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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2020.100 (AG.2020.440)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2020.100 (AG.2020.440) vom 09.07.2020 (BS)
Datum:09.07.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Verlängerung der Beweisantragsfrist; Ausübung Wahlrecht betreffend amtliche Verteidigung
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführer; Verteidigung; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Amtliche; Werden; Verfügung; Verfahrens; Psychiatrisch; Entscheid; Psychiatrische; Möglich; Amtlichen; Beschwerdeführers; Begutachtung; Gericht; Bezüglich; Stellt; Appellationsgericht; Psychische; Erhoben; Ausreichend; Beschwerdeschrift; Verteidiger; Angefochtene; Gemäss; Vorliegen; Notwendig; Einzutreten
Rechtsnorm: Art. 130 StPO ; Art. 133 StPO ; Art. 18 EMRK ; Art. 3 EMRK ; Art. 382 StPO ; Art. 390 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 397 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ; Art. 6 EMRK ; Art. 8 EMRK ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2020.100


ENTSCHEID


vom 9. Juli 2020



Mitwirkende


lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o [...] Beschuldigter


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel



Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 4. Mai 2020


betreffend Verlängerung der Beweisantragsfrist; Ausübung Wahlrecht bezüglich amtlicher Verteidigung



Sachverhalt


Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (eventualiter versuchte schwere Körperverletzung), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung. Mit Verfügung vom 4. Mai 2020 verlängerte die zuständige Staatsanwältin die Frist zur Einreichung von Beweisanträgen letztmalig bis zum 4. Juni 2020. Gleichzeitig teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass er innerhalb derselben Frist eine neue Verteidigung zu bezeichnen habe, ansonsten von Amtes wegen eine Vertretung bestellt werde.


Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 18. Mai 2020, mit der A____ beantragt, die streitgegenständliche Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren ohne Beizug eines amtlichen Verteidigers fortzuführen und «Sinne von Abs. 4, die rechtswidrig erhoben Beweise aus der Verfahrensakte zu entfernen und zu vernichten» (Ziff. 1). Zudem sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) in Verbindung mit Art. 8 EMRK willkürlich verletzt habe (Ziff. 2) und der Beschwerdeführer als Verstoss gegen Art. 3 EMRK während der Festnahme durch Organe der Polizei gefoltert worden sei (Ziff.3). Ferner sei eine mündliche Verhandlung am Beschwerdegericht durchzuführen (Ziff. 4) und eine Strafuntersuchung gemäss Art. 307 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) gegen den «psychiatrischen Sachverständigen B____» und seine «Tatkomplizin C____» zu eröffnen (Ziff. 5). Nachdem die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt wurde und der Beschwerdeführer am 4. Juni 2020 eine weitere Eingabe eingereicht hatte, liess sich die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 17. Juni 2020 bezüglich des Antrags, die notwendige Verteidigung aufzuheben, vernehmen. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 30. Juni 2020 repliziert.


Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten und der Akten des Berufungsverfahrens [...]) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich - soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind - aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer hat als Adressat der angefochtenen Verfügung grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung bzw. Abänderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs.2 StPO).


1.2 Die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2020 enthält unter anderem eine letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung von Beweisanträgen, welche mit dem Beschleunigungsgebot begründet wird. Inwiefern der Beschwerdeführer durch diese Fristverlängerung einen Rechtsnachteil erleiden soll, wird nicht ansatzweise dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, zumal dem Beschwerdeführer (bzw. der einzusetzenden amtlichen Verteidigung [vgl. dazu nachfolgend E. 2]) dadurch gerade ermöglicht wird, jene Beweise zu nennen, die seiner Meinung nach noch abzunehmen sind (vgl. dazu Ziff. 12 der Beschwerdeschrift). Darüber hinaus wurde die Beweisantragsfrist bereits einmal verlängert und können Beweisanträge auch noch nach Überweisung der Anklage ans Gericht gestellt werden. Hinsichtlich dieses Aspekts ist mangels Rechtsschutzinteresses auf die Beschwerde nicht einzutreten.


