Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UH140274 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 21.01.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Akteneinsicht |
Schlagwörter : | Beschwerde; Akten; Beschwerdegegner; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Verfahren; Interesse; Akteneinsicht; Zivil; Recht; Akten; Beschwerdegegnerin; Klage; Einsicht; Interessen; Rechtlich; Anspruch; Verfahrens; Rechtsvertreter; Schützenswerte; Liegenden; Beschwerdegegners; Kantons; Bundesgericht; Verfügung; Untersuchung; Beschwerdeverfahren; Verfahren |
Rechtsnorm: | Art. 101 StPO ; Art. 102 StPO ; Art. 104 StPO ; Art. 105 StPO ; Art. 41 OR ; Art. 418 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 433 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH140274-O/U/BUT
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur.
L. Künzli
Beschluss vom 21. Januar 2015
in Sachen
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2.
gegen
1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1. 1 substituiert durch Substitut MLaw Y2. 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y3.
betreffend Akteneinsicht
Erwägungen:
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (vorliegend Beschwerdegegnerin 3) hat am 25. August 2011 gegen B. und C. (vorliegend Beschwerdegegner 1 und 2) eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Veruntreuung, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung, eröffnet (Urk. 3/2). Sie wirft den beiden Beschuldigten vor, über die von ihnen beherrschte Vision D. Ltd. von verschiedenen Kunden Gelder in der Höhe von insgesamt rund Fr. 50 Mio. zwecks Anlage in Devisenund Edelmetallgeschäften entgegengenommen zu haben. Es bestehe der Verdacht, dass sie die Geldeinlagen nicht vereinbarungsgemäss investiert und ihre Kunden dadurch am Vermögen geschädigt sowie sich selbst allenfalls unrechtmässig bereichert hätten. Die D. Ltd. unterhalte bei der A. (Schweiz) AG in Zürich eine Kontokorrentund Depotbeziehung mit der Stammnummer ... (sowie evtl. weitere Bankverbindungen). Auf diese Bankverbindung hätten die Kunden ihre Einlagen überwiesen und von dort aus sei das Kapital in Devisenund Edelmetallgeschäfte angelegt worden (oder hätte angelegt werden sollen) (vgl. Urk. 3/3).
Im Verlauf der Ermittlungen wies die Beschwerdegegnerin 3 die A. (Schweiz) AG mit Verfügung vom 26. August 2011 an, die vorgenannte Kontokorrentund Depotbeziehung sowie allfällige weitere Kontos etc., die auf den Namen der D. Ltd. und die Beschwerdegegner 1 und 2 lauten würden, zu sperren (Urk. 3/3). Gleichzeitig hielt sie die A. (Schweiz) AG zur Edition von Bankunterlagen an und auferlegte ihr hinsichtlich der mit dem Vollzug der Editionsverfügung betrauten Organe, Mitarbeitenden und Hilfspersonen eine Schweigepflicht (a.a.O.). Weitere Editionsverfügungen seitens der Beschwerdegegnerin 3 an die A. (Schweiz) AG folgten am 28. Oktober 2011 (Urk. 3/4), 19. Juni 2012
(Urk. 3/5), 8. Februar 2013 (Urk. 3/6), 15. November 2013 (Urk. 3/7) und 28. Januar 2014 (Urk. 3/8).
Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 ersuchte die A. (Schweiz) AG (vorliegend Beschwerdeführerin) die Beschwerdegegnerin 3 unter Bezugnahme auf die letztgenannte Editionsverfügung vom 28. Januar 2014 um Einsicht in die
Strafuntersuchungsakten (Urk. 9/1). Die Beschwerdeführerin erhielt (gemäss eigener Darstellung) hierauf unter Auflagen Einsicht in einen Teil der Akten. Die Beschwerdegegnerin 3 habe der Beschwerdeführerin nicht gestattet, sämtliche Akten einzusehen und Kopien von einzelnen Aktenstücken anzufertigen (vgl. Urk. 2 S. 7 und Urk. 9/ 1).
