E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2020.196 (AG.2021.218))

Zusammenfassung des Urteils BES.2020.196 (AG.2021.218): Appellationsgericht

Es geht um einen Fall von körperlicher Auseinandersetzung in Basel, bei dem die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen mehrere Personen eröffnet hat. Der Beschwerdeführer und zwei Kollegen wurden wegen Raufhandels schuldig gesprochen. Der Beschwerdeführer legte Berufung ein, die jedoch vom Appellationsgericht abgewiesen wurde. Die Staatsanwaltschaft ordnete die Sistierung der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner an, bis das Urteil des Appellationsgerichts rechtskräftig wird. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde dagegen, jedoch wurde aufgrund fehlender Beschwerdelegitimation nicht darauf eingetreten. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer nicht auferlegt, da die Staatsanwaltschaft dem Begehren des Beschwerdeführers entsprochen hat. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde abgewiesen. Der Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BES.2020.196 (AG.2021.218)

Kanton:BS
Fallnummer:BES.2020.196 (AG.2021.218)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2020.196 (AG.2021.218) vom 15.03.2021 (BS)
Datum:15.03.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Sistierung
Schlagwörter: Recht; Beschwerde; Verfahren; Staat; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Verfahren; Geschädigte; Beschwerdegegner; Person; Sinne; Interesse; Gefährdung; Sistierung; Rechtspflege; Raufhandel; Rechte; Appellationsgericht; Basel; Urteil; Rechten; Geschädigten; Raufhandels; Gerichts; Auflage
Rechtsnorm: Art. 105 StPO ;Art. 115 StPO ;Art. 118 StPO ;Art. 136 StPO ;Art. 301 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:140 IV 155; 141 IV 380; 141 IV 454; 145 IV 454; 145 IV 491;
Kommentar:
Donatsch, Schmid, Schweizer, Lieber, Jositsch, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 105 OR, 2020

Entscheid des Verwaltungsgerichts BES.2020.196 (AG.2021.218)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2020.196


ENTSCHEID


Vom 15. März 2021



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel


B____ Beschwerdegegner

Adresseunbekannt Beschuldigter



Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 1. Oktober 2020


betreffend Sistierung



Sachverhalt


Am 14. Januar 2017, um 02:44 Uhr, ereignete sich vor der Liegenschaft [...] an der Heuwaage in Basel eine körperliche Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen, sodass schlussendlich die Polizei wegen einer am Kopf blutenden Person, welche sich als B____ (Beschwerdegegner) entpuppte, an den Tatort gerufen wurde. Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten erlitt dieser eine Gehirnerschütterung, eine sechs Zentimeter lange Riss-Quetsch-Wunde an der rechten Schläfe sowie eine Rissverletzung am linken Ohrläppchen. Aufgrund dieses Vorfalls eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Verfahren gegen A____ (Beschwerdeführer) und seine beiden Kollegen C____ und D____. Mit Schreiben vom 19. April 2017 erstattete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, [...], Advokat, Gegenanzeige, mit welcher er die Einleitung eines Verfahrens wegen Raufhandels gegen den Beschwerdegegner beantragte. Zur Begründung verwies er auf die Einvernahme vom 12. April 2017, in welcher D____ ausgesagt habe, der Beschwerdegegner «habe gegen C____ [sic!] getreten und ihn, D____, getroffen». In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft am 24. April 2017 ein Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Raufhandels und Körperverletzung. Nachdem die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer, C____ und D____ wegen versuchter schwerer Körperverletzung, eventualiter Angriff Anklage erhoben hatte (Anklageschrift vom 8.Mai 2017 Ziff. 10), wurden die drei Beschuldigten mit Urteil des Strafgerichts SG.2017.105 vom 6. September 2017 auch in dieser Sache u.a. wegen Raufhandels schuldig gesprochen. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Berufung (Berufungserklärung vom 8. Januar 2018, Berufungsbegründung vom 26.März 2018) und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (Eingaben vom 23.Januar 2018 und 16. März 2018) ein. Während der Beschwerdeführer im Wesentlichen einen Freispruch sowie eine Haftentschädigung forderte, beantragte die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, eventualiter Angriffs, die Verurteilung zu einer entsprechend höheren Strafe sowie die Landesverweisung. Mit Urteil SB.2018.2 vom 26. August 2020 schützte das Appellationsgericht den gegen den Beschwerdeführer ergangenen Schuldspruch des Strafgerichts und wies die Berufung sowie die Anschlussberufung ab.


Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Oktober 2020 ordnete die Staatsanwaltschaft die Sistierung der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Appellationsgerichts SB.2018.2 vom 26.August2020 an, da der Ausgang des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner von diesem Urteil abhänge. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 Beschwerde. Er beantragte, diese sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, unverzüglich Anklage zu erheben, einen Strafbefehl zu erlassen die Ermittlungen fortzuführen. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung durch dessen Rechtsvertreter zu gewähren, unter o/e-Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 hat der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Appellationsgerichts SB.2018.2 vom 26. August 2020 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Mit Stellungnahme vom 7. Dezember 2020 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie die Sistierung im Verfahren gegen den Beschwerdegegner aufgehoben habe und beantragte die Abschreibung der Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit und die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Replik vom 6. Januar 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Duplik vom 8. Februar 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft singemäss das Nichteintreten auf die Beschwerde, da es dem Beschwerdeführer an der notwendigen Parteistellung fehle. Mit Eingabe vom 2. März 2021 reichte der Beschwerdeführer seine Honorarnote ein.


Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich - soweit für den Entscheid von Bedeutung - aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art.393 Abs.1 lit.a in Verbindung mit Art.20 Abs.1 lit.b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft - wozu auch die Sistierung des Verfahrens gehört - Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art.397 Abs.1StPO). Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§88 Abs.1 in Verbindung mit §93 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]). Dieses urteilt gemäss Art.393 Abs.2StPO mit freier Kognition.


1.2 Der Beschwerdeführer rügt in materieller Hinsicht die Verletzung des Beschleunigungsgebots, welche aufgrund der Sistierung gedroht habe. Die materielle Behandlung einer derartigen Rüge setzt jedoch in formeller Hinsicht die Beschwerdelegitimation und mithin ein in Bezug auf die anbegehrte Verfahrensbeschleunigung geschütztes Interesse voraus.


1.2.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheides hat (Art.382 Abs.1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Es reicht insofern nicht aus, dass der Geschädigte z.B. im Rahmen einer Strafanzeige, die Strafverfolgung und Bestrafung des Angezeigten verlangt, sondern er muss darüber hinaus zum Ausdruck bringen, dass er im Strafverfahren die Parteirechte beanspruchen will (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art.115 StPO N 5 ff.). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne vonArt. 115 StPOist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 140 IV 155E.3.2 S. 157 f., 139 IV 78E. 3.3.3 S. 81 f., 138 IV 258E. 2.2 und 2.3 S. 262 f.; je mit Hinweisen). Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 21, 46 und 68 ff.). Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne vonArt. 115 Abs. 1 StPO(BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457, 140 IV 155E. 3.2 S. 158,138 IV 258E. 2.3 S. 263; je mit Hinweisen). Beim Tatbestand des Raufhandels gemässArt. 133 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, bei welchem es keine Geschädigten im Sinne vonArt. 115 Abs. 1 StPO gibt, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts konkret gefährdet. Er schützt primär das öffentliche Interesse, Schlägereien (unter mindestens drei Beteiligten) zu verhindern und nur in zweiter Linie das Individualinteresse der Opfer von solchen Schlägereien. In Bezug auf die Beschwerdelegitimation wird insofern vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführende durch die Auseinandersetzung verletzt respektive zumindest konkret gefährdet worden ist (vgl. BGE 145 IV 491 E. 2.3.2 S. 495 f., 141 IV 454 E.2.3.2 S. 457 f.; jeweils mit Hinweisen).


Parteistellung haben Anzeigestellende demnach grundsätzlich nur, wenn sie durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit.b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E.2.3.1 S. 384 f.; BGer1B_426/2015 vom 17.Mai 2016 E.1.4; AGEBES.2015.77 vom 14.März 2016 E. 1.2). Ist die anzeigestellende nicht gleichzeitig geschädigte Person, ist sie andernfalls «andere Verfahrensbeteiligte» im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO, und als solcher stehen ihr nur dann Verfahrensrechte zu, wenn und soweit sie durch das Strafverfahren unmittelbar betroffen wird (vgl. Küffer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art.105 StPO N12; Riedo/Boner, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 301 StPO N23; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 105 N 10). Die unmittelbare Betroffenheit in den Rechten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO ist analog der unmittelbaren Rechtsverletzung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO auszulegen. Dies bedeutet, dass eine bloss mittelbare bzw. faktische Betroffenheit für die Einräumung von Parteirechten nicht ausreicht (vgl. Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 105 N 10). Voraussetzung ist vielmehr eine - durch strafprozessuale Verfahrenshandlungen - unmittelbare Beeinträchtigung der betroffenen Person in ihren rechtlich geschützten Interessen. Unmittelbare Betroffenheit liegt stets bei Eingriffen in Grundrechte und Grundfreiheiten vor, also bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 105 N 13; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 105 N 10; BGer 6B_80/2013 vom 4. April 2013 E. 1.2). Aus der Anzeigestellung allein kann kein Beschwerderecht abgeleitet werden. Eine Anzeigestellerin hat gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf, dass ihr die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte stehen ihr, wenn sie weder Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO, Privatklägerin im Sinne von Art. 118 StPO unmittelbar betroffene andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO ist, gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 301 Abs.3 StPO nicht zu (vgl. AGE BES.2020.159 vom 7. Dezember 2020 E. 1.2.1, BES.2014.62 vom 3. November 2014).


