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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB160340
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB160340 vom 02.12.2016 (ZH)
Datum:02.12.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Drohung etc.
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Vatklägerin; Privatklägerin; Beschuldigten; Aussage; Vorinstanz; Aussagen; Balkon; Seitens; Vater; Vorfall; Mitbeschuldigte; Mutter; Verteidigung; Mitbeschuldigten; Tätlichkeit; Zutreffend; Angst; Lichkeiten; Tätlichkeiten; Gemachte
Rechtsnorm: Art. 106 StGB ; Art. 122 StGB ; Art. 123 StGB ; Art. 126 StGB ; Art. 135 StPO ; Art. 138 StPO ; Art. 140 StPO ; Art. 143 StPO ; Art. 180 StGB ; Art. 181 StGB ; Art. 29 BV ; Art. 31 StGB ; Art. 343 StPO ; Art. 389 StPO ; Art. 41 StGB ; Art. 42 StGB ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 44 StGB ; Art. 45 StGB ; Art. 6 StPO ; Art. 82 StPO ; Art. 84 StPO ; Art. 95 StGB ;
Referenz BGE:104 IV 73; 106 IV 128; 117 IV 16; 129 IV 264; 129 IV 8; 134 IV 191; 134 IV 221; 134 IV 82; 134 IV 97; 136 IV 55; 81 IV 106; 99 IV 210; 99 IV 215;
Kommentar zugewiesen:
TRECHSEL, FINGERHUTH, Praxiskommentar, 2. A., Zürich, Art. 181 StGB, 2013
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160340-O/U/cs

Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Oberrichterin lic. iur.

Affolter und der Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner

Urteil vom 2. Dezember 2016

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,

Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Drohung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 29. Januar 2016 (GG150091)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 27. November 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 22).

Urteil der Vorinstanz :

  1. Der Beschuldigte A. ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, wovon 170 Tage (12. August 2015 bis 29. Januar 2016) durch Haft erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 400.-.

  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

  4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

  5. Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten die Weisung erteilt, das Lernprogramm Partnerschaft ohne Gewalt (PoG) (Häusliche Gewalt) zu absolvieren und an den Nachkontrollgesprächen beim Amt für Justizvollzug

    des Kantons Zürich, Bewährungsund Vollzugsdienste, Lernprogramme, 8090 Zürich, teilzunehmen.

    Das Amt für Justizvollzug wird ersucht, die Einhaltung der Weisung zu überwachen.

  6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'000.- zuzüglich 5 % Zins ab 12. August 2015 als Genugtuung zu bezahlen.

  7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

    Fr. 2'400.00 ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 6'861.90 Kosten für unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (1/2)

    Fr. 33'605.35 Total

    Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

  8. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Vorverfahren sowie Auslagen Vorverfahren, Auslagen Polizei, Gutachten/Expertisen) und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der Hälfte der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 StPO bleiben vorbehalten.

  9. Mitteilungssatz.

  10. Rechtsmittel.

Berufungsanträge:

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 92 S. 2)

    1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

      Eventualiter sei der Beschuldigte aufgrund von Art. 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zu verurteilen und mit einer Busse in Höhe von Fr. 200.- zu bestrafen.

    2. Die Kosten der Untersuchung, der gerichtlichen Verfahren sowie der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

    3. Dem Beschuldigten sei infolge des Freispruchs eine Genugtuung für die zu Unrecht angeordnete Haft in Höhe von Fr. 25'200.- zuzusprechen.

  2. Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (schriftlich, Urk. 86 bzw. sinngemäss)

    Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

  3. Des Vertreters der Privatklägerin

Keine Vernehmlassung.

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung
  1. Vorinstanzliches Urteil

    1. Mit Urteil vom 29. Januar 2016 sprach das Einzelgericht am Bezirksgericht Winterthur den Beschuldigten A. der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1

      Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, wovon 170 Tage bereits durch Haft erstanden seien, sowie einer Busse von Fr. 400.-. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Demgegenüber wurde festgehalten, dass die Busse zu bezahlen sei, wobei die schuldhafte Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen nach sich ziehen würde. Für die Dauer der Probezeit wurde dem Beschuldigten die Weisung erteilt, das Lernprogramm Partnerschaft ohne Gewalt (PoG) (Häusliche Gewalt) zu absolvieren und an den Nachkontrollgesprächen beim Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich teilzunehmen. Das Amt für Justizvollzug wurde ersucht, die Einhaltung der Weisung zu überwachen. Ferner wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'000.- zuzüglich 5 % Zins ab

      12. August 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Die Kosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der Hälfte der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, wurden dem Beschuldigten auferlegt, wobei diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin einstweilen - unter dem Nachforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO - auf die Gerichtskasse genommen wurden.

    2. Gegen das Urteil wurde seitens der Verteidigung im Anschluss an die Urteilseröffnung am 29. Januar 2016 und damit rechtzeitig Berufung angemeldet (vgl. Prot. I S. 37). Mit Eingabe vom 18. August 2016 erstattete die Verteidigung daraufhin rechtzeitig die schriftliche Berufungserklärung (Urk. 83; Empfangsbestä- tigung betr. schriftlich begründetes Urteil: Urk. 79).

    3. Mit Präsidialverfügung vom 29. August 2016 wurde der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (hernach Staatsanwaltschaft oder Anklagebehörde) sowie der Privatklägerin unter Zustellung einer Kopie der Berufungserklärung der Verteidigung Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Dem Beschuldigten wurde dieselbe Frist angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und mehrere spezifisch bezeichnete Urkunden zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 84; Empfangsscheine: Urk. 85/1-3).

    4. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde mit Eingabe vom 1. September 2016 Verzicht auf Anschlussberufung erklärt und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 86).

    5. Die Privatklägerin liess sich demgegenüber innert der ihr angesetzten Frist nicht vernehmen.

    6. Mit Eingabe vom 21. September 2016 liess der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt sowie mehrere Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen einreichen (Urk. 87 u. 88/1-6).

    7. Am 24. Oktober 2016 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, die Privatklägerin und den Beschuldigten zur heutigen Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 89).

  2. Umfang der Berufung

Die Verteidigung beantragt einen vollumfänglichen Freispruch sowie die vollstän- dige Kostenauflage zulasten der Staatskasse. Die Kostenfestsetzung durch die Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 7) wurde nicht beanstandet (vgl. Urk. 83 S. 1 f. und Urk. 92 S. 2 und S. 10), weshalb diese in Rechtskraft erwachsen ist, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.

  1. Prozessuales

    1. Die seitens der Vorinstanz gemachten detaillierten Ausführungen zur seitens der Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren monierten Unverwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten infolge unterlassener Übersetzung (Urk. 60 S. 9) sind zutreffend und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann (vgl. Urk. 82

    E. II.2.). Die anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. August 2015

    (Urk. 6/1) seitens des Beschuldigten gemachten Aussagen sind demnach verwertbar. Abgesehen davon ist diese Einvernahme für die Erstellung des Anklagesachverhaltes auch nicht in erster Linie massgebend, da die darin gemachten Aussagen des Beschuldigten seine übrigen Aussagen nicht widerlegen und ihn zwar nicht belasten, aber auch nicht zu entlasten vermögen (vgl. hinten insb. unter E. III.3.4.3.).

      1. Weiter wurde seitens der Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht, dass dem Sohn der Privatklägerin und des Beschuldigten, B. , anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme vom 20. Oktober 2015 (Urk. 9/2, Fragen 30, 38 u. 42) wie auch dem Beschuldigten selbst in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 10. November 2015 (Urk. 6/4: Frage 16) Suggestivfragen bzw. unzulässige Fragen gestellt worden seien (Urk. 60 S. 10; Prot. I S. 26 f.).

      2. In Art. 140 StPO findet sich eine Auflistung der verbotenen Beweiserhebungsmethoden, worunter Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, fallen. Art. 143 StPO schreibt vor, wie eine Einvernahme durchzuführen ist, wobei in Absatz 4 festgehalten wird, dass die einzuvernehmende Person sich zum Gegenstand der Einvernahme äussern kann und in Absatz 5 vorausgesetzt wird, dass durch klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprü- chen angestrebt werden soll. Die Zulässigkeit von Suggestivfragen, die der einzuvernehmenden Person von vornherein eine bestimmte Antwort nahelegen, wird in der Strafprozessordnung nicht ausdrücklich geregelt. Suggestivfragen sind in Anbetracht des Gebots der Verfahrensfairness (Art. 3 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 140 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), der staatlichen Objektivitätspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 StPO und des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO zu vermeiden. Verboten sind sie indessen nicht, weshalb ein Spielraum für eine situationsangepasste Einvernahmetechnik bleibt. Eine verbotene Untersuchungsmethode ist mittels Stellen von Suggestivfragen in jedem Fall gegeben, wenn sie einer Täuschung im Sinne von Art. 140 StPO entsprechen. Falls dem nicht so ist, können Suggestivfragen allenfalls den Beweiswert der daraufhin gemachten Angaben in Frage stellen (GODENZI in: DO-

        NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, STPO KOMM., 2. A., Art. 140 StPO N 12 u. Art. 143 StPO N 33 m.w.H.; SCHMID, STPO PRAXISKOMMENTAR, 2. A., Zürich/St. Gallen

        2013, ART. 140 StPO N 5). Das Verbot von Suggestivfragen wie auch Verstösse gegen die in Art. 143 Abs. 4 und 5 StPO normierten Grundsätze sind jedenfalls als Ordnung svorschriften ausgestaltet, weshalb Antworten trotz suggestiver bzw. unzulässiger Frageweise grundsätzlich verwertbar sind. Der Art, wie sie erlangt wurden, ist bei der Würdigung der entsprechenden Aussagen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_89/2014 vom 1. Mai 2014, E. 1.4.5.; BSKSTPO-HÄRING, Art. 143 StPO N 36a u. 37). Zu beachten ist hierbei, dass Kinder schon aufgrund ihres Alters erhöht suggestionsanfällig sind. Bei ihnen ist besonders die Neigung ausgeprägt, immer - auch auf unsinnige Fragen - Antworten geben zu wollen (MARTIN HUSSELS, Fragen der Vernehmungstechnik und -taktik bei der Einvernahme von Zeugen/Auskunftspersonen, Forum Poenale 2011, S. 357 f. m.w.H.).

      3. In casu ist offensichtlich, dass anlässlich der Befragung von B. , welcher im Zeitpunkt seiner korrekt gemäss Art. 178 lit. b StPO erfolgten Einvernahme als Auskunftsperson erst knapp neunjährig war, aufgrund seines kindlichen Alters eine besonders zurückhaltende Befragungstechnik anzuwenden war, um allfällige Beeinflussungen auszuschliessen. Allerdings tangieren die seitens der Verteidigung gerügten Fragestellungen allesamt Ordnungsvorschriften und demnach nicht die (prozessual relevante) Verwertbarkeit der Aussagen sondern - allenfalls

    • bloss deren (materiell relevante) Würdigung, worauf später eingegangen wird (s. hernach unter E. III.3.4.2.2.). Gleiches gilt für die Rüge der Verteidigung hinsichtlich einer unzulässigen Frage anlässlich der Schlusseinvernahme des Beschuldigten (s. hernach unter E. III.3.4.3.2.).

      1. Ferner wurde von der Vorinstanz zutreffend festgehalten (Urk. 82 E. II.1.), dass es sich bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatbeständen der Drohung und der einfachen Körperverletzung (wie auch bei der Nötigung) um Offizialdelikte handelt, welche von Amtes wegen zu verfolgen sind und deshalb keines Strafantrages der Privatklägerin bedürfen, da der Beschuldigte im Zeitpunkt der

        ihm vorgeworfenen Taten mit der Privatklägerin verheiratet war (Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB und Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB).

      2. Schliesslich wurde seitens der Vorinstanz ebenso zutreffend erwogen (Urk. 82 E. II.1. bzw. IV.1.), dass in casu hinsichtlich der Geschehnisse vom

      12. August 2015 nicht von mehreren Vorfällen sondern vielmehr von lediglich einem Vorfall auszugehen sei, welcher dem Beschuldigten als strafbare Tätlichkeit zur Last gelegt werde: So sei er gegen die Privatklägerin tätlich geworden, indem er diese gepackt und in Richtung Balkontüre geschleppt habe, wodurch sie Hautschürfungen und Rötungen erlitten habe. Anders als bei wiederholten Tät- lichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StGB handelt es sich bei einer einzigen Tätlichkeit um ein Antragsdelikt (Art. 126 Abs. 1 StGB), wofür der erforderliche Strafantrag vorliegt (Urk. 2). Hinsichtlich des Vorfalls vom Juli 2014 befindet sich demgegenüber -- obschon gestützt auf Art. 126 Abs. 1 StGB erforderlich - kein Strafantrag bei den Akten bzw. wurde die entsprechende Dreimonatsfrist gemäss Art. 31 StGB verpasst. Ein Offizialdelikt gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB liegt demgegenüber nicht vor, da die beiden Vorfälle vom Juli 2014 und 12. August 2015 zusammen noch keine wiederholten Tätlichkeiten im Sinne des Gesetzes darstellen, welche einen Strafantrag obsolet machen würden, soll die Amtsverfolgung doch erst dann einsetzen, wenn die Begehung von Tätlichkeiten derart regelmässig erfolgt, dass damit die Ausübung physischer Gewalt zur Methode wird (BSK STGBII-ROTH/KESHELAVA, Art. 126 StGB N 9 m.w.H.). Da der Vorfall vom Juli 2014 hinsichtlich des Sachverhalts erstellt ist (s. nachstehend unter

      E. III.3.5.), die rechtliche Würdigung indes ergibt, dass es sich dabei nicht um eine

      einfache Körperverletzung, sondern um eine Tätlichkeit des Beschuldigten handelt (s. nachstehend unter E. IV.3.1.-3.2.), ist demnach diesbezüglich nicht auf die Anklage einzutreten.

      1. Auf die Stellung von Beweisanträgen wurde seitens der Parteien verzichtet (Prot. II S. 7 und S. 26). Eine vom Amtes wegen vorzunehmende erneute Beweisabnahme gestützt auf Art. 389 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 343 Abs. 3 StPO ist in vorliegender Konstellation ausserdem nicht erforderlich. So liegt in casu insbesondere keine klassische Aussage gegen Aussage-Situation vor,

        welche die unmittelbare Kenntnis eines der Beweismittel für die Urteilsfällung notwendig erscheinen lassen würde (s. hierzu folgende Urteile des Bundesgerichts: 6B_620/2014 vom 25. September 2014, E. 1.4.2. m.w.H., sowie 6B_98/2014 E. 3.8. vom 30. September 2014).

