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Urteil Verwaltungsgericht (AG)

Kopfdaten
Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2012 19
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2012 19 vom 18.06.2012 (AG)
Datum:18.06.2012
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2012 Verwaltungsgericht 122 [...] 19 Zonenkonformität und immissionsrechtliche Beurteilung einer hobbymässigen...
Schlagwörter: Hähne; Recht; Lärm; Führer; Gegner; Deführer; Schwerdegegner; Beschwerdegegner; Haltung; Beschwerdeführer; Mässige; Krähen; Haltung; Tungsgericht; Verwaltungsgericht; Hühner; Krähfähige; Gemeinde; Hähnen; Zonen; Hobbymässig; Immissionen; Rechtlich; Bymässige; Fähigen; Vorinstanz; Umweltschutz
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:133 II 296;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
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[...]

19 Zonenkonformität und immissionsrechtliche Beurteilung einer hobby- mässigen Hühnerhaltung und -zucht in einer Wohnzone.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 18. Juni 2012 in Sachen A.
gegen B., C., D. und E. sowie Departement BVU und Gemeinderat F. (WBE.2011.114).
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Aus den Erwägungen
2. 2.1. Streitig ist die hobbymässige Haltung und Zucht von Zwerg hähnen im Wohngebiet. Ein Verbot oder eine Beschränkung der Hähnehaltung und -zucht lässt sich - rein dogmatisch betrachtet entweder mit immissionsrechtlichen Gesichtspunkten oder aber mit fehlender Zonenkonformität begründen. 2.2. Die Lärmimmissionen, die von den Hähnen der Beschwerde gegner ausgehen, beurteilen sich grundsätzlich nach der Umwelt schutzgesetzgebung des Bundes, namentlich nach dem Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) und der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41). Das kantonale und das kommunale Recht verliert diesbezüglich seine selbständige Bedeutung, soweit sich dessen materieller Gehalt mit dem Bundesrecht deckt oder weniger weit geht als dieses; es behält sie nur dort, wo es die bundesrechtlichen Bedingungen ergänzt oder - soweit erlaubt - verschärft (vgl. Art. 65 USG). In diesem Sinne kommt beispielsweise Bestimmungen des kantonalen und kommunalen Rechts, die einzig zum Zweck haben, schädigende Einwirkungen quantitativ zu begrenzen, also etwa kom munalen immissionsbeschränkenden Nutzungsvorschriften, keine selbständige Bedeutung mehr zu, sofern im Bundesrecht nicht ausdrücklich eine kantonale Kompetenz vorbehalten wird (AGVE 1998, S. 317 f.). Die städtebaulichen und raumplanerischen Vorschriften des kantonalen und kommunalen Rechts besitzen demgegenüber nach wie vor selbständigen Gehalt, soweit sie die Frage regeln, ob eine Baute an einem bestimmten Ort erstellt und der vorgesehenen Zweckbestimmung übergeben werden darf. Weiterhin bleibt es somit dem kantonalen und kommunalen Recht überlassen, die für den Charakter eines Quartiers wesentlichen Vorschriften bezüglich Nut zungsart und -intensität zu erlassen, wobei diese Vorschriften mittelbar ebenfalls dem Schutz der Nachbarn vor Übelständen ver-
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schiedenster Art dienen können. Sie behalten ihren selbständigen Gehalt, wenn sie zwar auch, jedoch nicht ausschliesslich auf Zwecke abzielen, die vom formellen Bundesumweltschutzrecht abgedeckt werden. So können etwa Bauten und Betriebe, die mit dem Charakter einer bestimmten Zone unvereinbar sind, untersagt werden, auch wenn beispielsweise die Lärmimmissionen, zu denen sie führen, bundesrechtliche Schranken nicht überschreiten, sofern die Unzu lässigkeit nicht einzig mit der konkreten Lärmbelästigung begründet wird (vgl. AGVE 1998, S. 318). 