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Urteil Verwaltungsbehörden (AG)

Kopfdaten
Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2012 37
Instanz:Verwaltungsbehörden
Abteilung:-
Verwaltungsbehörden  Entscheid AGVE 2012 37 vom 26.04.2012 (AG)
Datum:26.04.2012
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:37 Gewinnungskosten des selbständig Erwerbenden; Ersatzbeschaffung(§ 37 StG)Die Ersatzbeschaffungsfrist dauert drei Jahre und kann allenfalls ausGründen, die die steuerpflichtige Person nicht zu verantworten hat, verlängert werden.
Schlagwörter: Ersatz; Schaffung; Ersatzbeschaffung; Steuerrekursgericht; Person; Ersatzbeschaffungsfrist; Regel; Frist; Dauert; Stillen; Werden; Sachen; Verantworten; Reserven; Rechtsprechung; Ternehmen; Übertragung; Praxis; Rückstellung; Ersatzbeschaffungen; Regierungsrat; Vornahme; Veräusserung; Formulierung; Regel; Auszugehen; Erworben; Gründen; Kommission; Längert
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
2012 Steuerrekursgericht 234

37 Gewinnungskosten des selbständig Erwerbenden; Ersatzbeschaffung
(§ 37 StG)
Die Ersatzbeschaffungsfrist dauert drei Jahre und kann allenfalls aus
Gründen, die die steuerpflichtige Person nicht zu verantworten hat, ver-
längert werden.

Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 26. April 2012 in Sachen
L.K. (3-RV.2011.208)



3.
3.1.
Gemäss § 37 Abs. 1 StG können beim Ersatz von betriebsnot-
wendigem Anlagevermögen die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt
übertragen werden, dass innert angemessener Frist, in der Regel
1 Jahr vor oder 3 Jahre nach der Veräusserung, für das gleiche Un-
ternehmen erworben wird; ausgeschlossen ist eine Übertragung auf
Vermögen ausserhalb der Schweiz. "Sofern die Anschaffung nicht im
gleichen Jahr stattfindet, kann im Umfang der stillen Reserven eine
Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist in der Regel
innert drei Jahren zur Abschreibung auf den neu angeschafften be-
triebsnotwendigen Vermögensgegenständen zu verwenden" (§ 37
Abs. 2 StG).
3.2.
3.2.1.
Zu prüfen ist vorab, wie die Formulierung "in der Regel" zu
verstehen ist.
3.2.2.
Im bis 31. Dezember 2000 geltenden aStG war die Ersatzbe-
schaffung in § 24bis aStG geregelt. Dabei galt als "Ersatzbeschaffung
[...] die Übertragung der stillen Reserven auf betriebsnotwendiges
Anlagevermögen, dass innert einem Jahr vor oder innert drei Jahren
nach der Veräusserung für das gleiche Unternehmen erworben
wurde". Die Ersatzbeschaffungsfrist dauerte damit nach dem Geset-
2012 Kantonale Steuern 235

zeswortlaut fix drei Jahre. Dazu führte das Steuerrekursgericht im
Entscheid vom 25. Juli 2007 in Sachen H. + E.W. das Folgende aus:
"Nach der langjährigen Rechtsprechung von Steuerrekursgericht und
Verwaltungsgericht steht die Frist zur Vornahme von Ersatzbeschaffungen
still, wenn die steuerpflichtige Person vor deren Ablauf mit der Vornahme
von Ersatzinvestitionen konkret begonnen hat, diese aus Gründen, die sie
nicht zu vertreten hat, aber nicht rechtzeitig zu Ende führen konnte. Der
Stillstand dauert so lange, bis das Hindernis wegfällt. Anschliessend läuft
die Frist so viele Tage weiter, wie zu ihrer Vollendung fehlen. Häufiges
Anwendungsbeispiel ist das Baubewilligungsverfahren, auf dessen zeitli-
chen Ablauf die steuerpflichtige Person nur wenig Einfluss hat. Dagegen
geht es keineswegs darum, die gesetzte Frist für die Ersatzbeschaffung
durch die Einleitung irgendwelcher Verfahren beliebig verlängern zu lassen
(AGVE 1996 S. 215; VGE vom 25. Juni 2004 in Sachen G.K.; Kommentar
zum Aargauer Steuergesetz, 1. Auflage, Muri-Bern 1991, § 24bis aStG N 11
mit Hinweisen)."
3.2.3.
In der Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau vom
21. Mai 1997 über die "Totalrevision der aargauischen Steuerge-
setze" wurde zu den Ersatzbeschaffungen ausgeführt:
"Die grosszügige Regelung der Ersatzbeschaffungsfrist gemäss bishe-
rigem § 24bis aStG wird in Abs. 1 beibehalten."
An der 30. Sitzung der Nichtständigen Kommission Nr. 07
"Steuergesetz" vom 22. Dezember 1997 wurde zur Bestimmung der
Ersatzbeschaffung festgehalten:
"Der Vorsitzende bemerkt, dass neu Mindereinnahmen von
Fr. 500'000.- anfallen, obwohl die Kommission keine materielle Änderung
beschlossen hat. Somit muss diese Zahl zu Fr. 0.- korrigiert werden."
Und schliesslich hielt Dr. Rudolf Rohr anlässlich der 37. Sit-
zung des Grossen Rates vom 10. März 1998 zum heutigen § 37 StG
fest:
"Der Regierungsrat stimmt zu, da er inhaltlich keine Abweichung von
der bisherigen Praxis anstrebt."
Aufgrund dieser Ausführungen in den Materialien zum StG ist
davon auszugehen, dass mit der Formulierung des § 37 StG keine
Änderung der Praxis zu § 24bis aStG beabsichtigt war. Vielmehr wur-
2012 Steuerrekursgericht 236

de mit dem Passus "in der Regel" die Rechtsprechung umgesetzt,
wonach bei Hinderungsgründen, die die steuerpflichtige Person nicht
zu verantworten hat, eine Verlängerung der Ersatzbeschaffungsfrist
über drei Jahre hinaus möglich ist.
3.2.4.
Mit der Steuerkommission A. ist daher davon auszugehen, dass
die Ersatzbeschaffungsfrist drei Jahre dauert und allenfalls aus Grün-
den, die nicht die steuerpflichtige Person zu verantworten hat, ver-
längert werden kann.



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