Zusammenfassung des Urteils UH130098: Obergericht des Kantons Zürich
Die Klägerin hat beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Dietikon eine Scheidungsklage eingereicht und gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege gebeten. Die Vorinstanz wies das Gesuch ab, da die Klage als aussichtslos betrachtet wurde. Die Klägerin legte fristgerecht Beschwerde ein, die jedoch ebenfalls abgewiesen wurde. Die Vorinstanz sah keine schwerwiegenden Gründe für eine Scheidung nach Art. 115 ZGB. Die Klägerin konnte keine objektiv schwerwiegenden Gründe vorbringen, um eine Scheidung zu rechtfertigen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und es wurden keine Kosten erhoben.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UH130098 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 05.08.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Abwesenheitsverfahren/Gesuch um Neubeurteilung |
Schlagwörter : | Urteil; Recht; Vorinstanz; Gesuch; Hauptverhandlung; Neubeurteilung; Gericht; Abwesenheit; Verhandlung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Verteidigung; Verfahren; Entscheid; Staatsanwaltschaft; Akten; Zustellung; Rechtsmittel; Frist; Abwesenheitsurteil; Urteils; Verfahren; Arztzeugnis; Bezirks; Person; üssen |
Rechtsnorm: | Art. 130 StPO ;Art. 132 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 368 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 452 StPO ; |
Referenz BGE: | 122 I 267; |
Kommentar: | Hauser, Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich, 2002 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH130098-O/U/BUT
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. P. Martin und Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Hürlimann
Beschluss vom 5. August 2013
in Sachen
Beschwerdeführer
verteidigt durch Rechtsanwalt X.
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Abwesenheitsverfahren/Gesuch um Neubeurteilung Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Feb-
Erwägungen:
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Staatsanwaltschaft) führte gegen
A. (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte (vgl. Urk. 18). Am 4. November 2010 erhob die Staatsanwaltschaft beim Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Zürich Anklage gegen den Beschwerdeführer (Urk. 18/23). Jener lud auf den 8. Dezember 2010 zur Hauptverhandlung vor (Urk. 18/24/2). Nachdem der Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung nicht erschienen war, wurde am 16. Dezember 2010 ein (Abwesenheits-
)Urteil gegen den Beschwerdeführer erlassen, in welchem er unter anderem der Gewalt und Drohung gegen Beamte schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.verurteilt wurde (Urk. 18/25). Mit Eingabe vom 5. Februar 2013 liess der Beschwerdeführer beim Einzelgericht des Bezirks Zürich (Vorinstanz) beantragen, in der Sache sei eine Neubeurteilung vorzunehmen und es sei eine neue Hauptverhandlung anzusetzen (Urk. 15/1). Die Vorinstanz entschied mit Verfügung vom 28. Februar 2013, auf das Gesuch um Wiederholung der am 8. Dezember 2010 durchgeführten Hauptverhandlung und Neubeurteilung der Sache werde nicht eingetreten (Urk. 5/2 = 15/9 = 16).
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2013 innert Frist Beschwerde und beantragte im Wesentlichen, die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Februar 2013 sei aufzuheben und das Gesuch um Wiederholung der Hauptverhandlung sei gutzuheissen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Urk. 2 S. 2). Mit einer weiteren Eingabe vom gleichen Tag stellte Rechtsanwalt X. ein Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers (Urk. 3).
Mit Verfügung vom 5. April 2013 wurde die Beschwerdeschrift der Vorinstanz sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt und die Akten eingefordert (Urk. 8). Sowohl die Vorinstanz wie auch die Staatsanwaltschaft verzichteten auf Vernehmlassung (Urk. 14 und 17). Der Beschwerdeführer reichte
mit Eingabe vom 8. April 2013 ein Dokument betreffend sein Gesuch um amtliche Verteidigung zu den Akten (Urk. 11 und 12).
Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Vorinstanz und die Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen.
Die Hauptverhandlung, deren Wiederholung der Beschwerdeführer vorliegend verlangt, respektive die Neubeurteilung des Abwesenheitsurteils, welche der Beschwerdeführer verlangt, erging wie erwähnt am 16. Dezember 2010
(Urk. 18/25). Nachdem zwischenzeitlich, das heisst am 1. Januar 2011, die eidgenössische Strafprozessordnung (StPO) in Kraft getreten ist, ist zunächst das vorliegend anwendbare Recht zu prüfen.