2.3. Gemäss § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BauG er lassen die Gemeinden allgemeine Nutzungspläne (Zonenpläne) und allgemeine Nutzungsvorschriften (Bau- und Zonenordnungen), die das Gemeindegebiet in verschiedene Nutzungszonen einteilen sowie Art und Mass der Nutzung regeln; sie können dabei insbesondere Bauzonen, namentlich Wohn-, Kern-, Gewerbe-, Industriezonen und Zonen für öffentliche Bauten ausscheiden. Bei Ausscheidung und Definition der verschiedenen Zonen geniessen die Gemeinden auf grund von § 106 KV verfassungsrechtlich geschützte Autonomie; hierin eingeschlossen ist die Anwendung des autonomen Gemeinde rechts. Daraus folgt, dass sich das Verwaltungsgericht bei der Über prüfung einschlägiger gemeinderätlicher Entscheide zurückzuhalten hat. Dies gilt auch bei Immissionsfragen - obwohl dem Verwal tungsgericht dort die Ermessensüberprüfung obliegt - insoweit, als es bei den zu entscheidenden Fragen um rein lokale Anliegen geht und weder überörtliche Interessen noch überwiegende Rechts schutzanliegen berührt werden. Die Gemeinde kann sich in solchen Fällen bei der Auslegung kommunalen Rechts insbesondere dort auf ihre Autonomie berufen, wo eine Regelung unbestimmt ist und ver schiedene Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar erscheinen. Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen sind hier gehalten, das Ergebnis der gemeinderätlichen Rechtsauslegung zu respektieren und nicht ohne Not ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle der gemeinde rätlichen zu setzen. Die Autonomie der Gemeindebehörden hat je doch auch in diesen Fällen dort ihre Grenzen, wo sich eine Ausle gung mit dem Wortlaut sowie mit Sinn und Zweck des Gesetzes
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nicht mehr vereinbaren lässt (AGVE 2011, S. 128 f.; AGVE 1998, S. 319 f. mit Hinweisen). 3. 3.1. Der Gemeinderat betrachtet die hobbymässige Haltung von Ge flügel in der Zone W2 grundsätzlich als zonenkonform. Die hobby mässige Haltung von Kleintieren gehöre zum Charakter einer in die sem Dorfteil doch noch recht ländlich geprägten Gemeinde. In der Nähe befänden sich analoge Tierhaltungen und auch in anderen Tei len des Dorfes würden Kleintiere gehalten. Mit Ausnahme des Be schwerdeführers sei es noch nie zu Reklamationen oder Klagen wegen der Kleintierhaltungen gekommen. 3.2. 3.2.1. Gemäss einem die hobbymässige Hühnerhaltung (inkl. einem Hahn) in einer Wohnzone betreffenden Entscheid der Baure kurskommission des Kantons Zürich vom 25. Mai 2007 (Nrn. 0108 und 109/2007), Erw. 7 (in: Baurechtsentscheide des Kantons Zürich [BEZ] 2007 Nr. 36), sind Wohnzonen in erster Linie für die Wohn nutzung und damit für Wohnbauten bestimmt. Die Zulässigkeit anderer Nutzweisen stehe in Wohnzonen unter dem grundsätzlichen Vorbehalt, dass der Zonenzweck, nämlich ein gesundes und ange nehmes Wohnen zu gewährleisten, nicht in Frage gestellt werde. Dabei seien insbesondere die zu erwartenden Immissionen, aber auch der funktionelle Zusammenhang mit dem Hauptzweck der Zone zu prüfen. Zonenkonform seien somit ohne Weiteres Bauten, die Wohn raum enthalten, aber auch diejenigen, die zum Wohnen zusätzlich nötig seien, wie Garagen oder Gartenhäuser. Ebenso falle die Hobby nutzung unter den Begriff der Wohnnutzung. Hobbynutzung sei grundsätzlich als Teil der Wohnnutzung anzusehen. Das Wohnen in einer dafür bestimmten Zone werde unter anderem gerade dadurch charakterisiert, dass deren Bewohner im allgemeinen die Möglichkeit hätten, in ihren Gärten verschiedenen Freizeitbeschäftigungen nach gehen zu können. Dies verhalte sich auch dann nicht anders, wenn Nutztiere Gegenstand der hobbymässigen Beschäftigung bildeten. Die hobbymässige Hühnerhaltung falle daher - nicht anders als das
