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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB190081: Obergericht des Kantons Zürich

Es wurde ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, am 2. August 2019 in einem Fall von Brandstiftung gefällt. Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollzug aufgeschoben wurde. Er muss der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich einen Schadenersatz von Fr. 196'908.- zahlen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt. Im Berufungsverfahren wurde festgestellt, dass der Beschuldigte dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nicht, sondern werden von der Gerichtskasse übernommen.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB190081

Kanton:ZH
Fallnummer:SB190081
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB190081 vom 02.08.2019 (ZH)
Datum:02.08.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Brandstiftung
Schlagwörter : Beschuldigte; Berufung; Privatkläger; Recht; Privatklägerin; Schaden; Verteidigung; Urteil; Beschuldigten; Gebäudeversicherung; Verfahren; Schadenersatz; Kanton; Kantons; Vorinstanz; Gericht; Rechtsmittel; Antrag; Verfahren; Prozess; Grundsatz; Grundsatze; Entschädigung; Zivilpunkt; Brand; Berufungsverfahren; Anträge; Verfahrens; Person; Zivilklage
Rechtsnorm:Art. 122 StPO ;Art. 123 StGB ;Art. 123 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 221 StGB ;Art. 308 ZPO ;Art. 381 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 391 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 402 StPO ;Art. 425 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 436 StPO ;Art. 437 StPO ;Art. 91 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-, Praxis, 3. Auflage, Art. 402 StPO; Art. 437 StPO, 2018
-, Basler Kommentar StPO, Art. 381 StPO, 2014
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SB190081

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190081-O/U/cw

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Stiefel sowie die Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller und die Gerichtsschreiberin lic. iur. Linder

Urteil vom 2. August 2019

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

gegen

Gebäudeversicherung des Kantons Zürich, Privatklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Brandstiftung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 22. November 2018 (DG180148)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV (heute I) des Kantons Zürich vom

28. Juni 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 39).

Urteil der Vorinstanz:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 16 Tage durch Haft erstanden sind.

  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  4. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

  5. [Sicherstellungen, Vernichtung]

  6. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatkläger B. ,

    C. , D. und die Stockwerkeigentümergemeinschaft E. ihre Zivilklagen zufolge Vergleichs zurückgezogen haben.

  7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Gebäudeversicherung des Kantons Zürich Schadenersatz von Fr. 196'908.zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin Gebäudeversicherung des Kantons Zürich mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  8. Der Privatkläger F. wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  9. Rechtsanwalt lic. iur. X. wird für seine Aufwendungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit pauschal

    Fr. 10'600.- (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

  10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren

    Fr. 862.45 Auslagen (Gutachten)

    Fr. 450.00 Auslagen (Mobiltelefonauswertung) Fr. 10'600.00 amtliche Verteidigung

  11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

  12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

Berufungsanträge:

  1. des Beschuldigten und Berufungsklägers: (Urk. 86 S. 2)

    1. Ziffer 7 des Dispositivs im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. November 2018 (DG180148) sei aufzuheben und stattdessen sei der Beschuldigte dem Grundsatze nach zu verpflichten, der Privatklägerin 4 den ereigniskausalen Schaden mit Bezug auf den Brand am E. in Zürich vom 21. November 2017 zu ersetzen.

    2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen, und dem Berufungskläger sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Eventualiter seien die Kostenund Entschädigungsfolgen auf die Staatskasse zu nehmen.

    Verfahrensanträge des Beschuldigten:

    1. Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

    2. Dem Berufungskläger sei in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

  2. der Privatklägerin 4 und Berufungsbeklagten: (keine Anträge gestellt)

    ***************************

    Erwägungen:

    1. Verfahrensgang
      1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 22. November 2018 wurde der Beschuldigte der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Dabei wurde er verpflichtet, der Privatklägerin 4 (Gebäudeversicherung des Kantons Zürich) Schadenersatz von Fr. 196'908.zu zahlen; im Mehrbetrag wurde die Privatklägerin 4 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Disp. Ziff. 7).

      2. Gegen das Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 (am gleichen Datum der Schweizerischen Post übergegeben, vgl. Art. 91 Abs. 2 StPO) rechtzeitig Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO, Urk. 71). Die Berufungserklärung folgte ebenfalls innert Frist mit Eingabe vom 18. Februar 2019 (Art. 399 Abs. 3 StPO, Urk. 80/1; begründetes Urteil empfangen am 5. Februar 2019, Urk. 78/2). Darin liess der Beschuldigte im Wesentlichen festhalten, die Berufung richte sich ausschliesslich gegen die Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils (Zivilpunkt), die entsprechende Ziffer sei aufzuheben, und der Beschuldigte stattdessen gegenüber der Privatklägerin 4 dem Grundsatze nach für schadenersatzpflichtig zu erklären. Zudem ersuchte er um Bestätigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren (eventualiter sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu geben) und beantragte des Weiteren, für die Berufung sei das schriftliche Verfahren anzuordnen (Urk. 80/1 S. 2 f.).

