Zusammenfassung des Urteils SB200094: Obergericht des Kantons Zürich
Die X-Stiftung hat Beschwerde gegen die Entscheidung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E. erhoben, die Y. fürsorgerisch im X untergebracht hat. Die Beschwerde wurde vom Kantonsgericht von Graubünden abgewiesen, da das X als geeignete Einrichtung angesehen wurde. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 1'500 gehen zulasten der X-Stiftung.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB200094 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 31.08.2021 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1353/2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Beschuldigten; Kokain; Vorinstanz; Gramm; Aussage; Verteidigung; Aussagen; Anklage; Berufung; Urteil; Recht; Verfahren; Kokaingemisch; Untersuchung; Ziffer; Staat; Person; Gericht; Drogen; BetmG; Staatsanwalt; Freiheitsstrafe; Kanton; Staatsanwaltschaft; Erwägungen; Berufungsverfahren; Akten; Kantons |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ;Art. 100 StPO ;Art. 113 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 181 StPO ;Art. 25 StGB ;Art. 307 StGB ;Art. 339 StPO ;Art. 40 StGB ;Art. 424 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 51 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 91 SVG ; |
Referenz BGE: | 133 I 33; 134 IV 266; 140 IV 40; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200094-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken, und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti
Urteil vom 31. August 2021
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung,
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. März 2019 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 80 S. 89 ff.)
Das Gericht erkennt:
Der Beschuldigte A.
ist schuldig des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 177 Tage durch Haft erstanden sind.
Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
Die beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich bzw. beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K170223-50 und Geschäftsnummer 66508256 lagernden Asservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
CHF 6'000.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF 3'000.00 Gebühr Untersuchung
CHF 1'592.00 Auslagen (Gutachten) CHF 45'075.00 Telefonkontrolle
CHF 135.00 Auslagen Untersuchung
CHF 3'526.75 vormalige amtliche Verteidigung CHF 14'469.55 Akontozahlung amtliche Verteidigung
CHF 26'730.20 amtliche Verteidigung (Zahlung aus Gerichtskasse) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Rechtsanwalt lic. iur. X. wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger mit CHF 41'199.75 (inkl. MwSt. und der bereits erhaltenen Akontozahlung in der Höhe von CHF 14'469.55) aus der Gerichtskasse entschädigt.
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
Berufungsanträge:
Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 105 S. 2 f.):
Hauptanträge:
Das Verfahren gegen meinen Mandanten sei einzustellen.
Meinem Mandanten sei eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen, wobei für deren Geltendmachung und Bezifferung gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO eine angemessene Frist anzusetzen sei. Jedenfalls sei ihm für die zu Unrecht erstandene Haft eine angemessene Genugtuung von mind. CHF 200.00 pro Tag (zzgl. Verzugszins von 5 % ab mittlerem Verfalltag) zu entrichten.
Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Berufungsverfahrens.
Eventualanträge :
Mein Mandant sei der mehrfachen Gehilfenschaft zu einer einfachen Widerhandlung gegen das BetmG schuldig zu sprechen (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 25 StGB).
Mein Mandant sei mit einer angemessenen Freiheitsstrafe, max. aber mit 18 Monaten, zu bestrafen.
Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen, unter Anrechnung der bereits erstande- nen Haft.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Berufungsverfahrens.
Der Staatsanwaltschaft (Urk. 87): (schriftlich)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen
Verfahrensgang
Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 80 S. 4 ff.).
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 27. November 2019
wurde der Beschuldigte A.
im Sinne des eingangs wiedergegebenen
Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess er mit Schreiben vom 28. November 2019 Berufung anmelden (Urk. 76). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten respektive seinem amtlichen Vertei- diger in der Folge am 3. Februar 2020 zugestellt (Urk. 79/2), woraufhin letzterer mit Eingabe vom 24. Februar 2020 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 82).
Mit Präsidialverfügung vom 17. März 2020 wurde der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 85). Daraufhin teilte die Anklagebehörde mit Eingabe vom 27. März 2020 mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschluss-
berufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 87). Am 18. August 2020 wurde auf den 16. November 2020 vorgeladen (Urk. 89). Nachdem die Verhandlung aufgrund einer Erkrankung des amtlichen Verteidigers verschoben werden musste (vgl. Urk. 91 und 93), wurde neu auf den 16. August 2021 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 94).
Am 16. August 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X. erschienen sind (Prot. II S. 3 ff.). Im Rahmen der Urteilsberatung zeigte sich, dass betreffend die im Vorfeld zur Berufungsverhandlung eingeholten Dolmetschererklärungen eine Unstimmigkeit besteht, weshalb der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 16. August 2021 Frist angesetzt wurde, hierzu Stellung zu nehmen bzw. die Unklarheit betreffend eine fehlende Dolmetschererklärung zu erläutern (Urk. 107). Die Staatsanwaltschaft reichte daraufhin eine Erklärung der Kantonspolizei Zürich ein, wonach fälschlicherweise ein nicht beteiligter Dolmetscher in die Liste der beteiligten Dolmetscher aufgenommen worden sei. Die eingereichten Dolmetschererklärungen seien aber hinsichtlich der tatsächlich beteiligten Dolmetscher vollständig (Urk. 109 und 110). Die Verteidigung nahm zu dieser Ergänzung mit Eingabe vom 24. August 2021 Stellung und anerkannte, dass es sich um ein Versehen gehandelt habe, weshalb auf Weiterungen zu verzichten sei (Urk. 113). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.
Umfang der Berufung
Der amtliche Verteidiger beantragt im Hauptantrag Einstellung des Verfahrens. Mithin steht das angefochtene Urteil unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots umfassend zur Disposition. Im Eventualantrag beantragt die Verteidigung, der Beschuldigte sei der mehrfachen Gehilfenschaft zu einer einfachen Widerhandlung gegen das BetmG schuldig zu sprechen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten zu bestrafen (Urk. 82 S. 3). Damit sind im Berufungsverfahren folgende Dispositiv-Ziffern nicht angefochten: Ziffer 4 (Vernichtung Asservate), Ziffer 5 (Kostenfestsetzung) und Ziffer 8 (Entschädigung amtliche Verteidigung). Das erstinstanzliche Urteil ist in diesen Teilen in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.
Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249
E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht kann sich somit auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.
Schliesslich gilt es zu bemerken, dass die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung explizit erklärt hat, keine Vorfragen zu stellen (Prot. II
S. 4), nur um später im Plädoyer dann doch wieder auf die vorinstanzlich als Vorfragen aufgebrachten Punkte zu verweisen (Urk. 105 S. 14) bzw. die dort vorgebrachten Argumente zu wiederholen (Urk. 105 S. 4 ff.). Die durch die Vertei- digung so vorgebrachten Einwände stellen Zwischenfragen i.S.v. Art. 339 Abs. 4 StPO dar. Sie sind wie Vorfragen zu behandeln
Gesamtübersicht / Logbuch / Aktenverzeichnis
4.1 Die Verteidigung macht im Rahmen der Zwischenfragen wie schon vor Vorinstanz als Vorfragen geltend, die Akten seien unvollständig, weil eine Gesamtübersicht zu den Überwachungsmassnahmen fehle. Die Staatsanwaltschaft habe zu belegen, wann der Beschuldigte durch wen, wo und mit welchen Ergebnissen überwacht worden sei. In den Akten befänden sich nur die von der Staatsanwaltschaft selektionierten Telefon- und Audioprotokolle bzw. Observationsberichten. Aus den Hauptakten ergebe sich nicht, welche weiteren Akten bzw. Tonträger produziert worden seien. Es fehle ein Verzeichnis im Sinne einer detaillierten, lückenlosen und chronologischen Gesamtübersicht, ein sog. Logbuch. Eine Übersicht würde auch den Beizug von weiteren Wahrnehmungsberichten ermöglichen, gemäss welchen keine Kokainabgaben des Beschuldigten an B. beobachtet werden konnten. Anhand einer Übersicht wäre auch erkennbar, ob am 19. Februar 2019 Observationen stattgefunden hätten, welche belegen würden, dass der Beschuldigte niemandem Fr. 15'000.bezahlt habe. Sodann sei unverständlich, dass zum Vorgang 15 (Lieferung 2 kg. Kokain von Lausanne nach C. ) kein einziger Observationsbericht vorliege. Aufgrund der Verfahrenstrennung gegen Mitbeschuldigte sei es auch denkbar, dass die
Wohnung von D. überwacht worden sei. Durch eine solche Überwachung würden sich wichtige Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren gewinnen lassen (Urk. 68 S. 3 ff.; Urk. 105 S. 5 ff.).
