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Urteil Verwaltungsgericht 3. Kammer (AG - AG WBE.2022.216)

Zusammenfassung des Urteils AG WBE.2022.216: Verwaltungsgericht 3. Kammer

Die Beschwerdeführerin A._____ obsiegt teilweise in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats X. vom 19. April 2021 betreffend die Übernahme der Mietkosten. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Gemeinderatsentscheids werden ersatzlos aufgehoben. Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 965.00 werden der Beschwerdeführerin zu Hälfte auferlegt. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, einen Teil der Parteikosten zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin erhält die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Vertretung durch MLaw Matthias Wäckerle. Die Beschwerdeführerin hat einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen, während der Rest von der Staatskasse übernommen wird. Der unentgeltliche Rechtsvertreter erhält eine Entschädigung für seine Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin kann den Entscheid innert 30 Tagen beim Schweizerischen Bundesgericht anfechten.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AG WBE.2022.216

Kanton:AG
Fallnummer:AG WBE.2022.216
Instanz:Verwaltungsgericht 3. Kammer
Abteilung:-
Verwaltungsgericht 3. Kammer Entscheid AG WBE.2022.216 vom 26.10.2022 (AG)
Datum:26.10.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Wohnung; Recht; Akten; Verwaltung; Gemeinde; Entscheid; Auflage; Mietzins; Apos; Weisung; Verwaltungsgericht; Verfahren; Kürzung; Mietzinsrichtlinien; Vorinstanz; Wohnkosten; Gemeinderat; Person; Sozialhilfe; Verfahrens; Behörde; Beschwerdestelle; Nebenkosten; Dispositivziffer; Wohnungssuchbemühungen; Geschäftsleitung; Auslagen
Rechtsnorm: Art. 123 ZPO ;Art. 13 EMRK ;Art. 29 BV ;Art. 3 EMRK ;Art. 5 BV ;Art. 8 EMRK ;
Referenz BGE:138 III 217; 139 III 396; 142 I 86;
Kommentar:
-, 3. Auflage, Art. 3 EMRK, 2022

Entscheid des Verwaltungsgerichts AG WBE.2022.216

AG WBE.2022.216

WBE.2022.216 / ae / wm (BE.2021.084) Art. 109

Urteil vom 26. Oktober 2022 Besetzung

Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin i.V. Erny

Beschwerdeführerin

A._____ unentgeltlich vertreten durch MLaw Matthias Wäckerle, Rechtsanwalt, Turnerstrasse 26, Postfach 426, 8042 Zürich gegen Gemeinderat X._____ Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau

Gegenstand

Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 22. April 2022

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Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A., geb. 1985, bezieht seit dem 1. Januar 2019 materielle Hilfe von der Gemeinde X.. Sie bewohnt eine 3-Zimmerwohnung mit einem Mietzins von monatlich Fr. 1'480.00 inklusive Nebenkosten. 2. Mit Protokollauszug vom 17. Februar 2020 beschloss die Geschäftsleitung der Gemeinde X.: 1. An Frau A. wird ab 1. Januar 2020 materielle Hilfe gemäss Erwägungen in der Höhe von monatlich CHF 2'466.00, ausgerichtet. Die Krankenkassenprämie für die Grundversicherung wird direkt über die Prämienverbilligung finanziert. 2. Für Frau A. kann der effektive Mietzins von monatlich CHF 1'480.00 inklusive Nebenkosten bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin am 30. Juni 2020 in der Bedarfsrechnung berücksichtigt werden. Ab 1. Juli 2020 werden in der Bedarfsrechnung monatlich CHF 1'050.00 inkl. Nebenkosten für die Wohnungsmiete berücksichtigt. (...) 7. Es werden die folgenden weiteren Auflagen und Weisungen an Frau A. erteilt: a) (...) b) Frau A. hat dem Gemeindesozialdienst monatlich bis am 25. des laufenden Monats unaufgefordert mindestens 10 Wohnungsbemühungen einzureichen. (...)

Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 3. Mit Protokollauszug vom 29. März 2021 beschloss die Geschäftsleitung der Gemeinde X.: 1. Im Sinne eines Entgegenkommens und in Anwendung der Mietzinsrichtlinien der Gemeinde X. vom 3. April 2017 wird für die 3Zimmerwohnung von A. ab 1. Juli 2021 der Maximalmietzins für 1 Person in der Höhe von CHF 1'050.00 festgelegt. 2. A. hat monatlich 10 angemessene Wohnungsbemühungen einzureichen.

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3. Sollten keine angemessenen Wohnungsbemühungen eingereicht werden, ist ab 1. Juli 2021 die Kürzung des Grundbedarfs zu prüfen.

4. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 7. April 2021 Einsprache beim Gemeinderat X.. 5. Am 19. April 2021 beschloss der Gemeinderat X.: 1. Im Sinne eines Entgegenkommens wird der Mietzins von monatlich CHF 1'480.00 inklusive Nebenkosten noch bis zum 30. Juni 2021 übernommen. Ab 1. Juli 2021 wird in Anwendung der Mietzinsrichtlinien der Gemeinde X. vom 3. April 2017 sowie in Umsetzung des Entscheides der Geschäftsleitung vom 17. Februar 2020 für die 3-Zimmerwohnung von A. der Maximalmietzins für 1 Person in der Höhe von CHF 1'050.00 inkl. Nebenkosten in der Bedarfsberechnung berücksichtigt. 2. A. hat monatlich 10 angemessene Wohnungsbemühungen einzureichen. 3. Sollten nicht genügend angemessene Wohnungsbemühungen eingereicht werden, ist ab 1. Juli 2021 die Kürzung des Grundbedarfs zu prüfen. 4. Beschwerden gegen die Ziffern 1 bis 3 wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

B. 1. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 25. Mai 2021 Verwaltungsbeschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Weiter ersuchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Vertretung. 2. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Mai 2021 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt. 3. Am 22. April 2022 entschied die Beschwerdestelle SPG: Verfügung Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um unentgeltliche Rechtsvertretung wird bewilligt.

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Entscheid 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositivziffer 3 des Entscheids des Gemeinderats X. vom 19. April 2021 ersatzlos aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00, Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 165.00, gesamthaft Fr. 965.00, hat die Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln, somit Fr. 643.35, zu bezahlen. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wird der Beschwerdeführerin die Bezahlung dieses Anteils jedoch einstweilen erlassen und unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung vorgemerkt. Im übrigen Umfang werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerdeführerin die entstandenen Parteikosten zu einem Drittel, somit im Betrag von Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu ersetzen. 5. Im übrigen Umfang von Fr. 1'200.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) sind die Parteikosten durch die Beschwerdeführerin selbst zu tragen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin jedoch in diesem Umfang einstweilen aus der Staatskasse zu entschädigen und der Betrag zur allfälligen späteren Rückforderung von der Beschwerdeführerin vorzumerken.

C. 1. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. Mai 2022 stellte A. folgende Anträge: 1. Der Entscheid der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 2-5 aufzuheben, und in deren Abänderung die Verfügung der Beschwerdegegnerin unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse bzw. der Beschwerdegegnerin ersatzlos aufzuheben. 2. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz in den Dispositivziffern 2-5 aufzuheben, und in deren Abänderung die Verfügung der Beschwerdegegnerin unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse bzw. der Beschwerdegegnerin aufzuheben, von der Kürzung der anrechenbaren Wohnungskosten abzusehen und die Sache zur neuen Prüfung der Angemessenheit der Auflage bzw. Weisung der Wohnungssuchbemühungen (beschwerdegegnerische Dispositivziffer 2) an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Subeventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz in den Dispositivziffern 2-5 aufzuheben, und

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in deren Abänderung die Verfügung der Beschwerdegegnerin zusätzlich in der Dispositivziffer 2 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse bzw. der Beschwerdegegnerin aufzuheben. 4. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Beschwerdeführerin in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse bzw. der Beschwerdegegnerin.

2. Mit Protokollauszug vom 6. Juni 2022 verzichtete der Gemeinderat X. auf eine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde ohne Kostenfolge für die Gemeinde X.. 3. Die Beschwerdestelle SPG verzichtete am 10. Juni 2022 ebenfalls auf eine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 26. Oktober 2022 beraten und entschieden.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Gemäss § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung der Änderung des Entscheids hat. Die Vorinstanz hat bestätigt, dass die Wohnkosten der Beschwerdeführerin nur im Umfang der örtlichen Mietzinsrichtlinien zu übernehmen sind und die

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Beschwerdeführerin monatlich 10 Wohnungssuchbemühungen zu belegen hat. Dadurch ist die Beschwerdeführerin beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet formelle Fehler im Zusammenhang mit der Reduktion der Wohnkosten. Nach § 13a SPG könne die Gewährung der materiellen Hilfe mit der Auflage und Weisung verbunden werden, gebundene Auslagen wie namentlich den Wohnungsmietzins innert angemessener Frist an die entsprechenden Richtwerte anzupassen. Sofern die unterstützte Person keine triftigen Gründe für die Nichtbefolgung dieser Auflage und Weisung vorbringen könne, müssten gemäss Abs. 2 gebundene Ausgaben nur noch im Umfang dieser Richtwerte übernommen werden. Die Gemeinde wäre daher gemäss § 13a SPG wie auch gemäss den Ausführungen im kantonalen Handbuch Soziales gehalten gewesen, der Beschwerdeführerin zunächst eine Weisung bzw. Auflage zu erteilen, monatlich eine bestimmte Anzahl Wohnungssuchbemühungen nachzuweisen. Erst wenn die Beschwerdeführerin dieser Auflage bzw. Weisung nicht nachgekommen wäre, wäre die Gemeinde befugt gewesen, über eine Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten zu befinden. Diesen formellen Vorgaben des "zweistufigen Verfahrens" sei die Gemeinde nicht nachgekommen. Mit dem Einspracheentscheid vom 19. April 2021 sei der Beschwerdeführerin die Weisung bzw. Auflage erteilt worden, monatlich 10 angemessene Wohnungssuchbemühungen zu belegen. Dies lasse nur den Schluss zu, dass gleichzeitig lediglich eine Kürzungsandrohung, nicht jedoch eine Kürzung habe erfolgen können. Werde wie vorliegend eine Missachtung der Auflage festgestellt und zugleich die Kürzungssanktion ausgesprochen, bestehe kein Anlass mehr, von der betreffenden Person Suchbemühungen zur Senkung der Mietkosten zu verlangen. 1.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführerin sei mit rechtskräftigem Verwaltungsentscheid vom 17. Februar

