nichts am vorliegenden Entscheid.

3.2

3.2.1 Nachdem C____ bereits seit dem Jahr 2018 keinen Kontakt zum Ehemann gewünscht hatte, verweigerten im Zeitpunkt des Abschlusses des Gutachtens der KJP BL beide Kinder den Kontakt zum Ehemann (Gutachten der KJP BL vom 13.Mai 2020 S. 10 und 15-19, insb. 18 f.). Gegenüber dem Kindesvertreter bekräftigten die Kinder mehrfach, dass sie keinerlei Kontakt mit dem Ehemann wünschten (Stellungnahme Ziff. 3). Beim Entscheid über die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist der geäusserte Kindeswille zu berücksichtigen und bei älteren Kindern ein massgebliches Kriterium. Das Kind kann aber nicht autonom bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil haben möchte, und der von ihm geäusserte Wille kann nicht das alleinige Element bei der gerichtlichen Entscheidfindung sein. Andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widersprechen können (AGE BEZ.2020.24 vom 25. November 2020 E. 2.5.1 mit Nachweisen). Dementsprechend erklärten die Gutachterinnen, bei der Beurteilung, ob ein Besuchsrecht für den abwesenden Elternteil dem Kind voll zuträglich sei, müssten grundsätzlich verschiedene begünstigende und hemmende Faktoren gegeneinander abgewogen werden. Sie formulierten insbesondere die folgende Empfehlung: «Wir befürworten aus gutachterlicher und kinder- und jugendpsychologischer Sicht die schrittweise unverfängliche Wiederaufnahme der Kontakte zwischen dem Kv [Ehemann] und C____ und D____ im Sinne des Kindswohls. Da beide Kinder aktuell nicht mit Besuchen beim Kv einverstanden sind, vorwiegend aus Selbstschutz, die Km [Ehefrau] grundsätzlich offen ist, sich aber aktuell zu belastet zeigt, der Kv ebenfalls einerseits Verständnis zeigt, andererseits aber an einem minimalen Kontakt festhält (zumindest zu D____) empfehlen wir, dass wenigstens zwei Kontakte pro Jahr im Sinne von Erinnerungskontakten stattfinden.» (Gutachten der KJP BL vom 13. Mai 2020 S.19f.). Aus dieser Empfehlung ist zu schliessen, dass zumindest nicht erzwungene Erinnerungskontakte zur Förderung des Kindeswohls trotz der zurzeit ablehnenden Haltung der Kinder geboten sind (vgl. zur Frage, ob eine zwangsweise Durchsetzung von Erinnerungskontakten mit dem Wohl urteilsfähiger Kinder vereinbar ist BGer 5A_647/2020 vom 16. Februar 2021 E.2.5). Es ist davon auszugehen, dass seit Mai 2018 keine persönlichen Kontakte zwischen dem Ehemann und C____ und seit Dezember 2019 auch keine persönlichen Kontakte zwischen dem Ehemann und D____ stattgefunden haben. Seit dem Abschluss des Gutachtens ist inzwischen bald ein Jahr vergangen, ohne dass ein Erinnerungskontakt stattgefunden hätte. Die Kinder erleiden daher einen erheblichen Nachteil, wenn ein erster Erinnerungskontakt nicht wie im Entscheid vom 10. Februar 2021 vorgesehen spätestens bis zum Beginn der Schulsommerferien 2021 stattfinden kann. Zudem erleidet auch der Ehemann, der den Kontakt zu seinen Kindern wünscht und sie sehr vermisst (Gutachten der KJP BL vom 13. Mai 2020 S. 7 und 17), einen erheblichen Nachteil, wenn der erste Erinnerungskontakt nicht wie vorgesehen stattfinden kann. Diese Nachteile sind nicht leicht wiedergutzumachen, weil die Zeit ohne Kontakt zwischen dem Ehemann und den Kinder unwiederbringlich verflossen ist.

