Zusammenfassung des Urteils AG WBE.2024.4: Verwaltungsgericht 1. Kammer
Zusammenfassung: A._____ war als Lehrperson bei B._____ angestellt und wurde im Juli 2021 in Untersuchungshaft genommen. Die Anstellungsbehörde kündigte sein Arbeitsverhältnis im Oktober 2021, worauf A._____ die Kündigung anfechten wollte. Nach einem Schlichtungsverfahren, das abgebrochen wurde, reichte A._____ Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er behauptete, die Kündigung sei aufgrund einer Long Covid-Erkrankung unrechtmässig und verlangte Lohnzahlungen. Das Gericht prüfte, ob die Kündigung während einer Sperrfrist erfolgte und ob A._____ tatsächlich arbeitsunfähig war. Das ärztliche Zeugnis, das eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, wurde aufgrund fehlender Begründung und Untersuchung in Frage gestellt. Letztendlich wurde entschieden, dass die Kündigung gültig war, da die Arbeitsunfähigkeit nicht ausreichend nachgewiesen wurde. A._____'s Ansprüche wurden als verwirkt betrachtet, da er die gesetzliche Frist zur Anrufung der Schlichtungskommission nicht eingehalten hatte.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AG WBE.2024.4 |
Instanz: | Verwaltungsgericht 1. Kammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 02.09.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Arbeit; Kündigung; Recht; Arbeitsunfähigkeit; Schlichtungskommission; Zeugnis; Entscheid; Beweis; Person; Beschwerdeführers; Untersuchung; Verwaltungsgericht; Frist; Verfahren; Zeitpunkt; Arztzeugnis; Anstellung; Apos; Personal; Gesuch; Sperrfrist; Begründung; Hinweis; Verfahren; Zeitraum |
Rechtsnorm: | Art. 113 BGG ;Art. 123 ZPO ;Art. 324a OR ;Art. 336c OR ;Art. 8 ZGB ;Art. 82 BGG ; |
Referenz BGE: | 141 I 60; 144 II 184; 150 II 57; |
Kommentar: | -, Berner Einleitung und Kommentar den Art. 319330b OR, Art. 319; Art. 324 OR, 2010 |
WBE.2024.4 / jl / jb Art. 122
Urteil vom 2. September 2024 Besetzung
Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Pfister Verwaltungsrichterin Pfisterer Gerichtsschreiberin Lang
Beschwerdeführer
A._____ vertreten durch Dr. iur. Corinne Saner, Rechtsanwältin, Römerstrasse 14, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer gegen B._____ vertreten durch Dr. iur. Roger Baumberger, Rechtsanwalt, Bachstrasse 57, Postfach, 5001 Aarau
Gegenstand
Beschwerdeverfahren betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses/ Nichtigkeit Nichteintretensentscheid der Schlichtungskommission für Personalfragen vom 20. November 2023
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Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____ war ab dem 1. August 2015 mit einem Pensum von insgesamt 100 % bei der B._____ als Lehrperson angestellt. Ab Juli 2021 befand er sich in Untersuchungshaft. 2. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 (Erhalt gleichentags bestätigt) und nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs kündigte die Anstellungsbehörde das Anstellungsverhältnis mit A._____ per 29. Januar 2022. B. 1. Mit Eingabe vom 21. November 2021 (Postaufgabe: 29. November 2021) verlangte A._____ bei der Anstellungsbehörde die "Abänderung der Kündigung" und die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. 2. Am 14. Dezember 2021 teilte die Anstellungsbehörde A._____ mit, sie erachte die Kündigung als sachlich begründet und werde diese nicht abändern. Innerhalb von vierzehn Tagen würde er ein Zwischenzeugnis erhalten; das Abschlusszeugnis werde auf dieser Basis per Anstellungsende ausgestellt. In der Folge erhielt er am 12. Januar 2022 ein Zwischenzeugnis und am 22. Februar 2022 ein Arbeitszeugnis. 3. Mit Gesuch um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vom 29. Juli 2022 gelangte A._____, damals anwaltlich vertreten, an die Schlichtungskommission für Personalfragen (nachfolgend: Schlichtungskommission respektive Vorinstanz) und machte geltend, die Anstellungsbehörde hätte sein Schreiben vom 21. November 2021 im Sinne eines Schlichtungsgesuchs an die zuständige Schlichtungskommission weiterleiten müssen. Die Schlichtungskommission eröffnete am 3. August 2022 ein Verfahren und schrieb dieses am 31. Oktober 2022 infolge Rückzugs ab. 4. Am 23. Juli 2023 teilte A._____ der Schlichtungskommission mit, er habe seinem damaligen Rechtsvertreter das Mandat entzogen. Die Präsidentin der Schlichtungskommission informierte A._____ mit Schreiben vom 27. Juli 2023 über die Abschreibung des Verfahrens, seine Möglichkeit, ein neues Gesuch betreffend das Arbeitszeugnis einzureichen sowie dahingehend, dass auf die Anträge betreffend Kündigung infolge Rechtskraft wohl nicht eingetreten werden könnte.
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5. Mit Eingabe an die Schlichtungskommission vom 27. Juli 2023 bemängelte A._____ im Wesentlichen und sinngemäss, die Kündigung sei infolge Vorliegens einer Long Covid-Erkrankung rechtswidrig, das Kündigungsschreiben sei falsch und das ausgestellte Arbeitszeugnis sei unvollständig und inkorrekt. In der Folge eröffnete die Schlichtungskommission am 2. August 2023 ein neues Verfahren. Am 22. August 2023 stellte A._____ ein Gesuch um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens mit den folgenden Anträgen: 1. Die rechtswidrige Kündigung vom 29. Oktober 2021 auf den 29. Januar 2022 ist nichtig und muss deshalb aberkannt werden. Eine Kündigung durch die B._____ wäre laut gesetzlichen Vorgaben frühestens auf den 31. Juli 2022 möglich gewesen. Der mir aufgrund der zu frühen Kündigung zu Unrecht nicht ausbezahlte Halbjahreslohn von insgesamt Fr. 50'763.50 muss rückwirkend noch ausbezahlt werden. 2. Die rechts- und wahrheitswidrige Kündigung vom 29. Oktober 2021 per 29. Januar 2022 muss auf den 30. April 2022 per 31. Juli 2022 umdatiert werden. Zudem müssen die darin enthaltenen Begründungen und Ausführungen geändert werden, damit das Kündigungsschreiben gesetzeskonform wird und der Wahrheit entspricht. 3. Das unvollständige und teilweise falsche Arbeitszeugnis vom 17. Februar 2022 muss meinem Vorschlag entsprechend angepasst werden.
