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Fallnummer | Instanz | Datum - Leitsatz/Stichwort | Schlagwort (gekürzt) |
AVI 2003/63 | Versicherungsgericht | 28.11.2003 - EntscheidInsolvenzentschädigung. Art. 55 Abs. 1 Satz 1 AVIG: Anwendungsfall der Schadenminderungspflicht. Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung entfällt, wenn die Arbeitnehmerschaft nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Lohnansprüche nicht innert nützlicher Frist geltend macht. Ernsthafte Aussichten auf eine einvernehmliche Regelung der offenen Ansprüche können unter Umständen ein Zuwarten mit der Betreibung oder der klageweisen Verfolgung der Ansprüche rechtfertigen. Vorliegend kann trotz fehlenden betreibungsrechtlichen Vorgehens nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe ohne zureichenden Grund zu lange auf die Geltendmachung seiner Lohnansprüche gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin verzichtet. Mit einem Lohnverlust musste er aufgrund der damals durchaus ernst zu nehmenden Zusagen der Arbeitgeberin nicht rechnen. (Versicherungsgericht, 28. November 2003, AVI 2003/63) Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterin Monika Gehrer, Versicherungsrichter | Arbeit; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Sozialhilfe; Insolvenz; Insolvenzentschädigung; Zahlung; Anspruch; Sozialhilfestelle; Konkurs; |
BZ.2009.104 | Kantonsgericht | 20.05.2003 - Art. 75, 257d, 266l OR. Ausserordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter wegen Rückstands des Mieters mit der Bezahlung des Saldos aus der Heiz- und Nebenkostenabrechnung. - Eine Nachforderung für Heiz- und Nebenkosten wird mit der Übergabe der Abrechnung fällig; zu einem Zahlungsrückstand führt aber erst deren Nichtbezahlung innert der Zahlungsfrist, die mangels anderer Abrede oder Einräumung einer längeren Frist 30 Tage beträgt. Der Umstand, dass der Mieter die Abrechnung bestreitet, verhindert den Eintritt des Zahlungsrückstands nicht; vielmehr ist zusätzlich der Rechnungsbetrag - soweit er nicht ohnehin anerkannt und bezahlt wird - vor Ablauf der Zahlungsfrist zu hinterlegen. - Im konkreten Fall hatte die Mieterin innerhalb der Zahlungsfrist die Schlichtungsstelle angerufen und um Überprüfung der Heiz- und Nebenkostenabrechnung ersucht. Da sie die geforderte Nachzahlung nur zum Teil bestritt und den anerkannten - und damit ausgewiesenen - Teilbetrag weder innerhalb der Zahlungsfrist noch innert der mit der Mahnung/Kündigungsandrohung angesetzten Nachfrist bezahlte, geriet sie in Zahlungsverzug und war die Vermieterin nach Ablauf der Nachfrist zur ausserordentlichen Kündigung berechtigt. - Mit der Zustellung des Kündigungsformulars an den Anwalt der Mieterin wurde die Kündigung im konkreten Fall gültig ausgesprochen, da die Vermieterin aufgrund der Umstände in guten Treuen annehmen durfte, dieser sei zu deren Entgegennahme ermächtigt | Kündigung; Zahlung; Frist; Nebenkosten; Zahlungsfrist; Nebenkostenabrechnung; Forderung; Zahlungsrückstand; Mieter; Schlichtungsstelle; |
MB 2002/1 | Versicherungsgericht | 28.02.2003 - Entscheid Art. 7 Abs. 2 GMB; Härtefall. Ob ein Härtefall vorliegt, ist im Einzelfall in Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen. Zu berücksichtigen sind nicht nur die finanziellen, sondern namentlich auch die persönlichen und sozialen Verhältnisse von Mutter und Kind. Allein mit einer finanziellen Notlage kann ein Härtefall nicht begründet werden, weil sonst der Härtefall zum Regelfall würde (Versicherungsgericht, 28. Februar 2003, MB 2002/1). | Rekurrentin; Mutter; Kinder; Härtefall; Pflege; Mutterschaftsbeiträge; Betreuung; Zwillinge; Gemeinde; Pflegeplatz; Entscheid; Umstände; |
UV 2002/14 | Versicherungsgericht | 22.01.2003 - Entscheid Art. 18 UVG; Invaliditätsbemessung. Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens eines Versicherten, der bei der Arbeit nur noch einen Arm einsetzen kann, erweist sich die Anwendung der DAP-Profile als ungeeignet. Es sind die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik (Schweizerische Lohnstrukturerhebung, LSE) heranzuziehen. Für die Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt durch Teilzeitbeschäftigung und sonstige leidensbedingte Einschränkungen wird in casu ein "Leidensabzug " von 15 % gewährt. Zusätzlich erachtet es das Gericht als angemessen, den erwerblichen Einschränkungen aus der Einarmigkeit mit einem weiteren Abzug vom Invalidenlohn in Höhe von einem Drittel Rechnung zu tragen (Versicherungsgericht, 22. Januar 2003, UV 2002/14). | Arbeit; Quot; Person; Unfall; Invalidität; Validen; Entscheid; Invalideneinkommen; Invalidenlohn; Arbeitsfähigkeit; Hilfsarbeiter; Abzug; |