3.2.2 Gemäss dem Gutachten befinden sich die Kinder in einem Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern und wirken sie sehr verängstigt. Ihre Ablehnung des Kontakts mit dem Ehemann wird von den Gutachterinnen vorwiegend als Selbstschutz interpretiert. Die Ehefrau wirke ängstlich. Auch wenn sie versuche, möglichst wenig negative Aussagen über den Ehemann zu machen, und auch wenn sie versuchen sollte, die Kinder nicht direkt zu beeinflussen, spürten die Kinder ihre Angst und sei von einer Übertragung der ängstlichen Haltung der Ehefrau auf die Kinder auszugehen (Gutachten der KJP BL vom 13. Mai 2020 S. 17-20). Gegenüber dem Kindesvertreter begründeten die Kinder ihre Ablehnung von Kontakt mit dem Ehemann damit, dass sie Angst vor ihm hätten. D____ erklärte sogar, es sei schmerzhaft und er würde den Ehemann gerne wiedersehen, aber das gehe nicht, weil er zu viel Angst habe (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 9. Februar 2021 S. 3 und 5). Die Gutachterinnen empfahlen nicht nur eine psychotherapeutische Begleitung der Kinder, sondern auch eine solche der Ehegatten (Gutachten KJP BL S. 20). Zur Frage, ob die psychotherapeutische Begleitung der Eltern durch dieselbe Psychologin erfolgen soll, äusserten sich die Gutachterinnen nicht ausdrücklich. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Therapie ihren Zweck, die Wiederaufnahme und allfällige Ausweisung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Ehemann und den Kindern nur erfüllen kann, wenn die Psychologin den Elternkonflikt aus der Sicht beider Ehegatten kennt. Zudem muss es sich um eine Person handeln, die über einschlägige Kompetenz und Erfahrung verfügt. Die von der Ehefrau behauptete Psychotherapie bei einer anderen Therapeutin einem anderen Therapeuten als der mit dem Entscheid vom 10.Februar 2021 bestimmten Psychologin (Berufung S. 5) vermöchte daher die angeordnete Familientherapie nicht zu ersetzen. Im Übrigen hat die Ehefrau die behauptete Psychotherapie weder substanziiert noch glaubhaft gemacht. Wenn sich die Ehefrau der mit dem Entscheid vom 10.Februar 2021 angeordneten Familientherapie unterzieht, besteht die Chance, dass sie ihre Ängste abbauen zumindest einen Umgang mit ihnen finden kann, der eine Übertragung auf die Kinder verhindert. Damit wird die Chance eröffnet, dass auch die Kinder ihre Ängste ablegen und sich spätestens bis zum Beginn der Schulsommerferien 2021 auf einen Erinnerungskontakt mit dem Ehemann einlassen. Wenn sich die Ehefrau der Familientherapie einstweilen entzieht, bleiben die Verhältnisse hingegen unverändert und besteht eine erhebliche Gefahr, dass die Kinder den Erinnerungskontakt aufgrund ihrer Ängste verweigern und dessen Durchführung scheitert. Folglich droht den Kindern und dem Ehemann bei einem Aufschub der Vollstreckbarkeit von Ziff. 1 des Entscheids des Zivilgerichts vom 10. Februar 2021 ein erheblicher nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil.

3.3 Der Nachteil, der den Kindern und dem Ehemann bei einem Aufschub der Vollstreckbarkeit von Ziff. 1 des Entscheids vom 10. Februar 2021 droht, wiegt schwerer als der Nachteil, welcher der Ehefrau im Fall der Vollstreckung droht. Dies gälte auch dann, wenn mit der Ehefrau davon ausgegangen würde, ihre Berufung gegen Ziff. 1 des Entscheids des Zivilgerichts vom 10. Februar 2021 würde ohne vorsorglichen Aufschub der Vollstreckung sinnlos (vgl. dazu oben E. 3.1.4). Die Erfolgschancen der Berufung gegen Ziff. 1 des Entscheids vom 10. Februar 2020 sind jedenfalls nicht eindeutig positiv und sprechen damit nicht für den Aufschub der Vollstreckbarkeit. Aus den vorstehenden Gründen ist das Gesuch um vorsorglichen Aufschub der Vollstreckbarkeit abzuweisen.

