Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines ausländischen Beschwerdeführers nach der Auflösung seiner Ehe rechtmässig ist, da er nicht erfolgreich in die Schweizer Gesellschaft integriert ist. Der Beschwerdeführer hat wesentliche Tatsachen verschwiegen, darunter die Existenz seiner Kinder in der Türkei, was zu seinen Lasten berücksichtigt wurde. Trotz einer langen Ehedauer erfüllt er nicht die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Die Vorinstanz hat auch geprüft, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz rechtfertigen würden, jedoch wurden keine solchen Gründe festgestellt. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2018 13
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2018 13 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht |
Datum: | 24.10.2018 |
Rechtskraft: | |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2018 - Band 13 2018 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 128 13 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach... |
Schlagwörter: | Integration; MI-act; Aufenthalt; Schweiz; Vorinstanz; Recht; Verwaltungsgericht; Aufenthaltsbewilligung; Sinne; Person; Migration; Anspruch; Ehefrau; Einsprache; Familie; Kinder; Migrationsrecht; Urteil; Einspracheentscheid; Verlängerung; Obergericht; Abteilung; Rechtsanwalt; Türkei; Busse; Härtefall |
Rechtsnorm: | Art. 13 BV ;Art. 8 EMRK ; |
Referenz BGE: | 136 II 113; 142 II 265; |
Kommentar: | -, Kommentar Mig- rationsrecht, Art. 50 SR, 2015 |
Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2018 13
13 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft - Hat eine ausländische Person im Familiennachzugsverfahren wesent- liche Tatsachen verschwiegen, ist dies zu ihren Lasten zu berück- sichtigen, wenn nach Auflösung der Familiengemeinschaft die erfolg- reiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG beurteilt wird (Erw. 3.3.3.3). - Dabei kann offen bleiben, ob ihr Verhalten den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt (Erw. 3.3.3.3). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 24. Oktober 2018, in Sachen A. gegen Amt für Migration und Integration (WBE.2018.172). Sachverhalt A. Der Beschwerdeführer heiratete am 14. Februar 2011 in der Türkei eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau, die am 28. März 2011 seinen Familiennachzug beantragte (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 2, 31 ff.). Das MIKA klärte aufgrund des Altersunterschieds von 19 Jahren die persönlichen und familiären Verhältnisse ab und bewilligte am 1. September 2011 den Familiennachzug (MI-act. 43 ff.). Der Beschwerdeführer zog am 26. Oktober 2011 bei seiner Ehefrau in X. ein und meldete sich am Folgetag bei der Gemeinde X. an (MI-act. 65 f.). Am 22. November 2011 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (MI-act. 74),
welche am 27. Oktober 2016 letztmals bis 31. Oktober 2017 ver- längert wurde (MI-act. 141). Trotz entsprechender Aufforderungen seitens des MIKA hatte der Beschwerdeführer bis dahin den Nach- weis der Voraussetzungen für die in zeitlicher Hinsicht mögliche Umwandlung der Aufenthaltsbewilligung in eine Niederlassungsbe- willigung nicht erbracht (MI-act. 140). Der Beschwerdeführer wurde wie folgt strafrechtlich verurteilt: - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y. vom 20. November 2014: Busse von CHF 80.00 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung vom 20. März 2009 (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1; MI-act. 87 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y. vom 26. März 2015: Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und Busse von CHF 500.00 wegen mehrfacher Drohung, Sach- beschädigung und Beschimpfung (MI-act. 130 ff.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y. vom 30. März 2017: Busse von CHF 80.00 wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (MI-act. 153 f.). Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 informierte die Einwohner- kontrolle X. das MIKA darüber, dass der Beschwerdeführer seit dem 16. Januar 2017 von seiner Ehefrau getrennt lebte (MI-act. 143). Darauf wurde der Beschwerdeführer am 21. Februar 2017 vom MIKA aufgefordert, die Gesuchsunterlagen betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe der Fa- miliengemeinschaft einzureichen (MI-act. 145 f.). Dieser Auf- forderung kam er am 17. März 2017 nach und erwähnte dabei seine drei in der Türkei lebenden Kinder, die er in die Schweiz holen wolle (MI-act. 175 ff.). Auf entsprechende Aufforderung hin reichte er ergänzende Unterlagen ein (MI-act. 158 ff., 170, 171 f., 173 f.). Aus finanziellen Gründen war der Beschwerdeführer am 24. Februar 2017 wieder zu seiner Ehefrau gezogen (MI-act. 147 ff.). Am 8. Juni 2017 unterzeichneten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau eine Scheidungskonvention und mit Urteil des Bezirksge-
richts Z. vom 29. August 2017 wurde die Ehe geschieden (MI- act. 199 ff.). Zwischenzeitlich hatte das MIKA dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2017 das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung gewährt (MI-act. 189 ff.) und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juli 2017 Stellung genommen (MI-act. 184). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 wurde die Aufenthaltsbe- willigung des Beschwerdeführers nicht mehr verlängert und er wurde aus der Schweiz weggewiesen (MI-act. 213 ff.). Gegen diese Ver- fügung erhob der Beschwerdeführer am 22. November 2017 durch seinen Rechtsvertreter beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 241 ff.). B. Am 27. März 2018 erliess die Vorinstanz folgenden Einsprache- entscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 26. April 2018 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde einreichen und folgende Anträge stellen (act. 12 ff.): Es sei der Entscheid der Vorinstanz (Einspracheentscheid vom 27. März 2018) vollumfänglich aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nach- stehenden Erwägungen. D. Nach fristgerechtem Eingang des Kostenvorschusses (act. 18 f.) wurde die Beschwerde mit Instruktionsverfügung vom 15. Mai 2018
der Vorinstanz zur Beschwerdeantwort und Einreichung aller migra- tionsamtlichen Akten zugestellt (act. 20 f.). Die Vorinstanz reichte mit Schreiben vom 18. Mai 2018 ihre Akten ein, hielt an ihren Er- wägungen im angefochtenen Entscheid fest und beantragte die Ab- weisung der Beschwerde (act. 22). Die Beschwerdeantwort der Vor- instanz wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Mai 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (act. 23 f.). Mit elektronischer Eingabe vom 19. September 2018 zeigte Rechtsanwalt B., mit Sitz in V., dem Verwaltungsgericht an, dass er den Beschwerdeführer betreffend Migrationsrecht, Eheschliessung vertrete, und ersuchte um Akteneinsicht im vorliegenden Beschwer- deverfahren (act. 25 ff.). In der Folge wies der Instruktionsrichter Rechtsanwalt B. mit Schreiben vom 20. September 2018 darauf hin, dass der Beschwerdeführer im hängigen Beschwerdeverfahren be- reits von Rechtsanwalt C., mit Sitz in W., vertreten werde, und for- derte Rechtsanwalt B. auf, mit dem Beschwerdeführer und Rechtsan- walt C. zu klären, wer den Beschwerdeführer im hängigen Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht vertritt, und dies dem Verwaltungsgericht bis spätestens 1. Oktober 2018 mitzuteilen. Das instruktionsrichterliche Schreiben vom 20. September 2018 wurde Rechtsanwalt C. in Kopie zugestellt (act. 33). Nachdem Rechtsan- walt B. dem Verwaltungsgericht mit Schreiben seiner Kanzlei vom 26. September 2018 (Posteingang) angezeigt hatte, dass er den Be- schwerdeführer in anderer Sache als dem vorliegenden Beschwer- deverfahren vertritt, wurde das Akteneinsichtsgesuch vom 19. Sep- tember 2018 mit Instruktionsverfügung vom 26. September 2018 - unter Zustellung an den Beschwerdeführer - abgelehnt (act. 47, 48 f.). Zwischenzeitlich waren dem Beschwerdeführer mit instruk- tionsrichterlicher Verfügung vom 24. September 2018 zwei Schreiben des Rechtsanwalts B. an die Vorinstanz vom 18. und 19. September 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt worden (act. 41 f.). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 wurde das Schrei- ben von Rechtsanwalt B. vom 26. September 2018 (Posteingang; act. 47) dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz zur Kenntnis- nahme zugestellt (act. 50 f.).
E. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 24. Oktober 2018 bera- ten und entschieden. Erwägungen I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterge- zogen werden (§ 9 Abs. 1 EGAR). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung ent- halten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweis- mittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 VRPG). Nachdem sich die vorliegende Beschwerde gegen den Ein- spracheentscheid der Vorinstanz vom 27. März 2018 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Über- schreitung Missbrauch des Ermessens, und unrichtige un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grund- sätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid fest, die Ehe des Beschwerdeführers sei mit Urteil vom 29. August 2017 geschie- den worden. Ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 AuG sei damit nicht mehr gegeben. Die Ehe in der Schweiz sei jedoch mehr als drei Jahre ge-
lebt worden, weshalb sich der Beschwerdeführer auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen könne, wobei eine erfolgreiche Integration voraus- gesetzt werde. Eine ausreichende wirtschaftliche Integration sei zu verneinen. So sei der Beschwerdeführer nach seiner Einreise und erneut nach Kündigung seiner Teilzeitstelle mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 17.5 Stunden über längere Zeit arbeitslos gewesen. Auch wenn er inzwischen seit dem 1. Oktober 2017 eine Festan- stellung habe, könne nicht auf eine erfolgreiche Integration in der Schweizer Arbeitswelt geschlossen werden. Auch eine erfolgreiche sprachliche Integration liege nicht vor, da er fünf Jahre nach der Ein- reise in die Schweiz erst das Niveau A1 erreicht habe. Den vorge- sehenen Deutschkurs vom 27. März 2017 bis zum 2. Juni 2017 habe er offensichtlich nicht besucht, da er am 11. Mai 2017 erneut zu einem Kursbesuch eingeladen worden sei. Da er sich bereits sechs- einhalb Jahre in der Schweiz aufhalte, hätte er genügend Zeit gehabt, sich die erforderlichen Sprachkenntnisse (Referenzniveau A2) anzu- eignen. Sodann habe der Beschwerdeführer zu Klagen Anlass ge- geben. Die Frage, ob er aufgrund der zwei geringfügigen Bussen und der Geldstrafe von 60 Tagessätzen schwerwiegend gegen die gel- tende Rechtsordnung verstossen habe, könne offen gelassen werden, da weder ein blanker Strafregisterauszug noch Schuldenfreiheit und Nichtbezug von Sozialhilfe die fehlende sprachliche und wirtschaft- liche Integration aufzuwiegen vermöchten. Insgesamt müsse eine erfolgreiche Integration verneint werden, womit die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ausser Betracht falle. Auch die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG seien nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer sei weder Opfer ehelicher Gewalt geworden noch gebe es Anhaltspunkte dafür, dass die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen worden wäre. Auch könne eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland ausgeschlossen werden. Immerhin lebten in seinem Heimatland nach eigenen Angaben seine Mutter und seine drei Kinder. Schliesslich seien wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE und damit auch ein schwerwiegen- der persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu vernei-
nen. Die Vorinstanz führt weiter aus, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor Art. 8 EMRK sowie Art. 13 BV stand- halte und keine Vollzugshindernisse erkennbar seien. 1.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er arbeite seit dem 1. Oktober 2017 ununterbrochen zu 100% mit einem Bruttosalär von CHF 4'450.00 pro Monat. Es stimme somit keineswegs, dass er Mühe habe, in der Schweiz beruflich Tritt zu fassen; dabei sei insbe- sondere auf die aktuelle Situation abzustellen. Er habe keine Prob- leme, sich im Alltag sprachlich zurecht zu finden. Zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y. vom 26. März 2016 (richtig: 2015) sei fest- zuhalten, dass es sich um einen häuslichen Konflikt gehandelt habe und die Busse von CHF 500.00 auf ein eher marginales Verschulden schliessen lasse. Daher habe er einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AuG. 2. 2.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungs- bewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Auf- enthaltsbewilligung, sofern sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch auf Aufenthalt setzt eine tatsächlich gelebte eheliche Be- ziehung und nicht nur den formellen Bestand einer Ehe voraus (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Ausländerin- nen und Ausländer vom 8. März 2002 [Botschaft AuG], BBl 2002 3709 ff., 3753 f.). Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nur dann nicht, wenn für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe vorliegen und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zu- sammenwohnens sind insbesondere berufliche Verpflichtungen eine vorübergehende Trennung aufgrund erheblicher familiärer Prob- leme (Art. 76 VZAE). 2.2. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass der Anspruch auf Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 AuG nicht