1.3 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2020. Es kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher nur überprüft werden, ob die Staatsanwaltschaft A____ zurecht eine letztmalige Frist zwecks Bezeichnung einer neuen Verteidigung gesetzt hat. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es seien «rechtswidrig erhobene Beweise» aus den Verfahrensakten zu entfernen und zu vernichten, bezieht sich dieser Antrag genauso wie die in der Beschwerdeschrift angeführten Aspekte betreffend den materiellen Tatvorwurf nicht auf die angefochtene Verfügung. Dasselbe gilt für die Rüge, dass die unvollständigen Akten chaotisch sortiert seien und auch kein Aktenverzeichnis bestehe, zumal sich der Beschwerdeführer diesbezüglich an die Verfahrensleitung (aktuell die Staatsanwaltschaft) zu wenden hat. Schliesslich bilden auch die Strafanzeigen gegen Organe der Polizei (Rechtsbegehren Ziff. 3) und gegen den psychiatrischen Sachverständigen sowie die Staatsanwältin (Rechtsbegehren Ziff.5), welche zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft überwiesen wurden, nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Da diese Aspekte weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit einen Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung haben, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht einzutreten.


1.4

1.4.1 Gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO wird die Beschwerde grundsätzlich in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Die Verfahrensleitung kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen (Art. 390 Abs. 5 StPO). Insofern besteht kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2017, Art.197 N 1). Eine solche kann namentlich dann durchgeführt werden, wenn der persönliche Eindruck des Beschwerdeführers für die Entscheidfindung von wesentlicher Bedeutung ist (BGer 6B_342/2017 vom 4. August 2017 E. 3.2; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 397 N 1).


1.4.2 Der Beschwerdeführer konnte seinen Standpunkt in casu ausreichend darlegen. Zudem ist nicht ersichtlich bzw. macht der Beschwerdeführer keine Gründe geltend, welche es rechtfertigen würden, ausnahmsweise vom Grundsatz der Schriftlichkeit des Beschwerdeverfahrens abzuweichen, zumal die Vorfälle anlässlich seiner Festnahme vom 16. Februar 2018 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern es für die Entscheidfindung notwendig erschiene, dass sich das Beschwerdegericht einen persönlichen Eindruck von A____ verschafft.


1.5 Zusammenfassend ist «lediglich» auf die frist- und formgerecht erhobenen Rügen in Bezug auf die Fristsetzung zur Bezeichnung einer neuen Verteidigung einzutreten.


2.

2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen das Fortbestehen einer amtlichen Verteidigung. Er werde von seinem ehemaligen Verteidiger, D____, bereits ausreichend juristisch beraten. Bei einem amtlichen Verteidiger gehe er davon aus, dass dieser als Spitzel der Justiz fungiere.


2.2 Mit der Aufforderung eine neue Verteidigung zu bezeichnen, wird der Vorgabe von Art. 133 Abs. 2 StPO nachgelebt, wonach bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung «nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person» zu berücksichtigen sind. Grundlage dafür ist, dass die beschuldigte Person die Notwendigkeit einer Verteidigung anerkennt und gestützt darauf einen Vertretungswunsch äussert. Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich, dass der am 27. Februar 2018 eingesetzte amtliche Verteidiger, E____, am 26. Juni 2018 um Entlassung aus der amtlichen Verteidigung bat. Gegen die hierauf folgende Aufforderung der Staatsanwaltschaft, eine neue Verteidigung zu bezeichnen, erhob A____ (ebenfalls) Beschwerde. Er machte schon dort geltend, dass er keine amtliche Verteidigung benötige. Es läge ein Bagatellfall vor und er werde ausreichend juristisch beraten. Die Beschwerde wurde durch das Appellationsgericht am 23. Oktober 2018 mit Entscheid BES.2018.136 abgewiesen. Das Appellationsgericht kam in Erwägung 2.3 zu folgendem Schluss:


«Im vorliegenden Fall bestehen gewisse Indizien für eine psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, weshalb sich die Staatsanwaltschaft dazu veranlasst sah, eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen (Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung vom 27. Februar 2018, act. 5, S. 8 ff.). Der Umfang dieser Begutachtung beinhaltet nicht nur die Abklärung einer psychischen Störung, einer Suchtmittelabhängigkeit sowie einer allfälligen daraus resultierenden verminderten Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des dem Strafverfahren zugrundeliegenden Vorfalles, sondern auch eine Beurteilung, ob diese psychischen Beeinträchtigungen weiterhin bestehen und aus psychiatrischer Sicht Massnahmen indiziert seien (Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung vom 27. Februar 2018, act. 5, S. 10 f.). In Anbetracht dieses Umstandes bestehen begründete Zweifel daran, ob der Beschwerdeführer infolge seines psychischen Zustands dazu in der Lage ist, seine Verteidigungsmöglichkeiten und Verfahrensrechte ohne entsprechende Verteidigung ausreichend wahrzunehmen, womit ein Fall einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO vorliegt».


