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Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2020.63 (AG.2020.601))

Zusammenfassung des Urteils BES.2020.63 (AG.2020.601): Appellationsgericht

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte ein Strafverfahren gegen A____ wegen Sachbeschädigung an einem Strassenverkehrsschild, Sachbeschädigung der Fassade der Polizeiwache und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Verfahren wurde eingestellt, aber A____ musste drei Viertel der Verfahrenskosten tragen und seine Daten wurden aufbewahrt. A____ legte Beschwerde ein, um die Kosten vollständig dem Staat aufzuerlegen und die Daten zu löschen. Das Gericht hob die Kostenauflage auf, wies die Staatsanwaltschaft an, die Daten zu vernichten, und sprach A____ eine Parteientschädigung zu.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BES.2020.63 (AG.2020.601)

Kanton:BS
Fallnummer:BES.2020.63 (AG.2020.601)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2020.63 (AG.2020.601) vom 05.10.2020 (BS)
Datum:05.10.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Verfahrenseinstellung
Schlagwörter: Verfahren; Staat; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Einstellung; Einstellungsverfügung; Verfahren; Sachbeschädigung; Verfahrenskosten; Polizei; Verkehrsschild; Entschädigung; Begründung; Person; Stellungnahme; Demonstration; Recht; Kostenauflage; Daten; Einleitung; Verhalten; Polizeiwache; Beschwerdeführers; Entscheid; önnen
Rechtsnorm: Art. 13 BV ;Art. 197 StPO ;Art. 260 StPO ;Art. 261 StPO ;Art. 36 BV ;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 41 OR ;Art. 42 BGG ;Art. 421 StPO ;Art. 422 StPO ;Art. 423 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 8 EMRK ;
Referenz BGE:116 Ia 162; 119 Ia 332; 136 I 87; 137 IV 352; 141 IV 87; 143 III 65; 144 IV 127;
Kommentar:
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 261 OR, 2020

Entscheid des Verwaltungsgerichts BES.2020.63 (AG.2020.601)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2020.63


ENTSCHEID


vom 5. Oktober 2020



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse21, 4001Basel


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 14. Februar 2020


betreffend Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung; Aufbewahrung erkennungsdienstlich erfasster Daten und Kostenfolge



Sachverhalt


Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte ein Strafverfahren gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Sachbeschädigung an einem Strassenverkehrsschild (Fallnummer SW 2019 1 2), Sachbeschädigung der Fassade der Polizeiwache [...] (Fallnummer SW 2019 1 6) sowie Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121; Fallnummer SW 2019 1 3).


Mit Einstellungsverfügung vom 14.Februar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich sämtlicher Tatvorwürfe ein (Ziff.1), auferlegte ihm jedoch die Verfahrenskosten zu drei Vierteln (Ziff. 5). Zudem ordnete sie an, dass die erkennungsdienstliche Erfassung der Daten des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 261 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) aufbewahrt werden (Ziff. 6), hob die amtliche Verteidigung auf (Ziff. 7), verfügte einen Rückforderungsvorbehalt hinsichtlich der dem amtlichen Verteidiger ausgerichteten Entschädigung und verpflichtete den Beschwerdeführer zu einer ergänzenden Entschädigung an den amtlichen Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO (Ziff. 8).


Gegen diese Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer am 28.Februar 2020 Beschwerde mit den Anträgen, es sei in Aufhebung der Ziffern 5, 6 und 8 die Verfahrenskosten vollumfänglich zulasten des Staates zu verlegen (Rechtsbegehren1), es seien die erkennungsdienstlichen Daten ausnahmslos zu löschen (Rechtsbegehren 2) und es sei festzustellen, dass keine Rückzahlungspflicht hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung bestehe und der Verteidigung die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar nicht zu erstatten sei (Rechtsbegehren 3). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 26. März 2020 zur Beschwerde vernehmen, wobei sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte. Der Beschwerdeführer replizierte am 5.Juni 2020 und hielt vollumfänglich an seinen Anträgen fest.


Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art.322 Abs. 2 StPO ausdrücklich statuiert. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§88 Abs. 1 in Verbindung mit §93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.