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2020 die Auflage und Weisung erteilt worden, monatlich mindestens 10 Wohnungssuchbemühungen zu belegen. Gleichzeitig sei verfügt worden, dass ab 1. Juli 2020 in der Bedarfsrechnung nur noch monatlich Fr. 1'050.00 inklusive Nebenkosten für die Wohnungsmiete berücksichtigt würden. Diese Formulierung sei in Anbetracht dessen, dass die Anpassung der Wohnkosten auf die geltenden Mietzinsrichtlinien nach Rechtskraft des Entscheids bisher nicht umgesetzt wurde, als Kürzungsandrohung zu verstehen, die gleichzeitig mit der Auflage und Weisung zur Wohnungssuche erlassen werden könne. Die Beschwerdeführerin bestätige zudem, dass die Kürzung der Wohnkosten bislang nicht umgesetzt werden konnte, weil sie innert Frist keine Wohnung gefunden habe. Bei der angefochtenen Anpassung der Wohnkosten auf die geltenden Mietzinsrichtlinien für eine Person in der Höhe von Fr. 1'050.00 ab 1. Juli 2021 handle es sich somit um die zweite Verfügung im "zweistufigen Verfahren". 1.3. Nach § 5 Abs. 1 SPG hat, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, Anspruch auf Sozialhilfe. Diese umfasst die persönliche und die materielle Hilfe und bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die gesellschaftliche Integration (§ 4 SPG). Die materielle Hilfe ist eine Leistung, die in Form von Geld, durch Erteilung einer Kostengutsprache bei Vorliegen besonderer Umstände auf andere Weise erbracht werden kann (§ 9 SPG). Grundlage für die Bemessung der materiellen Hilfe bilden die gemäss § 10 Abs. 1 SPG i.V.m. § 10 Abs. 1 SPV verbindlichen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe vom April 2005 (4. überarbeitete Ausgabe) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) mit den bis zum 1. Januar 2017 ergangenen Änderungen, wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Anzurechnen ist danach der Wohnungsmietzins (bei Wohneigentum der Hypothekarzins), soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3; Handbuch Soziales des Kantonalen Sozialdienstes, Kap. 12). Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (SKOS-Richtlinien, B.3; CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss., Basel 2011,

S. 370, 375). Es wird von Personen, die Sozialhilfe beziehen, nicht erwartet, dass sie zwingend die günstigste zumutbare Wohnung bewohnen. Vielmehr hat der Mietzins den örtlichen Verhältnissen zu entsprechen. Diese kommunale Obergrenze wird von den Sozialhilfeorganen durch Mietzinsrichtlinien festgelegt (§ 15b Abs. 1 SPV; vgl. CLAUDIA HÄNZI, a.a.O., S. 181). Gemäss den örtlichen Mietzinsrichtlinien ist für einen Einpersonenhaushalt eine 1 ­ 1.5Zimmer-Wohnung angemessen und beträgt der maximal anrechenbare Mietzins Fr. 1'050.00 (inkl. Nebenkosten) pro Monat (Protokoll des Gemeinderats X. vom 3. April 2017 [Vorakten Gemeinde, Beilage 10]).

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1.4. Die Gewährung materieller Hilfe kann mit der Auflage und Weisung verbunden werden, gebundene Ausgaben wie namentlich den Wohnungsmietzins innert angemessener Frist an die entsprechenden Richtwerte anzupassen (§ 13a Abs. 1 SPG). Sofern die unterstützte Person keine triftigen Gründe für die Nichtbefolgung dieser Auflage und Weisung vorbringen kann, werden gebundene Ausgaben nur noch im Umfang dieser Richtwerte übernommen (§ 13a Abs. 2 SPG). Es ist sachgerecht und mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; § 3 VRPG) im Einklang, im Fall übermässig hoher Mietkosten die Zusprechung von Sozialhilfe mit der Auflage zu verbinden, eine günstigere Wohnung zu suchen; im Widerhandlungsfall können entsprechende Kürzungen bei den Wohnkosten vorgenommen werden (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2006, S. 229, Erw. 2.1.; SKOS-Richtlinien, Kap. B.3; CLAUDIA HÄNZI, a.a.O., S. 374). 1.5. Zum sogenannten "zweistufigen Kürzungsverfahren" hat das Verwaltungsgericht eine langjährige Rechtsprechung entwickelt: Stellt die Sozialbehörde fest, dass die Wohnkosten, gemessen an den legitimen Interessen der Sozialhilfe beziehenden Person, überhöht sind, kann diese mittels Auflagen und Weisungen verpflichtet werden, die Wohnkosten zu reduzieren. Bevor eine derartige Verpflichtung zu einem Umzug in eine günstigere Wohnung erfolgt, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen. Insbesondere sind die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Person sowie der Grad ihrer sozialen Integration zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3; AGVE 2003, S. 283). Zudem muss bereits im Zeitpunkt der Auflage die allgemeine Wohnungsmarktsituation tatsächlich den Umzug in eine angemessene, günstigere Wohnung zulassen. Für die Umsetzung von Auflagen und Weisungen ist eine angemessene Frist einzuräumen (AGVE 1993, S. 619, Erw. 4.a). Die Auflage und Weisung zur Reduktion der Wohnkosten kann gleichzeitig mit der Androhung der Kürzung der Wohnkosten verbunden werden für den Fall, dass die Auflage innert Frist ohne zureichende Gründe nicht erfüllt wird (AGVE 2005, S. 285 Erw. 4.1). In einem zweiten Schritt kann die

