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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2014 52)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2014 52: Verwaltungsgericht

Es handelt sich um ein Gerichtsverfahren im Verwaltungsrecht aus dem Jahr 2014, bei dem die Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens behandelt wurde. Es wurde festgestellt, dass eine hängige Beschwerde die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ausschliesst und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine Wiederaufnahme zu rechtfertigen. Das Urteil erging zugunsten der Partei A. gegen den Regierungsrat. Der Betrag der Gerichtskosten betrug 303 CHF. Die verlierende Partei war weiblich (d) und die unterlegene Partei war die Regierungsdirektion.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2014 52

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2014 52
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2014 52 vom 26.08.2014 (AG)
Datum:26.08.2014
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2014 Verwaltungsrechtspflege 303 52 Wiederaufnahme Von Bundesrechts wegen schliesst eine hängige Beschwerde...
Schlagwörter: Wiederauf; Wiederaufnahme; Verwal; Verfahren; Entscheid; Verwaltungs; Tatsa; Bundes; Tatsache; Rechtsmittel; Verfahrens; Tatsachen; Verwaltungsgericht; Subsidiarität; Verwaltungsrechtspflege; Gesuch; Bundesgericht; Verwaltungsgerichts; Beweismittel; Behörde; Auflage; Revision; -rechtlichen; Angelegenheiten; Instanz; Wiederaufnahmeverfahren; Kommentar; Kanton
Rechtsnorm: Art. 103 BGG ;Art. 125 BGG ;Art. 82 BGG ;
Referenz BGE:138 II 386;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2014 52

