Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2019.74 (AG.2019.444) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 18.06.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Verfahrenseinstellung |
Schlagwörter: | Schwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschuldigte; Verfahren; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Werden; Beschuldigten; Angriff; Abwehr; Stellt; Kosten; Notwehr; Rechte; Können; Antrag; Gewesen; Seiner; Verfügung; Hätte; Entscheid; Alkoholisiert; Gestellt; Gemäss; Beschwerdeführers; Rechten; Liegen; Niggli/Göhlich; Person |
Rechtsnorm: | Art. 105 StPO ; Art. 120 StPO ; Art. 15 StGB ; Art. 2 StPO ; Art. 30 StGB ; Art. 319 StPO ; Art. 324 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 420 StPO ; Art. 427 StPO ; Art. 48 BGG ; |
Referenz BGE: | 136 IV 49; 138 IV 248; 143 IV 241; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2019.74
ENTSCHEID
vom 12. Juni 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse21, 4001Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 27. März 2019
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
In der Nacht auf Sonntag, 22. April 2018, zog sich der in diesem Zeitpunkt stark alkoholisierte A____ (Beschwerdeführer) aufgrund eines Faustschlags des Beschuldigten, welcher aus einer Notwehrsituation zur Abwehr eines Angriffs des Beschwerdeführers resultiert sein solle, verschiedene Verletzungen zu. Die Staatsanwaltschaft stellte das in der Folge eingeleitete Strafverfahren mit Verfügung vom 27.März2019 ein, weil Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machten. Gleichzeitig auferlegte sie dem Beschwerdeführer eine Gebühr in der Höhe von CHF 200.- für den Abschluss des Verfahrens. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 5. April 2019 Beschwerde ein und beantragte, dass die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, Anklage zu erheben, wobei die Kosten des Verfahrens vom Staat zu tragen seien. Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 lud der Verfahrensleiter die Staatsanwaltschaft zur allfälligen Vernehmlassung ein. Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 hat die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichtet.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn TagenBeschwerde erhoben werden (Art.322 Abs.2 und Art.393 Abs.1 lit.a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§88 Abs.1 und § 93 Abs.1 Ziff.1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art.393 Abs.2 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art.382 Abs. 1 StPO). Der Begriff Partei in dieser Bestimmung ist umfassend zu verstehen. Zur Beschwerde legitimiert sind sowohl die Parteien im Sinne von Art.104 StPO als auch die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2.Auflage, Zürich 2014, Art.105 N18). Der Beschwerdeführer ist als Anzeige- und Antragsteller durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da das von ihm beanzeigte Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift vom 5.April2019 ist im Übrigen form- und fristgerecht gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht worden, so dass auf das Rechtsmittel einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes in dubio pro duriore weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Die Vorinstanz begründet die Einstellung des Verfahrens mit dem Vorliegen von Rechtfertigungsgründen gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO. Auch das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, das die Strafbarkeit ausschliesst, muss in diesem Sinne klar erstellt sein (BGer 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2.Auflage, Zürich 2014, Art.319 N22; jeweils mit Hinweisen). Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist - sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt - Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E.2.2.1 S.243, 138 IV 86 E.4.1 und 4.2 S.90f.; 138 IV 186 E.4.1 S.190; 6B_689/2016 vom 10.April 2017 E.2.3; AGE BES.2014.163 vom 17.August 2015 E.2.1; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, 2.Auflage 2014, Art.319 StPO N8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19.Juli 2012, E.2.1).