Sozialbehörde ­ wie angedroht ­ nach Ablauf der angesetzten Frist zur Erfüllung der Auflage die Kürzung der Wohnkosten verfügen. Von den hilfesuchenden Personen, welche mit überhöhten Mietkosten belastet sind, kann jedoch nicht verlangt werden, dass sie ihre Wohnung "ins Blaue" kündigen. Die Auflagen und Weisungen

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verpflichten sie vielmehr, vorab eine neue Wohnung im Rahmen der sozialhilferechtlichen Kriterien zu suchen. Ein Umzug und die Kündigung der bisherigen Wohnung sind in der Regel erst geboten, wenn eine angemessene Ersatzwohnung gefunden wurde. Der Vollzug einer angedrohten Kürzung ist sodann nur unter der Voraussetzung möglich, dass die unterstützte Person keine Wohnung gesucht eine ihr angebotene angemessene Wohnung ohne zureichende Gründe abgelehnt hat (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2014.351 vom 4. März 2015, Erw. II/3.2; BE.2004.00386 vom 27. Januar 2005, Erw. II/2b/aa). 1.6. Der monatliche Mietzins der Beschwerdeführerin von Fr. 1'480.00 inkl. Nebenkosten liegt deutlich über dem maximalen Wohnkostenbeitrag der örtlichen Mietzinsrichtlinien. Die Übernahme der gesamten Wohnkosten verursacht der Gemeinde Mehrkosten von Fr. 5'160.00 pro Jahr. Wie die Vorinstanz richtig ausführte (und was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vollkommen ausser Acht liess, vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 7), wurde der Beschwerdeführerin bereits mit rechtskräftigem Beschluss der Geschäftsleitung der Gemeinde X. vom 17. Februar 2020 unter anderem die Weisung erteilt, monatlich 10 Wohnungssuchbemühungen zu belegen und die Wohnkosten den örtlichen Mietzinsrichtlinien anzupassen, ansonsten diese ab 1. Juli 2020 nur noch im Umfang der örtlichen Mietzinsrichtlinien übernommen würden. Entsprechend den unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz (Erw. II/3.5.1) hat jedoch die Beschwerdeführerin diese Weisung im Juli 2020 und ab Februar 2021 nicht eingehalten; für die Monate April und Mai 2021 sind offenbar insgesamt nur zwei adäquate Nachweise vorgelegt worden. Es wäre korrekt gewesen, wenn bereits im ursprünglichen Entscheid der Geschäftsleitung vom 17. Februar 2020 ausdrücklich festgehalten worden wäre, dass eine Kürzung nur erfolgt, sofern die Beschwerdeführerin der Auflage bzw. Weisung zur Einreichung von monatlich 10 Belegen betreffend Wohnungssuchbemühungen nicht nachkommt und sofern auf dem Markt tatsächlich den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnungen verfügbar sind. Auch ohne entsprechenden Passus wurde in der Folge trotz mangelnden Suchbemühungen auf die ursprünglich angedrohte Kürzung per 1. Juli 2020 verzichtet (vgl. Entscheid der Geschäftsleitung vom 29. März 2021 bzw. Entscheid

des Gemeinderats vom 19. April 2021). Dies zeigt, dass man sich seitens der Gemeinde bewusst war, dass die Anpassung der Wohnungskosten an die örtlichen Mietzinsrichtlinien gestützt auf § 13a Abs. 2 SPG nur im Fall einer Missachtung der angeordneten Auflage bzw. Weisung erfolgen darf (vgl. auch vorne Erw. II/1.5). Spätestens als per 1. Juli 2020 keine Kürzung erfolgte, muss auch die Beschwerdeführerin erkannt haben, dass eine solche nur bei ungenügenden Bemühungen zur Wohnungssuche vorgenommen würde.

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Aufgrund dieser besonderen Konstellation lässt es sich nicht beanstanden, dass der Entscheid der Geschäftsleitung vom 17. Februar 2020 unvollständig formuliert war und daraus geschlossen werden konnte, dass unabhängig vom Verhalten der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2020 die Mietkosten nur noch im Rahmen der Mietzinsrichtlinien vergütet würden. Die entsprechende Einzelfallbeurteilung rechtfertigt sich umso mehr, als der Beschwerdeführerin durch das Vorgehen der Gemeinde kein Nachteil entstand. Effektiv wurde ihr genügend Zeit für die Wohnungssuche eingeräumt; bis dato ist (auch aufgrund der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde) die angedrohte Kürzung noch nicht vorgenommen worden. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 3.4.1) schliesslich richtig ausführte, müssen die Auflagen Weisungen mit einer Kürzungsandrohung dem Betroffenen nicht vor jeder Kürzung formell und in Form einer Verfügung neu angedroht werden und können auch beim Bezug zukünftiger Leistungen durchgesetzt werden (AGVE 2005, S. 285, Erw. 4.1). 1.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bereits im rechtskräftigen Beschluss der Geschäftsleitung der Gemeinde X. vom 17. Februar 2020 aufgefordert wurde, die Wohnungskosten den örtlichen Mietzinsrichtlinien anzupassen und ihr die Weisung bzw. Auflage erteilt wurde, monatlich 10 Belege für die Wohnungssuchbemühungen einzureichen. Die mit Entscheid des Gemeinderats vom 19. April 2021 erfolgte Anordnung, dass der Mietzins per 1. Juli 2021 nur noch im Rahmen der Mietzinsrichtlinien übernommen werde, war somit gerechtfertigt. Dass keine entsprechenden Wohnungen auf dem Markt verfügbar wären, wurde von der (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin nie behauptet und musste daher nicht ausdrücklich geprüft werden. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Wohnungssuche und ein Wohnungswechsel verursachten bei ihr massive psychische und körperliche Leiden und beeinträchtigten ihre Fähigkeit, am sozialen Leben teilzunehmen. Dadurch seien Art. 3 und 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) verletzt. Die Vorinstanz habe diesbezüglich zudem das Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) missachtet. Eine umfassende Interessenabwägung unter Einbezug aller relevanter Umstände, wie sie die Rechtsprechung im Rahmen von Art. 8 EMRK verlange, sei ebenfalls nicht erfolgt.