1.2.2 Dem Beschwerdeführer kommt im vorliegenden Verfahren mit der zutreffenden Duplik der Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 2021 keine Parteistellung zu. Unzutreffend ist, dass er als der Teilnahme an einem Raufhandel Beschuldigter per se die Stellung eines Geschädigten hat. Sofern der Beschwerdeführer sich als «Geschädigten» betrachtet, ist ihm entgegenzuhalten, dass er selbst weder verletzt noch vom beschuldigten Beschwerdegegner «konkret gefährdet wurde». Einerseits kann in diesem Zusammenhang auf die Anzeigeerstattung des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers vom 29. April 2017 verwiesen werden, in welcher dieser eine konkrete Gefährdung seiner Person nicht einmal behauptet und sich daher zu Recht nicht als Privatkläger konstituiert hat. Andererseits geht eine solche «konkrete Gefährdung» des Beschwerdeführers weder aus den vorliegenden Verfahrensakten noch aus den Verfahrensakten und gerichtlichen Feststellungen im Verfahren gegen den Beschwerdeführer SB.2018.2 hervor. Auch die vom Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 18. Dezember 2020 im parallelen Beschwerdeverfahren BES.2020.222, welches sich gegen die Verweigerung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und des Antrags auf Gewährung von Informations- und Teilnahmerechte richtet, beschriebenen Umstände vermögen eine konkrete Gefährdung nicht zu begründen. Wenn er dabei behauptet, er habe als Zuschauer in unmittelbarer Nähe zum Raufhandel gestanden und den Kämpfenden ausweichen müssen, hat dies höchstens das Ausmass einer «abstrakten» Gefährdung und nicht die Konkretisierung und Unmittelbarkeit, welche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend den Tatbestand des Raufhandels für eine Geschädigtenstellung verlangt wird. Dies bringt der Beschwerdeführer selber zum Ausdruck, wenn er mit einer «beispielhaften» Aufzählung der Gefährdung «durch einen taumelnden Täter, unerwartete Handlungen etc.» die Gefährdungslage abstrahiert. Direkt durch die tätliche Auseinandersetzung gefährdet wäre er etwa dann gewesen, wenn ihm ein Ausweichen unmöglich gewesen und ein Verletzungserfolg nur durch Glück nicht eingetreten wäre. Eine lediglich abstrakte Gefährdung reicht - auch unter Verweis auf den BGE 145 IV 454 - in Bezug auf die Beschwerdelegitimation gerade nicht aus. Auch ist nicht ersichtlich und wird zu Recht nicht behauptet, weshalb der Beschwerdeführer als andere Verfahrenspartei in Bezug auf die Sistierungsverfügung unmittelbar in seinen Rechten betroffen sein und damit Rechte beanspruchen sollte.


1.2.3 In Ermangelung der Beschwerdelegitimation ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der guten Ordnung halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Sistierung inzwischen aufgehoben wurde und das rechtlich geschützte Interesse selbst im Falle eines Eintretens dahingefallen und die Beschwerde abzuschreiben gewesen wäre.


2.

2.1 Das Nichteintreten auf die Beschwerde hätte an sich zur Folge, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine Kostenauflage ist aber umständehalber zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]), zumal in materieller Hinsicht nicht ohne weiteres ersichtlich ist, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren sistiert hat und nach Erhebung der Beschwerde dem Begehren des Beschwerdeführers betreffend die Fortsetzung des Strafverfahrens im Ergebnis entsprochen wurde. Im Falle des Eintretens wären nach dem mutmasslichen Prozessausgang die Kosten nicht dem Beschwerdeführer auferlegt worden.


2.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung. Indes ersucht er nicht um unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung von Zivilansprüchen, sondern für die Durchsetzung eines Anspruchs öffentlich-rechtlicher Natur gegenüber dem Staat. Es kann offenbleiben, ob unter diesen Umständen Art. 136 StPO sinngemäss anwendbar ist sich der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur auf Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) stützen kann. Die Voraussetzungen der finanziellen Bedürftigkeit, der Nichtaussichtslosigkeit und - hinsichtlich des Anspruchs auf unentgeltlichen Rechtsbeistand - der Notwendigkeit der Beigabe eines Rechtsbeistands müssen unabhängig der Rechtsgrundlage erfüllt sein (vgl. BStGer BB.2018.201 vom 17. Juli 2019 E.6.3, mit Hinweisen; AGE BES.2013.22 vom 16. August 2013 E. 3). Neben der prozessualen Gebotenheit der Beschwerde ist vorliegend insbesondere deren Nichtaussichtslosigkeit fraglich. Diese an den Rechtsbegehren im Beschwerdeverfahren zu messen (vgl. BStGer BB.2018.201 vom 17. Juli 2019 E. 6.3). Der Beschwerdeführer hat sich mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht als Privatkläger konstituiert und irgendwelche Zivilforderungen geltend gemacht. Es kommt ihm keine Geschädigtenstellung zu und ist die Beschwerde mangels Parteistellung als Bedingung für das Eintreten von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind damit offensichtlich nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.


Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.


Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.