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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BEZ.2015.64 (AG.2016.11)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BEZ.2015.64 (AG.2016.11) vom 30.12.2015 (BS)
Datum:30.12.2015
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung
Schlagwörter: Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Entscheid; Rechtsöffnung; Verfahren; Definitive; Gericht; Entscheide; Basel; Beschwerdegegner; Zivilgericht; Zivilgerichts; Basel-Stadt; September; Zivilgerichtspräsidentin; Veranlagungsverfügung; Erteilt; Appellationsgericht; Gesetzliche; Schweizerische; Rechtsmittel; Gerichtskosten; Zuzüglich; Steuerverwaltung; Vorinstanz; Bundesgericht; Schweizerischen; Betreibung; Werden
Rechtsnorm: Art. 125 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 326 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss



BEZ.2015.64

BEZ.2015.65


ENTSCHEID


vom 30. Dezember 2015



Mitwirkende


Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfahrt, Dr. Olivier Steiner

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Fatou Sidibe




Parteien


A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen


Schweizerische Eidgenossenschaft Beschwerdegegnerin 1

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner 2


beide vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt,

Rechtsdienst, Fischmarkt10, 4001Basel


Gegenstand


Beschwerde gegen zwei Entscheide der Zivilgerichtspräsidentin

vom 25. September 2015


betreffend definitive Rechtsöffnung


Sachverhalt


Mit Entscheid V.2015.1210 vom 25.September 2015 erteilte die Zivilgerichtspräsidentin der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Beschwerdegegnerin 1) die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF719.95 nebst Zins zu 3 % seit dem 17.April 2015 zuzüglich aufgelaufener Zins von CHF10.70 zuzüglich CHF 130.- Kosten/gesetzliche Gebühren in der Betreibung Nr.[...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt gegen A____ (Beschwerdeführer). Die Gerichtskosten von CHF150.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.


Mit weiterem Entscheid V.2015.1211 vom 25.September 2015 erteilte die Zivilgerichtspräsidentin dem Kanton Basel-Stadt (Beschwerdegegner 2) die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF6550.- nebst Zins zu 4 % seit dem 17.April 2015 zuzüglich aufgelaufener Zins von CHF230.70 zuzüglich CHF509.50 für Kosten/gesetzliche Gebühren in der Betreibung Nr.[...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt gegen den Beschwerdeführer. Die Gerichtskosten von CHF300.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.


Mit Eingabe vom 11.November 2015 (Poststempel) hat der Beschwerdeführer gegen beide Entscheide der Zivilgerichtspräsidentin vom 25. September 2015 beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben. Auf die Einholung von Beschwerdeantworten sowie Stellungnahmen des Zivilgerichts wurde verzichtet. Die Einzelheiten der Standpunkte des Beschwerdeführers ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten der Vorinstanz auf dem Zirkulationsweg ergangen.



Erwägungen


1.

1.1 Bei den angefochtenen Entscheiden über die Rechtsöffnung handelt es sich um nicht berufungsfähige Endentscheide, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art.309 lit. b Ziffer 3 in Verbindung mit Art.319 lit.a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen die im summarischen Verfahren gefällten Entscheide beträgt zehn Tage (Art.251lit.aZPO in Verbindung mit Art.321 Abs. 2 ZPO). Diese Frist hat der Beschwerdeführer mit Einreichung der Beschwerde am 11.November 2015 gewahrt. Die Beschwerde ist auch formgerecht eingereicht worden, weshalb auf sie einzutreten ist. Zuständig zur Behandlung der Beschwerde gegen die Entscheide der Zivilgerichtspräsidentin ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO, SG221.100]).


1.2 Im Sinne von Art. 125 lit. c ZPO können bei selbständig eingereichten Eingaben die verschiedenen Verfahren zu einem einzigen Verfahren vereinigt werden, wenn dies zur Vereinfachung des Prozesses dient. Zusätzlich ist nötig, dass die zusammenzulegenden Verfahren einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen, die verschiedenen Ansprüche auf gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen beruhen und dieselbe sachliche und örtliche Zuständigkeit gegeben ist (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.]., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 125 ZPO N 5). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde gegen beide Entscheide zwar nur in einer Eingabe verfasst und begründet. Da die Voraussetzungen zur Vereinigung der beiden Verfahren im Sinne von Art. 125 lit.c ZPO vorliegend jedoch erfüllt sind, können die beiden Verfahren vereinigt werden.