Am 12. Februar 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin 3 um weitergehende Akteneinsicht, insbesondere um Übersendung von Kopien einzelner Aktenstücke (Urk. 3/10=Urk. 9/2). Die Beschwerdegegnerin 3 räumte hierauf den beiden Beschuldigten bzw. den Beschwerdegegnern 1 und 2 die Gelegenheit ein, sich zum Gesuch der Beschwerdeführerin zu äussern
(Urk. 9/3). Der Beschwerdegegner 1 wie auch der Beschwerdegegner 2 beantrag-
ten in ihren Stellungnahmen vom 26. Februar 2014 bzw. 17. März 2014 jeweils die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs (Urk. 9/13 und 14). Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 21. Mai 2014 unter Aufrechterhaltung ihrer Anträge (Urk. 9/17). Der Beschwerdegegner 1 wie auch der Beschwerdegegner 2 duplizierten mit Eingaben vom 25. Juni 2014 bzw. 14. Juli 2014 ebenfalls unter Aufrechterhaltung ihrer bisherigen Anträge (Urk. 9/21 und 24).
Mit Verfügung vom 20. August 2014 wies die Beschwerdegegnerin 3 das Gesuch um Akteneinsicht der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 2014 (recte: 12. Februar 2014 [vgl. Urk. 9/2 und 9/3]) ab (Urk. 9/25).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. September 2014 rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Kammer. Sie beantragt, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung uneingeschränkte Einsicht in die Strafuntersuchungsakten zu gewähren und insbesondere zu gestatten, von den Ermittlungsordnern Nr. 1-6 Kopien anzufertigen (Urk. 2 S. 3). Die Beschwerdegegnerin 3 verzichtete am 23. September 2014 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde
(Urk. 8). Mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 2 (innert erstreckter Frist) die Abweisung der Beschwerde und verlangte, dass die Beschwerdeführerin anzuweisen sei, sämtliche im Rahmen der bisher gewährten Akteneinsicht erhaltenen Informationen (wie die Kenntnis des Aktenverzeichnisses) zu vernichten (Urk. 15 S. 1). Mit Eingabe vom
16. Oktober 2014 beantragte auch der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1 (innert erstreckter Frist) die Abweisung der Beschwerde; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit die Protokolle der Einvernahmen mit dem Beschwerdegegner 1 vom 14. Oktober 2013, 5. November 2013 und 11. Dezember 2013 betroffen seien (Urk. 17 S. 1). Die Beschwerdeführerin liess hierauf durch ihren Rechtsvertreter mitteilen, dass sie unter Aufrechterhaltung ihrer bisherigen Anträge auf eine Stellungnahme (Replik) verzichte (Urk. 21).
Die Sache erweist sich als spruchreif.
Wurde ein Akteneinsichtsgesuch eines Dritten gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO beurteilt, handelt es sich um einen für den Dritten verfahrenserledigenden Entscheid, der mit Beschwerde anfechtbar ist (SCHMUTZ, BSK StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 6 zu Art. 102 StPO; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 5 zu Art. 102 StPO; vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Erörterungen Anlass (vgl. Art. 393 ff. StPO).
Die Beschwerdegegnerin 3 begründete die Verweigerung der Akteinsicht in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Die Beschwerdeführerin habe im Strafuntersuchungsverfahren keine Parteistellung im Sinne von Art. 104 Abs. 1 StPO. Anderen Verfahrensbeteiligten stünden die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen seien. Eine unmittelbare Betroffenheit sei etwa zu bejahen, wenn in Grundrechte oder Grundfreiheiten eingegriffen oder Zwangsmassnahmen angeordnet würden. Editionsverfügungen seien keine Zwangsmassnahmen und im Hinblick auf die erfolgten Editionsverfügungen bestehe kein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Die Beschwerdeführerin sei daher nicht im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO direkt in ihren Rechten betroffen. Dritte könnten nach Art. 101 Abs. 3 StPO Akten einsehen, wenn sie dafür ein schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstünden. Ein schützenswertes Interesse werde etwa bejaht, wenn ein Dritter Anspruch auf Akteneinsicht erhebe zwecks Verfolgung seines Zivilanspruches in einem separaten Zivilverfahren. Die Beschwerdeführerin verfolge keine eigenen
Zivilansprüche. Zur Abwehr der Ansprüche sei sie nicht auf Akteneinsicht angewiesen, da es ihr freistehe, im Rahmen des Zivilverfahrens den Beizug der Strafakten zu verlangen (Urk. 5 S. 1-2).
