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Urteil Verwaltungsgericht (AG)

Kopfdaten
Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2014 8
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2014 8 vom 28.06.2006 (AG)
Datum:28.06.2006
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2014 Fürsorgerische Unterbringung 67 II. Fürsorgerische Unterbringung 8 Art. 450 Abs. 1 ZGB; Art. 450f ZGB...
Schlagwörter: Recht; Schwerde; Beschwerde; Führerin; Beschwerdeführerin; Entscheid; Terbringung; Unentgeltlich; Unterbringung; Recht; Person; Rechtspflege; Fürsorgerische; Suchs; Rückzug; Unentgeltlichen; Verwaltungsgericht; Hörde; Bestellung; Gewährung; Familiengericht; Rechtsvertreter; Entlassung; Entscheid; Vertrauens
Rechtsnorm: Art. 121 ZPO ; Art. 333 ZPO ; Art. 4 ZPO ; Art. 432 ZGB ; Art. 439 ZGB ; Art. 449a ZGB ; Art. 450 ZGB ; Art. 450e ZGB ; Art. 450f ZGB ;
Referenz BGE:139 III 133;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
2014 Fürsorgerische Unterbringung 67

II. Fürsorgerische Unterbringung
8 Art. 450 Abs. 1 ZGB; Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO; Art. 449a und 450e Abs. 4 Satz 2 ZGB; § 67q Abs. 3 EG ZGB; Art. 432 ZGB; Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 117 lit. b ZPO - Abschreibungsentscheide der Erwachsenenschutzbehörde können mit Ausnahme des Kostenpunkts nicht mit Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB angefochten werden; für die Geltendmachung materieller und prozessualer Mängel einer Rückzugserklärung ist die Revision primäres und ausschliessliches Rechtsmittel (Erw. 1.1). - Eine amtliche Vertretung im Sinne von Art. 449a und 450e Abs. 4 Satz 2 ZGB liegt nur vor, wenn die Vertretung von den Behörden an- geordnet wird, weil die betroffene Person ausserstande ist, sich selber um die Bestellung einer Vertretung zu kümmern; das Anwaltsmono- pol gilt gemäss § 67q Abs. 3 EG ZGB auch für die amtliche Vertre- tung (Erw. 2). - Die nach Art. 432 ZGB bezeichnete Vertrauensperson hat keinen An- spruch auf Entschädigung durch das Gemeinwesen (Erw. 2). - Unentgeltliche Rechtspflege: Im Bereich fürsorgerische Unterbrin- gung sind Beschwerden gegen Unterbringungsentscheide und Entlas- sungsgesuche nur mit Zurückhaltung als aussichtslos im Sinne von Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 117 lit. b ZPO zu beurteilen (Erw. 3). Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 15. Dezem- ber 2014 in Sachen. A.H. gegen das Familiengericht X. (WBE.2014.331). Aus den Erwägungen
1.
1.1.
Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Be-
schwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden (Art. 450 Abs. 1
2014 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 68

ZGB). Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte
wird durch das kantonale Recht geregelt, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 4 Abs. 1 ZPO). Nach § 15a EG ZPO ent-
scheidet das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz über
Beschwerden gemäss § 67q Abs. 1 EG ZGB, namentlich über Be-
schwerden gegen die Abweisung eines Entlassungsgesuchs (§ 67q
Abs. 1 lit. d EG ZGB). Entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde
neben dem Entlassungsgesuch über die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege, folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache
(vgl. VIKTOR RÜEGG, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 121 ZPO N 2, mit Hinweisen). Die Verweigerung der unentgelt-
lichen Rechtspflege unterliegt daher ebenfalls der Beschwerde ans
Verwaltungsgericht. Art. 450 Abs. 1 ZGB stellt mit der darin geregel-
ten Beschwerde ein spezielles "Einheitsrechtsmittel" gegen alle End-
entscheide und die damit eröffneten Zwischenentscheide sowie ge-
wisse selbständig anfechtbare Zwischenentscheide der Erwachsenen-
schutzbehörde zur Verfügung (vgl. DANIEL
STECK, in: Basler Kom- mentar, Basel 2012, Art. 450 ZGB N 19 ff.; Botschaft zur Änderung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutzrecht,
Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, Gesch.-Nr.
06.063, Bundesblatt [BBl] 2006, S. 7001 ff., S. 7084).
Kein (End-)Entscheid und damit kein Anfechtungsobjekt im
Sinne von Art. 450 Abs. 1 ZGB stellt hingegen ein Abschreibungs-
entscheid dar, der auf Rückzug des Entlassungsgesuchs und des Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hin ergeht.
Dabei handelt es sich um einen rein deklaratorischen Akt, weil be-
reits der Rückzug als solcher den Prozess unmittelbar beendet. Der
Abschreibungsentscheid beurkundet den Prozesserledigungsvorgang
(im Hinblick auf die Vollstreckung), erfolgt aber abgesehen davon
der guten Ordnung halber, d.h. zum Zwecke der Geschäftskontrolle.