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Halten von Hunden oder das Basteln in einer Hobbywerkstatt - unter den Begriff der Wohnnutzung und erweise sich daher als zonen konform. Wann eine Tierhaltung noch als hobbymässig bezeichnet werden könne, hange von der Zweckbestimmung der Tiere ab. Nur diejenige Tierhaltung sei zonenkonform, die rein privaten Zwecken, also der eigenen Freizeitbetätigung diene. In ähnlicher Weise anerkennt das Verwaltungsgericht das hob bymässige Halten von Haustieren wie Hunden, Katzen oder Kanin chen, aber auch von einzelnen Pferden, als Bestandteil der reinen Wohnnutzung, jedoch immer unter der Voraussetzung, dass die Tier haltung auch nach Art und Umfang mit dem Wohnzweck noch ver einbart werden kann (AGVE 2011, S. 129; 1998, S. 320; je mit Hinweisen). 3.2.2. Die von den Beschwerdegegnern betriebene Geflügelhaltung und -zucht mit rund 30 Zwerghühnern dient offensichtlich aus schliesslich der privaten Freizeitbeschäftigung und verfolgt keine gewerblichen oder wirtschaftlichen Ziele. Die Tiere dienen nicht dem Verzehr und werden auch nicht verkauft. Mit den selbstgezüchteten Hähnen werden auch Ausstellungen und Wettbewerbe besucht. Diese hobbymässige Haltung und Zucht von Ziergeflügel und die dafür notwendigen Bauten und Anlagen sind somit Teil der Wohnnutzung und damit in der Wohnzone W2 und der Kernzone K grundsätzlich zonenkonform, wovon auch der Gemeinderat in seinem Beschluss ausgeht. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob für die Hühnerställe je eine Baubewilligung erteilt worden ist. 3.3. Auch wenn die Zonenkonformität der Geflügelhaltung in der Wohnzone im Grundsatz zu bejahen ist, darf diese im Interesse der Nachbarschaft nicht ein beliebiges Ausmass annehmen. Die Haltung von Hühnern und insbesondere von Hähnen führt naturgemäss zu Immissionen. Die Tiere erzeugen durch Gackern und Krähen Lärm und produzieren Mist. Die Frage, ob eine konkrete Hobbytierhaltung aufgrund der durch sie verursachten Immissionen durch Lärm und Geruch nicht oder nur unter Nebenbestimmungen zulässig ist, betrifft nicht die Zonenkonformität, sondern ist für sich anhand der
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einschlägigen Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung zu über prüfen und führt gegebenenfalls zu (erheblichen) Einschränkungen der Tierhaltung. Neben quantitativen Einschränkungen durch Be stimmung der maximal zulässigen Anzahl Tiere können die zustän digen Behörden im Rahmen des Umweltrechts auch weitere konkrete Massnahmen anordnen, um die Immissionen in Grenzen zu halten (vgl. erwähnter Entscheid der Baurekurskommission des Kantons Zürich vom 25. Mai 2007 [Nrn. 0108 und 109/2007], Erw. 7 [in: BEZ 2007 Nr. 36]). 4. Wie schon ausgeführt, wehrt sich der Beschwerdeführer aus schliesslich gegen die durch Krähen der Hähne verursachten Lär mimmissionen. 4.1. Diese Lärmimmissionen sind nach der Umweltschutzgesetzge bung des Bundes (USG, LSV) zu beurteilen. Die Vorinstanz hat zu treffend festgehalten, bei den Ställen und Ausläufen, in denen die Hähne gehalten und gezüchtet würden, handle es sich um (im Sinne des USG neurechtliche) ortsfeste Anlagen. Die durch diese Anlagen allein erzeugten Immissionen dürfen die Planungswerte in der Umge bung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Zudem müssen die Lärmemissionen unabhängig von der Ein haltung der Planungswerte soweit begrenzt werden, als dies tech nisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). Bei den vorliegend zu beurteilenden Emissionen handelt es sich um Lärm, der durch Tiere verursacht wird. Für die Beurteilung von solchem "untechnischen" Alltagslärm bestehen keine Belastungs grenzwerte. Fehlen Belastungsgrenzwerte sind die Immissionen daher im einzelnen Anwendungsfall gestützt auf das Gesetz, in Anwendung der in Art. 15, Art. 13 Abs. 2 und Art. 23 USG genann ten Kriterien, zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV). Steht wie hier die Anwendung von Planungswerten infrage, muss die Anlage ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem nach richterlicher Be urteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten. Dabei sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit des Auftretens sowie