1.2 Im vorliegenden Fall ist nicht die Einstellungsverfügung selbst, sondern die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer, der Vorbehalt für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie die Aufbewahrung der Daten der erkennungsdienstlichen Erfassung angefochten. Der dadurch beschwerte Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).


1.3 Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist damit einzutreten.


2.

2.1

2.1.1 Der Beschwerdeführer wehrt sich zunächst gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten. Die Staatsanwaltschaft begründete die teilweise Kostenauflage damit, dass der Beschwerdeführer von einer Polizeipatrouille am 1.Januar 2019 beobachtet worden sei, wie er auf einem Strassenverkehrsschild mit einem Permanentstift zwei nicht lesbare Tags hinterlassen habe. Damit liege eine widerrechtliche Handlung nach Art.41 des Obligationenrechts (OR, SR 220) vor und treffe den Beschwerdeführer in Bezug auf die Einleitung des Strafverfahrens ein zivilrechtliches Verschulden. Da ihm die Kosten betreffend die ebenfalls untersuchte Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht auferlegt würden, habe der Beschwerdeführer insgesamt drei Viertel der Kosten zu tragen.


Der Beschwerdeführer moniert diesbezüglich, es sei gegen ihn eine Strafuntersuchung hinsichtlich zweier Sachbeschädigungen geführt worden (Beschwerde, Ziff.II.A.1). In der angefochtenen Einstellungsverfügung werde jedoch mit keinem Wort begründet, weshalb er auch die Kosten des Verfahrens SW 2019 1 6 wegen Verdachts einer Mittäterschaft bei der Beschädigung der Fassade der Polizeiwache [...] auferlegt worden seien. Dieses Verfahren sei nicht wegen einer angeblichen Beobachtung der Polizei eröffnet worden. Weder die Hausdurchsuchung noch das Gesuch um Entsiegelung betreffend das Mobiltelefon seien zur Klärung des Sachverhalts der angeblichen Beschriftung des Verkehrsschildes im Verfahren SW 2019 1 2 erfolgt. Die Auferlegung dieser Kosten sei damit nicht im Ansatz begründet und verletze sein rechtliches Gehör (Beschwerde, Ziff. II.B.a). Hinsichtlich der vermeintlichen Sachbeschädigung des Verkehrsschildes werde im Polizeirapport zwar behauptet, anlässlich einer Patrouillenfahrt habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer dabei gewesen sei, ein Verkehrsschild zu beschriften. In der Folge seien jedoch weder diese Polizisten mit dem Beschwerdeführer konfrontiert worden, noch sei abgeklärt worden, ob tatsächlich mit einem der beiden sichergestellten Filzstifte diese Beschriftungen vorgenommen worden seien. Die Täterschaft sei daher nicht erstellt. Auch bei einer Einstellungsverfügung mangels Strafantrags gelte die Unschuldsvermutung. Die Auferlegung der Verfahrenskosten erweise sich damit als nicht zulässig (Beschwerde, Ziff. B.b).


2.1.2 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme im vorliegenden Beschwerdeverfahren aus, der Beschwerdeführer sei beim Anbringen von Farbschmierereien auf Verkehrsschildern beobachtet worden, was eine strafbare Handlung darstelle und Auslöser des gesamten Verfahrens gewesen sei. Damit habe er mit einer zivilrechtlich unerlaubten Handlung die Einleitung der Strafuntersuchung zu allen Sachverhaltsaspekten kausal verursacht. Er sei polizeilich beobachtet worden, wie er Sachbeschädigungen an den Verkehrsschildern begangen habe und er habe Farbanhaftungen an den Hosen gehabt, die farblich zum in derselben Nacht verübten Anschlag bei der Polizeiwache [...] passten. Es liege auf der Hand, dass der Beschwerdeführer auch für letztere Sachbeschädigung ins Visier geraten sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer ein Demonstrationsbanner mit sich getragen, welches auf eine vor dem Anschlag auf die Polizeiwache [...] stattgefundene, unbewilligte Demonstration hingewiesen habe. Er habe damit auch das Strafverfahren hinsichtlich dieser Sachbeschädigung verschuldet, weshalb ihm die dahingehenden Kosten aufzuerlegen seien. Die Begründung dafür gehe klar aus der angefochtenen Einstellungsverfügung hervor (Stellungnahme Staatsanwaltschaft, Ziff.II.1ff.). Das schuldhafte Verhalten des Beschwerdeführers, welches zur Eröffnung des Strafverfahrens geführt habe, gehe klar aus dem Polizeirapport vor. Einem solchen müsse erhöhte Glaubhaftigkeit zugesprochen werden. Eine Befragung der Polizisten führe zu keinem anderen Ergebnis und auch eine Abklärung, ob die sichergestellten Filzstifte für die Beschriftungen verwendet worden seien, sei nicht zielführend. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer nichtzutreffende Vorhalte abstreiten können, was er aber durch die Wahrnehmung seines Aussageverweigerungsrecht nicht getan habe (Stellungnahme Staatsanwaltschaft, Ziff.II.8 ff.).


