Zusammenfassung des Urteils UV 2002/14: Versicherungsgericht
Ein Versicherter, der nur noch einen Arm verwenden kann, erhält eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung von seiner Unfallversicherung. Nachdem er gegen die Höhe der Rente Einspruch erhoben hatte, wurde der Fall vor Gericht verhandelt. Das Gericht entschied, dass die bisherige Festlegung der Rente nicht angemessen war und erhöhte sie aufgrund der erwerblichen Einschränkungen durch die Einarmigkeit. Es wurde ein `Leidensabzug` von 15 % gewährt und zusätzlich ein weiterer Abzug vom Invalidenlohn in Höhe von einem Drittel vorgenommen. Der Versicherte erhielt somit eine Invalidenrente von 43 %.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | UV 2002/14 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | Versicherungsgericht |
Datum: | 22.01.2003 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 18 UVG; Invaliditätsbemessung. Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens eines Versicherten, der bei der Arbeit nur noch einen Arm einsetzen kann, erweist sich die Anwendung der DAP-Profile als ungeeignet. Es sind die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik (Schweizerische Lohnstrukturerhebung, LSE) heranzuziehen. Für die Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt durch Teilzeitbeschäftigung und sonstige leidensbedingte Einschränkungen wird in casu ein "Leidensabzug " von 15 % gewährt. Zusätzlich erachtet es das Gericht als angemessen, den erwerblichen Einschränkungen aus der Einarmigkeit mit einem weiteren Abzug vom Invalidenlohn in Höhe von einem Drittel Rechnung zu tragen (Versicherungsgericht, 22. Januar 2003, UV 2002/14). |
Schlagwörter : | Arbeit; Quot; Person; Unfall; Invalidität; Validen; Entscheid; Invalideneinkommen; Invalidenlohn; Arbeitsfähigkeit; Hilfsarbeiter; Abzug; Invaliditätsbemessung; Invalidenrente; Einsprache; Beurteilung; Integrität; Arbeitsmarkt; Drittel; Unfallversichererin; Kreisarzt |
Rechtsnorm: | Art. 15 UVG ;Art. 18 UVG ; |
Referenz BGE: | 105 V 158; 110 V 275; 114 V 310; 114 V 314; 115 V 134; 126 V 75; |
Kommentar: | - |
Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider,
Regula Schmid, Versicherungsrichter August Holenstein, Max Zingg; Gerichtsschreiber Wolfgang Mayer
Entscheid vom 22. Januar 2003 In Sachen
X.,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Z., gegen
Unfallversichererin Y., Beschwerdegegnerin, betreffend
Invalidenrente und Integritätsentschädigung
Aus dem Sachverhalt:
A.a) X., geb. 1947, jugoslawischer Staatsangehöriger, war als Schichtarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Unfallversichererin Y. obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als er sich am 14. September 2000 beim Entgraten von Kunststoffteilen in die linke Handfläche schnitt stach. Es entwickelte sich in der Folge eine Beugesehnenphlegmone.
Ab 14. September 2000 bestätigten ärztliche Zeugnisse dem Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit. In einem ärztlichen Bericht von Dr. A. vom 11. Mai 2001 wird der Versicherte "praktisch als einarmig" bezeichnet, wobei der Zustand definitiv und durch keinerlei medizinische Massnahmen mehr zu verbessern sei. Der Versicherte könne noch leichte Arbeiten verrichten, bei denen er nur die rechte Hand einsetzen müsse. Betreffend Arbeitsfähigkeit hielt Kreisarzt Dr. B. fest, dass dem Versicherten eine ganztägige Beschäftigung in einem Fabrikationsbetrieb in der Industrie, bei welcher er leichte Arbeiten verrichten könne und nur die rechte Hand bzw. den rechten Arm einsetzen müsse, zumutbar sei. Die Arbeitgeberin kündigte dem Versicherten das Arbeitsverhältnis auf Ende August 2001. Seitdem hat er keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen.
Mit Verfügung vom 21. November 2001 sprach die Unfallversichererin Y. dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2001 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 25 %, ferner eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritäts-einbusse von 30 % zu.