3.4 Die Frist zur Mitteilung und Dokumentation der ersten Therapie-Termine bei Dipl.-Psych. H____, die der Zivilgerichtspräsident der Ehefrau zwecks Vollstreckung von Ziff. 1 des Entscheids vom 10. Februar 2021 mit Verfügung vom 22.März 2021 angesetzt hatte, ist während des superprovisorischen Aufschubs der Vollstreckbarkeit von Ziff. 1 des Entscheids vom 10. Februar 2021 abgelaufen. Die Frist ist der Ehefrau daher mit dem vorliegenden Entscheid neu anzusetzen.

4.

4.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von diesem Verteilungsgrundsatz abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein generell keine Abweichung vom Erfolgsprinzip. Bei Fehlen besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E.10.4.1 mit Nachweisen). Das gleiche muss für ein Gesuch um vorsorglichen Aufschub der Vollstreckbarkeit gelten, weil auch in diesem Fall bereits ein erstinstanzlicher Entscheid vorliegt (so im Ergebnis auch AGE DGZ.2019.10 vom 17. Dezember 2019 E. 5). Ein besonderer Umstand, der eine Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigen würde, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Folglich hat die Ehefrau als unterliegende Partei in Anwendung von Art. 106 Abs.1 ZPO die Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen.

4.2 Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens werden in Anwendung von §10 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1200.- festgesetzt.

4.3

4.3.1 Die Parteientschädigung und die Entschädigung des Kindesvertreters bemessen sich nach dem Zeitaufwand (vgl. § 10 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG291.400]).

4.3.2 Mit Honorarnote vom 19. April 2021 macht die Rechtsvertreterin des Ehemanns einen Zeitaufwand von 5,83 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF200.- entsprechend CHF 1166.67 und Auslagen von CHF 74.25 geltend. Dieser Aufwand ist angemessen. Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts beträgt der Stundenansatz für die Parteientschädigung zwar grundsätzlich CHF 250.- (AGE ZB.2020.27 vom 15.Dezember 2020 E. 3.1). Der Betrag der Parteientschädigung kann den mit der Honorarnote vom 19. April 2021 geltend gemachten aber nicht übersteigen, weil das Gericht einer Partei nach dem Dispositionsgrundsatz (Art.58 Abs. 1 ZPO) nicht mehr zusprechen darf, als sie verlangt, und weil die Parteientschädigung nicht zu einer Bereicherung der Partei führen soll (AGE ZB.2020.32 vom 15. Januar 2021 E. 2.4).

4.3.3 Der Stundenansatz für die Entschädigung des Kindesvertreters beträgt nach der Praxis des Appellationsgerichts CHF 200.- (AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E.10.4.6). Mangels Einreichung einer Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen. Für das Studium des Gesuchs und die Stellungnahme erscheint ein Aufwand von knapp vier Stunden angemessen. Unter Mitberücksichtigung der notwendigen Auslagen wird die Entschädigung des Kindesvertreters daher auf CHF 800.- festgesetzt.


Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: 1. Das Gesuch der Ehefrau vom 30. März 2021, im Sinn einer vorsorglichen Massnahme die Vollstreckung von Ziffer 1 des Entscheids des Zivilgerichts vom 10. Februar 2021 (F.2019.86) aufzuschieben, wird abgewiesen.


2. Der superprovisorische Aufschub der Vollstreckbarkeit von Ziffer 1 des Entscheids des Zivilgerichts vom 10. Februar 2021 (F.2019.86) wird aufgehoben.


3. Die Ehefrau erhält eine unerstreckbare Frist von 21 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheids zur Mitteilung und Dokumentation der ersten Therapie-Termine bei Dipl.-Psych. H____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP und Mediatorin (entsprechend Ziffer 1 des Entscheids des Zivilgerichts vom 10. Februar 2021 [F.2019.86]).

4. Die Ehefrau trägt die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens von CHF1200.-.


5. Die Ehefrau hat dem Ehemann für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF1240.90, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 95.55, zu bezahlen.

6. Die Ehefrau hat dem Kindesvertreter, Advokat G____, für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von CHF 800.-, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF61.60, zu bezahlen.

7. Die Eingabe der Ehefrau vom 27. April 2021 (ohne Beilagen) wird dem Ehemann und dem Kindesvertreter zur Kenntnisnahme zugestellt.


Mitteilung an:

- Ehefrau

- Ehemann

- Kindsvertreter

- Zivilgericht Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marga Burri

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit.a b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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