Die Beschwerdeführerin vertritt im vorliegenden Beschwerdeverfahren einen gegenteiligen Standpunkt. Sie rügt zum einen eine Verletzung Art. 101 Abs. 3 StPO und macht geltend, dass sie ein schützenswertes Interesse an der Akteneinsicht habe (Urk. 2 S. 12-15 [Rz 35-45]). Zur Begründung bringt sie (zusammengefasst) vor, dass zwei (ehemalige) Kunden der D. Ltd. gegen sie - die Beschwerdeführerin - eine (Forderungs-)Klage über Fr. 49'159.95 beim Handelsgericht des Kantons Zürich anhängig gemacht hätten. Die Kläger hätten ihre Klage gestützt auf Erkenntnisse begründet, die sie - als Privatkläger im Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 - durch Einsicht in die Strafakten erlangt hätten. Dagegen bleibe es ihr - der Beschwerdeführerin - aufgrund der angefochtenen Verfügung verwehrt, die Akten des Strafverfahrens zur Abwehr der Klage im Rahmen der Klageantwort heranzuziehen (vgl. a.a.O.).
a) Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 2 räumt im vorliegenden Beschwerdeverfahren zunächst ein, es sei grundsätzlich zutreffend, dass zur Abwehr von Zivilforderungen eventuell ein Anspruch auf Akteneinsicht bestehe. Der Anspruch auf Akteneinsicht hänge jedoch davon ab, ob sich der Ausgang des Strafverfahrens auf die Zivilforderung auswirke. Ein hängiges Strafverfahren kön- ne keine Auswirkungen auf die Zivilforderung haben. Die Klageschrift liege nur auszugsweise bei den Akten. Ein allfälliger Anspruch könne somit ohnehin nicht umfassend geprüft werden. Weiter handle es sich im Rahmen des zivilrechtlichen Vorwurfes ausschliesslich um Regelverstösse, die unabhängig von der Strafbarkeit der Handlungen der Beschwerdegegner 1 und 2 eine Haftung der Beschwerdeführerin zu begründen vermöchten. Inwiefern sich das Strafverfahren auf die zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen auswirke, sei somit nicht ersichtlich. In der Klageschrift werde - soweit ersichtlich - nur zur Quantifizierung des Schadens auf die Strafakten Bezug genommen. Die Schadenshöhe ergebe sich aber aus den von der Beschwerdeführerin edierten Akten. Auch stehe es der Beschwerdeführe-
rin frei, im Rahmen des Zivilverfahrens den Beizug der Strafakten zu verlangen und die Verletzung der Waffengleichheit zu rügen (Urk. 15 S. 4-5).
b) Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1 argumentiert im vorliegenden Beschwerdeverfahren gleich wie der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 2 (vgl. Urk. 17 S. 3-4 [Ziffer 7-9]). Darüber hinaus führt er an, dass einer Akteneinsicht nicht nur die privaten Interessen der Beschwerdegegner 1 und 2 entgegenstünden, sondern auch öffentliche Interessen. Strafuntersuchungen seien grundsätzlich geheim. Die Einsicht in die Strafakten sei nur in engen Grenzen zulässig und gelte nicht absolut (Urk. 17 S. 4 [Ziffer 19]).
a) Nach Art. 101 Abs. 3 StPO können aussenstehende Dritte die Akten eines hängigen Strafverfahrens einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schutzwürdiges Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen gegenüberstehen. Auch der Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Information über Gerichtsverfahren und die Akteneinsicht bei Gerichten durch Dritte vom
März 2001 (LS 211.15) lässt sich nichts anderes entnehmen, wird dort doch in
§ 21 Abs. 2 auf Art. 101 Abs. 3 und Art. 102 StPO verwiesen.
Dritte im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO sind natürliche oder juristische Personen, die weder als Partei gemäss Art. 104 StPO oder als andere Verfahrensbeteiligte gemäss Art. 105 nach als Behörden in Straf-, Zivilund Verwaltungsverfahren im Sinne von Art. 101 Abs. 2 StPO zu betrachten sind (SCHMUTZ, a.a.O., N 23 zu Art. 101 StPO; BRÜSCHWEILER, Kommentar StPO, 2. Auflage, Zü- rich 2014, N 9 ff. zu Art. 101 StPO).