      2. Ebenso wurden im Berufungsverfahren seitens der Parteien keine (weiteren) prozessualen Einwendungen vorgebracht (vgl. dazu Prot. II S. 12).

  2. Sachverhalt
  1. Unbestrittener Sachverhalt

    1. Der Beschuldigte zeigte sich anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wie auch bereits vor Vorinstanz und im Vorverfahren hinsichtlich des Vorfalls vom 12. August 2015 insofern geständig, als er zugab, die Privatklägerin (am Oberkörper) gepackt und diese vom Mitbeschuldigten weg bis zur Balkontür weggezogen zu haben. Ebenso anerkannte er, von B. gebissen worden zu sein und daraufhin von der Privatklägerin abgelassen zu haben (Urk. 6/1 S. 3 ff.; Urk. 6/2 S. 5 ff.; Urk. 6/3 S. 2 f.; Urk. 6/4 S. 2 ff.; Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 18).

    2. Hinsichtlich des Vorfalls vom Juli 2014 anerkannte der Beschuldigte einzig, einen Tisch samt den darauf stehenden Blumentöpfen vom Balkon der ehelichen Wohnung im 3. Stock in den Garten geworfen zu haben (Urk. 6/2 S. 6 f.; Urk. 6/3 S. 3; Urk. 6/4 S. 5 f. u. 8; Prot. I S. 18 ff.; Prot. II S. 19 f.).

  2. Bestrittener Sachverhalt

    1. Demgegenüber machte der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wie auch bereits vor Vorinstanz und im Vorverfahren hi ns icht- lich des Vorfalls vom 12. Aug us t 2015 geltend, dass er die Privatklägerin nicht mit beiden Händen an den Füssen/Unterschenkeln festgehalten habe. Ferner habe er diese von seinem Vater bis zur Balkontür, nicht aber auf den Balkon, weggezogen. Ferner habe er die Privatklägerin weder vom Balkon werfen wollen noch habe er ihr damit gedroht (Urk. 6/1 S. 3 ff., Urk. 6/2 S. 5 ff., Urk. 6/3 S. 2 f., Urk. 6/4

      S. 2 ff., Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 17-20).

    2. Hinsichtlich des Vorfalles vom Juli 2014 bestritt der Beschuldigte den ganzen vorstehend unter E. 1.2. nicht anerkannten übrigen ihm zur Last gelegten Anklagesachverhalt (Urk. 6/2 S. 6 f.; Urk. 6/3 S. 3; Urk. 6/4 S. 5 f. u. 8; Prot. I S. 18 ff.; Prot. II S. 19 f.).

    3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die beiden bestrittenen Anklagesachverhalte vom Juli 2014 und August 2015 rechtsgenügend erstellen lassen. Dabei gebietet es der Anspruch auf das rechtliche Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGer 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 4.1.).

  3. Beweiswürdigung

    1. Glaubwürdigkeit der Beteiligten

      Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus deren prozessualen Stellung, ihren wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem anhand ihrer persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Die seitens der Vorinstanz gemachten Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten (Urk. 82 E. III.5.1.a), des Mitbeschuldigten C. (Urk. 82 E.

      III.5.2.a), der Privatklägerin (Urk. 82 E. III.5.3.a), B.

      (Urk. 82 E. III.5.4.a) so-

      wie von D.

      (Urk. 82 E. III.5.5.a), E.

      (Urk. 82 E. III.5.5.a) und F.

      (Urk. 82 E. III.5.5.a) sind zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. In casu ist offensichtlich, dass die persönlichen Beziehungen und Bindungen zwischen insbesondere dem Beschuldigten, dem Mitbeschuldigten

      und der Privatklägerin von nicht unbeträchtlicher Bedeutung und insbesondere hinsichtlich der Motivlage der erwähnten Personen, so oder anders auszusagen, aufschlussreich sind. Darauf ist im Rahmen der Würdigung der Aussagen insbesondere zur Vorgeschichte zum Vorfall vom August 2015 näher einzugehen (s. nachstehend unter E. III.3.4.1.). Weiter ist darauf zu verweisen, dass für den Beweiswert sämtlicher Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit das massgebende Kriterium bleibt.

    2. Glaubhaftigkeit der Aussagen

      1. Bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit einer Aussage ist zu prüfen, ob die Sachverhaltsdarstellungen in wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob ihr Kerngehalt stimmig und ihr Ablauf logisch und schlüssig ist, sowie ob sie - soweit möglich - anhand objektiver Umstände verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, Überoder Untertreibungen, das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien sowie das Fehlen von Lügensignalen (B ENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind spontane, detailreiche Schilderungen zu werten, welche sich allenfalls auch mit bewiesenen, zur Tatzeit vorhandenen äusseren Umständen verflechten lassen. Als Hinweis für unglaubhafte Aussagen gelten Strukturbrüche in den Schilderungen des Aussagenden, welche in Widerspruch zu bereits erstellten Fakten stehen. Entscheidend ist letztendlich der innere Gehalt der Aussagen, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Steht Aussage gegen Aussage, so bedeutet dies also nicht, dass der Beschuldigte schon aus diesem Grund nach dem Grundsatz in dubio pro reo freigesprochen werden muss. Vielmehr ist auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen abzustellen. Diese sind einer Analyse bzw. einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Nur wenn weder in der einen noch in der anderen Richtung eine Überzeugung zu gewinnen ist, hat das Gericht im Zweifel für den Beschuldigten zu entscheiden (BENDER, a.a.O., S. 53 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 76 ff.).

      2. Die wesentlichen, seitens des Beschuldigten, des Mitbeschuldigten C. , der Privatklägerin, der Auskunftspersonen B. und D. sowie

        der Zeugen E.

        und F.

        gemachten Aussagen wurden von der Vorinstanz sehr ausführlich und korrekt wiedergegeben (s. Urk. 82 E. III.4.7.-4.11.), weshalb vorab darauf - wie auch auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen zur freien richterlichen Beweiswürdigung und Aussagewürdigung (Urk. 82

        E. III.3.1.-3.2.) - verwiesen werden kann. Im Rahmen der nachfolgenden konkreten Würdigung der Beweise ist die Glaubhaftigkeit der seitens der Beteiligten gemachten massgeblichen Aussagen zu erörtern.

      3. Weiter ist hier wiederzugeben, welche Aussagen der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung machte. So sei er am 12. August 2015 um ca.

        20.00 Uhr von der Arbeit nach Hause gekommen. Da es am Abend vorher bereits einen Streit zwischen seiner Frau und seinem Vater gegeben habe, habe er diesem gesagt, er solle ins Bett gehen, bevor seine Frau von der Arbeit zurückkehre. Diese sei aber früher als erwartet zurück gekommen und habe seinen Vater als Lügner und Betrüger bezeichnet, als sie auf dem Balkon geraucht habe. Als der Vater des Beschuldigten sagte, sie sei das selbst, habe sie ihn angegriffen, worauf der Beschuldigte sie gepackt und zur offenen Balkontüre geführt habe, damit sie seinen Vater nicht schlagen konnte. Sein Vater habe sie nicht gehalten. Sein

        Sohn B.

        habe ihn gebissen, um die Mutter zu verteidigen (Prot. II S. 17 ff.).

        Zum Vorfall im Juli 2014 führte er aus, er habe in die Ferien mit seiner Frau reisen wollen. Sie habe gesagt, sie könne nicht frei nehmen, was er akzeptiert habe. Als sie ihn beleidigt habe, habe er einen Tisch vom Balkon geworfen. Er habe sie nicht berührt; es sei nur zu einem Schubs in der Türe gekommen, weil sie sich ihm in den Weg gestellt habe, als er in die Wohnung gewollt habe (Prot. II S. 19 f.).

    3. Weitere Beweismittel

      Nebst den bereits erwähnten Beweismitteln liegen - wie von der Vorinstanz zutreffend erwähnt (Urk. 82 E. III.4.) - eine Fotodokumentation der Wohnung (Urk. 3) sowie der Verletzungen der Privatklägerin und des Beschuldigten (Urk. 4/1), ein Gutachten über die körperliche Untersuchung der Privatklägerin (Urk. 4/3), ein Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 4/5), ein Kurzbericht zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten (Urk. 33) sowie ein ärztlicher Bericht betreffend einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung der Privatklägerin (Urk. 59) vor.

    4. Konkrete Würdigung des Vorfalls vom 12. August 2015

      1. Aussagen zur Vorgeschi chte

        1. In casu ist offensichtlich, dass zwischen der Privatklägerin und dem

          Mitbeschuldigten C.

          , ihrem Schwiegervater, im Allgemeinen wie auch im

          Speziellen kurz vor dem fraglichen Vorfall im August 2015 erhebliche Animositä- ten bestanden und Feindseligkeiten ausgetauscht wurden.

          Dies wird einerseits seitens des Beschuldigten bestätigt, welcher davon berichtete, dass es unter anderem am Vorabend und am Vormittag des 12. August 2015 Streitereien zwischen der Privatklägerin und dem Mitbeschuldigten gegeben habe. Dem liege gemäss den Aussagen des Beschuldigten der Umstand zugrunde, dass die Privatklägerin mit dem Besuch des Mitbeschuldigten nicht einverstanden gewesen sei und sich daran gestört habe, dass der Mitbeschuldigte bei einem Nachbarn EUR 1'000.- ausgeliehen habe (Urk. 6/1 S. 1 ff.; Urk. 6/2 S. 2 ff.; Urk. 6/3 S. 2; Prot. I S. 12 f.).

          Auch die Privatklägerin bestätigte das Konfliktpotential in der Beziehung zu

          C.

          (Urk. 7/1 S. 7 u. 7/2 S. 23; Urk. 57 S. 17, 23 u. 25): So sagte sie unter

          anderem aus, mit dem Mitbeschuldigten praktisch immer, wenn sie ihn sehe, Auseinandersetzungen zu haben, was bereits elf Jahre so gehe. Aus ihren Aussagen geht hervor, dass ihre Animositäten gegenüber ihrem Schwiegervater insbesondere darin begründet sind, dass ihrem inzwischen verstorbenen Vater - im Gegensatz zum Schwiegervater - der Kontakt zur Familie verwehrt worden sei (s. Urk. 7/2 S. 8 f.) sowie dass ihre Schwiegereltern einen grossen Einfluss auf ihren Mann hätten, was dazu führe, dass alles gemäss deren Wünschen geschehe. Das Vermögen, das sie und ihr Ehemann gespart hätten, hätten die Schwiegereltern erhalten. Sie erwähnte mehrere zehntausend Franken, die diesen überwiesen worden seien, wobei ein Teil hiervon ohne ihr Wissen transferiert worden sei (Urk. 7/2 S. 9 f. u. 24). Die Privatklägerin bestätigte, auch am Vormittag des

          12. August 2015 eine verbale Auseinandersetzung mit dem Mitbeschuldigten gehabt zu haben, anlässlich welcher dieser sie beleidigt und gesagt habe, dass sie keinen Respekt habe, sie die falsche Frau für seinen Sohn und eine schlechte Mutter sei sowie dass sie schon noch etwas erleben werde (Urk. 7/2 S. 5 u. 18).

          Weiter führte sie aus, dass C.

          bei ihren Nachbarn Schulden habe machen

          wollen, ohne sie oder ihren Ehemann zu informieren (Urk. 7/2 S. 7 u. 18).

          Den Streit am Morgen des 12. August 2015 bestätigte auch der Mitbeschuldigte C. . Allerdings stellt er diese Auseinandersetzung anders als die Privatklägerin dar: Die Privatklägerin habe ihn beschimpft, von hinten mit den Füssen getreten und bedroht (Urk. 8/1 S. 2). Weiter führte er aus, dass er im August 2015 zum ersten Mal in die Schweiz gekommen sei, und zwar, um seinen Sohn zu besuchen. In der Vergangenheit habe es mit der Privatklägerin nie Probleme gegeben und wenn sie ihn beleidigt habe, habe er das mit Zurückhaltung aufgenommen (Urk. 8/2 S. 5). Finanziell seien er und seine Ehefrau von der Privatklägerin noch nie unterstützt worden. Nicht einmal zur Beschneidung ihres Sohnes B. habe sie etwas beigetragen. Seit ca. zwei bis drei Wochen vor der Beschneidung von B. habe die Privatklägerin nicht mehr mit ihm sprechen wollen (Urk. 8/2

          S. 6 f.). Auch wenn der Mitbeschuldigte damit mehrfach durchblicken lässt, dass

          die Privatklägerin und nicht er die Ursache für ihre belastete Beziehung sei, gehen die sich kurz vor dem Vorfall noch erheblich intensivierenden Animositäten und Spannungen zwischen ihnen beiden auch aus seinen Aussagen deutlich hervor.