Der Beschwerdeführer hält dem replicando entgegen, ein Polizeirapport für sich alleine genüge nicht, um den Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt anzusehen. Dieser könne nur Anlass für weitere Abklärungen sein. Im vorliegenden Fall fehle es in Bezug auf das Verfahren SW 2019 1 2 bereits an einem Strafantrag, weshalb die Strafverfolgungsbehörde gar keinen Anlass gehabt habe, weiter zu ermitteln und Kosten zu generieren. Zudem verletze das Argument der Staatsanwaltschaft, dass er unzutreffende Vorhalte hätte abstreiten können, den strafprozessualen Grundsatz nemo tenetur. Fakt sei, dass der Tatvorwurf des Verfahrens SW 2019 1 2 nicht weiterverfolgt worden und folglich nicht erstellt sei, weshalb ihm die Kosten nicht auferlegt werden könnten. Darüber hinaus gehe der Argumentation der Staatsanwaltschaft klar hervor, dass sie dem Beschwerdeführer zumindest indirekt vorwerfe, sich strafbar gemacht zu haben, was nicht zulässig sei (Replik, Ziff. 1 ff.). Auch die Argumentation der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Verfahrens SW 2019 1 6 sei nicht nachvollziehbar. Der unbegründete Verdacht, dass er in Mittäterschaft die Polizeiwache [...] beschädigt habe, habe nicht auf der Tatsache gegründet, dass er von der Polizei beobachtet worden sei, wie er ein Strassenverkehrsschild beschriftet habe. Diese sei somit nicht adäquat kausal für die Verfahrenseinleitung gewesen (Replik, Ziff. 8 ff.).

2.2 Die Verfahrenskosten werden vorbehältlich gesetzlicher Ausnahmen vom Bund demjenigen Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können bei einem Freispruch einer Einstellung des Verfahrens der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt dessen Durchführung erschwert hat. Eine Kostenauflage bei Freispruch Einstellung des Verfahrens verstösst gegen die Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene ungeschriebene Verhaltensnorm klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1 S. 333 ff.; BGer6B_1273/2016 vom 6.September 2017 E.1.4; Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 426 N 9; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N1787, 1790).


Zur Kostenauflage können nur qualifiziert rechtswidrige und rechtsgenügend nachgewiesene Sachverhalte führen, vorab die Verletzung besonderer gesetzlicher Vorschriften (zum Beispiel Bauvorschriften, Notariats- und Standesrecht) aber Verhaltensweisen mit aggressiver bzw. provokativer, offensichtlich tatbestandsnaher Ausrichtung, auf die der Staat vernünftigerweise nicht anders als mit der Einleitung eines Strafverfahrens reagieren konnte (Schmid/Jositsch, a.a.O., N1787 ff.; Griesser, a.a.O., Art.426 N 10). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten sowie den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss schliesslich ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170; BGer 6B_877/2016 vom 13.Januar 2017 E.3.2, 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; Griesser, a.a.O., Art.426 N 15).


