Voransicht der Verwaltungsgerichtsentscheide nach Jahr

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FallnummerInstanzDatum - Leitsatz/StichwortSchlagwort (gekürzt)
AU 19 23Aufsichtsbehörden und Kommissionen13.12.2019 - Gestützt auf § 5 Abs. 1 lit. b BeurkG kann pro Gemeinde lediglich ein einziger Gemeindeschreiber und zusätzlich lediglich ein einziger vollamtlicher Substitut zum Notar ernannt werden. Bei der Erteilung der Beurkundungsbefugnis gestützt auf § 5 Abs. 1 lit. c BeurkG (Bedürfnisnachweis) ist Zurückhaltung geboten.Gemeinde; Gemeindeschreiber; Notar; BeurkG; Notariat; Substitut; Bedürfnis; Beurkundungsgesetz; Gemeinden; Beurkundungsbefugnis; Regelung;
RRE Nr. 1263Regierungsrat26.11.2019 - Als Folge einer Einsprache oder eines Antrags an der Gemeindeversammlung beschlossene, wesentliche Nutzungsplanänderungen, für die kein ordentliches Ortsplanungsverfahren durchgeführt wurde, sind formell rechtswidrig.

Zur Beurteilung der Wesentlichkeit ist nicht die öffentlich aufgelegte und der Gemeindeversammlung mit der Botschaft vorgelegte Zonenfestlegung, sondern die bisher geltenden mit der von der Gemeindeversammlung beschlossenen, neuen Zonenfestlegung zu vergleichen.

Die Wesentlichkeit einer Änderung kann gegenüber der bisherigen Zonierung in einem «Mehr» oder einem «Weniger» an Nutzung beziehungsweise Nutzungsmöglichkeiten bestehen oder die Änderung ist insofern wesentlich, als dass etwas «Anderes» beschlossen wurde, ohne dass klar ist, ob nun mehr oder weniger Nutzung zur Verfügung steht beziehungsweise das Grundstück eine Wertsteigerung oder Wertverminderung erfährt.

