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Urteil Verwaltungsgericht (AG)

Kopfdaten
Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2012 3
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht  Entscheid AGVE 2012 3 vom 24.05.2012 (AG)
Datum:24.05.2012
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:III. Anwaltsrecht3 § 15 Abs. 1 lit. c EG BGFA, § 2 AnwVNur teilweise Anrechenbarkeit eines Praktikums bei der Direktion fürVölkerrecht des Bundes für die Zulassung zur Anwaltsprüfung
Schlagwörter: Anwalt; Recht; Anwalts; Recht; Tigkeit; Praktikum; Völkerrecht; Bereich; Keiten; Waltes; Praktikums; Anwaltes; Tätigkeiten; Praktische; Gesuchsteller; Patentes; Register; Bereiche; Waltsberuf; Juristische; Arbeit; Obergericht; Betätigungsfeld; Ausbildung; Verwaltung; Anforderung; Anwaltsrecht; Bundes; Teilweise; Sektion
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
2012 Anwaltsrecht 33

III. Anwaltsrecht



3 § 15 Abs. 1 lit. c EG BGFA, § 2 AnwV
Nur teilweise Anrechenbarkeit eines Praktikums bei der Direktion für
Völkerrecht des Bundes für die Zulassung zur Anwaltsprüfung

Entscheid der Anwaltskommission vom 24. Mai 2012 (AVV.2012.15)



2.
2.1
Art. 7 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwälte
und Anwältinnen (BGFA; SR 935.61) umschreibt die Voraussetzun-
gen für einen Registereintrag von Anwältinnen und Anwälten. [...]
2.2
§ 15 EG BGFA umschreibt die Voraussetzungen der Zulassung
zur Anwaltsprüfung wie folgt:
- Handlungsfähigkeit;
- Fehlen eines Strafregistereintrages wegen Hand-
lungen, welche mit dem Anwaltsberuf nicht zu
vereinbaren wären;
- abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaft
(Lizentiat oder Master);
- hinreichende rechtspraktische Tätigkeit.
2.3
Die hinreichende rechtspraktische Tätigkeit wird in § 2 AnwV kon-
kretisiert. Vorliegen muss eine "mindestens einjährige praktische
juristische Tätigkeit" nach Abschluss des Studiums. [...]
2012 Obergericht 34

3.
3.1
Hintergrund der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzung der
praktischen, juristischen Ausbildung für den Erwerb des An-
waltspatentes (und den späteren Registereintrag, vgl. Art. 7 BGFA)
ist zweifellos der Schutz des Publikums. So hält beispielsweise
Schiller fest, die wohl wichtigste Anforderung an den Anwalt sei die
Fachkompetenz (K. SCHILLER, Funktion des Anwalts im Rechtsstaat,
in: H. NATER [Hrsg.], Professional Legal Services: Vom Monopol
zum Wettbewerb, Zürich 2000, S. 165). Nach Erteilung des Anwalts-
patentes (und der Eintragung im Register) ist es jedem Anwalt
erlaubt, ohne weitere ,,Aufsicht" Parteien gerichtlich oder aus-
sergerichtlich zu vertreten. Bei den Mandanten eines Anwaltes han-
delt es sich in der Regel um Laien, welche die Arbeit des Anwaltes
im Verlaufe des Mandates nur schwer beurteilen können. Diese Man-
danten sind darauf angewiesen, dass eine Erteilung des Anwalts-
patentes nur an Personen erfolgt, welche sich über die für den An-
waltsberuf notwendigen Fähigkeiten ausgewiesen haben, und denen
auch eine entsprechende Ausbildung zuteil geworden ist.
3.2
[...]
3.3
Abgesehen von der Kenntnis der aargauischen Besonderheiten
soll aber der Kandidierende generell in seiner Praktikumszeit mög-
lichst gut auf die nach dem Erwerb des Anwaltspatentes (sowie dem
anschliessenden Registereintrag) mögliche selbständige Anwaltstä-
tigkeit vorbereitet werden. Daher auch die Betonung der notwendi-
gen praktischen, juristischen Tätigkeit. Grundsätzlich geht es um die
Ausbildung des Kandidierenden in denjenigen Bereichen (und Tätig-
keiten), welche üblicherweise später das Betätigungsfeld des An-
waltes bilden. Während die Bereiche Zivil- und Strafrecht sowie
Schuldbetreibungsrecht vor allem an den Bezirksgerichten und teil-
weise am Obergericht vermittelt werden können, steht bei den Spe-
zialverwaltungsgerichten und in der kantonalen Verwaltung (i.d.R. in
den Rechtsdiensten der Departemente oder Abteilungen) vermehrt
das (kantonale) Verwaltungsrecht im Vordergrund. Beim Anwalt
2012 Anwaltsrecht 35