mehr besteht, da die Ehe des Beschwerdeführers mit Urteil des Be- zirksgerichts Z. vom 29. August 2017 geschieden wurde. 3. 3.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung nach Art. 43 AuG trotz Auflösung der Ehe der Fa- miliengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a) wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die in Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG geforderte Ehegemeinschaft be- steht grundsätzlich solange als die Eheleute in der Schweiz zu- sammenleben (vgl. MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI [Hrsg.], Kommentar Mig- rationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Art. 50 AuG N 4; BGE 136 II 113, Erw. 3.3), wobei auch in diesem Zusammenhang Art. 49 AuG zu beachten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezem- ber 2010 [2C_544/2010], Erw. 2.3.1). Bei Auflösung der Ehegemein- schaft genügt der Nachweis des Getrenntlebens und es ist weder eine eheschutzrechtliche gerichtliche Trennung noch eine Scheidung der Eheleute erforderlich (MARC SPESCHA, a.a.O., Art. 50 AuG N 1). 3.2. Der Beschwerdeführer heiratete am 14. Februar 2011 eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau und lebte ab dem 26. Oktober 2011 mit seiner Ehefrau in der Schweiz zusammen. Die Ehe wurde am 29. August 2017 geschieden und der Beschwerde- führer wurde verpflichtet, die eheliche Wohnung bis spätestens 31. Oktober 2017 zu verlassen (MI-act. 199 ff.). Die eheliche Ge- meinschaft dauerte damit mehr als drei Jahre, womit die Voraus- setzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG in zeitlicher Hinsicht erfüllt sind. 3.3. 3.3.1. Wie bereits festgehalten, kann der Beschwerdeführer selbst bei Vorliegen einer dreijährigen Ehegemeinschaft aus Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG nur dann einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufent- haltsbewilligung ableiten, wenn er als in der Schweiz erfolgreich integriert bezeichnet werden kann. Beide Kriterien müssen kumulativ vorliegen, damit ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbe- willigung besteht (BGE 136 II 113, Erw. 3.3.3). Der Gesetzgeber hat auf eine Legaldefinition des Begriffs »In- tegration« bewusst verzichtet, da dieser dem aktuellen gesellschaft- lichen Verständnis und dem Wandel der Zeit unterworfen bleiben soll (Botschaft AuG, BBl 2002, S. 3796). Art. 4 AuG umschreibt ledig- lich das Ziel der Integration, welches darin besteht, dass die ein- heimische und ausländische Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und unter gegenseitiger Achtung und Toleranz zusammenleben. Dies beinhaltet die Teilhabe am wirt- schaftlichen, sozialen und kulturellen Leben, setzt einen entsprechen- den Willen der gesamten Bevölkerung voraus und verlangt auf Seiten der Ausländerinnen und Ausländer eine Auseinandersetzung mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz sowie das Erlernen einer Landessprache. Eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG liegt nach Art. 77 Abs. 4 VZAE namentlich dann vor, wenn die ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a), und den Willen zur Teilnahme am Wirtschafts- leben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). In Konkretisierung von Art. 4 AuG hält Art. 4 VIntA fest, dass sich der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zur Integration namentlich an der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) und im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d) zeigt. Sowohl bei den Voraussetzungen nach Art. 77 Abs. 4 VZAE als auch bei der Auflistung in Art. 4 VIntA handelt es sich lediglich um eine beispielhafte Aufzählung von Aspekten, die für eine erfolg- reiche Integration sprechen können, und nicht um eine Liste not- wendiger Voraussetzungen. Eine erfolgreiche Integration ist immer
unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte des Einzelfalls zu beur- teilen (vgl. Weisungen und Erläuterungen des SEM zum Ausländer- bereich [Weisungen AuG], Überarbeitete und vereinheitlichte Fas- sung, Bern, Oktober 2013 [Stand 1. Juli 2018], Ziff. 6.15.2, S. 153 f. mit Verweis auf diverse Urteile des Bundesgerichts bis Mai 2016, sowie Weisungen und Kreisschreiben des SEM, IV. Integration [In- tegrations-Weisung], Version vom 1. Januar 2009 [Stand 1. Januar 2015], Ziff. 2.3.1, S. 6 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat bezüglich erfolgreicher In- tegration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG Folgendes festgehalten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2012 [C- 7404/2009], Erw. 8.2): Allzu hohe Anforderungen an den Integrationsgrad dürfen im Anwendungsbe- reich von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht gestellt werden. Die erfolgreiche In- tegration ist hier weder ein Aspekt des privaten Interesses, das sich im Rahmen der Interessenabwägung bei einem Ermessensentscheid (vgl. Art. 54 Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 AuG) gegen das zum vornherein erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Wahrung einer restriktiven Migrationspolitik durchsetzen müsste, noch stellt sie sich als ein Wertungskriterium bei der Kon- kretisierung der restriktiv auszulegenden unbestimmten Rechtsbegriffe des »schwerwiegenden persönlichen Härtefalles« nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG bzw. des »wichtigen Grundes« nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG dar (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE). Sie ist vielmehr eine eigenständige Anspruchsvorausset- zung, die denjenigen ausländischen Personen zu einem Aufenthaltsrecht verhelfen will, die unter Berücksichtigung ihrer konkreten Situation einen aus- reichenden Beitrag zum Integrationsprozess geleistet haben, wie er in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA umschrieben ist . Vorbehaltlich besonderer Umstände ist die erfolgreiche Integra- tion im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung (bereits) zu bejahen, wenn eine ausländische Person eine feste Anstellung hat, finanziell unabhängig ist, sich kor- rekt verhält und die örtliche Sprache beherrscht (Urteil des Bun- desgerichts vom 9. August 2016 [2C_218/2016], Erw. 3.2.2 mit Hin- weisen). Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG konstant bestätigt und bezüglich Anforderungen an die
sprachliche Integration unter Verweis auf sein Urteil 2C_65/2014 vom 27. Januar 2015 festgehalten, eine erfolgreiche Integration liege bereits dann vor, wenn die betroffene Person das Sprachniveau A1 erreiche (Urteil des Bundesgerichts vom 13. April 2018 [2C_595/2017], Erw. 5.7.2). Entgegen der Auffassung der Vor- instanz, welche unter Verweis auf Ziff. 2.2 der Integrations-Weisung (5. Kriterium: Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landes- sprache; Verständigung [Art. 4 lit. b VIntA]) sowie unter Verweis auf Anhang 1 der Integrations-Weisung ein Sprachniveau A2 verlangt, genügt für eine erfolgreiche sprachliche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG also das Erreichen des Sprachniveaus A1. Die Vorinstanz hat offenbar übersehen, dass sich der zitierte An- hang 1 der Integrations-Weisung auf Kriterien zum Grad der Integra- tion für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Art. 62 VZAE bezieht. 3.3.2. Die Vorinstanz verneint sowohl die wirtschaftliche wie auch die sprachliche Integration des Beschwerdeführers und lässt offen, ob diese auch mit Blick auf sein übriges Verhalten zu verneinen sei. 3.3.3. 3.3.3.1. Nachdem der Beschwerdeführer gemäss Zertifikat vom 20. Februar 2017 (MI-act. 169) sowohl schriftlich als auch mündlich das Sprachniveau A1 erreicht hat, ist die Voraussetzung der erfolg- reichen sprachlichen Integration gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung formell erfüllt. Die Vorinstanz verneint die sprachliche Integration u.a. gestützt auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst fünf Jahre nach der Einreise in die Schweiz das Niveau A1 er- reicht habe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst im Jahr 2017 ein Zertifikat über das Sprachniveau A1 erwarb, lässt tatsäch- lich auf mangelhafte Bemühungen hinsichtlich der sprachlichen In- tegration schliessen. Während seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz war ein ernsthafter Wille zum Erwerb der Landessprache über Jahre hinweg kaum zu erkennen. Dennoch ist die Frage der sprachlichen Integration aus heutiger Sicht knapp zu bejahen.