        2. Die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, welche verheiratet sind und zwei gemeinsame Kinder (geb. 2006 und 2011) haben, zeichnet sich dadurch aus, dass sie bereits seit mehreren Jahren belastet erscheint. Aus den Akten geht hervor, dass die Polizei bereits mehrfach wegen Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten ausrücken musste, wobei es zu Gewaltschutzmassnahmen, nicht aber zu strafrechtlichen Verurteilungen kam (Urk. 17/1-3; Beizugsakten B-3/2009/6217 der Staatsanwaltschaft WinterthurUnterland: Urk. 7; Prot. I S. 23 f.). Nach einer Auseinandersetzung im Jahre 2009, bei welcher die Polizei erscheinen musste, sei der Beschuldigte laut der Privatklägerin für drei Monate ausgezogen (Urk. 7/3 S. 11; Urk. 6/4 S. 6; Urk. 17/3). Seit dem Vorfall im Juli 2014, als er im Streit mit der Privatklägerin einen Tisch vom Balkon in den Garten hinuntergeworfen habe, hätten die Eheleute gemäss dem Beschuldigten einmal monatlich ein Gespräch bei der KESB gehabt (Urk. 6/2

          S. 6 f.). Die Nacht vor dem Vorfall hätten sie getrennt voneinander geschlafen

          (Prot. I S. 12; s. zudem nachstehend unter E. III.3.4.1.3.). Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zwar von erheblichen Schwierigkeiten beeinträchtigt worden war, die Eheleute sich indes wiederholt zusammengerauft haben und im Zeitpunkt des Vorfalls vom

          12. August 2015 mit behördlicher Unterstützung an ihrer Beziehung zu arbeiten schienen.

        3. Die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten

          C. , seinem Vater, welchen der Beschuldigte freiwillig regelmässig finanziell

          unterstützt (s. Prot. I S. 23), erscheint gut zu sein. Aus den Akten wie auch den gemachten Erwägungen geht klar hervor, dass dem Beschuldigte in den Tagen vor dem Vorfall eine durchaus schwierige Vermittlungsrolle und Scharnierfunktion zwischen seinem Vater und seiner Ehefrau zukam, deren Beziehung wiederum - wie bereits erwähnt - von Animositäten und Feindseligkeiten geprägt war. Der Beschuldigte legte mehrfach unmissverständlich dar, dass er der Meinung sei, dass es der Privatklägerin in ihrem Verhalten gegenüber dem Mitbeschuldigten an Respekt gemangelt habe (Urk. 6/1 S. 2; Prot. I S. 11 f. und Prot. II S. 17). Die Nacht vor dem Vorfall hätten sie laut seiner Aussage getrennt voneinander geschlafen, da es am Vortag Beleidigungen seitens der Privatklägerin gegenüber

          dem Mitbeschuldigten gegeben habe (Prot. I S. 12). Demgegenüber lassen sich aus den Akten keine Aussagen des Beschuldigten finden, in welchen er das Verhalten seines Vaters kritisiert. Gestützt auf diese Ausgangslage erscheint es naheliegend, dass sich der Beschuldigte in diesem Loyalitätskonflikt zwischen den beiden ihm nahestehenden Personen im Zweifelsfalle auf die Seite des Mitbeschuldigten schlägt, welchem er sich - zumindest für die Tage dessen Besuchs in der Schweiz - offensichtlich mehr verpflichtet fühlt als der Privatklägerin. Dies scheint nicht zuletzt auch in einem Schamgefühl gegenüber seinem Vater für die sehr eigenständig auftretende Privatklägerin, welche sich den hierarchischen Gepflogenheiten im familiären Verhältnis im Gegensatz zum Beschuldigten nicht ohne Weiteres unterordnet, zu gründen. So gab der Beschuldigte denn auch zu Protokoll, dass er seinem Vater vorgängig nicht mitgeteilt habe, dass seine Ehefrau mit seinem Besuch nicht einverstanden sei, da er sich geschämt habe (Urk. 6/2 S. 2).

        4. Wie seitens der Vorinstanz ausgeführt wurde, dürfte sich B.

          als

          Sohn des Beschuldigten und der Privatklägerin sowie als Enkel des Mitbeschuldigten aufgrund dieser familiären Beziehungen zu den Parteien in einem Loyalitätskonflikt befinden, weshalb von der Vorinstanz erwogen wurde, dass seine Aussagen trotz eigentlich uneingeschränkter Glaubwürdigkeit mit gewisser Vorsicht zu würdigen seien (Urk. 82 III.5.4.a), was nicht zu beanstanden ist.

        5. Die erörterten Spannungen in den Beziehungen zwischen dem Beschuldigten, dem Mitbeschuldigten und der Privatklägerin geben in casu nicht unbeträchtliche Aufschlüsse über ihr Aussageverhalten, was sich nicht zuletzt auch daran zeigt, dass keine dieser drei Personen umfassend wahrheitsgemäss aussagte. Darauf ist nachfolgend einzugehen.

      2. Aussagen von B.

        im Zentrum

        1. Seitens der Vorinstanz wurde zutreffend festgehalten, dass B. den ganzen Vorfall bildlich und nachvollziehbar zu schildern vermocht habe, weshalb seine Aussagen als glaubhaft eingestuft wurden und es als plausibel erachtet worden ist, dass sich der Vorfall so abspielte, wie er ihn geschildert habe (Urk. 82

          E. III. 5.4.b). Auch seitens der Verteidigung wird vorgebracht, dass die Aussagen

          von B.

          besonders zu berücksichtigen seien (Urk. 60 S. 9; Urk. 92 S. 6).

          Ferner ging auch der Beschuldigte selbst davon aus, dass sein Sohn immer bei ihm gewesen sei und alles mitbekommen habe (Urk. 6/1 S. 5). Seitens der Vorinstanz wurde deshalb richtigerweise auf seine Schilderung abgestellt.

        2. Wie von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben wurde (Urk. 82

          E. III.5.4.b), ist B. lediglich einmal staatsanwaltlich - am 20. Oktober 2015 - einvernommen worden (Urk. 9/2). Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Einvernahmen wurde seitens der Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass er zuvor direkt nach dem Vorfall mündlich polizeilich befragt wurde (Urk. 82 E. III.5.4.b). Der Polizeirapport vom 13. August 2015 (Urk. 1 S. 4 f.) stellt grundsätzlich ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar (vgl. BGer 6B_1057/2013 E. 23 und BGer 6B_721/2011 E. 9.2.1.). Auch wenn vorliegend dem Beschuldigten das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde, so ist der Rapport auf jeden Fall zugunsten des Beschuldigten verwertbar. Da die anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme gemachten Aussagen mit denjenigen des Polizeirapports im Wesentlichen übereinstimmen, wirken sie sich aber in casu nicht entlastend aus. Zutreffend wurde von der Vorinstanz ebenfalls erwogen (Urk. 82 E. III.5.4.b), dass auch deshalb kein Anlass bestehe, an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu zweifeln, weil es - entgegen der Auffassung des Beschuldigten und C. s - keine Hinweise dafür gebe, dass B. s Aussagen in irgendeiner Form beeinflusst worden seien. Richtig verweist die Vorinstanz darauf, dass B. mit seinen Aussagen nicht nur seinen Vater und seinen Grossvater belastet, sondern teilweise auch deutlich von der Sachverhaltsdarstellung seiner Mutter, der Privatklägerin, abweicht. Von einer Wiederholung der seitens der Vorinstanz ausführlich wiedergegeben, auch auf jeweilige Konfrontation mit den anderslautenden Antworten der Privatklägerin erfolgten Ausführungen von B.

          kann deshalb an

          dieser Stelle abgesehen und vollumfänglich auf diese verwiesen werden (Urk. 82

          E. III.5.4.b) S. 51). Die von der Vorinstanz daraus gezogene Schlussfolgerung, dass sein Aussageverhalten neutral wirkt und weder einseitig belastend noch durch die Privatklägerin instruiert erscheint, ist deshalb richtig (Urk. 82 E. III.5.4.b) S. 51).

          Daran vermögen auch die seitens der Verteidigung vorgebrachten Rügen hinsichtlich unzulässiger Suggestionen (Urk. 60 S. 10; Prot. I S. 26; s. auch vorstehend unter E. II.2.1.-2.3.) nichts zu ändern. So ist in Bezug auf die vorliegend von der Verteidigung als suggestiv monierte Frage 30 seiner staatsanwaltlichen Einvernahme zu bemerken, dass das Hinunterfallen der Privatklägerin vom Balkon

          bereits früher in derselben Einvernahme von der Auskunftsperson B. im

          Kontext damit, wovor er Angst gehabt habe, selbst aufgebracht wurde (Antworten auf Fragen 13 und 14). In Frage 29 wurde B. gefragt, ob er wisse, ob seine Mutter Angst gehabt habe, dass ihr etwas passieren werde, was von B. mit der Begründung bejaht wurde, weil sie geweint habe. Die logische nächste Frage wäre diejenige gewesen, wovor die Mutter aus seiner Sicht Angst gehabt habe. An deren Stelle wurde in der Frage 30 die Angst der Privatklägerin mit dem vom Balkon Geworfenwerden verknüpft. Da diese Möglichkeit aber - wie zuvor erwähnt - bereits von B.

          thematisiert worden ist, ist eine unzulässige Beeinflussung zu verneinen. So oder anders fällt die Antwort von B. auf Frage 30 (Weil sie traurig ist, wenn zum Beispiel ihr Mann vom Balkon runter fallen sollte. Sie hat Gefühle ) dermassen interpretationsbedürftig aus, dass ihr kein Beweiswert zukommt und sie weder geeignet ist, den Beschuldigen zu belasten noch diesen zu entlasten. Auch die nachfolgende Frage 31 (Hat jemals die Gefahr bestanden, dass Deine Mutter vom Balkon fallen könnte) ist gestützt auf die vorherige Thematisierung dieser Möglichkeit, nicht auf unzulässige Art und Weise gestellt worden.

          Ebenso wenig ist die seitens der Verteidigung ferner monierte Frage 38 unzuläs- sig, mittels welcher gefragt wurde, ob er gesehen habe, ob der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte die Privatklägerin hin und her geschaukelt hätten. Die Rüge des Verteidigers, dass diese Frage obsolet gewesen sei, nachdem B. bereits zuvor bestätigt gehabt habe, dass die Privatklägerin nie in die Luft gehoben worden sei (Antwort auf Frage 26), geht fehl. Die Wiederholung von auch anders formulierten Fragen zielt vielmehr dahin, die Konstanz des Aussageverhaltens zu

          überprüfen. So oder anders sagte B. Glaubhaftigkeit seiner Aussagen stützt.

          gleichlautend aus, weshalb dies die

          Ferner rügt der Verteidiger Frage 42, mittels welcher B.

          an seine bei der

          Polizei gemachte - anderslautende - Aussage erinnert wurde. Es erscheint jedenfalls nicht unzulässig, die einvernommene Person mit früheren Aussagen zu

          konfrontieren, zumal B.

          zu Beginn der staatsanwaltlichen Befragung die

          Wahrheit seiner vor Polizei gemachten Aussagen bestätigte (Antwort auf Frage 8). Die Frage erweist sich deshalb als zulässig. Aus der Würdigung der Antwort

          von B.

          ergeben sich allerdings Widersprüche in Bezug auf den letzten

          Standort der Privatklägerin, bevor diese die Wohnung verliess. Diese Unklarheit ist so oder anders nicht zu Ungunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen (s. nachstehend E. III.3.4.2.7.).

          Im Nachfolgenden ist auf einige wesentliche Geschehnisse am Abend des

          12. August 2015 bzw. die diesbezüglichen Schilderungen von B. näher einzugehen.

          nochmals

        3. Die Vorgeschichte und Ausgangslage für das den beiden Beschuldig-

          ten hernach folgende zur Last gelegte strafbare Verhalten schildert B.

          deckungsgleich mit seinem Vater (so auch die Vorinstanz: Urk. 82 E. III.5.4.b)

          S. 52), wonach seine Mutter, nachdem sie zusammen ins Wohnzimmer gekommen seien, auf den Balkon gegangen sei, und durch Beleidigungen einen verbalen Streit mit seinem Grossvater begonnen habe: Im Einzelnen habe sein Vater erwähnt, dass sie am folgenden Tag einen Termin hätten, woraufhin seine Mutter okay gesagt und ergänzt habe, dass er, der Grossvater, zum Glück nicht mitkomme. Sie habe weiter ausgeführt, dass dieser für sie wie nicht am Leben sei,

          woraufhin C.

          erwidert habe, sie sei nichts. Seine Mutter habe sich dann

          gewehrt und sein Vater habe versucht einen (weiteren) Streit zwischen den beiden zu verhindern und sei dazwischen gegangen (Urk. 9/2 S. 3 u. 5). Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde (Urk. 82 E. III.5.4.b) S. 52), wurde von

          B.

          lebensnah und nachvollziehbar beschrieben, wie aus einem Gespräch

          und einer Bemerkung von seiner Mutter ein Streit zwischen ihr und seinem Grossvater entstand. Daran vermag auch der Umstand, dass die Privatklägerin bestritt, ihren Schwiegervater beleidigt zu haben, nichts zu ändern, weil ein Motiv für eine Falschbelastung durch ihren Sohn nicht ersichtlich ist und ein entsprechender Irrtum über das Vorgefallene gestützt auf seine detaillierten Ausführungen ausgeschlossen werden kann.

        4. Auch die darauf folgende Beschreibung des Verhaltens seines Vaters und seine s Grossvaters durch B. , welcher während des Vorfalls auf der Wohnzimmercouch gesessen sei (Urk. 9/2 S. 5 f.) - erscheint lebensnah. So sei sein Vater dazwischen gegangen, um den Streit zu verhindern, woraufhin es dann losgegangen sei. Sein Vater und sein Grossvater hätten seine Mutter gepackt. Seine Mutter habe dann Lasst mich los geschrien (Urk. 9/2 S. 3). Auf spätere Nachfrage schilderte B. , dass sein Grossvater seine Mutter zuerst irgendwie so am Bauch und sein Vater sie an den Füssen gepackt habe (Urk. 9/2 S. 4 und 8). Er habe seinen Vater gefragt: Machsch du das würklich jetzt, woraufhin dieser ihn böse angeschaut habe (Urk. 9/2 S. 4). Sie hätten seine Mutter nicht mehr losgelassen und seien mit ihr zur Balkontür gegangen, welche offen gestanden sei. Dort habe er angefangen, seinen Vater zu beissen (Urk. 9/2 S. 5). Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass diese Schilderungen eindrücklich und bildlich vorstellbar erscheinen und sowohl seine bereits im Polizeirapport festgehaltenen Aussagen (Urk. 1 S. 5) wie auch grundsätzlich diejenigen der Privatklä- gerin bestätigen (Urk. 82 E. III 5.4.b) S. 52 f.). Es besteht demnach kein Anlass, an der Richtigkeit seiner Ausführungen zu zweifeln.

        5. Eindrücklich schilderte B.

          überdies seine Emotionen während

          des Vorfalls: Er sei erschrocken, als er das am Anfang gesehen habe. Er habe gedacht, dass sie böse werden wollen zu seiner Mutter (Urk. 9/2 S. 5). Er habe Angst gehabt, Angst davor, dass seine Mutter in den Garten hinunterfalle (Urk. 9/2 S. 4). Er sei deshalb auf seinen Vater losgegangen und habe ihn in den Rücken gebissen. Dieser habe sich an die Bissstelle gefasst und seine Mutter losgelassen (Urk. 9/2 S. 6). Sein Grossvater habe seine Mutter zu fangen versucht und sie dabei am Nacken gepackt bzw. mit den Händen am Hals gekratzt (Urk. 9/2 S. 4 u. 7). Seine Mutter habe sich losreissen können, worauf sie zusammen weg, nach draussen gegangen seien (Urk. 9/2 S. 3 f.). Auch die wiedergegebenen Schilderungen seiner Emotionen wirken sehr überzeugend und lassen klar auf selbst Erlebtes schliessen.