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die Lärmempfindlichkeit bzw. die Lärmvorbelastung der Zone zu berücksichtigen. Es ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrach tung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfind lichkeit vorzunehmen (BGE 133 II 296 f.; 123 II 334; VGE III/23 vom 27. April 2012 [WBE.2011.95], S. 11). 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer verlangt, es sei den Beschwerdegegnern aus lärmschutzrechtlicher Sicht gemäss Art. 11 Abs. 3 USG die Haltung und Zucht von Hähnen vollständig zu verbieten; eventualiter sei festzuhalten, dass die Beschwerdegegner maximal je einen Hahn halten dürften. Das Krähen der Hähne wird von ihm als stark störend empfunden. Es finde von frühmorgens bis spät abends, manchmal aber auch nachts statt. Der Lärm der Hähne sei völlig unvorherseh bar, durchdringend und stereotyp. Das Krähen sei sehr laut. Es seien Lautstärken von deutlich über 60 db(A) gemessen worden. Das Krä hen sei sehr störend, auch weil es in unregelmässigen Abständen er folge und von der Art her durchdringend und alarmierend sei. Die Hähne animierten sich z. T. gegenseitig zum Krähen. Störend sei weniger der einzelne Schrei, sondern die Unvorhersehbarkeit und die Häufigkeit des Krähens. Manchmal schrien die Hähne in Abständen von 30 Minuten. 4.2.2. Die Beschwerdegegner hingegen bestreiten, dass die Hähne übermässige und störende Immissionen verursachten. Sie würden lediglich gelegentlich krähen. Man habe aus Rücksicht auf den Beschwerdeführer vor einiger Zeit auf Zwerghähne umgestellt, die weniger laut krähen würden und weniger krähfreudig seien. Auch habe man die Anzahl der Hähne auf das Minimum beschränkt. Die Ställe seien so ausgerichtet, dass die Nachbarn möglichst geringen Lärmeinwirkungen ausgesetzt seien. Die Behauptung des Beschwer deführers, die Hähne würden von früh morgens bis spät abends und manchmal auch nachts krähen, entspreche nicht den Tatsachen. Der Beschwerdeführer sei der einzige Nachbar, der sich an den gelegent lichen Lautäusserungen der Hähne störe.
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4.2.3. Nach Darstellung des Lärmsachverständigen des BVU am vorinstanzlichen Augenschein verursacht das Hahngekrähe gewisse "Peaks", welche (nachts) ein Aufwachen mit sich bringen könnten. Es gebe mit Sicherheit gewisse Lärmimmissionen durch die Hähne. In der Regel werde das Krähverhalten am Morgen am intensivsten sein; auch finde das Krähen sehr willkürlich statt. Die Anzahl der Hähne solle in Wohnzonen nicht uneingeschränkt sein; vorstellbar seien bauliche Massnahmen zur Lärmverminderung oder zeitliche Beschränkungen des Freilaufs. 4.2.4. Das Krähen eines Hahnes wird vom menschlichen Ohr als rela tiv intensiv empfunden. Es kann sich durch die Lautstärke und durch das jederzeitige unvermittelte Auftreten der Lautäusserungen durch aus störend auswirken. Insbesondere, wenn es spätabends, nachts oder - vor allem - frühmorgens (mit beginnender Dämmerung) auftritt, kann die Nachtruhe der Nachbarschaft erheblich gestört sein. Dies gilt erst recht, wenn auf relativ engem Raum mehrere Hähne gehalten werden, die sich als Konkurrenten gegenseitig zum Krähen animieren können (Balzverhalten). Aus diesen Gründen wird in der Wohnnutzung dienenden Zonen in aller Regel, wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, lediglich die Haltung eines einzelnen Hahnes, gegebenenfalls mit Auflagen, als zulässig angesehen (vgl. erwähnter Entscheid der Baurekurskommission des Kantons Zürich vom 25. Mai 2007 [Nrn. 0108 und 109/2007], Erw. 7 [in: BEZ 2007 Nr. 36]; Bernhard Waldmann / Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 29 zu Art. 22 RPG mit Hinweisen). 4.2.5. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass von den Hähnen punktuell auftretender Lärm ausgehe, der zu einer gewissen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers führen könne. Hingegen träten diese Lärm immissionen nicht dauernd auf, sondern es gebe Zeiten mit höheren und Zeiten mit geringeren oder gar keinen Aktivitäten. Die mit dem Krähen verbundenen Immissionen seien nicht derart schädlich oder lästig im Sinne von Art. 11 Abs. 3 USG, dass sich daraus ein gene relles Verbot der Haltung von Hähnen ableiten lasse. Jedoch sei die