Die Verteidigung macht weiter geltend, es liege ein Aktenchaos ohne Verzeich- nis vor. Es seien der Verteidigung zwar über 40 DVDs und ein USB-Stick überlassen worden, dies genüge den höchstrichterlichen Anforderungen an die Aktenführungspflicht nach Art. 100 Abs. 2 StPO aber nicht (Urk. 68 S. 7; Urk. 105 S. 8).
Im Urteil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 hielt das Bundesgericht unmissverständlich fest, die Strafverfolgungsbehörden seien nicht verpflichtet, bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs selbst irrelevante Gespräche zu den Akten zu nehmen bzw. diese in einer detaillierten, lückenlosen und chronologischen Übersicht aller stattgefundenen Überwachungsmassnahmen im Sinne eines sog. Logbuchs zu erfassen (a.a.O. E. 2.4). Dem Verteidiger ist diese Rechtsprechung bekannt, war er doch in jenem Verfahren der Vertreter des Beschwerdeführers.
Der Verteidigung wurden die Datenträger der Aufzeichnungen der Fernmelde- überwachung nach den Vorgaben von Art. 101 f. StPO zur Einsicht gegeben, um sich anhand der Gesprächsaufzeichnungen ein Bild über die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Triage zu machen. Die staatsanwaltschaftliche Mitteilung von Überwachungsmassnahmen an den Beschuldigten (Urk. 10/18) war detailliert und gesetzeskonform. Die Mitteilungen verzeichneten im Einzelnen, welche Art Überwachungsmassnahme an welchem Ort bzw. an welchem Gerät und im welchem konkreten Zeitraum angewandt worden sei (Urk. 80 S. 7). Die Aufbewahrungsorte der Aufnahmen aus den Telefon- und Audioüberwachungen sind bekannt und aktenkundig (vgl. Urk. 43 S. 3). Die Berichte und Protokolle aus den Überwachungen befinden sich bei den Akten. Die detaillierte Mitteilung von Überwachungsmassnahmen, die polizeilichen Berichte, die Protokolle und die verfügbaren Tonträger dokumentierten die Überwachung vollständig, übersichtlich und klar. Mit der Vorinstanz entspricht die Dokumentation qualitativ einem Gesamtverzeichnis im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf die Erstellung eines Logbuchs einer Gesamtübersicht besteht nicht. Daran ändert auch der von der Verteidigung zitierte Entscheid
des Bundesgerichts 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 (vgl. Urk. 68 S. 5) nichts, ist dieser doch älter und die Rechtsprechung durch das bundesgerichtliche Urteil vom 14. Januar 2019 überholt, worauf die Vorinstanz zu Recht hinwies.
Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 8). Aus dem zitierten Entscheid des Bundesgerichts geht nicht hervor, dass die Anklagebehörde das Gericht verpflichtet wäre, ein separates Verzeichnis zu diesen Archivdatenträgern bzw. jeder einzelnen Datei auf dem Datenträger erstellen zu lassen. Zudem ist es im Kanton Zürich üblich, Datenträger als solche einzeln gesamthaft zu akturieren. Nicht üblich und auch nicht zweckmässig ist es, die einzelnen Dateien auf den Daten zu akturieren. Die einzelnen Datenträger sind mit den überwachten Anschlüssen und dem Aufzeichnungszeitraum beschriftet. Es ist nicht erkennbar, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte nicht effizient hätte wahrnehmen können. So konnte er sich ein Bild über die von den Strafbehörden vorgenommene Triage machen und macht bis heute nicht geltend, es seien zu Unrecht entlastende Gespräche nicht zu den Akten genommen worden.
Eine Verletzung der Aktenführungspflicht nach Art. 100 Abs. 2 StPO und damit des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen.
Recht auf Verhaftung
Wie bereits vor Vorinstanz machte die Verteidigung im Berufungsverfahren erneut geltend, die Behörden hätten unzulässig lange zugewartet, bis sie den Beschul- digten verhaftet hätten, obschon sie über dessen angeblichen Drogenhandelsaktivitäten im Bild gewesen seien. Insbesondere die Staatsanwaltschaft habe nicht nur genau gewusst, was abgelaufen sei, sondern auch, was passieren werde. Man müsse durch die Observation des Beschuldigten bei den angeklagten Vorfällen gar zugesehen haben. Durch das pflichtwidrige Untätigbleiben sei der Drogenhandel durch Unterlassen gefördert worden. Es gehe dabei um den Schutz der Gesundheit einer Vielzahl von Personen (Urk. 105 S. 15 ff.).
Gemäss Bundesgerichtspraxis besteht entgegen der Ansicht der Verteidigung kein Recht auf Verhaftung (BGE 140 IV 40, E. 4.4.2 mit Verweis auf BGer Urteil 6P.117/2003 vom 3. März 2004, E. 5.3; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB120075 vom 11. Februar 2013, E. 4.1.2). Wären die Behörden bei der Observation von Drogenhandelsaktivitäten tatsächlich verpflichtet, praktisch umgehend einzugreifen, bliebe es wohl meist bei der Verhaftung von Kleindealern und Kurieren. Verteilnetze, Geldflüsse und Hintermänner blieben stets verborgen, was letztlich das Ende im Kampf gegen die Drogenkriminalität bedeuten und sich für die öffentliche Gesundheit weitaus gravierender auswirken würde. Der Täter, der sich immer wieder dazu entschliesst, eine Straftat zu begehen, hat für die Folgen selbst einzustehen. Eine Pflicht des Staates, den Bürger quasi vor sich selbst zu schützen, gibt es nicht. Das Bundesgericht hielt dazu fest: Damit käme der Staat gegenüber dem potentiellen Täter in eine paternalistische - Rolle, die dem geltenden liberalen und auf dem Schuldprinzip beruhenden Strafrechtskonzept offensichtlich fremd ist. [In casu] wurde seitens der Behörden weder motivierend auf den Beschwerdeführer eingewirkt, noch wurde er in seiner freien Willensbildung in irgend einer Weise so beeinflusst, dass er behindert wor- den wäre, seine Delinquenz aus eigenem Antrieb zu beenden und damit dem ihm bekannten Verbot zu entsprechen. Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu, in dem weder ein verdeckter Ermittler mit dem Beschuldigten in Kontakt trat (vgl. BGE 134 IV 266) noch gar ein agent provocateur auf diesen einwirkte. Die Verantwortung kann vorliegend nicht auf die Behörden abgeschoben werden. Der Beschuldigte hat sich vielmehr völlig unabhängig von den Strafverfolgungsbehörden dazu entschieden, seine strafbare Tätigkeit aufrecht zu erhalten. Zudem kann der Beschuldigte aus seinem Vorbringen, wonach die Behörden durch ihr Zuwarten andere Menschen in Gefahr gebracht hätten, ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal es im vorliegenden Verfahren nicht darum geht, das Verhalten der Behörden zu qualifizieren, sondern vielmehr jenes des Beschuldigten. Eine Auswirkung auf die Verwertbarkeit der erhobenen Beweismittel ist nicht zu erkennen.