        6. B. verneinte hingegen, dass seine Mutter vom Beschuldigten und Mitbeschuldigten in die Luft gehoben und dabei hin und her geschaukelt worden sei (Urk. 9/2 S. 5 f.; und auch bereits bei der Polizei: Urk. 1 S. 5), wie es seitens der Privatklägerin vorgebracht wird (s. nachstehend E. III.3.4.5.2.). Diesbezüglich ist vorab zu beachten, dass dem Beschuldigten in der Anklage lediglich zur Last gelegt wird, die Privatklägerin zusammen mit dem Mitbeschuldigten in der Luft tragend zur Balkontüre und von dort auf den Balkon geschleppt zu haben, nicht aber, diese hinund hergeschaukelt zu haben (Urk. 22 S. 2). Allerdings bestätigte B. , dass sein Vater seine Mutter an den Füssen gepackt habe (Urk. 9/2 S. 4), was mit seinen bei der Polizei gemachten Aussagen insofern übereinstimmt, als dort protokolliert wurde, dass sein Vater versucht habe, seine Mutter an den

          Füssen zu packen (Urk. 1 S. 5). Ausserdem führte B.

          auf die Frage, was

          der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte mit der Privatklägerin gemacht hätten, als sie sie gepackt gehabt hätten, dass sie diese dann nicht mehr losgelassen hätten und mit ihr zur Balkontüre gegangen seien, wo er angefangen habe, seinen Vater zu beissen (Urk. 9/2 S. 5). Aus seinen Aussagen geht demzufolge deutlich hervor, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte die Privatklägerin gegen deren Willen zur Balkontüre verbrachten. Insofern ist der Anklagesachverhalt erstellt. Ob die Privatklägerin sich dabei zumindest teilweise in der Luft befand, was angesichts des Packens am Oberkörper durch den Mitbeschuldigten und an den Füssen durch den Beschuldigten logisch wäre, kann demgegenüber offen bleiben.

        7. Nicht erstellt ist gestützt auf die Aussagen von B. , dass die Privatklägerin auf den Balkon verbracht wurde, sagte er doch aus, dass sie zur offenen Balkontüre gegangen seien, wobei weder sein Vater noch sein Grossvater jemals auf dem Balkon gestanden seien (Urk. 9/2 S. 5 f.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 82 E. III.5.4.b) S. 51) machte B. in Bezug auf den Standort der Mutter konträre Aussagen: Nachdem er ausgesagt hatte, dass es in der Wohnung drin gewesen sei, wo sie sich losgerissen habe, bestätigte er daraufhin seine bei der Polizei gemachte Aussage als richtig, wonach die Privatklä- gerin mit dem rechten Fuss auf dem Balkon und mit dem linken Fuss noch im Wohnzimmer gewesen sei (Urk. 9/2 S. 7 u. 9; Urk. 1 S. 5). Die Dynamik des vorliegenden Geschehens ist allerdings nicht zu unterschätzen, zumal sich die Pri-

          vatklägerin laut den Aussagen von B.

          auch noch an der Balkontüre festgehalten habe (Urk. 9/2 S. 9), was durchaus plausibel erscheinen lässt, dass sich die Privatklägerin zumindest mit einem Teil ihres Körpers noch im Wohnzimmer befunden hat. Auch wenn die Aussagen von B. zum Standort seiner Mutter nicht einheitlich waren, lässt sich der vermeintliche Widerspruch auflösen. Erstellt ist jedenfalls, dass die Privatklägerin zur Balkontüre, nicht aber auf den Balkon, geschleppt worden ist.

        8. Seitens der Verteidigung vorgebrachte Zweifel (Prot. I S. 26) an der Aussage von B. , dass der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten gesagt habe, dass sie nun beide zusammen auf die Privatklägerin losgehen würden (Urk. 9/2 S. 8), wirken überdies wenig überzeugend, da das erstellte darauf folgende Handeln des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten genau eine solche Vorgehensweise aufzeigt, was die Aussage plausibel erscheinen lässt. Ein blosses auf Schlichtung des Streits zwischen dem Mitbeschuldigten und der Privatklägerin mit anschliessender räumlicher Trennung der Streitenden bedachtes Handeln des Beschuldigten, wie es die Verteidigung geltend machte (Urk. 60 S. 9 ff.), erscheint auch deshalb ausgeschlossen.

        9. Ferner ist mit der Vorinstanz (Urk. 82 E. III.5.6.a) davon auszugehen, dass in casu nicht erstellt ist, dass der Mitbeschuldigte der Privatklägerin mit den Worten drohte du hast keinen Respekt, jetzt ist fertig, jetzt werfen wir dich über

          den Balkon und bringen dich um, weil B. vaters nicht bestätigte (Urk. 9/2 S. 4 f. u. 8).

          solche Aussagen seines Gross-

        10. Die Verursachung des angeklagten Verletzungsbilds der Privatklägerin ist unter Berücksichtigung der geschilderten Vorgehensweise des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten sowie der mehrfach vorgebrachten Aussage von B. , wonach sein Grossvater die Privatklägerin am Hals gekratzt habe (Urk. 9/2 S. 4 f.), ebenfalls als erstellt anzusehen. Die seitens der Verteidigung vorgebrachte Darstellung, wonach die Verletzungen der Privatklägerin allein durch den Beschuldigten beim Wegziehen derselben beigebracht worden seien (Urk. 60

          S. 11) oder dass diese einen anderen Ursprung haben könnten (Urk. 92 S. 8), erscheint angesichts des klaren Aussageverhaltens von B. geht deshalb fehl.

          unrealistisch und

        11. Schliesslich ist es aufgrund der Umstände und insbesondere der aggressiven Vorgehensweise des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten als plausibel zu erachten, dass B. gestützt auf sein eigenes Erleben der Situation - und nicht aufgrund entsprechender Darstellungen der Privatklägerin - davon ausging, dass sein Vater und sein Grossvater seine Mutter vom Balkon hinunterwerfen würden. Obschon er anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme auch darauf verwies, dass seine Mutter gedacht habe, sie werde runter geschupft vom Balkon (Urk. 9/2 S. 6), führte er nämlich davor aus, er habe Angst gehabt, dass sie in den Garten hinunter falle (Urk. 9/2 S. 4). Für ein eigenes Erleben dieser Angst spricht auch sein eindrückliches und aussergewöhnliches Einschreiten in die Auseinandersetzung mittels Beissens seines Vaters, welches für den Bestand einer hohen Gefährdungslage betreffend die Privatklägerin spricht, welche er damit zu beseitigen suchte. Ferner ist erstellt, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte die Privatklägerin gegen ihren Willen zur offenen Balkontüre verbrachten, an welcher sich die Privatklägerin festhielt, was nahe legt, dass sie dadurch der Bewegungsrichtung etwas entgegensetzen wollte. Dieser Ablauf spricht klar dafür, dass die Privatklägerin auf den Balkon gebracht werden sollte, was wiederum ein Hinunterwerfen der Privatklägerin bzw. ein entsprechendes Angsteinjagen bei der Privatklägerin im Sinne einer Lektionserteilung beim vorliegenden Kräfteungleichgewicht und der Dynamik des Geschehens als plausibel erscheinen lässt. Es ist naheliegend, dass das von B. geschilderte Rufen der Privatklä- gerin (Lass mich los: Urk. 9/2 S. 3 u. 5) zu seiner aussergewöhnlichen Reaktion zum Schutze der Privatklägerin beigetragen hat, wobei es indes - entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 60 S. 11) - vor dem Hintergrund des übrigen Geschehens eine blosse Mitursache für seine Reaktionsweise darstellte. Ob der frühere Vorfall, anlässlich welchem der Beschuldigte während eines Streits mit der Privatklägerin wütend einen Tisch vom Balkon geworfen hat (s. Urk. 6/2 S. 6

          f.), bei den Angstgefühlen von B.

          eine Rolle spielte, ist nicht auszuschliessen, aber gleichzeitig auch nicht von Relevanz.

        12. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von B. ist - im Wesentlichen einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 82 E. III.5.6.a) - erstellt, dass die Privatklägerin von der Arbeit nach Hause kam und, nachdem sie zusammen mit ihm ins Wohnzimmer gekommen sei, auf den Balkon ging. Von dort aus entstand ein zunächst verbaler Streit zwischen ihr und C. , in dessen Folge die Privatklägerin auf C.

          zugegangen ist, worauf sie von ihm zuerst am Oberkörper und

          sogleich vom Beschuldigten an den Füssen gepackt wurde. Darauf haben die beiden Beschuldigten die Privatklägerin nicht losgelassen und sie gewaltsam bis

          zur offenen Balkontür verbracht. B.

          hat aufgrund dieser Vorgehensweise

          des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten dermassen Angst um seine Mutter bekommen, dass er befürchtete, dass seine Mutter vom Balkon geworfen werde, weshalb er sich veranlasst sah, seinen Vater in den Rücken zu beissen, woraufhin dieser die Privatklägerin losliess, sie sich von C. B. nach draussen flüchten konnte.

      3. Aussagen des Beschuldigten

        losreissen und mit

        1. Seitens der Vorinstanz wurden die Aussagen des Beschuldigten eingehend und zutreffend gewürdigt, weshalb grundsätzlich vollumfänglich auf die von ihr diesbezüglich gemachten Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 82 E. III.5.1.).

        2. Erwähnenswert erscheinen indes die nachfolgenden Umstände: Auffäl- lig ist - wie von der Vorinstanz korrekt erwogen (Urk. 82 E. III.5.1.b) S. 39) - dass der Detaillierungsgrad beim Beschuldigten stark schwankte: Während der Beginn der Auseinandersetzung zwischen dem Mitbeschuldigten und der Privatklägerin ausführlich und genau geschildert wird, erfolgten zum eigentlichen Kerngeschehen, welches ihm vorliegend als strafbares Verhalten zum Vorwurf gemacht wird, nur vage Angaben: So wurde von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass seine Angaben hinsichtlich des Losgehens seiner Frau auf seinen Vater unterschiedlich sind (Urk. 82 E. III.5.1.b) S. 34 betr. Urk. 6/1 S. 3; Urk. 6/4 S. 2; Prot. I

          S. 11) wie auch diejenigen hinsichtlich der Beschreibung, auf welche Weise er die

          Privatklägerin gepackt habe (Urk. 82 E. III.5.1.b) S. 34 f: betr. Urk. 6/1 S. 3 f.; Urk. 6/2 S. 5; Urk. 6/3 S. 2; Urk. 6/4 S. 3; Prot. I S. 11). Der Verteidiger bezeichnete allerdings eine anlässlich der Schlusseinvernahme des Beschuldigten gestellte Frage als aktenwidrig und unzulässig, weil der Beschuldigte - entgegen dem ihm gemachten Vorhalt (Urk. 6/4 Frage 16) - im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 20. Oktober 2015 nicht zu Protokoll gab, die Privatklägerin lediglich und ausschliesslich an den Füssen gepackt zu haben (Prot. I. S. 26 f.). Dem Einwand der Verteidigung ist zu folgen, da aus der bezeichneten früheren Einvernahme keine entsprechende Aussage des Beschuldigten hervorgeht. Die seitens des Beschuldigten gegebene Antwort vermag sich indes so oder anders nicht zu seinen Ungunsten auszuwirken, da er ein blosses Packen der Privatklägerin an deren Oberkörper zu Protokoll gab, was eine Beeinflussung seitens der Staatsanwaltschaft ausschliesst. Zu Gunsten des Beschuldigten ist bezüglich seiner vor Polizei gemachten Aussage, gemäss welcher er erwähnte, die Privatklägerin auf den Balkon gezogen zu haben, um zu verhindern, dass sie seinen Vater schlage (Urk. 6/1 Frage 12), von einem Protokollfehler auszugehen, da er in derselben Befragung mehrfach zu Protokoll gab, nie auf dem Balkon gewesen zu sein (Urk. 6/1 Fragen 24, 32 u. 34).

        3. Mit der Vorinstanz (Urk. 82 E. III.5.1.b) S. 36) ist zudem festzustellen, dass die Angaben des Beschuldigten hinsichtlich des Zeitpunkts, in welchem er die Privatklägerin losgelassen habe, unpräzise erscheinen (Urk. 6/1 S. 3; Urk. 6/2

          S. 5; Prot. I S. 15). Klar widersprüchlich sagte der Beschuldigte - wie es die Vorinstanz richtig anführte (Urk. 82 E. III.5.1.b) S. 36) - in Bezug auf die Frage, ob die Balkontüre im massgebenden Zeitpunkt offen oder geschlossen war, aus: Während er zu Beginn ausführte, die Balkontür sei geschlossen gewesen, da er sie aufgrund des lauter werdenden Streits geschlossen habe, damit die Nachbarn den Streit nicht hörten (Urk. 6/1 S. 5, Urk. 6/2 S. 5), gab er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, seine Frau nütze es aus, dass die Balkontür offen gewesen sei (Prot. I S. 18), was in Bezug auf die offene Türe

          auch von B.

          bestätigt wird (Urk. 9/2 S. 5). Der Vorinstanz ist darin beizupflichten (Urk. 82 E. III.5.1.b) S. 36), dass sich dieser Widerspruch in den Ausfüh- rungen des Beschuldigten nicht begründen lasse, weshalb aufgrund des Gesagten davon auszugehen sei, dass es sich bei den Aussagen des Beschuldigten zu Beginn der Untersuchung um eine reine Schutzbehauptung handle.