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Anzahl der auf den Parzellen der Beschwerdegegner gehaltenen Hähne zu beschränken. Um den berechtigten Interessen des Be schwerdeführers an einer verträglichen Beeinträchtigung durch das Krähen der Hähne und der Möglichkeit der Beschwerdegegner, ihr Hobby auszuüben und Hähne nicht nur zu halten, sondern auch zu züchten, Rechnung zu tragen, sei die zulässige Haltung von Zucht hähnen auf zwei pro Parzelle (bzw. Familie) zu beschränken. Damit erfolge ein angemessener Interessenausgleich, und die Störung für die Liegenschaft des Beschwerdeführers und ähnlich nahe gelegene Nachbarliegenschaften sei nach objektiven Kriterien höchstens ge ringfügig. 4.2.6. Das Verwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanzen, dass im konkreten Fall ein vollständiges Verbot der hobbymässigen Haltung von Hähnen in Wohnzonen wie der vorliegenden Zone W2 bzw. der Kernzone K aus Lärmschutzgründen (als verschärfte Emis sionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 3 USG) nicht gerechtfertigt ist. Gemäss dem Gemeinderat gehört die hobbymässige Haltung von Kleintieren, einschliesslich der Geflügelhaltung, zum Charakter einer in diesem Dorfteil (...) trotz dichter Besiedelung doch noch recht ländlich geprägten Gemeinde. Im Gegensatz etwa zu einer Kanin chen- oder Meerschweinchenzucht oder der Hühnerhaltung ohne Hahn handelt es sich bei der Hähnehaltung jedoch um eine Haustier haltung, bei der naturgemäss ein erhöhtes Lärmpotential vorhanden ist. Hähne krähen, je nach Individuum mehr oder weniger laut und mehr oder weniger häufig. Klar erscheint aus immissionsrechtlicher Sicht deshalb, dass in Wohngebieten nicht eine unbeschränkte An zahl Hähne gehalten werden darf und dass sie ihre Lautäusserungen nicht uneingeschränkt verbreiten können. Die Vorinstanz hat im Rahmen einer Abwägung der gegenläufi gen Interessen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegner die Anzahl der maximal zulässigen (krähfähigen) Hähne auf vier beschränkt. In Bezug auf die Interessenabwägung ist vorab klar festzuhalten, dass dem Interesse des Nachbarn, nicht übermässigen Lärmimmissionen ausgesetzt zu sein und insbesondere seinem An spruch auf eine ungestörte Nachtruhe und Erholung gegenüber den
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Interessen der Beschwerdegegner an einer uneingeschränkten Ausübung ihrer hobbymässigen Geflügelhaltung und -zucht ein schliesslich der Teilnahme an Ausstellungen und Wettbewerben kla rer Vorrang einzuräumen ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer die Störung der Nachtruhe zwar eher nicht im Vordergrund steht, da er nachts die Fenster geschlossen hält, wozu er allerdings nicht verpflichtet ist, und nächtliche Lautäusserungen offenbar nicht die Regel sind, sondern vor allem das tagsüber er folgende Krähen der Hähne, welche sich gegenseitig dazu animieren (...). So macht er geltend, es sei ihm nicht mehr möglich, sich im Aussenbereich seiner Liegenschaft zu erholen. Die Interessen des Beschwerdeführers sprechen dafür, lediglich die Haltung eines kräh fähigen Hahnes zu gestatten. Auf der anderen Seite ist zu berück sichtigen, dass die Beschwerdegegner nach glaubhafter Darstellung von März bis August ohnehin nur je einen krähfähigen Hahn pro Haushalt halten; lediglich in der Zeit von August bis Dezember war bis anhin die Maximalzahl von vier krähfähigen Hähnen pro Haus halt vorhanden; im Dezember reduzierten die Beschwerdeführer die Anzahl auf je zwei krähfähige Hähne pro Haushalt und im März auf je einen. Die saisonalen Schwankungen werden auch vom Beschwer deführer eingeräumt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerde führer sich vornehmlich im Frühling, während des Sommers sowie im