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Urteil Appellationsgericht (BS - BEZ.2023.84)

Zusammenfassung des Urteils BEZ.2023.84: Appellationsgericht

Die Beschwerdeführerin A____ reichte mehrere Eingaben beim Zivilgericht ein, woraufhin die Zivilgerichtspräsidentin eine Verfügung erliess, die von der Beschwerdeführerin angefochten wurde. Das Appellationsgericht entschied, dass die Beschwerde nicht zulässig sei, da kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohte. Die Beschwerdeführerin beantragte auch vorsorgliche Massnahmen, die jedoch nicht behandelt wurden. Das Gericht verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten. Der Entscheid wurde von einem Dreiergericht gefällt, bestehend aus Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Naime Süer.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BEZ.2023.84

Kanton:BS
Fallnummer:BEZ.2023.84
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung: Dreiergericht
Appellationsgericht Entscheid BEZ.2023.84 vom 13.12.2023 (BS)
Datum:13.12.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Zivilgericht; Eingabe; Verfügung; Eingaben; Zivilgerichts; Appellationsgericht; Zivilgerichtspräsidentin; Recht; Verfahren; Massnahmen; Gericht; Gesuch; Appellationsgerichts; Bundes; Antrag; Akten; Appellationsgerichtspräsident; Entscheid; Basel; Ersuchen; Rechtsverzögerung; Frist; Persönlichkeit; Bundesgericht; Rechtsmittel; Basel-Stadt
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ;Art. 113 BGG ;Art. 117 ZPO ;Art. 132 ZPO ;Art. 42 BGG ;Art. 443 ZGB ;Art. 69 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Sutter-Somm, Seiler, Schweizer, Hand zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich, Art. 132 OR, 2021

Entscheid des Verwaltungsgerichts BEZ.2023.84



Geschäftsnummer: BEZ.2023.84 (AG.2023.756)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 13.12.2023 
Erstpublikationsdatum: 16.07.2024
Aktualisierungsdatum: 16.07.2024
Titel: Verfahrensleitung (BGer 5A_26/2024 vom 18. Januar 2024)
 
 

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2023.84

 

ENTSCHEID

 

vom 13. Dezember 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Naime Süer

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                         Beschwerdeführerin

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin

vom 15. November 2023

 

betreffend Verfahrensleitung

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) reichte beim Zivilgericht Eingaben vom 10., 13. und 14. November 2023 ein. Am 15. November 2023 erliess die Zivilgerichtspräsidentin eine Verfügung mit dem folgenden Wortlaut:

 

«Die Eingaben der Gesuchstellerin vom 10., 13. und 14. November 2023 werden vorläufig zu den Akten genommen sowie dem Appellationsgericht und der KESB zur allfälligen weiteren Bearbeitung zugestellt.

 

Die KESB wird ersucht, dem Zivilgericht umgehend eine allfällig bestehende Beistandschaft mitzuteilen und/oder dringend zu prüfen, ob eine Unterstützung der Gesuchstellerin für ein zivilrechtliches (oder anderes) Verfahren erforderlich ist.

 

Sofern zivilrechtliche Verfahren beim Zivilgericht Basel-Stadt eröffnet werden sollen, hat die Gesuchstellerin innert Frist bis 7. Dezember 2023, einmal erstreckbar, konkrete Rechtsbegehren zu stellen und ihre Anträge zu begründen, so dass die Anforderungen an ein Gesuch eine Klage nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung erfüllt sind. Es wird ihr empfohlen, sich anwaltlich beraten und/oder vertreten zu lassen.

 

Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird vorläufig verzichtet; die spätere Einforderung bleibt vorbehalten.

 

Hinweis: Die Eingaben der Gesuchstellerin scheinen sich in kurzen Abständen zu wiederholen und sind weitschweifig. Grundsätzlich ist es an der Gesuchstellerin, eine Anwältin einen Anwalt zu mandatieren. Sollten ihre Begehren nicht aussichtslos [s]ein, so wird ihre Anwältin ihr Anwalt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege näher begründen können. Es wird verwiesen auf Art. 132 ZPO sowie Art. 117 ZPO.»