        4. Ferner wurde seitens der Vorinstanz richtig erwogen, dass die Aussagen des Beschuldigten keinen endgültigen Schluss bezüglich des Tatbeitrags von

          C.

          zulassen. Sie legte unter Bezugnahme auf seine Aussagen zutreffend

          und ausführlich dar, dass seine entsprechenden Aussagen stark relativierend, zurückhaltend und teilweise auch uneinheitlich erfolgten (Urk. 82 E. III.5.1.b)

          S. 36 ff.). Hierfür bezeichnend erscheint seine Aussage anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 20. Oktober 2015, wonach er die Privatklägerin mit den Armen an den Hüften gepackt habe, selber aber nicht gesehen habe, ob sein Vater die Privatklägerin irgendwo gepackt habe, woraufhin er die Privatklägerin dann mit Gewalt in Richtung der Balkontüre geschleppt habe (Urk. 6/3 S. 2), nachdem er in den ersten beiden Einvernahmen noch die klaren Aussagen getroffen hatte, dass sein Vater seine Frau nicht gepackt, nicht einmal angefasst oder gar berührt habe (Urk. 6/1 S. 3 f., Urk. 6/2 S. 5 f.). Ausserdem erscheint die Unkenntnis über eine allfällige tätliche Beteiligung des Mitbeschuldigten als vorgeschoben und unglaubhaft. Es ist demnach offensichtlich, dass der Beschuldigte den Mitbeschuldigten nicht belasten will, was in ihrer verwandtschaftlichen Beziehung begründet liegt. Ausserdem muss - wie bereits ausführlich dargelegt wurde (s. E. 3.4.1.3. vorstehend) - davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte - zumindest für die Tage des Besuchs von C.

          in der Schweiz - seinem Vater gegenüber mehr verpflichtet fühlte als seiner Ehefrau, weshalb die Zurückhaltung in den entsprechenden Aussagen naheliegend erscheint. Deshalb ist die von der Vorinstanz aus der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten zum Verhalten seines Vaters gewonnene Schlussfolgerung, dass die Tendenz zu erkennen sei, dass er seinen Vater in Schutz nehmen und aus dem Konflikt heraushalten wolle, indem er nur zurückhaltende Äusserungen mache und den Tatbeitrag seines Vaters immer wieder als gering darstelle bzw. seinen Vater sogar als Streitschlichter bezeichne, richtig (Urk. 82 E. III.5.1.b) S. 37).

        5. Schliesslich wurde seitens der Vorinstanz auch zutreffend festgestellt, dass der Beschuldigte keine nachvollziehbare Begründung für die festgestellten

          Verletzungen seines Vaters liefert (Urk. 82 E. III.5.1.b) S. 38). Als reine Schutzbehauptung wirkt seine Darlegung, dass es vielleicht möglich sei, dass seine Frau und sein Vater am Vormittag eine Auseinandersetzung gehabt hätten (Urk. 6/4

          S. 4). Dazu weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass nie jemand ausgeführt habe, dass es am Vormittag des 12. August 2015 zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei (Urk. 82 E. III.5.1.b) S. 38).

        6. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen geben die Aussagen des Beschuldigten keinen Anlass, die seitens seines Sohnes zum relevanten Kerngeschehen gemachten Ausführungen ernsthaft in Zweifel zu ziehen.

      4. Aussagen von C.

        1. Auch in Bezug auf die von C. gemachten Aussagen ist die - eingehende - Würdigung durch die Vorinstanz in keiner Weise zu beanstanden, weshalb grundsätzlich vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 82 E. III.5.2.b). Beizupflichten ist der Vorinstanz im Ergebnis darin, dass seine Aussagen von Widersprüchen, Strukturbrüchen, Ungereimtheiten, Inkonstanz und teilweise ausweichendem Verhalten geprägt sind, was gegen deren Glaubhaftigkeit spricht (Urk. 82 E. III.5.2.b) S. 44 f.). Im Nachfolgenden ist das Aussageverhalten von C. nochmals zu erörtern.

        2. Zum Aus gang spunk t der Auseinandersetzung - das Beschimpfen durch die Privatklägerin - äusserte sich der Mitbeschuldigte C. insbesondere in Bezug auf die seitens der Privatklägerin initiierte verbale Auseinandersetzung ähnlich wie der Beschuldigte und B. . Allerdings erwähnte er konstant, dass er von der Privatklägerin überdies bespuckt worden sei (Urk. 8/1 S. 4 f.; Urk. 8/2 S. 3; Urk. 8/3 S. 3; Prot. GG150090 S. 12), was allerdings von niemandem sonst bestätigt wurde. Wesentlich erscheint in diesem Zusammenhang, dass

          gestützt auf die Aussagen von C.

          davon auszugehen ist, dass es die Pri-

          vatklägerin war, welche den Streit vom Zaun gebrochen und den Mitbeschuldigten

          C.

          provoziert hat, was seinen Niederschlag auch im übrigen Beweisergeb-

          nis findet. Mit der Vorinstanz als wenig überzeugend ist aber die Begründung von

          C.

          einzustufen, weshalb er erst in der Schlusseinvernahme vom

          10. November 2015 vorbrachte, dass die Privatklägerin ihm fünf bis sechs sehr feste Boxschläge bzw. sechs bis zehn Boxschläge zugefügt habe: So habe er dies verschwiegen, weil es ihm als Mann nicht wohl sei zu sagen, dass er von einer Frau geschlagen worden sei (Urk. 8/4 S. 2 ff.). Seine weitere Behauptung, dass der Beschuldigte diese Boxschläge nicht gesehen haben soll (Urk. 8/4 S. 4), teilweise mit der Begründung, weil er zu diesem Zeitpunkt hinter ihm gestanden sein soll (Prot. GG150090 S. 11 und Prot. II S. 25), erscheint bereits unter Einbezug der behaupteten Vielzahl an Boxschlägen wie auch deren Heftigkeit abwegig, war doch die Situation derart, dass die Privatklägerin durch ihr Hereinstürmen in das Wohnzimmer die Aufmerksamkeit auf sich gezogen haben musste. Ausserdem behauptete er andernorts wiederum, dass der Beschuldigte eingegriffen habe, weil er nicht gewollt habe, dass seine Frau seinen Vater schlage (Prot. GG150090 S. 16), was vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte die Schläge

          nicht gesehen habe, wenig Sinn ergibt. Den Umstand, dass auch B.

          die

          Schläge nicht gesehen habe, erklärt C.

          ferner ausschliesslich damit, dass

          dieser kleiner sei als seine Mutter und auch als der Beschuldigte, weshalb er nicht habe sehen können, was seine Mutter ihm angetan habe (Urk. 8/4 S. 7), was unter Berücksichtigung der übrigen Erwägungen ebenso wenig überzeugend er-

          scheint. Ferner soll C.

          der Privatklägerin nämlich noch gesagt haben Ich

          erdulde sogar deine Schläge, aber sei ruhig, nicht dass alle dies mitbekommen. Schämst du dich nicht, dich so zu verhalten (Urk.8/4 S. 4), was die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nochmals herabsetzt, weil diese Äusserungen von niemandem bestätigt werden und es sich dabei offensichtlich um einen - sehr plumpen - Versuch handelt, eine Erklärung zu liefern, weshalb niemand die (vermeintlichen) Schläge der Privatklägerin mitbekommen haben soll.

        3. In Bezug auf das Eingreifen des Beschuldigten hielt die Vorinstanz zutreffend fest (Urk. 82 E. III.5.2.b) S. 41 f.), dass Ungereimtheiten bezüglich der Position des Beschuldigten sowie hinsichtlich des Zeitpunkts seines Eingreifens

          bestehen würden: Während C.

          anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst angegeben habe, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Schläge hinter ihm gestanden sei, hat er später ausgeführt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin von hinten gepackt habe, und zwar noch bevor sie ihn,

          C. , geschlagen habe (GG150090 Prot. S. 11). Die seitens der Vorinstanz daraus gezogene Schlussfolgerung, dass es in diesem Fall schlicht unmöglich

          sei, dass der Beschuldigte zugleich hinter C.

          III.5.2.b) S. 42), ist richtig.

          gestanden sei (Urk. 82 E.

        4. Weitere Inkohärenzen ergeben sich auch aus seinen Aussagen zu den weiteren Handlungen des Beschuldigten. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass uneinheitlich und unbestimmt bleibt, wann und vor allem wie der Beschuldigte die Privatklägerin gepackt haben soll (Urk. 82 E. III.5.2.b) S. 42). So sagte

          C.

          zunächst aus, dass der Beschuldigte sich zwischen ihn und die Privatklägerin gestellt habe bzw. diese von der Seite her kommend seitlich bzw. von hinten gepackt habe, nachdem sie auf ihn, C. , losgekommen sei und sich ca. einen halben Meter vor ihm befunden habe. Der Beschuldigte habe sie über ihren Oberarmen umklammert und sie dann nach hinten gezogen (Urk. 8/1

          S. 4 f.). Hernach gab er wiederum an, der Beschuldigte habe sie seitlich mit den

          Armen umfasst (Urk. 8/2 S. 3), demgegenüber er sich anlässlich der Schlusseinvernahme dahingehend äusserte, dass der Beschuldigte versucht habe, die Privatklägerin an der Taille, den Schultern und am Nacken zu halten (Urk. 8/4 S. 4). Zusammen mit den zuvor in Bezug auf die Position und den Zeitpunkt des Eingreifens des Beschuldigten wiedergegebenen widersprüchlichen Aussagen von

          C.

          im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (s. vorstehend unter

          E. III.3.4.4.3.) folgt, dass sich aus der Darstellung von C. Bild des Geschehens ergibt.

          kein kohärentes

        5. Bezüglich seiner eigenen Handlungen und seiner damaligen Emotions-

          lage äusserte sich C.

          ebenfalls nicht kohärent. So wurde seitens der Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen (Urk. 82 E. III.5.2.b) S. 43), dass Relativierungen und Verharmlosungen erkennbar seien, weil er zunächst aussagte, perplex und sprachlos (Urk. 8/1 S. 5) gewesen und zurückgewichen zu sein (Urk. 8/1

          S. 7), wohingegen er später geltend machte, etwas auf die Privatklägerin zugegangen zu sein, aber bei den Schlägen auf seine Brust ganz ruhig und still dort gestanden (Urk. 8/4 S. 2 ff.) und auch sonst ruhig und besonnen (Prot. GG150090

          S. 12) gewesen zu sein (Urk. 82 E. III.5.2.b) S. 43). Dass sich diese Selbstdarstellung mit den Aussagen von B. , wonach sein Grossvater wütend gewesen sei (Urk. 9/2 S. 8), nicht deckt, ist offensichtlich, und erscheint im Übrigen angesichts des behaupteten vorangehenden Angriffs der Privatklägerin mit Beleidigungen, Bespucken und mehreren Boxschlägen - wie die Vorinstanz zutreffend hervorhebt (Urk. 82 E. III.5.2.b) S. 43) - völlig unglaubhaft und lebensfremd, was er an anderer Stelle, wo er angibt, angesichts der üblen Schimpfworte seitens der Privatklägerin wütend geworden zu sein (Urk. 8/2 S. 3), sinngemäss auch eingesteht. Für das Bestehen einer wütenden Befindlichkeit sprechen zudem teilweise auch seine Ausführungen, was er im damaligen Zeitpunkt zur Privatklägerin gesagt haben soll. Auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Unterschiedlichkeit dieser Aussagen, welche sich nicht rational begründen lassen würden (Urk. 82 E. III.5.2.b) S. 43 f.), kann vollumfänglich verwiesen werden und bedürfen keiner Ergänzungen.

        6. Auffällig ist zudem, wie offensiv C. der Privatklägerin im Rahmen seiner Befragungen ein Moti v für eine Falschbelastung zuweist und ihr überdies

          unterschiebt, B.

          für ihre Zwecke instrumentalisiert zu haben (Urk. 8/1 S. 4).

          So machte C.

          mehrmals geltend, die Privatklägerin habe durch die Falschbelastung die Ausgangslage für den am nächsten Tag anstehenden gerichtlichen Scheidungstermin bzw. für die bevorstehende Scheidung ändern wollen (Urk. 8/1

          S. 6; Urk. 8/2 S. 5; Urk. 8/4 S. 2), was in den Akten keinen Niederschlag findet, bzw. habe sie ihnen eine Falle stellen (Prot. GG150090 S. 10) und sich rächen wollen (Urk. 8/4 S. 2). Es drängt sich auch deshalb die Vermutung auf, dass

          C.

          seine entsprechenden Aussagen nach dem Motto Angriff ist die beste

          Verteidigung traf.

        7. Schliesslich bringt C.

          auch eine doch recht abenteuerliche und

          unglaubhafte Erklärung für die bei der Privatklägerin festgestellten Verletzungen vor: So könne es sein, dass sie sich die Verletzungen beim Passieren der Balkontüre zugezogen habe, welche nicht sehr breit, vielleicht ca. 70 cm breit sei, als sie von der Küche auf den Balkon gegangen sei (Urk. 8/4 S. 5). Bezeichnend ist, dass er diese Behauptungen später relativierte, indem er auf die Frage, ob der Beschuldigte ihr die Verletzungen beigebracht habe, ausweichend ausführte,

          dass seine Versuche [die des Beschuldigten] in dieser Sache menschlicher Art gewesen seien und er einen Exzess habe verhindern wollen (Prot. GG150090 S.

          15 f.), was klarerweise eine Zufügung (zumindest eines Teils) der Verletzungen durch den Beschuldigten nahe legt.

        8. Gestützt auf dieses Aussageverhalten von C.

          kann, wie die Vo-

          rinstanz - unter Anwendung erheblicher Zurückhaltung - richtig folgert (Urk. 82

          E. III.5.2.b) S. 45), zur Sachverhaltserstellung nicht auf seine Aussagen abgestellt werden.

      5. Aussagen der Privatklägerin

        1. Auch in Bezug auf die seitens der Privatklägerin gemachten Aussagen ist die sorgfältige Würdigung der Vorinstanz im Wesentlichen zutreffend und nicht zu beanstanden, weshalb auf diese verwiesen werden kann (Urk. 82 E. III.5.3.b). Zutreffend wurde von der Vorinstanz vorab auch erwähnt, dass ihre Aussagen insbesondere unter Berücksichtigung der belasteten Beziehung zum Beschuldigten und des schlechten Verhältnisses zum Mitbeschuldigten mit entsprechender Vorsicht zu würdigen seien (Urk. 82 E. III.5.3.a). Auf die entsprechenden Animositäten und Spannungen zwischen der Privatklägerin einerseits und dem Beschuldigten wie dem Mitbeschuldigten andererseits wurde bereits ausführlich hingewiesen (s. vorstehend unter E. III.3.4.1.1.-2.). Ungeachtet dessen steht indes die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Zentrum.

        2. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten (Urk. 82 E. III.5.3.b) S. 45 f.), dass die Privatklägerin den grundlegenden Ablauf des Vorfalls stets gleich schildert: Sie sei nach Hause gekommen und ins Schlafzimmer gegangen, um sich

          umzuziehen, wohin ihr B.

          gefolgt sei. Daraufhin sei sie ins Wohnzimmer in

          Richtung Balkon gegangen, um zu rauchen, sei jedoch in der Mitte des Raumes von hinten durch ihren Schwiegervater an den Schultern/Oberarmen und am Hals gepackt und nach hinten gezogen sowie von ihrem Mann an den Füssen gepackt und angehoben worden. Beide hätten sie mit Gewalt auf den Balkon gezerrt, an ihr gerissen und sie dort hin und her geschwungen. Ihre rechte Schulter sei am Balkongeländer angelehnt gewesen bzw. habe über das Geländer hinausgeragt.