Der Dritte muss ein Interesse an der Akteneinsicht nachweisen können. Die Strafprozessordnung definiert nicht, was als schützenswertes Interesse zu gelten hat. Jedenfalls aber braucht der um Akteneinsicht ersuchende Dritte kein rechtlich geschütztes Interesse nachzuweisen; ein tatsächliches genügt (SCHMUTZ, a.a.O., N 23 zu Art. 101 StPO; SCHENKER/HAUSER, Auswirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf die zivilrechtliche Haftung, in: Unternehmensstrafrecht und Produktsicherheit, EIZ - Europa Institut Zürich, Band/Nr. 139, Zürich 2013, S. 113;
a.M. OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 1263, der von Dritten ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse verlangt).
Bei der Interessenabwägung ist sodann aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen, ob das schützenswerte wissenschaftliche, ökonomische oder anderweitige Interesse im konkreten Fall schwer genug wiegt, um die entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen an der Geheimhaltung in den Hintergrund treten zu lassen. Zu gewichten ist insbesondere das öffentliche Interesse an einer raschen und ungestörten Durchführung des Strafverfahrens. Weiter darf der Zweck der Strafuntersuchung durch die Akteneinsicht nicht gefährdet werden. Mangels Nähe zum Verfahrensgegenstand ist bei Dritten die Interessenabwägung besonders sorgfältig vorzunehmen und ein schützenswertes Interesse nicht leichthin zu bejahen (SCHMUTZ, a.a.O., N 23 zu Art. 101 StPO; BRÜSCHWEILER, Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, N 10 zu Art. 101 StPO; BBL 2006
S. 1085ff., S. 1162).
Gleich wie bei Art. 101 Abs. 2 StPO (Akteneinsicht anderer Behörden) ist in jedem Fall zu prüfen, ob den öffentlichen oder privaten Interessen nicht durch mildere Massnahmen Rechnung getragen werden kann, indem etwa nur gewisse Aktenstücke oder bestimmte Passagen oder Namen überdeckt werden (SCHMUTZ, a.a.O., N 22 und 23 zu Art. 101 StPO).
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführen lässt, hatte das Bundesgericht in einem Entscheid vom 13. März 2014 (1B_33/2014) einen ähnlich gelagerten Fall zu beurteilen. Konkret ging es um die Frage, ob ein nicht am Strafverfahren beteiligter Dritter, gegen den eine (zivilrechtliche) Verantwortlichkeitsklage erhoben worden war, ein schützenswertes Interesse im Sinne von
Art. 101 Abs. 3 StPO an der Einsicht in die Akten des parallel laufenden Strafverfahrens hatte. Das Bundesgericht bejahte das Vorliegen eines schützenswerten Interesses und erwog (a.a.O., E. 3.3): [ ] Kann sich nach dem Gesagten das Strafverfahren auf diese Zivilforderung auswirken, so betrifft dies nicht nur den klagenden Sicherheitsfonds ..., sondern mittelbar auch den beklagten Beschwerdeführer. Dieser hat Anspruch darauf, im Verantwortlichkeitsverfahren seine Parteirechte voll wahrnehmen zu können, was eine Zugriffsmöglichkeit auf alle relevanten Akten voraussetzt. Er hat damit klarerweise ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in die Strafakten; es widerspräche dem Prinzip der Waffengleichheit, dass dieses Recht dem klagenden Sicherheitsfonds ... zusteht und dem beklagten Beschwerdeführer vorenthalten wird. [ ]
Aus der (auszugsweise) bei den Akten liegenden Klageschrift vom 6. Juni 2014 (Urk. 3/9) ergibt sich, dass zwei (ehemalige) Kunden der D. Ltd. gestützt auf Art. 41 OR von der Beschwerdeführerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 49'159.95 verlangen. Aus dem Inhaltsverzeichnis der Klageschrift ist zu schliessen, dass die Kläger der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begründung der Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 OR einen Verstoss gegen die Bestimmungen des KAG (Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen), eventualiter unbewilligte Entgegennahme von Publikumsanlagen und subeventualiter die Verletzung von Art. 305bis StGB (Geldwäscherei) vorwerfen (Urk. 3/9 S. 3).