6. Mit prozessleitendem Entscheid der Präsidentin der Schlichtungskommission vom 12. Oktober 2023 wurde das Verfahren aufgeteilt: Die Kündigung werde aufgrund der Sach- und Rechtslage ohne die Parteien am 20. November 2023 behandelt. Betreffend das Arbeitszeugnis werde zu einem späteren Zeitpunkt unter Teilnahme der Parteien mündlich verhandelt. 7. Mit "Teilentscheid Nichteintreten" vom 20. November 2023 beschloss die Schlichtungskommission, auf das "Gesuch vom 27. Juli 2023 hinsichtlich der Anträge 1 und 2" (betreffend die Kündigung) nicht einzutreten. C. 1. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 (Postaufgabe: 3. Januar 2024) erhob A._____ gegen den ihm frühestens am 21. November 2023 zugestellten Entscheid der Schlichtungskommission Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen Folgendes:
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1. Die rechtswidrige Kündigung meiner unbefristeten Anstellungen als Lehrperson an der B._____ vom 29. Oktober 2021 auf den 29. Januar 2022 ist nichtig und muss deshalb aberkannt werden. Eine Kündigung wäre aufgrund der krankheitsbedingten Sperrfrist frühestens auf den 31. Juli 2022 zulässig gewesen. Aufgrund der zur Unzeit erfolgten Kündigung wurde mir ein Halbjahreslohn von Fr. 50'763.50 nicht ausbezahlt, was rückwirkend noch zu erfolgen hat. 2. Die rechtswidrige Kündigung vom 29. Oktober 2021 auf den 29. Januar 2022 muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechend auf den 30. April 2022 per 31. Juli 2022 umdatiert werden. Zudem müssen die darin enthaltenen rechts- und wahrheitswidrigen Begründungen angepasst werden, damit das Kündigungsschreiben gesetzeskonform wird und der Wahrheit entspricht.
2. Die Instruktionsrichterin wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Januar 2024 darauf hin, dass im vorliegenden Verfahren nach vorläufiger Betrachtung einzig zu prüfen sei, ob der Nichteintretensentscheid der Schlichtungskommission korrekt sei. Zudem setzte sie ihm eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. 3. Am 19. Januar 2024 (Postaufgabe: 29. Januar 2024) stellte A._____ ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. Januar 2024 bewilligt wurde. 4. Mit Eingabe vom 31. Januar 2024 verzichtete die Schlichtungskommission auf eine Stellungnahme. 5. Dr. iur. Corinne Saner, Rechtsanwältin, Olten, setzte das Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 5. März 2024 darüber in Kenntnis, dass sie die Interessen von A._____ vertrete, und reichte ihre Vollmacht sowie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2024 für den Zeitraum vom 2. Juli 2021 bis 29. Oktober 2021 ein. Zudem ersuchte sie um Zustellung der Akten, welche ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. März 2024 übermittelt wurden. 6. Mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2024 liess die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die folgenden Anträge stellen: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, sofern überhaupt darauf eingetreten wird.
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2. Der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin die Parteikosten in angemessener Höhe zu ersetzen.
7. Nach mehrfach erstreckter Frist liess der Beschwerdeführer am 5. Juni 2024 eine Replik einreichen und folgende Anträge stellen: 1. Der Nichteintretensentscheid der Schlichtungskommission für Personalfragen vom 20. November 2023 betreffend Ziff. 1 und Ziff. 2 des Gesuchs vom 27. Juli 2023 sei aufzuheben. 2. Die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. U.K.u.E.F.
8. Am 11. Juni 2024 liess der Beschwerdeführer ein weiteres Arbeitsunfähigkeitszeugnis, datierend vom 29. Mai 2024 und betreffend den Zeitraum vom 30. Oktober 2021 bis 15. März 2022, einreichen. 9. Mit Duplik vom 6. Juli 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. 10. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen vom 17. Dezember 2002 (GAL; SAR 411.200) regelt gemäss § 1 Abs. 1 GAL in Bezug auf das Personalrecht die Grundzüge der Rechtsverhältnisse unter anderem zwischen den Gemeinden und den Lehrpersonen an Volksschulen gemäss Schulgesetz vom 17. März 1981 (SchulG; SAR 401.100). Für das Anstellungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegeg-
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nerin kommen daher das GAL und dessen Ausführungsbestimmungen zur Anwendung. Der Rechtsschutz richtet sich nach den §§ 35 ff. GAL. 2. Das Verwaltungsgericht ist zuständig zum einen zur Beurteilung von gerichtlichen Klagen betreffend vertragliche Streitigkeiten aus dem Anstellungsverhältnis und Schadenersatzforderungen der Arbeitgeberin des Arbeitgebers gegen die Lehrperson und umgekehrt (§ 36 Abs. 1 GAL), zum anderen zur Behandlung von gerichtlichen Beschwerden gegen Verfügungen in Personal- und Lohnfragen (§ 37 Abs. 1 GAL). Wo sich die Schlichtungskommission materiell mit einer bestimmten Streitigkeit auseinandersetzt, hat sie eine Empfehlung abzugeben (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 1 GAL; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 465, Erw. I/4.1). Der separate Entscheid der Schlichtungskommission, ein Verfahren an die Hand zu nehmen, stellt eine Zwischenverfügung dar. Werden die Sachurteilsvoraussetzungen für die Abgabe einer Empfehlung verneint, bildet dies einen Endentscheid. In beiden Konstellationen kann ohne erneuten Entscheid der Anstellungsbehörde direkt ein Rechtsmittel erhoben werden (vgl. AGVE 2008, S. 465, Erw. I/4.2). Die Schlichtungskommission verneinte die Sachurteilsvoraussetzungen für die Abgabe einer Empfehlung und fällte einen Nichteintretensentscheid (Teilentscheid). Dieser Entscheid ist mittels Beschwerde direkt beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 41 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]; vgl. AGVE 2008, S. 465, Erw. I/4.2). Das Verwaltungsgericht ist daher zuständig, den vorliegenden Rechtsstreit im Beschwerdeverfahren zu beurteilen. 3. 3.1. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; auf Beschwerden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten. Die beschwerdeführende Person muss darlegen, in welchen Punkten der vorinstanzliche Entscheid abgeändert werden soll. Aus dem Beschwerdeantrag im Zusammenhang mit der Begründung muss hinreichend erkennbar sein, was die beschwerdeführende Person will (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.261 vom 27. September 2023, Erw. I/3.2 mit Hinweisen). Dazu muss sie in der Begründung ausführen, in welchen Punkten ihrer Auffassung
nach der angefochtene Entscheid Mängel aufweist. Bei Laienbeschwerden werden an die Begründung keine allzu hohen Anforderungen gestellt; immerhin wird aber verlangt, dass die beschwerdeführende Person darlegt, weshalb sie mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und welche Erwägungen des angefochtenen Entscheids aus wel-