Ist infolge Gutheissung einer Einsprache oder eines Antrags aus der Gemeindeversammlung eine öffentliche Auflage nachzuholen, liegt dies im System der Kombination von Ortsplanungsverfahren und Gemeindeversammlung begründet und kann der Vorinstanz bei der Verlegung der Parteikosten nicht als Fehler angelastet werden.
Gemeindeversammlung; Genehmigung; Regierungsrat; Anträge; Einsprachen; Versammlung; Beschluss; Beschwerdeführende; Gegenstand; Verfahrens;
AR 19 88Aufsichtsbehörden und Kommissionen26.11.2019 - Entbindung vom Berufsgeheimnis für die Eingabe einer Honorarforderung im öffentlichen Inventar über den Nachlass des verstorbenen KlientenInteresse; Gesuch; Geheimhaltung; Aufsichtsbehörde; Gesuchs; Anwalt; Offenbarung; Honorar; Entbindung; Berufsgeheimnis; Gesuchsteller;
AR 16 100Aufsichtsbehörden und Kommissionen20.11.2019 - Es ist mit der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA nicht vereinbar, wenn der Anwalt zur Durchsetzung einer Forderung eine Strafanzeige in Aussicht stellt, sofern zwischen dem Gegenstand der Drohung (Strafanzeige) und demjenigen der Forderung ein sachlicher Zusammenhang fehlt.Beanzeigte; Erben; Rechtsanwalt; Verfahren; Erbenvertreter; Anzeige; Aufsichtsbehörde; Beanzeigten; Teilungsamt; Verfahren; Entscheid;
BKD 2019 5Bildungs- und Kulturdepartement14.11.2019 - An der Aufnahmeprüfung für die Pädagogische Hochschule Luzern gehören im Fachbereich Deutsch insbesondere die Rechtschreibung sowie das Textverständnis zum Prüfungsinhalt. Diese sprachlichen Kompetenzen sind zentrale Kompetenzen des Lehrberufs. Auf deren Bewertung darf folglich nicht verzichtet werden. Eine Lese-, Rechtsschreibstörung (Legasthenie bzw. Dyslexie) berechtigt deshalb nicht zu einem Nachteilsausgleich an der Aufnahmeprüfung im Fachbereich Deutsch.Prüfung; Recht; Behinderung; Aufnahmeprüfung; Deutsch; Rechtschreibung; Fachbereich; «Deutsch; Teilsausgleich; Punkte; Leistung;
5V 18 294/5V 19 27Kantonsgericht28.10.2019 - War die gesundheitliche Einschränkung zum Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit vorbestehend, so dass die während der Arbeitslosigkeit bestehende Leistungsfähigkeit derjenigen vor der Arbeitslosigkeit entspricht und sich die gesundheitliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bereits im Lohn niedergeschlagen hat, besteht kein Raum für die Anwendung von Art. 40b AVIV.Arbeit; Verdienst; Arbeitslosenkasse; Einsprache; Invalidenversicherung; Arbeitslosenversicherung; Arbeitslosigkeit; Verfügung; Verfahren;
5V 18 294/5V 19 27Kantonsgericht28.10.2019 - War die gesundheitliche Einschränkung zum Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit vorbestehend, so dass die während der Arbeitslosigkeit bestehende Leistungsfähigkeit derjenigen vor der Arbeitslosigkeit entspricht und sich die gesundheitliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bereits im Lohn niedergeschlagen hat, besteht kein Raum für die Anwendung von Art. 40b AVIV.Arbeit; Verdienst; Arbeitslosenkasse; Einsprache; Invalidenversicherung; Arbeitslosenversicherung; Arbeitslosigkeit; Verfügung; Verfahren;
JSD 2019 8Justiz- und Sicherheitsdepartement23.10.2019 - Für das Bestehen eines Erlöschensgrundes nach Art. 61 AIG trägt die Behörde die objektive Beweislast. Die gesetzlich verankerte Mitwirkungspflicht von Art. 90 AIG ändert an dieser Beweislastverteilung nichts. Insofern liegt es nicht am betroffenen Ausländer zu beweisen, dass er sich in einem bestimmten Zeitraum in der Schweiz und nicht im Ausland aufgehalten hat, sondern an der Migrationsbehörde, das Gegenteil darzutun. Gelingt ihr dies nicht, so hat sie auf das Nichtvorhandensein von Erlöschensgründen zu schliessen. Die fehlende Mitwirkung der ausländischen Person in Bezug auf das Feststellen allfälliger Auslandaufenthalte kann nicht dazu führen, dass auf ihre Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung oder um Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht eingetreten wird.Aufenthalt; Gesuch; Vorinstanz; Aufenthaltsbewilligung; Niederlassung; Erteilung; Niederlassungsbewilligung; Verlängerung; Mitwirkung;