2.2 Die Staatsanwaltschaft macht insbesondere geltend, dass in der Nacht auf Sonntag, 22. April 2018, der allenfalls leicht alkoholisierte Beschuldigte mit Freunden unterwegs gewesen und vom stark alkoholisierten Beschwerdeführer bedrängt worden sei. Dabei habe sich der Beschwerdeführer in einem Moment dem Beschuldigten zugewandt und die rechte Faust erhoben, um den Beschuldigten ohne Recht anzugreifen. Unmittelbar von diesem Angriff bedroht, habe der Beschuldigte diesen abgewehrt, indem er dem Beschwerdeführer mit der rechten Faust auf die linke Gesichtshälfte geschlagen habe, sodass dieser zusammengesackt, mit der rechten Gesichtsseite ungebremst auf dem Boden aufgeschlagen und am Kopf blutend schnarchend liegen geblieben sei. Daraufhin hätten zwei Freunde des Beschuldigten dem Beschwerdeführer ein T-Shirt unter den Kopf gelegt, ihn in die Seitenlagerung gedreht und die Kantonspolizei verständigt. Der Beschwerdeführer habe aufgrund des Faustschlags des Beschuldigten eine Schleimhauteinblutung und -aufreissung in der linksseitigen Unterlippe und aufgrund des Aufschlags mit dem Kopf eine oberflächliche Schürfung über dem rechten Jochbogen erlitten. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) sei als Ursache für den ungebremsten Sturz aufs Gesicht nebst dem Faustschlag des Beschuldigten die starke Alkoholisierung des Beschwerdeführers identifiziert. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer einen Bruch des rechten Sprunggelenks erlitten, wobei gemäss Gutachten ein direktes Trauma im Sinne eines Schlages unwahrscheinlich, am ehesten an ein Umknicken des Fusses - sei es vor oder nach dem Faustschlag des Beschuldigten - zu denken und die Alkoholisierung möglicherweise ursächlich oder mitursächlich gewesen sei. Aus den eingereichten Krankenunterlagen sei ersichtlich, dass der Bruch des rechten Sprunggelenks zu einer langwierigen, noch nicht abgeschlossenen medizinischen Behandlung geführt habe. Es sei erstellt, dass sich der Beschuldigte in einer Notwehrsituation befand, als der Beschwerdeführer im Begriff war, ihn mit der Faust zu schlagen. Da der Beschuldigte vorgängig auch nicht die Ursache für die Notwehrlage gesetzt habe und seiner Abwehrhandlung keine Provokation seinerseits vorausgegangen sei, sei er nicht verpflichtet gewesen, dem rechtswidrigen Angriff auszuweichen, sondern habe sich verteidigen dürfen und sei zur Abwehr befugt gewesen. Sein Schlag habe sich in seiner Situation als angemessen erwiesen, sodass er die Grenzen der Notwehr nicht überschritten habe. Da die Tat des Beschuldigten gerechtfertigt gewesen sei, sei er nicht strafbar. Dies gelte auch für eine allfällig - Verletzungsursache und Kausalität seien fraglich - mitverwirklichte fahrlässige Körperverletzung im Zusammenhang mit dem Umknicken des Fusses des Geschädigten.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass sich der Beschuldigte nicht in einer Notwehrsituation befunden habe. Er habe selber keine Erinnerung an den Vorfall, weil er erkennbar stark alkoholisiert gewesen sei. Gemäss den Aussagen der Zeugen und auch des Beschuldigten selber sei ihnen sein Verhalten zwar lästig gewesen, aber sie hätten sich nicht bedroht gefühlt und ihm auch ausweichen können. Es sei zwar berichtet, dass er mit der Faust ausgeholt haben solle, worauf der Beschuldigte zugeschlagen habe. Es hätte aber allen Anwesenden klar sein müssen, dass von ihm keine echte Gefahr ausgegangen sei. Der Beschuldigte habe zugegeben, dass er einen Fehler gemacht habe und dass er offensichtlich kein gewaltbereiter Schläger sei, sondern unzurechnungsfähig und nicht in der Lage, seine Bewegungen zu koordinieren. Sonst hätte sich der Beschuldigte, der selber offenbar auch nicht ein aggressiver Mensch sei, sicher gar nicht getraut, ihm einen Schlag ins Gesicht auszuteilen. Der Beschuldigte hätte dem unbeholfenen Angriff ohne weiteres ausweichen können und auch müssen, ohne den Beschwerdeführer zu verletzen. Der Schlag in sein Gesicht sei deshalb keine den Umständen angemessene Abwehr gewesen. Gemäss seinen Aussagen sei dies dem Beschuldigten ja auch vollauf bewusst gewesen. Er habe auch wegen seiner schlechten Verfassung damit rechnen müssen, dass seine Reflexe versagten und er sich übermässig schwer verletze, was ja auch tatsächlich eingetreten sei.