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chen Gründen nicht zutreffen sollen (AGVE 2009, S. 275, Erw. 3.1). Auf Laienbeschwerden ist insbesondere einzutreten, wenn Begründung und/oder Antrag wenigstens im Ansatz vorhanden sind, bzw. wenn die angerufene Behörde erkennen kann, um was es der betreffenden Person geht und was sie will (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.97 vom 23. März 2023, Erw. I/2.2 mit Hinweis). 3.2. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Erhebung seiner Beschwerde noch nicht anwaltlich vertreten. Die Anforderungen an Antrag und Begründung sind somit tiefer anzusetzen als bei einer anwaltlich vertretenen Partei. In der (Laien-)Beschwerde vom 18. Dezember 2023 wird ausdrücklich gegen den Nichteintretensentscheid der Schlichtungskommission Beschwerde erhoben. Aus der Begründung ergibt sich zumindest ansatzweise, dass der Beschwerdeführer mit der Beurteilung der Schlichtungskommission, wonach die Kündigung nicht nichtig sei, nicht einverstanden ist. Daraus lässt sich zumindest sinngemäss schliessen, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung des Nichteintretensentscheids beantragt, und aus welchen Gründen er der Auffassung ist, die Schlichtungskommission hätte sich materiell mit seinen Begehren befassen müssen. Vor diesem Hintergrund genügt die Beschwerdeschrift entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin gemäss Beschwerdeantwort den Anforderungen von § 43 Abs. 2 VRPG und es ist insofern auf die Beschwerde einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht eine materielle Beurteilung seiner finanziellen Forderungen sowie eine Änderung der Begründung der Kündigung vom 29. Oktober 2021 und deren Umdatierung anstrebt, ist auf seine Anträge hingegen nicht einzutreten. 4. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember 2023 bis 2. Januar 2024 (§ 28 Abs. 1 VRPG i.Vm. Art. 145 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]) frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mit Ausnahme der Anträge, die über die Beurteilung des angefochtenen Nichteintretensentscheids hinausgehen einzutreten. II. 1. 1.1. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid der Schlichtungskommission. Gegenstand des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist damit einzig, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Trifft dies zu, hat es bei diesem Nichteintretensentscheid sein Bewenden (vgl. BGE 144 II 184, Erw. 1.1 mit Hinweisen = Pra 2018
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Nr. 142, S. 1343 f.; 135 II 38, Erw. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_142/2023 vom 3. August 2023, Erw. 1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 150 II 57). Ist die Vorinstanz dagegen zu Unrecht auf das Gesuch nicht eingetreten, so wäre die Sache zur materiellen Beurteilung im Sinne von § 35 Abs. 2 GAL an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.259 vom 22. Januar 2024, Erw. II/1). 1.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Kündigung vom 29. Oktober 2021 nicht krankgeschrieben gewesen. Vielmehr gehe aus den Akten hervor, dass seit August 2021 keine Krankheitssymptome mehr bestanden hätten und er wieder gesund gewesen sei. Die Kündigung sei nicht nichtig, da kein Sperrfristtatbestand vorgelegen habe. In Bezug auf die Kündigung vom 29. Oktober 2021 sei innert der 30-tägigen Frist nach Vertragsauflösung gemäss § 35 Abs. 1 GAL kein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungskommission eingegangen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. November 2021 an die Anstellungsbehörde sei zwar innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgt, es stelle jedoch keine Anfechtung der Kündigung respektive kein Schlichtungsgesuch dar, da er mit Blick auf die Ausstellung des künftigen Arbeitszeugnisses lediglich darum ersucht habe, gewisse Formulierungen in der Kündigungsbegründung zu streichen bzw. abzuändern. Die Anstellungsbehörde habe das besagte Schreiben zu Recht nicht als Schlichtungsgesuch verstehen müssen; ein Grund zur Überweisung an die Schlichtungskommission habe daher nicht bestanden. Die Kündigung vom 29. Oktober 2021 sei innert der Anfechtungsfrist somit nicht angefochten worden, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sei. Folglich werde auf die Anträge 1 und 2 seines Gesuchs nicht eingetreten. 1.3. Der Beschwerdeführer stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, er sei aufgrund einer gravierenden Long Covid-Erkrankung mit schwerwiegenden neurologischen Komplikationen von seinem Hausarzt ab dem 20. Mai 2021 bis zu den Sommerferien zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Da er im Juli 2021 in Untersuchungshaft versetzt worden sei, sei die Einholung eines weiteren Arbeitsunfähigkeitszeugnisses obsolet gewesen. Trotzdem sei am 17. August 2021 ein weiteres Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt
worden, wobei festgehalten worden sei, er sei "voraussichtlich" wieder arbeitsfähig, da der Arzt angenommen habe, er würde während der Haftzeit sicherlich irgendwann wieder gesund. Nach Erhalt der Kündigung am 29. Oktober 2021 sei er im November 2021 in einer Neuroklinik und am H._____ eingehend untersucht worden. Die Ergebnisse hätten deutlich gezeigt, dass er im November 2021 immer noch zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Der festgestellte ausgeprägte Hypometabolismus im frontotemporalen Bereich des Gehirns sei mit starken Funktionsbeeinträchtigungen verbunden, die vergleichbar seien mit einer Alzheimer-Demenz-Er-
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krankung im fortgeschrittenen Stadium. Erst die am 15. März 2022 durchgeführte Untersuchung habe ergeben, dass sich der Metabolismus im Gehirn normalisiert habe. Damit sei zweifellos erstellt, dass er erst ab März 2022 wieder arbeitsfähig gewesen wäre. Die Kündigung am 29. Oktober 2021 sei somit innerhalb der 180-tägigen Sperrfrist erfolgt und deshalb nichtig. In seiner Replik lässt der Beschwerdeführer ergänzen, aus dem Arztzeugnis von Prof. C._____ vom 7. Februar 2024 gehe hervor, dass er im Zeitpunkt des Kündigungsempfangs aufgrund einer vorhandenen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sei. Es handle sich dabei nicht um ein Arztzeugnis mit Gefälligkeitscharakter. Der betreffende Arzt sei ein führender Spezialist im Bereich der Long Covid-Erkrankungen. Dieser habe im Gutachten vom 5. Oktober 2023 anhand der Untersuchungsergebnisse des Beschwerdeführers vom 9. November 2021 sowie vom 15. März 2022 die für das Strafverfahren relevanten Fragen beantwortet. Gestützt auf derart detaillierte Untersuchungen und Laborwerte sei es einem Spezialisten zweifellos möglich, auch fast drei Jahre später Aussagen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für den Zeitraum, den die Untersuchungsergebnisse abdeckten, zu tätigen. In Bezug auf das Arztzeugnis von Dr. med. D._____ vom 17. August 2021 sei festzuhalten, dass die medizinische Einschätzung eines Allgemeinpraktikers respektive Hausarztes wohl nicht dieselbe Aussagekraft habe wie jenes eines führenden Long Covid-Spezialisten. Zudem habe er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 9. August 2021 nicht bestätigt, sondern lediglich prognostiziert. Da ihm die Untersuchungsergebnisse von November 2021 und März 2022 nicht vorgelegen hätten, komme diesem hausärztlichen Zeugnis ohne eigentliche medizinische Untersuchung im Vergleich zu jenem des Spezialarztes ein deutlich geringeres Gewicht zu. 1.4. Die Beschwerdegegnerin schliesst sich im Wesentlichen der Auffassung der Vorinstanz an, wonach die Kündigung vom 29. Oktober 2021 nicht angefochten worden und somit in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschwerdeführer sei im fraglichen Zeitraum nicht krankgeschrieben gewesen. Der Beweiswert des Arztzeugnisses vom 7. Februar 2024, welches dem Beschwerdeführer ohne jede Begründung für die Dauer vom 2. Juli 2021 bis am 29. Oktober 2021 und damit rückwirkend