Die Verteidigung setzt sich im Übrigen mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht konkret auseinander. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den
seitens der Verteidigung vor anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Vorfragen aufgeworfenen Punkte befasst. Diese vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich in allen Teilen als zutreffend, weshalb auf sie verwiesen werden kann (Urk. 80 S. 7 ff.). Durch den pauschalen Verweis auf die Vorbringen vor der Vorinstanz vermag im Übrigen auch die Verteidigung nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein sollten. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass die erhobenen Beweismittel verwertbar sind.
Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe teils allein, teils in Mittäterschaft mehrfach Betäubungsmittel unbefugt veräussert, auf andere Weise einem andern verschafft in Verkehr gebracht sowie mehrfach Betäubungsmittel unbefugt besessen, erworben auf andere Weise erlangt. Er habe dabei gewusst annehmen müssen, dass er mit den angeklagten Tathandlungen mittelbar unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen konnte (Urk. 20 S. 2).
Wie bereits im Rahmen der Untersuchung und vor Vorinstanz erklärt sich der Beschuldigte betreffend Anklage Ziffer 5 vollumfänglich und betreffend Anklage Ziffer 4 teilweise geständig. Die ihm in der Anklageschrift weiter vorgeworfenen Handlungen bestreitet der Beschuldigte vollumfänglich. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob dem Beschuldigten der ihm zur Last gelegte Sachverhalt rechtsge- nügend nachgewiesen werden kann.
Als Beweismittel liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1 -
15) diejenigen der Mitbeteiligen E. (Urk. 4/1 - 6 und 3/6), D. (Urk. 5/1
- 5 und Urk. 3/13), B. (Urk. 7/1 und Urk. 3/9) und F. (Urk. 8/1, 8/2 und 8/5) vor. Im Weiteren stützt sich die Anklage auf die Erkenntnisse der verdeckten Überwachungsmassnahmen (Vorgangs- und Wahrnehmungsberichte) und bei Vorgang 110 auf einen Kurzbericht (samt Nachträgen) des Forensischen Instituts zur Analyse der Kokainspuren am sichergestellten Knittersäckchen (Urk. 1/3, 1/5, 12/4) sowie auf ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin über die am Latexhandschuh im Knittersack gesicherten DNA-Spuren (Urk. 12/2). Die genannten Beweismittel sind verwertbar.
Zu den Regeln der Beweiswürdigung resp. der Sachverhaltserstellung äusserte sich bereits die Vorinstanz und wies dabei auf die Grundsätze der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) und der Unschuldsvermutung sowie das daraus fliessende Prinzip in dubio pro reo hin. Korrekt erwähnte die Vorinstanz weiter, dass beim Abwägen von Aussagen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist, wobei im Prozess vorab der materielle Gehalt einer Aussage, mithin die Glaubhaftigkeit massgebend ist. Auf die entsprechenden Erwägungen ist zu verweisen (vgl. Urk. 80 S. 28 - 30).
Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich, nebst ihrer prozessualen Stellung, insbesondere auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Wie bereits zuvor ausgeführt, stützt sich die Anklagebehörde hauptsächlich auf die belastenden Aussagen der mitbeteiligten Personen E. , D. , B. und F. . Diese wurden in ihren jeweiligen separaten Verfahren in der prozessualen Stellung als beschuldigte Personen (Art. 113 und 157 ff. StPO) einvernommen. Zudem wurde der F. im vorliegenden Verfahren - nach rechtskräftigem Abschluss seines Verfahrens als Zeuge einvernommen und dabei auf die Straffolgen gemäss Art. 307 StGB hingewiesen (Urk 8/5). In den Konfrontationseinvernahmen des Beschuldigten mit E. (Urk. 3/6), D. (Urk. 3/13) und B. (Urk. 3/9) wurden diese drei Personen als Auskunftspersonen im Sinne von Art. 178 lit. b-g und Art. 181 StPO einvernommen, also ohne Aussagepflicht und nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB. Wie bereits die Vorinstanz in zutreffender Weise festhielt, ist der Umstand, dass all diese Personen wie auch der Beschuldigte aufgrund ihrer jeweiligen Beschuldigtenstellung ein legitimes Interesse daran haben, sich nicht selbst zu belasten, ein untaugliches Kriterium zur Unterscheidung von wahren und erfundenen Aussagen. Die Annahme, dass solche Personen weniger glaubwürdig ihre Aussagen weniger glaubhaft sind, wäre zudem ein Zirkel-
schluss, indem von vornherein von der Schuld dieser beschuldigten Personen ausgegangen würde. Darüber hinaus wäre eine solche Annahme nicht vereinbar mit dem Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die prozessuale Stellung einer Aussageperson respektive deren allgemeine Glaubwürdigkeit vermag nach dem Gesagten für die Sachverhaltserstellung grundsätzlich nichts beizutragen, weder im positiven noch im negativen Sinne (so explizit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB180079 vom 18. Oktober 2018
II/3.1; vgl. grundsätzlich BENDER/NACK/ TREUER, a.a.O., S. 52 f. N. 219-222). Für die Wahrheitsfindung weitaus bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit der Aussagenden ist jedoch ohnehin die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (vgl. BGE 133 I 33 Erw. 4.3).
Unter Anklage Ziffer 1, Vorgang 110, wird dem Beschuldigten zusammen-
gefasst vorgeworfen, im Mai/Juni 2017 mit F.
(sep. Verfahren) am Import
von 500 Gramm Kokaingemisch von unbekannter Qualität in die Schweiz mitgewirkt und dieses an seinem Wohnort entgegengenommen zu haben. Sodann hätten die beiden das Kokain an einen anderen Ort verbracht, von wo aus es in der Folge an verschiedene Abnehmer veräussert abgegeben worden sei (Urk. 20, Anklage Ziffer 1).
Der Beschuldigte stellte sich beim Abschluss der Untersuchung ebenso wie anlässlich der vorinstanzlichen Befragung auf den Standpunkt, er habe mit dieser Sache nichts zu tun (Urk. 3/15 S. 2 und Urk. S. 5).
Die Erwägungen der Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung sind in allen Teilen ausführlich und vollends überzeugend, weshalb vorab uneingeschränkt darauf verwiesen werden kann (Urk. 80 S. S. 32 - 44, Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich daher lediglich als Zusammenfassung bzw. Hervorhebungen.