        Die Privatklägerin 4 liess die Frist zu Einreichung einer Anschlussberufung unbenutzt verstreichen und beantragte auch kein Nichteintreten auf die Berufung (vgl. Urk. 82 und 84).

        Der Staatsanwaltschaft fehlt die Legitimation, den Zivilpunkt anzufechten und damit auch Anschlussberufung zu erheben resp. selbständige Anträge zu stellen (EUGSTER in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 2 zu Art. 401, s.a. Fn. 5 mit Hinweis auf Art. 381 StPO).

      3. Mit Beschluss des hiesigen Gerichts vom 11. April 2019 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. b StPO das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 84). Dieser Aufforderung kam der Beschuldigte innert Frist nach (Urk. 85/2); mit Eingabe vom 9. Mai 2019 liess er die erwähnten Anträge mit entsprechender Begründung stellen und ersuchte erneut darum, ihm sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des bisherigen Verteidigers ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 86 S. 6).

      4. Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2019 wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass die amtliche Verteidigung solange deren Voraussetzungen bestehen bis zum ordentlichen Abschluss des Strafverfahrens im Kanton Zürich fortdauere. Der Privatklägerin 4 wurde mit derselben Verfügung Frist angesetzt, um schriftlich die Berufungsantwort einzureichen. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung gegeben (Urk. 88); darauf verzichtete sie per 21. Mai 2019 (Urk. 90). Die Privatklägerin 4 liess die Frist zur Einreichung der Berufungsantwort unbenutzt verstreichen; sie hat sich bis heute im Berufungsverfahren nicht geäussert. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

    2. Prozessuales
      1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID/JOSITSCH, StPO-Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 1 zu Art. 402 StPO; vgl. auch Art. 437 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO).

        Der Beschuldigte hat in der Berufungserklärung ausdrücklich festgehalten, die Berufung richte sich ausschliesslich gegen Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils, d.h. gegen einen Zivilpunkt (Urk. 80/1 S. 2). Folglich ist mittels Beschluss vorab festzustellen, dass die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Strafe), 3 (Vollzug), 4 (Absehen von der Anordnung der Landesverweisung), 5 (Sicherstellungen resp. Vernichtung), 6 (Rückzug der Zivilklage durch die Privatkläger 1-3 und 6), 8 (Schadenersatzbegehren Privatkläger 5), 9 (Entschädigung amtliche Verteidigung), 10-12 (Kostenfolgen / -dispositiv) in Rechtskraft erwachsen sind.

      2. Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt so wird das erstinstanzliche Urteil nur soweit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO). Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.beträgt.

        Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich verpflichtet, der Privatklägerin 4 den Betrag von Fr. 196'908.zu bezahlen; er verlangt nun, seine Schadenersatzpflicht gegenüber der Privatklägerin 4 sei lediglich dem Grundsatze nach festzustellen (vgl. Urk. 80/1 und 86). Die Verteidigung führte hierzu aus, für den Beschuldigten mache es einen erheblichen Unterschied, ob er nur dem Grundsatze nach für schadenersatzpflichtig erklärt ob er in einem definitiven Rechtsöffnungstitel zur Zahlung einer hohen Schadenssumme verpflichtet werde (Urk. 86 S. 6). In diesem Sinne kann für die Festlegung des Streitwerts auf den Betrag von

        Fr. 196'908.abgestellt werden; die Beschwer des Beschuldigten liegt denn auch in der erstinstanzlich festgelegten Verpflichtung, diesen Betrag zahlen zu müssen (vgl. auch rechtlich geschütztes Interesse nach Art. 382 Abs. 1 StPO).

        Der erforderliche Mindeststreitwert ist somit erfüllt und das erstinstanzliche Urteil, welches einzig im Zivilpunkt angefochten ist, entsprechend zu prüfen.

      3. Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Dies trifft vorliegend zu, denn allein der Beschuldigte hat Berufung erhoben. Somit ist nachfolgend das Verbot der sog. reformatio in peius zu beachten.