Der Versicherte erhob gegen diese Verfügung mit undatierter, offenbar aber am 12. Dezember 2001 durch die Unfallversichererin Y. entgegengenommener Eingabe Einsprache, sinngemäss mit dem Begehren, es sei ihm mindestens eine Invalidenrente von 50 % zuzusprechen. Es sei ärztlich festgestellt, dass er die linke Hand und den linken Arm nicht mehr gebrauchen könne und auf Dauer eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % feststehe.
Die Unfallversichererin Y. wies die Einsprache mit Entscheid vom 19. Februar 2002 ab.
B.a) Vertreten durch Rechtsanwalt Z. lässt X. am 17. Mai 2002 beschwerdeweise das Rechtsbegehren stellen, der Einsprache-Entscheid vom 19. Februar 2002 sowie die Verfügung vom 21. November 2001 seien aufzuheben, und die Angelegenheit sei zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; eventuell seien ihm eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung von ebenfalls 50 % zuzusprechen, unter Kostenund Entschädigungsfolge.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2002 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; sodann sei der Einsprache-Entscheid vom 19. Februar 2002 bezüglich Rente aufzuheben, und es sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer keine Rente zustehe, eventuell eine solche zwischen 10 und 24,99 % (reformatio in peius); subeventuell sei die Klage, soweit darauf einzutreten sei, vollumfänglich abzuweisen und der angefochtene EinspracheEntscheid zu bestätigen.
Mit Replik vom 16. September 2002 lässt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren festhalten; sodann verlangt er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik.
C.- Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2003 wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hin, dass der Unfall zu einem gänzlichen Funktionsverlust des linken Armes geführt habe. Die Beschwerdegegnerin werde den Bereich der Spekulation und der saloppen Behindertenabzüge verlassen und insbesondere auch noch die psychischen Auswirkungen des Funktionsverlustes des linken Armes abklären müssen. Dann werde sie die Arbeiten genau umschreiben müssen, die dem Beschwerdeführer in seiner Situation noch zumutbar seien.
Der Vertreter der Beschwerdegegnerin entgegnete, dass dem Versicherten aufgrund des Umfanges der festgestellten Invalidität keine Rente zustehe, weshalb am Antrag auf eine reformatio in peius festgehalten werde.
Aus den Erwägungen:
3.a) Nach Art. 18 Abs. 1 UVG und der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung hat die versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des versicherten Unfalles mindestens zu 10 % invalid ist (ALEXANDRA RUMOJUNGO, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 2. Aufl. Zürich 1995, S. 95 mit Hinweisen). Nach Abs. 2 derselben Bestimmung gilt als invalid, wer voraussichtlich
bleibend für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalidenlohn), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Validenlohn).
b) Bei der Bemessung der Invalidität ist im Allgemeinen nicht die medizinischtheoretische Schätzung der Arbeitsfähigkeit, abgeleitet aus ärztlichen Erkenntnissen, massgebend, sondern die durch den Unfall bedingte Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten, für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarkt, unter der Voraussetzung, dass dieser ausgeglichen ist (vgl. BGE 110 V 275 E. 4; RKUV 1991 Nr. U 130 S. 272 E. 4a). Dabei ist es Aufgabe des Arztes der Ärztin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist bzw. welche Arbeiten ihr noch zugemutet werden könnten (BGE 115 V 134 E. 2; BGE 114 V 314 f. E. 3c; BGE 105 V 158 f. E. 1).
Wenn, wie vorliegend, die ansprechende Person keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sich somit ein exakter Einkommensvergleich nicht anstellen lässt, ist es hingegen zulässig, den Invaliditätsgrad anhand der medizinischen Fakten und aufgrund der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode im Rahmen eines schätzungsweisen und summarischen Vergleichs der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zu bestimmen. Der ärztlichen Beurteilung der Einschränkung der Leistungsfähigkeit kommt damit ein erhöhtes Gewicht zu, insbesondere bei der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsleistung (vgl. BGE 114 V 310). Diese Zumutbarkeitsbeurteilung ist somit die Basis für die Feststellung der Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer noch ausüben kann, und damit für die Schätzung des ihm möglichen Verdienstes.