 

Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 23. November 2023 beim Appellationsgericht Beschwerde. Der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident zog die Akten des Zivilgerichts bei und sah von der Einholung von Stellungnahmen ab. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Zuständig zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

 

1.2      Die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 15. November 2023 stellt jedenfalls betreffend die Fristansetzung eine anfechtbare prozessleitende Verfügung dar (vgl. Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 132 N 1). Bezüglich der Zustellung und des Ersuchens an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB) erscheint es fraglich, ob es sich überhaupt um eine anfechtbare Verfügung im Rechtssinn handelt (verneinend Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 69 ZPO N 17). Falls der Verfügungscharakter bejaht würde, wäre ebenfalls von einer prozessleitenden Verfügung auszugehen. Mangels gesetzlicher Anordnung ist die Beschwerde im vorliegenden Fall gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur zulässig, wenn durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die Beschwerdeführerin hat substanziiert zu behaupten und zu beweisen, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, sofern dies nicht offenkundig ist (AGE BEZ.2021.14 vom 25. August 2021 E. 1.1, BEZ.2020.67 vom 10. Februar 2021 E. 3.2.1 und BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.1 mit Nachweisen). Weshalb der Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen sollte, wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin beanstandet zwar, dass die Zivilgerichtspräsidentin ihre Eingabe ohne Einleitung vorsorglicher Massnahmen vorläufig zu den Akten genommen habe. Sie legt in ihrer Beschwerde aber nicht einmal ansatzweise dar, weshalb ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen sollte, wenn das Zivilgericht ein allfälliges Verfahren betreffend vorsorgliche Massnamen erst nach Eingang einer allfälligen verbesserten Eingabe einleitet. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil lässt sich auch nicht mit der Befürchtung der Beschwerdeführerin begründen, mit dem Ersuchen der Zivilgerichtspräsidentin um dringende Prüfung, ob eine Unterstützung der Beschwerdeführerin für ein zivilrechtliches (oder anderes) Verfahren erforderlich sei, werde die KESB erst recht dazu verleitet, der Beschwerdeführerin eine Beistandschaft aufzuzwingen. Die Zustellung der Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 15. November 2023 mit den Eingaben der Beschwerdeführerin vom 10., 13. und 14. November 2023 an die KESB ist bereits erfolgt und lässt sich nicht mehr rückgängig machen. Ob sie erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen anordnet, entscheidet die KESB unabhängig vom Ersuchen der Zivilgerichtspräsidentin (vgl. May Canellas, in: Chabloz et al. [Hrsg.], Petit commentaire CPC, Basel 2020, Art. 69 N 15; Jeandin, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 69 CPC N 9).

 

Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 319 lit. c ZPO ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen, weil sich die geltend gemachte Rechtsverzögerung aus einem selbständig eröffneten Anfechtungsobjekt ergibt (AGE BEZ.2020.67 vom 10. Februar 2021 E. 2.2 mit Nachweisen). Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde auf Art. 450a des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) und Art. 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Diese Bestimmungen betreffen Beschwerden gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde und gegen auf öffentliches Recht des Bundes gestützte Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden und sind daher auf die vorliegende Beschwerde gegen eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin und die angebliche Rechtsverzögerung durch die Zivilgerichtspräsidentin nicht anwendbar. Aus den vorstehenden Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen wäre die Beschwerde aus den nachstehenden Gründen abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre.

 

2.