Gemäss Art. 452 Abs. 2 StPO werden Gesuche um eine neue Beurteilung nach einem Abwesenheitsurteil nach bisherigem Recht, welche nach Inkrafttreten der StPO gestellt werden, nach demjenigen Recht beurteilt, welches für die gesuchstellende Person günstiger ist. Vorliegend kommt wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - neues Recht zur Anwendung. Dies blieb unbestritten (Urk. 2 S. 3 f.).
Wenn ein Abwesenheitsurteil persönlich zugestellt werden kann, wird die verurteilte Person darauf aufmerksam gemacht, dass sie innert 10 Tagen beim Gericht, welches das Urteil fällte, eine neue Beurteilung verlangen kann (Art. 368 Abs. 1 StPO). Dabei wird das Gesuch abgelehnt, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen wurde, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt fernblieb (Art. 368 Abs. 3 StPO).
Die Vorinstanz führte zusammengefasst aus, das Urteil vom 16. Dezember 2010 sei sowohl nach der bis 31. Dezember 2010 anwendbaren Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH) wie auch nach der (eidgenössischen) StPO gültig zugestellt worden. Das Urteil sei dem Beschwerdeführer zwei Mal eingeschrieben an dessen damalige und heute noch gültige Wohnadresse in B. gesandt, vom Beschwerdeführer aber beide Male nicht abgeholt worden. Er habe Kenntnis davon gehabt, dass ein Strafverfahren gegen ihn gelaufen sei. Dies zeige sich schon alleine deshalb, dass er einen Tag vor der auf den 8. Dezember 2010 angesetzten Hauptverhandlung beim Gericht angerufen und mitgeteilt habe, er könne krankheitshalber an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen. Er hätte daher die ihm an seine Wohnadresse zugestellte Post regelmässig abholen respektive sollte er sich damals nur zeitweise in B. aufgehalten haben eine Weiterleitung an seinen jeweiligen Aufenthaltsort organisieren müssen. Dies habe der Beschwerdeführer indessen unterlassen, womit er es auch unterlassen habe, den Entscheid vom 16. Dezember 2010 abzuholen dessen Abholung durch eine bevollmächtigte Person zu organisieren. Unter diesen Umständen sei dem Beschwerdeführer das Urteil sowohl unter dem alten wie auch dem neuen Prozessrecht gültig zugestellt worden. Damit erweise sich auch das erst im Dezember 2012 (recte: am 5. Februar 2013) gestellte Gesuch um Neubeurteilung der Sache als klar verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Der Beschwerdeführer nehme überdies auch in seiner Eingabe vom 5. April 2011, worin er um eine Umwandlung der im Dezember 2010 ausgefällten Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit ersuche, ausdrücklich auf den Entscheid vom 16. Dezember 2010 Bezug. Dies zeige, dass er damals im Besitz des fraglichen Urteils gewesen sei. Vor diesem Hintergrund erweise sich sein Vorbringen im vorliegenden Verfahren, ihm sei das Urteil bisher nicht zugestellt worden, als klar rechtsmissbräuchlich. Auch aus diesem Grund sei auf das Neubeurteilungsgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Sodann wäre selbst wenn das Neubeurteilungsgesuch innert Frist eingegangen wäre - darauf nicht einzutreten, habe der Beschwerdeführer doch seine Krankheit seinerzeit nicht belegt, weshalb er unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen sei (Urk. 16 S. 6-8).