4.a) Die Verfahrensbeteiligten gehen in Bezug auf die zumutbaren Erwerbstätigkeiten übereinstimmend davon aus, dass nicht nur die linke Hand, sondern der ganze linke Arm des Beschwerdeführers nicht mehr einsetzbar ist. Obwohl die Berichte der Klinik
C. noch davon auszugehen schienen, bei geeigneter Therapie könne die
Funktionsfähigkeit weitgehend wiederhergestellt werden, bezweifelt dies bereits ein späterer Zwischenberich von Dr. med. D. vom 11. April 2001. Dr. A. kommt im Bericht vom 11. Mai 2001 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer "praktisch als einarmig" zu betrachten sei und der Zustand definitiv und nicht mehr durch medizinische Massnahmen beeinflussbar erscheine. In Kenntnis dieser Beurteilung kommt der Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. B., wenn auch mit weniger deutlichen Worten, zum gleichen Ergebnis, wenn er von einem Status nach schwerer Dystrophie der linken Hand mit Einbezug des ganzen linken Armes spricht.
Was den Grad der dem Beschwerdeführer verbliebenen Arbeitsfähigkeit betrifft, so haben sich die begutachtenden Ärzte nicht eindeutig festgelegt. Ein Grund dafür ist sicher in der Schwierigkeit zu sehen, dass es spezifische Arbeitsplätze für einarmige Personen gar nicht gibt und deshalb die Arbeitsmöglichkeiten einer einarmigen Person an einem Arbeitsplatz zu beurteilen sind, der wie üblich für zweiarmige Personen gedacht ist. Dr. D. wollte zur Reintegration in den Arbeitsprozess keine Prognose abgeben, und Dr. A. sprach nur von der Einarmigkeit mit entsprechender Integritätseinbusse und Invalidität. Zu einer klaren Auffassung gelangte Kreisarzt Dr. B., indem er für den Versicherten in einem Fabrikationsbetrieb in der Industrie eine ganztägige Beschäftigung, bei welcher er leichte Arbeiten verrichten könne und nur die rechte Hand bzw. den rechten Arm einsetzen müsse, als zumutbar erachtete. Im Gegensatz dazu ist dem an Schranken eingereichten hausärztlichen Zeugnis von Dr. E. zu entnehmen, dass zur Zeit wegen der ausgesprochen schweren Atrophie des gesamten linken Armes, der schwersten, paroxysmal (in Anfällen) auftretenden Schmerzen und Dysästhesien sowie der zwischenzeitlich eingetretenen wesentlichen Veränderung der gesamten Persönlichkeit des Patienten keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe und auch nicht mit der Wiederherstellung einer solchen zu rechnen sei.
Angesichts des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers kann sicher einmal festgehalten werden, dass er als Einarmiger auch bei Ausübung einer leichten Tätigkeit, die nur den Einsatz eines Armes erfordert, nicht die Leistungsfähigkeit einer zweiarmig tätigen Person wird erreichen können. Grund dafür ist die Überbelastung durch die einseitige Dauerbeanspruchung und die damit verbundene Umständlichkeit und Verlangsamung vieler Bewegungsabläufe. Sodann sind bei einer Person, die
wegen Unfallfolgen in ihrer körperlichen Integrität derart stark eingeschränkt ist wie der Versicherte, auch die psychischen Auswirkungen zu berücksichtigen, welche die Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigen. In der Beurteilung des Kreisarztes wird den genannten Punkten aber offensichtlich nur wenig keine Bedeutung beigemessen.