      4. Die von der Verteidigung beantragte unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 136 ff. StPO gilt allein für die Privatklägerschaft und kann nicht für den Beschuldigten angerufen werden (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 1 zu Art. 136). Für Letzteren kommen die Regeln über die amtliche Verteidigung zur Anwendung (Art. 132 ff. StPO); zudem können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt erlassen werden (Art. 425 StPO). Somit kann bei prekärer finanzieller Lage des Beschuldigten auf eine an sich mögliche Kostenauflage verzichtet werden (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 3 f. zu Art. 425).

      Hinsichtlich des prozessualen Antrags des Beschuldigten, die amtliche Verteidigung sei für das Berufungsverfahren zu bestätigen (Urk. 80/1 S. 3) resp. dem Beschuldigten sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des bisherigen Verteidigers zu bestellen (Urk. 86 S. 2), ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO weiterhin gegeben sind, weshalb Rechtsanwalt lic. iur. X. als amtlicher Verteidiger beizubehalten ist (und nicht etwa neu bestellt werden muss). Der Beschuldigte verfügt lediglich über knappe finanzielle Mittel, er hat Schulden und kaum Vermögen (Urk. 86 S. 5 mit Verweis auf Urk. 87/1-2). Die amtliche Verteidigung erscheint zur Wahrung seiner Interessen geboten, weil sich im angefochtenen Zivilpunkt durchaus schwierige Fragen stellen und es sich um einen beträchtlichen Streitwert handelt, von welchem der Beschuldigte je nach Ausgang des Verfahrens direkt betroffen ist.

    3. Zivilpunkt
      1. Mit Eingabe vom 20. Februar 2018 hat sich die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich rechtsgültig als Privatklägerin konstituiert (Urk. 13/10; vgl. Ausführungen der Vorinstanz Urk. 79 S. 24 f.). Dies ist im Rechtsmittelverfahren nicht mehr strittig; die Stellung der Gebäudeversicherung als Privatklägerin im vorliegenden Strafverfahren ist derweil auch seitens des Beschuldigten anerkannt (vgl. Urk. 80/1 S. 2). Hinsichtlich der Konstituierung an sich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 24 f.).

      2. Die Verteidigung macht im Wesentlichen geltend, mit der Verpflichtung des Beschuldigten zu einer betragsmässig festgelegten Ersatzzahlung habe die Vorinstanz der Privatklägerin 4 mehr zugesprochen als diese selber verlangt habe; auch die Zusprechung eines Mehrbetrags habe sie nie beantragt. Das angefochtene Urteil verstosse in diesem Punkt gegen die Dispositionsmaxime. Entsprechend sei Ziffer 7 aufzuheben und stattdessen der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 4 für den entsprechenden Brandschaden dem Grundsatze nach für schadenersatzpflichtig zu erklären (Urk. 80/1 S. 2 f. und Urk. 86 S. 4 f.).

      3. Der Adhäsionsprozess ist ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess, für den aufgrund dieser Besonderheit in mancher Hinsicht besondere Regeln gelten; so folgt er nach herrschender Lehre zwar grundsätzlich zivilprozessualen Regeln, doch bewirkt die Verbindung zum Strafverfahren, dass primär die entsprechenden Bestimmungen der StPO (vgl. Art. 122-126 StPO) zur Anwendung kommen. Nur soweit Lücken bestehen, sind zivilprozessuale Regelungen und Grundsätze anwendbar. Die Rechtshängigkeit, der Ablauf des Verfahrens, die Kostenund Entschädigungsfolgen und die Rechtsmittel werden durch die StPO bestimmt. Dagegen dringt bei den Prozessvoraussetzungen und Prozessmaximen das Zivilrecht durch (DOLGE in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 9 ff. zu Art. 122 StPO).

        Wie im Zivilprozess gilt auch im Adhäsionsprozess die Dispositionsmaxime. Es bleibt der geschädigten Person überlassen, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch geltend machen will. Stellt sie keinen Antrag, ist ihr nichts zuzusprechen. Das Gericht darf ihr nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt hat, was in Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO zudem ausdrücklich festgehalten wird (DOLGE, a.a.O., N 22 zu Art. 122 StPO).

      4. Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Eine entsprechende Verurteilung des Beschuldigten ist gegeben (vgl. Urteil Vorinstanz, Disp. Ziff. 1).

      5. Am 20. Februar 2018 liess die Gebäudeversicherung durch den internen Juristen Rechtsanwalt lic. iur. Y. , zuhanden der Staatsanwaltschaft folgenden Antrag stellen:

        Es sei der Beschuldigte im Grundsatz dazu zu verpflichten, der GVZ Gebäudeversicherung des Kantons Zürich Schadenersatz zu leisten, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.

