2011 FürsorgerischeFreiheitsentziehung 165
IV. Fürsorgerische Freiheitsentziehung
43 Diverse EMRK-Rügen im Zusammenhang mit der Einweisung in das REHA-Haus Effingerhort zur Durchführung einer stationären Langzeit- therapie
Urteil des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 11. Oktober 2011 in
Sachen H. gegen das Bezirksamt X. (WBE.2011.335).
Aus den Erwägungen
I.
1. (...)
2.
2.1.
Das Feststellungsinteresse ist als Prozessvoraussetzung von
Amtes wegen zu prüfen. Dabei handelt es sich um eine Erschei-
nungsform des allgemeinen Rechtsschutzinteresses; es verhindert die
missbräuchliche und nutzlose Prozessführung. Das Feststellungsin-
teresse ist zu bejahen, wenn eine Ungewissheit, Unsicherheit oder
Gefährdung der Rechtsstellung vorliegt, deren Fortdauer unzumutbar
ist, und die nicht auf andere Weise als durch ein Feststellungsbegeh-
ren behoben werden kann.
Es versteht sich von selbst, dass nach rechtskräftigem Abschluss
eines Verfahrens kein diesbezügliches Feststellungsinteresse besteht.
Soweit die Beschwerdeführerin also Vorbringen und Einwendungen
betreffend die Einweisung der Beschwerdeführerin in die
Psychiatrische Klinik Königsfelden erhebt, soweit sie also beispiels-
weise geltend macht, dass die damalige Einweisung in die Klinik
Königsfelden zu Unrecht passiert bzw. diese "eine verdammte Saue-
rei" gewesen sei, oder etwa, dass im Sinne des Verhältnimässigkeits-
prinzips als mildere Massnahme eine Zwangsreinigung ebenso wir-
2011 Verwaltungsgericht 166
kungsvoll gewesen wäre, so ist sie darauf hinzuweisen, dass die
diesbezüglich Verwaltungsgerichtsbeschwerde (...) mit Urteil vom
31. Mai 2011 abgewiesen wurde, und dass das entsprechende Verfah-
ren mittlerweile seinen rechtskräftigen Abschluss gefunden hat. Auch
Art. 5 EMRK i.V.m. Art. 13 EMRK ändert nichts daran, dass die
Beschwerdeführerin kein Feststellungsinteresse hat.
Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 429a Abs. 1
ZGB einen Anspruch auf Schadenersatz und/oder Genugtuung auf-
grund einer widerrechtlichen Freiheitsentziehung geltend machen
möchte, kann sie gegebenenfalls den Zivilweg beschreiten (Urteil
des Bundesgerichts vom 11. April 2005 [5P.57/2005], Erw. 3.2). Ein
"Verbrechen gegen die Menschenrechte" liegt - entgegen der Dar-
stellung der Beschwerdeführerin - nicht vor. Die Vorbringen der
Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang sind somit allesamt
unbeachtlich.
2.2. (...)
2.3.
Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei "eine
verdammte Sauerei", dass die Email-Eingabe des Bruders der Be-
schwerdeführerin vom 18. Mai 2011 zu Handen des Bezirksamtes X.
der Beschwerdeführerin nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden
sei, weshalb dem Bezirksamt X. eine Verletzung von Art. 5 Ziffer 2
EMRK vorgeworfen werde, was gerichtlich festzustellen sei, ist die
Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen
ebenfalls das rechtskräftig erledigte Verfahren betreffend die Einwei-
sung in die Klinik Königsfelden betrifft. Nachdem die Beschwerde-
führerin Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die damalige fürsor-
gerische Freiheitsentziehung erhoben hatte, und die damalige Be-
schwerde rechtskräftig abgewiesen wurde, kann nunmehr nicht da-
rauf eingetreten werden, woran auch Art. 5 EMRK i.V.m. Art. 13
EMRK nichts ändert, da die Beschwerdeführerin kein Feststellungs-
interesse hat. Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die Ein-
gabe des Bruders der Beschwerdeführerin zu Handen des Bezirks-
amtes X. in der Verfügung des Bezirksamtes X. vom 20. Mai 2011
erwähnt wird; im Rahmen ihres Akteneinsichtsrechts hätte die Be-
2011 FürsorgerischeFreiheitsentziehung 167
schwerdeführerin verlangen können, dass ihr diese gezeigt wird. Dies
hat sie offenbar unterlassen.
2.4. (...)