Die Zivilgerichtspräsidentin hat festgestellt, dass die Eingaben der Beschwerdeführerin weitschweifig seien, und unter Verweis auf Art. 132 ZPO verfügt, dass die Beschwerdeführerin innert einer einmal erstreckbaren Frist konkrete Rechtsbegehren zu stellen und ihre Anträge zu begründen hat, so dass die Anforderungen an ein Gesuch eine Klage nach der ZPO erfüllt sind, sofern zivilrechtliche Verfahren bei Zivilgericht eröffnet werden sollen. Damit hat die Zivilgerichtspräsidentin der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO wegen Weitschweifigkeit eine Nachfrist zur Verbesserung ihrer Eingaben angesetzt. Weshalb die Qualifikation der Eingaben als weitschweifig unrichtig sein sollte, wird in der Beschwerde nicht ansatzweise dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie «habe Stunden damit verbracht, möglichst alle Artikel aus diversen Gesetzbüchern herauszuschreiben und möglichst übersichtlich aufzulisten», widerlegt den Vorwurf der Weitschweifigkeit offensichtlich nicht. Die Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 2 ZPO ist auch bei Gesuchen um vorsorgliche Massnahmen zulässig. Daher ist es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin trotz des Antrags um vorsorgliche Massnahmen nicht zu beanstanden, dass die Zivilgerichtspräsidentin die Eingaben der Beschwerdeführerin vorerst nicht weiter behandelt und der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt hat. Wie bereits erwähnt wird in der Beschwerde im Übrigen nicht ansatzweise dargelegt, weshalb der Beschwerdeführerin ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen sollte, wenn das Zivilgericht ein allfälliges Verfahren betreffend vorsorgliche Massnamen erst nach Eingang einer allfälligen verbesserten Eingabe einleitet. Die Verfügung vom 15. November 2023 wurde am 16. November 2023 mit der Adresse [...] an die Beschwerdeführerin gesendet und per Gerichtsweibel der KESB zugestellt. Die an die Beschwerdeführerin adressierte Sendung wurde mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» zurückgesendet und ging am 20. November 2023 beim Zivilgericht ein. Am 21. November 2023 wurde die Verfügung vom 15. November 2023 mit der Adresse [...] erneut an die Beschwerdeführerin gesendet. Diese Sendung wurde am 23. November 2023 der Beschwerdeführerin zugestellt. Die Verzögerung der Zustellung der Verfügung vom 15. November 2023 an die Beschwerdeführerin ist somit offensichtlich darauf zurückzuführen, dass in der Adresse versehentlich zunächst [...] statt [...] angegeben worden ist, und nicht darauf, dass das Zivilgericht der KESB Handlungszeitraum einräumen wollte, um Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin einzuleiten (vgl. dazu Beschwerde S. 1). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Rügen der Rechtsverzögerung und des parteiischen Verhaltens der Zivilgerichtspräsidentin unbegründet sind.

 

Gemäss Art. 69 Abs. 2 ZPO benachrichtigt das Gericht die KESB, wenn es Schutzmassnamen für geboten hält. Dabei genügt es, dass konkrete Hinweise dafür bestehen, dass Massnahmen des Erwachsenenschutzes zumindest geprüft werden müssten (Staehelin/Schweizer, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 69 N 23). Ein vergleichbarer Massstab ergibt sich daraus, dass Art. 69 Abs. 2 ZPO ein Anwendungsfall von Art. 443 Abs. 2 ZGB ist (Jeandin, a.a.O., Art. 69 CPC N 8; vgl. May Canellas, a.a.O., Art. 69 N 15) und zur Begründung der Meldepflicht gemäss dieser Bestimmung genügt, dass die potentiell meldepflichtige Person davon ausgehen darf, dass möglicherweise Schutzmassnahmen nötig sind (vgl. Maranta, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 443 ZGB N 8). Insbesondere weil die Eingaben der Beschwerdeführerin den Eindruck vermitteln, dass sie unter Wahnvorstellungen leidet, durfte die Zivilgerichtspräsidentin davon ausgehen, dass Schutzmassnahmen möglicherweise geboten und zumindest zu prüfen sind. Daher ist es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, dass die Zivilgerichtspräsidentin die Eingaben der KESB zugestellt und diese ersucht hat, dem Zivilgericht umgehend eine allfällig bestehende Beistandschaft mitzuteilen und/oder dringend zu prüfen, ob eine Unterstützung der Gesuchstellerin für ein zivilrechtliches (oder anderes) Verfahren erforderlich ist. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Zivilgerichtspräsidentin habe sie mit dem Ersuchen an die KESB widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt, ist folglich unbegründet. Der Antrag der Beschwerdeführerin, Persönlichkeitsverletzungen der Zivilgerichtspräsidentin zu verbieten und zu beseitigen, wäre deshalb abzuweisen, wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre.