5V 18 268Kantonsgericht08.10.2019 - Vom Grundsatz der Haftungsübernahme auch für vor dem Eintritt in die Organfunktion unbezahlt gebliebene Beiträge gibt es Ausnahmen. So besteht mangels Kausalität keine Haftung für jenen Schaden, der wegen faktischer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers bereits vor Übernahme der Organstellung eingetreten war. Die faktische Zahlungsunfähigkeit ist dabei mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheines gemäss Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 149 SchKG, welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, ausgewiesen. Denn dieser Verlustschein manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nicht nachkommen kann. Mithin tritt der Schaden bereits mit der Ausstellung dieses Verlustscheins ein.Schaden; Ausgleichskasse; Organ; Beiträge; Schadenersatz; Arbeitgeber; Organe; Haftung; Beschwerdeführers; Eintritt; Bundesgesetz;
5V 18 268Kantonsgericht08.10.2019 - Vom Grundsatz der Haftungsübernahme auch für vor dem Eintritt in die Organfunktion unbezahlt gebliebene Beiträge gibt es Ausnahmen. So besteht mangels Kausalität keine Haftung für jenen Schaden, der wegen faktischer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers bereits vor Übernahme der Organstellung eingetreten war. Die faktische Zahlungsunfähigkeit ist dabei mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheines gemäss Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 149 SchKG, welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, ausgewiesen. Denn dieser Verlustschein manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nicht nachkommen kann. Mithin tritt der Schaden bereits mit der Ausstellung dieses Verlustscheins ein.Schaden; Ausgleichskasse; Organ; Beiträge; Schadenersatz; Arbeitgeber; Organe; Haftung; Beschwerdeführers; Eintritt; Bundesgesetz;
1B 18 41Kantonsgericht27.09.2019 - Messweise der Höhe von Pflanzen in Bezug auf das Einhalten von Abstandsvorschriften: § 86 EGZGB/LU enthält eine Vorschrift über die Messweise der Grenzabstände von Pflanzen, nicht aber über die Messweise der Pflanzenhöhen. Diese muss deshalb durch den Richter bestimmt werden. Zu messen ist vom Fuss der Pflanze, d.h. von dort, wo sie aus dem Boden tritt, bis zur obersten Spitze. Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Wurde der Boden künstlich aufgeschüttet, ist nicht das aufgeschüttete, sondern das mutmassliche Niveau des ursprünglichen, gewachsenen Bodens am Standort der Pflanze massgebend und die Höhe der künstlichen Aufschüttung wird zur Höhe der Pflanze hinzugerechnet. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ohne Ausnahmen: Bei einem bereits überbauten oder aufgeschütteten Grundstück gilt als gewachsenes Terrain in erster Linie diejenige Höhe über Meer, die bei früheren Bauarbeiten in genehmigten Bauplänen festgelegt worden ist. Der veränderte Boden hat weiter dann als natürlich gewachsen zu gelten, wenn die Terrainveränderungen geringfügig sind sowie generell, wenn sie weit zurückliegen. Ist dies der Fall, ist die Terrainveränderung bei der Messung der Pflanzenhöhe nicht zu berücksichtigen.Pflanze; Terrain; Höhe; Pflanzen; Aufschüttung; Terrainveränderung; Boden; Grundstück; Vorinstanz; Recht; Bereich; Kanton; Messung;
1B 18 41Kantonsgericht27.09.2019 - Messweise der Höhe von Pflanzen in Bezug auf das Einhalten von Abstandsvorschriften: § 86 EGZGB/LU enthält eine Vorschrift über die Messweise der Grenzabstände von Pflanzen, nicht aber über die Messweise der Pflanzenhöhen. Diese muss deshalb durch den Richter bestimmt werden. Zu messen ist vom Fuss der Pflanze, d.h. von dort, wo sie aus dem Boden tritt, bis zur obersten Spitze. Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Wurde der Boden künstlich aufgeschüttet, ist nicht das aufgeschüttete, sondern das mutmassliche Niveau des ursprünglichen, gewachsenen Bodens am Standort der Pflanze massgebend und die Höhe der künstlichen Aufschüttung wird zur Höhe der Pflanze hinzugerechnet. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ohne Ausnahmen: Bei einem bereits überbauten oder aufgeschütteten Grundstück gilt als gewachsenes Terrain in erster Linie diejenige Höhe über Meer, die bei früheren Bauarbeiten in genehmigten Bauplänen festgelegt worden ist. Der veränderte Boden hat weiter dann als natürlich gewachsen zu gelten, wenn die Terrainveränderungen geringfügig sind sowie generell, wenn sie weit zurückliegen. Ist dies der Fall, ist die Terrainveränderung bei der Messung der Pflanzenhöhe nicht zu berücksichtigen.Pflanze; Terrain; Höhe; Pflanzen; Aufschüttung; Terrainveränderung; Boden; Grundstück; Vorinstanz; Recht; Bereich; Kanton; Messung;