Gegen den Abschreibungsentscheid als solchen steht somit kein
Rechtsmittel zur Verfügung, lediglich der darin enthaltene Kosten-
entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar (BGE 139 III 133, Erw. 1.2
mit zahlreichen Hinweisen auf die [kontroversen] Lehrmeinungen).
Immerhin kann der Rückzug bzw. die Rückzugserklärung mit Revi-
sion nach dem gestützt auf Art. 450f ZGB subsidiär anwendbaren
2014 Fürsorgerische Unterbringung 69

Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO angefochten werden, mit der Begründung,
der Rückzug (des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege) sei nicht wirksam bzw. ungültig. In Bezug auf mate-
rielle oder prozessuale Mängel der Rückzugserklärung ist die Revi-
sion mithin primäres und ausschliessliches Rechtsmittel (BGE 139
III 133, Erw. 1.3). Die Zuständigkeit für die Beurteilung eines ent-
sprechenden Revisionsgesuchs liegt allerdings nicht beim Verwal-
tungsgericht, sondern beim Familiengericht X. als letzte Instanz, die
in der Sache entschieden hat (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 328 Abs. 1
ZPO). Dieses kann das Revisionsgesuch abweisen, welcher Ent-
scheid mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 332
ZPO), oder gutheissen, seinen Abschreibungsentscheid (mit Bezug
auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege)
aufheben und neu entscheiden (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 333 ZPO).
Der neue Entscheid wiederum könnte mit Beschwerde gemäss
Art. 450 ff. ZGB beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
(...)
1.2.-1.5. (...)
2.
Zudem könnte auf die vorliegende Beschwerde auch mangels
gültiger Vertretung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist gemäss Auskunft der
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des
Obergerichts des Kantons A. seit (...) nicht mehr im Anwaltsregister
des Kantons A. eingetragen. Unter diesem Aspekt ist er nicht berech-
tigt, die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht berufsmässig
(unentgeltlich) zu vertreten (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 68 Abs. 2
ZPO). Eine Bestellung als amtlicher Vertreter gestützt auf Art. 450e
Abs. 4 Satz 2 ZGB scheidet schon deshalb aus, weil die Beschwerde-
führerin ihren Rechtsvertreter selbständig mandatiert hat. Damit ist
der Anwendungsbereich von Art. 450e Abs. 4 Satz 2 ZGB nicht
eröffnet (vgl. STECK, a.a.O., Art. 450e ZGB N 13g). Analog zu Art. 449a ZGB für das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde
regelt Art. 450e Abs. 4 Satz 2 ZGB, dass die Beschwerdeinstanz
wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person anordnet und eine
in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person als Bei-
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ständin oder Beistand bezeichnet. Diese Bestimmungen betreffend
die amtliche Vertretung sind denjenigen Fällen vorbehalten, in denen
die betroffene Person ausserstande ist, sich selber um die Bestellung
eines Rechtsbeistands zu kümmern. Auf entsprechenden Antrag oder
von Amtes wegen übernimmt die Behörde die Bestellung eines Ver-
treters an ihrer statt (STECK, a.a.O., Art. 450e ZGB N 13d). Davon abgesehen hat der Kanton Aargau Art. 449a und Art. 450e Abs. 4
Satz 2 ZGB in § 67q Abs. 3 EG ZGB dahingehend konkretisiert, dass
das für das gerichtliche Verfahren bestehende Anwaltsmonopol auch
für diese Fälle der Anordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gilt,
was von Bundesrechts wegen zulässig ist (vgl. THOMAS
GEISER, in GEISER/REUSSER [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450e ZGB N 31; STECK, a.a.O., Art. 450e ZGB N 13b). Ob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das vorlie-
gende Verfahren mit Wissen und Willen der Beschwerdeführerin ein-
geleitet hat bzw. hierzu explizit bevollmächtigt wurde, ist ohnehin
fraglich.
Immerhin hat die Beschwerdeführerin im Vorfeld ihres Entlas-
sungsgesuchs beim Familiengericht X. eine Vollmacht (betreffend
"Menschenrechte, Entlassung, Zwangsbehandlungsverbot etc.")
unterzeichnet, wonach sie die "gegenüber der Anstalt auftretende
Person gemäss obiger Liste", d.h. Rechtsanwalt B., als Person des
Vertrauens gemäss Art. 432 ZGB beiziehe. Eine Vertrauensperson im
Sinne von Art. 432 ZGB verfügt über alle Rechte, die nahestehenden
Personen im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung zustehen,
insbesondere hat sie das Recht in den Fällen gemäss Art. 439 ZGB
das Gericht anzurufen und Entscheide der Erwachsenenschutzbe-
hörde gestützt auf Art. 450 Abs. 2 ZGB anzufechten (OLIVIER GUILLOD
, FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 432 ZGB N 9). Allerdings bestehen aufgrund des zerrütteten Verhältnisses zwi-
schen der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter, wie es an
der Anhörung durch das Familiengericht X. vom (...) zu Tage getre-
ten ist, erhebliche Zweifel daran, ob Rechtsanwalt B. nach wie vor
als Vertrauensperson der Beschwerdeführerin bezeichnet werden
kann. Und selbst wenn dem so wäre, würde es ihm als Vertrauensper-
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son - gleich wie der Beschwerdeführerin selber - aus den nachfol-
gend dargelegten Gründen am Anfechtungsinteresse fehlen.