Die Kostenauflage im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO setzt neben rechtswidrigem auch schuldhaftes Verhalten voraus. Dabei ist vom zivilrechtlichen Verschuldensbegriff auszugehen. Wer weiss hätte wissen müssen, dass durch sein widerrechtliches Verhalten eine Strafuntersuchung ausgelöst wird, handelt vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich. Bei Fahrlässigkeit ist vom Begriff der groben Fahrlässigkeit im haftpflichtrechtlichen Sinne auszugehen. Es muss somit ein bei objektiver Betrachtungsweise als schwerwiegend zu qualifizierender Verstoss gegen die vom Betreffenden einzuhaltenden Sorgfaltspflichten vorliegen. Leichte Fahrlässigkeit genügt nicht. Nur wer die elementarsten Vorsichtsgebote verletzt hat, die einem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen eingeleuchtet hätten, handelt leichtfertig. Die (subjektive) Frage der Urteilsfähigkeit ist in Bezug auf das die Kostenauflage begründende Verhalten zu untersuchen (Griesser, a.a.O., Art. 426 N 14; Borbély, Die Kostentragung in Einstellungsverfügungen, in: ZStrR 129/2011, S. 415, 434 ff.).


2.3 Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO), wobei die Strafbehörde im Endentscheid die Kostenfolgen festzulegen hat (Art. 421 Abs. 1 StPO). Das Dispositiv hat die Höhe der Kosten dabei auszuweisen, andernfalls dieses unvollständig ist (vgl. Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art.421 StPO N 6).


Das Dispositiv der angefochtenen Einstellungsverfügung sieht hinsichtlich der Verfahrenskosten lediglich vor, dass diese «zu ¾ zu Lasten des Beschuldigten und in Anwendung von Art. 423 StPO zu ¼ zu Lasten Staat» gehen (vgl. Ziff. 5). Die effektive Höhe der Verfahrenskosten wird daraus (und im Übrigen auch nicht aus der Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung) nicht ersichtlich. Das Dispositiv der angefochtenen Einstellungsverfügung erweist sich demnach als unvollständig und die Einstellungsverfügung wäre bereits aus diesem Grund aufzuheben und an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Auf eine Rückweisung kann allerdings aus nachfolgenden Gründen verzichtet werden.


2.4 Der Beschwerdeführer macht zunächst vollkommen zu Recht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend.


Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Darauf folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss dabei so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S.70 f., mit Hinweisen).


Die angefochtene Einstellungsverfügung begründet die Auferlegung der Verfahrenskosten unter dem Titel «Zivilrechtliches Verschulden» mit einem Verschulden des Beschwerdeführers zur Verfahrenseinleitung hinsichtlich der Beschädigung eines Strassenschildes. Dieser Vorfall liegt dem Strafverfahren SW 2019 1 2 zugrunde, bei welchem der Beschwerdeführer von einer Polizeipatrouille beobachtet worden sein soll, wie er mit einem Filzstift ein Strassenverkehrsschild beschriftete (vgl. Polizeirapport vom 1. Januar 2019, Strafakten S. 100). Es wird mit keinem Wort erläutert, weshalb für diesen Vorfall, welcher von der Staatsanwaltschaft zutreffend als geringfügiges Delikt mit einem Sachschaden von unter CHF 300.- qualifiziert worden war (vgl. angefochtene Einstellungsverfügung, «SW 2019 1 2»), dem Beschwerdeführer drei Viertel der gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen seien. Erst aufgrund ihrer nachträglichen und im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Begründung wird ersichtlich, dass sie der Auffassung ist, dass nur aufgrund der Anhaltung des Beschwerdeführers, welche im Anschluss an die eben erwähnte Beobachtung der Polizei erfolgt sei, die Farbflecken an seiner Hose hätten festgestellt und der Demonstrationsbanner bei ihm habe vorgefunden werden können. Da sowohl die Farbflecken als auch der Demonstrationsbanner auf eine Täterschaft im Verfahren SW 2019 1 6 hingedeutet hätten, habe der Beschwerdeführer durch das Verschmieren des Verkehrsschilds auch dieses Verfahren in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verursacht (vgl. Stellungnahme Staatsanwaltschaft, Ziff. II.5 f.). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (vgl. Stellungnahme Staatsanwaltschaft, Ziff. II.7) kann diese Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht entnommen werden. Unter dem Titel «SW 2019 1 6», in welchem zwar der dem Tatvorwurf zugrundeliegende Sachverhalt dargestellt wird, wird lediglich der Grund für die Einstellung dieses Verfahrens dargelegt, die Kostenauferlegung wird dagegen gerade nicht begründet. Wie dargelegt, hat die Staatsanwaltschaft sodann unter dem Titel «Zivilrechtliches Verschulden», unter welchem die Kostenauferlegung begründet wird, ausschliesslich auf das Verfahren SW 2019 1 2 Bezug genommen. Der angefochtenen Einstellungsverfügung fehlt es damit an einer rechtsgenüglichen Begründung und sie verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Die nachträgliche Begründung in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Beschwerdeverfahren vermag die fehlende Begründung nicht zu ersetzen. Ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs als durch die nachträgliche Begründung im Beschwerdeverfahren geheilt erachtet werden kann, kann indessen offenbleiben, da die Beschwerde, wie aufzuzeigen ist, ohnehin gutzuheissen ist.