auf fast drei Jahre eine Arbeitsunfähigkeit attestiere, werde bestritten. Dessen Gefälligkeitscharakter werde nur schon daraus ersichtlich, dass es just am 29. Oktober 2021, d.h. am für den Beschwerdeführer entscheidenden Tag, ende. Als die Kündigung ausgesprochen worden sei, sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsunfähig gewesen; eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht belegt. Im Arztbericht vom 26. November 2021 werde sogar explizit erwähnt, seit August 2021 bestünden keine Krankheitssymptome und der Beschwerdeführer sei seit-
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her wieder gesund. Eine Sperrfrist komme nicht zum Tragen und die Kündigung sei dementsprechend nicht nichtig. In ihrer Duplik lässt die Beschwerdegegnerin ausführen, die vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Zeugnisse vom 7. Februar 2024 und vom 29. Mai 2024 seien erst Jahre nach dem relevanten Vorfall für den entsprechenden Zeitraum beschafft worden. Es reiche nicht aus zu behaupten, der ausstellende Professor sei ein Fachmann, zumal sich aus den Zeugnissen nicht ergebe, wie dieser zu seiner Diagnose gelange. Überhaupt werde offengelassen, wie es zur Ausstellung dieser Zeugnisse gekommen sei. Die eingereichten Arztzeugnisse seien völlig unbegründet. Gestützt darauf liessen sich keinerlei Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand am Tag der Kündigung ziehen. Dr. med. D._____, dessen Zeugnis vom Beschwerdeführer selbst vorgelegt worden sei, habe damals direkten Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt und habe dessen Arbeitsfähigkeit direkt beurteilen können. Prof. C._____ sei dies bei der Ausstellung des Zeugnisses Jahre nach dem relevanten Datum gerade nicht möglich gewesen. Die Beurteilung im relevanten Zeitpunkt im Rahmen einer direkten Untersuchung sei höher zu werten als ein drei Jahre nach dem relevanten Datum gefällter Aktenentscheid. 2. 2.1. Gemäss § 35 Abs. 1 Satz 2 GAL ist die Schlichtungskommission bei Verfügungen und Vertragsauflösungen innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung anzurufen. Zur Rechtsnatur dieser Frist hat sich bereits das ehemalige Personalrekursgericht im Zusammenhang mit der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung in § 37 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts vom 16. Mai 2000 (Personalgesetz, PersG; SAR 165.100) geäussert. Demnach sind solche gesetzlichen Fristen in der Regel Verwirkungsfristen. Verwirkung bedeutet, dass ein Recht untergeht, wenn die berechtigte bzw. verpflichtete Person eine Handlung nicht innerhalb der Frist vornimmt. Sofern ein Anspruch verwirkt ist, ist das diesbezügliche Rechtsbegehren abzuweisen (AGVE 2012, S. 305, Erw. II/1.2.2 mit Hinweisen). Bei der 30-tägigen Frist zur Anrufung der Schlichtungskommission handelt es sich klarerweise um eine Verwirkungsfrist. Dafür spricht zum einen der Umstand, dass eine gesetzliche Normierung vorliegt (§ 35 Abs. 1 GAL), und zum anderen, dass sich der Gesetzgeber mit
dieser Norm an die Beschwerdefrist des Verwaltungsrechtspflegegesetzes anlehnte, welche eine Verwirkungsfrist darstellt (vgl. AGVE 2012, S. 305, Erw. II/1.2.2 mit Hinweisen; vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 6 zu § 40 aVRPG). Auf dem Gebiet des Privatrechts führt die Verwirkung zum völligen Untergang des Rechts, ohne dass eine sog. Naturalobligation bestehen bliebe. Die Forderung erlischt, wenn die zu ihrer Erhaltung nötige Handlung innert
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der Verwirkungsfrist nicht vorgenommen wird. Die Verwirkung ist von Amtes wegen zu berücksichtigen. Diese Prinzipien gelten grundsätzlich auch im öffentlichen Recht, wobei die Einrede der Verwirkung jedenfalls dann nicht von Amtes wegen zu beachten ist, wenn sie als rechtsmissbräuchlich bzw. unvereinbar mit dem Gebot von Treu und Glauben erscheint (AGVE 2012, S. 305, Erw. II/1.2.3 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2022.4 vom 3. Juni 2024, Erw. I/6.3). 2.2. Der Beschwerdeführer hat die Kündigung vom 29. Oktober 2021 gleichentags persönlich entgegengenommen. Die 30-tägige Frist zur Anrufung der Schlichtungskommission lief entsprechend bis und mit 29. November 2021. Erst am 29. Juli 2022 und damit lange nach Fristablauf liess der Beschwerdeführer ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungskommission einreichen. Dadurch hat er die gesetzlich statuierte Frist klar nicht eingehalten. Daran ändert auch der Umstand nichts, wonach er mit Eingabe vom 21. November 2021 (Postaufgabe: 29. November 2021) noch innerhalb der Frist direkt an die Beschwerdegegnerin gelangte. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, brachte der Beschwerdeführer darin mit keinem Wort zum Ausdruck, dass er mit der Kündigung an sich nicht einverstanden sei und diese anfechten wolle. Es ging ihm dabei offensichtlich nur um die Abänderung der Kündigungsbegründung sowie um die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Es kann somit auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (angefochtener Entscheid, Erw. III/3b). Für die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses war ohnehin die Beschwerdegegnerin und nicht die Schlichtungskommission die erste Ansprechstelle, zumal in jenem Zeitpunkt weder ein Arbeitszeugnis noch ein Vorschlag des Beschwerdeführers für einen Zeugnistext vorlag und ein Schlichtungsversuch durch die Schlichtungskommission deshalb (noch) nicht angezeigt war. Für die Beschwerdegegnerin bestand folglich kein Grund, die Eingabe als Schlichtungsgesuch in Zusammenhang mit der Kündigung zu verstehen und diese an die Schlichtungskommission zu überweisen. Im vorliegenden Fall ist eine allfällige Verwirkung der Ansprüche des Beschwerdeführers von Amtes wegen zu beachten, da nicht erkennbar ist, inwiefern deren Berücksichtigung rechtsmissbräuchlich treuwidrig sein sollte. Sofern
die Kündigung vom 29. Oktober 2021 gültig erfolgt ist, wären die direkt an die Schlichtungskommission gerichteten Eingaben des Beschwerdeführers somit allesamt verspätet gewesen (§ 35 Abs. 1 GAL). Als Folge daraus wären die Ansprüche des Beschwerdeführers betreffend Vertragsauflösung bzw. Kündigung (u.a. Lohnforderung) materiell verwirkt und die Vorinstanz wäre diesfalls zu Recht nicht auf sein entsprechendes Gesuch eingetreten. Aufgrund dessen ist in materiell-rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob die Kündigung vom 29. Oktober 2021 gültig ergangen (infolge laufender Sperrfrist) nichtig ist (vgl. AGVE 2012, S. 305,