        Diesen Antrag begründete sie damit, dass der Brandschaden vom 21. November 2017 vor Ort durch das zuständige Schätzungsorgan der GVZ auf Fr. 682'000.abgeschätzt und durch die GVZ in diesem Umfang auch anerkannt worden sei (Urk. 13/10 S. 1). Als Nachweis reichte sie die entsprechenden Unterlagen ein (Schätzungsbericht und Schreiben der GVZ, Beilagen 1+2 zu Urk. 13/10). Weiter führte sie aus, die GVZ werde im vorliegenden Schadensfall Zahlungen von voraussichtlich Fr. 682'000.an ihre Versicherte leisten müssen, wodurch ihr in diesem Umfang ein Schaden entstehe. Sie ersuche daher um Gutheissung des Begehrens und um Zustellung eines Entscheides (Urk. 13/10 S. 1 f.).

      6. Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 bat die Staatsanwaltschaft die Gebäudeversicherung um Mitteilung, ob bisher Versicherungsleistungen erbracht worden seien nicht, dies zur Klärung ihrer Parteistellung, welche mit Beschluss der Vorinstanz vom 21. März 2018 noch als fraglich erachtet worden war (vgl. Urk. 34/1 mit Bezug auf Urk. 27). Auf diese Anfrage hin teilte die Gebäudeversicherung wiederum vertreten durch den internen Juristen - der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 1. Juni 2018 mit, im entsprechenden Brandschadensfall eine Teilzahlung von Fr. 196'908.geleistet zu haben. Als Beilage reichte sie eine Zahlungsbestätigung über diesen Betrag ein (Urk. 34/2 mit Anhang).

        Die Verteidigung hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Hintergrund für das Bestätigungsschreiben der Gebäudeversicherung (Urk. 34/2) der Beschluss der Vorinstanz vom 21. März 2018 gewesen sei (Urk. 27) und die damals bestehende Unklarheit über die Parteistellung als Privatklägerin (vgl. Urk. 86 S. 4). Die Gebäudeversicherung hat mit ihrem Schreiben vom 1. Juni 2018 weder neue Anträge gestellt noch auf ihren Antrag vom 20. Februar 2018 (Urk. 13/10) Bezug genommen diesen angepasst. Das Schreiben erfolgte somit ausschliesslich zur Klärung der Parteistellung und nicht etwa zur Begründung und Bezifferung einer Forderung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StPO, zumal die Privatklägerin 4 eine solche nie konkret geltend gemacht hat (entgegen Urk. 79 S. 26).

      7. Der Verteidigung ist beizupflichten, dass die Privatklägerin 4 trotz der zwischenzeitlich erbrachten Teilzahlung von Fr. 196'908.- darauf verzichtet hat, den früher gestellten Antrag auf Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht (vgl. Urk. 13/10) mit einem Begehren um Zusprechung einer konkreten Schadenssumme zu ersetzen resp. anzupassen (vgl. Urk. 86 S. 4). Auch ist dabei nicht von einem Versäumnis seitens der Privatklägerin 4 auszugehen. Diese wurde sowohl in der Untersuchung wie auch im erstinstanzlichen Verfahren durch einen Juristen ihrer Rechtsabteilung und damit einem rechtskundigen Mitarbeiter vertreten. Die Verteidigung geht zu Recht davon aus, dass dieser im Bestätigungsschreiben vom 1. Juni 2018 ausdrücklich festgehalten hätte, wenn er die Zusprechung einer konkreten Schadenssumme verlangt hätte. Jedenfalls durfte dies erwartet werden (vgl. Urk. 86 S. 4; so hat der Vertreter der Gebäudeversicherung

        auch in Urk. 13/10 den Antrag fett hervorgehoben und diesen in Anführungsund Schlusszeichen ausdrücklich formuliert).

      8. Gemäss Art. 123 Abs. 2 StGB haben Bezifferung und Begründung der Zivilklage spätestens im ersten Parteivortrag zu erfolgen. Die Privatklägerin 4 liess sich in der Folge aber nicht mehr vernehmen (letztmals Urk. 34/2), sie nahm weder an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teil (vgl. Prot. I S. 7 ff.) noch stellte sie im Hinblick auf diese andere resp. weitere schriftliche Anträge (als damals in Urk. 13/10). Folglich ist auf den unveränderten Antrag vom 20. Februar 2018 abzustellen, wonach der Beschuldigte ihr gegenüber dem Grundsatze nach für schadenersatzpflichtig zu erklären sei. Wenn die Vorinstanz wie in Prot. I S. 5 und im Urteil vom 22. November 2018 (Urk. 79 S. 4) festgehalten - davon ausgeht, der Antrag der Privatklägerin 4 laute gestützt auf Urk. 13/10 S. 1 und Urk. 34/2 sinngemäss auf Leistung einer konkreten Schadenssumme, so ist dies nicht zutreffend. Dies ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus den Umstän- den der genannten Urkunden (auch nicht sinngemäss).