3.3.3.2. Mit Blick auf den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben in der Schweiz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach seinem Zuzug im Jahr 2011 zunächst nur marginale Anstrengungen unter- nommen hat, beruflich Fuss zu fassen. So lebte er während rund sechs Jahren grösstenteils auf Kosten seiner Ehefrau und der Arbeits- losenversicherung. In den Jahren 2014 bis 2016 arbeitete er als Un- terhaltsreiniger lediglich 17.5 Stunden pro Woche (MI-act. 84, 114). Diese Stelle kündigte er auf Oktober 2016 grundlos (MI-act. 148 f.) und bezog danach Arbeitslosentaggelder (MI-act. 160 ff.). Nach der Trennung vom 16. Januar 2017 wurde er - trotz bereits gestelltem Antrag auf Sozialhilfe - nur deshalb nicht von der Sozialhilfe ab- hängig, weil er aus finanziellen Gründen am 24. Februar 2017 wieder bei seiner Ehefrau einzog und weiterhin auf ihre Kosten lebte (MI- act. 143 und 147 ff., insb. 149). Bis zur Trennung von seiner Ehefrau lag damit kein Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben vor. Erst aufgrund der unterzeichneten Scheidungskonvention vom 8. Juni 2017 sowie der drohenden Ehescheidung und damit unter dem Druck des in der Folge eingeleiteten migrationsrechtlichen Verfahrens be- mühte er sich ernsthaft um eine Festanstellung, was sich insbe- sondere auch aus seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2017 ergibt (MI-act. 184), wobei es ihm erst per 1. Oktober 2017 gelang, eine Anstellung zu finden (MI-act. 228). Ob unter diesen Umständen von einer erfolgreichen beruflichen Integration gesprochen werden kann, ist mehr als fraglich, kann aber, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, offen gelassen werden. 3.3.3.3. Wie bereits ausgeführt, umfasst die Prüfung der erfolgreichen Integration auch die Frage, ob sich die betroffene Person an die in der Schweiz geltende rechtsstaatliche Ordnung hält. Ist dies der Fall, bedarf es keiner weiteren Ausführungen. Liegt jedoch kein so genannt tadelloses Verhalten vor, ist zu klären, ob der betroffenen Person aufgrund ihres Fehlverhaltens eine erfolgreiche Integration abzusprechen ist. Dabei ist einerseits auf die Kriterien für den Wider- ruf des Aufenthaltsrechts abzustellen und andererseits auf das weitere Verhalten, welches zu Klagen Anlass gegeben hat. Eine erfolgreiche
Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG liegt dann nicht vor, wenn sich eine betroffene Person in erheblicher Weise nicht an die in der Schweiz geltende rechtsstaatliche Ordnung hält sich gar die Frage des Widerrufs des Aufenthaltsrechts stellen könnte. Vorab ist festzuhalten, dass die beiden Verstösse gegen das Per- sonenbeförderungsgesetz aus den Jahren 2014 und 2017 (MI- act. 87 f., 153 f.), welche je mit einer Busse von CHF 80.00 geahndet wurden, für sich allein effektiv nicht auf eine mangelhafte Integra- tion schliessen lassen. Dies auch wenn der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren noch tatsachenwidrig behaupten liess, in beiden Fällen habe er lediglich vergessen den Nachtzuschlag zu lösen, was zumindest für die Busse aus dem Jahr 2017 nicht zu- treffen kann, da der Deliktszeitpunkt auf 19.03 Uhr terminiert wurde. Gravierender ist hingegen die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 500.00 wegen mehrfacher Drohung, Sachbeschädigung und Beschimpfung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y. vom 26. März 2015 zu qualifi- zieren. Zwar lässt der Beschwerdeführer vorbringen, er wolle die Straftat nicht bagatellisieren (act. 14), tut jedoch genau dies, indem er darauf hinweist, dass es sich um einen häuslichen Konflikt ge- handelt habe, welcher anderswo nicht zur Anzeige gebracht worden wäre. Entgegen seiner Auffassung liegt auch nicht nur ein marginales Verschulden vor (act. 14). Immerhin wurde der Beschwerdeführer unter anderem rechtskräftig wegen Drohung verurteilt, wobei er seiner Ehefrau gemäss Strafbefehl mehrfach mit dem Tod gedroht hatte (MI-act. 130 ff.