In den medizinischen Akten wird verschiedentlich bestätigt, dass der Beschwerdeführer an erheblichen psychischen Problemen leidet. In einigen ärztlichen Berichten taucht zudem der Begriff der Schmerzfixierung auf. So erwähnt die Klinik C., dass mit therapeutischen Massnahmen eine Zunahme der Fingerund Handbeweglichkeit habe erreicht werden können, dass sich aber eine ausgeprägte Schmerzfixierung des Patienten teilweise kontraproduktiv ausgewirkt habe. Der Kreisarzt Dr. B. erwähnt in seinem ersten Bericht, dass eine "schmerzhafte Schonhaltung des linken Arms" im Vordergrund stehe. Die Beschwerdegegnerin bezeichnet diese Schmerzfixierung in ihrem Blatt "Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen für die Rentenfestsetzung" als unfallfremd. Unabhängig davon, ob die Qualifikation der Schmerzfixierung als unfallfremd zutreffend ist, kann abschliessend festgestellt werden, dass der Versicherte, der vor dem Unfall als Hilfsarbeiter körperlich tätig war, unter seinem massiv beeinträchtigten Gesundheitszustand leidet. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit auch aus psychischen Gründen beeinträchtigt ist, die sicher zu einem erheblichen Teil nicht unfallfremd sind. Dies wird bei der Beurteilung der dem Beschwerdeführer verbleibenden Arbeitsmöglichkeiten und damit bei der Invaliditätsbemessung angemessen zu berücksichtigen sein. Angesichts der Schwierigkeit Unmöglichkeit auch für einen Arzt, die Arbeitsfähigkeit einer einarmigen Person auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bzw. ohne konkreten Arbeitsplatz vor Augen zuverlässig einzuschätzen, ist auf die Einholung einer Expertise bzw. auf die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zu verzichten. Diese Massnahmen würden keine der Beurteilung dienlichen Ergebnisse liefern.
5.a) aa) Es ist somit zu prüfen, welche zumutbaren Erwerbstätigkeiten dem Beschwerdeführer als Einarmigem auf dem gesamten Arbeitsmarkt noch offen stehen. Erst auf dieser Grundlage kann der anrechenbare Invalidenlohn ermittelt werden. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb einige DAP ausgewählt und sich bei der Invaliditätsbemessung auf deren Angaben gestützt. Dabei handelt es sich um in
diversen Unternehmungen erhobene Beschäftigungsmöglichkeiten, bei denen bestimmte Anforderungen bzw. deren Fehlen festgestellt ist. Im Fall des Versicherten werden sechs Arbeitstätigkeiten herangezogen, die nach den erwähnten Erhebungen weder eine besondere Vorbildung noch Sprachkenntnisse voraussetzen und einarmig ausgeübt werden können. Es handelt sich um die Tätigkeit eines Magnetkranfahrers, eines Textil-Hilfsarbeiters mit bestimmten Funktionen, eines Pulverlackierers (lackieren mit Spritzpistole und reinigen der Kabine), eines Hilfsarbeiters in der Kübelwäscherei einer Seidendruckerei, eines Hilfsarbeiters in der Altmaterial-Wiederaufbereitung (alte Harasse kontrollieren und auf Förderband legen) und eines Maschinenführers. Der Durchschnitt der in diesen Tätigkeiten erzielbaren Jahreslöhne wird mit Fr. 50'575.-errechnet. Im Einsprache-Entscheid wurde als Entgegenkommen wegen der zu erwartenden anfänglichen Umstellungsschwierigkeiten ein Abzug von einem Drittel gewährt, was zur Annahme eines Invalidenlohns von Fr. 33'800.-führte. In der Beschwerdeantwort wird nun dargelegt, dass diese Reduktion um einen Drittel nicht mehr beibehalten werden könne, denn die DAP seien bereits leidensangepasst und weitere Reduktionsgründe nicht ersichtlich. Zusätzlich argumentiert die Beschwerdegegnerin mit den statistischen Lohnzahlen der LSE. Sie geht von der LSE 2000, Tabelle TA 1, Anforderungsniveau 4, aus und kommt, unter Annahme einer Beschäftigung von 41,9 Stunden pro Woche, auf einen Brutto-Jahreslohn von Fr. 55'773.10 bzw., nach Berücksichtigung einer Nominallohnerhöhung im Jahr 2001 von 1,3 %, auf ein Einkommen von Fr. 56'498.15. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EVG (BGE 126 V 75) nimmt sie einen Abzug von 25 % vor und kommt so auf einen massgeblichen Invalidenlohn von Fr. 42'373.60.