Konkret führen die Rechtsvertreter der Kläger in der Klageschrift aus, sie hätten am 22. Oktober 2012 im Strafverfahren detaillierte Einsicht in die von der Beklagten (bzw. der vorliegenden Beschwerdeführerin) edierten Unterlagen genommen. Zudem habe die Beklagte (bzw. die vorliegende Beschwerdeführerin) im April 2013 nochmals weitere Unterlagen ediert, die ebenfalls gesichtet worden seien. Weiter hätten ab Herbst 2013 Einvernahmen mit C._ und B. (vorliegend Beschwerdegegner 1 und 2) stattgefunden. Erst im Rahmen der detaillierten Sichtung dieser Unterlagen hätten die Kläger verschiedene Umstände entdeckt, die eine Mitverantwortung der Beklagten (bzw. der vorliegenden Beschwerdeführerin) für den bei den Klägern entstandenen Schaden begründen und welche das Fundament dieser Klage bilden würden (Urk. 3/9 S. 21).
Die Zivilkläger leiten somit in tatsächlicher Hinsicht ihre zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen gegen die Beschwerdeführerin (unter anderem) aus Erkenntnissen ab, die sie als (konstituierte) Privatkläger im Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 im Rahmen ihrer (dortigen) Akteneinsicht gewonnen hatten. Bei dieser Ausgangslage erscheint es als ausreichend klar, dass sich das Strafverfahren auf die Zivilforderung auswirken kann. Der vom Bundesgericht gefordert Konnex ist mithin gegeben. Daran ändert nichts, dass die Zivilkläger die
Widerrechtlichkeit (im Sinne von Art. 41 OR) der Handlungen der beklagten Beschwerdeführerin mit Normverstössen begründen, die - soweit ersichtlich - nicht Gegenstand der hängigen Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 bilden. Es bleibt dabei, dass die Kläger ihren zivilrechtlichen Anspruch (auch) aus Erkenntnissen aus dem Strafverfahren ableiten.
Die Zivilkläger beschränken sich - soweit ersichtlich - zur Begründung der Klage auf die von der Beschwerdeführerin edierten Unterlagen sowie je zwei Protokolle der Einvernahmen mit den Beschwerdegegnern 1 und 2 als beschuldigte Personen (vgl. Urk. 3/9 S. 21-23). Die Protokolle liegen der Klage als Beweisofferten bzw. Beilagen Nr. 39-42 bei (vgl. Urk. 3/9 [Beweismittelverzeichnis]). Die Beschwerdeführerin hat sodann selbstredend bereits Kenntnis von den von ihr zuhanden des Strafverfahrens edierten Unterlagen. Im Lichte des zitierten Bundesgerichtsentscheids geht es jedoch nicht an, die Beschwerdeführerin einfach auf ihre Beklagtenrolle und die (bereits) aktenkundigen Protokolle sowie die ihr (bereits) bekannten Unterlagen zu verweisen. Gemäss Bundesgericht hat (auch) der Beklagte vielmehr Anspruch darauf, im Zivilverfahren seine Parteirechte voll wahrnehmen zu können, was eine Zugriffsmöglichkeit auf alle relevanten Akten voraussetzt. Um die Parteirechte im Zivilverfahren aber voll wahrnehmen zu kön- nen, ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf die Einsicht in sämtliche Strafakten angewiesen. Nur so kann sie überhaupt die Beweistauglichkeit der bereits bekannten Unterlagen einschätzen und feststellen, ob noch andere relevante Dokumente etc. im Strafverfahren existieren und sich solche gegebenenfalls zur Darlegung ihres gegenteiligen Standpunktes im Zivilverfahren als sachdienlich erweisen.
An sich steht es - wie auch die Beschwerdegegner einwenden - der Beschwerdeführerin offen, über ein Begehren um Beizug der Strafakten im Zivilprozess im Sinne von Art. 101 Abs. 2 StPO Einsicht in die Akten zu erhalten. Die Bejahung eines entsprechenden Gesuchs hängt jedoch davon ab, ob der Zivilrichter einen Beizug überhaupt als nötig erachtet (vgl. Art. 101 Abs. 2 StPO). Abgesehen davon bildet Art. 101 Abs. 3 StPO eine eigenständige Anspruchsgrundlage für die Akteneinsicht eines Dritten. Das Vorliegen eines schützenswerten Interesses
kann mithin nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Akten allenfalls auf einem anderen Weg beigezogen werden können oder nicht.