Der Beschwerdeführer führte dazu in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen aus, er sei der fraglichen Verhandlung nicht ohne Entschuldigung ferngeblieben. Ihm sei bei seiner telefonischen Abmeldung für die Verhandlung mitgeteilt worden, dass er ein Arztzeugnis nachzureichen habe. Dies habe er, der Beschwerdeführer, auch getan. Dass das Arztzeugnis nicht beim Bezirksgericht Zü-
rich eingegangen sei, könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden. Er sei demzufolge der Verhandlung nicht unentschuldigt ferngeblieben. Wenn die Vorinstanz geltend mache, dem Beschwerdeführer sei das Urteil vom
16. Dezember 2010 zwei Mal eingeschrieben gesandt worden, wobei er, der Beschwerdeführer, es nie abgeholt habe, verkenne sie, dass der Beschwerdeführer bereits Anfangs November 2010 der Staatsanwaltschaft mitgeteilt habe, er weile vom 17. Dezember 2010 bis zum 15. Januar 2011 an der Elfenbeinküste. Infolge Unruhen habe der Beschwerdeführer dann während mehrerer Monate nicht in die Schweiz reisen können, weshalb er die Gerichtsurkunden nicht habe abholen können. Der Vorinstanz sei dies bekannt gewesen, so dass deren Anmerkungen doch sehr erstaunen würden. Die Darlegungen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer hätte mit der Zustellung eines Entscheides rechnen müssen und die Zustellung respektive Nachsendung organisieren müssen, würden konstruiert wirken. Der Beschwerdeführer sei zu jener Zeit auslandsabwesend gewesen. Damit sei der Entscheid des Einzelrichters vom 16. Dezember 2010 nicht gültig zugestellt worden. Im Weiteren gelte es anzufügen, dass, nachdem der Beschwerdeführer der Vorinstanz seinerzeit das verlangte Arztzeugnis nachgereicht habe, er in gutem Glauben nicht habe erwarten müssen, dass unverhofft und unverhältnismässig ein Abwesenheitsurteil gefällt würde. Er sei juristischer Laie. Sodann mache es sich die Vorinstanz sehr einfach, wenn sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer infolge Kenntnis des Urteils auch im Besitze des Urteils sein muss, bzw. dass ihm das Urteil zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe lediglich mündlich Kenntnis vom Urteil gehabt, er sei zu keinem Zeitpunkt im Besitz des Urteils gewesen. Zudem sei in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils vom 16. Dezember 2010 nicht mitgeteilt worden, dass er ein Gesuch um Neubeurteilung des Abwesenheitsurteils einreichen könne. Hätte der Beschwerdeführer also das Urteil erhalten, hätte die Vorinstanz auf das Gesuch um Neubeurteilung des Abwesenheitsurteils eintreten müssen, da einem Laien kein Nachteil aus einer unkorrekten Rechtsmittelbelehrung erwachsen dürfe. Zudem würde er daran festhalten, dass er die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 8. Dezember 2010 nicht rechtsgenüglich zugestellt erhalten habe. Sie sei nicht mindestens fünf Tage vor der Hauptverhandlung beim Beschwerdeführer eingegangen (Urk. 2 S. 3- 6).
Wie bereits ausgeführt, kann bei einem Abwesenheitsurteil innert 10 Tagen nach der persönlichen Zustellung des Urteils eine Neubeurteilung verlangt werden (Art. 368 Abs. 1 StPO). Dabei beginnt der Fristenlauf grundsätzlich erst mit der persönlichen Zustellung. Entsprechend wird in den Kommentaren die Ansicht vertreten, die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO vermöge den Fristenlauf nicht auszulösen (u.a. BSK StPO-Maurer, Art. 368 N. 3 und 4; Schmid, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 368 N. 2). Dies vermag jedoch im vorliegenden Fall nicht zu überzeugen. Die Adresse des Beschwerdeführers war bekannt, er selbst gab sie dem Gericht an (z.B. Urk. 15/8/1). Obwohl der Beschwerdeführer offensichtlich wusste, dass in Bälde ein Urteil ergehen würde (vgl. u.a. Urk. 18 Prot. S. 3), kam er seinen Pflichten nicht nach und war nicht dafür besorgt, dass die Post ihm trotz Abwesenheit zugestellt werden konnte (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 179 N 8-14). Dass es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt, vermag daran nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nicht nur während der von ihm angegebenen Auslandsabwesenheit, sondern allgemein im Zusammenhang mit dem dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Strafverfahren keine eingeschriebenen Sendungen in Empfang nahm. Dadurch drängt sich der Eindruck auf, er nehme prinzipiell keine eingeschriebene Post an. Jedenfalls ist aus den Akten keine einzige erfolgreiche Zustellung von eingeschriebenen Sendungen an ihn persönlich ersichtlich (vgl.