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Erw. II/1.2.5). Aus dem genannten Leitentscheid des ehemaligen Personalrekursgerichts folgt nämlich im Umkehrschluss, dass im Falle einer nichtigen Kündigung die Einhaltung der (Verwirkungs-)Frist gemäss § 37 Abs. 1 PersG nicht mehr von entscheidender Relevanz ist. Analoges muss in Bezug auf § 35 Abs. 1 GAL gelten, da der Rechtsschutz im GAL gleich geregelt ist wie im PersG (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 24. Mai 2000 zum Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen [GAL], 00.187, S. 28; Protokoll des Grossen Rats vom 17. Dezember 2002, Art. 1072, S. 1597, Votum Egger-Wyss, Kommissionspräsidentin). Insofern ist hier entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin unerheblich, ob der Beschwerdeführer sein ursprüngliches Gesuch zurückgezogen und später erneut eingereicht hat. Es besteht vorliegend kein Anlass, von der dargestellten Rechtsprechung des ehemaligen Personalrekursgerichts abzuweichen, da diese eine vergleichbare Konstellation zum Gegenstand hatte. Art. 336c Abs. 2 OR gilt infolge des Verweises in § 7 Abs. 1 GAL als (subsidiäres) kantonales öffentliches Recht. Entsprechend ist diese Norm nach den Regeln des kantonalen öffentlichen Rechts anzuwenden und auszulegen (AGVE 2016, S. 259, Erw. II/6 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_294/2011 vom 29. Dezember 2011, Erw. 3.4). Nichtigkeit bedeutet auch im kantonalen öffentlichen Recht die absolute und jederzeit zu beachtende Unwirksamkeit des entsprechenden Rechtsakts. Eine nichtige vertragliche Erklärung entfaltet daher keinerlei Rechtswirkungen; sie ist von Beginn weg unverbindlich (vgl. AGVE 2008, S. 449 f., Erw. II/2.3 und Erw. II/3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2022.4 vom 3. Juni 2024, Erw. I/6.4). Diesen Grundsätzen gilt es somit auch im vorliegenden Kontext und namentlich bei der Anwendung von § 35 Abs. 1 GAL Rechnung zu tragen, zumal das GAL und das PersG, auf welches in § 47 Abs. 1 GAL verwiesen wird, keine (eigenen) Bestimmungen zur Nichtigkeit einer Kündigung enthalten. Zwar ist die in § 35 Abs. 1 GAL geregelte (Verwirkungs-)Frist verbindlich (vgl. zur inhaltlich gleichlautenden Bestimmung in § 37 Abs. 1 PersG: Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 16. Februar 2000 zum Gesetz über die Grundzüge des Personalrechts [Personalgesetz, PersG],
00.54, S. 19). Jedoch lässt sich § 35 Abs. 1 GAL weder entnehmen noch daraus der Schluss ziehen, dass die darin statuierte Frist für die Anrufung der Schlichtungskommission im Falle eines nichtigen Rechtsakts eingehalten werden müsste. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den einschlägigen Materialien. Da die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Beweislast für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit trägt (Urteil des Bundesgerichts 8C_619/2014 vom 13. April 2015, Erw. 3.2.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2019.18 vom 11. Januar 2021, Erw. II/4.2) und die Beweisführung mit zunehmendem Zeitablauf bekanntlich erschwert wird, liegt es im Interesse der betreffenden Person, die Nichtigkeit möglichst frühzeitig geltend zu machen.
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3. 3.1. Nachfolgend ist vorfrageweise zu prüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2021 ausgesprochene Kündigung des Anstellungsverhältnisses während der Sperrfrist gemäss § 7 Abs. 1 GAL i.V.m. Art. 336c Abs. 1 lit. b OR erfolgte und dementsprechend nichtig ist. Nicht zu prüfen ist dagegen, ob die Kündigung auf einem sachlichen Grund beruhte, denn sollte sich die Kündigung nicht als nichtig erweisen, hätte der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Ansprüche infolge Nichteinhaltens der Frist gemäss § 35 Abs. 1 GAL verwirkt (vgl. vorne Erw. 2.2). 3.2. Nach Ablauf der Probezeit darf die Arbeitgeberin der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis unter anderem nicht kündigen, während die Arbeitnehmerin der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit durch Unfall ganz teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab dem zweiten bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während 180 Tagen (§ 7 Abs. 1 GAL i.V.m. Art. 336c Abs. 1 lit. b OR). Bei diesen Sperrfristen handelt es sich um Kalender- und nicht um Arbeitstage (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Der Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319362 OR, 7. Aufl. 2012, N. 8 zu Art. 336c OR). Sofern die Kündigung während der Sperrfrist erfolgt, ist sie nichtig (Art. 336c Abs. 2 OR). Die Sperrfrist für den Beschwerdeführer, der sich ab August 2021 im siebten Dienstjahr befand, betrug unbestrittenermassen 180 Tage. Diese Sperrfrist hätte im Falle einer ab 20. Mai 2021 durchgehend bestehenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Kündigungszeitpunkt noch angedauert, selbst wenn die 10-tägige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im März 2021 mitberücksichtigt würde. Entscheidend ist somit, ob der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2021 (Zugang der Kündigung) krankheitsbedingt arbeitsunfähig respektive an der Arbeitsleistung verhindert war. 3.3. Grundsätzlich liegt die Beweislast für die Arbeitsunfähigkeit auch im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) bei den Arbeitnehmenden (siehe vorne Erw. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_619/2014 vom 13. April 2015, Erw. 3.2.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts
WKL.2022.4 vom 3. Juni 2024, Erw. II/3.1). Die arbeitnehmende Person hat daher den Beweis für die Arbeitsunfähigkeit zu erbringen, soweit sie daraus Rechte wie z.B. Lohnfortzahlungspflicht wegen Kündigungsnichtigkeit geltend macht (Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2022.4 vom 3. Juni 2024, Erw. II/3.1; ROLAND MÜLLER, Arztzeugnisse in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, in: AJP 2010, S. 169).
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Einem Arztzeugnis kommt kein absoluter Beweiswert zu; das Gericht darf und muss sich über den Befund in einem ärztlichen Zeugnis hinwegsetzen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht bestand (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 12 zu Art. 324a/b OR; PORTMANN/RUDOLPH, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 25 zu Art. 324a OR; vgl. HUMBERT/LERCH, in: Fachhandbuch Arbeitsrecht, 2018, S. 464). Ein Arztzeugnis stellt lediglich eine Parteibehauptung dar. Obwohl der Beweis der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit Unfalls in der Regel durch ärztliches Zeugnis erbracht wird, bewirkt der Anscheinsbeweis keine Beweislastumkehr. Es bleibt eine Frage der Beweiswürdigung, ob ein Gericht darauf abstellt. Denn mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären und wie das Ergebnis davon zu würdigen ist, schreibt Art. 8 ZGB dem Gericht nicht vor; diese Bestimmung schliesst selbst eine vorweggenommene Beweiswürdigung und Indizienbeweise nicht aus. Diese Grundsätze gelangen soweit keine davon abweichenden besonderen Regeln zu beachten sind auch im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_619/2014 vom 13. April 2015, Erw. 3.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Nicht beweisbildend sind Arztzeugnisse, die sich allein auf die Patientenschilderung abstützen und ohne eigene objektive Feststellungen abgegeben werden erst einige Zeit nach dem angegebenen Beginn der Arbeitsunfähigkeit ausgestellt werden (REHBINDER/STÖCKLI, Berner Kommentar, Einleitung und Kommentar zu den Art. 319330b OR, 2010, N. 18 zu Art. 324a OR; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 12 zu Art. 324a/b OR; vgl. PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., N. 25 zu Art. 324a OR; ADRIAN STAEHELIN, Zürcher Kommentar, Obligationenrecht, Der Arbeitsvertrag, Art. 319330a, 4. Aufl. 2006, N. 9 zu Art. 324a OR; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_64/2008 vom 14. April 2008, Erw. 3.4). Ein rückwirkend (zeitnah) ausgestelltes Arztzeugnis ist nicht per se als ungültig zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-536/2019 vom 9. Dezember 2019, Erw. 3.5 mit Hinweisen). Die Ausstellung einer rückwirkenden ärztlichen Bestätigung kann im Einzelfall gerechtfertigt sein, sofern ihr eine eingehende Untersuchung der Patientin des Patienten vorausgeht, die
