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Urteil Verwaltungsgericht (AG)

Kopfdaten
Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2012 46
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht  Entscheid AGVE 2012 46 vom 30.05.2012 (AG)
Datum:30.05.2012
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:I. Erschliessungsabgaben46 Anschlussgebühren (Präzisierung der Rechtsprechung)das Gericht von den Zahlen der Finanzrechnung der Gemeinde aus(Erw. 6.3.3.).das Gericht auf den Kostenvergleich mit einer Privatkläranlage,wenn die Anschlussgebühr anhand eines liegenschaftsbezogenen Kriteriums berechnet wurde...
Schlagwörter: Anschluss; Bundesgericht; Sachen; '; Anschlussgebühr; Schätzungskommission; Bundesgerichtsentscheid; Hinweis; Bemessung; Prüfung; Lichkeit; Individuelle; Nahme; Führerin; Gerecht; Gebäudeversicherungswert; Vorteil; Erschliessungsabgaben; Hinweisen; Zahlen; Angeschlossenen; Werden; Zogene; Überbauung; Beschwerdeführerin; Gericht; Kanalisation; Finanzrechnung; Weisen;; Gerechten
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:109 Ia 328; 126 I 180;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
2012 Erschliessungsabgaben 273

I. Erschliessungsabgaben



46 Anschlussgebühren (Präzisierung der Rechtsprechung)
- Bei der Prüfung der Verletzung des Kostendeckungsprinzips geht
das Gericht von den Zahlen der Finanzrechnung der Gemeinde aus
(Erw. 6.3.3.).
- Bei der Prüfung der Verletzung des Äquivalenzprinzips verzichtet
das Gericht auf den Kostenvergleich mit einer Privatkläranlage,
wenn die Anschlussgebühr anhand eines liegenschaftsbezogenen Kri-
teriums berechnet wurde und es sich bei der angeschlossenen Baute
nicht um eine Spezialanlage ohne Vergleichsmöglichkeit handelt
(Erw. 9. ff.).

Aus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom
30. Mai 2012 in Sachen B. AG gegen Einwohnergemeinde M.
(4-BE.2010.37).



6.
Die Einwohnergemeinde M. hat aufforderungsgemäss die "In-
terne Abrechnung Abwasser" (IAA) mit den Zahlen ab 1975 bis 2010
eingereicht. Die Rechnung beginnt mit einem Anfangssaldo von
Fr. 5'061'450.-- (Schuld) und weist Ende 2010 einen Schlusssaldo
von Fr. 24'415'901.-- (Schuld) aus.
(...)
6.3.
6.3.1.
(...) Würde vorbehaltlos auf diese Rechnung abgestellt, wäre
die Prüfung des Kostendeckungsprinzips vorliegend eine blosse
Farce, da die riesige Anfangsschuld zusammen mit dem Zinslauf
faktisch das Zustandekommen eines Überschusses ausschliesst, ob-
2012 Schätzungskommission nach Baugesetz 274

schon namentlich in der Investitionsrechnung sich über 35 Jahre
Ausgaben und Einnahmen durchaus die Waage halten (...). Daran
ändert auch die Zinseszins-Korrektur nichts, die ökonomisch ohnehin
umstritten ist (...).
6.3.2.
(...)
6.3.3.
(...) Offen bleibt die Frage, inwieweit es hinzunehmen ist, dass
eine finanzielle Altlast eine solche Rechnung unlimitiert belastet. Die
Schätzungskommission verzichtet darauf, dem weiter nachzugehen.
Zugunsten der Beschwerdeführerin stellt das Gericht für die
weitere Prüfung auf die Ergebnisse der kommunalen Finanzrechnung
ab, wie dies auch die damit betraute Fachabteilung des Kantons, das
Gemeindeinspektorat, tut. Ebenfalls dafür sprechen die innerkommu-
nale Kontrolle, die Mitwirkungsrechte der Stimmbürger von M. und
die Zugänglichkeit der Zahlen.
Die Schätzungskommission behält sich vor, inskünftig unab-
hängig von allfälligen groben Abweichungen zur Internen Abrech-
nung Abwasser, bei der Prüfung einer Verletzung des Kosten-
deckungsprinzips auf die Zahlen der Finanzrechnung abzustellen.
(...)
9.
9.1.
Das Äquivalenzprinzip konkretisiert den Verhältnismässigkeits-
grundsatz, das Gleichbehandlungsgebot und das Willkürverbot für
den Bereich der Kausalabgaben (...).
Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem Nutzen, den sie
dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten
Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betref-
fenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrschein-
lichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe ange-
legt werden dürfen. Die Gebühren sollen nach sachlich vertretbaren
Kriterien bemessen sein und keine Unterscheidungen treffen, für die
es keine vernünftigen Gründe gibt (BGE 126 I 180 S. 188 mit Hin-
weisen; Bundesgerichtsentscheid 2P.205/2005 vom 15. März 2006,
Erw. 3.1).
2012 Erschliessungsabgaben 275