2.5.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich
die Frage, ob die Einweisung der Beschwerdeführerin in das REHA-
Haus Effingerhort "zur Alkohol- und Medikamentenentwöhnung"
recht- und verhältnismässig ist. Insoweit die Beschwerdeführerin
Ausführungen zum Thema psychiatrische Behandlung und
psychiatrische Anstalten macht, ist sie darauf hinzuweisen, dass es
im vorliegenden Fall nicht um eine psychiatrische Behandlung in
einer psychiatrischen Anstalt geht, sondern vielmehr um eine statio-
näre psychotherapeutische Behandlung in einer auf Suchterkrankun-
gen spezialisierten Therapieeinrichtung.
3.
3.1.
Anlässlich der Verhandlung liess die Beschwerdeführerin aus-
führen, sie bestreite die Richtigkeit des gesamten Akteninhaltes,
soweit er nicht in beweiskräftiger Form erhoben worden sei. Art. 6
Ziff. 1 EMRK zwinge das Gericht, dass bei einer fürsorgerischen
Freiheitsentziehung über sämtliche Tatsachen beweiskräftige Ele-
mente (Zeugenbefragung unter Strafandrohung, Augenschein, Ur-
kunden etc.) vorlägen. Gemäss Akten habe nicht die geringste Be-
weisverhandlung stattgefunden; es handle sich einfach um Behaup-
tungen, wobei es unzulässig sei, diese gegen die Beschwerdeführerin
zu verwenden, zumal deren Bruder anlässlich der Verhandlung vom
31. Mai 2011 nicht auf die Straffolgen eines falschen Zeugnisses
aufmerksam gemacht worden sei. Die Berichte der Ärzte seien nicht
beweiskräftig, da eine Anstalt keine Gutachterstellung habe. Die
Anstalt sei vielmehr Gegenpartei und hätte unter Androhung der
StGB-Straffolgen ihre Aussagen bezeugen müssen. Die in den Be-
zirksamtsakten befindlichen Fotos seien "mitnichten" Beweis für
eine Alkoholkrankheit der Beschwerdeführerin.
3.2.
Wie die Beschwerdeführerin richtig erkannt hat, stellen auch
Urkunden anerkannte Beweismittel dar. Inwiefern die ärztlichen Be-
2011 Verwaltungsgericht 168
richte bzw. die weiteren Dokumente in den Akten - so auch die Fotos
- keine Urkunden im beweisrechtlichen Sinne darstellen sollen, führt
die Beschwerdeführerin nicht aus, sondern sie lässt es lediglich beim
Bewenden, die Berichte der Ärzte seien nicht beweiskräftig, da eine
Anstalt keine Gutachterstellung habe, sondern vielmehr Gegenpartei
sei. Das Verwaltungsgericht erachtet die diversen Dokumente als
durchaus beweiskräftige Elemente. Nachdem die Einweisung bzw.
die Zurückbehaltung in der Klinik Königsfelden nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet, ist auch nicht ersichtlich, inwie-
fern die Klinik Königsfelden im vorliegenden Verfahren als "Ge-
genpartei" zu gelten hat. Vielmehr unterliegen diese Urkunden der
freien richterlichen Beweiswürdigung. So ist insbesondere der Aus-
trittsbericht des zuständigen Oberarztes der Klinik Königsfelden vom
6. Oktober 2011 (...) durchaus glaubwürdig und aussagekräftig.
3.3.
Der Status des Zeugen zieht (auch im Verwaltungsverfahren)
weitreichende Folgen mit sich; so steht namentlich die falsche Zeu-
genaussage unter Strafandrohung (vgl. Art. 307 i.V.m. Art. 309
StGB). Aus diesem Grund sieht beispielsweise auch das Bundesge-
setz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren die
Zeugeneinvernahme als ultima ratio vor, also nur, wenn sich der
Sachverhalt nicht anders hinreichend abklären lässt. Im vorliegenden
Fall wurde der Bruder der Beschwerdeführerin anlässlich der Ver-
handlung vom 31. Mai 2011 als Auskunftsperson einvernommen, um
im Rahmen der Untersuchungsmaxime Auskünfte - das sind Infor-
mationen zu konkreten Ereignissen, Begebenheiten oder Tatsachen,
welche den Sachverhalt ausmachen - zur Situation zu erhalten. Aus
diesem Grund war er auch nicht auf die Strafandrohung gemäss
StGB bei falscher Zeugenaussage aufmerksam zu machen.
Seine Aussagen - wie im Übrigen auch die Aussagen der übri-
gen Beteiligten (Ärzte) anlässlich der Verhandlung vom 31. Mai
2011 - unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung wie
sämtliche übrigen Beweismittel und finden dementsprechend auch
im vorliegenden Verfahren Berücksichtigung.
4. (...)
2011 FürsorgerischeFreiheitsentziehung 169
5.