Frühherbst im Aussenbereich seiner Liegenschaft aufhält und dort Erholung sucht. Während eines grossen Teils dieser Zeit wird von den Beschwerdegegnern nur je ein krähfähiger Hahn pro Haushalt gehalten. Erst ab August (bis März) wird gemäss dem von den Beschwerdegegnern akzeptierten Entscheid des BVU noch je ein zweiter krähfähiger Hahn vorhanden sein. Würde den Beschwerde gegnern nur noch je ein zuchtfähiger (und krähfähiger) Hahn zuge standen, wären sie in ihrer Ziergeflügelzucht erheblich eingeschränkt und die Teilnahme mit den Hähnen an Ausstellungen wäre wohl gänzlich verunmöglicht. Vor diesem Hintergrund erscheint der Ent scheid des BVU, die Anzahl der zulässigen (krähfähigen) Zucht hähne nicht auf einen einzigen Hahn, sondern auf maximal zwei pro Parzelle (bzw. Familie) zu begrenzen, grundsätzlich unter ent sprechenden Auflagen (vgl. insbesondere auch Erw. 4.4. hienach)
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vertretbar. Jedoch ist es im Interesse des Beschwerdeführers ange zeigt, die Haltung von je zwei Zuchthähnen pro Familie auf die Zeit von Anfang August bis Ende Februar zu beschränken. Während der restlichen Monate, d. h. von Anfang März bis Ende Juli, dürfen die Beschwerdegegner nur je einen zuchtfähigen (und krähfähigen) Hahn pro Familie halten. Dies stellt keine zusätzliche Einschränkung für die Beschwerdegegner dar, sondern widerspiegelt lediglich deren bisherige Zuchtgepflogenheiten. 4.2.7. (...) 4.3. Die Vorinstanz hat im Sinne des Vorsorgeprinzips und unter Be zugnahme auf die Ruhezeiten des kommunalen Polizeireglements die Einstallung der Hähne in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr (an Sonn- und Feiertagen bis 08.00 Uhr) angeordnet. Der Beschwerde führer beantragt vor Verwaltungsgericht, dass die Hähne auch wäh rend der Ruhezeit über Mittag, d. h. von 12.00 Uhr bis 13.30 Uhr, in den Ställen unterzubringen seien. Bei diesem zusätzlichen, erstmals vor Verwaltungsgericht beantragten Einsperren der Hähne handelt es sich um eine unzulässige Erweiterung der Rechtsbegehren bzw. eine Beschwerdeänderung, auf welche nicht einzutreten ist. Dem Begehren könnte ohnehin nicht entsprochen werden. Es besteht keine Veranlassung zu einem zusätzlichen Einsperren der Hähne über die Mittagszeit. Das Krähen der Hähne erfolgt - wie schon ausgeführt gehäuft frühmorgens und wirkt sich vor allem dann und wenn es in der Nacht auftritt, störend aus (vgl. oben Erw. 4.2.4.). Hingegen ist in der Mittagszeit, insbesondere auch in den Sommermonaten, wenn sich der Beschwerdeführer im Aussenbereich seiner Liegenschaft aufhält, höchstens mit vereinzeltem, nicht aber mit regelmässigem oder länger anhaltendem Krähen zu rechnen. Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Umgebung über die Mittagszeit durch die Hähne ist daher nicht auszugehen. 4.4. 4.4.1. Abgewiesen hat die Vorinstanz das Begehren des Beschwerde führers, die Ställe seien so umzubauen respektive es seien Ersatz bauten so auszuführen, dass sie vollständig geschlossen werden
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könnten und im geschlossenen Zustand das Krähen der Hähne derart dämmten, dass Drittpersonen nicht durch Lärm belästigt würden. Die beantragten Massnahmen seien aus betrieblichen, technischen und tierschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Die Beschwerdegegner machen geltend, dass keine genügende Lüftung mehr gewährleistet wäre, wenn die Hühnerställe mit einer Schallisolation und Schall dämmlüftung nachgerüstet würden. Zudem störe sich der Beschwer deführer vorab an den Krährufen der Hähne während des Tages, wenn die Tiere ohnehin im Freien seien, weshalb die von ihm beantragten baulichen und betrieblichen Massnahmen wirkungslos wären. 