          Sie habe Todesangst gehabt. Sie habe sich gewehrt und versucht, sich loszureissen. Sie habe dann plötzlich wieder Bodenkontakt erhalten, nachdem ihr Mann sie losgelassen habe und habe sich dadurch losreissen und durch die Küche

          flüchten können und sei dann mit dem Sohn B.

          ins Treppenhaus gelaufen

          und habe die Polizei verständigt (Urk. 82 E. III.5.3.b) S. 45 f. betr. Urk. 7/1 S. 4 ff., Urk. 7/2 S. 5 f. und 10 ff., Urk. 57 S. 5 ff. und 22).

        3. Allerdings bestehen bei gewissen Ausführungen der Privatklägerin nicht unerhebliche Zweifel. In Bezug auf die angeblichen Drohung en und üb rigen Äus serung en, welche anlässlich des Vorfalls von Seiten von C. ausgesprochen worden seien, kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 82 E. III.5.3.b) S. 46 ff.), wonach die anfänglich beschriebenen Drohungen und übrigen Aussagen ihres Schwiegervaters später erheblich relativiert wurden. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass nicht erstellt ist,

          dass von Seiten von C._

          ausdrücklich Drohungen ausgesprochen wurden

          (Urk. 82 E. III.5.3.b) S. 47 f.), ist jedenfalls nicht zu beanstanden und erweist sich insbesondere auch vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses - wobei den glaubhaften Aussagen von B. , welcher keine Drohungen wahrgenommen hat (s. vorstehend unter E. III.3.4.2.9.), eine bedeutende Rolle zukommt - als richtig. Unsicherheiten bestehen aufgrund der uneinheitlichen Aussagen sowie der offensichtlichen Tendenz der Privatklägerin zu Übertreibungen auch in Bezug

          auf die übrigen von Seiten von C.

          angeblich gemachten Äusserungen. Vor

          dem Hintergrund der angespannten Lage zwischen der Privatklägerin und ihrem Schwiegervater am fraglichen Abend und den situativen Gegebenheiten ist von einem verbalen Streit zwischen der Privatklägerin und C. auszugehen, auch wenn im Einzelnen nicht wortwörtlich erstellt werden kann, was gesprochen wurde.

        4. Die Vorinstanz würdigte die Neigung der Privatklägerin zu Übertreibun- gen - die Verteidigung verweist auf Dramatisierungen (Urk. 60 S. 5) - gestützt auf eine sorgfältige Analyse ihrer Äusserungen zutreffend, weshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 82 E. III.5.3.b) insb. S. 48 f.). Ergänzend ist festzustellen, dass ihre Äusserungen bezüglich ihres

          Verbringens durch den Beschuldigten und C.

          auf den Balkon widersprüchlich erscheinen, was sich insbesondere an der Reihenfolge, in welcher die drei Personen auf den Balkon hinausgegangen sein sollen, festmachen lässt: Anfänglich sagte die Privatklägerin aus, ihr Schwiegervater sei vorausund ihr Ehemann hinterhergelaufen (Urk. 7/1 S. 5). Anlässlich ihrer zweiten Einvernahme sprach die Privatklägerin demgegenüber davon, dass der Beschuldigte den Balkon zuvor-

          derst betreten, sie selbst dazwischen gewesen und C.

          zuletzt gekommen

          sei (Urk. 7/2 S. 23). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie wisse nicht mehr, wer den Balkon zuerst betreten habe, wobei sie selbst zuerst mit dem Oberkörper auf dem Balkon gewesen sei (Urk. 57 S. 9). Bereits angesichts dieser uneinheitlichen Angaben der Privatklägerin kann in casu nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellt werden, dass diese auf den Balkon verbracht worden ist. Da sie selbst davon ausgeht, dass sie der Länge nach getragen worden sei (Urk. 57 S. 9), erscheint auch ein nachvollziehbarer Irrtum über die vor und hinter ihr befindliche Person ausgeschlossen, dass diese den Balkon - mit der Privatklägerin in der Mitte - allenfalls auf etwa derselben Höhe betreten haben könnten. Abgesehen davon werden diese Angaben der

          Privatklägerin auch von B.

          nicht bestätigt. Dieser befürchtete zwar, dass

          sein Vater und sein Grossvater seine Mutter vom Balkon hinunterwerfen würden, gab aber gleichzeitig an, nicht wahrgenommen zu haben, dass die Privatklägerin tatsächlich auf den Balkon hinaus verbracht wurde (s. vorstehend unter

          E. III.3.4.2.7. u. 3.4.2.11). Ebenso wenig bestätigte B. überdies ihre Aussagen (Urk. 7/1 S. 4; Urk. 7/2 S. 11 u. 13; Urk. 7/3 S. 4; Urk. 57 S. 7 ff.), dass sie

          vom Beschuldigten und C.

          in der Luft, das heisst, ohne jeglichen eigenen

          Bodenkontakt, getragen und hernach hin und her geschaukelt worden sei, wohingegen der Anklagesachverhalt gestützt auf seine glaubhaften Aussagen insofern erstellt ist, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte die Privatklägerin gegen deren Willen zur Balkontüre verbrachten (s. vorstehend unter E. III.3.4.2.6. u. 3.4.2.7.). Deshalb bestätigt sich die seitens der Vorinstanz vorgenommene Einschätzung, dass die Aussagen der Privatklägerin teilweise uneinheitlich, ungenau und übertrieben erscheinen (Urk. 82 E. III.5.3.b) S. 48 f.).

        5. In Bezug auf die seitens der Privatklägerin vorgebrachte damalige Befürchtung, vom Balkon hinuntergeworfen zu werden, kann gestützt auf ihre Aussagen wie auch die gesamten Umstände davon ausgegangen werden, dass diese Ang st real war. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten (Urk. 82 E. III.5.3.b)

          S. 48 f.), dass sie glaubhaft machen konnte, dass sie bei diesem Vorfall in nicht unerheblichem Masse in Angst und Schrecken versetzt wurde, was durch ihre teils spontanen Gemütsbewegungen während diverser Einvernahmen (Urk. 7/2

          S. 5, Urk. 7/3 S. 6), welche für tatsächlich Erlebtes sprechen würden, wie auch durch den ärztlichen Bericht betreffend ihre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (Urk. 59), aus dem hervorgehe, dass der Vorfall einen bleibenden Eindruck hinterlassen habe, belegt würde. In Detaillierung dazu ist festzuhalten, dass der Privatklägerin im erwähnten ärztlichen Bericht von Dr. med. G. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wird, wobei gestützt auf die Darlegungen im Bericht nahe liegt, dass der Vorfall vom 12. August 2015 hierfür (zumindest überwiegend) kausal war (s. hierzu auch die nachstehend unter E. VII.4. gemachten Erwägungen). Weiter spricht auch die Dynamik des Handlungsgeschehens und die Aufgebrachtheit des Beschuldigten und C. s für das Vorliegen der geschilderten Angst: So wurde erstellt (vorstehend E. III.3.4.2.11.), dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte die Privatklägerin gegen ihren Willen zur offenen Balkontüre verbrachten, an welcher sich die Privatklägerin festhielt, um der Bewegungsrichtung etwas entgegenzusetzen. Diesbezüglich wurde bereits erwogen, dass dieser Ablauf klar dafür spricht, dass die Privatklägerin auf den Balkon gebracht werden sollte, was wiederum ein Hinunterwerfen der Privatklägerin bzw. ein entsprechendes Angsteinjagen bei der Privatklägerin im Sinne einer Lektionserteilung beim vorliegenden Kräfteungleichgewicht und der Dynamik des Geschehens als plau-

          sibel erscheinen lässt (E. III.3.4.2.11.). Dass auch B.

          Angst gehabt hatte,

          dass seine Mutter vom Balkon gestossen werden sollte (E. III.3.4.2.5.), stellt überdies ein weiteres Indiz für das Vorliegen derselben Befürchtung bei der Privatklägerin dar.

        6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die gemachten Erwägungen zum Aussageverhalten der Privatklägerin für die Erstellung des Anklagesachverhalts im Wesentlichen weiterhin von der Sachdarstellung von

          B.

          auszugehen ist, wobei zusätzlich erstellt ist, dass die Privatklägerin in

          Angst geriet, weil sie befürchtete, vom Balkon hinunter geworfen zu werden.

      6. Aussagen von E.

        , F.

        und D.

        In Bezug auf die Befragungen von E. , F. und D. wurde seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen, dass sich aus ihren Aussagen wenig Relevantes ableiten lasse, aber immerhin festzustellen sei, dass sie mit der Sachverhalts-

        darstellung von B.

        nicht im Widerspruch stehen würden (Urk. 82 E.

        III.5.5.b). Ergänzend ist festzuhalten, dass aus dem Umstand, dass das Vorbrin-

        gen der Verteidigung, wonach D.

        ausgeführt habe, die Privatklägerin und

        B.

        hätten die Wohnung normal verlassen, was er durch den Türspion beobachtet habe (Urk. 60 S. 11 in Bezug auf Urk. 9/5 S. 5), nichts am Beweisergebnis zu ändern vermag. So handelt es sich bei der entsprechenden Wahrnehmung der Auskunftsperson um einen subjektiven Eindruck, welcher auf einer sehr kurzen Beobachtung mit eingeschränktem Blickfeld basiert. Ferner befanden sich die

        Privatklägerin und B.

        in diesem Augenblick bereits nicht mehr in der Wohnung, was deren Sicherheitsgefühl verstärkt und ihre Geschwindigkeit durchaus gedrosselt haben könnte.

      7. Übrige Beweismittel

        Wie seitens der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde, sind die Verletzungen der Privatklägerin rechtsgenügend und auch gutachterlich dokumentiert (Urk. 4/1

        u. 4/3), wobei - ebenso korrekt - diejenigen an ihren Füssen und Beinen dem Beschuldigten und diejenigen an ihrem Oberkörper dem Mitbeschuldigten C. zuzurechnen sind (Urk. 82 E. III.4.2., 4.3. u. 5.6).

      8. Ergebnis

Gestützt auf die Beweiswürdigung ist - im Wesentlichen einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 82 E. III.5.6.a) - erstellt, dass die Privatklägerin von der Arbeit nach Hause kam und, nachdem sie zusammen mit B. ins Wohnzimmer gekommen sei, auf den Balkon ging. Von dort aus entstand ein zunächst verbaler

Streit zwischen ihr und C. , in dessen Folge die Privatklägerin auf C. zugegangen ist, worauf sie von ihm zuerst am Oberkörper und sogleich vom Beschuldigten an den Füssen gepackt wurde. Darauf haben die beiden Beschuldigten die Privatklägerin nicht losgelassen und sie gewaltsam bis zur offenen Balkon-

tür verbracht. B.

hat aufgrund dieser Vorgehensweise des Beschuldigten

und des Mitbeschuldigten dermassen Angst um seine Mutter bekommen, dass er befürchtete, dass seine Mutter vom Balkon geworfen werde, weshalb er sich veranlasst sah, seinen Vater in den Rücken zu beissen, woraufhin dieser die Privatklägerin losliess, sie sich von C.

losreissen, mit B.

nach draussen

flüchten und die Polizei rufen konnte. Durch diesen Vorfall erlitt die Privatklägerin die in der Anklageschrift erwähnten Verletzungen, wobei ihr diejenigen an ihren Füssen und Beinen vom Beschuldigten und diejenigen an ihrem Oberkörper vom

Mitbeschuldigten C.

zugefügt worden sind. Durch das gewaltsame Verbringen in Richtung des Balkons geriet die Privatklägerin in Angst, weil sie befürchtete, vom Balkon hinunter geworfen zu werden.

    1. Konkrete Würdigung des Vorfalls vom Juli 2014

      1. Erhebliche Beweismittel

        Hinsichtlich des dem Beschuldigten zur Last gelegten Vorfalls vom Juli 2014 liegen als bedeutsame Beweismittel die Aussagen der Privatklägerin einerseits und diejenigen des Beschuldigten andererseits vor. Seitens der Vorinstanz wurde zutreffend erwogen, dass die Aussagen von B. zum besagten Vorfall nicht zur Klärung des diesbezüglichen Sachverhalts beitragen, weil er lediglich eine Situation beschreiben konnte, die noch in der Wohnung stattgefunden habe (Urk. 82

        E. III.5.4.c), was grundsätzlich stimmt. Allerdings weisen seine glaubhaften Ausführungen, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin an die Wand gedrückt habe (Urk. 9/2 S. 7 f.), immerhin auf die damals an den Tag gelegte Aggressivität des Beschuldigten hin, was auch durch das - unbestrittene - Hinunterwerfen des Tisches vom Balkon belegt wird. Für die Erstellung des Kerngehalts des Anklagesachverhalts, demgemäss der Beschuldigte der Privatklägerin auf dem Balkon von hinten einen wuchtigen Stoss gegen die Schultern versetzt habe, woraufhin diese sich verletzte, tragen diese indes nichts bei.

      2. Aussagen des Beschuldigten

        Während der Beschuldigte anlässlich der Hafteinvernahme vom 14. August 2015 noch keine Angaben dazu machte, seine Ehefrau anlässlich des Streits angegangen oder berührt zu haben (Urk. 6/2 S. 6 f.), räumte er in der Einvernahme vom

        20. Oktober 2015 ein, dass er sie ein bisschen zur Seite geschubst habe und hernach den Tisch genommen und hinuntergeworfen habe (Urk. 6/3 S. 3). In der Schlusseinvernahme stellte der Beschuldigte die Sachlage so dar, dass er sie mit seinem Oberarm verletzt habe, als er den Tisch hochgehalten habe und es sein könne, dass seine Frau vielleicht denke, dass er sie so weggestossen habe (Urk. 6/4 S. 6). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte demgegenüber (erneut), seine Ehefrau überhaupt berührt zu haben (Prot. I S. 20). Der Vorinstanz ist sowohl darin beizupflichten, dass gestützt auf die Ausführungen des Beschuldigten unklar bleibt, was damals genau geschehen ist, wie auch darin, dass die starken Relativierungen durch den Beschuldigten auffallen (Urk. 82 E. III.5.1.c): So habe er seine Frau ein bisschen zur Seite geschubst (Urk. 6/3 S. 3) bzw. könne es sein, dass seine Frau vielleicht denke, dass er sie weggestossen habe (Urk. 6/4 S. 6). Weiter erwähnte er, das Tischbein habe vielleicht einen Topf mitgezogen (Prot. I S. 20) bzw. habe er sich etwas aufgeregt und den Tisch hinuntergeworfen (Prot. I S. 19). Es ist - wie seitens der Vorinstanz korrekt festgestellt (Urk. 82 E. III.5.1.b) S. 40) - kaum vorstellbar, dass sich der Beschuldigte lediglich etwas aufgeregt hat, wenn er im Streit einen Balkontisch aus der dritten Etage in den Garten hinuntergeworfen und unter Umständen dadurch sogar die Gefährdung von Drittpersonen in Kauf genommen hat. Der von der Vorinstanz daraus gezogene Schluss, dass es daher äusserst fraglich sei, ob der Beschuldigte in seiner Wut seine Frau nur ein bisschen zur Seite geschubst habe, ist richtig. Aus dem Gesagten resultiert vielmehr, dass der Beschuldigte der Privatklägerin einen Stoss versetzt hat, dessen Wucht indes gestützt auf seine Aussagen nicht feststeht.