u.a. Urk. 15/8/9; Urk. 18/19/8; Urk. 18/24/3-4). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen spätestens im April 2011 Kenntnis vom Urteil 16. Dezember 2010 und dessen Inhalt erhalten hatte. Er gibt selbst an, er habe vom Urteil mündlich Kenntnis erhalten (Urk. 2 S. 5). Es kann nicht angehen, dass ein Beschuldigter respektive Verurteilter zunächst in Kauf nimmt, dass ihm keine Entscheide zugestellt werden können, später, nachdem er vom Urteil Kenntnis erhielt, weder dafür besorgt ist, dass er vom Urteil eine Kopie erhält, noch sich bei der urteilenden Instanz meldet und (sinngemäss) ein
Rechtsmittel ergreift eine Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist verlangt, sondern stattdessen ein Gesuch um Umwandlung der unbedingten Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit stellt (womit implizit das Urteil akzeptiert wird), um dann, wenn die Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit in eine Geldoder Freiheitsstrafe im Raum steht, geltend zu machen, mangels persönlicher Zustellung habe bis anhin die 10-tägige Frist nach Art. 368 Abs. 1 StPO nicht zu laufen begonnen. Ein solches an Missbräuchlichkeit grenzendes Verhalten verdient keinen Rechtsschutz. Entsprechend ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer die Frist von 10 Tagen gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO, wenn nicht bereits am
12. Februar 2011 (Urk. 18/26/2), dann spätestens am 5. April 2011 (vgl.
Urk. 15/8/1) zu laufen begann, weshalb das am 5. Februar 2013 gestellte Gesuch um Neubeurteilung (Urk. 15/1) verspätet erfolgte. Somit ist darauf nicht einzutreten.
Selbst wenn das Gesuch rechtzeitig erfolgt wäre, wäre es wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt abzuweisen. Wie aus den Akten ersichtlich ist, wurde der Beschwerdeführer ordnungsgemäss zur Hauptverhandlung vom
8. Dezember 2010 vorgeladen (Urk. 18/24). Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, er sei nicht ordnungsgemäss vorgeladen worden. Nachdem er Wochenaufenthalter in C. gewesen sei und die Wohnadresse in D. gehabt habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe die Annahme schuldhaft verweigert. Dies sei eine Behauptung und entspreche nicht den Tatsachen. Nach konstanter Rechtsprechung zum damals anwendbaren § 179 des Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich (GVG/ZH) verhindert(e) jedoch ein Beschuldigter, welcher von einem laufenden Verfahren Kenntnis hat und nicht dafür besorgt ist, dass ihm auch bei einer allfälligen Abwesenheit die Post zugestellt werden kann, schuldhaft die Zustellung (Hauser/Schweri, a.a.O., § 179 N 8-14; mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe zwar die Vorladung erhalten, es sei jedoch fraglich, ob sie wenigstens fünf Tage vor der Hauptverhandlung eingegangen sei. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Akten die zweite Zustellung der Vorladung (eingeschrieben sowie per A- Post) am 23. November 2010 erfolgte (Urk. 18/24/4). Damit ist auch angesichts fehlender gegenteiliger substantiierter Vorbringen des Beschwerdeführers - davon auszugehen, dass die Vorladung auf jeden Fall genug früh bei ihm eintraf, dass er volle fünf Tage Zeit hatte, um sich auf die Hauptverhandlung vorzubereiten. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten der Hauptverhandlung unentschuldigt fernblieb. Er machte zwar damals gegenüber dem Gericht anlässlich eines Telefongesprächs einen Tag vor der Verhandlung geltend, er sei erkrankt und könne nicht an der Verhandlung teilnehmen (Urk. 18 Prot. 3). Im Krankheitsfall war gemäss GVG/ZH unverzüglich ein Arztzeugnis einzureichen (§ 182 GVG/ZH), was dem Beschwerdeführer auch so mitgeteilt wurde (Urk. 18 Prot. 3). Ein Arztzeugnis, welches eine Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigt hätte, traf indes nicht innert der angesetzten Frist beim Gericht ein. Entsprechend kam der Beschwerdeführer seiner Pflicht, seine Krankheit beziehungsweise Verhandlungsunfähigkeit zu belegen, nicht nach. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe das Arztzeugnis dem Gericht geschickt. Die Beweislast dafür, dass er das Arztzeugnis tatsächlich an das Gericht schickte und sich so allenfalls hinreichend entschuldigte, trug er (Hauser/Schweri, a.a.O., vor § 189 N 23). Solange eine Verschiebung der Verhandlung nicht ausdrücklich bewilligt wurde, muss die Partei, die keine Antwort auf ihr Verschiebungsgesuch erhalten hat, davon ausgehen, dass die Verhandlung so stattfindet, wie dazu vorgeladen wurde (Hauser/Schweri, a.a.O., § 195 N 15). Aufgrund welcher konkreter Anhaltspunkte der Beschwerdeführer tatsächlich in gutem Glauben hätte davon ausgehen können, die Hauptverhandlung sei verschoben worden, legt er nicht dar. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gerichtsnotorisch ist, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht automatisch eine Verhandlungsunfähigkeit zu belegen vermag (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, N 467). Damit erschien der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung, womit die Beschwerde unbegründet ist.