Der Wahrnehmungsbericht der Polizei vom 2. August 2017 über die Observation vom 3. Juni 2017 bzw. den inkriminierten Vorgang ergibt Folgendes (Urk. 1/2 Beilage Urk. 4 S. 2 ff.):
Der Beschuldigte und F. (dort noch genannt F'. , vgl. zur Identifizierung den Vorgangsbericht der Kantonspolizei Zürich, Urk. 1/2 S. 3, sowie die Aussagen von F. , Urk. 8/1 S. 12 ff.; Urk. 8/2 S. 2 ff.; Urk. 8/5 S. 3 ff.) fuhren am Samstag, 3. Juni 2017 um 13.18 Uhr von einem Occasionsautohändler in G. [Ortschaft] mit dem PW des Beschuldigten VW Golf zum Wohnort des Beschuldigten an der H. -Strasse 1 in I. [Ortschaft]. Kurz vor Ankunft am Wohnort muss F. aus dem Wagen ausgestiegen sein (was nicht direkt observiert werden konnte), denn der Beschuldigte parkierte sodann um 13.19 Uhr den PW alleine neben der Tiefgarageneinfahrt der H. -Strasse 1. In der Folge hielt sich der Beschuldigte im Bereich der Tiefgarageneinfahrt auf. Es näherte sich unmittelbar danach ein VW Passat mit deutschem Kennzeichen, in welchen
kurz zuvor F.
zugestiegen war. Wohl der Beschuldigte öffnete das Tiefgaragentor und der VW Passat fuhr in die Tiefgarage. Sodann parkierte der Beschuldigte seinen VW Golf auf die gegenüberliegende Strassenseite der H. -Strasse 1 und betrat die H. -Strasse 1 via Hauseingang. Der VW Passat verliess in der Folge die Tiefgarage, im Fahrzeug nur der Lenker. Der Beschuldigte und F. verliessen wenige Minuten später um 13.52 Uhr gemeinsam die Liegenschaft H. -Strasse 1 via Hauseingang. Der Beschuldigte hielt
dabei ein blaues Knittersäckchen in der Hand, F.
einen weissen Plastiksack. Der Beschuldigte begab sich zu seinem parkierten VW Golf und lenkte diesen über die Strasse und hielt vor der Tiefgarageneinfahrt. Er verliess das Fahrzeug mit dem blauen Knittersäckchen, das er in den Abfallcontainer warf. Das Knittersäckchen wurde von der Polizei konfisziert. Der Beschuldigte und sodann F. mit dem weissen Plastiksack stiegen in das Fahrzeug und fuhren Richtung G. , wo sie schliesslich drei unbekannte Personen trafen, die mit einem PW mit Kennzeichen unterwegs waren, und mit diesen drei Personen längere Zeit, sicherlich mehr als eine Stunde, in einem Imbiss in G. verbrachten.
Diese polizeilichen Wahrnehmungen identifizieren den Beschuldigten und F. als Beteiligte und indizieren weiter die nicht observierte Kokainübergabe in der Tiefgarage als typischen Ablauf im organisierten Drogengeschäft.
zeigte sich bezüglich der Kokainlieferung und seiner Mitwirkung gestän- dig. Er habe den Kurier in Empfang genommen und in die Tiefgarage geführt. Dort sei das Kokain «einer weiteren Person» übergeben worden. Diese Person habe das Kokain ausgepackt und in einem Plastiksack verstaut, der dann ihm (F. ) überlassen worden sei. Bei der weiteren Person habe es sich aber nicht um den Beschuldigten gehandelt (so anlässlich der Konfrontationseinver- nahme zwischen F. und dem Beschuldigten, Urk. 8/5 S. 33ff.)
Der Beschuldigte wiederum anerkannte die Ausführungen im Observationsbericht als zutreffend, beteuerte aber, mit der Kokainlieferung nichts zu tun zu haben.
Aufgrund der oben geschilderten polizeilichen Beobachtungen und der Aussagen
von F.
hinsichtlich der - nicht direkt observierten - Vorgänge in der Tiefgarage ergibt sich zunächst schlüssig, dass eine Übergabe von Kokain stattgefunden hat. F. stellt eine Beteiligung des Beschuldigten, der seinerseits sei- ne von der Polizei geschilderte Anwesenheit in der Schlusseinvernahme ja einräumt, in Abrede und belastet nicht diesen, sondern eine unbekannte Person. Das ist insofern nachvollziehbar, da F. den Beschuldigten offenbar vorsichtshalber nicht belasten will. Dass sich der Beschuldigte vor Ort aufgehalten hat, ist in- dessen durch seine eigenen Angaben und die Identifizierung durch die Polizei klar erstellt.
Ab dem Knoten des sichergestellten blauen Knistersack, den der Beschuldigte in den Abfallcontainer geworfen hat, und einem darin neben Verpackungsmaterial befindlichen gebrauchten Latexhandschuh wurden DNA-Spuren erhoben, welche dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten. Auf den Verpackungsschichten konnten mittels einer labortechnischen Untersuchung Kokainrückstände gesichert werden.
Angesichts der erwähnten Beweismittel (Wahrnehmungsbericht, Aussagen F. , DNA-Spuren, Kokainrückstände) sowie des Eingeständnisses des Beschuldigten, vor Ort gewesen zu sein, bestehen keinerlei Zweifel, dass sich die Vorgänge wie in der Anklageschrift umschrieben abgespielt haben.
Die Vorinstanz ist sodann von einem Reinheitsgehalt des Kokains von 50% ausgegangen, was eine Reinmenge von 250 Gramm Kokain ergibt. Dies ist zugunsten des Beschuldigten zu übernehmen.
Unter Anklage Ziffer 2, Vorgang 15, wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, dass im Dezember 2016 eine Kokainlieferung von 2 Kilo-
gramm eingetroffen und dann in C.
[Ortschaft] gelagert worden sei. Vom
Gesamtpreis von Fr. 80'000.habe der Beschuldigte dem Lieferanten im Februar 2017 Fr. 15'000.bezahlt. Weiter habe der Beschuldigte im Dezember 2016
B.
(sep. Verfahren) zunächst 70 Gramm Kokaingemisch von relativ guter
Qualität gegen Fr. 2'000.- und dann später 200 Gramm Kokaingemisch von schlechter Qualität übergeben (Urk. 20, Anklage Ziffer 2).
Der Beschuldigte macht diesbezüglich geltend, die 2 Kilogramm Kokaingemisch seien eine kurze Zeit quasi in seiner Obhut gewesen, seien aber für eine
Person namens J. /J'.
bestimmt gewesen. Er habe nur
J. /J'. mit B. bekannt gemacht, mehr nicht, er habe keine Drogen bestellt und kein Geld bezahlt an einen Lieferanten (Urk. 3/15 S. 6 f.). An der Hauptverhandlung machte der Beschuldigte keine ergänzenden Aussagen (Urk. 70 S. 6).
Als Beweismittel liegt das Protokoll einer Audioüberwachung aus dem Peugeot des Beschuldigten vom 19. Februar 2017 vor. Im Fahrzeug befanden
sich nach Aussagen des Beschuldigten er selber, K.
(=K'. ) und
J. /J'. . Es gehe bei diesem Gespräch so der Beschuldigte - um die
2 Kilogramm Drogen (Urk. 3/8 S. 35). Das Gespräch hat folgenden Wortlaut (Urk. 3/8 dort Beilage Urk. 19, Hervorhebungen hinzugefügt; J:= J. /J'. ; A.:=Beschuldigter; K:=K. ):
K.: Der Sohn des Cousins ... der hat gefragt, wieviel Geld du momentan
hast. A.: Hä?
K.: 15, wieviel
A.: Ja soviel (unverständlich)
K.: Jetzt...
A.: Wieviel bleibt übrig, oh ... ? K.: Hör jetzt zu!
A.: Hä? ... unverständlich ... [ ]
K.: Jetzt habe ich die Hand ins Feuer gehalten, bin gekommen und habe es dir mit meiner eigenen Hand gegeben. Ich gab es dir, es hat sich nicht erle- digt, was passiert ist, ist passiert. Ich sehe, wie es jetzt ist. Jetzt rechnen wir mit dir ab. oh Freund, hörst du mich?
K.: Hä?
K.: Wieviel macht die Abrechnung? Unverständlich ... ergibt 80, ja? K.: 80 und noch die ... unverständlich ... (J.: redet rein)
K.: Genau. Und wenn du jetzt 15 gibst, bleiben noch A.: Noch 65.