2.5

2.5.1 Hinsichtlich der Kostenauflage für das Verfahren SW 2019 1 6 wendet der Beschwerdeführer zutreffend ein (vgl. Replik, Ziff. 11), dass zwischen den ihm im Verfahren SW 2019 1 2 vorgeworfenen Schmierereien am Verkehrsschild und der dem Verfahren SW 2019 1 6 zugrundeliegenden Sachbeschädigung der Polizeiwache [...] kein adäquat kausaler Zusammenhang besteht. Ausschlaggebend für die Einleitung des Strafverfahrens hinsichtlich letztgenannter Sachbeschädigung waren einzig der Demonstrationsbanner, den der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung mit sich trug, sowie die roten Farbflecken auf seiner Jeanshose. Die Staatsanwaltschaft stellte dieses Verfahren jedoch ein, da der Beschwerdeführer mit Fotografien nachweisen konnte, dass die roten Flecken an seinen Hosen bereits vor der Tatzeit der Beschädigungen an der Fassade der Polizeiwache [...] existierten und damit keinerlei Beweise für die Begehung der Sachbeschädigung durch den Beschwerdeführer vorliegen. Aus dieser Begründung muss mit anderen Worten geschlossen werden, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich der Sachbeschädigung an der Polizeiwache [...] nicht eingeleitet worden wäre, hätte er im Zeitpunkt der Anhaltung andere Hosen getragen. Die von der Polizei angeblich beobachtete Schmiererei am Verkehrsschild führte damit entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Stellungnahme, Ziff. II.6) nicht direkt zur Einleitung des Verfahrens SW 2019 1 6. Sofern vorliegend überhaupt ein zivilrechtliches, kausales Verschulden des Beschwerdeführers für die Einleitung des Verfahrens in Bezug auf die Sachbeschädigung des Strassenverkehrsschilds (SW 2019 1 2) bejaht werden könnte (dazu nachfolgend E.2.5.2 unten), kann dieses nach dem Gesagten nicht für die Auferlegung der Kosten beliebig weiterer Verfahren hinhalten. Wäre dies zulässig, liessen sich auch die Kosten des Verfahrens betreffend Betäubungsmittelbesitz dem Beschwerdeführer auferlegen, wurde das bei ihm vorgefundene Marihuana doch anlässlich derselben Anhaltung sichergestellt. Da eine Kostenauferlegung im Fall einer Verfahrenseinstellung aufgrund einer geringfügigen Drogenmenge zu Konsumzwecken gemäss Art.19b BetmG nicht zulässig ist (vgl. BGer 6B_1273/2016 vom 6.September 2017 E. 1.6), hat die Staatsanwaltschaft jedoch zu Recht von einer solchen abgesehen. Gleiches muss vorliegend auch für das Verfahren SW 2019 1 6 gelten. Dem Beschwerdeführer kann keinerlei schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden, welches kausal zu dessen Einleitung führte. Die Auferlegung der Kosten dieses Verfahrens verstösst damit gegen die Unschuldsvermutung und ist folglich aufzuheben.