2.3 Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene oder jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art.15 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung (BGE 136 IV 49 E.3.2 S. 51; BGer 6B_57/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 1.2.1). Einbezogen werden muss auch, ob in der kurz bemessenen Entscheidungssituation die Folgen der Handlung und deren Ausmass absehbar waren. Die Anforderungen tragen der bedrängten Situation des Angegriffenen und dem Umstand Rechnung, dass der Angreifer das Recht des Angegriffenen durch Nichtachtung seiner Rechtsgüter in Frage stellt (Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 15 StGB N 34).
Aus dem Verständnis der Notwehr als zulässige und rechtmässige Abwehr eines unrechtmässigen Angriffs folgt unmittelbar, dass es eines Angriffs bedarf (Niggli/Göhlich, a.a.O., Art. 15 StGB N 8). Es ist gestützt auf die Akten als erstellt zu betrachten und wird auch mit der Beschwerde nicht bestritten, dass der stark alkoholisierte Beschwerdeführer den Beschuldigten kurz vor der Tat belästigt hat. Auch verletzt die Staatsanwaltschaft ihren Entscheidungsspielraum nicht, wenn angenommen wird, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten mit der Faust angreifen wollte. Gründe, die Glaubwürdigkeit der getrennt einvernommenen Zeugen anzuzweifeln, sind nicht erkennbar. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte selber nie bestritten hat, den Beschwerdeführer mit der Faust geschlagen zu haben und waren es Freunde des Beschuldigten, welche erste Hilfe leisteten und die Polizei verständigten. Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte mit seinen Freunden sich vom offenbar aufdringlichen und stark alkoholisierten Beschwerdeführer früher hätte distanzieren können. Die Angemessenheit der Abwehr ist jedoch aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (BGE 136 IV 49 E. 3.2 S. 51 f. mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_57/2017 vom 5. Oktober 2017 E.1.2.1). Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, eben mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E.3.3 S.52, mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_57/2017 vom 5.Oktober 2017 E.2.1.2; Niggli/Göhlich, a.a.O., Art.15 StGB N34).
Vorliegend wiegen die effektiven Verfehlungen des Beschuldigten nicht schwer. Der Beschuldigte hat den Angriff des Beschwerdeführers mit seiner Hand abgewehrt, indem er den Beschwerdeführer mit der rechten Faust auf die linke Gesichtshälfte geschlagen hat. Aus der gutachterlichen Stellungnahme des IRM erhellt, dass aus dem Faustschlag des Beschuldigten eine Schleimhauteinblutung und -aufreissung in der linksseitigen Unterlippe hervorgegangen ist. Der Beschwerdeführer hat aufgrund des Aufschlags mit dem Kopf zudem eine oberflächliche Schürfung über dem rechten Jochbogen erlitten (vgl. Rechtsmedizinisches Gutachten des IRM vom 25. Juni 2018, Vorakten, S. 106, pag. 6). Der Bruch des rechten Sprunggelenks, welcher nicht zwingend kausale Folge des Faustschlags sein muss (vgl. Rechtsmedizinisches Gutachten des IRM vom 25. Juni 2018, Vorakten, S. 106, pag. 6), ist nicht im Rahmen eines Eventualvorsatzes betreffend Körperverletzung mitumfasst. Die fahrlässige Herbeiführung eines Erfolgs durch die Abwehr des Angriffes ist durch die Notwehr gedeckt (Niggli/Göhlich, a.a.O., Art. 15 StGB N 38). Dass vom Beschwerdeführer keine echte Gefahr ausgegangen sei, da er stark alkoholisiert gewesen sei, musste vom Beschuldigten nicht ohne weiteres angenommen werden. Vielmehr ist notorisch, dass im Alkohol- oder Drogenrausch sich die Aggressivität von Betroffenen potenzieren kann. Es ist für die Notwehr im Übrigen