K.: Noch 65. Aber du musst mir auch noch etwas Geld geben, denn ich habe auch keines, sonst ist es unfair.
[ ]
A.: Cousin, ich habe kein Geld. Ich habe 15 ... [ ]
A.: Noch Fr. 65'000.- bleibe ich diesem Herrn schuldig. [ ]
A.: ... schulde ihm Fr. 65'000.-. [ ]
K.: Hast du das für 40 gekauft? A.: Ja.
K.: Und jenes für 45! A.: Oh Cousin! Wie?
K.: Die waren 45, der hat es dir für 40 gegeben. Jetzt wäre es gut, wenn du ihm eine geben würdest, eine Art ... was hast du gesagt, was du ihm geben wirst?
Aus diesem Protokoll geht, wie die Vorinstanz zutreffend würdigt, klar hervor, dass der Beschuldigte in eigener Regie 2 Kilogramm Kokain für total Fr. 80'000.-gekauft hat. Auch wenn die dokumentierten Aussagen der Beteiligten (der
Beschuldigte, K. /K'.
und J. /J'. ) teilweise bruchstückhaft
aufgenommen und verklausuliert gesprochen sind, wird dies aus dem Gesprächsverlauf deutlich. Ebenso ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte Fr. 15'000.-für das Kokain zu diesem Zeitpunkt bezahlte (Anzahlung).
Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die 2 Kilogramm Kokain nicht nur kurzzeitig aufbewahrt hat, wie er einräumt, sondern dass er die Drogen gekauft hat. Weiter ist belegt, dass der besagte K. /K'. auch nach dem Treffen immer wieder an den Beschuldigten gelangte und von ihm Geld verlangte. Eine «geschäftliche» Beziehung zwischen den beiden ist offensichtlich.
Auch hier ist die Reinmengenberechnung der Vorinstanz zu übernehmen. Es ergibt sich bei einem Cocain-Basen-Mittelwert von 73% eine solche von 1460 Gramm.
Der eingeklagte Verkauf von Kokain aus dieser Lieferung an B. zwischen dem 17. und dem 21. Dezember 2016 und dann am 22./23. Dezember 2016 wird von B. eingestanden (einmal 20 Gramm, einmal 30 Gramm und einmal 200 Gramm). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, die Aussagen von B. in Zweifel zu ziehen. Dieser hat sich mit seinen detaillierten Aussagen selbst belastet und es ist nicht ersichtlich, dass er irgendeinen Anlass gehabt haben könnte, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Dessen Standpunkt, er sei zwar einmal bei der Kokainübergabe dabei gewesen, der Handel sei aber von J. /J'. abgewickelt worden, ist eine reine Schutzbehauptung. Selbst der Sohn des Beschuldigten konnte sich nicht erinnern, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum mit einem
J. /J'. zusammen gewesen sein sollte. Die Zuschiebung der Verantwortung auf diese unauffindbare ominöse Drittperson durch den Beschuldigten überzeugt angesichts der Aussagen von B. und seines Sohnes L. nicht einmal ansatzweise.
Erstellt ist somit der Handel mit einmal 20 Gramm und einmal 30 Gramm (statt wie eingeklagt 50 Gramm) sowie von einmal 200 Gramm Kokain. Der Reinheitsgrad ist bei den ersten beiden Lieferungen mit der Vorinstanz mit 73% zu veranschlagen, bei der zweiten Lieferung von Kokaingemisch von angeblich schlechter
Qualität zugunsten des Beschuldigten mit bloss 25%, was eine gehandelte Reinmenge von 36.5 und 50 Gramm Kokain ergibt.
Unter Anklage Ziffer 3, Vorgänge 18 und 35, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, Ende Januar anfangs Februar 2017 zusammen mit E. (sep. Verfahren) 200 Gramm Kokaingemisch von unbekannter Qualität an D. (sep. Verfahren) geliefert zu haben für einen Preis von total Fr. 20'500.-, der dem Beschuldigten teils direkt, teils via E. übergeben worden sein soll. Ferner soll der Beschuldigte von D. via E. - Fr. 3'000.für eine frühere Kokainlieferung entgegengenommen haben (Urk. 20, Anklage Ziffer 3).
Diese Vorwürfe wurden vom Beschuldigten in der Untersuchung im Wesentlichen bestritten. Auch bei der Vorinstanz machte er keine ergänzenden Aussagen, und er verwies auf seine früheren Aussagen (Urk. 70 S. 6 f.). Die Vertei- digung macht vor Vorinstanz geltend, der Beschuldigte habe lediglich Hilfstätigkeiten für E. als Transporteur Geldeintreiber ausgeführt (Urk. 73 S. 24 f.).
Die Vorinstanz kam nach einer einlässlichen und sorgfältigen Würdigung der im Vorverfahren erhobenen Beweismittel zum Schluss, dass der Sachverhalt gemäss Anklage Ziffer 3, Vorgänge 18 und 35, erstellt sei. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich auf die in allen Teilen zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 80 S. 51 - 57, Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind lediglich zusammenfassender Natur.
Gemäss Wahrnehmungsbericht der Polizei vom 24. November 2017 über die Observation vom 8. Januar 2017 fuhr der Beschuldigte zusammen mit
E.
nach M.
[Ortschaft] zum Wohnort von D. , hielt sein Fahrzeug einige Meter davor an und liess E. aussteigen, der sich zur Wohnung von D. begab. Der Beschuldigte parkte in der Nähe und wartete im Auto. E. musste vor der Haustüre von D. warten, bis dieser als Beifahrer eines Jeeps eintraf. Beide betraten das Haus, kehrten einige Minuten später zurück und stiegen in den Jeep, der in der Folge wegfuhr und dann bei der Kanto- nalbank in N. [Ortschaft] hielt, wo D. Richtung Bancomat ging. Dann
fuhr der Jeep mit beiden weiter zur ...-Tankstelle, wo E. abgesetzt wurde. Dann begab sich der Beschuldigte, der bis dahin in seinem Fahrzeug wartete, ebenfalls zur Tankstelle, wo er parkierte und mit E. in den Tankstellenshop
ging. Ca. 12 Minuten später fuhren der Beschuldigte und E.
zusammen
Richtung Zürich (Urk. 1/6 S. 3-7). Gestützt auf diesen Wahrnehmungsbericht sind die äusseren Abläufe, wie sie in der Anklage umschrieben sind, erstellt. Diese Feststellungen anerkannte auch der Beschuldigte (Urk. 3/15 S. 4). Er machte je- doch geltend, er habe D. nie 200 Gramm Kokain gebracht und von E. habe er nie Geld erhalten. Er stellte sich auf den Standpunkt, er habe E. nur begleitet bzw. gefahren (Urk. 3/4 S. 3).
Die Vorinstanz hat die Aussagen von D.
korrekt zusammengefasst
(Urk. 80 S. 52). Darauf kann verwiesen werden. D. bestätigt klar, dass er vom Beschuldigten Kokain in verschiedenen Tranchen bezogen hat und den
Kaufpreis ebenso in Teilbeträgen dem Beschuldigten bzw. E. hat.
übergeben
Die Aussagen von E.
hat die Vorinstanz ebenfalls richtig aufgeführt,
worauf zu verweisen ist (Urk. 80 S. 52 ff.). E. gab zunächst an, dass er am
8. Januar 2017 Fr. 3‘000.für eine frühere Lieferung von Kokain, welchen Betrag
er von D.
nach dem Stopp bei der Kantonalbank erhalten habe, sowie
weitere Fr. 4‘500.-- dem Beschuldigten weitergegeben habe. Am 28. Januar 2017 habe er bei D. Fr. 10‘000.-abgeholt für die Lieferung vom 8. Januar 2017
und dem Beschuldigten übergeben. E.
bestätigt unmissverständlich, dass
er als Vermittler bei den Drogengeschäften zwischen dem Beschuldigten und
D.
gewirkt hat. In der Schlusseinvernahme bestätigte er, 200 Gramm
Kokain an D. geliefert zu haben, reduzierte indessen die erhaltenen und an den Beschuldigten weitergegebene Summe auf einmal Fr. 4‘000.-- und einmal Fr. 7‘000.--.