3B 18 69Kantonsgericht20.09.2019 - Die Grundannahme jeder Obhutsregelung ist, dass Kinder für eine gesunde psychische Entwicklung möglichst beide Eltern brauchen und möglichst gleichmässigen Kontakt zu beiden Eltern haben sollten. Die alternierende Obhut ist demnach grundsätzlich zu fördern. Massgebendes Beurteilungskriterium bildet indes – wie bei allen Kinderbelangen – das Kindeswohl. Das Gericht hat eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (E. 4.4). Konkrete Beurteilung im vorliegenden Fall anhand der Kriterien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (E. 4.5).Kinder; Obhut; Eltern; Kindes; Betreuung; Kindeswohl; Gesuchsgegner; Parteien; Wunsch; Arbeit; Hinsicht; Vater; Elternteil; Stabilität;
3B 18 69Kantonsgericht20.09.2019 - Die Grundannahme jeder Obhutsregelung ist, dass Kinder für eine gesunde psychische Entwicklung möglichst beide Eltern brauchen und möglichst gleichmässigen Kontakt zu beiden Eltern haben sollten. Die alternierende Obhut ist demnach grundsätzlich zu fördern. Massgebendes Beurteilungskriterium bildet indes – wie bei allen Kinderbelangen – das Kindeswohl. Das Gericht hat eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (E. 4.4). Konkrete Beurteilung im vorliegenden Fall anhand der Kriterien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (E. 4.5).Kinder; Obhut; Eltern; Kindes; Betreuung; Kindeswohl; Gesuchsgegner; Parteien; Wunsch; Arbeit; Hinsicht; Vater; Elternteil; Stabilität;
7H 19 95Kantonsgericht17.09.2019 - Über Kosten für behördliches Einschreiten nach Art. 24 Abs. 1 TSchG ist grundsätzlich mit Entscheid im Sinn des VRG zu befinden. Werden die Kosten in einer separaten Verfügung verlegt, folgt der Rechtsmittelweg dem Entscheid in der Hauptsache. Recht; Verfügung; Verwaltung; Rechtsmittel; Entscheid; Behörde; Ersatz; Gebühr; Kantons; Gebühren; Ersatzvornahme; Verfahren;
7H 19 95Kantonsgericht17.09.2019 - Über Kosten für behördliches Einschreiten nach Art. 24 Abs. 1 TSchG ist grundsätzlich mit Entscheid im Sinn des VRG zu befinden. Werden die Kosten in einer separaten Verfügung verlegt, folgt der Rechtsmittelweg dem Entscheid in der Hauptsache. Recht; Verfügung; Verwaltung; Rechtsmittel; Entscheid; Behörde; Ersatz; Gebühr; Kantons; Gebühren; Ersatzvornahme; Verfahren;
3B 18 68 / 3U 18 89Kantonsgericht16.09.2019 - Bei einer Unterhaltsklage des Kindes, gesetzlich vertreten durch einen Elternteil, muss dem nicht beklagten Elternteil, der in Bezug auf die weiteren Kinderbelange von Amtes wegen in parteiähnlicher Stellung in das Verfahren einzubeziehen ist, in diesem Sinne 'Parteistellung' zuerkannt werden, sodass er nach Art. 106 ff. ZPO – für das gesamte (einheitliche) Verfahren – kostenpflichtig werden kann. Von daher ist das unmündige Kind auch nicht zu verpflichten, vorgängig oder parallel oder erst nachträglich vom im Sinne von Art. 276 ZGB beistandsverpflichteten Elternteil einen Prozesskostenvorschuss zu erwirken. Sind die Eltern nicht in der Lage, für die Prozesskosten aufzukommen, kann dem Gesuch des Kindes um unentgeltliche Rechtspflege immer noch ganz oder auch nur teilweise (z.B. Kostengutstand für die Anwaltskosten) entsprochen werden (E. 5.3). Eltern; Elternteil; Unterhalt; Rechtspflege; Prozesskosten; Kindes; Verfahren; Gesuch; Prozesskostenvorschuss; Gericht; Person;
3B 18 68 / 3U 18 89Kantonsgericht16.09.2019 - Bei einer Unterhaltsklage des Kindes, gesetzlich vertreten durch einen Elternteil, muss dem nicht beklagten Elternteil, der in Bezug auf die weiteren Kinderbelange von Amtes wegen in parteiähnlicher Stellung in das Verfahren einzubeziehen ist, in diesem Sinne "Parteistellung" zuerkannt werden, sodass er nach Art. 106 ff. ZPO – für das gesamte (einheitliche) Verfahren – kostenpflichtig werden kann. Von daher ist das unmündige Kind auch nicht zu verpflichten, vorgängig oder parallel oder erst nachträglich vom im Sinne von Art. 276 ZGB beistandsverpflichteten Elternteil einen Prozesskostenvorschuss zu erwirken. Sind die Eltern nicht in der Lage, für die Prozesskosten aufzukommen, kann dem Gesuch des Kindes um unentgeltliche Rechtspflege immer noch ganz oder auch nur teilweise (z.B. Kostengutstand für die Anwaltskosten) entsprochen werden (E. 5.3). Eltern; Elternteil; Unterhalt; Rechtspflege; Prozesskosten; Kindes; Verfahren; Gesuch; Prozesskostenvorschuss; Gericht; Person;
7H 19 45Kantonsgericht11.09.2019 - Ein Nutzniessungsverzicht ist keine Schenkung im Sinn von § 6 Abs. 1 EStG (E. 3-4).