nicht notwendig, dass der Angreifer schuldhaft handelt (Niggli/Göhlich, a.a.O., Art. 15 StGB N 24, mit Hinweisen). Ob der Angriff des Beschwerdeführers auch mit Ausweichen hätte abgewehrt werden können, lässt sich nachträglich nicht mehr abschliessend feststellen. Da der Beschuldigte vorgängig auch nicht die Ursache für die Notwehrlage setzte und seiner Abwehrhandlung keine Provokation seinerseits vorausging, war er gemäss zutreffenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet, dem rechtswidrigen Angriff des Beschwerdeführers auszuweichen. Er durfte das mildeste unter denjenigen Abwehrmitteln anwenden, die den Angriff mit Sicherheit sofort beenden (BGE 136 IV 49 E. 4.2 S. 52 f.; Niggli/Göhlich, a.a.O., Art. 15 StGB N 31). Wie erwähnt, musste der Beschuldigte in der bedrängten Entscheidungssituation nicht unter mehreren geeigneten Abwehrhandlungen die objektiv mildeste aussuchen (Niggli/Göhlich, a.a.O., Art. 15 StGB N 34), womit vorliegend nicht von einem Notwehrexzess auszugehen ist. Aus den glaubwürdigen Aussagen der Einvernommenen erhellt, dass das Zeitintervall zwischen Angriff des Beschwerdeführers und Reaktion des Beschuldigten kurz war. Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Aktenlage ein Freispruch des Beschuldigten sehr wahrscheinlich. Daher hat die Staatsanwaltschaft nicht in dubio pro duriore weiter ermitteln und Anklage erheben müssen und erweist sich die Einstellung des Strafverfahrens als rechtmässig.
2.4 Zu prüfen bleibt die Kostenauflage in Höhe von CHF 200.-. Diese wurde zwar nicht explizit moniert, die Rüge dagegen ist aber im Hauptantrag des Beschwerdeführers mitenthalten.
2.4.1 Die Verlegung der Kosten folgt dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht. Nach Art. 427 Abs. 2 StPO (Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft und der antragstellenden Person) können bei Antragsdelikten die Verfahrenskosten der antragstellenden Person auferlegt werden, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft, (a) wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird; und (b.) soweit die beschuldigte Person nicht nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist. Art. 427 Abs. 2 StPO ist offensichtlich lex specialis zu Art. 420 StPO und geht als speziellere Norm der allgemeineren vor. Art. 427 Abs. 2 StPO ist indes nur bei Antragsdelikten anwendbar (BStGer BB.2017.186 vom 7. Februar 2018 E. 3.3).
2.4.2 Die Bestimmung von Art. 427 Abs. 2 StPO differenziert hinsichtlich der Kostenauflage zwischen der antragstellenden Person und der Privatklägerschaft.
2.4.2.1 Beim Antragsteller, der auf seine Parteistellung verzichtet hat, ist die Auferlegung der Verfahrenskosten bei Freisprechung der beschuldigten Person oder Einstellung des Verfahrens einerseits nur bei mutwilliger oder grob fahrlässiger Einleitung des Verfahrens oder andererseits bei Erschwerung der Durchführung desselben zulässig (BGE 138 IV 248 E. 4.2.2). Zu beachten ist bezüglich der ersten Voraussetzung, dass, angesichts des Interesses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden, der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs Gebrauch machen sollte. Ein Rückgriff kommt bei haltlosen Verdächtigungen, nicht jedoch bei einer in guten Treuen erstatteten Strafanzeige in Frage. Zu denken ist vielmehr an eine falsche Anschuldigung nach Art.303 StGB (vgl. im Zusammenhang mit Art. 420 StPO BGer 6B_620/2015 vom 3.März 2016 E. 2.2). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können bei Antragsdelikten die Verfahrenskosten dem Antragsteller zudem auferlegt werden, sofern er nicht nur Strafantrag gestellt, sondern aktiv Einfluss auf den Gang des Verfahrens genommen hat.