Gestützt auf die Aussagen von E.
und D.
ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz erstellt, dass am 8. Januar 2017 dem D. von E. in Begleitung des Beschuldigten Drogen geliefert wurden und auch die übrigen angeklagten Vorgänge am 26. und 28. Januar sowie 3. Februar 2017
stattgefunden haben. Deren Aussagen werden durch die Erkenntnisse aus den überwachten Gesprächen gestützt (vgl. Beilagen Urk. 5 ff. zum Vorgangsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 5. März 2018, Urk. 1/5).
Der Versuch des Beschuldigten, E. als eigentlichen Drahtzieher darzustellen, wurde von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung verworfen. Sie hielt dafür, es sei nicht ersichtlich, dass die beiden einen Komplott gegen den Beschuldigten geschmiedet hätten. Aus den Aussagen von D. , dass er immer wieder dem Alten womit der Beschuldigte gemeint ist habe Geld geben müssen, gehe hervor, dass eben der Beschuldigte hier die verantwortliche Person
sei und E.
ihm vielmehr zugedient hätte. Wie bereits die Vorinstanz fest-
hielt, werden die Aussagen von D. und E. auch durch die Protokolle der überwachten Gespräche gestützt. Dass am 8. Januar 2017 wie angeklagt
Fr. 7'500.von D.
via E.
zum Beschuldigten geflossen sind, wird
auch durch die abgehörten Gespräche belegt. So teilte E. unmittelbar nach
der Übergabe bei D.
dem Beschuldigten in dessen Auto mit, es seien
Fr. 7'500.- (Urk. 3/4 Beilage Urk. 5a: 7'500.sind es genau.). E. teilt so dem Beschuldigten mit, wieviel Geld er übernommen habe. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass es nicht plausibel ist, dass der Strippenzieher seinem Untergebenen mitteilt, wieviel er - der Chef gerade vereinnahmt hat. Das Gegenteil ist der Fall: Der Zudiener E. rapportierte seinem Chef. Nicht erstellen lässt sich jedoch, dass am 8. Januar 2017 200 g Kokain übergeben wurden. D.
und E.
sprechen beide von nur 50 Gramm. Weitere Beweismittel zur am
8. Januar 2017 übergebenen Drogenmenge liegen nicht vor. Zu Recht ging die Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten denn auch davon aus, dass am
8. Januar 2017 50 g Kokain von durchschnittlicher Qualität übergeben worden war.
Der eingeklagte Sachverhalt vom 26. Januar 2017 (telefonische Kokain-
bestellung D.
an E.
und Einforderung Geld durch E.
für den
Beschuldigten) ist gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen von E.
und D.
und die dazu korrespondierenden Telefonüberwachungen erstellt
(Urk. 3/4, Beilage Urk. 10a, worin E. dem D. mitteilt, er müsse zuerst
„Money bringen, dem Wixer“, womit gemäss E. der Beschuldigte gemeint war).
Basierend auf die belastenden Aussagen von E. , welche durch die überwachten Gespräche gestützt werden, lässt sich auch der Anklagesachverhalt zum 28. Januar 2017 rechtsgenügend erstellen. Gemäss Telefonkontrolle teilte D. dem E. am 27. Januar mit, dass er Fr. 10'000 bereit habe und er auf weitere Fr. 6'000 noch warte (Ich habe zehn Mill. Zehn Mill habe ich parat.; Urk. 3/4 Beilage Urk. 11b). Das spätere Treffen des Beschuldigten mit E. an der Tankstelle ist ebenfalls objektiv dokumentiert (Urk. 3/4 Beilage Urk. 13 und 14). E. hat die von ihm abgeholten Fr. 10'000.gemäss seinen Aussagen anschliessend dem Beschuldigten übergeben.
Vor dem Hintergrund der aktenkundigen Telefongespräche sind die in der Ankla-
geschrift genannten, von E.
vereinnahmten Beträge (Fr. 7'500.am
8. Januar 2017 und Fr. 10'000.am 28. Januar 2017) erstellt. E. hat zwar im Rahmen seiner Schlusseinvernahme Beträge von einmal Fr. 4'000.- und einmal Fr. 7'000.zu Protokoll gegeben, im Übrigen aber die in der Anklage aufgeführten Beträge genannt, was angesichts der abgehörten Gespräche glaubhaft ist.
Das Inkasso bei D. durch den Beschuldigten am 3. Februar 2017 ist im Umfang von Fr. 2‘000.vom Beschuldigten zugestanden. Die eingeklagte Höhe des Betrages von Fr. 6‘000.ist nicht nachgewiesen. Es ist daher zu Gunsten des Beschuldigten von einem Betrag von Fr. 2'000.auszugehen.
Mit der Vorinstanz ist der Anklagesachverhalt mit den vorgenannten mengen- und betragsmässigen Präzisierungen erstellt. Bei der an D. nachgewiesenermassen übergebenen Menge von 50 Gramm Kokaingemisch von durchschnittlicher Qualität ist nach Massgabe der SGMR-Statistik von einer Reinmenge von 31.5 Gramm Kokain auszugehen.
Weiter wird dem Beschuldigten in Anklage Ziffer 4, Vorgänge 41 und 48, vorgeworfen, im Februar 2017 einmal 200 Gramm und einmal 54 Gramm Kokaingemisch von unbekannter Qualität an D. geliefert zu haben. Für die Restschuld in der Höhe von total Fr. 11'000.aus früheren Lieferungen soll D. dem Beschuldigten Fr. 2'000.- übergeben haben (Urk. 20, Anklage Ziffer 4).
In Bezug auf Anklage Ziffer 4, Vorgänge 41 und 48, ist der Beschuldigte
teilweise geständig. Er räumte ein, D.
am 5. Februar 2017 zweimal
50 Gramm und am 11. Februar 2017 54 Gramm Kokain überbracht und dabei auch Fr. 2'000.von D. für E. übernommen zu haben (Urk. 3/5 S. 3, 5 und 7; Urk. 3/7 S. 3 und 6; Urk. 3/15 S. 5). An der Hauptverhandlung machte der Beschuldigte keine ergänzenden Aussagen, und er verwies auf seine früheren Aussagen (Urk. 70 S. 7).
Der Beschuldigte anerkannte sowohl in der Untersuchung als auch bei der
Vorinstanz, am 5. Februar 2017 D.
100 Gramm Kokain übergeben zu
haben. Eine Lieferung von 200 g Kokain bestritt er kategorisch. Auch D. führte aus, er habe nie 200 Gramm Kokain auf einmal übernommen (Urk. 5/4
S. 3). Ebenso gab E. in früheren Einvernahmen zu Protokoll, er könne nicht
mehr sagen, wieviel D.
bestellt habe, aber sicher nicht 200 Gramm,
sondern höchstens 100 Gramm Kokain (Urk. 4/3 S. 13). Die Überwachungsmassnahmen konnten keinen Beweis liefern, dass am 5. Februar 2017 tatsächlich 200 g Kokain geliefert worden waren. Gestützt auf das Geständnis des Beschul-
digten und die Aussagen von D.
und E.
ist der Sachverhalt von
Anklageziffer 4 mit Ausnahme der Menge erstellt. Mit der Vorinstanz ist zugunsten des Beschuldigten von einer Übergabe am 5. Februar 2017 von lediglich 100 Gramm Kokain (Anklage 200 Gramm) und bei der Lieferung vom 11. Februar 2017 von 54 Gramm auszugehen. Da die Staatsanwaltschaft weder eine Berufung noch eine Anschlussberufung erhoben hatte, ist wegen des Verschlechterungsverbots sowieso von der kleineren Menge auszugehen.