2014 Verwaltungsrechtspflege 303

52 Wiederaufnahme - Von Bundesrechts wegen schliesst eine hängige Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten die Wiederaufnahme des verwal- tungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens für sich alleine nicht aus; die Voraussetzung des rechtskräftig erledigten Verfahrens nach § 65 Abs. 1 VRPG steht einer Wiederaufnahme insoweit nicht entgegen. - Die Subsidiarität der Wiederaufnahme ist formelles Gültigkeitserfor- dernis, bei dessen Fehlen auf das Gesuch nicht einzutreten ist. - Unechte Noven nach § 65 Abs. 1 lit. a VRPG rechtfertigen eine Wiederaufnahme nur, wenn der Gesuchsteller darlegt, dass ihm die Beweise Tatsachen trotz hinreichender Sorgfalt ebenfalls nicht bekannt nicht zugänglich waren. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 26. August 2014 in Sachen
A. gegen Regierungsrat (WBE.2014.222).
Aus den Erwägungen 1. 1.1. Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren ist nach § 65 Abs. 1 VRPG auf Begehren einer Partei durch die letzte Instanz, die entschieden hat, wieder aufzunehmen, wenn nachgewiesen wird, dass erhebliche Tatsachen Beweismittel vorliegen, die zur Zeit des Entscheids wohl bestanden, den Behörden aber nicht bekannt waren (lit. a), die Vorschriften über die rechtmässige Zusammen setzung der entscheidenden Behörde verletzt erhebliche Tatsa chen, die sich aus den Akten ergaben, versehentlich nicht berücksich-
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tigt worden sind (lit. b) der Entscheid durch Arglist straf bare Handlungen beeinflusst wurde (lit. c). Die Beurteilung eines Wiederaufnahmegesuchs erfolgt in drei Schritten: a) Vorab ist, wie in allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren, darüber zu befinden, ob die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind. Darunter fällt die Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Begehrens (Legitimation, Antrag und Begründung, Fristwahrung), welche im Wiederaufnahmeverfahren insbesondere auch die Sub sidiarität (d.h. die Subsidiarität des Wiederaufnahmeverfahrens gegenüber dem ursprünglichen Verfahren einschliesslich der damali gen Rechtsmittelmöglichkeiten) mitumfasst. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (AGVE 2001, S. 390 mit Hinweisen; MARTIN BERTSCHI, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kan tons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 86d N 2; THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kom mentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 98 N 1; vgl. zur Subsidiarität insbesondere: RUDOLF WEBER, Grundsätzliches zur Wiederaufnahme nach § 27 VRPG, in: Festschrift für Dr. Kurt Eichenberger, alt Oberrichter, Beinwil am See, Aarau 1990, S. 348 ff.). b) In einem zweiten Schritt ist darüber zu befinden, ob das Revisionsgesuch begründet ist (AGVE 2001, S. 391 mit Hinweis). Geht es wie hier um die Anwendung von § 65 Abs. 1 lit. a VRPG, hat sich das Gericht insbesondere von der Erheblichkeit der geltend gemachten, nicht berücksichtigten Tatsachen zu überzeugen. Diese Prüfung der Erheblichkeit umfasst die Prognose, ob der gerügte Wie deraufnahmetatbestand zu einer für den Gesuchsteller günstigeren Beurteilung führen kann. Die Tatsache muss geeignet sein, den von der rechtsanwendenden Behörde zugrunde gelegten Sachverhalt zu verändern und so zu einer anderen Entscheidung in der Sache zu führen (AGVE 1987, S. 330). Erweisen sich die vorgebrachten Revisionsgründe als nicht rechtserheblich, ist das Wiederaufnahme begehren abzuweisen (AGVE 2001, S. 390 f.; URSINA BEERLI- BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwal-
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tungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 163; VGE III/21 vom 20. Februar 2001 [BE.2000.00369], S. 7 f. mit Hin weisen). Wird demgegenüber die Erheblichkeit der geltend gemach ten Wiederaufnahmegründe bejaht, sind der Entscheid Teile davon aufzuheben und ist zu entscheiden, welche Instanz neu in der Sache befindet (vgl. § 68 VRPG). c) Die Aufhebung beendet das Wiederaufnahmeverfahren im engeren Sinn, und es ist in einem dritten Verfahrensabschnitt eine materielle Neubeurteilung des nunmehr wieder hängigen früheren Verfahrens vorzunehmen. Im hier zu beurteilenden Fall wäre somit bei einer Gutheissung des Wiederaufnahmegesuchs über die Verwal tungsgerichtsbeschwerde neu zu befinden. 1.2. Die Wiederaufnahme kann sich nur gegen rechtskräftig erle digte Verfahren richten (§ 65 Abs. 1 VRPG). Der Entscheid des Ver waltungsgerichts ist mit seiner Eröffnung formell nicht rechtskräftig geworden. Die Gesuchstellerin hat dagegen Beschwerde in öffent lich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG erhoben. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist noch nicht abgeschlossen. Das ordentliche Rechtsmittel hindert den Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts (Art. 103 BGG; § 76 Abs. 1 VRPG; ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN, in: MARCEL ALEXANDER NIGGLI/PETER UEBERSAX/HANS WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, 2011, Art. 103 N 5). Nach Art. 125 BGG kann die Revision eines Bundesgerichtsent scheids, der den Entscheid der Vorinstanz bestätigt, nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon vor der Ausfällung des bundesge richtlichen Entscheids entdeckt worden ist und mit einem Revisions gesuch bei der Vorinstanz hätte geltend gemacht werden können. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 125 BGG dürfen Vorinstanzen nicht einzig aus dem Grunde nicht auf Wieder aufnahmebegehren eintreten, weil gegen den zu revidierenden Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben worden und hängig ist (BGE 138 II 386, Erw. 4 und 6.4; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 125 N 3). Die kantonale Verfahrensbeschränkung der
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Wiederaufnahme, das "rechtskräftig erledigte Verfahren" (§ 65 Abs. 1 VRPG), steht daher insoweit der Anhandnahme eines Wieder aufnahmegesuchs gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts vor der rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgericht nicht entgegen. 1.3. (...) 2.-4. (...) 5. 5.1. (...) 5.2. Vorab ist unter dem Aspekt der Subsidiarität zu prüfen, ob die Wiederaufnahmegründe im Verfahren, das dem Entscheid vorausging mit einem Rechtsmittel gegen den Entscheid hätten geltend gemacht werden können (§ 65 Abs. 3 VRPG; Botschaft des Regie rungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 [Botschaft], 07.27, S. 78). Die Subsidiarität der Wiederauf nahme ist ein formelles Gültigkeitserfordernis, bei dessen Fehlen auf das Gesuch nicht eingetreten wird (vgl. AGVE 2001, S. 390 f.). Selbst Beweismittel und Tatsachen, die vor der Entscheidfällung bereits bestanden, den Behörden im Zeitpunkt ihres Entscheides nicht bekannt waren und damit in Hinblick auf § 65 Abs. 1 lit. a VRPG als unechte Noven gelten, rechtfertigen eine Wiederaufnahme nur dann, wenn die Gesuchstellerin darlegt, dass ihr die Beweise Tatsachen trotz hinreichender Sorgfalt ebenfalls nicht bekannt nicht zugänglich waren (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/ MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs rechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1340; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013, Rz. 5.47). Auch vor dem Hintergrund des Untersuchungsgrundsatzes nach § 17 VRPG ist das Verwaltungsgericht nicht gehalten, nach Tatsa chen zu forschen, von deren angeblichem Vorhandensein es nichts weiss und aufgrund der vorhandenen Akten auch nichts wissen kann. So entbindet die Pflicht des Richters, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (§ 17 Abs. 1 VRPG), die Parteien nicht von ihrer
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Mitwirkungspflicht bei der Feststellung der Tatsachen und der Be schaffung von Beweismitteln (§ 23 Abs. 1 VRPG) (AGVE 1997, S. 377). Die Gesuchstellerin kann sich also nicht wiederaufnahme weise auf Tatsachen und Beweismittel berufen, die sie aufgrund der Mitwirkungspflicht bereits im vorgegangenen Verfahren hätte vor bringen müssen (vgl. Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 20. August 2008 [VB.2008.00204], Erw. 4.2). Wiederaufnahmegesuche dürfen nicht dazu dienen, früher nicht ergriffene, ordentliche Rechtsmittel zu ersetzen, damalige vermeid bare Unterlassungen der Gesuchstellerin zu korrigieren umstrit tene Anordnungen stets wieder zur Diskussion zu stellen. Andernfalls hätte es jedermann in der Hand, die Rechtsmittelfristen zu unterlau fen und die Wiederaufnahme verkäme zu einem Instrument, das ein zig dazu da wäre, den funktionellen Instanzenzug zu verlängern (vgl. AGVE 2011, S. 255, Erw. 3.3; 2001, S. 390; RUDOLF WEBER, a.a.O. S. 348 ff.; BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 45). Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Wiederaufnahme als ausserordentliches Rechtsmittel (vgl. dazu WEBER, a.a.O., S. 360) muss sich der Betroffene auch gegen die Verletzung von Verfahrens vorschriften in erster Linie innerhalb des Verfahrens und mittels der ordentlichen Rechtsmittel wehren.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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