5.1.
Anlässlich der Verhandlung liess die Beschwerdeführerin bean-
tragen, es seien diverse EMRK-Verletzungen festzustellen, so die
Verletzung von Art. 5 Ziffer 1, Art. 8 und Art. 4 EMRK.
Wie bereits in Erw. I/2.1 hiervor ausgeführt, bedarf es als Pro-
zessvoraussetzung eines Feststellungsinteresses.
5.2.
Die Beschwerdeführerin leitet die Zulässigkeit ihrer Feststel-
lungsbegehren aus Art. 13 EMRK ab. Gemäss Art. 13 EMRK ist der
Verletzte berechtigt, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen
Instanz einzulegen, wenn die in der Konvention festgestellten Rechte
und Freiheiten beeinträchtigt worden sind. Art. 13 EMRK ist indes-
sen nicht unmittelbar anwendbar, falls im innerstaatlichen Recht be-
reits eine wirksame Beschwerdemöglichkeit besteht (Urteil des Bun-
desgerichts vom 11. April 2005 [5P.57/2005], Erw. 3.2).
5.3.
Art. 5 Ziffer 1 EMRK gewährleistet das Recht auf Freiheit und
Sicherheit, wobei in Fällen eines rechtmässigen Freiheitsentzugs -
u.a. bei "Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen" (lit. e) - die Freiheit
auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden darf. Die
Beschwerdeführerin hat gegen die vom Bezirksamt X. am 21. Sep-
tember 2011 verfügte fürsorgerische Freiheitsentziehung fristgerecht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht
beurteilt nämlich unter anderem Beschwerden gegen fürsorgerische
Freiheitsentziehungen (§ 54 Abs. 1 VRPG, Art. 397d ZGB, § 67o EG
ZGB). Im innerstaatlichen Recht ist folglich eine wirksame Be-
schwerdemöglichkeit gegeben, weshalb Art. 13 EMRK nicht unmit-
telbar anwendbar ist. Insoweit die Beschwerdeführerin beantragt, es
sei festzustellen, dass Art. 5 Ziffer 1 EMRK verletzt sei, kann des-
halb darauf nicht eingetreten werden. Soweit sich das Feststel-
lungsbegehren auf die Verfügung des Bezirksamtes X. vom 20. Mai
2011 bezieht, kann auf Erw. I/2.1 hiervor verwiesen werden.
5.4.
Ein rechtmässiger Freiheitsentzug (das Verwaltungsgericht prüft
im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Rechtmässigkeit der
2011 Verwaltungsgericht 170
fürsorgerischen Freiheitsentziehung aufgrund der dagegen erhobenen
Beschwerde) hat gezwungenermassen zur Folge, dass weitere (Men-
schen-) Rechte der betroffenen Person tangiert werden.
Die Beschwerdeführerin macht mit Hinweis auf Art. 8 EMRK
geltend, ihr Menschenrecht auf Familien- und Privatleben sei inso-
fern verletzt, als dass sie nicht in einer eigenen Wohnung leben
könne; sie müsse an einem Ort in einer Zwangsgemeinschaft leben.
Wird einer Person die Freiheit gemäss Art. 5 EMRK entzogen,
hat dies zwangsläufig zur Folge, dass ihr Familien- bzw. Privatleben
tangiert wird. Gestützt auf die obigen Erwägungen (Erw. 5.2 f.) kann
auf das entsprechende Feststellungsbegehren der Beschwerdeführe-
rin somit ebenfalls nicht eingetreten werden, nachdem sie fristge-
recht Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Überprüfung der Recht-
mässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung - und damit in-
klusive (da notwendige Folge) auch gegen die mit dieser einherge-
henden Einschränkungen der Freiheitsrechte - erhoben hat.
5.5.
Die selben Überlegungen gelten auch betreffend den Antrag der
Beschwerdeführerin, sie werde im REHA-Haus Effingerhort zu
Zwangsarbeit gezwungen, was einen Verstoss gegen Art. 4 EMRK
darstelle und entsprechend festzustellen sei.
Art. 4 EMRK beinhaltet das Verbot der Sklaverei und der
Zwangsarbeit. Im REHA-Haus Effingerhort arbeitet die Beschwerde-
führerin zu 50% in der Hauswirtschafts-Gruppe.
Die Arbeit der Beschwerdeführerin in der Hauswirtschafts-
Gruppe ist Teil des therapeutischen Angebots des REHA-Hauses
Effingerhort. Unter dem Motto "Den Alltag neu leben" lernen die Be-
wohnerinnen und Bewohner Fähigkeiten und Fertigkeiten wie Ge-
spräche zu führen, Konflikte zu lösen und Beziehungen zu pflegen.