bb) Der Beschwerdeführer war vor dem Unfall als Hilfsarbeiter in einer Kunststoffpresserei mit dem Entgraten von Kunststoffteilen beschäftigt und erzielte dabei gemäss Berechnung im angefochtenen Entscheid ein Valideneinkommen von Fr. 43'305.60. Wenn nun die Überlegungen der Beschwerdegegnerin zu einer noch zumutbaren Erwerbstätigkeit und zur Ermittlung des Invalideneinkommens zutreffen sollten, würde der Versicherte als erheblich Behinderter gemäss Berechnung mit der LSE praktisch gleich viel und gemäss Berechnung mit den DAP sogar erheblich mehr verdienen können als vor dem Unfall. Ein solches Ergebnis ist weder nachvollziehbar noch glaubhaft, und das Vorgehen der Beschwerdegegnerin widerspricht denn auch den Grundsätzen der Invaliditätsbemessung. Hat eine versicherte Person vor der
Invalidität wegen ihrer ungenügenden Qualifikation (wie schlechte Sprachkenntnisse ungenügende Ausbildung) nur ein deutlich unter den branchenüblichen Ansätzen liegendes Valideneinkommen erzielen können, so ist dies ein invaliditätsfremder Faktor, der auch bei der Bemessung der Invalidität nicht ausser Acht gelassen werden darf, indem er beim Einkommensvergleich entweder überhaupt nicht dann beim Validenund beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen ist (Entscheid des EVG vom
1. März 2002 [I 443/01] in Sachen B., S. 5 mit Hinweis auf RKUV 1993 Nr. U 168 S. 103
f. E. 5b). Wie aus den Lohnangaben der ehemaligen Arbeitgeberin ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer deutlich weniger verdient als ein Hilfsarbeiter in einem Industrieoder Gewerbebetrieb (vgl. die Durchschnittslöhne in der LSE 2000). Bei der Invaliditätsbemessung aufgrund der LSE ist sodann zu beachten, dass diese statistischen Angaben für zweiarmig und nicht für einarmig tätige Personen ermittelt wurden und dieser Unterschied in der Einsatzfähigkeit nicht einfach durch den Behindertenabzug von maximal 25 % ausgeglichen werden kann.
cc) Im angefochtenen Entscheid hat sich die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung auf die bereits erwähnten DAP gestützt. Die einzige Tätigkeit, für welche ausdrücklich vermerkt ist, dass sie tatsächlich schon durch eine Person mit Armlähmung ausgeübt wurde, ist diejenige des Magnetkranfahrers. Sodann fällt auf, dass bei allen DAP die Zahl gleicher Arbeitsplätze im Betrieb mit "0" angegeben wird, und beim Hilfsarbeiter in der Kübelwäscherei ist es grundsätzlich fraglich, ob eine solche Tätigkeit überhaupt zumutbarerweise von einer einarmigen Person über längere Zeit zur Zufriedenheit des Arbeitgebers ausgeübt werden kann. Damit wird die Zahl der Vergleichstätigkeiten entsprechend geringer und somit weniger aussagekräftig. Es ist zweifelhaft, ob allein auf die ausgewählten DAP abgestellt werden kann, insbesondere auch angesichts des sehr hohen und bereits "leidensangepassten" Durchschnittslohnes von Fr. 50'575.--, den der Versicherte erzielen können soll. Dabei vermag auch der unter dem Titel "Umstellungsschwierigkeiten" bzw. "Einarbeitung" erfolgte wohl nur für begrenzte Zeit vorgesehene - Abzug von einem Drittel nicht zu überzeugen, denn die Rubrik "Beidhändigkeit nicht notwendig" bedeutet noch lange nicht, dass die Tätigkeit von einer einarmigen Person gleich gut ausgeübt werden kann wie von einer Person, die bei der Arbeit beide Arme einsetzen kann. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens erweisen sich die ausgewählten DAP somit als ungeeignet.