Rückwirkungsdauer eine Woche nicht überschreitet und keine sonstigen Umstände vorliegen, welche die behauptete Arbeitsunfähigkeit fraglich erscheinen lassen (Entscheid des ehemaligen Personalrekursgerichts 2-KL.2010.14 vom 25. Oktober 2011, Erw. II/1.4.1; vgl. MÜLLER, a.a.O., S. 172). Falls mehrere sich widersprechende Arztzeugnisse von verschiedenen Ärztinnen und Ärzten vorliegen, so hat das Gericht auf das offensichtlich qualifiziertere abzustellen (PÄRLI/PETRIK, Arbeit, Krankheit, Invalidität, Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte, 2. Aufl. 2024, S. 114; STAEHELIN, a.a.O., N. 10 zu Art. 324a OR; HUMBERT/LERCH, a.a.O., S. 477; MANUEL STENGEL, Der Vertrauensarzt im privatrechtlichen Arbeitsverhält-
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nis, 2014, S. 237; vgl. GEISER/MÜLLER/PÄRLI, Arbeitsrecht in der Schweiz, 5. Aufl. 2024, S. 215). Bei der Würdigung der gegenüberstehenden Zeugnisse werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt: Art und Weise des Zustandekommens des Zeugnisses, Qualität und Aussagekraft des Zeugnisses, spezifisches Fachwissen der Ärztinnen und Ärzte sowie Häufigkeit, Tiefe und Zeitnähe der persönlichen Untersuchung der betroffenen Person (HUMBERT/LERCH, a.a.O., S. 478; STREIFF/VON KAENEL/ RUDOLPH, a.a.O., N. 12 zu Art. 324a/b OR; STENGEL, a.a.O., S. 237; jeweils mit Hinweisen). Liegen nach der Würdigung der vorliegenden Beweise noch Zweifel vor, können zusätzliche Zeugenaussagen der Ärztinnen und Ärzte eingeholt werden (STENGEL, a.a.O., S. 239). Im Zweifelsfall kann das Gericht auch eine unabhängige Gutachtensperson mit der Klärung der Frage beauftragen. Lässt sich weder das eine noch das andere beweisen, trägt die beweispflichtige arbeitnehmende Person das Risiko der Beweislosigkeit (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 12 zu Art. 324a/b OR; STENGEL, a.a.O., S. 239). 3.4. Gemäss den Akten wurde dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 20. Mai 2021 bis und mit 8. August 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ärztlich attestiert (ärztliche Zeugnisse von Dr. med. E._____ vom 20. Mai 2021 und vom 8. Juni 2021). Der zuletzt behandelnde Arzt Dr. med. D._____ ging in seinem ärztlichen Zeugnis vom 17. August 2021 davon aus, ab dem 9. August 2021 bestehe voraussichtlich keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Des Weiteren stellte Prof. C._____ dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2024 ein "Arbeitsunfähigkeitszeugnis" aus, welches dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 2. Juli 2021 bis und mit 29. Oktober 2021 eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt. Was den hier interessierenden Zeitpunkt des Kündigungszugangs (29. Oktober 2021) betrifft, liegt demnach lediglich das ärztliche Zeugnis von Prof. C._____ vom 7. Februar 2024 vor, welches sich explizit zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers äussert. Das Arbeitsunfähigkeitszeugnis desselben Arztes vom 29. Mai 2024 wurde dagegen für den danach folgenden Zeitraum (30. Oktober 2021 bis 15. März 2022) erstellt und ist hier daher von vornherein ohne Belang. Demnach sind in Bezug auf den hier relevanten Zeitpunkt keine sich
widersprechenden Arztzeugnisse zu beurteilen. Das ärztliche Zeugnis von Prof. C._____ vom 7. Februar 2024 wurde erst im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom mittlerweile anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eingereicht. Unbestritten ist, dass es auf Anfrage des Beschwerdeführers im Hinblick auf das vorliegende Verfahren ausgestellt wurde (Replik, S. 3 f.). Besonders augenfällig ist dabei, dass ohne weitere Erklärung seitens des Arztes eine Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum bestätigt wird, der weit über zwei Jahre vor dem Ausstellungsdatum liegt. Bereits dieser Umstand stellt die Beweistaug-
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lichkeit dieses ärztlichen Zeugnisses ernsthaft in Frage. Im Arztzeugnis selbst finden sich keine Hinweise dazu, wie es zustande kam. Insbesondere geht daraus nicht hervor, ob es auf eigenen objektiven Feststellungen des Arztes lediglich auf Angaben des Beschwerdeführers basiert. Bei einer derart langen Rückwirkung wären zumindest rudimentäre Aussagen dazu im Zeugnis erforderlich gewesen. Dass der ausstellende Arzt den Beschwerdeführer im Zeitraum vom 2. Juli 2021 bis 29. Oktober 2021 persönlich untersucht hätte, ist weder dem Zeugnis noch den übrigen Akten zu entnehmen, erscheint aber aufgrund der gesamten Umstände unwahrscheinlich. Auch aus dem vom betreffenden Arzt im Rahmen des Strafverfahrens zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erstellten neurologischen Kurzgutachten vom 5. Oktober 2023 (nachfolgend: Kurzgutachten) lässt sich nicht folgern, dass je eine persönliche Untersuchung stattgefunden hätte, zumal sich dieses Kurzgutachten hauptsächlich in allgemeiner Form zu den möglichen Auswirkungen eines stark ausgeprägten Hypometabolismus äussert. Der rechtsvertretene Beschwerdeführer macht nicht einmal geltend, er sei von Anfang Juli 2021 bis Ende Oktober 2021 bei Prof. C._____ in Behandlung gewesen und von diesem untersucht worden. Im Gegenteil führt er aus, dieser Arzt habe seine Beurteilung auf die Untersuchungsergebnisse vom 9. November 2021 und vom 15. März 2022 gestützt (Replik, S. 3), also auf Befunde, die sich erst nach dem hier relevanten Zeitpunkt ergaben und zudem lückenhaft sind: Namentlich lag diesem Arzt der Bericht betreffend die ambulante neurologische Konsultation von Dr. med. F._____, Facharzt für Neurologie, vom 26. November 2021, nicht vor. Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass im interessierenden Zeitraum eine persönliche Untersuchung durch Prof. C._____ durchgeführt wurde. Auch deshalb kann dem Arztzeugnis insbesondere mit Blick auf die lange Rückwirkungsdauer kein nennenswerter Beweiswert zuerkannt werden (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 12 zu Art. 324a/b OR). Dass es sich bei Prof. C._____ um einen führenden Spezialisten im Bereich der Long Covid-Erkrankungen handeln soll, ist vor diesem Hintergrund nicht relevant. Ohne eigene Untersuchung ist es selbst einem Long Covid-Experten nicht möglich, gestützt auf erst nach dem