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2.2. 2.2.1. Art. 3 EMRK schützt vor Folter sowie unmenschlicher erniedrigender Behandlung Strafe. Von Art. 3 EMRK erfasst sind nur solche Sachverhalte, in denen die Misshandlung ein Mindestmass an Schwere erreicht und körperliche Verletzungen intensives physisches psychisches Leid mit sich bringt (vgl. STEFAN SINNER, in: ULRICH KARPENSTEIN/FRANZ C. MAYER [Hrsg.], EMRK ­ Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Kommentar, 3. Auflage, München 2022, Art. 3 N 5 f.). Die Garantien von Art. 3 EMRK sind grundsätzlich negativer Natur, d.h. sie halten die Behörden an, die erwähnte Behandlung Strafe zu unterlassen. Daneben folgen aus Art. 3 EMRK aber auch positive Schutzpflichten, welche die Behörden u.U. zu einem Handeln anhalten. Einerseits sollen die positiven Verpflichtungen verhindern, dass Individuen Opfer einer Art. 3 EMRK entgegenstehenden Behandlung Strafe werden, also namentlich verletzliche Personen schützen. Andererseits sollen die Behörden bei gerügten Verletzungen dieser Bestimmung die notwendigen Ermittlungen vornehmen (MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, S. 185). Der Beschwerdeführerin wurde die Auflage bzw. Weisung erteilt, monatlich 10 Wohnungssuchbemühungen zu belegen. Die konkrete Ausführung wurde dabei der Beschwerdeführerin selbst überlassen. Allein darin, dass diese zum Nachweis von monatlich 10 Wohnungssuchbemühungen verpflichtet wurde, liegt noch keine erniedrigende unmenschliche Behandlung. Art. 3 EMRK ist durch die erteilte Auflage bzw. Weisung nicht verletzt. Dasselbe gilt in Bezug auf die geltend gemachte Verletzung von Art. 8 EMRK, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 2.2.2. Art. 13 EMRK garantiert jedermann zur Durchsetzung der Rechte aus der EMRK und der Protokolle bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde. Die Vertragsstaaten sind gehalten, Rechtsmittel Klagemöglichkeiten einzurichten, mittels welcher die Einhaltung der materiellen Garantien der EMRK (Art. 2-12 und 14) und der Protokolle innerstaatlich materiell kontrolliert und durchgesetzt werden können (VILLIGER, a.a.O., S. 486). Die Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheide der Sozialbehörden wird diesen Anforderungen ohne Weiteres gerecht. Der sachliche

Anwendungsbereich von Art. 13 EMRK verlangt zudem, dass eine Konventionsverletzung zumindest behauptet wird. Die Beschwerdeführerin beruft sich vor Verwaltungsgericht das erste Mal auf eine Verletzung von materiellen Bestimmungen der EMRK. Dass sich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang einer Verletzung von Art. 13 EMRK

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schuldig gemacht haben soll, kommt daher von vornherein nicht in Betracht. 2.3. Was die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin anbelangt, liegen ärztliche Berichte von Dr. med. C., Y., vom 18. April und 22. Mai 2021 vor (Vorakten SPG, S. 19 ff.). Dieser stellte einerseits die Diagnose "Reaktion auf schwere Belastungen und Anpassungsstörung (ICD-10 F 43)" und beschreibt andererseits im Zusammenhang mit einer Elektrosensibilität auftretende Beschwerden. Elektromagnetische Strahlung und Felder, insbesondere aufgrund von Mobilfunk und WLAN, würden bei der Beschwerdeführerin Kopfweh, Tinnitus, Müdigkeit, kognitive Störungen, Stimmungsschwankungen, Kribbeln und Gefühlsstörungen hervorrufen. Ein entsprechendes Beschwerdebild erfordert nicht zwingend, dass die Beschwerdeführerin in ihrer aktuellen Wohnung verbleibt. Von ihr ergriffene Abschirmungsmassnahmen lassen sich grundsätzlich in jeder Wohnung umsetzen (Vorakten Gemeinde, Beilage 8) und stellen keine zureichende Begründung dafür dar, dass ihr eine zu teure Wohnung finanziert werden müsste. Gegebenenfalls fallen für die Beschwerdeführerin bestimmte besonders exponierte Wohnlagen ausser Betracht. Erforderliche Therapien können unabhängig von der Wohnsituation erfolgen. Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, welche die Weisung zur Wohnungssuche als unverhältnismässig erscheinen lassen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Alter der Beschwerdeführerin und weil der Ausgang des bei der IV eingeleiteten Verfahrens ungewiss ist (vgl. hierzu das Aufgebot zur polydisziplinären Begutachtung vom 27. Januar 2022 [Beschwerdebeilage 4]). 2.4. Der Gemeinderat ordnete in Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung an, die Beschwerdeführerin habe "monatlich 10 angemessene Wohnungsbemühungen einzureichen." Für den Fall der Nichtbefolgung der Auflage wurde angedroht, dass eine Kürzung des Grundbedarfs geprüft werde (Dispositivziffer 3); die Kürzung des übernommenen Anteils der Wohnkosten auf die Mietzinsrichtlinien (Dispositivziffer 1) wurde unabhängig von weiteren Wohnungssuchbemühungen angeordnet. Nachdem die Vorinstanz die Dispositivziffer 3 im Rechtsmittelverfahren ersatzlos aufgehoben hat, ist die Nichtbefolgung der Auflage zur Wohnungssuche nunmehr mit keinen Konsequenzen mehr verbunden. Mit anderen Worten ist die Auflage nicht erzwingbar