        Die Vorinstanz hat in den Erwägungen zwar richtig festgehalten, die Privatklägerin sei im Umfang der geleisteten Teilzahlung berechtigt, Zivilklage zu erheben (Urk. 79 S. 26). Doch ändert dies nichts daran, dass die Privatklägerin 4 keine entsprechende Forderung geltend gemacht, sondern lediglich die grundsätzliche Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz verlangt hat. Auch im Berufungsverfahren hat sich die Privatklägerin 4 nicht weiter vernehmen lassen, sie hat keine Anträge gestellt und auch zu den Vorbringen des Beschuldigten nicht Stellung genommen, obwohl ihr dazu jeweils Gelegenheit gegeben worden war (vgl. Urk. 82 und 88). Demnach ist zur Beurteilung des Zivilpunkts unverändert auf den gemäss Urk. 13/10 S. 1 gestellten Antrag (Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht) abzustellen.

      9. Massgeblich für die Vorinstanz war somit allein das Begehren der Privatklägerin gemäss Urk. 13/10 S. 1, wonach der Beschuldigte dem Grundsatze nach zu verpflichten sei, der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich Schadenersatz zu leisten. Indem die Vorinstanz den Beschuldigten mit Urteil vom 22. November 2018 zur Zahlung von Schadenersatz im Betrag Fr. 196'908.an die Privatkläge-

      rin 4 verpflichtete (Disp. Ziff. 7), ohne dass Letztere einen entsprechenden Antrag gestellt hatte, verstiess sie gegen die im Adhäsionsprozess geltende Dispositionsmaxime, wonach das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als diese verlangt.

      Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils ist folglich aufzuheben und stattdessen ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich aus dem eingeklagten Ereignis (Brand vom 21. November 2017 am E. in Zürich) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Die grundsätzliche Schadenersatzpflicht wurde vom Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch anerkannt (Urk. 86 S. 5 mit Hinweis auf Urk. 67 S. 13, Eventualstandpunkt Plädoyer Verteidigung).

    4. Kostenund Entschädigungsfolgen
  1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Stellt eine Partei, die kein Rechtsmittel eingelegt hat, aber zu einer zufälligen Stellungnahme eingeladen worden ist, keine Anträge, so kann sie weder obsiegen noch unterliegen und dadurch auch nicht kostenpflichtig werden (DOMEISEN in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar StPO,

  2. Auflage, Basel 2014, N 6 zu Art. 428).

Der Beschuldigte und Berufungskläger dringt mit seinem einzig im Zivilpunkt gestellten Antrag im Rechtsmittelverfahren vollständig durch. Die Privatklägerin hat im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt und sich nicht vernehmen lassen. Damit sind weder der Beschuldigte noch die Privatklägerin kostenpflichtig. Folglich sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Entschädigung bezieht sich lediglich auf die Kosten der amtlichen Verteidigung mit Hinweis auf die entsprechende Honorarnote (vgl. Urk. 86 S. 5 und Urk. 87/3); diese sind als Bestandteil der Verfahrenskosten (vgl. Art. 422 Abs. 1 und 2 lit. a StPO), wie bereits dargelegt, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine weitergehende Entschädigung, welche sich nach den Regeln von Art. 436 StPO richten würde, wurde nicht beantragt.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 22. November 2018, bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2

    (Strafe), 3 (Vollzug), 4 (Absehen Anordnung Landesverweisung), 5 (Sicherstellungen resp. Vernichtung), 6 (Rückzug Zivilklage durch die Privatkläger 1-3 und 6), 8 (Schadenersatzbegehren Privatkläger 5), 9 (Entschädigung amtliche Verteidigung), 10-12 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

  2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 4 (Gebäudeversicherung des Kantons Zürich) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.

  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten der amtlichen Verteidigung betragen Fr. 1'690.- und werden auf die Gerichtskasse genommen.

  3. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

    • den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (Privatklägerin 4)

    • die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

  4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer Zürich, 2. August 2019

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Linder

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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