2.5.2 Hinsichtlich der Einleitung des Verfahrens SW 2019 1 2 trifft es zu, dass gemäss Polizeirapport vom 1.Januar 2019 der Beschwerdeführer von den Polizisten beobachtet worden sein soll, wie er mit einem Filzstift ein Verkehrsschild beschriftet habe (Strafakten S. 100). Strittig dabei ist allerdings namentlich, ob aufgrund dieses Polizeirapports der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist und der Beschwerdeführer die Einleitung dieses Strafverfahrens in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verschuldet hat (vgl. Beschwerde, Ziff. II. B.b; Replik, Ziff. 1 ff.; Stellungnahme Staatsanwaltschaft, Ziff. 8 ff.). Fraglich erscheint ferner, ob angesichts der Tatsache, dass kein Strafantrag vorliegt, überhaupt ein Strafverfahren hätte eröffnet werden dürfen und ein allfälliges schuldhaftes Verhalten damit kausal für die Verfahrenseinleitung gewesen ist (vgl. Griesser, a.a.O., Art. 426 N 15). Diese Fragen müssen vorliegend indes nicht beantwortet werden. Wie bereits dargelegt, setzen sich die Verfahrenskosten aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Soweit den Akten (S. 53 f. sowie 172) bzw. dem nicht paginierten Kostenbogen entnommen werden kann, fielen die Verfahrenskosten zum grössten Teil in den anderen Verfahren an und stehen in keinem Zusammenhang mit dem beschrifteten Verkehrsschild. So wurde beispielsweise der kriminaltechnische Untersuchungsbericht offensichtlich zur Abklärung der Täterschaft der Sachbeschädigung der Polizeiwache [...] vorgenommen (vgl. Strafakten S.156). Gleiches gilt für die angeordnete Hausdurchsuchung (vgl. Strafakten S. 42). Es ist damit vollkommen unklar, welche Kosten dem Verfahren SW 2019 1 2 zuzuordnen sind. Es ist weder Sache des Beschwerdeführers noch der Beschwerdeinstanz, Nachforschungen darüber anzustellen, welche Kosten das beschriftete Verkehrsschild betreffen könnten. Die Staatsanwaltschaft hätte dies spätestens in ihrer Stellungnahme im vorliegenden Beschwerdeverfahren darlegen können und müssen. Dies hat sie indes unterlassen, weshalb sich die Beschwerde auch in dieser Hinsicht als begründet erweist.


2.5.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde hinsichtlich der Kostenauflage (Ziff.5 der angefochtenen Einstellungsverfügung) demnach gutzuheissen und sind die Verfahrenskosten zulasten des Staates zu nehmen.


3.

Der Beschwerdeführer wehrt sich sodann gegen den Vorbehalt hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO. Er macht geltend, eine beschuldigte Person dürfe nur dann verpflichtet werden, dem Kanton die Kosten der amtlichen Entschädigung zurückzubezahlen, wenn sie zu den Verfahrenskosten verurteilt werde (Beschwerde, Ziff. II.B.c).


Auch diese Rüge ist begründet. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art.429 Abs.1 StPO; Art.436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V. m. Art.430 Abs.2 und 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 f.; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5, 6B_343/2018 vom 25.April 2019 E. 2.3, 6B_398/2018 vom 21. August 2018 E. 2.1; AGE SB.2014.33 vom 25. Juni 2015 E. 3; Griesser, a.a.O., Art. 430 N 2, 7). Wird eine beschuldigte Person in einem Anklagepunkt freigesprochen und in einem anderen verurteilt, so trägt sie denjenigen Teil der Kosten, für welchen sie verurteilt wurde, hat jedoch Anspruch auf Entschädigung für den Aufwand, der ihr im Zusammenhang mit dem Freispruch entstanden ist (Griesser, a.a.O., Art. 430 N 4).