und macht daher letztlich kaum mehr Sinn. Insofern erweist sich das Subeventualbegehren als begründet. Ziffer 2 des Gemeinderatsbeschlusses vom 19. April 2021 ist daher in Abänderung des angefochtenen Beschwerdeentscheids aufzuheben.

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3. 3.1. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Aktenführungspflicht durch die Vorinstanz geltend. Die Behörde sei verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde habe alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehöre. Akten seien grundsätzlich von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abzulegen und durchgehend zu paginieren. Zudem sei in der Regel ein Aktenverzeichnis zu erstellen. Die der Beschwerdeführerin zugestellten Akten seien weder vollständig, noch liessen sie sich als geordnet und übersichtlich bezeichnen. Neben einer eigentlichen Aktenzusammenstellung fehle im Dossier beinahe sämtliche Kommunikation zwischen der Gemeinde und der Beschwerdeführerin sowie das Protokoll des Gesprächs vom 18. März 2021. Angesichts dessen liege der Verdacht vor, dass weitere rechtserhebliche Unterlagen in den übermittelten Akten fehlten. Eine Mitteilung, dass die Akteneinsicht nicht vollständig gewährt werde dass die Beschwerdeführerin die Akten am Sitz der Beschwerdegegnerin einsehen müsse bzw. könne, sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Die betreffende Begründung der Vorinstanz verletze das berechtigte Vertrauen der Beschwerdeführerin in das behördliche Verhalten bzw. in behördliche Auskünfte und mithin den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 4 BV). Die Vorinstanz habe überdies die Untersuchungsmaxime (§ 17 VRPG) und die Pflicht zum Beizug der vorinstanzlichen Akten (§ 45 Abs. 2 VRPG) missachtet, indem sie sich mit der Einsichtnahme in 10 Beilagen der Beschwerdegegnerin begnügt und nicht auf die Zustellung des vollständigen Aktendossiers bestanden habe. 3.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, die Parteien hätten gemäss § 22 Abs. 1 VRPG das Recht, in die Verfahrensakten am Sitz der Behörde Einsicht zu erhalten. Ein Recht, die Akten elektronisch per Post zugestellt zu bekommen, bestehe nicht. Wenn umfassende Akteneinsicht benötigt werde, könnten die vollständigen Sozialhilfeakten auch auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Was die gerügte, in den Akten fehlende (auch elektronische) Korrespondenz zwischen den Parteien betreffe, werde vorliegend weder

eine konkrete und relevante Korrespondenz bezeichnet, noch diese von der Beschwerdeführerin selber eingereicht. Weiter sei nicht bekannt, ob neben dem im angefochtenen Entscheid Ausgeführten zum Gespräch vom 18. März 2021 ein separates Protokoll erstellt worden sei. Die Beschwerdeführerin mache nicht geltend, sie hätte aufgrund einer ungenügenden Aktenführung einen Entscheid nicht sachgerecht anfechten können. Die Beschwerdestelle SPG habe den Beschwerdegegner im Rahmen des Schriftenwechsels aufgefordert, die Vorakten chronologisch geordnet und paginiert einzureichen. Damit seien