      3. Aussagen der Privatklägerin

        Die Privatklägerin sagte demgegenüber aus, der Beschuldigte habe sie mit voller Kraft geschubst, als er anlässlich eines Streits einen Tisch in den Garten hinuntergeworfen habe (Urk. 7/2 S. 6 und S. 16). Er habe sie so stark gestossen, dass sie vornüber gefallen sei. Wenn sie sich nicht am Sessel festgehalten hätte, wäre sie vielleicht bzw. zu 100% vom Balkon gefallen (Urk. 7/2 S. 17). In Bezug auf die dadurch erlittenen Verletzungen führte die Privatklägerin uneinheitlich aus, sich das linke Knie bzw. das Schienbein verletzt zu haben (Urk. 7/3 S. 7 u. 9). Die Verletzung habe nicht geblutet, aber mindestens einen Monat lang geschmerzt. Sie sei aber noch in der Lage gewesen, ohne hinken zu laufen (Urk. 7/3 S. 9 u. Urk. 57 S. 19). Sie habe monatelang blaue Flecken gehabt. Zum Arzt sei sie aber nicht gegangen (Urk. 57 S. 19). Wie bereits bezüglich des Vorfalls vom 12. August 2015 festgestellt wurde (vorstehend unter E. III.3.4.5.4.), zeichnen sich die Ausführungen der Privatklägerin durch gewisse Übertreibungstendenzen aus, was auch hinsichtlich des Vorfalls vom Juli 2014 zutrifft. Auf die zum gleichen Schluss gelangende sorgfältige Würdigung der Vorinstanz (Urk. 82 E. III.5.3.c) kann deshalb vollumfänglich verwiesen werden. Dass ein Stoss seitens des Beschuldigten erfolgte, ist gestützt auf ihre Aussagen jedenfalls glaubhaft. Nicht durch ihre Aussagen als erstellt anzusehen sind allerdings eine erhebliche Wucht des Stosses und die damit verbundene Schwere der behaupteten dadurch zugezogenen Verletzungen. Einerseits erscheint denn auch auffällig - wie die Verteidigung zutreffend geltend macht (Urk. 60 S. 5 f.) - dass die Verletzungen nicht protokolliert bzw. der Staatsanwaltschaft rapportiert wurden. Andererseits sah die Privatklägerin keinen Anlass, einen Arzt aufzusuchen. Diese nicht unerheblichen Umstände vermögen sich vorliegend nicht zu Ungunsten des Beschuldigten auszuwirken.

      4. Ergebnis

Hinsichtlich des Vorfalls vom Juli 2014 ergibt sich aus den gemachten Erwägungen, dass es damals zu einem Streit gekommen ist, anlässlich dessen der Beschuldigte einen Tisch in den Garten geworfen hat und der Privatklägerin einen Stoss versetzte, wodurch sie sich am linken Bein anstiess und blaue Flecken erlitt, die für eine gewisse Zeit schmerzten.

IV. Rechtliche Würdigung
  1. Würdigung der Staatsanwaltschaft

    Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe sich durch sein Verhalten der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB, der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. b StGB sowie in Bezug auf den Vorfall im Juli 2014 der einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 22).

  2. Vorfall vom 12. August 2015

    1. Tätlichkeiten

      1. Wie bereits ausgeführt, ist vorliegend in Bezug auf den Vorfall vom

        12. August 2015 von einer Tätlichkeit und nicht von wiederholten Tätlichkeiten auszugehen (s. vorstehend unter E. II.4.). Eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Die Verursachung von Schmerzen ist nicht erforderlich (BGE 117 IV 16 f.; BGE 134 IV 191).

      2. In casu ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin an den Füssen und C. sie am Oberkörper gepackt und gemeinsam gewaltsam bis zur offenen Balkontür verbracht haben, wodurch die Privatklägerin die in der Anklageschrift umschriebenen Hautrötungen, Kratzverletzungen, Hautschürfungen am Oberkörper bzw. eine Hautläsion am linken Fussrücken erlitt (E. III.3.4.8.). Wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen (Urk. 82 E. IV.1.2.), hat der Beschuldigte damit den objektiven Tatbestand der Tätlichkeiten erfüllt. Da es lediglich zu einer vorübergehenden Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Privatklägerin

        kam, wurde die Schwelle zur einfachen Körperverletzung durch sein Handeln nicht überschritten.

      3. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend festgehalten wurde (Urk. 82

        E. IV.1.3.), haben der Beschuldigte und C.

        die Privatklägerin willentlich ge-

        packt und gewaltsam zur Balkontür verbracht und dabei kleinere Verletzungen in

        Kauf genommen. Die unmittelbar durch C.

        verursachten Einwirkungen auf

        den Körper der Privatklägerin waren vom Willen des Beschuldigten mindestens eventuell mitumfasst. Der Tatbestand der Tätlichkeiten ist damit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

      4. Mangels Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründen hat sich der Beschuldigte demnach der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

    2. Nötigung

      1. Gemäss Art. 181 StGB begeht eine Nötigung, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Diese Strafnorm schützt die freie Willensbildung und Willensbetätigung (BGE 129 IV 8; BGE 129 IV 264; BGE 134 IV 221). Nicht vom geschützten Rechtsgut erfasst ist dagegen die körperliche Integrität (BGE 99 IV 210). Unter Gewalt ist die physische Einwirkung auf den Körper eines Menschen zu verstehen. Ist die Nötigung eine blosse Begleiterscheinung von Tätlichkeiten oder vorsätzlicher Körperverletzung, so gehen diese Tatbestände demjenigen von Art. 181 StGB vor (DONATSCH, Strafrecht III, 9. A., Zürich 2008, S. 415; BGE 104 IV 73). Art. 126 StGB konsumiert demnach nur (aber immerhin) die Nötigung, welche unmittelbar mit dem Angriff gegen den Körper einhergeht (TRECHSEL/FINGERHUTH, in: TRECHSEL/PIETH (HRSG.), StGB Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 181 StGB N 18).

      2. In casu wurde die Privatklägerin vom Beschuldigten und C. gepackt und gewaltsam gegen ihren Willen zur offenen Balkontür verbracht, was sie dulden musste. Ihre Willensfreiheit wurde deshalb durch die Gewaltanwendung des

        Beschuldigten und C.

        klarerweise tangiert. Allerdings geht die Nötigungshandlung vorliegend nicht über die erstellten Tätlichkeiten hinaus, weshalb erstere von letzteren konsumiert wird. Deshalb kann vorliegend offen bleiben, ob der Beschuldigte nebst den Tätlichkeiten auch den Tatbestand der Nötigung erfüllt hat. Im Übrigen ist - mit der Vorinstanz (Urk. 82 E. IV.2.2.) - darauf zu verweisen, dass die in Frage stehende gegen den Willen der Privatklägerin erfolgte Gewaltanwendung überdies in einer Handlungseinheit mit der - nachfolgend zu prüfenden - Drohungshandlung steht.

    3. Drohung

      1. Den Tatbestand der Drohung erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Der Begriff der Drohung bezieht sich auf das in Aussicht Stellen eines künftigen schweren Übels bzw. Nachteils, dessen Verwirklichung vom Willen des Drohenden abhängig ist (BGE 81 IV 106; BGE 99 IV 215; BGE 106 IV 128; TRECHSEL/FINGERHUTH, a.a.O.,

        Art. 180 StGB N 1). Unter einer Drohung ist nicht nur eine blosse ausdrückliche

        Erklärung des Drohenden zu verstehen, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken und Angst versetzt wird. Das in Aussicht gestellte Übel kann auf irgendeine Weise angekündigt werden, so durch Wort, Schrift, Gesten oder konkludentes Verhalten. Der Tatbestand ist vollendet, wenn das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl tatsächlich schwer beeinträchtigt bzw. in Schrecken oder Angst versetzt wird. Das Opfer muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten, was bedeutet, dass es die Zufügung für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und andererseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schrecken und Angst auszulö- sen vermag (BSK STGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 StGB N 14, 24 u. 31). Die

        Äusserung, das Gegenüber Töten zu wollen, stellt einen schweren Nachteil dar (BGer 6B_765/2010 vom 28. Februar 2011).

      2. In casu ist erstellt, dass die Privatklägerin vom Beschuldigten und C. am Oberkörper und an den Füssen gepackt gegen ihren Willen gewaltsam zur offenen Balkontüre verbrachte wurde und dadurch in Angst geriet, weil sie befürchtete, dass sie vom Balkon hinunter geworfen werden sollte (s. vorstehend E. III.3.4.5.5.). Diese Handlungsweise des Beschuldigten war denn auch ohne Weiteres geeignet, diese Angst bei der Privatklägerin zu verursachen, auch wenn es zu keiner ausdrücklichen, sondern nur einer konkludenten Drohung kam. Wie bereits ausgeführt (E. III.3.4.5.5.), sind diesbezüglich auch die Dynamik des Handlungsgeschehens, die Aufgebrachtheit des Beschuldigten bzw. seines Mitstreiters und das Kräfteungleichgewicht zwischen den Kontrahenten von Bedeutung, welche - nebst den entsprechenden Aussagen der Privatklägerin - dazu führen, dass die Angst der Privatklägerin real erscheint. Mit der Vorinstanz ist festzustellen (Urk. 82 E. IV.3.1.), dass es nur darauf ankommt, dass die Privatklägerin zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich Angst hatte, vom Balkon hinuntergeworfen zu werden, unabhängig davon, ob diese Angst effektiv berechtigt gewesen ist. Der objektive Tatbestand der Drohung ist durch das Verhalten des Beschuldigten damit erfüllt worden.

      3. Der Vorinstanz ist ferner darin beizupflichten (Urk. 82 E. IV.3.2.), dass in casu davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte und C. die Privatklägerin gefügig machen wollten und ihr durch Angsteinflössen Respekt beibringen bzw. demonstrieren wollten, dass sie ihren Schwiegervater mit Respekt zu behandeln habe. Der Beschuldigte handelte demzufolge mit direktem Vorsatz. Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls als erfüllt zu erachten.

      4. Mangels Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründen macht sich der Beschuldigte folglich der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB schuldig.

  3. Vorfall vom Juli 2014

    1. Einfache Körperverletzung

      1. Unter Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB fallen diejenigen Verletzungen, welche weder die Voraussetzungen von Art. 122 StGB noch von Art. 126 StGB erfüllen. Die körperliche Integrität ist im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Dass die körperliche Beeinträchtigung den Beizug eines Arztes nötig machen, ist jedoch nicht gefordert. In Abgrenzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB muss der Eingriff in die körperliche Integrität mehr als geringfügig sein und mehr als eine vorübergehende Beeinträchtigung des Wohlbefindens mit sich bringen. Auf blosse Tätlichkeiten ist zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (BSK STGB II-ROTH / BERKEMEIER, Art. 123 StGB N 3 f.).

      2. In casu ist erstellt, dass der Beschuldigte bei einem Streit einen Tisch in den Garten geworfen hat und der Privatklägerin einen Stoss versetzte, wodurch sie sich am linken Bein anstiess und blaue Flecken erlitt, die für eine gewisse Zeit schmerzten (E. III.3.5.4.). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 82 E. IV.4.1.-3.) ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die erlittene körperliche Beeinträchtigung der Privatklägerin eine Intensität erreichte, welche über blosse Tätlichkeiten hinausging. Auch wenn es für die Annahme einer Körperverletzung nicht erforderlich ist, einen Arzt aufzusuchen, spricht vorliegend insbesondere der Umstand, dass von der Polizei über die Verletzungen kein Bericht oder Rapport erstellt wurde (s. vorstehend unter E. III. 3.5.3.) gegen das Vorliegen einer Körperverletzung im gesetzlich geforderten Sinne.

          1. Tätlichkeiten

            1. Bezüglich der gesetzlichen Anforderungen betreffend Tätlichkeiten kann an dieser Stelle auf die vorliegend gemachten Erwägungen verwiesen werden (E. IV. 2.1.1. u. 3.1.1.).

            2. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin einen Stoss versetzt, wodurch sie sich am linken Bein anstiess und blaue Flecken erlitt, die für eine gewisse Zeit

              schmerzten (E. III.3.5.4.). Durch diese Handlungsweise hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt.

            3. Auch der subjektive Tatbestand der Tätlichkeiten wurde in casu vom Beschuldigten erfüllt. Da er um die engen Platzverhältnisse auf dem Balkon wusste, musste er zumindest damit rechnen, dass sich die Privatklägerin durch den Stoss verletzten könnte, was er auch in Kauf nahm.

            4. Mangels Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründen hätte sich der Beschuldigte demnach der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Da in Bezug auf den Vorfall vom Juli 2014 kein Strafantrag der Privatklägerin vorliegt, ist indes, wie bereits ausgeführt wurde, auf die entsprechende Anklage nicht einzutreten (s. vorstehend unter E. II.4.).

  4. Ergebnis

Der Beschuldigte machte sich demzufolge der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig.

V. Sanktion
  1. Strafrahmen

    1. Die tatund täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Entgegen einer auch in der Praxis weit verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Strafzumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungsbzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.).

    2. Zutreffend erwogen hat die Vorinstanz, dass eine Erweiterung des Strafrahmens nach oben aufgrund der Deliktsmehrheit nicht in Betracht fällt (Urk. 82 E. V.1.2.).

    3. Der vorliegend für die Drohung gemäss Art. 180 StGB als schwerste Straftat massgebende Strafrahmen bemisst sich - wie seitens der Vorinstanz zutreffend festgestellt (Urk. 82 E. V.1.1.) - auf einen Tagessatz Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe.