 

3.

Die Beschwerdeführerin scheint mit ihrer Beschwerde beantragen zu wollen, dass die vorsorglichen Massnahmen, die sie in ihren Eingaben an das Zivilgericht beantragt hat, vom Appellationsgericht angeordnet werden. Auf einen entsprechenden Antrag ist nicht einzutreten, weil das Zivilgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf vorsorgliche Massnahmen in der angefochtenen Verfügung nicht behandelt hat und die Anordnung vorsorglicher Massnahmen deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Im Übrigen wäre der Antrag unter anderem deshalb abzuweisen, weil das Zivilgericht zu Recht die Eingaben der Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf vorsorgliche Massnahmen vorerst nicht weiter behandelt und der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt hat (vgl. oben E. 2.1) und die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise dargelegt hat, weshalb ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen sollte, wenn ein allfälliges Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen erst nach Eingang einer allfälligen verbesserten Eingabe vom Zivilgericht eingeleitet wird (vgl. oben E. 1.2).

 

4.

Mit der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2023 hat das Zivilgericht die Eingaben vom 10., 13. und 14. November 2023 dem Appellationsgericht zur allfälligen weiteren Bearbeitung zugestellt. Die Verfügung des Zivilgerichts und die Eingaben der Beschwerdeführerin wurden von der Appellationsgerichtspräsidentin lic. iur. Liselotte Henz mit Verfügung vom 21. November 2023 im Verfahren BES.2023.135 zu den Akten genommen. Die Eingaben vom 10., 13. und 14. November 2023 sind an das Zivilgericht adressiert und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Eingaben Anträge enthalten, für die das Appellationsgericht zuständig wäre. Den Eingaben an das Zivilgericht vom 10. und 13. November 2023 ist ein Schreiben an den Appellationsgerichtspräsidenten lic. iur. Marc Oser vom 9. November 2023 beigelegt und der Eingabe an das Zivilgericht vom 14. November 2023 ist eine Eingabe vom gleichen Tag an die KESB beigelegt. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. November 2023 wurde vom Appellationsgerichtspräsidenten lic. iur. Marc Oser mit Verfügung vom 15. November 2023 im Verfahren DGS.2023.35 zu den Akten genommen. Mit dieser Eingabe beantragt die Beschwerdeführerin, dass angebliche Persönlichkeitsverletzungen durch zahlreiche Personen gestützt auf Art. 28a ZGB beseitigt und verboten werden. Wie sich aus ihren Eingaben an das Zivilgericht vom 10. und 13. November 2023 ergibt, hat die Beschwerdeführerin selbst erkannt, dass für eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 28a ZGB erstinstanzlich nicht das Appellationsgericht, sondern das Zivilgericht zuständig ist. Deshalb hat sie die Eingabe vom 9. November 2023 an den Appellationsgerichtspräsidenten lic. iur. Marc Oser mit Eingabe vom 10. November 2023 dem Zivilgericht zur Bearbeitung eingereicht. Aus den vorstehenden Gründen besteht kein Anlass, weiter auf die an das Zivilgericht adressierten Eingaben vom 10., 13. und 14. November 2023 sowie ihre Beilagen einzugehen.

 

5.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 23. November 2023 nicht einzutreten ist. Grundsätzlich hätte daher die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Appellationsgericht zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber wird jedoch ausnahmsweise in Anwendung von § 40 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf die Beschwerde und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 23. November 2023 wird nicht eingetreten.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Appellationsgericht wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Naime Süer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

 



 
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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