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer von Beginn des Ver- fahrens auf Familiennachzug an nicht die Wahrheit gesagt hat. So hat er gegenüber seiner Ehefrau (MI-act. 43) wie offenbar auch gegen- über dem MIKA (MI-act. 67) verschwiegen, dass er in der Türkei drei unmündige Kinder hat (geb. 2006, 2008 und 2010), wobei das jüngste Kind (D., geb. 2010) noch nicht einmal zehn Monate alt war, als er die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau geheiratet hat. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass alle drei Kinder die gleiche Mutter haben (MI-act. 176 f.), was auf eine langjährige Beziehung
des Beschwerdeführers zur Mutter seiner Kinder schliessen lässt. Bei dieser Konstellation muss sich der Beschwerdeführer vorwerfen las- sen, seine Kinder einzig deshalb verschwiegen zu haben, um wei- teren Fragen seiner Ehefrau und insbesondere des MIKA nach dem Fortbestand der Beziehung zu seinen Kindern und vor allem zur Mutter seiner Kinder zu entgehen und zu verhindern, dass das MIKA weitere Abklärungen mit Blick auf das Vorliegen einer rein auslän- derrechtlich motivierten Ehe vornehmen würde. Dem Beschwerde- führer ist damit vorzuwerfen, er habe wissentlich wesentliche Tat- sachen verschwiegen bzw. durch Nichtoffenlegung seiner Familien- situation im Heimatland dafür gesorgt, dass seine Ehefrau im Be- willigungsverfahren betreffend seinen Familiennachzug falsche An- gaben gemacht hat. Mit anderen Worten liegen gewichtige Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat (vgl. auch BGE 142 II 265). Ob der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt ist, womit ein allfälliger Anspruch nach Art. 50 AuG erlöschen würde (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG), kann offen bleiben. Fest steht, dass der Beschwer- deführer mit diesem Verhalten und unter Berücksichtigung seiner Straffälligkeit eindrücklich gezeigt hat, dass er nicht gewillt ist, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten, wobei wiederum offen gelassen werden kann, ob die Heirat nicht doch rechtsmiss- bräuchlich erfolgt ist. In Bezug auf die öffentliche Ordnung kann nicht von einer erfolgreichen Integration gesprochen werden. 3.3.3.4. Nach dem Gesagten liegt unter Berücksichtigung sämtlicher re- levanter Umstände, insbesondere mit Blick auf die Respektierung der Rechtsordnung, keine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vor. 3.4. Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass die Ehege- meinschaft zwar länger als drei Jahre gedauert hat, der Beschwerde- führer aber nicht im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erfolgreich integriert ist. Damit besteht gestützt auf diese Bestimmung kein An- spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