7. Zusammenfassend ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Die Vorinstanz lehnte das Begehren um Beigabe eines amtlichen Verteidigers mit der Begründung, das vom Beschwerdeführer gestellte Neubeurteilungsgesuch sei aussichtslos sowie, dass er zur Begründung dieses Gesuches einen krass rechtsmissbräuchlichen Standpunkt einnehme, ab (Urk. 16 S. 9).
Der Beschwerdeführer verlangt, ihm sei für das vorinstanzliche Verfahren sowie für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine amtliche Verteidigung beizugeben. Es handle sich um eine komplexe Sachlage, bei welcher sich tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten stellten, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen sei. Er verfüge jedoch nicht über die notwendigen finanziellen Mittel, um sich einen Anwalt zu leisten (Urk. 3). Zur Ablehnung des Gesuchs um amtliche Verteidigung durch die Vorinstanz führte der Beschwerdeführer aus, von Aussichtslosigkeit könne keine Rede sein. Art. 132 Abs. 2 StPO halte ausdrücklich fest, dass zur Wahrung der beschuldigten Person eine amtliche Verteidigung geboten sei, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handle und der Straffall in tatsächlicher rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, denen die beschuldigte Person alleine nicht gewachsen sei. Vorliegend könne jedoch von keiner Bagatelle gesprochen werden. Die Darlegung, er nehme zur Begründung des Neubeurteilungsgesuches einen krass rechtsmissbräuchlichen Standpunkt ein, entbehre jeder Grundlage. Der Beschwerdeführer habe die Anmerkungen der Vorinstanz problemlos widerlegen können. Er gehe davon aus, dass die Vorinstanz durch ihre vagen Anschuldigungen von eigenen Fehlleistungen ablenken wolle (Urk. 2 S. 7).
Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und Art. 29 Abs. 3 BV hat ein Beschuldigter, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um einen privaten Verteidiger beizuziehen, Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren, bei welchen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, als aussichtslos
zu bezeichnen. Massgebend ist, ob eine Partei, welche über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entscheiden würde. In Fällen von notwendiger Verteidigung hat ein Verurteilter respektive vorliegend der Beschwerdeführer grundsätzlich einen unbedingten Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung (BGE 122 I 267; E. 2b mit Hinweisen).
Vorliegend handelt es sich um keinen Fall einer notwendigen Verteidigung (siehe Art. 130 StPO). Es handelt sich gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO noch um einen Bagatellfall, wurde der Beschwerdeführer seinerzeit doch zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt (Urk. 18/25). Unhaltbare rechtliche Ausführungen vermögen zudem keine besondere Schwierigkeiten im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO zu begründen. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer keine amtliche Verteidigung beizugeben.
Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt und in obigen Ziffern II. 6.1 und 6.2 dargelegt, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Neubeurteilung des in seiner Abwesenheit ergangenen Urteils respektive die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid als aussichtslos und teilweise an Rechtsmissbrauch grenzend zu beurteilen. Nachdem wie aufgezeigt - das Gesuch aus verschiedenen Gründen angesichts der klaren Rechtslage keinen Erfolg haben konnte und es zudem im Widerspruch stand zu der vom Beschwerdeführer initiierten Umwandlung der im fraglichen Urteil ausgesprochenen Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit, konnte nicht davon ausgegangen werden, das Gesuch habe ernsthafte Chancen, gutgeheissen zu werden. Eine Partei, welche ihren Rechtsbeistand persönlich hätte entlöhnen müssen, hätte unter diesen Umständen keine Neubeurteilung verlangt.
Zusammenfassend ist damit das Gesuch um amtliche Verteidigung im Verfahren betreffend Neubeurteilung abzuweisen.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
In Beachtung der sehr beschränkten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 400.festzusetzen.
Es wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
Das Gesuch von Rechtsanwalt X. um Bestellung als amtlicher Verteidiger für das vorinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Beschluss.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
sodann wird beschlossen:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 400.-.
Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Schriftliche Mitteilung an:
den Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich selbst und den Beschwerdeführer (gegen Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung)
Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, ad Verfahren GeschäftsNr. GG130032 (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, ad Verfahren Geschäfts-
Nr. GG130032, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 15] (gegen Empfangsbestätigung)
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 5. August 2013
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. Th. Meyer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Hürlimann
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.