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regelmässig die gesamten entscheidrelevanten Vorakten gemeint, weil die Sozialhilfeakten bei einem mehrjährigen Bezug erfahrungsgemäss jeweils sehr umfangreich seien. Zwar fehle eine durchgehende Paginierung, dies sei jedoch aufgrund der Nummerierung der einzelnen Dokumente und der nicht sehr umfangreichen Akten noch unproblematisch. Im Rahmen der Untersuchungsmaxime behalte sich die Beschwerdestelle SPG jeweils vor, weitere Unterlagen einzufordern. Die strittigen Punkte habe die Beschwerdestelle SPG indessen gestützt auf die vorliegenden Akten beurteilen können und deshalb keine weiteren Akten beigezogen. 3.3. Die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden bildet das Gegenstück zum (aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden) Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht, indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die betroffene Person eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt. Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört. Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (BGE 142 I 86, Erw. 2.2; 138 V 218, Erw. 8.1.2; 130 II 473, Erw. 4.1; 124 V 372, Erw. 3b). Aus der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass der Rechtssuchende Anspruch auf eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung hat. Damit wird gewährleistet, dass die Behörden ausschliesslich auf der Grundlage von Akten entscheiden, die der Rechtssuchende einsehen und dazu Stellung nehmen konnte. Dabei geht es um die Durchführung korrekter Verwaltungsverfahren, namentlich die Gewährung des rechtlichen Gehörs an betroffene Private. Zudem sollen diesen die erforderlichen Beweismittel in die Hände gegeben werden, um ihren Standpunkt zu belegen. Andere (nicht verfahrensrechtliche) Aspekte der Aktenführungspflicht sind, dass damit die Rationalität, Effizienz, Transparenz und Kontinuität des Verwaltungshandelns, die demokratische Kontrolle der Verwaltungstätigkeit durch

Legislative und Exekutive, die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit durch die interessierte Öffentlichkeit und die sachgerechte Beurteilung der Leistungen von Mitarbeitern ermöglicht wird (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1556). Hingegen schützt die Aktenführungspflicht nicht in erster Linie davor, dass eine Behörde (in Verletzung des Untersuchungsprinzips) den Sachverhalt unvollständig feststellt und in Unkenntnis der gesamten Aktenlage entscheidet. Dabei handelt es sich um keinen Verfahrensmangel formellen Fehler, son-

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dern ­ wie die falsche Rechtsanwendung ­ einen materiellen inhaltlichen Mangel. Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung wiederum liegt nur vor, wenn rechtserhebliche Sachverhalte ausgeblendet werden. 3.4. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass ein Protokoll vom 18. März 2021 und Korrespondenz zwischen ihr und dem Sozialdienst in den Akten fehlten. Inwiefern betreffende Unterlagen überhaupt vorliegen und inwiefern sie für das Verfahren relevant sein sollten, wird jedoch nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Darauf wird in keinem der vorinstanzlichen Entscheide abgestellt und auch die Beschwerdeführerin selbst leitet daraus nichts ab. Gleich verhält es sich in Bezug auf die pauschale Behauptung, dass weitere (nicht näher bezeichnete) Unterlagen fehlen würden. Insofern war der Beizug weiterer Belege nicht erforderlich. Übersichtlich gegliederte Akten tragen der Aktenführungspflicht Rechnung, insbesondere bei umfangreichen Dossiers. Angesichts der mengenmässig bescheidenen und überschaubaren kommunalen Akten bestand jedoch kein Anspruch auf die Paginierung aller Seiten. 4. Zusammenfassend erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als teilweise begründet und ist insoweit gutzuheissen. In Abänderung des angefochtenen Beschwerdeentscheids ist Ziffer 2 des Gemeinderatsbeschlusses vom 19. April 2021 aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die im Protokollauszug der Geschäftsleitung X. vom 29. März 2021 festgelegte Frist (Ziffer 1) ist während des Beschwerdeverfahrens verstrichen. Nachdem der Gemeinderat X. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat, wurde diese von der Beschwerdestelle SPG mit Verfügung vom 28. Mai 2021 wiederhergestellt. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. § 46 Abs. 1 VRPG) konnte die betreffende Anordnung bisher nicht vollzogen werden. Demzufolge ist von Amtes wegen eine neue Frist anzusetzen. III. 1. 1.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensfehler begangen der willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG).

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Die Beschwerdeführerin wehrte sich vor Verwaltungsgericht zur Hauptsache dagegen, dass ihre Miete nur noch im Rahmen der entsprechenden Richtlinie übernommen werden soll. Diesbezüglich unterliegt sie vollumfänglich. Demgegenüber obsiegt sie insofern, als das Verwaltungsgericht die Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Gemeinderats X. vom 19. April 2021 ersatzlos aufhebt. Dieses teilweise Obsiegen ist indessen nur von untergeordneter Bedeutung, zumal für den Fall der Nichtbefolgung der Auflage zur Wohnungssuche keine negativen Konsequenzen (mehr) angedroht waren. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Beschwerdeführerin zu einem Fünftel als obsiegend zu betrachten und ihr die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu vier Fünfteln aufzuerlegen. 1.2. Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'500.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 1.3. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten der Beschwerdestelle SPG nicht zu zwei Dritteln, sondern zur Hälfte zu tragen. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). 2.2. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen. 2.3. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nicht kostet (BGE 139 III 396,