Dass Rechtsanwalt B. mangels Eintrag im Anwaltsregister (des
Kantons A.) schon bei der Anhörung durch das Familiengericht X.
vom (...) nicht mehr als (unentgeltlicher) Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin hätte auftreten dürfen, hat zur Konsequenz, dass er
unter keinem Titel einen Anspruch auf eine Entschädigung für seine
Bemühungen im dortigen Verfahren hat, und zwar weder gegenüber
der Staatskasse noch gegenüber der Beschwerdeführerin, für die er
keine gültigen Prozesshandlungen als (unentgeltlicher) Rechtsvertre-
ter vornehmen konnte. Die Vertrauensperson ist nicht durch das Ge-
meinwesen zu entschädigen (vgl. Botschaft zur Änderung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Erwachsenenschutz, Personen-
recht und Kindesrecht], BBl 2006 S. 7068; THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: GEISER/REUSSER [Hrsg.], a.a.O., Art. 432 ZGB N 15). Das wiederum hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin mit
einer Bewilligung ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (vermögensmässig) nicht bessergestellt wäre als mit
dem vorliegend beanstandeten Abschreibungsentscheid, denn Verfah-
renskosten wurden gestützt auf § 65a Abs. 3 lit. b EG ZGB ohnehin
nicht erhoben. Bei diesem Lichte betrachtet hat die Beschwerde-
führerin kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung/Abände-
rung des angefochten Abschreibungsentscheids, weshalb auch auf ein
allfälliges Revisionsgesuch nicht eingetreten werden müsste.
3.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass die Vorausset-
zungen für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und der
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Falle der Be-
schwerdeführerin wohl vorgelegen hätten. Das Rechtsbegehren der
Beschwerdeführerin hätte entgegen der Auffassung der Vorinstanz
nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO bezeichnet
werden dürfen, jedenfalls nicht mit der Begründung, die das
Familiengericht X. im angefochtenen Entscheid angeführt hat. Der
Hinweis auf Art. 450e Abs. 4 ZGB ist in diesem Zusammenhang
nicht zielführend. Erstens regelt diese Bestimmung nicht die Voraus-
setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, son-
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dern diejenigen für die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes
(für eine Person, die - anders als offenbar die Beschwerdeführerin -
nicht selbst zur Bestellung eines Rechtsvertreters in der Lage ist).
Zweitens besteht mit Art. 449a ZGB eine Parallelbestimmung für das
Verfahren vor den Familiengerichten. Drittens sind bei einem Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Erfolgsaussich-
ten des Hauptbegehrens, mithin diejenigen des Gesuchs um Entlas-
sung aus der fürsorgerischen Unterbringung zu beurteilen. Aus
objektiver Sicht mögen die Verlustgefahren die Gewinnchancen (bei
weitem) überwogen haben. Doch sind Beschwerden gegen die
fürsorgerische Unterbringung wie auch Gesuche um Entlassung aus
der fürsorgerischen Unterbringung nur mit Zurückhaltung als aus-
sichtslos zu werten, will man den Betroffenen den Rechtsweg bzw.
einen effektiven Rechtsschutz nicht unzulässig erschweren. Wer -
wie die Beschwerdeführerin - nach einer fürsorgerischen Unterbrin-
gung von dreieinhalb Monaten Dauer erstmalig ein Entlassungsge-
such stellt, nimmt grundsätzlich berechtigte Interessen wahr, auch
wenn sich die Unterbringung als klar rechtmässig erweisen würde,
was aber die Betroffenen (aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands)
regelmässig anders sehen. Es muss berücksichtigt werden, dass sie
sich in einer Zwangslage befinden und ihre Prozessaussichten häufig
nicht unter streng objektiven Gesichtspunkten abzuwägen vermögen.
Anders als in anderen Rechtsgebieten muss der Rückzug eines
Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs im Bereich der fürsorgerischen Un-
terbringung auch nicht zwangsläufig Ausdruck der Anerkennung
sein, dass ein Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelf von Beginn weg chan-
cenlos oder wenig aussichtsreich war (vgl. dazu das Urteil des
Bundesgerichts vom 18. August 2014 [2C_292/2014], Erw. 2.4). Es
kann seit Ergreifung des Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs zu einer
Entwicklung (des Gesundheitszustandes) gekommen sein, welche die
Betroffenen veranlasst, die fürsorgerische Unterbringung anders
einzuschätzen. Im Falle der Beschwerdeführerin scheint sich eine für
sie befriedigende Anschlusslösung ergeben zu haben, die sie zum
Rückzug ihres Entlassungsgesuchs veranlasst hat.
(...)
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