Vor diesem Hintergrund widersprüchlich erweist sich bereits die ursprüngliche Kostenregelung in der angefochtenen Einstellungsverfügung, wurden darin nämlich die Verfahrenskosten zu einem Viertel zu Lasten des Staates genommen, der Rückforderungsvorbehalt dagegen in vollem Umfang verfügt. Da die Beschwerde hinsichtlich der Kostenauflage gutzuheissen ist und die Verfahrenskosten dementsprechend vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen sind (vgl. E. 2.5.3 oben), sind nach dem Gesagten auch der Rückforderungsvorbehalt sowie die Verfügung zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar aufzuheben.


4.

4.1 Der Beschwerdeführer moniert schliesslich, die Staatsanwaltschaft nehme in der angefochtenen Einstellungsverfügung an, dass der Beschwerdeführer in Zukunft weitere schwerwiegende Sachbeschädigungen Gewaltdelikte begehen könnte, obschon er bisher nie solche Delikte begangen habe. Damit seien die Voraussetzungen für die Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Auch das Mitführen von Transparenten könne dafür nicht herangezogen werden (Beschwerde, Ziff. II.B.d). Darüber hinaus müsse ein hinreichender Tatverdacht für ein weiteres Delikt bestehen, um eine Aufbewahrung zu rechtfertigen (Replik, Ziff.19).


Die Staatsanwaltschaft erwidert, der Beschwerdeführer habe nicht irgendwelche Transparente mitgeführt, sondern solche, die bei einer nicht bewilligten Demonstration verwendet worden seien, in deren Folge es zu massiven Sachbeschädigungen gekommen sei. Ferner habe der Beschwerdeführer nachgewiesenermassen Sachbeschädigungen an einem Strassenschild begangen. Es bestehe damit hinreichend Anlass zur Annahme, dass er auch künftig ideologisch motivierte Sachbeschädigungen begehen könnte, weshalb für die Aufbewahrung der Daten ein öffentliches Interesse bestehe (Stellungnahme Staatsanwaltschaft, Ziff. II.17).


4.2 Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO, welche der Abklärung des Sachverhalts, insbesondere der Feststellung der Identität einer Person, dient, werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Erkennungsdienstliche Massnahmen können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) berühren (BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101, 128 II 259 E. 3.2 S. 268). Dabei ist von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen, der sich unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV als zulässig erweist (BGE 144 IV 127 E. 2.1 S. 133, 134 III 241 E. 5.4.3 S.247).


Die erkennungsdienstliche Erfassung stellt eine Zwangsmassnahme dar. Eine solche kann gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur dann ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Soweit die Massnahme nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, ist sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere - auch künftige - Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S.90 ff.; BGer1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4).


Gemäss Art. 261 Abs. 2 StPO dürfen erkennungsdienstliche Unterlagen im Falle eines Freispruchs aus anderen Gründen als wegen Schuldunfähigkeit, einer Einstellung einer Nichtanhandnahme des Verfahrens mit Zustimmung der Verfahrensleitung während höchstens 10 Jahren seit Rechtskraft des Entscheids aufbewahrt und verwendet werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen zu erwarten ist, dass diese Unterlagen über die beschuldigte Person der Aufklärung künftiger Straftaten dienen könnte. Erforderlich ist eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass die beschuldigte Person wieder delinquieren könnte (Hansjakob/Graf, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 261 N 7). Bei dieser Beurteilung zu berücksichtigen sind unter anderem die Art und Schwere der ursprünglich erhobenen Deliktsvorwürfe, die Art des Freispruchs bzw. der Verfahrenseinstellung, allfällige frühere Strafverfahren wegen gleichen ähnlichen Delikten sowie weitere Umstände, die auf ein deliktisches Verhalten hinweisen (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art.261 N 11).