Verletzung der Begründungspflicht zufolge eines Verweises auf eine nicht publizierte 'Luzerner Praxis' (E. 2).

Nutzniessung; Erbschaftssteuer; Steuer; Recht; Luzern; Gehör; Erblasser; Entscheid; Kanton; Nutzniessungsverzicht; Schenkung; Person;
7H 19 45Kantonsgericht11.09.2019 - Ein Nutzniessungsverzicht ist keine Schenkung im Sinn von § 6 Abs. 1 EStG (E. 3-4).



Verletzung der Begründungspflicht zufolge eines Verweises auf eine nicht publizierte "Luzerner Praxis" (E. 2).

Nutzniessung; Erbschaftssteuer; Steuer; Recht; Luzern; Gehör; Erblasser; Entscheid; Kanton; Nutzniessungsverzicht; Schenkung; Person;
7H 18 155Kantonsgericht02.09.2019 - Erschliessbarkeit als Erfordernis der Aufnahme von Land in die Bauzone (E. 5).

Erschliessbarkeit eines Einzonungsgebiets trotz Verlaufs der Erschliessungsstrasse durch eine Grünzone (E. 8).

Erschliessung; Erschliessungs; Obmatt; Strasse; Einzonung; Gebiet; Grünzone; Gemeinde; Gebiets; Erschliessbarkeit; Erschliessungsrichtplan;
7H 19 46Kantonsgericht20.08.2019 - Der Abbruch des Vergabeverfahrens kann durch wichtige Gründe gerechtfertigt sein (E. 4.1-4.3). Eine Kostenüberschreitung muss den vorgegebenen Finanzierungsrahmen sprengen, damit sie Grundlage für einen Abbruch sein kann. Eine Kostenüberschreitung von 28,4 % stellt im konkreten Fall einen wichtigen Grund für den Abbruch des Vergabeverfahrens dar (E. 5)Abbruch; Vergabe; Phase; Verfahren; Kredit; Angebot; Rückbau; Vergabeverfahren; Urteil; Kostenüberschreitung; Verfahrens; Beschaffung;
7H 18 103Kantonsgericht20.08.2019 - Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Sonderbewilligung zur Unterschreitung des Waldabstands: Eine Bewilligung zur Unter-schreitung des Kantonalen Waldabstands unter 15 m für Wohn- und Arbeitsräume sowie 10 m für übrige Bauten und Anlagen kann von der zuständigen Kantonalen Dienststelle nur erteilt werden, wenn die für eine Rodung notwendigen Voraussetzungen sinngemäss erfüllt sind (E. 4.5.3). Es müssen somit wichtige Gründe für die Unterschreitung des Waldabstands sprechen, die das Interesse an der Einhaltung des Waldabstands überwiegen, und auch die weiteren Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 lit. a - c WaG müssen erfüllt sein (E. 4.6.3). Insbesondere ist auch die Standortgebundenheit des Werks im Waldunterabstand zu prüfen, was eine Standortevaluation voraussetzt. Allein das raumplanerische Interesse an einer baulichen Verdichtung genügt hierfür nicht, denn eine solche hat grundsätzlich innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen zu erfolgen (E. 4.6.4 und 4.6.6). Interesse; Waldabstand; Interessen; Waldabstands; Sonderbewilligung; Baute; Bauten; Waldes; Rodung; Voraussetzung; Voraussetzungen;
7H 19 46Kantonsgericht20.08.2019 - Der Abbruch des Vergabeverfahrens kann durch wichtige Gründe gerechtfertigt sein (E. 4.1-4.3). Eine Kostenüberschreitung muss den vorgegebenen Finanzierungsrahmen sprengen, damit sie Grundlage für einen Abbruch sein kann. Eine Kostenüberschreitung von 28,4 % stellt im konkreten Fall einen wichtigen Grund für den Abbruch des Vergabeverfahrens dar (E. 5)Abbruch; Vergabe; Phase; Verfahren; Kredit; Angebot; Rückbau; Vergabeverfahren; Urteil; Kostenüberschreitung; Verfahrens; Beschaffung;
JSD 2019 11Justiz- und Sicherheitsdepartement19.08.2019 - Bei der Frage, ob ein Verurteilter gemäss seinem Antrag in eine andere Vollzugsanstalt versetzt werden soll, kommt der Vollzugsbehörde ein grosses Ermessen zu.Vollzug; Vollzugs; Grosshof; Thorberg; Besuch; Konkordat; Vollzug; Beschwerdeführers; Tochter; Versetzung; Familienleben;
BKD 2019 4Bildungs- und Kulturdepartement12.08.2019 - Lernende, welche das Gymnasium besuchen möchten, können sich nicht im gleichen Masse auf die Zumutbarkeit ihres Schulweges berufen wie Lernende der Volksschule. Beim Übertritt aus der Volksschule ins Gymnasium können Lernende den gewünschten Schulstandort angeben (beschränkte Schulstandortwahl). Es besteht jedoch kein Anspruch auf den Besuch des Gymnasiums am gewünschten Schulstandort.

Hobbys oder familiäre Gewohnheiten können als Kriterium für die Zuteilung zu einer Kantonsschule nicht berücksichtigt werden.
Kanton; Kantonsschule; Schulweg; Wegstrecke; Gymnasium; Lernende; Besuch; Schulstandort; Anspruch; Grundschulunterricht; Unterricht;