2.

2.1 Als Beschwerdegründe können gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).


2.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die beiden mit Veranlagungsverfügungen vom 18.September 2014 ergangenen amtlichen Einschätzungen seiner Steuerveranlagung für die kantonalen Steuern sowie für die direkte Bundessteuer der Steuerperiode2013 seien zu hoch. Die Entscheide der Zivilgerichtspräsidentin vom 25.September 2015, mit welchen für beide Forderungen die definitive Rechtsöffnung erteilt worden sei, seien auf Basis der falsch eingeschätzten Steuerveranlagung ergangen. Der Beschwerdeführer verweist zudem auf seine persönlichen Umstände. Er stellt das Begehren, die vorinstanzlichen Entscheide in einem Härtefallverfahren aufzuheben und seine Steuerveranlagung nachzuprüfen.


2.3 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erläutert hat, kann ein Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid - dem namentlich Verfügungen einer schweizerischen Verwaltungsbehörde gleichgestellt sind - beruht (Art. 80 Abs.1 und Abs.2 Ziff. 2 SchKG). Beide Beschwerdegegner stützten ihre Rechtsöffnungsbegehren auf die Veranlagungsverfügungen betreffend kantonale Steuern sowie direkte Bundessteuern, beide datierend vom 18.September 2014, über CHF 6550.- sowie über CHF719.95. Gemäss den Rechtskraftbescheinigungen der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 17.August 2015 sind beide Veranlagungsverfügungen in Rechtskraft erwachsen und somit vollstreckbar. Sie stellen somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art.80 Abs.2 Ziff. 2 SchKG dar.


2.4 Liegt ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art.81 Abs.1 SchKG). Einen anderen Einwand sieht das Gesetz nicht vor. Die Frist zur Stellungnahme zu den Rechtsöffnungsgesuchen bis zum 11.September 2015 hat der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen lassen. Seine verspätete Stellungnahme vom 21.September 2015 wurde von der Vorinstanz richtigerweise nicht berücksichtigt und den Beschwerdegegnern die definitive Rechtsöffnung zu Recht erteilt, was sich aus folgenden Gründen ergibt.


2.5 Es ist auf die zutreffende Erläuterung der Vorinstanz zu verweisen, wonach ihr im Rechtsöffnungsverfahren keine Befugnis zur Überprüfung der materiellen Richtigkeit der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung zustehe. Eine solche Überprüfungsbefugnis steht auch dem Appellationsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zu. Der Beschwerdeführer hätte rechtzeitig Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung erheben und das entsprechende verwaltungsrechtliche Verfahren frist- und formgerecht durchlaufen müssen. Dies kann weder im betreibungsrechtlichen Rechtsöffnungs- noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgeholt werden. Ebenso wenig können die finanziellen und persönlichen Umstände des Beschwerdeführers berücksichtigt werden, zumal die ZPO hierzu keine gesetzliche Grundlage und auch kein Härtefallverfahren vorsieht.


2.6 Dem Beschwerdeführer steht es offen, bei der Steuerverwaltung ein Gesuch um Erlass der Steuern zu stellen, wofür die Voraussetzungen der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen des Steuerrechts erfüllt sein müssen. Ein solches verwaltungsrechtliches Verfahren hat aber keinen Zusammenhang mit dem vorliegenden betreibungsrechtlichen Verfahren betreffend Erteilung der definitiven Rechtsöffnung.


2.7 Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass beide Beschwerden abzuweisen sind.


3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt - das heisst für beide Beschwerde zusammen - CHF500.- (Art.106 Abs. 1 ZPO sowie §11 Ziffer6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):


://: Die Beschwerden werden abgewiesen.


Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 500.-.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin 1

- Beschwerdegegner 2

- Zivilgericht


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Fatou Sidibe

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art.74 Abs.1 lit.a oder b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art.113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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