interessierenden Zeitraum durchgeführte Fremduntersuchungen (PET/MR-Untersuchung vom 9. November 2021, Liquor-Untersuchung vom 26. November 2021) die Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers lege artis beurteilen zu können. Das Arztzeugnis vom 7. Februar 2024 erweckt noch aus einem weiteren Grund erhebliche Zweifel an dessen Beweistauglichkeit: Die Arbeitsunfähigkeit wurde bis und mit 29. Oktober 2021 bestätigt, also just bis zu jenem Datum, an welchem dem Beschwerdeführer die Kündigung zuging und welches vorliegend von entscheidender Bedeutung ist. Weshalb der ausstellende Arzt die Arbeitsunfähigkeit ausgerechnet bis zum 29. Oktober 2021
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hätte terminieren sollen, lässt sich gestützt auf die Akten nicht nachvollziehen. Auch das notabene erst rund zwei Jahre später verfasste Kurzgutachten desselben Arztes liefert keine plausible Erklärung dafür. Dies erstaunt allerdings nicht, war das Kurzgutachten doch nicht darauf ausgerichtet, eine allfällige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Angesichts des Umstands, dass Prof. C._____ im Zeitpunkt der Zeugnisausstellung Kenntnis von den Untersuchungsergebnissen vom 9. November 2021 sowie dem Laborbefund vom 26. November 2021 hatte (vgl. Kurzgutachten, S. 5 f.), welche die bestehende Arbeitsunfähigkeit nach sinngemässer Auffassung des Beschwerdeführers gerade belegen würden, leuchtet nicht ein, weshalb er die Arbeitsunfähigkeit nur bis am 29. Oktober 2021 und nicht mindestens bis am 9. November 2021 hätte bestätigen sollen. Die vom ausstellenden Arzt gewählte Datierung ist daher als Indiz dafür zu werten, dass sie auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolgte. Nicht einzusehen ist überdies, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht früher um ein Arztzeugnis bei Prof. C._____ bemüht hat, zumal er offenbar am 26. Januar 2022 einen Anwalt mandatiert hatte, der die Relevanz einer derartigen ärztlichen Bestätigung im Falle einer im Zeitpunkt der Kündigung bestehenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit schon damals hätte erkennen müssen. Bezeichnenderweise machte der Beschwerdeführer erst am 20. Juni 2023 gegenüber der Beschwerdegegnerin sinngemäss respektive am 27. Juli 2023 gegenüber der Schlichtungskommission geltend, er sei im Zeitpunkt der Kündigung infolge Krankheit arbeitsunfähig gewesen. Dieses Verhalten deutet vielmehr darauf hin, dass im Kündigungszeitpunkt eben keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorlag. Einiges spricht nach dem Gesagten dafür, dass es sich beim ärztlichen Zeugnis vom 7. Februar 2024 um ein Gefälligkeitszeugnis handelt. Diese Frage braucht hier indes nicht entschieden zu werden, weil ihm aufgrund der Umstände gesamthaft betrachtet ohnehin höchstens ein vernachlässigbarer Beweiswert zukommt. Insbesondere ist es mit Blick auf die erhebliche Rückwirkungsdauer ohne eine entsprechende plausible Erklärung, ohne Bezugnahme auf echtzeitliche Untersuchungsberichte und mangels eigener objektiver Feststellungen des betreffenden Arztes als qualifiziert
mangelhaft zu bezeichnen. Dem Beschwerdeführer gelingt es mithilfe des Arztzeugnisses vom 7. Februar 2024 somit nicht, eine am 29. Oktober 2021 bestehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu beweisen. Aufgrund der klaren Aktenlage drängen sich keine zusätzlichen Beweiserhebungen wie etwa die Einvernahme von Prof. C._____ als Zeugen auf, weil daraus keine neuen rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwarten wären. Namentlich ist nicht erkennbar, wie die kaum vorhandene Beweiskraft des ärztlichen Zeugnisses vom 7. Februar 2024 nachträglich durch allfällige Erklärungsversuche des ausstellenden Arztes noch aufgewertet werden könnte; das Zeugnis bliebe so anders materiell qualifiziert mangelhaft.
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In antizipierter Beweiswürdigung ist deshalb auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten (zur Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung vgl. statt vieler: BGE 141 I 60, Erw. 3.3). Dem Beschwerdeführer gelingt es auch nicht anderweitig nachzuweisen, dass er im Zeitpunkt des Kündigungszugangs krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen wäre. Entgegen seiner Ansicht lässt sich aus dem Kurzgutachten nichts Derartiges folgern, zumal sich Prof. C._____ gerade nicht festlegte, ob die Untersuchungen vom 9. November 2021 und 15. März 2022 Rückschlüsse auf den Verlauf und den Heilungsprozess vor dem 9. November 2021 zuliessen, und ihm der neurologische Bericht vom 26. November 2021, der auch Feststellungen in retrospektiver Hinsicht enthält, nicht vorlag (vgl. Kurzgutachten, S. 5). Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern es diesem Arzt überhaupt hätte möglich sein sollen, Aussagen über eine allfällige, im Kündigungszeitpunkt vorliegende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu treffen. Auch aus dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. D._____ vom 17. August 2021 kann er nichts für sich ableiten. Diesem lässt sich aber immerhin entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in dessen ärztlicher Behandlung befand. Somit ist davon auszugehen, das Zeugnis beruhe auf eigenen objektiven Feststellungen des untersuchenden Arztes, zumal der Beschwerdeführer selbst einräumt, es habe ein (persönliches) Gespräch mit dem behandelnden Arzt stattgefunden (vgl. Replik, S. 5). Zwar trifft es zu, dass der Arzt dem Beschwerdeführer ab dem 9. August 2021 eine "voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit" von 0 % bescheinigte. Aus der vermeintlich vagen Formulierung lässt sich allerdings nicht schliessen, der Beschwerdeführer sei ab jenem Zeitpunkt auch weiterhin, geschweige denn am 29. Oktober 2021, krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen, umso weniger, als der Arzt das Zeugnis erst eine Woche nach Beginn der "voraussichtlichen" Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ausstellte. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers zum Zustandekommen dieses ärztlichen Zeugnisses vermögen daran nichts zu ändern. Fest steht, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur bis zum 8. August 2021 ärztlich bescheinigt wurde. Selbst der Beschwerdeführer behauptet in diesem Zusammenhang nichts anderes. Zudem ist nicht erkennbar und wird
vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, er hätte ab dem 9. August 2021 bis zum Zugang der Kündigung am 29. Oktober 2021 eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands erlitten. Folglich ist auch gestützt auf das ärztliche Zeugnis vom 17. August 2021 nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2021 krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen wäre. Damit erweist sich sein Einwand, wonach das ärztliche Zeugnis eines Allgemeinpraktikers eine geringere Aussagekraft habe als jene eines führenden Long Covid-Spezialisten, dem überdies die Untersuchungsergebnisse von November 2021 und März 2022 vorgelegen hätten, als unbehelflich.