4. 4.1. Zu den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen, welche grund- sätzlich einen Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbe- willigung begründen könnten, hat sich der Beschwerdeführer nicht geäussert. Auch hat er sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu keinem dieser Punkte mit dem Einspracheentscheid auseinanderge- setzt. Da sich die Vorinstanz rechtsgenüglich mit diesen Anspruchs- voraussetzungen inkl. der massgeblichen Bundesgerichtspraxis aus- einandergesetzt hat und diese nachvollziehbar auf den vorliegenden Fall angewandt hat, erübrigt es sich, erneut detailliert auf diese Fra- gen einzugehen. 4.2. Die Vorinstanz hat unter Verweis auf die massgebliche bundes- gerichtliche Rechtsprechung insbesondere zutreffend ausgeführt, dass zwar grundsätzlich wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegen können, wenn die Ehegattin der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wieder- eingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint, dies auf den Beschwerdeführer aber nicht zutreffe. Weder sei er Opfer ehe- licher Gewalt geworden, noch erscheine seine soziale Wiederein- gliederung im Herkunftsland aufgrund der gescheiterten Ehe als stark gefährdet. Immerhin verfüge er dort über eine Familie. So lebten gemäss eigenen Angaben seine Mutter und seine drei unmündigen Kinder in der Türkei (Einspracheentscheid, Erw. 5.1 ff.). 4.3. Es ist unter diesen Umständen auch nicht zu beanstanden, wenn für die Vorinstanz die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG nicht zur Diskussion stand (Ein- spracheentscheid, Erw. 5.4). Liegen keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vor und wurden bei der Prüfung dieser Frage die Kriterien gemäss Art. 31 VZAE berück- sichtigt, liegt regelmässig auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor. Die Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG drängt sich nur dann auf,
wenn weitere, nicht aus der gescheiterten Ehe resultierende Härte- fallaspekte vorliegen, wobei sämtlichen Umständen, die auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall hindeuten, Rechnung zu tragen ist. Es sind vorliegend keine Umstände ersichtlich, die unabhängig von der vormals bestehenden Ehe auf das Vorliegen einer solchen Härtefallsituation hindeuten würden. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer ohne jegliche Begründung geltend macht, die politische Lage hindere ihn als Kurde in die Türkei zurückzukehren (MI-act. 176). Damit belegt er nicht rechtsgenüglich, dass seine Wiedereingliederung in der Türkei stark gefährdet wäre. Immerhin lebte er bis zu seinem 33. Altersjahr in der Türkei und führt nicht aus, inwiefern sich an seiner persönlichen Situation in der Türkei seither etwas geändert hätte (MI-act. 115 und 176 f.). 4.4. Die Vorinstanz hat überdies zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen könnte (Einspracheentscheid, Erw. 7). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. Anzumerken ist einzig, dass daran auch das neue Urteil des Bundesgerichts zu Art. 8 EMRK vom 8. Mai 2018 (2C_105/2017, Erw. 3) nichts ändert, zumal der Beschwerdeführer sich noch keine zehn Jahre in der Schweiz aufhält und keine erfolg- reiche Integration vorliegt (siehe vorne Erw. 3.3 und 3.4). 4.5. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend ausführt, sind keine Voll- zugshindernisse im Sinne von Art. 83 AuG ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht (Einspracheentscheid, Erw. 9). 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gemäss na- tionalem Recht nicht zu beanstanden ist und auch vor Art. 8 EMRK standhält. Der Entscheid der Vorinstanz betreffend Nichtver- längerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz ist demnach nicht zu beanstanden. Nachdem auch dem Voll-
zug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist die Be- schwerde abzuweisen. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).
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