Das Bundesgericht hat eine gegen den Entscheid des Appellationsgerichts erhobene Beschwerde mit Entscheid 1B_9/2019 vom 14.Januar 2019 abgewiesen.


2.3 Der Beschwerdeführer hat am 12. März 2018 eine «Willenserklärung» unterzeichnet, wonach er sich einer Begutachtung verweigern werde und die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen erdulden würde. Das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten konnte nicht erstellt werden. In seiner Stellungnahme vom 15. November 2019 zur Frage, ob ein Aktengutachten möglich sei, berichtet der Sachverständige, B____, über seine vergeblichen Versuche, mit dem Beschwerdeführer eine Exploration durchzuführen. In psychiatrischer Hinsicht stellt er fest, dass A____ offenbar zeitweise mit «Concerta» behandelt worden sei, einem Medikament zur Behandlung einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS). Eine entsprechende Testung liege aber nicht vor, weshalb das Vorliegen dieser Störung nicht klar bestätigt werden könne. Unklar sei auch, ob eine andere psychische Störung vorliege. Das Verhalten des Beschwerdeführers wirke sehr auffällig. Entsprechend müsse an eine mögliche Persönlichkeitsstörung gedacht werden. Gewisse Verhaltensweisen könnten auf strategischen Überlegungen beruhen, möglicherweise aber auch auf dissoziale Persönlichkeitsanteile hinweisen. ADHS-Patienten hätten ein erhöhtes Risiko, eine Persönlichkeitsstörung zu entwickeln. Theoretisch sei es aber auch denkbar, dass das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem Gutachter und im Begutachtungsprozess rein situativ sei und sonst im Leben nicht gezeigt würde. Zur Schuldfähigkeit liessen sich keine abschliessenden Aussagen machen. Theoretisch sei es möglich, dass die vorgeworfenen Delikte mit Alkoholeinfluss oder einer psychotischen Phase, ausgelöst durch «Concerta», in Zusammenhang stünden. Es fänden sich allerdings keine Hinweise für das Vorliegen einer psychotischen Symptomatik.


2.4

2.4.1 Die Situation bezüglich der Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung hat sich seit dem Beschwerdeentscheid vom 23. Oktober 2018 nicht verändert. Es kann aufgrund der Stellungnahme des Gutachters nach wie vor nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, seine Verteidigungsmöglichkeiten und Verfahrensrechte ausreichend wahrzunehmen. Im Zweifel muss ihm deshalb nach wie vor eine notwendige Verteidigung zur Seite gestellt werden, zumal der Beschwerdeführer offenbar selber davon ausgeht, dass eine solche zu bestellen ist (E-Mail vom 31. Januar 2020 [Akten Band 1 nach 84.11]). Der [...] seines selbst gewählten amtlichen Verteidigers [...] ändert an der Notwendigkeit der Verteidigung nichts. Wie schon im Entscheid vom 23. Oktober 2018 festgehalten, muss die notwendige Verteidigung - wenn deren Voraussetzungen vorliegen - auch gegen den Willen der verteidigten Person angeordnet und bestimmt werden (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2.Auflage 2014, Art. 130 StPO N1, 30).


2.4.2 Inwiefern die Frist zur Nennung einer Verteidigung zu kurz bemessen wäre, ist nicht ersichtlich. Ebenso ist nicht erkennbar, weswegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) bzw. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) verletzt worden sein soll (Ziff.2 der Rechtsbegehren). Davon, dass es - wie in der Replik vom 30. Juni 2020 behauptet - mit einem fairen Verfahren gemäss Art 6. EMRK nicht vereinbar sein soll, aufgrund von Versäumnissen der Staatsanwaltschaft auf eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers zu verzichten und gleichzeitig aufgrund angeblicher mangelnder Erkenntnisse über die psychische Gesundheit eine amtliche Verteidigung zu bestellen, kann angesichts der dauerhaften Weigerung des Beschwerdeführers, sich psychiatrisch begutachten zu lassen, keine Rede sein. Weitere Ausführungen erübrigen sich folglich. Dasselbe gilt für die in Ziff. 7 der Beschwerde gerügte Verletzung von Art. 18 EMRK in Verbindung mit Art. 6 EMRK.


3.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]) auf CHF 1000.- zu bemessen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1000.- (einschliesslich Auslagen).


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber


lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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