    4. Ebenso wurde von der Vorinstanz richtig festgehalten (Urk. 82 E. V.1.1.), dass Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB mit Busse bestraft werden. Der

      anwendbare Strafrahmen für Übertretungen reicht gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB von Fr. 1.- bis Fr. 10'000.- Busse.

  2. Strafzumessungsfaktoren

    Im Übrigen wurden seitens der Vorinstanz zu den Kriterien der Strafzumessung die nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135

    IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zutreffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tatund Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 82 E. V.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

  3. Konkrete Strafzumessung

    1. Drohung

      1. Von der Vorinstanz wurde im Zusammenhang mit der Tatkomponente ausgeführt, dass hinsichtlich der objektiven Tatschwere ins Gewicht falle, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten die Privatklägerin in erhebliche Angst und Schrecken versetzte (Urk. 82 E. V.3.1.a). Die Privatklägerin fürchtete, dass sie vom Balkon aus dem dritten Stock hinuntergeworfen werde, weshalb die Todesangst, von der sie mehrfach sprach, nachvollziehbar erscheint. Ergänzend ist

        festzuhalten, dass der Beschuldigte zusammen mit C.

        • wobei die Tatbei-

        träge austauschbar waren - aggressiv vorging, das Kräfteungleichgewicht dafür sorgte, dass sich die Privatklägerin kaum wehren konnte und der Beschuldigte nicht aus freien Stücken von der Privatklägerin abliess, sondern durch das beherzte Beissen von B.

        in seinen Rücken gestoppt wurde. Vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens ist die objektive Tatschwere des Beschuldigten als gerade noch leicht einzustufen, wofür eine Einsatzstrafe von 270 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 9 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint.

      2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere wurde von der Vorinstanz zutreffend erwogen, dass sich der Beschuldigte direkten Vorsatz anzurechnen lassen habe sowie dass durch sein Verhalten die in seinen Augen respektlose Privatklägerin Angst bekommen und gefügig gemacht werden sollte (Urk. 82 E. V.3.1.b). Zu seinen Gunsten ist in die Waagschale zu werfen, dass davon auszugehen ist, dass die Privatklägerin seinen Vater verbal beleidigte und damit auch ihn herausforderte, auch wenn dies seine darauf folgende Handlungsweise in keiner Weise rechtfertigt. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere angesichts dieser Umstände leicht zu reduzieren, weshalb es sich rechtfertigt, die Einsatzstrafe um 60 Tagessätze bzw. zwei Monate auf 210 Tagessätze Geldstrafe bzw. 7 Monate Freiheitsstrafe zu senken.

      3. Hinsichtlich der Täterkomponente ist festzustellen, dass zu den persönli- che n Verhä ltni ssen des Beschuldigten auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 82 E. V.4.2.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich, dass der Beschuldigte immer noch als Eisenleger bei der H. GmbH in /AG angestellt ist und ca. Fr. 4'300.- pro Monat verdient, wobei er nun einen dreizehnten Monatslohn erhält (s. zum Ganzen: Prot. II S. 8-11). In Bezug auf die Täterkomponente ist - mit der Vorinstanz (Urk. 82 E. V.4.3.) - zu bemerken, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Umstände ableiten lassen.

        In Bezug auf das Vorleben des Beschuldigten ist zu erwähnen, dass er am

        13. Oktober 2008 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 60.- und einer Busse von Fr. 800.- verurteilt wurde, wobei die Geldstrafe bedingt unter Gewährung einer Probezeit von 2 Jahren ausgesprochen wurde. Am 15. Juli 2009 wurde der Beschuldigte zudem wegen Fahrens ohne Führerschein zu einer weiteren Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 50.- verurteilt. Auch wenn die zu berücksichtigenden Vorstrafen, welche Strassenverkehrsdelikte betreffen, nicht einschlägig sind, zeigen diese doch eine gewisse Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit des Beschuldigten auf. Vorstrafen wirken sich nach konstanter Praxis generell straferhöhend aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013, E. 2.3.4.). Dass es sich um nicht einschlägige Vorstrafen handelt, kommt dem Beschuldigten aber insofern zu Gute, dass jene in Bezug auf das zu beurteilende Vorleben bloss in sehr leichtem

        Masse zu seinen Ungunsten ins Gewicht fallen. Eine Straferhö hung um 30 Ta- gessätze bzw. einen Monat erscheint nach dem Gesagten angemessen.

        Auf die seitens der Vorinstanz gemachten Erwägungen in Bezug auf die mangelnde Reue und Einsicht des Beschuldigten kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 82 E. V.4.3.). Sein Nachtatverhalten wirkt sich insgesamt strafzumessungsneutral aus.

      4. Als Strafart für den Bereich der mittleren Kriminalität sieht das Gesetz die Geldund die Freiheitsstrafe vor. Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 E. 4.1.; Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches BBl 1999 S. 2043 f.). Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe die weniger eingriffsintensive Sanktion und gilt somit als mildere Strafe (BGE 134 IV 97 E. 4.1.1.-2.). Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat das Gericht konkret zu prüfen und auch zu begründen, weshalb im Einzelfall eine Geldstrafe unzweckmässig und stattdessen eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, was seitens der Vorinstanz unterblieb. Die Begrün- dungspflicht reicht nicht soweit, wie dies Art. 41 Abs. 2 StGB hinsichtlich der Ausfällung kurzer Freiheitsstrafen unter sechs Monaten verlangt. Allerdings sollten die Beweggründe des Gerichts für die eine oder andere Sanktionsform aus dem Urteil ersichtlich sein (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2010 6B_839/2009 E. 3.4.).

        In casu ist für die Wahl der Sanktionsart massgebend, dass der Beschuldigte bereits zweimal - einmal bedingt, einmal unbedingt - zu Geldstrafen verurteilt worden ist (s. vorstehend E. V.3.1.3.), was ihn indes nicht davon abgehalten hat, weiter zu delinquieren. Vor diesem Hintergrund ist die seitens der Vorinstanz gewählte Sanktion der Freiheitsstrafe nicht zu beanstanden.

      5. Nach Würdigung der Tatund der Täterkomponente erweist sich eine Frei- heitsstrafe von 8 Monaten als angemessen.

      6. Der Beschuldigte befand sich ab dem 12. August 2015 bis zum 29. Januar 2016 in Haft. Es sind ihm daher 170 Tage durch erstandene Haft anzurechnen.

3.2. Tätlichkeiten

Bezüglich der Tätlichkeiten des Beschuldigten ist festzuhalten, dass insbesondere seine aggressive Vorgehensweise und weniger die daraus bei der Privatklägerin resultierenden Verletzungen im Vordergrund stehen. Insgesamt erscheint - auch unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten - eine Busse im Betrag von Fr. 400.- als angemessen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

  1. Strafvollzug / Weisung
    1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.

    2. Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind angesichts der auszusprechenden Freiheitsstrafe von 8 Monaten gegeben (Art. 42 Abs. 1 StGB).

    3. Zum Vorleben des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er vorbestraft ist, aber nicht einschlägig. Auf die zwei Vorstrafen im Bereich der Strassenverkehrsdelikte aus den Jahren 2008 und 2009 (Urk. 16/2) wurde bereits verwiesen (vorstehend E. V.3.1.3.). Weiter wurde seitens der Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen (Urk. 82 E. VI.1.), dass das Rückfallrisiko des Beschuldigten für erneute Intimpartnergewalt gemäss ODARA-Standardinterpretation auf 53 % geschätzt wurde, wodurch der Beschuldigte der zweithöchsten von insgesamt sieben Risikokategorien angehört (Urk. 16/3). Die Bedenken der Vorinstanz (Urk. VI.1.), ob dem Beschuldigten vor diesem Hintergrund eine günstige Prognose gestellt werden kann, erscheinen deshalb nachvollziehbar. Allerdings hat der Beschuldigte erstmals mehrere Monate in Untersuchungsund Sicherheitshaft verbracht, sich einer Eignungsabklärung für das Lernprogramm Partnerschaft ohne Gewalt beim Amt für Justizvollzug unterzogen und wurde als geeignet für die Absolvierung eines solchen Programmes erachtet (Urk. 54). Gestützt auf diese Umstände ist aus heutiger Sicht zu erwarten, dass der Beschuldigte aus den angeklagten Vorfällen seine Lehren gezogen hat und sich in Zukunft wohl verhalten wird. Es ist ihm daher weiter eine günstige Prognose zu stellen und der bedingte Vollzug zu gewäh- ren.

    4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Probezeit von drei Jahren (Urk. 82 E. VI.2.) ist nicht zu beanstanden.

    5. Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Von der Staatsanwaltschaft wurde beantragt, dass die Anordnung einer Weisung zur Absolvierung des Lernprogramms Partnerschaft ohne Gewalt (PoG (Häusliche Gewalt) und zur Teilnahme an den Nachkontrollgesprächen beim kantonalen Amt für Justizvollzug zu erfolgen habe (Urk. 22 S. 5). Die von der Vorinstanz dazu gemachten Erwägungen zu

    den rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Anordnung der beantragten Weisung erweisen sich allesamt als zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 82 E. VI.3.). Dem Beschuldigten ist somit für die Dauer der Probezeit die Weisung zu erteilen, das Lernprogramm Partnerschaft ohne Gewalt (PoG) (Häusliche Gewalt) zu absolvieren und an den Nachkontrollgesprächen beim Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich teilzunehmen. Sollte der Beschuldigte das Lernprogramm nicht erfolgreich absolvieren, müsste er mit dem nachträglichen Vollzug der heute ausgesprochenen Strafe rechnen (Art. 46 Abs. 4 i.V.m. Art. 95 Abs. 3 und 5 StGB).

  2. Genugtuung
    1. Seitens der Vorinstanz wurden die erforderlichen rechtlichen Ausführungen zu den Voraussetzungen für die Zusprechung von Genugtuung gemacht, weshalb vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann (Urk. 82 E. VII.).

    2. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten (wie auch C.

      im Verfahren GG150090), der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von (je) Fr. 1'000.-, zuzüglich 5% Zins ab 12. August 2015, zu bezahlen (Urk. 82 Dispositiv-Ziffer 6).

    3. Der Vorinstanz ist beizupflichten (Urk. 82 E. VII.), dass in casu objektiv eine erhebliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte und insbesondere der psychischen und in kleinerem Ausmass auch der physischen Integrität der Privatklägerin vorliegt, welche Todesangst hatte. Dr. med. G. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie - welcher die Privatklägerin im Beurteilungszeitpunkt wäh- rend rund zwei Monaten anlässlich von vier Sitzungen therapierte und sich zudem auf Angaben des Hausarztes der Privatklägerin stützte - diagnostizierte der Privatklägerin in seinem ärztlichen Bericht vom 20. Januar 2016 eine posttraumatische Belastungsstörung (Urk. 59). Weiter führte er aus, dass die psychiatrischpsychotherapeutische Behandlung erst begonnen habe und eine längerdauernde Behandlung notwendig sei. Grundsätzlich sei die mittelfristige Prognose für die

    Privatklägerin gut und die Arbeitsfähigkeit seit dem 1. Oktober 2015 zu 100% gegeben. Psychische Leiden, welche in den letzten zehn Jahren behandelt wurden, seien keine bekannt. Nicht zu folgen ist dem Einwand der Verteidigung von C. , dass die psychischen Belastungen nicht direkt vom Vorfall vom 12. August 2015 herstammen würden, sondern insbesondere durch die Inhaftierungen des Ehemannes und des Schwiegervaters verursacht worden seien, weshalb es am adäquaten Kausalzusammenhang zum Vorfall mangle (Prot. GG150090 S. 23). So ist aus den weiteren Ausführungen des Berichts von Dr. med. G. herauszulesen, dass der Vorfall vom 12. August 2015 mindestens überwiegend kausal war für die Probleme der Privatklägerin, da er die Hauptursache für ihre Belastungen darstellt, auch wenn im Bericht ebenfalls darauf hingewiesen wird, dass seitens der Schwiegereltern ein langjähriger massiver Druck bestanden habe und die zur Zeit bestehenden Unsicherheiten - das ganze Familiensystem sei erschüttert - sich belastend auf die Privatklägerin auswirken würden. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint eine Genugtuung in der Höhe von (je) Fr. 1'000.- zuzüglich Zins ab dem Schadensereignis, als gerade noch angemessen.

  3. Kostenund Entschädigungsfolgen
  1. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten nebst den Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auch die Kosten des Berufungsverfahrens - ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung und, mangels günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse (Art. 426 Abs. 4 StPO), derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin - aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dass auf die Anklage hinsichtlich des Vorfalles vom Juli 2014 nicht eingetreten wird, hat angesichts der nur marginalen Bedeutung dieses Sachverhalts keine Auswirkungen auf die Kostenauflage. Die Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung nach Art. 135 Abs. 4 StPO und für diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin gemäss Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.- festzusetzen.

  3. Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 5'100.- zu entschädigen.

  4. Die Rechtsvertretung der Privatklägerin ist für ihren Aufwand im vorliegenden Berufungsverfahren mit Fr. 560.- (die Hälfte der für dieses und für das Verfahren SB160341 geforderten Entschädigung, vgl. Urk. 90) zu entschädigen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 29. Januar 2016 bezüglich der Dispositivziffer 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

  2. Auf die Anklage wird hinsichtlich des Vorfalles vom Juli 2014 (Anklageziffer 1.2.) nicht eingetreten.

  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180

    Abs. 1 und 2 lit. a StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 170 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit Fr. 400.- Busse.

  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

  4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

  5. Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten die Weisung erteilt, das Lernprogramm Partnerschaft ohne Gewalt (PoG) (Häusliche Gewalt) zu absolvieren und an den Nachkontrollgesprächen beim Amt für Justizvollzug

    des Kantons Zürich, Bewährungsund Vollzugsdienste, Lernprogramme,

    8090 Zürich, teilzunehmen.

    Das Amt für Justizvollzug wird ersucht, die Einhaltung der Weisung zu überwachen.

  6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'000.- zuzüglich 5 % Zins ab 12. August 2015 als Genugtuung zu bezahlen.

  7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt.

  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.

  10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

    • die Privatklägerschaft

      (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur

      zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

    • den Justizvollzug Kanton Zürich, Bewährungsund Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich

    • den Justizvollzug Kanton Zürich, Bewährungsund Vollzugsdienste (im Doppel)

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

  11. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer Zürich, 2. Dezember 2016

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Hafner

Zur Beac htung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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