2.4.2.2 Der Antragsteller, der als Privatkläger am Verfahren teilnimmt, soll demgegenüber grundsätzlich auch das volle Kostenrisiko tragen. Die Regelung ist aber dispositiver Natur. Das Gericht kann davon abweichen, wenn es die Sachlage rechtfertigt. Ihm kommt ein weites Ermessen zu (BGE 138 IV 248 E. 4.2.4 und 4.4.1; BGer 6B_1032/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.2, 6B_1118/2016 vom 10.Juli 2017 E. 1.2.1 und 6B_1114/2014 vom 6. Januar 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts soll zwischen dem Antragsteller, der allein deshalb dem Privatkläger gleichgestellt wird, weil er Strafantrag gestellt hat, und dem Antragsteller, der gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO ausdrücklich auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet und infolgedessen nur bei mutwilliger oder grob fahrlässiger Einleitung des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art.427 Abs.2 StPO), im Grunde kein Unterschied gemacht werden. Dem Privatkläger, dessen Beteiligung sich auf die Beantragung der Bestrafung (Art. 30 Abs. 1 StGB) beschränkt und auf die ihm zustehenden Verfahrensrechte verzichtet, sollen daher die Kosten auch nur in besonderen Fällen - namentlich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht - auferlegt werden (BGE 138 IV 248 E. 4.2.4 und 4.4.1). Zurückhaltung bei der Kostenauflage kann im Übrigen auch bei Privatklägern angebracht sein, die Opfer oder handlungsunfähig sind (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 427 StPO N 12).
2.4.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer, welcher Opfer der beanzeigten Delikte ist, Strafantrag in Bezug auf die einfache Körperverletzung gestellt. Es ist nicht ersichtlich, dass er diesen Antrag grob fahrlässig oder mutwillig erhoben hat, da der Sachverhalt auf konkrete Verdachtsgründe auf eine Körperverletzung schliessen lässt. Es war denn auch in erster Linie die Frage der Rechtfertigung streitig. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren in Bezug auf die Abklärung möglicher Offizialdelikte ohnehin hat eröffnen müssen. Dass der Beschwerdeführer Strafantrag gestellt und um Akteneinsicht ersucht hat, kann noch nicht als Erschwerung der Durchführung des Strafverfahrens bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Tat stark alkoholisiert und hatte denn offenbar auch keine Erinnerungen mehr an die Tat. Dass er in der Verhandlung vom 11. Oktober 2018 keine Hand zur Einigung bot und am Strafantrag festhielt, obwohl sich der Beschuldigte entschuldigte und einen namhaften Betrag zur Wiedergutmachung zu leisten bereit war, kann ihm angesichts der in der Tatnacht zugezogenen nicht nur einfachen Verletzungen ebenfalls nicht angelastet werden. Die Kostenauflage in Ziff. 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27.März 2019 ist daher aufzuheben.
3.
Nach dem Gesagten wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Ziff. 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. März 2019, mit welcher dem Rekurrenten eine Gebühr in der Höhe von CHF 200.- für den Abschluss des Verfahrens auferlegt wurde, aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde in guten Treuen erhoben und dringt damit teilweise durch, sodass von einer Urteilsgebühr abgesehen werden kann.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. März 2019, mit welcher dem Beschwerdeführer eine Gebühr in der Höhe von CHF 200.- für den Abschluss des Verfahrens auferlegt wurde, aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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