wiederum, und zwar sowohl beim aargauischen wie auch beim
ausserkantonalen, sind all diese Bereiche als Betätigungsfeld
denkbar, je nach Ausrichtung der Tätigkeit des jeweiligen Anwaltes.
Immer aber geht es darum, die Anforderungen an die Tätigkeit des
Anwaltes, sei es aus seiner eigenen Sicht, sei es aus Sicht der ,,Ge-
genseite", eben des Gerichts oder der Verwaltung, zu vermitteln.
3.4
[...]
4.
4.1
Der Gesuchsteller absolvierte vom 1. Juli bis 31. Dezember
2010 ein Praktikum bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Völ-
kerrecht, in Bern. Er unterstand während dieser Praktikumszeit dem
Chef Sektion Völkerrecht, selber ein Jurist.
Gemäss Stellenbeschreibung umfassten seine Tätigkeiten:
- 40 % Verfassen von Rechtsgutachten, na-
mentlich im Bereich allgemeines Völker-
recht
- 30 % Verfassen von Dossiernotizen, Noti-
zen an EDA-interne und andere Bundesstel-
len sowie diplomatische Noten, u.a. im
Bereich Rechtshilfe
- 10 % Teilnahme an Sitzungen, Verfassen
von Protokollen
- 10 % Antworten auf Bürgerbriefe
- 10 % Recherchieren zu aktuellen Themen.
Gemäss Arbeitszeugnis befasste sich der Gesuchsteller mit Fra-
gen aus den Bereichen
- Souveränität
- Völkerrechtssubjektivität sowie Status un-
geklärter Gebiete (z.B. Westsahara)
- diplomatisches und konsularisches Recht
- Rechtshilfe in Strafsachen (inkl. Ausliefe-
rung)
- internationales Investitionsrecht
- Rechtsprechung des EuGHMR
2012 Obergericht 36

- humanitäres Völkerrecht
- Recht internationaler Organisationen
- Staatsvertragsrecht.
4.2
Sowohl die durch den Gesuchsteller ausgeführten konkreten
Tätigkeiten (Bereich "Aufgaben und Kompetenzen" gemäss Stellen-
beschrieb) wie auch die Rechtsbereiche, in welchen er tätig war,
erfüllen die Anforderungen gemäss den Ziff. 3.2 und 3.3 oben nicht
oder nur teilweise.
Die Praktikumstätigkeit in der Sektion Völkerrecht betraf zu
grossen Teilen nicht das für einen Anwalt übliche Betätigungsfeld.
Während die Rechtshilfe in Strafsachen sowie das Auslieferungs-
recht durchaus im täglichen Arbeitsbereich eines Anwaltes ihren
Platz haben können, trifft dies beispielsweise auf Abklärungen im
Zusammenhang mit dem Status ungeklärter Gebiete kaum zu.
Auch die konkreten Tätigkeiten sind nicht durchwegs die im
Anwaltsberuf typischerweise anzutreffenden Tätigkeiten.
Angesichts dessen, dass sowohl von den Rechtsgebieten wie
auch von den eigentlichen Tätigkeiten und Aufgaben her die Voraus-
setzungen von Ziff. 3.2 und 3.3 nur teilweise erfüllt sind, wird von
der gesamten Praktikumsdauer nur ein Anteil von rund einem Drittel
angerechnet. Das Praktikum dauerte 6 Monate. Nach Abzug der üb-
lichen Ferien von 2 Wochen verbleiben somit 5 Monate (im Aar-
gau wird die Netto-Praktikumsdauer verlangt). Dem Gesuchsteller
werden deshalb von seinem bei der Direktion für Völkerrecht absol-
vierten Praktikum 2 Monate im Sinn von § 2 Abs. 2 AnwV ange-
rechnet.
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