Private oder öffentliche Interessen, die das Interesse der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht überwiegen könnten, werden in der angefochtenen Verfü- gung nicht angeführt, und solche sind auch nicht ersichtlich. Die Akteneinsicht führt jedenfalls nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens und/oder könnte den Zweck der Untersuchung gefährden. Auch seitens der Beschwerdegegner 1 und 2 werden keine privaten Interessen namhaft gemacht. Die im Strafverfahren als Privatkläger konstituierten Zivilkläger können gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich uneingeschränkt Akteneinsicht nehmen. Mit anderen Worten können die beschuldigten Beschwerdegegner 1 und 2 ohnehin nicht verhindern, dass Erkenntnisse aus dem Strafverfahren im Zivilprozess verwendet werden (vgl. BGE 1B_33/2014, a.a.O., E. 3.4).
Ob allenfalls an einzelnen Teilen der Akten wie beispielsweise der Personalakten punktuell besondere, überwiegende Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdegegner 1 und 2 bestehen, kann im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden, da die Strafakten nicht vorliegen. Sollte dies der Fall sein, so liegt es in der Verantwortung der Beschwerdegegnerin 3, bei der Gewährung der grundsätzlich vollen Akteneinsicht an die Beschwerdeführerin die nach Art. 102 Abs. 1 Satz 2 StPO geeigneten Massnahmen zu treffen (vgl. BGE 1B_33/2014, a.a.O., E. 3.4).
Die Beschwerdegegnerin 3 hat der Beschwerdeführerin somit im Sinne der Erwägungen Akteneinsicht zu gewähren, wobei Letztere bei der Ausübung des Akteneinsichtsrechts nach Art. 102 Abs. 3 StPO einen Anspruch auf Anfertigung von Kopien hat (vgl. SCHMUTZ, a.a.O., N 5 zu Art. 102 StPO).
Nach dem Gesagten vermag die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt von Art. 101 Abs. 3 StPO durchzudringen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ob die Beschwerde auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 105 Abs. 1 lit. d und f i.V.m. Art. 105
Abs. 2 StPO Erfolg gehabt hätte (vgl. Urk. 2 S. 8-12 [Rz 21-34]), braucht bei diesem Ausgang nicht geprüft zu werden und kann offen bleiben.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den unterliegenden Beschwerdegegnern 1 und 2 je zur Hälfte aufzuerlegen (unter solidarischer Haftung eines jeden für den anderen) (Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.- festzusetzen.
Gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 StPO (analog) haben die unterliegenden Beschwerdegegner 1 und 2 die (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung eines jeden für den anderen zu entschädigen (vgl. Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO). Es erscheint angemessen, diese Entschädigung auf Fr. 1'500.- (zuzüglich 8 % MwSt.) festzusetzen.
Es wird beschlossen:
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. August 2014 (B- 5/2011/120) aufgehoben und Disp.-Ziff. 1 derselben wie folgt neu gefasst:
Das Gesuch von RA X2. namens und im Auftrag der A. (Schweiz) AG um Akteneinsicht vom 29. Januar 2014 bzw. 12. Februar 2014 wird unter dem Vorbehalt allenfalls noch zu treffender Schutzmassnahmen gemäss Art. 102 Abs. 1 Satz 2 StPO gutgeheissen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.- festgesetzt und den Beschwerdegegnern 1 und 2 je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
Die Beschwerdegegner 1 und 2 werden verpflichtet, je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'620.- zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an:
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde);
den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1, unter Beilage von Urk. 21 (per Gerichtsurkunde);
den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 2, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 2, unter Beilage von Urk. 21 (per Gerichtsurkunde);
die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad B-5/2011/120, unter Beilagen von Urk. 21 sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten, Urk. 9 (jeweils gegen Empfangsbestätigung)
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der
Ersten öffentlich-rechtlic he n Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 21. Januar 2015
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer
Gerichtsschreiber:
lic. iur. L. Künzli
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