Was die Rollenverteilung zwischen E. und dem Beschuldigten betrifft, kann auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 80 S. 59). Mit zutreffender Begründung kam sie zum Schluss, dass der Beschuldigte und nicht E. bei diesem Vorgang das Sagen hatte.
Schliesslich wird dem Beschuldigten in Anklage Ziffer 5, Vorgang 99, vorgeworfen, er habe im April 2017 zusammen mit F. zweimal 50 Gramm Kokaingemisch von unbekannter Qualität an D. geliefert (Urk. 20, Anklage Ziffer 5).
Betreffend Anklage Ziffer 5, Vorgang 99, zeigte sich der Beschuldigte in der Untersuchung vollumfänglich geständig (Urk. 3/3 S. 5 f., Urk. 3/15 S. 6). Bei diesem Geständnis blieb er auch bei der Vorinstanz bzw. verwies auf seine früheren Aussagen (Urk. 70 S. 7).
Das Geständnis des Beschuldigten stimmt mit den übrigen Ermittlungsergebnissen der Untersuchungsbehörden, wie die Erkenntnisse aus den überwachten Gesprächen zwischen D. und E. und den Aussagen von diesen beiden, überein. Der Anklagesachverhalt in Anklageziffer 5 ist rechtsgenügend erstellt.
Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten des mehrfachen Verbrechens des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig. Ihre diesbezüglich äusserst ausführlichen Erwägungen sind in allen Teilen zutreffend und bedürfen keiner Ergänz- ungen. Mit zutreffender Begründung verneinte sie auch die von der Verteidigung eventualiter geltend gemachte mehrfache Gehilfenschaft zu einer einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die in allen Teilen zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 80 S. 61 - 67, Art. 82 Abs. 4 StPO). In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte anklagegemäss des mehrfachen Verbrechens des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig zu sprechen.
Die heute zu beurteilenden Straftaten sind allesamt vor dem 1. Januar 2018 begangen worden. Nachdem sich die seitdem ergangene Revision des Sanktio- nenrechts nicht zu Gunsten des Beschuldigten auszuwirken vermag, ist vorliegend von der Weitergeltung des alten Rechts auszugehen.
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren bestraft (Urk. 80 S. 89). Die Staatsanwaltschaft verlangte im Hauptverfahren eine Sanktion von 4 ½ Jahren (Urk. 71 S. 1) und beantragt nun im Berufungsverfahren die Bestätigung der angefochtenen Strafe (Urk. 87). Im Berufungsverfahren wird von der Verteidigung eventualiter eine Bestrafung von maximal 18 Monaten Freiheitsstrafe beantragt (Urk. 82 S. 3 f.; Urk. 105 S. 3).
Die Vorinstanz hat die theoretischen Strafzumessungsregeln korrekt dargetan und den Strafrahmen richtig abgesteckt. Auf all diese zutreffenden Erwägungen, die allesamt im Einklang mit der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung stehen, kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 80 S. 67 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Strafe ist vorliegend dementsprechend innerhalb eines Strafrahmens von 1 bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe zu bemessen (Art. 19 Abs. 2 BetmG, Art. 40 StGB).
Tatkomponente
Mit der Vorinstanz ist der Erwerb von 2 Kilogramm Kokaingemisch als schwerste Tat zu sehen, weshalb hierfür zunächst eine Einsatzstrafe festzulegen ist, welche im Anschluss daran aufgrund der weiteren Vorgänge zu erhöhen sein wird.
Zur objektiven Tatschwerde des Erwerbs von 2 Kilogramm Kokaingemisch hielt die Vorinstanz zusammengefasst fest, es handle sich um eine beträchtliche Menge Kokain (was zu einer der gefährlichsten Drogenarten gehöre), dessen Reinmenge von 1460 Gramm Kokain weit über der Schwelle von 18 Gramm zur Annahme eines qualifizierten Falls liege. Es handle sich aber auch nicht um besonders reines Kokain. Aufgrund der erstellten Tathandlungen sei sodann
davon auszugehen, dass der Beschuldigte die innerschweizerische Lieferung hauptverantwortlich organisiert habe und er gewissermassen als Importeur in Erscheinung getreten sei. Als in der Schweiz wohnhafte Person, die eine Lieferungen von solchen Kokainmengen organisiert bzw. solche Kokainmengen erworben habe und dabei mitunter mit ausländischen Drogenhändlern in Kontakt stehe, sei der Beschuldigte im Betäubungsmittelhandel auf der mittleren Stufe anzusiedeln, zumal das Kokain vorliegend eine relativ gute, deutlich über der im Gassenhandel üblichen Qualität aufweise (Urk. 80 S. 74 f.). Diese Ausführungen der Vorinstanz sind in allen Teilen zutreffend, weshalb sie so zu übernehmen sind. Die objektive Tatschwere ist entsprechend angesichts der denkbaren Betäubungsmitteldelikte sowie des weiten Strafrahmens als leicht einzustufen.
Zur subjektiven Tatschwere betreffend den Erwerb der 2 Kilogramm Kokaingemisch wies die Vorinstanz darauf hin, dass gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und die Akten weder davon auszugehen sei, der Beschuldigte sei im Tatzeitpunkt selbst drogenabhängig gewesen, noch dass sich der Beschuldigte damals in finanziellen Nöten befunden habe (Urk. 80 S. 75). Auch diese Ausführungen sind als zutreffend zu bezeichnen und können so übernommen werden. In Erinnerung zu rufen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte. Die objektive Tatschwere erfährt aufgrund der subjektiven Tatkomponente keine Änderung.
Zu übernehmen ist entsprechend auch die von der Vorinstanz festgesetzte Ersteinsatzstrafe für den Erwerb der 2 Kilogramm Kokaingemisch in Höhe von 24 Monaten Freiheitsstrafe.
Zur objektiven Tatschwere betreffend das Verschaffen von 55 Gramm Kokaingemisch hielt die Vorinstanz - neben dem bereits Gesagten betreffend Gefährlichkeit von Kokain und der Hierachiestufe zusammengefasst fest, dass der Beschuldigte diesbezüglich in eine aus dem Ausland stammende Drogenlieferung involviert war, was verschuldensmässig schwerer ins Gewicht falle als eine blosse Inlandslieferung. Beim verschafften Kokaingemisch von 500 Gramm handle es sich um eine nicht geringe Menge, dessen Reinmenge von 250 Gramm Kokain überdies weit über der Schwelle von 18 Gramm zur Annahme eines quali-
fizierten Falls liege. Es handle sich aber noch nicht um besonders reines Kokain. Die Rolle des Beschuldigten sei aufgrund der einzelnen Vorgänge schliesslich nicht als besonders zentral zu bezeichnen, zumal der Beschuldigte nur aber immerhin bei der Übergabe der Drogen vom Kurier an F. anteilig mitgewirkt habe. Geradezu vernachlässigbar sei die Rolle des Beschuldigten indessen nicht, da er immerhin die Verpackung des Kokains behändigt und entsorgt habe, weshalb seine Beteiligung über das blosse Bereitstellen seines Wohnorts hinausgegangen sei (Urk. 80 S. 76). Da auch diese Ausführungen in allen Teilen zutreffend und zu übernehmen sind, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das objektive Tatverschulden im Rahmen der denkbaren Betäubungsmitteldelikte diesbezüglich als sehr leicht erscheint.
Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist einzig zu bemerken, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Im Übrigen vermag die subjektive Tatkomponente die objektive Tatschwere weder als schwerer noch geringer erscheinen zu lassen. Mit der Vorinstanz ist die diesbezügliche hypothetische Einsatzstrafe auf 15 Monate festzusetzen (vgl. Urk. 80 S. 77).
Zur objektiven Tatschwere der Verkäufe bzw. der Verschaffungen von Kokaingemischen hielt die Vorinstanz zusammengefasst - neben dem bereits Gesagten zur Gefährlichkeit von Kokain sowie der hierarchischen Stellung des Beschuldigten - Folgendes fest: Die Verkäufe an B. und D. beliefen sich insgesamt auf 554 Gramm Kokaingemisch, was eine beträchtliche Menge darstelle, wobei die Reinmenge von 278 Gramm weit über dem Schwellenwert von 18 Gramm liege. Besonders reines Kokaingemisch war es aber nicht. Die Verkäufe seien innerhalb einer eher kurzen Zeit erfolgt. Der Beschuldigte habe
insgesamt Fr. 21'000.von B.
(Fr. 2'000.-) und D.
(Fr. 19'000.-)
- unmittelbar selbst mittelbar durch E. vereinnahmt. Dies sei angesichts der eher kurzen Periode eine nicht gerade vernachlässigbare, jedoch für den Drogenhandel keinesfalls erhebliche Summe. Der Umstand, dass der
Beschuldigte teilweise E.
als Mittelsmann für die Verkäufe an D.
einsetzte, sei nicht verschuldensrelativierend zu würdigen. Vielmehr stütze dies die bereits erfolgte Einschätzung, wonach der Beschuldigte auf der mittleren
Hierarchiestufe im Betäubungsmittelhandel tätig sei. Die Vorinstanz führt in der Folge diverse Umstände an, angesichts welchen die erwähnte Hierarchiestufe bestätigt werde (Urk. 80 S. 77 f.). Diese Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich in allen Teilen als zutreffend und sind zu übernehmen. Das objektive Tatverschulden ist diesbezüglich wiederum im Rahmen aller denkbaren Betäubungsmitteldelikte als leicht einzustufen.
Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Umstände, welche die objektive Tatschwere aufgrund der subjektiven Tatkomponente als schwerer geringer erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich.
Mit der Vorinstanz ist die hypothetische Einsatzstrafe für die Verkaufsbzw. Verschaffungshandlungen an B. und D. auf 24 Monate festzusetzen.
Die Vorinstanz erhöht die festgesetzte Ersteinsatzstrafe für den Erwerb von 2 Kilogramm Kokaingemisch von 24 Monaten aufgrund der Verkaufshandlungen (Einsatzstrafe: 24 Monate) um 14 Monate und für das Verschaffen des Kokaingemisches an F. (Einsatzstrafe 15 Monate) um 10 Monate (Urk. 80
S. 80). Dies ist unter Hinweis auf die ausführlichen und in allen Teilen zutreffen- den Ausführungen zu bestätigen, womit in Anwendung des Asperationsprinzips eine Freiheitsstrafe von 48 Monate festzusetzen ist.
Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf ist zu verweisen (Urk. 80 S. 81 f.). Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, im April 2021 arbeitslos geworden zu sein, per September 2021 aber wieder eine neue Stelle gefunden zu haben. Zudem lebe er nun wieder mit seiner Ehefrau und nicht mit der Freundin, mit welcher er eine 24-jährige Tochter habe, zusammen (Urk. 104
S. 2). Im Übrigen bestätigte er seine bereits in der Untersuchung und gegenüber der Vorinstanz zu Protokoll gegebenen Angaben. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, weist der Beschuldigte zwei Vorstrafen auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Mai 2012 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 aSVG zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.-, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 100.verurteilt. Sodann wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 19. Februar 2014 wegen mehrfachen Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG sowie wegen mehrfacher Gehilfenschaft zum Anstaltentreffen einer Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 25 StGB in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 lit. a BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren, unter Anrech- nung von 600 Tagen Untersuchungshaft verurteilt. Gleichzeitig wurde der mit Strafbefehl vom 16. Mai 2012 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von
20 Tagessätzen zu Fr. 100.widerrufen. Mit der Vorinstanz wirkt sich die einschlägige Vorstrafe und das während dem gelockerten Vollzugsregime erneute Delinquieren wiederum im Drogenhandel eindeutig erheblich straferhöhend aus.
Das Teilgeständnis ist mit der Vorinstanz minimal strafmindernd zu berücksichtigen. Echte Reue Einsicht ist nicht ersichtlich.
Bei einer gesamthaften Betrachtung der Täterkomponente zeigt sich, dass diese mit der Vorinstanz eindeutig straferhöhend zu berücksichtigen ist. Wenn die Vorinstanz unter diesem Titel eine Straferhöhung von 12 Monaten als gerechtfertigt erachtet, ist ihr beizupflichten.
Zusammenfassend erweist sich die vorinstanzliche Strafzumessung in allen Teilen als korrekt. Die im angefochtenen Urteil ausgefällte Freiheitsstrafe von 5 Jahren ist im Berufungsverfahren zu bestätigen.
Der Beschuldigte befand sich vom 13. März 2018 bis am 5. September 2018 in Polizeibzw. Untersuchungshaft. Entsprechend sind dem Beschuldigten 177 Tage erstandene Untersuchungshaft an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Freiheitsstrafe ist bereits aus objektiven Gründen zu vollziehen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens in Bestätigung der vorinstanzlichen Kostenauflage (Ziff. 6 und 7) dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen, nachdem er schuldig zu sprechen ist (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist angesichts des Aktenumfangs und der Komplexität des Verfahrens auf Fr. 4‘000.anzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat und er mit seinen Anträgen vollumfänglich unterliegt, sind deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO).
Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X. , macht im Berufungsverfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 7'008.80 (inkl. MWST und Barauslagen) geltend (Urk. 106), was angesichts des Aktenumfangs angemessen erscheint. Es ist ihm entsprechend eine leicht gerundete Entschädigung von Fr. 7'000.aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 27. November 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
Es wird erkannt:
1.-3. [ ]
Die beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich bzw. beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K170223-50
und Geschäftsnummer 66508256 lagernden Asservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
CHF 6'000.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF 3'000.00 Gebühr Untersuchung
CHF 1'592.00 Auslagen (Gutachten) CHF 45'075.00 Telefonkontrolle
CHF 135.00 Auslagen Untersuchung
CHF 3'526.75 vormalige amtliche Verteidigung CHF 14'469.55 Akontozahlung amtliche Verteidigung
CHF 26'730.20 amtliche Verteidigung (Zahlung aus Gerichtskasse) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6.-7. [ ]
Rechtsanwalt lic. iur. X.
wird für seine Bemühungen
und Barauslagen als amtlicher Verteidiger mit CHF 41'199.75 (inkl. MwSt. und der bereits erhaltenen Akontozahlung in der Höhe von CHF 14'469.55) aus der Gerichtskasse entschädigt.
[Mitteilungen]
[Rechtsmittel]
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A. ist schuldig des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 177 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.- ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 7'000.amtliche Verteidigung
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt)
die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich
das Bundesamt für Polizei fedpol
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
die KOST Zürich mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 31. August 2021
Der Präsident:
lic. iur. Ch. Prinz
Der Gerichtsschreiber:
MLaw L. Zanetti
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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