4.3 Die von der Staatsanwaltschaft gezogene Schlussfolgerung, dass aufgrund der Sachbeschädigung am Verkehrsschild sowie des beim Beschwerdeführer vorgefundenen Demonstrationsbanners ein hinreichender Anlass zur Annahme bestehe, dass der Beschwerdeführer auch künftig ideologisch motivierte (schwere) Sachbeschädigungen gar Gewalttätigkeiten begehen könnte (Stellungnahme Staatsanwaltschaft, Ziff. 17; angefochtene Einstellungsverfügung, "Erkennungsdienstliche Erfassung der Daten des Beschuldigten»), ist nicht haltbar. Zu beachten ist nämlich zunächst, dass es sich bei den Schmierereien auf dem Verkehrsschild um zwei «nicht lesbare» Schriftzüge handelte, welche offensichtlich nicht anlässlich der von der Staatsanwaltschaft erwähnten nicht bewilligten Demonstration angebracht worden waren (vgl. angefochtene Einstellungsverfügung, «SW 2019 1 2»). Sofern die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass es sich dabei um eine «ideologisch motivierte» Sachbeschädigung gehandelt habe, handelt es sich um eine Mutmassung. Ferner mag es zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhaltung ein Demonstrationsbanner dabeigehabt hatte, der auf eine Teilnahme an der erwähnten Demonstration hindeutet. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich der Sachbeschädigung, welche anlässlich dieser Demonstration begangen worden sein soll, wurde jedoch mangels Beweisen eingestellt. Es bestehen somit keinerlei Hinweise auf entsprechende Vorstrafen, geschweige denn darauf, dass der Beschwerdeführer je Gewalttätigkeiten begangen haben könnte. Auch dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers sind keine solche Hinweise zu entnehmen. Zwar geht aus diesem eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs der regionalen Staatsanwaltschaft [...] vom 30. Oktober 2018 hervor (Strafakten, S. 8), diese vermag allerdings nicht die erforderliche erhöhte Wahrscheinlichkeit künftiger Begehung von Straftaten - namentlich «ideologisch motivierte» Sachbeschädigungen - zu begründen. Die Voraussetzungen für eine Aufbewahrung nach Art. 261 Abs. 2 StPO sind damit nicht gegeben und die mittels erkennungsdienstlicher Erfassung erhobenen Daten zu vernichten.


5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen. Die Ziffern 5, 6 und 8 der Einstellungsverfügung vom 14. Februar 2020 sind aufzuheben. Dementsprechend sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen, der Vorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die erkennungsdienstlich erfassten Daten zu vernichten.


6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO).


6.2 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf die Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit.a StPO). Wie aus vorgehenden Erwägungen ersichtlich wird, ist die angefochtene Einstellungsverfügung nicht nur hinsichtlich sämtlicher angefochtener Punkte fehlerhaft, sondern sie erweist sich aufgrund der fehlenden Bezifferung der Verfahrenskosten sowie der ungenügenden Begründung darüber hinaus auch als unsorgfältig. Der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist folglich von der Staatsanwaltschaft zu vertreten. Es rechtfertigt sich deshalb, die Parteientschädigung zu Lasten der Staatsanwaltschaft zu sprechen.


Advokat [...] hat keine Honorarnote eingereicht. Der angemessene Aufwand ist von Amtes wegen festzulegen. Er wird mit 6Stunden bemessen und - da die amtliche Verteidigung aufgehoben und für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht beantragt wurde - praxisgemäss zu einem Ansatz von CHF250.- entschädigt, ausmachend CHF1500.- (inklusive Auslagen). Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer von 7,7 %, ausmachend CHF115.50. Insgesamt beläuft sich die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auf CHF1'615.50.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird gutgeheissen.


In Abänderung von Ziffer 5 der Einstellungsverfügung vom 14.Februar 2020 gehen die Verfahrenskosten des Strafverfahrens Aktenzeichen VT.2019.3 zu Lasten des Staates.


Ziffer 6 der Einstellungsverfügung vom 14.Februar 2020 wird aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, die mittels erkennungsdienstlicher Erfassung erhobenen Daten zu vernichten.


Ziffer 8 der Einstellungsverfügung vom 14. Februar 2020 wird ersatzlos aufgehoben.


Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten gesprochen.


Die Staatsanwaltschaft hat den Beschwerdeführer mit einer Parteientschädigung in Höhe von CHF1'615.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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