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Erw. 1.2; 129 I 129, Erw. 2.3.1; 128 I 255, Erw. 2.5.3). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217, Erw. 2.2.4; 133 III 614, Erw. 5). Die Beschwerdeführerin obsiegt teilweise. Ihre Beschwerde war deshalb klarerweise nicht aussichtslos. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ihr daher auch vor Verwaltungsgericht zu gewähren. 3. 3.1. Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Bei teilweisem Obsiegen / Unterliegen werden die Anteile des Obsiegens bzw. Unterliegens verrechnet (vgl. AGVE 2012, S. 223, Erw. 4.2.2.1; 2011, S. 247, Erw. 3.1.; 2009, S. 279, Erw. III). Sinn und Zweck der Quotenverrechnung bei teilweisem Obsiegen ist, dass nur der mehrheitlich obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zugesprochen werden soll (AGVE 2012, S. 223, Erw. 4.2.2.1). 3.2. Vor Verwaltungsgericht obsiegt die Beschwerdeführerin zu einem Fünftel und hat folglich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Im Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG obsiegt die Beschwerdeführerin rund zur Hälfte. Insofern hat sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der vor Vorinstanz entstandenen Parteikosten. Die Beschwerdestelle SPG hat ihr indessen bereits einen Parteikostenersatz in der Höhe von einem Drittel zugesprochen. An dieser Anordnung ist nichts zu ändern (vgl. § 48 VRPG). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin ersucht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um unentgeltliche Vertretung (vgl. § 34 Abs. 2 VRPG). Im Zusammenhang mit der Rechtmässigkeit der Weisung zur Wohnungssuche und der Kürzungsandrohung stellten sich Fragen, mit denen die Beschwerdeführer ohne Rechtsbeistand überfordert gewesen wären (vgl. AGVE 2007, S. 194, Erw. 3.1). Der Beizug eines Rechtsanwalts war somit gerechtfertigt. Daher ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung durch MLaw Matthias Wäckerle zu bewilligen. Für das Honorar der unentgeltlichen Vertretung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT;

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SAR 291.150) massgebend. Sozialhilfesachen sind grundsätzlich vermögensrechtliche Angelegenheiten mit einem zu bestimmenden Streitwert (vgl. AGVE 2007, S. 191, Erw. 5.2). Das Honorar der unentgeltlichen Vertretung bestimmt sich nach den gleichen Vorgaben wie die Parteientschädigung (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.277/279 vom 8. Dezember 2021, Erw. III/3; der Verweis in § 10 Abs. 1 AnwT umfasst nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts auch §§ 8a-8c AnwT, da es sinnwidrig wäre, in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf die für Zivilsachen geltenden Streitwerte abzustellen; zudem liesse es sich nicht rechtfertigen, das Honorar der unentgeltlichen Vertretung und die Parteientschädigung auf wesentlich unterschiedliche Art und Weise festzulegen). Der Entschädigungsrahmen geht in Beschwerdeverfahren mit einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 von Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 AnwT). Innerhalb des vorgesehenen Rahmenbetrags richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). 4.2. Im Rahmen des streitwertabhängigen Honorars wird der Bedeutung einer Angelegenheit in erster Linie anhand des Streitwerts Rechnung getragen. Für dessen Berechnung gilt gemäss § 4 Abs. 1 Satz 1 AnwT die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Vor Verwaltungsgericht strittig waren Wohnkosten von monatlich Fr. 430.00. Für die Streitwertbestimmung ist der betreffende Betrag grundsätzlich auf die Dauer eines Jahres aufzurechnen (vgl. AGVE 2007, S. 191, Erw. 6.2). Daraus ergibt sich ein Streitwert von Fr. 5'160.00. Insgesamt ist von einem durchschnittlichen Aufwand und einer mittleren Schwierigkeit auszugehen. Die Honorarnote vom 25. Mai 2022 weist einen Gesamtaufwand von Fr. 2'512.43 (inkl. MwSt.) aus und kann genehmigt werden.

Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 22. April 2022 abgeändert und lautet neu wie folgt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 2 und 3 des Entscheids des Gemeinderats X. vom 19. April 2021 ersatzlos aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

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3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00, Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 165.00, gesamthaft Fr. 965.00, hat die Beschwerdeführerin zur Hälfte mit Fr. 482.50 zu bezahlen. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wird der Beschwerdeführerin die Bezahlung dieses Anteils jedoch einstweilen erlassen und unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung vorgemerkt. Im übrigen Umfang werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerdeführerin die entstandenen Parteikosten zu einem Drittel, somit im Betrag von Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu ersetzen. 5. Im übrigen Umfang von Fr. 1'200.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) sind die Parteikosten durch die Beschwerdeführerin selbst zu tragen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin jedoch in diesem Umfang einstweilen aus der Staatskasse zu entschädigen und der Betrag zur allfälligen späteren Rückforderung von der Beschwerdeführerin vorzumerken.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffer 1 des Entscheids des Gemeinderats X. vom 19. April 2021 wird von Amtes wegen wie folgt geändert: 1. Im Sinne eines Entgegenkommens wird der Mietzins von monatlich CHF 1'480.00 inklusive Nebenkosten noch bis zum 31. März 2023 übernommen. Ab 1. April 2023 wird in Anwendung der Mietzinsrichtlinien der Gemeinde X. vom 3. April 2017 sowie in Umsetzung des Entscheids der Geschäftsleitung vom 17. Februar 2020 für die 3-Zimmerwohnung von A. der Maximalmietzins für 1 Person in der Höhe von CHF 1'050.00 inkl. Nebenkosten in der Bedarfsrechnung berücksichtigt.

3. 3.1. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und MLaw Matthias Wäckerle, Rechtsanwalt, Zürich, zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. 3.2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und Auslagen von Fr. 296.00, gesamthaft Fr. 1'796.00, gehen zu Lasten des Kantons. Die unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführerin ist im Umfang von vier Fünfteln mit Fr. 1'436.80 zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

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3.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'512.43 zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) den Gemeinderat X. das Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Mitteilung an: die Obergerichtskasse

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 26. Oktober 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.:

Michel

Erny

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