Auch das Erarbeiten einer sinnvollen Freizeitgestaltung und weitere
Verhaltensweisen lernen und üben die Bewohner in Einzel- und
Gruppentherapien. Die Arbeit in Garten, Landwirtschaft, Küche und
Hauswirtschaft steigert die Motivation und das Selbstwertgefühl.
Alle Patienten werden in ihrer Arbeit professionell begleitet
(http://www.effingerhort.ch/de/rehahaus_effingerhort/angebot).
2011 FürsorgerischeFreiheitsentziehung 171
Die Beschwerdeführerin übersieht in diesem Zusammenhang,
dass in Art. 4 Ziffer 3 lit. a EMRK explizit ausgeführt wird, dass eine
Arbeit nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels
gilt, welche üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter
den Voraussetzungen von Art. 5 EMRK die Freiheit entzogen wurde.
Ob die Freiheitsentziehung rechtmässig ist, wird im Rahmen des vor-
liegenden Verfahrens geprüft.
Auf das entsprechende Feststellungsbegehren kann deshalb
ebenfalls nicht eingetreten werden.
II.
1.
Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren eine Verletzung
von Art. 8 Ziffer 1 EMRK geltend. Art. 8 Ziffer 1 EMRK beinhaltet
u.a. das Recht auf Achtung der Korrespondenz. Zur Begründung
wird ausgeführt, das Fax-Schreiben des Rechtsvertreters vom
9. Oktober 2011 betreffend Ausstandsbegehren sei der Beschwerde-
führerin nicht bereits am Sonntag ausgehändigt worden, was ein
Verbrechen darstelle.
2.
Im Gegensatz zu den hiervor genannten Feststellungsbegehren,
auf welche mangels Feststellungsinteresses nicht eingetreten werden
konnte (Erw. I/5 hiervor), ist in Bezug auf das Recht auf Achtung der
Korrespondenz ein Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin
grundsätzlich zu bejahen. Mit einer fürsorgerischen Freiheitsentzie-
hung ist nicht zwingend auch die Einschränkung des Rechts auf Ach-
tung der Korrespondenz verbunden. Da die Beschwerdeführerin wei-
terhin mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung im REHA-Haus
Effingerhort bleiben wird, hat sowohl die Beschwerdeführerin wie
auch das REHA-Haus Effingerhort ein Interesse an der gerichtlichen
Feststellung, ob eine Verletzung von Art. 8 Ziffer 1 EMRK vorliegt.
3.
Wird einer Person die Freiheit gemäss Art. 5 EMRK entzogen,
hat dies zwangsläufig zur Folge, dass ihr Recht auf Achtung der
Korrespondenz in zeitlicher Hinsicht tangiert werden kann; dies
umso mehr, als dass an einem Sonntag - der 9. Oktober 2011 fiel auf
eine Sonntag - in den diversen Einrichtungen in der Regel "Sonn-
2011 Verwaltungsgericht 172
tagsdienst" herrscht, was in praktischer Hinsicht bedeutet, dass an
diesen Tagen weniger Personal anwesend ist, welches sich umgehend
um die (auch postalischen) Angelegenheiten der Bewohner und Be-
wohnerinnen kümmern kann. Sobald eine betroffene Person - wie im
vorliegenden Fall - kein eigenes Fax-Gerät im Zimmer hat (was
wohl in praktisch allen Fällen zutreffen dürfte), ist es gezwungener-
massen so, dass eine Fax-Nachricht nicht unmittelbar in den Emp-
fangsbereich des Betroffenen gelangt. Der Beschwerdeführerin wur-
de die Eingabe ihres Vertreters vom 9. Oktober 2011 am darauf-
folgenden Montag, d.h. am nächsten Arbeitstag, nachmittags im Rah-
men eines gemeinsamen Gesprächs zwischen der Beschwerdeführe-
rin und der Leiterin des REHA-Hauses Effingerhort übergeben. Mit
dieser Übergabe wurde Art. 8 Ziffer 1 EMRK nicht verletzt. Die Ein-
gabe erforderte keine Reaktion der Beschwerdeführerin, da es sich
dabei lediglich um eine Zustellung zur Kenntnis an die Beschwer-
deführerin bezüglich Ablehnungsbegehren der Präsidentin der ersten
Kammer handelte (welches nota bene in der Folge abgewiesen
wurde), und somit eine frühere Kenntnisnahme für die Beschwerde-
führerin keine Auswirkungen gehabt hätte. Das Begehren auf ent-
sprechende Feststellung ist dementsprechend abzuweisen.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.