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Was den vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Bericht der Klinik H._____ vom 9. November 2021 angeht, so setzt sich dieser nicht mit einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit auseinander. Vielmehr fokussierte er auf die Frage nach chronischen Hirninfarkten Hirnblutungen bzw. nach Anhaltspunkten für eine Vaskulitis einen Hypometabolismus. Aus diesem Bericht vermag der Beschwerdeführer somit nichts für sich abzuleiten. Dasselbe gilt in Bezug auf den Laborbericht zur Liquoranalyse vom 26. November 2021. In diesem Zusammenhang ist auf den bereits erwähnten, in den Akten befindlichen, Bericht von Dr. med. F._____ zur ambulanten neurologischen Konsultation vom 26. November 2021 hinzuweisen, der in Kenntnis der Untersuchung vom 9. November 2021 und der Ergebnisse der Liquoranalyse erstattet wurde. Der Fokus dieser Konsultation lag zwar ebenfalls nicht auf der Frage nach einer allfällig bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Daraus ergibt sich aber, dass beim Beschwerdeführer seit August 2021 keine Krankheitssymptome mehr bestanden. Im Übrigen konnte das Vorliegen einer chronischen neurodegenerativen Erkrankung wie zum Beispiel einer frontotemporalen Demenz mithilfe der Untersuchung vom 15. März 2022 ausgeschlossen werden (vgl. den aktenkundigen Auszug aus dem psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. G._____, S. 188). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist somit nicht erstellt, dass sein Zustand mit demjenigen eines an AlzheimerDemenz-Erkrankten in fortgeschrittenem Stadium vergleichbar gewesen wäre. Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine am 29. Oktober 2021 bestehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu belegen, ist er für den Zeitpunkt des Kündigungszugangs zu 100 % als arbeitsfähig einzustufen. Einer Kündigung stand insoweit nichts entgegen: Entfällt die Arbeitsunfähigkeit, so endet auch die Sperrfrist, selbst wenn die Gesundheitsstörung weiter andauert (Entscheid des ehemaligen Personalrekursgerichts 2-BE.2007.6 vom 8. September 2008, Erw. II/3.3; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 8 zu Art. 336c OR mit Hinweis). Die Argumentation des Beschwerdeführers, die Kündigung sei während einer Sperrfrist ausgesprochen worden und deshalb nichtig, erweist sich folglich als nicht stichhaltig. Vor diesem Hintergrund ist nicht mehr zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer hier
treuwidrig verhält, weil er im Rahmen des Schlichtungsverfahrens betreffend das Arbeitszeugnis den 29. Januar 2022 als Beendigungsdatum des Anstellungsverhältnisses akzeptierte. 4. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass er am 29. Oktober 2021 krankheitsbedingt arbeitsunfähig war. Somit bestand in jenem Zeitpunkt keine Sperrfrist, die hätte beachtet werden müssen, und die Kündigung ist dementsprechend nicht nichtig. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer innert der 30-tägigen Frist gemäss § 35 Abs. 1 GAL an die Schlichtungsbehörde hätte gelangen müssen, um sich
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gegen die Kündigung und deren Folgen zur Wehr zu setzen, was er unterlassen hat. Zudem bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. November 2021 an die Schlichtungskommission weiterzuleiten. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf sein erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist eingereichtes Gesuch nicht eingetreten und die dagegen gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen. III. 1. Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.00 ist im vorliegenden Fall überschritten, womit auch in personalrechtlichen Verfahren vor Verwaltungsgericht Verfahrenskosten erhoben werden (Umkehrschluss aus § 38a Abs. 1 GAL). Die Staatsgebühr in Höhe von Fr. 4'000.00 hat der unterliegende Beschwerdeführer dem Ausgang des Verfahrens entsprechend vollständig zu tragen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfügung vom 30. Januar 2024 die unentgeltliche Rechtspflege bzw. -prozessführung bewilligt. Entsprechend ist der Beschwerdeführer von der Leistung von Verfahrenskosten befreit, muss diese jedoch nachzahlen, wenn er innerhalb von zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. b und Art. 123 ZPO). 2. Die Verlegung der Parteikosten richtet sich nach den Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren gemäss VRPG (§ 38a Abs. 2 GAL). Zur Anwendung gelangt § 32 Abs. 2 VRPG, wonach im Beschwerdeverfahren die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt werden. Nachdem der Beschwerdeführer vorliegend vollständig unterliegt, hat er der Beschwerdegegnerin ungeachtet der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 118 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO) deren Parteikosten zu ersetzen. Die Entschädigung in vermögensrechtlichen Verwaltungssachen bemisst sich nach dem Streitwert und beträgt in Beschwerdeverfahren Fr. 3'000.00 bis Fr. 10'000.00, wenn der Streitwert wie im vorliegenden Fall zwischen Fr. 50'000.00 und Fr. 100'000.00 liegt (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 [Anwaltstarif; SAR 291.150]). Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin des Anwalts und der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2
Anwaltstarif). In Streitsachen, die einen ausserordentlichen Aufwand verursachen, kann der Rahmen gemäss § 8a Abs. 1 Anwaltstarif bei der Bemessung der Entschädigung um bis zu 50 % überschritten werden. Besteht zwischen dem Streitwert und dem Interesse der Parteien am Prozess oder
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zwischen dem gemäss § 8a Abs. 1 Anwaltstarif anwendbaren Ansatz und der von der Anwältin vom Anwalt tatsächlich geleisteten Arbeit ein offenbares Missverhältnis, kann der Rahmen bei der Bemessung der Entschädigung um bis zu 50 % unterschritten werden (§ 8b Anwaltstarif). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c Anwaltstarif). Der Streitwert der vorliegenden Beschwerde ist im tiefen unteren Bereich des in § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 3 Anwaltstarif vorgesehenen Rahmens angesiedelt. Die Bedeutung des Falls (der Streitwert liegt nur knapp über dem Minimum von Fr. 50'000.00) spricht für eine tendenziell tiefe Entschädigung; der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin war eher unterdurchschnittlich und die Materie nicht besonders komplex. Unter Berücksichtigung aller Faktoren wird die Parteientschädigung für die Vertretung der Beschwerdegegnerin vor Verwaltungsgericht auf Fr. 4'000.00 festgesetzt. Zufolge Unterliegens hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin diese Parteikosten in voller Höhe zu ersetzen. 3. Dem Beschwerdeführer wurde am 30. Januar 2024 und damit vor der Mandatierung seiner Rechtsvertreterin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Diese umfasste im damaligen Zeitpunkt daher lediglich die Befreiung von den Verfahrenskosten und wird im Falle einer nachfolgenden Mandatierung einer Rechtsvertretung nicht ohne entsprechendes Gesuch auf diese ausgedehnt (vgl. ALAIN GRIFFEL, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 113 zu § 16 VRG), zumal diesfalls eine Prüfung der Voraussetzungen gemäss § 34 Abs. 2 VRPG zu erfolgen hätte. Weder der Beschwerdeführer selbst noch seine Rechtsvertreterin stellte in der Folge ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Folglich erübrigt sich eine Prüfung, ob die Voraussetzungen zur Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 34 Abs. 2 VRPG erfüllt wären. Der Beschwerdeführer hat demnach infolge Unterliegens seine eigenen Parteikosten selbst zu tragen.
Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 432.00, gesamthaft Fr. 4'432.00, gehen zu Lasten des Kantons.
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Der in Bezug auf die Verfahrenskosten unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 4'000.00 zu ersetzen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin) die B._____ (Vertreter) die Schlichtungskommission für Personalfragen Mitteilung an: die Obergerichtskasse
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Beschwerde setzt voraus, dass der Streitwert mehr als Fr. 15'000.00 beträgt, sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt die Gleichstellung der Geschlechter betroffen ist. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie ein Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 83 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Der geschätzte Streitwert beträgt Fr. 50'763.50.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 f. BGG zulässig ist, kann dieser Entscheid wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Ta-
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gen ab Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie ein Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Verfassungsrecht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 2. September 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Schircks
Lang
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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