4.4.2. Der Argumentation, die Haltung der Hühner in schallisolierten Hühnerhäusern sei aus tierschutzrechtlichen Gründen nicht möglich, kann nicht gefolgt werden. Schallisolierte Modelle, z. B. mit doppel ten Holzwänden, Isolationsschicht und Doppelverglasung, sind im Handel erhältlich und im geschlossenen Zustand durchaus geeignet, die Lärmimmissionen deutlich zu verringern (vgl. erwähnter Ent scheid der Baurekurskommission des Kantons Zürich vom 25. Mai 2007 [Nrn. 0108 und 109/2007], Erw. 7 [in: BEZ 2007 Nr. 36]). Auch in dem von den Beschwerdegegnern vor Vorinstanz zu den Akten gegebenen Urteil des Bundesgericht vom 17. Juli 2003 (1A.134/2002), Erw. 6.4, wird davon ausgegangen, dass das Hühner haus, eine relativ kleine einfache Baute, entsprechend schallisoliert und belüftet werden könne. Es handelt sich um eine wirksame Mass nahme, welche die Lärmimmissionen der Hähne zu Zeiten, zu denen sie eingestallt sind, massgeblich reduzieren. Aus welchen Gründen eine Schallisolierung bei den Hühnerställen der Beschwerdegegner nicht möglich sein soll, ist nicht nachzuvollziehen. Ihnen wird die hobbymässige Haltung von vier krähfähigen Hähnen während eines grossen Teiles des Jahres zugestanden und der Beschwerdeführer hat die davon ausgehenden Lärmimmissionen zu dulden. Dem Einwand der Beschwerdegegner, eine Schalldämmung der Hühnerhäuser sei letztlich wirkungslos, da sich der Beschwerdeführer hauptsächlich am Lärm der tagsüber freilaufenden Hähne störe, kann nicht gefolgt werden. Zum einen beklagt sich der Beschwerdeführer auch über
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nächtliches Krähen, dass deshalb nicht zum Aufwachen führe, weil er die Fenster nachts geschlossen halte, zum andern monierte er im vorinstanzlichen Verfahren, dass das Gästezimmer trotz geschlosse ner Fenster nicht mehr benutzt werden könne. Diese Ausführungen erscheinen durchaus glaubhaft. Den Beschwerdegegnern ist es des halb ohne Weiteres zumutbar, die notwendigen baulichen Vorkehren bei den Ställen zu treffen (durch das Anbringen einer nachträglichen Isolation), um die von den Hähnen ausgehenden Lärmimmissionen während der Ruhezeiten im geschlossenen Stall auf ein Minimum zu reduzieren. Sollte das tierschutzkonforme Nachrüsten der vorhande nen Ställe nicht möglich sein, sind sie durch geeignete schallisolierte Modelle zu ersetzen, was angesichts der eher geringen Grösse der Ställe finanziell zumutbar ist. In diesem Sinne ist das Eventualbegeh ren 2.2 des Beschwerdeführers gutzuheissen. Nicht einzutreten ist hingegen auf das erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Begeh ren, die Ställe seien auf die Nordseite der Liegenschaften der Be schwerdegegner zu versetzen. Dabei handelt es sich um eine unzu lässige Beschwerdeänderung. 5. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, die Reduktion der Hähne sei innert Monatsfrist seit Rechtskraft des Entscheids umzu setzen. Die Vorinstanz hat demgegenüber festgehalten, die Reduktion der Hähne auf maximal zwei sei aus Gründen der Verhältnismässig keit in der Weise zu vollziehen, dass keine neuen (krähfähigen) Häh ne mehr aufgenommen werden dürften; so müssten überzählige Tiere nicht weggeben oder getötet werden. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdegegner die Anzahl der Hähne im Verlauf des Jahres sowieso reduzieren, und in der Zeit von März bis August jeweils nur noch je ein Hahn vorhanden ist, und somit mit einer relativ raschen Reduktion des Tierbestands durch Aussortieren zu rechnen ist, erweist sich die Anordnung der Vorinstanz im Grundsatz als durchaus sachgerecht. Den Befürchtungen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegner würden den heute bestehenden Hahnbestand (in Abweichung von ihrer bisherigen Handhabung der Zuchthähne) noch während Jahren aufrecht erhalten, ist dahingehend Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdegegner zu verpflichten sind, spätestens
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Ende Februar des auf die Rechtskraft des Entscheides folgenden Jahres nur noch je einen zuchtfähigen (und krähfähigen) Hahn zu halten.


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