Das Bundesgericht weist selber darauf hin, dass alle Systeme
der Abgabenbemessung gewisse Vor- und Nachteile haben. Weder
die Vorgaben des Bundesrechts noch das Äquivalenz- oder Verur-
sacherprinzip schreiben die Verwendung bestimmter Bemessungs-
kriterien vor (Bundesgerichtsentscheid 2P.53/2007 vom 22. Juni
2007, Erw. 2.4 mit Hinweis).
In Bezug auf die Anschlussgebühren genügen liegenschaftsbe-
zogene Kriterien einer verursachergerechten Bemessung im Sinne
von Art. 60a GSchG und ergänzen die in Art. 60a Abs. 1 lit. a GSchG
genannten verschmutzungs- und mengenabhängigen Faktoren (...)
(Pra 2002, Nr. 34, S. 178 mit Hinweisen; SKE 4-BE.2006.25 vom
23. Oktober 2007, in Sachen H.S. u. G.S. gegen EG H., Erw. 8.3. mit
Hinweisen; Peter Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus
rechtlicher Sicht, in URP 1999, S. 558).
"Bei Wohnbauten bringt der Gebäudeversicherungswert oder
ein anderer vergleichbarer Wert der angeschlossenen Liegenschaft
den Vorteil regelmässig zuverlässig zum Ausdruck, ohne dass zu-
sätzlich auf das Mass der mutmasslichen Inanspruchnahme der Ver-
sorgungsnetze abgestellt werden müsste" (Bundesgerichtsentscheid
2C_722/2009 vom 8. November 2010, Erw. 3.2. mit zahlreichen
Hinweisen). Er zeigt in der Regel tendenziell zugleich das Mass der
künftigen Beanspruchung der Anlagen. Bei Industriebauten ist allen-
falls auf andere Kriterien abzustellen, wenn sie einen extrem niedri-
gen oder extrem hohen Abwasseranfall haben. Dasselbe gilt für Sa-
kralbauten mit hohem Gebäudeversicherungswert und tiefem Was-
serverbrauch (Bundesgerichtsentscheid 2C_101/2007 vom 22. Au-
gust 2007, Erw. 4.3; Adrian Hungerbühler in ZBl 2003, S. 524; zum
Ganzen vgl. SKE 4-BE.2007.22 vom 24. März 2009 in Sachen W.I.
gegen EG L., Erw. 11.2.).
Neben dem Gebäudeversicherungswert hat das Bundesgericht
stets auch andere Bezugsgrössen zugelassen, so den Rauminhalt
(Gebäudevolumen) oder die Bruttogeschossfläche, welche sich sogar
eher besser eignen als der Gebäudeversicherungswert. Auch die
Geschossfläche ist ein zulässiger Massstab für die Ermittlung des
Vorteils, der dem Grundeigentümer aus dem Anschluss an die
2012 Schätzungskommission nach Baugesetz 276

Kanalisation entsteht (Bundesgerichtsentscheid 2C_722/2009 vom
8. November 2010, Erw. 3.3 mit Hinweisen).
9.2.
Bei einem über das Ganze gesehen gerechten Verteilschlüssel
kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass das Äqui-
valenzprinzip eingehalten ist (BGE 109 Ia 328 f.; AGVE 1987
S. 151). Da eine gemeinsame Lösung zweifellos kostengünstiger ist
als zahlreiche individuelle Abwasserbeseitigungen, leuchtet die An-
nahme ein, dass der zu verteilende Kostenaufwand geringer ist als
die Summe der individuellen Vorteile (SKE EB.2001.50029 vom
24. Juni 2003, in Sachen B. AG gegen EG D., S. 30). Nur bei ausge-
sprochenen Spezialanlagen, wo nicht durch Vergleich feststellbar ist,
ob es sich um einen "im Ganzen gerechten Verteilschlüssel" handelt,
ist der individuelle Sondervorteil zumindest approximativ zu bestim-
men und der geforderten Abgabe gegenüber zu stellen
(SKE EB.2000.50033 vom 29. März 2005 in Sachen M. AG gegen
EG S., S. 38, Erw. 8.2.3.; AGVE 1987 S. 151). Der Sondervorteil
bestimmt sich dabei mindestens nach den Kosten, die der private
Grundeigentümer dafür aufwenden müsste, dass er seine Abwässer
gewässerschutzkonform aufbereiten und entsorgen könnte, mithin
also nach den Kosten für eine Einzelkläranlage mit den notwendigen
Kanalisationsleitungen zum geeigneten Vorfluter (AGVE 1987
S. 153; vgl. auch SKE 4-EB.2004.50025 vom 27. Juni 2006 in
Sachen M.H. gegen EG S., Erw. 5.1. ff.).
(...)
9.3.
Die Kanalisationsanschlussgebühr wurde im vorliegenden Fall
reglementskonform festgelegt, das wird von der Beschwerdeführerin
nicht bestritten.
9.3.1.
Die Überbauung G. umfasst 9 Mehrfamilienhäuser mit 77
Mietwohnungen und 20 Eigentumswohnungen (...). Die Kanalisati-
onsanschlussgebühr macht rund Fr. 10'000.-- pro Wohnung bzw.
rund Fr. 100'000.-- pro Mehrfamilienhaus aus.
Grundlage für die Bemessung der Anschlussgebühr ist die Ge-
schossfläche (...). Das ist - entgegen der Ansicht der Beschwerde-
2012 Erschliessungsabgaben 277

führerin - ein taugliches, da liegenschaftsbezogenes Bemessungskri-
terium. Der Verteilschlüssel erscheint übers Ganze gesehen einiger-
massen gerecht zu sein. Details der Überbauung, die zu einer höhe-
ren oder tieferen Gebühr führen könnten, brauchen nicht berücksich-
tigt zu werden. Solche Vor- und Nachteile ergeben sich bei jedem
Bemessungssystem; sie sind bei einem schematischen Vorgehen un-
vermeidbar und daher in Kauf zu nehmen.
Bei den neu angeschlossenen Bauten der Beschwerdeführerin
handelt es sich um Wohnbauten. Es liegt also kein Spezialfall ohne
Vergleichsmöglichkeiten vor. Die Anschlussgebühr darf schematisch
berechnet werden. Der individuelle Vorteil aus dem Anschluss an die
Abwasseranlagen und damit die Kosten einer Einzelkläranlage für
die Überbauung G. bräuchten vorliegend grundsätzlich nicht ermittelt
zu werden.
(...)


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