Was den Validenlohn betrifft, so wird dieser von der Beschwerdegegnerin aufgrund der Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin auf Fr. 43'305.60 festgelegt. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer diverse Einwände. In erster Linie verweist er darauf, dass sich der versicherte Verdienst im Jahr vor dem Unfall auf Fr. 48'111.-belaufen habe. Die Beschwerdegegnerin habe diesem gegenüber verschiedene Komponenten nicht in das Valideneinkommen einbezogen, so nur eine Schichtzulage statt die gesamthaft höheren und differenzierten Früh-, Spät- und Nachtschichtzulagen. Im Weiteren werde nur eine Leistungsprämie von Fr. 260.-pro Monat einbezogen, obwohl diese im Jahr 2000 regelmässig übertroffen worden und 1999 sogar erheblich höher ausgefallen sei. Es fehle weiter der Einbezug der Kinderzulagen, und nicht einbezogen worden seien auch die geleistete Überzeitarbeit mit dem entsprechenden Zuschlag sowie der Zuschlag für die Sonntagsarbeit. Abgesehen davon, dass Zulagen für Schicht-, Sonntagsund Überzeitarbeit grundsätzlich nur für einen regelmässigen und über Jahre hinweg geleisteten sowie langfristig zumutbaren Einsatz (was vorliegend noch abzuklären wäre) in den versicherten Verdienst einbezogen werden können und beim Valideneinkommen berücksichtigte Kinderzulagen auch beim Invalideneinkommen hinzuzurechnen wären, kann vorliegend ohnehin nicht ohne weiteres auf den versicherten Verdienst im Sinn von Art. 15 Abs. 1 und 3 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und 4 UVV sowie Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung (SR 831.10; AHVG) und Art. 7 der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung (SR 831.101; AHVV) abgestellt werden. Denn wie bereits festgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer wegen seiner ungenügenden Qualifikation nur ein stark unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt, was entweder überhaupt nicht dann bei Validenund Invalidenlohn gleichmässig zu berücksichtigen ist. Wenn nun aber die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invalideneinkommens auch die LSE 2000 heranzieht, gesteht sie damit zu, dass der Versicherte ohne Unfallfolgen in der Lage wäre, diesen statistischen Werten entsprechend zu verdienen. Mit dieser Annahme würde dem Versicherten für die Zeit vor dem Unfall ein durchschnittliches Hilfsarbeitereinkommen zugestanden, und beim Invalideneinkommen müsste kein Abzug wegen des unterdurchschnittlichen tatsächlichen Verdienstes mehr erfolgen (vgl. dazu Erwägung lit. a/bb).
Unter den geschilderten Umständen erscheint es gerechtfertigt, bei der Ermittlung von Validenund Invalideneinkommen auf die LSE 2000 (inklusive Berücksichtigung
der Lohnentwicklung bis zum Jahr 2001) abzustellen. Auszugehen ist somit von einem hypothetischen Validenlohn im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom 21. November 2001 von Fr. 56'498.--. Beim Invalidenlohn ist ebenfalls vom statistischen Durchschnittslohn im Jahr 2001 von Fr. 56'498.-auszugehen und wegen der Einarmigkeit des Beschwerdeführers sowie der damit verbundenen Umständlichkeit und Verlangsamung vieler Bewegungsabläufe ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen. Wegen der zusätzlichen arbeitsmarktlichen Nachteile von Behinderten (Teilzeitbeschäftigung, leidensbedingte Einschränkungen) ist sodann ein Abzug von 15
% vorzunehmen, so dass sich ein Invalideneinkommen von Fr. 32'176.-ergibt (Fr. 56'498.-x 0,67 x 0,85). Aus der Gegenüberstellung von Validenund Invalidenlohn resultiert damit eine Erwerbseinbusse bzw. ein Invaliditätsgrad von 43 %. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer folglich eine Invalidenrente auf der Basis von 43 % auszurichten.
6.- Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde in dem Sinn gutzuheissen, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 2001 eine Invalidenrente für einen Invaliditätsgrad von 43 % zuzusprechen ist. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Hingegen hat der Beschwerdeführer mehrheitlich obsiegt und deshalb Anspruch auf eine Parteientschädigung durch die Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG; Art. 98bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRP, sGS 951.1). Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung wie in ähnlich aufwendigen Fällen üblich auf Fr. 4'000.-einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.